Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 19 W (pat) 10/17

19. Senat | REWIS RS 2017, 7767

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage" – zur unzulässigen Erweiterung - Änderung der Beschreibung


Tenor

In der Beschwerdesache

gegen

betreffend das Patent 102 28 930

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und [X.]. Kapels

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der Beschluss der [X.] 1.23 des [X.] vom 10. Juli 2013 aufgehoben und das Patent 102 28 930 in vollem Umfang widerrufen.

2. [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 28. Juni 2002 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 102 28 930 am 11. November 2010 veröffentlicht worden. Es trägt die [X.]ezeichnung

2

„Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage“.

3

Gegen das Patent hat die Einsprechende I am 4. Februar 2011 beim [X.] Einspruch erhoben, mit der [X.]egründung, der Gegenstand des angegriffenen Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4

Außerdem hat die Einsprechende II gegen das Patent am 11. Februar 2011 beim [X.] Einspruch erhoben, mit der [X.]egründung, der Gegenstand des angegriffenen Patents sei mangels Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Außerdem sei der Gegenstand des Patents gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert und zudem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diesen ausführen könne.

5

Die Einsprechenden haben ihren Vortrag bezüglich der fehlenden Patentfähigkeit unter anderem auf folgende Unterlagen gestützt:

6

[X.] [X.] 44 15 401 C1

7

[X.] [X.]

8

[X.] [X.] 43 26 099 [X.].

9

Durch einen am Ende einer Anhörung vor der [X.] 1.23 des [X.]es am 10. Juli 2013 verkündeten [X.]eschluss ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden.

Gegen diesen [X.]eschluss hat die Einsprechende II mit Schreiben vom 19. August 2013, die Einsprechende I mit Schreiben vom 27. August 2013 [X.]eschwerde eingelegt.

Sie beantragen übereinstimmend:

den [X.]eschluss der [X.] 1.23 des [X.]s vom 10. Juli 2013 aufzuheben und das Patent 102 28 930 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 13. Juli 2017 [X.]beschwerde eingelegt.

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017:

den [X.]eschluss der [X.] 1.23 des [X.]s vom 10. Juli 2013 aufzuheben und das Patent 102 28 930 aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Hauptantrag:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 2. Juli 2013,

[X.]eschreibung, Seiten 2/15, 3/15, 5/15 vom 2. Juli 2013, Seite 4/15 gemäß Patentschrift,

Figuren 1 bis 12 gemäß Patentschrift,

Hilfsantrag [X.]:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 2. Juli 2013,

[X.]eschreibung, Seiten 2/15, 3/15, 4/15, 5/15 und geänderter Abs. [0009] vom 13. Juli 2017,

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juli 2017,

[X.]eschreibung wie Hauptantrag,

hilfsweise [X.]eschreibung wie Hilfsantrag [X.],

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. Juli 2017,

[X.]eschreibung wie Hauptantrag,

hilfsweise [X.]eschreibung wie Hilfsantrag [X.],

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 vom 13. Juli 2017,

[X.]eschreibung

wie Hauptantrag,

hilfsweise [X.]eschreibung wie Hilfsantrag [X.],

Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 vom 13. Juli 2017,

[X.]eschreibung

wie Hauptantrag,

hilfsweise [X.]eschreibung wie Hilfsantrag [X.],

Zeichnungen zu den [X.] jeweils gemäß Patentschrift,

sowie die weitergehenden [X.]eschwerden der Einsprechenden I und II zurückzuweisen.

