Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7897

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Gegenstand

Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Störung der Gleichgewichtslage zweier gleichnamiger Handelsunternehmen durch Verwendung des Unternehmenskennzeichens als Internetadresse - Peek & Cloppenburg


Leitsatz

Peek & Cloppenburg

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23. Juni 2005, I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de) .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2005 teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat.

Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

<[X.]iv [X.]lass="st-wrapper"><[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">1 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die bei[X.]en - re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h voneinan[X.]er unabhängigen - [X.]en führen jeweils [X.]ie Unternehmensbezei[X.]hnung „[X.] KG“. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, [X.]ie Klägerin je[X.]enfalls seit 1972. Die [X.]en betreiben jeweils [X.] in mehreren Filialen, [X.]ie Beklagte (mit Hauptsitz in [X.]) im nor[X.][X.]euts[X.]hen Raum, [X.]ie Klägerin (mit Hauptsitz in [X.]) im übrigen [X.]. Zwis[X.]hen [X.]en [X.]en besteht eine Abre[X.]e, na[X.]h [X.]er [X.]as [X.] in zwei Wirts[X.]haftsräume aufgeteilt ist un[X.] eine [X.] am Stan[X.]ort [X.]er an[X.]eren [X.] keine [X.] eröffnet.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">2 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Klägerin ist Inhaberin [X.]es 1997 registrierten [X.] „peekun[X.][X.]loppenburg.[X.]e“, [X.]ie sie seit August 2000 als Interneta[X.]resse un[X.] Bestan[X.]teil ihrer E-Mail-A[X.]resse „...[X.]“ benutzt un[X.] bewirbt. Der Internetauftritt [X.]er Klägerin ist au[X.]h unter [X.]en Bezei[X.]hnungen „peekun[X.][X.]loppenburg.[X.]om“ un[X.] „peek-[X.]loppenburg.[X.]e“ sowie „pun[X.][X.].[X.]e“ un[X.] „p-un[X.]-[X.].[X.]om“ abrufbar.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">3 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Beklagte ist Inhaberin [X.]er 1998 un[X.] 1999 registrierten [X.] „p-un[X.]-[X.].[X.]e“, „pu[X.]-online.[X.]e“, „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]e“ un[X.] „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]om“, unter [X.]enen sie ihre Website betreibt. Bis September 2003 wies [X.]ie Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf [X.]ie Domainnamen „p-un[X.]-[X.].[X.]e“ un[X.] „pu[X.]-online.[X.]e“ hin. Seit September 2003 wirbt sie mit [X.]em Domainnamen „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]e“, [X.]en sie seit November 2003 au[X.]h als Bestan[X.]teil ihrer E-Mail-A[X.]resse „...[X.]“ benutzt. Die Beklagte verwen[X.]et auf ihrer Internetseite [X.]ie Bezei[X.]hnung „[X.]“ ohne weitere Zusätze un[X.] hat auf ihrer Website nur mit [X.]er Bezei[X.]hnung „[X.]“ versehene Werbebeilagen eingestellt.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">4 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Klägerin behauptet, über [X.]ie älteren Re[X.]hte an [X.]er ges[X.]häftli[X.]hen Bezei[X.]hnung „[X.]“ zu verfügen, weil [X.]ie 1900 gegrün[X.]ete [X.] GmbH ihren Ges[X.]häftsbetrieb 1972 vollstän[X.]ig auf sie übertragen habe. Sie ma[X.]ht gelten[X.], zwis[X.]hen [X.]en [X.]en bestehe hinsi[X.]htli[X.]h [X.]er Bere[X.]htigung zur Nutzung [X.]er Unternehmensbezei[X.]hnung „[X.]“ je[X.]enfalls eine Glei[X.]hgewi[X.]htslage, [X.]ie [X.]ie Beklagte [X.]ur[X.]h [X.]ie beanstan[X.]ete Verwen[X.]ung [X.]er ges[X.]häftli[X.]hen Bezei[X.]hnung im Rahmen ihres Internetauftritts verletze.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">5 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Klägerin beantragt,