Der unverändert geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet:

1. Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit mindestens einem [X.] und einer eine Steuerungseinrichtung aufweisenden Antriebseinrichtung zum motorischen Öffnen und/oder Schließen des [X.]s, wobei eine Sensorleiste am [X.] angeordnet ist und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder eines Gegenstands im [X.]ewegungsbereich des [X.]s ein Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungseinrichtung geleitet wird und aufgrund dieses Signals der Öffnungs- bzw. Schließvorgang des [X.]s angehalten oder umgekehrt wird, und dass zusätzlich zur Sensorleiste (8) am [X.] (2) ein Sensor (14) zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im [X.]ewegungsbereich des [X.]s (2) angeordnet ist, welcher eine Sendereinrichtung zur Aussendung von Lichtstrahlen (11a), eine Detektoreinrichtung zum Detektieren von Lichtstrahlen (11, 11a) sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der [X.]ignale zur Steuerungseinrichtung umfasst, wobei der Sensor (14) mit mindestens einem Senderelement (9a) und mindestens einem Detektorelement (10a) im [X.]ereich der vertikalen [X.] (12) des [X.]s (2) angeordnet ist, und wobei ein Lichtstrahl (11a) des [X.] (9a) nahe bei und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen [X.] (12) des [X.]s (2) verläuft, und wobei die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des [X.] (9a) des [X.] (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des [X.] bzw. der [X.] (9) der Sensorleiste (8) abweicht.

Hilfsantrag [X.] vom 13. Juli 2017 betrifft die Änderung des Absatzes 0009 der Patentschrift. Die jeweiligen Patentansprüche 1 sind gegenüber dem des [X.] unverändert.

Der Absatz 0009 erteilter Fassung lautet:

Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen [X.] des [X.]s befindliches Objekt schon bei Annäherung an die [X.] von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des [X.]s erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der [X.] gerät. Zudem wird eine gegenseitige [X.]eeinflussung des [X.] und der Sensorleiste vermieden.

Hilfsantrag [X.] vom 13. Juli 2017 lautet:

Durch die Anordnung des [X.] mit mindestens einem Senderelement und mindestens einem Detektorelement im [X.]ereich der vertikalen [X.] des [X.]s, wobei ein Lichtstrahl des [X.] nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen [X.] des [X.]s verläuft, ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen [X.] des [X.]s befindliches Objekt schon bei Annäherung an die [X.] von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des [X.]s erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der [X.] gerät. Zudem wird dadurch, dass die Wellenlänge des Lichtstrahls des [X.] des [X.] von der Wellenlänge der Lichtstrahlen des [X.] bzw. der Senderelemente der Sensorleiste abweicht, eine gegenseitige [X.]eeinflussung des [X.] und der Sensorleiste vermieden.

Hilfsantrag 1 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der [X.]ewegung des [X.]s (2) nur dann erfolgt, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert überschreitet.

Hilfsantrag 2 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass als Störung der Sensorvorrichtung gewertet wird, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert unterschreitet.

Hilfsantrag 3 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist, und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausgebildet sind, wobei die Sensorleiste (8) eine [X.]einrichtung zum [X.] des [X.] (14) aufweist.

Hilfsantrag 4 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist, und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausgebildet sind, wobei die Sensorleiste (8) eine [X.]einrichtung zum [X.] des [X.] (14) aufweist,

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der [X.]ewegung des [X.]s (2) nur dann erfolgt, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert überschreitet.

In der Patentschrift (Absatz 0005) ist angegeben, der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Sensorvorrichtung zu schaffen, die eine sichere und zuverlässige Überwachung des [X.]s an der [X.] gewährleistet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthaften und auch sonst zulässigen [X.]eschwerden der beiden Einsprechenden haben Erfolg, da der Gegenstand des [X.] sowie die jeweiligen Gegenstände der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 über den Inhalt der Anmeldung hinausgehen in der diese ursprünglich beim [X.] eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) und die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] [X.], 1[X.], 2[X.], 3[X.] sowie 4[X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 [X.]).

Die nach Ablauf der [X.]eschwerdefrist von der Patentinhaberin eingelegte unselbständige [X.]beschwerde ist zwar entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.] statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit [X.]erufserfahrung in der Entwicklung von Sicherheitseinrichtungen für Türanlagen zugrunde.

2. Der Gegenstand des [X.] sowie die jeweiligen Gegenstände der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 gehen über den Inhalt der Anmeldung hinaus in der diese ursprünglich beim [X.] eingereicht worden ist.

2.1 In der ursprünglich eingereichten Fassung der [X.]eschreibung heißt es auf Seite 2 im dritten Absatz (Unterstreichung hinzugefügt):

Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des Drehtürflügels erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der Nebenschließkante gerät.“

Weiter heißt es auf Seite 4 im dritten Absatz:

„Die Wellenlänge des [X.] des [X.] kann von der Wellenlänge des [X.] bzw. der Senderelemente der Sensorleiste abweichen, um eine gegenseitige [X.]eeinflussung des [X.] und der Sensorleiste zu vermeiden.“

Damit werden einzelnen Merkmalen jeweils eigenständige Wirkungen zugeordnet: die Anordnung eines [X.] und eines Detektorelements des [X.] im [X.]ereich der vertikalen [X.] und der Verlauf des Lichtstrahls des [X.] nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen [X.] des [X.]s ermöglicht die frühzeitige Objekterfassung und die Wellenlängenabweichung vermeidet die gegenseitige [X.]eeinflussung des [X.] und der Sensorleiste.

allein der Anordnung mindestens eines Senderelementes und mindestens eines Detektorelement des [X.] im [X.]ereich der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels sowie dem Verlauf des Lichtstrahls des [X.] nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels verläuft, zugeschrieben.

Allein der Anweisung, unterschiedliche Wellenlängen zu verwenden, wird dagegen die Wirkung zugeschrieben, eine gegenseitige [X.]eeinflussung des [X.] und der Sensorleiste zu vermeiden, also zum [X.]eispiel Fehlauslösungen zu verhindern.

Im erteilten Patent heißt es demgegenüber:

„[0008] Zusätzlich zur Sensorleiste ist am [X.] ein Sensor zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im [X.]ewegungsbereich des [X.]s angeordnet, welcher eine Sendereinrichtung zur Aussendung von Lichtstrahlen, eine Detektoreinrichtung zum Detektieren von Lichtstrahlen sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der [X.]ignale zur Steuerungseinrichtung umfasst. Der Sensor ist mit mindestens einem Senderelement und mindestens einem Detektorelement im [X.]ereich der vertikalen [X.] des [X.]s angeordnet, wobei ein Lichtstrahl des [X.] nahe bei und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen [X.] des [X.]s verläuft. Die Wellenlänge des Lichtstrahls des [X.] des [X.] weicht von der Wellenlänge der Lichtstrahlen des [X.] bzw. der [X.] der Sensorleiste ab.

[0009] Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen [X.] des [X.]s befindliches Objekt schon bei Annäherung an die [X.] von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des [X.]s erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der [X.] gerät. Zudem wird eine gegenseitige [X.]eeinflussung des [X.] und der Sensorleiste vermieden.“

gemeinsam zuordnet, die in dieser Form nicht ursprünglich offenbart ist. [X.]eispielsweise ist den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Wellenlängen ursächlich für die Objekterkennung sind und dass die Anordnung des [X.] im [X.]ereich der Nebenschließkante die gegenseitige [X.]eeinflussung von Sensor und Sensorleiste vermeidet.

Anders als die Patentinhaberin geltend macht ist der Gegenstand eines Patents nicht ausschließlich anhand des Wortlauts der Patentansprüche zu bestimmen, vielmehr ist insbesondere bei der Prüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, der Sinngehalt des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs zu ermitteln. [X.]ei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist der Anspruchswortlaut unter Heranziehung der [X.]eschreibung auszulegen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 12. Mai 2015 – [X.], [X.], 875 – Rotorelemente).

Da im streitgegenständlichen Fall durch die Änderung der [X.]eschreibung eine von der ursprünglichen Fassung abweichende Auslegung des Sinngehalts des erteilten Patentanspruchs möglich ist, liegt nach Überzeugung des Senats eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor, aufgrund derer das Patent zu widerrufen ist (§ 21, Abs. 1, Nr. 4 [X.]).

2.2 Da gemäß den Hilfsanträgen 1, 2, 3 sowie 4 vom 13. Juli 2017 die [X.]eschreibung gegenüber der erteilten Fassung unverändert ist, also auch den auf einer unzulässigen Erweiterung beruhenden Absatz 0009 umfassen, erweisen sich diese Hilfsanträge aus dem zum Hauptantrag dargelegten Grund als unzulässig.