1. [X.]ie Beklagte unter An[X.]rohung [X.]er gesetzli[X.]hen Or[X.]nungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr

a) als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]e“ zu benutzen,

erstens hilfsweise zu a),

als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]e“ werbli[X.]h herauszustellen, insbeson[X.]ere wenn [X.]ies ges[X.]hieht wie folgt:

Abbil[X.]ung

zweitens hilfsweise zu a) für [X.]en Fall, [X.]ass [X.]em ersten Hilfsantrag ni[X.]ht stattgegeben wir[X.], als Interneta[X.]resse [X.]en [X.]“ zu benutzen, falls ni[X.]ht [X.]em Benutzer auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h gema[X.]ht wir[X.], [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Klägerin han[X.]elt,

b) als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]om“ zu benutzen,

hilfsweise zu b),

als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]om“ zu benutzen, falls ni[X.]ht [X.]em Benutzer auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h gema[X.]ht wir[X.], [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Klägerin han[X.]elt,

[X.]) als E-Mail-A[X.]resse [X.]en Domainnamen „...[X.]“ zu benutzen,

erstens hilfsweise zu [X.]),

als E-Mail-A[X.]resse [X.]en Domainnamen „...[X.]“ werbli[X.]h herauszustellen, insbeson[X.]ere wenn [X.]ies ges[X.]hieht wie folgt:

Abbil[X.]ung

zweitens hilfsweise zu [X.]) für [X.]en Fall, [X.]ass [X.]em ersten Hilfsantrag ni[X.]ht stattgegeben wir[X.],

als E-Mail-A[X.]resse [X.]en Domainnamen „info[X.]“ zu benutzen, wenn auf [X.]ie E-Mail-A[X.]resse auf einer Homepage hingewiesen wir[X.], [X.]ie ni[X.]ht [X.]em Benutzer auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h ma[X.]ht, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Klägerin han[X.]elt,

[X.]) auf [X.]er ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzei[X.]hnung [X.]es eigenen Ges[X.]häftsbetriebs le[X.]igli[X.]h [X.]as Firmens[X.]hlagwort „[X.]“ zu verwen[X.]en, ohne [X.]ass glei[X.]hzeitig [X.]em Benutzer auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h gema[X.]ht wir[X.], [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Klägerin han[X.]elt, insbeson[X.]ere wenn [X.]ieses ges[X.]hieht wie folgt:

Abbil[X.]ung

e) auf [X.]en Seiten ihrer Homepage, [X.]ie hinter [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Seite folgen, zur Kennzei[X.]hnung [X.]es eigenen Ges[X.]häftsbetriebs le[X.]igli[X.]h [X.]as Firmens[X.]hlagwort „[X.]“ zu verwen[X.]en, ohne [X.]ass glei[X.]hzeitig [X.]em Benutzer au[X.]h auf [X.]iesen Seiten [X.]eutli[X.]h gema[X.]ht wir[X.], [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Klägerin han[X.]elt, insbeson[X.]ere wenn [X.]ieses ges[X.]hieht wie folgt:

Abbil[X.]ung

hilfsweise zu e)

auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, [X.]er ein ganzes Paket an Vorteilen bietet, insbeson[X.]ere Informationen über interessante Aktionen un[X.] beson[X.]ere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einla[X.]ungen zu attraktiven Gewinnspielen, un[X.] si[X.]h [X.]abei le[X.]igli[X.]h als „[X.]“ zu bezei[X.]hnen, ohne [X.]ass glei[X.]hzeitig [X.]em Nutzer [X.]eutli[X.]h gema[X.]ht wir[X.], [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Klägerin han[X.]elt, insbeson[X.]ere wenn [X.]ieses ges[X.]hieht wie folgt:

Abbil[X.]ung

f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, [X.]ie le[X.]igli[X.]h mit „[X.]“ gekennzei[X.]hnet sin[X.], insbeson[X.]ere wenn [X.]ieses ges[X.]hieht wie folgt:

Abbil[X.]ung

2. [X.]ie Beklagte zu verurteilen, Auskunft [X.]arüber zu erteilen, seit wann un[X.] in wel[X.]hem Umfang sie [X.]ie Han[X.]lungen zu 1 begangen hat;

3. festzustellen, [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]er Klägerin allen S[X.]ha[X.]en zu ersetzen hat, [X.]er ihr aus [X.]en zu 1 begangenen Han[X.]lungen entstan[X.]en ist un[X.]/o[X.]er no[X.]h entstehen wir[X.],

hilfsweise zu 3,

festzustellen, [X.]ass [X.]ie Beklagte verpfli[X.]htet ist, [X.]er Klägerin [X.]as herauszugeben, was sie [X.]ur[X.]h [X.]ie Han[X.]lungen zu 1 auf Kosten [X.]er Beklagten ohne re[X.]htli[X.]hen Grun[X.] erlangt hat.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">6 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Beklagte hat für [X.]en Fall ihrer Verurteilung Wi[X.]erklage erhoben, mit [X.]er sie beantragt hat:

1. [X.]ie Klägerin unter An[X.]rohung [X.]er gesetzli[X.]hen Or[X.]nungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen „[X.]“ zu benutzen

b) als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen „www.peekun[X.][X.]loppenburg.[X.]om“ zu benutzen

[X.]) als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen „[X.]“ zu benutzen

jeweils hilfsweise zu a), b) un[X.] [X.])

als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen zu benutzen, ohne auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken:

Es gibt zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h voneinan[X.]er unabhängige Unternehmen unter [X.]emselben Firmennamen „[X.] KG“ in [X.] un[X.] in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

jeweils weiter hilfsweise zu a), b) un[X.] [X.])

als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen zu benutzen, ohne auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken:

[X.] besteht aus zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h unabhängigen Unternehmen [X.]er Firma [X.] KG in [X.] un[X.] [X.]er Firma [X.] KG in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

jeweils äußerst hilfsweise zu a), b) un[X.] [X.])

als Interneta[X.]resse [X.]en Domainnamen zu benutzen, ohne auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Firma [X.] KG in [X.] han[X.]elt.

[X.]) als E-Mail-A[X.]resse [X.]en Domainnamen „...[X.]“ zu benutzen,

e) auf [X.]er ersten Seite ihrer Homepage [X.]ie Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

un[X.]/o[X.]er

Abbil[X.]ung

zu verwen[X.]en, ohne auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken:

Es gibt zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h voneinan[X.]er unabhängige Unternehmen unter [X.]emselben Firmennamen „[X.] KG“ in [X.] un[X.] in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

f) auf [X.]en Seiten ihrer Homepage, [X.]ie hinter [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Seite folgen [X.]ie Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

un[X.]/o[X.]er

Abbil[X.]ung

zu verwen[X.]en, ohne auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken:

Es gibt zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h voneinan[X.]er unabhängige Unternehmen unter [X.]emselben Firmennamen „[X.] KG“ in [X.] un[X.] in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

jeweils hilfsweise zu e) un[X.] f)

[X.]ort [X.]ie Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

un[X.]/o[X.]er

Abbil[X.]ung

zu verwen[X.]en, ohne auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken:

[X.] besteht aus zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h unabhängigen Unternehmen [X.]er Firma [X.] KG in [X.] un[X.] [X.]er Firma [X.] KG in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

jeweils weiter hilfsweise zu e) un[X.] f)

[X.]ort [X.]ie Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

un[X.]/o[X.]er

Abbil[X.]ung

zu verwen[X.]en, ohne auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Firma [X.] KG in [X.] han[X.]elt.

g) eine Kontaktseite unter [X.]er Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

un[X.]/o[X.]er

Abbil[X.]ung

zu unterhalten, ohne glei[X.]hzeitig [X.]eutli[X.]h anzumerken:

Es gibt zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h voneinan[X.]er unabhängige Unternehmen unter [X.]emselben Firmennamen „[X.] KG“ in [X.] un[X.] in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

hilfsweise zu g)

eine Kontaktseite unter [X.]er Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

un[X.]/o[X.]er

Abbil[X.]ung

zu unterhalten, ohne glei[X.]hzeitig [X.]eutli[X.]h anzumerken:

[X.] besteht aus zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h unabhängigen Unternehmen [X.]er Firma [X.] KG in [X.] un[X.] [X.]er Firma [X.] KG in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

weiter hilfsweise zu g)

eine Kontaktseite unter [X.]er Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

un[X.]/o[X.]er

Abbil[X.]ung

zu unterhalten, ohne glei[X.]hzeitig [X.]eutli[X.]h anzumerken, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Firma [X.] KG in [X.] han[X.]elt.

h) [X.]ie Seite „Aktuelle Werbung“ unter [X.]er Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

zu unterhalten, ohne glei[X.]hzeitig [X.]eutli[X.]h anzumerken:

Es gibt zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h voneinan[X.]er unabhängige Unternehmen unter [X.]emselben Firmennamen „[X.] KG“ in [X.] un[X.] in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

hilfsweise zu h)

[X.]ie Seite „Aktuelle Werbung“ unter [X.]er Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

zu betreiben, ohne glei[X.]hzeitig [X.]eutli[X.]h anzumerken:

[X.] besteht aus zwei re[X.]htli[X.]h un[X.] wirts[X.]haftli[X.]h unabhängigen Unternehmen [X.]er Firma [X.] KG in [X.] un[X.] [X.]er Firma [X.] KG in [X.]. Sie befin[X.]en si[X.]h auf [X.]er Webseite [X.]er Firma [X.] KG in [X.].

weiter hilfsweise zu h)

[X.]ie Seite „Aktuelle Werbung“ unter [X.]er Kennzei[X.]hnung

Abbil[X.]ung

zu betreiben, ohne glei[X.]hzeitig [X.]eutli[X.]h anzumerken, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Homepage [X.]er Firma [X.] KG in [X.] han[X.]elt.

2. [X.]ie Klägerin zu verurteilen, Auskunft [X.]arüber zu erteilen, seit wann un[X.] in wel[X.]hem Umfang sie [X.]ie Han[X.]lungen zu 1. a), b), [X.]), [X.]), e), f), g) un[X.] e) begangen hat.

3. festzustellen, [X.]ass [X.]ie Klägerin verpfli[X.]htet ist, [X.]er Beklagten allen S[X.]ha[X.]en zu ersetzen, [X.]er ihr aus [X.]en zu 1. a), b), [X.]), [X.]), e), f), g) un[X.] h) begangenen Han[X.]lungen entstan[X.]en ist un[X.]/o[X.]er no[X.]h entstehen wir[X.],

hilfsweise zu 3.

festzustellen, [X.]ass [X.]ie Klägerin verpfli[X.]htet ist, [X.]er Beklagten [X.]as herauszugeben, was sie [X.]ur[X.]h [X.]ie Han[X.]lungen zu 1. a), b), [X.]), [X.]), e), f), g) un[X.] h) auf Kosten [X.]er Klägerin ohne re[X.]htli[X.]hen Grun[X.] erlangt hat.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">7 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Das Lan[X.]geri[X.]ht hat [X.]ie Beklagte unter Abweisung [X.]er weitergehen[X.]en Klage verurteilt, es zu unterlassen, [X.]ie Interneta[X.]ressen„peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]e“ (zweiter Hilfsantrag 1a) un[X.] „peek-un[X.]-[X.]loppenburg.[X.]om“ (Hilfsantrag 1b) zu verwen[X.]en sowie auf ihrer Website [X.]ie E-Mail-A[X.]resse „info[X.]“ (zweiter Hilfsantrag 1[X.]) un[X.] auf [X.]er ersten Seite ihrer Website [X.]as Firmens[X.]hlagwort „[X.]“ zu benutzen (Antrag 1[X.]), ohne jeweils auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h zu ma[X.]hen, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Website [X.]er Klägerin han[X.]elt un[X.] über ihre Website le[X.]igli[X.]h mit „[X.]“ gekennzei[X.]hnete Werbebeilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Darüber hinaus hat es [X.]ie Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) un[X.] ihre S[X.]ha[X.]ensersatzpfli[X.]ht festgestellt (Hauptantrag zu 3).