3. Hintergrund der Erfindung sind Drehtüranlagen, die mittels eines automatisch betriebenen Antriebs geöffnet und geschlossen werden. [X.]ei diesen Anlagen muss zuverlässig vermieden werden, dass Personen oder Gegenstände, die sich im [X.]ereich der Türflügel befinden, zu Schaden kommen. Laut [X.]eschreibungseinleitung war es bereits bekannt, den [X.]ewegungsbereich des Türflügels einschließlich der Hauptschließkante zu überwachen (Absätze 0002 und 0003).

Dabei bestünde jedoch noch die Gefahr, dass eine Person oder ein Gegenstand im [X.]ereich der vertikalen [X.] zu Schaden komme, da diese von den bekannten Lösungen nicht umfasst sei (Absatz 0003).

Anders als bei der Hauptschließkante befinden sich die vertikale [X.] und die dazu gehörende Gegenschließkante stets in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander, so dass die Überwachung dieses [X.]ereiches mit einer erhöhten Gefahr von Fehlauslösungen verbunden ist.

Daher besteht nach Überzeugung des Senats die objektive Aufgabe der Erfindung nicht nur darin, eine sichere und zuverlässige Überwachung der [X.] des [X.]s zu gewährleisten, sondern auch darin, Fehlauslösungen dieser Überwachungseinrichtung zu verhindern.

3.1 Gemäß Streitpatent wird diese Aufgabe mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.], der mit der erteilten Fassung übereinstimmt, angegebenen Mitteln gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt:

a Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit mindestens einem [X.] und einer eine Steuerungseinrichtung aufweisenden Antriebseinrichtung zum motorischen Öffnen und/oder Schließen des [X.]s,

b wobei eine Sensorleiste am [X.] angeordnet ist

1 und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder eines Gegenstands im [X.]ewegungsbereich des Drehtürflügels ein Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungseinrichtung geleitet wird

c und aufgrund dieses Signals der Öffnung- bzw. Schließvorgang des [X.]s (2) angehalten oder umgekehrt wird,

d und dass zusätzlich zur Sensorleiste (8) am [X.] (2) ein Sensor (14) zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im [X.]ewegungsbereich des [X.]s (2) angeordnet ist,

1 welcher eine Sendeeinrichtung zur Aussendung von Lichtstrahlen (11a), eine Detektoreinrichtung zum Detektieren von Lichtstrahlen (11, 11a) sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der [X.]ignale zur Steuerungseinrichtung umfasst,

e wobei der Sensor (14) mit mindestens einem Senderelement (9a) und mindestens einem Detektorelement (10a) im [X.]ereich der vertikalen [X.] (12) des [X.]s (2) angeordnet ist,

1 und wobei ein Lichtstrahl (11a) des [X.] (9a) nahe bei und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen Nebenschließkante (12) des Drehtürflügels (2) verläuft,

2 und wobei die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des [X.] (9a) des [X.] (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des [X.] bzw. der Senderelemente (9) der Sensorleiste (8) abweicht.

3.2 Diese Sensorvorrichtung ergibt sich ausgehend von der Druckschrift [X.] 44 15 401 C1 ([X.]) in naheliegender Weise in Anwendung der dem Fachmann aus der Druckschrift [X.] 43 26 099 [X.] ([X.]) bekannten Maßnahmen:

Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.], genannten Merkmale ist aus der Druckschrift [X.] Folgendes bekannt: Eine

a Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit mindestens einem [X.] 4 und einer eine Steuerungseinrichtung aufweisenden Antriebseinrichtung 6 zum motorischen Öffnen und/oder Schließen des [X.]s 4,

b wobei eine [X.] am [X.] 4 angeordnet ist

1 und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder eines Gegenstands im [X.]ewegungsbereich des Drehtürflügels ein Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungseinrichtung geleitet wird (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5)

c und aufgrund dieses Signals der Öffnung- bzw. Schließvorgang des [X.]s (2) angehalten oder umgekehrt wird (Spalte 2, Zeilen 5 bis 7),

d und dass zusätzlich zur [X.] am [X.] 4 ein Sensor 1 zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im [X.]ewegungsbereich des [X.]s 4 angeordnet ist (Spalte 2, Zeilen 15 bis 30),

1 welcher eine Sendeeinrichtung (Diode) zur Aussendung von Lichtstrahlen 8, eine Detektoreinrichtung (Fotodiode) (Spalte 1, Zeilen 20 bis 29) zum Detektieren von Lichtstrahlen (7, 8) sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der [X.]ignale zur Steuerungseinrichtung umfasst (Spalte 1, Zeilen 33 bis 35),

Hauptschließkante des Drehtürflügels 4 angeordnet ist,

1 und wobei ein Lichtstrahl 8 des [X.] nahe bei und annähernd nicht parallel sondern schräg zu der vertikalen Hauptschließkante des Drehtürflügels verläuft (Patentanspruch 1; Spalte 2, Zeilen 16 bis 20).

Die Maßnahme zusätzlich zur Hauptschließkante auch die vertikale [X.] zu überwachen, ergibt sich schon aus den am Anmeldetag geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie aus den daraus abgeleiteten Normen, die dem Fachmann selbstverständlich bekannt sind.

Weiter liest der Fachmann bei der [X.]etonung der Schrägstellung des Strahlenkegels der Überwachungsvorrichtung für die Hauptschließkante in der Druckschrift [X.] (Patentanspruch 1; Spalte 2, Zeilen 15 bis 27) mit, dass der Lichtstrahl im üblicherweise parallel zu den vertikalen Schließkanten verläuft. Eine Schrägstellung scheidet bei dem Lichtstrahl des [X.] für die Überwachung der vertikalen [X.] schon aus, weil dort der Spalt zur Gegenschließkante relativ schmal ist und der Strahlenkegel innerhalb dieses Spaltes verlaufen muss, da sich sonst die Gegenschließkante immer im Erfassungsbereich des am Türflügel angebrachten [X.] befände.

3.3 Somit verbleibt als einziges Merkmal des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] das Merkmal e2, wonach

die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des [X.] (9a) des [X.] (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des [X.] bzw. der Senderelemente (9) der Sensorleiste (8) abweicht.

Da die Überwachung der [X.] unabhängig von der des [X.] erfolgen muss – bei der Gefahr einer Einklemmung an der [X.] muss das Türblatt zumindest ein Stück weit wieder öffnen, während bei einer Annäherung an das Türblatt dieses bedingungslos angehalten oder sogar umgekehrt wird (Merkmal c), um eine Kollision zu vermeiden – muss der Fachmann dafür Sorge tragen, dass die Steuerungseinrichtung diese beiden Fälle eindeutig voneinander unterscheiden kann.

[X.]evor der Fachmann eigene Entwicklungen zur Lösung dieser Aufgabe einleitet, schaut er sich nach bereits vorhandenen Lösungen um, auf die er zurückgreifen, bzw. an die er mit seiner eigenen Arbeit anknüpfen kann.

Eine Lösung zum Verhindern der gegenseitigen [X.]eeinflussung von mehreren Infrarot-Sensoren ist bereits aus der Druckschrift [X.] 43 26 099 [X.] ([X.]) bekannt. Danach kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Lichtschrankensystems durch Lichtstreuung oder Lichtablenkung und damit ein Versagen der Überwachung durch die Verwendung unterschiedlicher Wellenlängen bei den einzelnen Sensoren verhindert werden (Spalte 1, Zeilen 31 bis 41; Spalte 2, Zeilen 5 bis 18; Spalte 5, Zeilen 4 bis 12).