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">8 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Auf [X.]ie Wi[X.]erklage hat [X.]as Lan[X.]geri[X.]ht [X.]ie Klägerin unter Abweisung [X.]er weitergehen[X.]en Wi[X.]erklage verurteilt, es zu unterlassen, [X.]ie Interneta[X.]ressen „[X.]“ (äußerster Hilfsantrag 1a), „peekun[X.][X.]loppenburg.[X.]om“ (äußerster Hilfsantrag 1b) un[X.] „[X.]“ (äußerster Hilfsantrag 1[X.]) sowie auf ihrer Website [X.]ie E-Mail-A[X.]resse „...[X.]“ (Antrag 1[X.]) zu verwen[X.]en, ohne jeweils auf [X.]er ersten si[X.]h öffnen[X.]en Internetseite [X.]eutli[X.]h anzumerken, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Website [X.]er Beklagten han[X.]elt, ferner [X.]as Firmens[X.]hlagwort „[X.] KG - [X.]“ un[X.]/o[X.]er „[X.]“ auf [X.]er ersten Seite ihres Internetauftritts zu verwen[X.]en (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite unter [X.]er Kennzei[X.]hnung „[X.] KG - [X.]“ un[X.]/o[X.]er „Kontakt mit [X.]“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) un[X.] eine Seite „Aktuelle Werbung“ unter [X.]er Kennzei[X.]hnung „[X.] KG - [X.]“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils [X.]eutli[X.]h anzumerken, [X.]ass es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]ie Website [X.]er Klägerin han[X.]elt. Darüber hinaus hat es [X.]ie Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) un[X.] ihre S[X.]ha[X.]ensersatzpfli[X.]ht festgestellt (Hauptantrag zu 3).

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">9 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Mit [X.]en gegen [X.]iese Ents[X.]hei[X.]ung geri[X.]hteten Berufungen hat [X.]ie Klägerin ihre weitergehen[X.]en Klageanträge un[X.] ihren Antrag auf Abweisung [X.]er Wi[X.]erklage un[X.] [X.]ie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag un[X.] ihre weitergehen[X.]en Wi[X.]erklageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.]ie Berufung [X.]er Klägerin zurü[X.]kgewiesen un[X.] auf [X.]ie Berufung [X.]er Beklagten [X.]as Urteil [X.]es Lan[X.]geri[X.]hts teilweise abgeän[X.]ert un[X.] [X.]ie Klage vollstän[X.]ig abgewiesen. Über [X.]ie Berufungen [X.]er [X.]en gegen [X.]ie Ents[X.]hei[X.]ung [X.]es Lan[X.]geri[X.]hts hinsi[X.]htli[X.]h [X.]er - nur für [X.]en Fall [X.]er Verurteilung [X.]er Beklagten erhobenen - Wi[X.]erklage, hat [X.]as Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]hie[X.]en.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">10 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, [X.]eren Zurü[X.]kweisung [X.]ie Beklagte beantragt, verfolgt [X.]ie Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gestützte Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 4 und 5 [X.] verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Die Berechtigung der [X.], ihre Unternehmensbezeichnung in der beschriebenen Weise zu führen, richte sich nach dem Recht der [X.]. Dabei könne dahinstehen, welche Partei sich auf die prioritätsältere Unternehmensbezeichnung „[X.]“ berufen könne, da die Parteien seit Jahrzehnten auf dem [X.] Markt koexistierten. Werde die Unternehmensbezeichnung - wie hier - zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte unter [X.] das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung des Domainnamens. Danach könne die [X.] ihre Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder für über diese Seite verbreitete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch hätte. Die [X.] sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hätte. Eine Störung der durch den [X.] über Verkaufsstätten in unterschiedlichen Regionen [X.] gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die [X.] ab dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer [X.]präsenz ihre Geschäftstätigkeit auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Klägerin tätig gewesen sei. Hinsichtlich des [X.]auftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die [X.] nachfolgend gestört haben könnte.

[X.]. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden.

Das Berufungsgericht ist mit dem [X.], auf dessen Ausführungen es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen „[X.] KG“, das sie seit Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 [X.] den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser Schutz auch dem Firmenschlagwort „[X.]“ zukommt.

Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach [X.], sondern nach den zum Recht der [X.] entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).

a) Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 [X.]) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 [X.]) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 [X.]), der nach dem Zeitpunkt des [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 [X.] hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der [X.] Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 [X.] unverändert anwendbar sind ([X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, [X.], 801 [X.]. 24 = [X.], 1189 - [X.]). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, [X.], 579, 580 - [X.] GmbH; [X.] [X.], 801 [X.]. 24 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).

Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 [X.] Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. [X.], [X.]. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, [X.], 378 = [X.], 376 - [X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 77/85, [X.], 182, 183 = [X.], 30 - [X.]; [X.]. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, [X.], 780, 782 = [X.], 645 - [X.]; [X.]Z 130, 134, 147 ff. - [X.]; [X.]/[X.] aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten [X.] GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der [X.] GmbH - gegründeten [X.] das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „[X.] KG“ oder dem Firmenschlagwort „[X.]“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem [X.] Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach [X.] zu entscheiden.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die [X.] durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien danach schon deshalb unbegründet, weil die [X.] die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gestört habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur [X.] [X.], 801 [X.]. 20 - [X.]). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen [X.] der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben.

Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und damit eine Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die [X.] die Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ als [X.]adressen und die Bezeichnung „[X.]“ als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung „[X.]“ auf ihrer [X.]seite und auf dort eingestellten [X.]n verwendet hat, ohne dabei deutlich zu machen, dass es sich bei „[X.]“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen des [X.]s tätig sind.

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im [X.] nicht darauf schließen lässt, das Unternehmen habe seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte [X.] oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im [X.] darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des [X.] verbunden ist ([X.], [X.]. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, [X.], 159 [X.]. 18 = [X.], 238 - hufeland.de).

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich aus dem [X.]auftritt der [X.] - anders als aus dem [X.]auftritt des Kreiskrankenhauses, der im Rechtsstreit „hufeland.de“ zu beurteilen war - nicht ausreichend deutlich ergibt, dass es sich bei der [X.] um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt. Aus dem [X.]auftritt der [X.] geht nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei „[X.]“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die das [X.] untereinander in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens keine [X.] betreibt.

Dem Publikum ist nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegenüber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame überregionale Werbung unter der Bezeichnung „[X.]“ und ein gemeinsames äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, dürfte nach der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei "[X.]“ handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der [X.]auftritt der [X.] begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die [X.]-Werbung der [X.] auch auf das Unternehmen und die [X.] der Klägerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur [X.] der Klägerin, aber keine [X.] der [X.] gibt (vgl. [X.], [X.]. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris [X.]. 47 ff. zu einem [X.]auftritt der Klägerin).

2. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das die Klage teilweise abweisende [X.]eil des [X.]s stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.de“ als [X.]adresse, auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.com“ als [X.]adresse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1c) des Domainnamens„ ...[X.] “ als E-Mail-Adresse sind nicht begründet.

Die [X.] hat durch die Verwendung und Bewerbung der [X.]adressen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ und [X.] „...[X.]“ zwar - wie unter [X.] ausgeführt - die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin „[X.]“ erhöht und damit die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse, ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von [X.]- und E-Mail-Adressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter [X.] das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.], 159 [X.]. 20 - hufeland.de, m.w.N.).

Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Klägerin die Bezeichnung „peekundcloppenburg.de“ bereits seit August 2000 als [X.]adresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...[X.]“ benutzt und mit ihr wirbt, während die [X.] von 1999 bis September 2003 die [X.]adressen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ und erst seit September 2003 die [X.]adressen „peek-und-cloppenburg.de“ und seit November 2003 auch die E-Mail-Adresse „...[X.]“ in Gebrauch genommen und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im [X.] gleichsam für alle Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die [X.] künftig auf die Verwendung der Domainnamen in Kurzform beschränkt sei und allein die Klägerin die Domainnamen in Langform benutzen dürfe. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Es kann dahinstehen, ob die [X.] der Gefahr von Verwechslungen dadurch entgegenwirken könnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in den [X.]adressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügt (z.B. „peek-und-cloppenburg-hamburg.de“). Die [X.] kann ihrer Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch genügen, dass sie auf der ersten Seite ihres [X.]auftritts deutlich macht, dass es sich um ihren eigenen und nicht um den [X.]auftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter [X.]). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein gänzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. [X.], [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, [X.], 706, 708 = [X.], 691- vossius.de).

b) Gleichfalls unbegründet ist der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Firmenschlagworts „[X.]“ auf den Seiten des [X.]auftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unterlassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung „[X.]“ (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der Klägerin handelt.