Die Druckschrift [X.] nennt zwar als Verwendungsbereich die Überwachung von motorisch verschließbaren Öffnungen eines Kraftfahrzeugs (Spalte 1, Zeilen 3 bis 10), da aber hier die gleiche Problematik und ähnliche Vorschriften vorliegen, wie bei motorisch angetriebenen Drehflügeltüren, erkennt der Fachmann die Eignung dieser Maßnahme für die Lösung seiner Aufgabe, die wechselseitige [X.]eeinflussung des [X.]nsensors und der Sensorleiste zur Überwachung des [X.] zu verhindern.

Das Auffinden einer auf einem benachbarten Fachgebiet liegenden Lösung durch den Fachmann und die Übernahme auf das eigene Fachgebiet liegt im Rahmen des üblichen Handelns des Fachmanns und ist daher nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten.

3.4 Die von der Patentinhaberin geltend gemachten Unterschiede zwischen den jeweiligen Einsatzgebieten der Druckschrift [X.] und [X.] konnten nach Überzeugung des Senats den Fachmann nicht davon abhalten, die Lehre der Druckschrift [X.] auf die Sensorvorrichtung gemäß Druckschrift [X.] zu übertragen:

Wenn gemäß Druckschrift [X.] schon bei der Überwachung verschiedener Fenstern bzw. Türen eine gegenseitige [X.]eeinflussung der Sensoren zu befürchten ist, weiß der Fachmann, dass dies erst recht für Sensorvorrichtungen gilt, bei denen mehrere Sensoren an ein- und derselben Türe angebracht sind.

Genauso ist es für den Fachmann bei der Verhinderung einer gegenseitigen [X.]eeinflussung unerheblich ob eine Sensorvorrichtung als Lichtschranke (Druckschrift [X.]) arbeitet oder auf dem Reflektionsprinzip (Druckschrift [X.]) beruht.

3.5 Da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] in naheliegender Weise aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik ergibt, war nicht zu klären, ob sich die gleiche Sensorvorrichtung in zufälliger Weise auch dadurch ergibt, dass bei einer bestehenden Drehtüranlage ein weiterer Sensor zur Erkennung von Personen oder Gegenständen, die sich im [X.]ereich der vertikalen Nebenschließkante befinden, nachgerüstet wird.

4. Selbst wenn der Senat zugunsten der Patentinhaberin unterstellt, dass die Steuereinrichtung, in der gemäß Merkmal f4 die [X.]ewertung vorgenommen wird, ob der Drehtürflügel angehalten oder reversiert werden soll, Teil des unter Schutz zu stellenden Gegenstandes sein soll – in Merkmal a ist die Steuerungseinrichtung lediglich als Verwendungszweck genannt – beruht auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1[X.] vom 13. Juli 2017 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Gemäß Hilfsantrag 1[X.] folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] bei Fortführung der obigen Gliederung folgende Merkmale:

1 wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität,

2 wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt,

3 wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität,

4 und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der [X.]ewegung des Drehtürflügels (2) nur denn erfolgt, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert überschreitet.

Diese Vorgehensweise ist dem Grunde nach aus der Druckschrift [X.] ([X.]) (Seite 11, zweiter Absatz; Seite 13, zweiter Absatz bis Seite 14, erster Absatz) bekannt.

Die [X.]eklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass der die vertikale [X.] überwachende Sensor 25 gemäß Druckschrift [X.], anderes als in Merkmal d des Streitpatents gefordert, nicht am [X.], sondern ortsfest angebracht ist und in Folge dessen die gespeicherte Lichtintensität durch den [X.] verändert wird, während beim Streitgegenstand dies durch das angrenzende [X.] erfolgt.

Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich dadurch unterschiedliche Wirkungsweisen ergeben würden. Vielmehr wird in beiden Fällen der [X.]ereich überwacht, den der [X.] bei seiner Öffnungsbewegung überstreicht und von dem der bei der Inbetriebnahme gemessene, öffnungswinkelabhängige Verlauf der Lichtintensität als [X.] in einer Speichervorrichtung hinterlegt ist. Im laufenden [X.]etrieb wird dann jeweils der aktuell für einen bestimmten Öffnungswinkel gemessene Wert mit der [X.] verglichen.