Da eine Website nach den Feststellungen des [X.]s üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und die [X.] auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter [X.]), wäre es unverhältnismäßig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des [X.]s, eine Website werde üblicherweise über die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines [X.]auftritts führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von [X.]nutzern, die durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines [X.]auftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.

Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung „[X.]“ versehenen [X.]seite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des [X.]s, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von Kunden aus dem räumlichen Einzugsgebiet der [X.] abonniert werden. Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang in [X.] unbeanstandet unter der Bezeichnung „[X.]“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind, fehlt es insoweit bereits an einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr.

3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.] das [X.]eil des [X.]s teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).

a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-und-cloppenburg.com“ (erster Hilfsantrag 1b) als [X.]adressen und der Bezeichnung „...[X.]“ als E-Mail-Adresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts „[X.]“ auf der ersten Seite eines [X.]auftritts (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden [X.]seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der [X.] handelt und der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit „[X.]“ gekennzeichneten [X.]n über die Website (Antrag 1f) sind begründet.

Die [X.] ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der [X.] auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres [X.]auftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der Klägerin handelt (vgl. [X.] [X.], 706, 708 - vossius.de). Die Verwendung der beanstandeten [X.]adressen ist danach unzulässig, wenn die Startseite - wie hier - überhaupt keinen derartigen Hinweis enthält. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass der [X.] nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist.

Die [X.] ist nach dem von der [X.] nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin als [X.] auf der Website eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die [X.] hat es dadurch ermöglicht, die [X.] losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Startseite des [X.]auftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der [X.] auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche [X.] einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung „[X.]“ versehen ist.

b) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorstehend unter [X.] genannten Anträge und Hilfsanträge beziehen, gleichfalls begründet.

Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach § 15 Abs. 5 [X.]. Die [X.] hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. [X.] [X.], 706, 708 - vossius.de).

Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB gegeben.

4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des [X.]s hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der [X.] erhobenen - Widerklage entschieden, mit der die [X.] im Wesentlichen „spiegelbildliche“ Anträge und Hilfsanträge gestellt hat. Da die Bedingung für die Entscheidung über die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der [X.] eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des [X.]s auch hinsichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher auch insoweit als unbegründet. Da für die [X.] die gleichen Grundsätze gelten wie für die Klägerin, kann zur Begründung weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

a) Die hinsichtlich der [X.]adressen der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nur insoweit begründet, als die [X.] die Unterlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich öffnenden [X.]seite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der Klägerin handelt (jeweils äußerster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter [X.] 2 a und [X.] verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.

b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse „...[X.]“ (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur für den Fall, dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der Klägerin handelt (vgl. unter [X.] 2 a und [X.]).

c) Die [X.] hat gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Unterlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort „[X.] KG - [X.]“ und/oder „[X.]“ auf der ersten Seite eines [X.]auftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der Klägerin handelt (vgl. unter [X.] 2 a und [X.]). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und Hilfsanträge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des [X.]auftritts zu verwenden, ist dagegen nicht begründet (vgl. unter [X.] 2 b).

d) Die [X.] kann von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „[X.] KG - [X.]“ und/oder „Kontakt mit [X.]“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „[X.] KG - [X.]“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der [X.] handelt.

Das [X.] hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite „Aktuelle Werbung“ fänden wegen ihrer Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit, so dass die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß sei. Es erscheine der Klägerin bei der vorzunehmenden Interessenabwägung daher zumutbar, diese Seiten nur zu veröffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es sich nicht um den [X.]auftritt der [X.] handele. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

e) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).

[X.]I. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.] das [X.]eil des [X.]s teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das [X.]eil des [X.]s ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                        Pokrant                                   Büscher

                           Schaffert                                        Koch

Meta

I ZR 174/07

31.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Oktober 2007, Az: I-20 U 166/05, Urteil

§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07 (REWIS RS 2010, 7897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7897

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 U 90/12 (Hanseatisches Oberlandesgericht)


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