Im Übrigen hat es die Patentinhaberin bei der Einreichung der ursprünglichen Unterlagen selbst noch für unerheblich gehalten, ob der Sensor bzw. die Sensorleiste am [X.] oder ortsfest angebracht ist (siehe Seite 3, erster Absatz sowie die ursprünglichen Patentansprüche 4 und 9).

1 bis f4 andererseits sich weder gegenseitig bedingen, noch durch die Anwendung beider Maßnahmen eine über die Summe der beiden Einzelmaßnahmen hinausgehende Wirkung erzielt wird, handelt es sich hier um eine bloße Aggregation. Da die Verwendung unterschiedlicher Wellenlängen, wie zum Hilfsantrag [X.] aufgezeigt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und der Fachmann nach freiem Ermessen das Verfahren gemäß Druckschrift [X.] mit der aus der Druckschrift [X.] bekannten Sensorvorrichtung durchführt, ergibt sich auch eine Sensorvorrichtung mit [X.] im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1[X.] aufgezählten Merkmalen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

5. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2[X.] vom 13. Juli 2017 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrag 1[X.] dadurch, dass das Merkmal f4 durch folgende Fassung ersetzt ist:

5 und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass als Störung der Sensorvorrichtung gewertet wird, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert unterschreitet.

5 angegeben. Abgesehen von der Frage, ob die Steuerungseinrichtung überhaupt vom dem Gegenstand, der durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2[X.] unter Schutz gestellt werden soll, umfasst ist, stellt die [X.]ewertung eines Signals, das bei Unterschreiten eines Schwellwertes von der Steuerungseinrichtung generiert wird, nicht deren technische Ausgestaltung dar. Vielmehr entscheidet der Fachmann anhand seiner Erfahrung, wie ein solches durch einen Schwellenwertvergleich entstandenes Signal zu werten ist.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2[X.] von dem des Hilfsantrags 1[X.] hinsichtlich der jeweiligen technischen Merkmale lediglich dadurch, dass mit einem unteren, statt mit einem oberen Schwellenwert verglichen wird. Diese beiden Fälle sind jedoch gleichermaßen durch die Lehre der Druckschrift [X.] vorweggenommen.

Darüber hinaus ist es für den Fachmann selbstverständlich, Sicherheitseinrichtungen derart auszugestalten, dass deren Ausfall gemeldet wird.

Hinsichtlich der [X.]eurteilung, ob eine Sensorvorrichtung mit [X.] im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2[X.] genannten Merkmalen als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist, gelten deshalb die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1[X.].

6. Auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3[X.] vom 13. Juli 2017 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Gemäß Hilfsantrag 3[X.] folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] bei Fortführung der obigen Gliederung folgende Merkmale:

3 wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist,

4 und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausgebildet sind,

5 wobei die Sensorleiste (8) eine [X.]einrichtung zum [X.] des [X.] (14) aufweist.

3 separat von der [X.] ausgebildet, wobei die beiden unmittelbar aneinander anschließen, also im Sinne des Merkmals d4 modular ausgebildet sind.

5 genannten [X.]einrichtung in der Sensorleiste.

Durch den separaten Sensor 1 wird zwar nicht wie beim Streitpatent die vertikale [X.], sondern die Hauptschließkante überwacht, der Fachmann greift jedoch selbstverständlich auf die vorhandene Lösungen zurück, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste. Das bedeutet, es ordnet bevorzugt den Sensor für die Überwachung der [X.] nach dem Vorbild der Anordnung des [X.] für die Überwachung der Hauptschließkante gemäß Druckschrift [X.] an.

7. Auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4[X.] vom 13. Juli 2017 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrags 4[X.] sind lediglich die Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 3[X.] und 1[X.] zusammengefasst; da die beiden Maßnahmen jeweils für sich naheliegen und keine kombinatorische Wirkung zwischen beiden vorhanden ist, ergibt sich auch die Sensorvorrichtung mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4[X.] aufgezählten Merkmalen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Somit war den [X.]eschwerden der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen sowie die [X.]beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 10/17

19.07.2017

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 19 W (pat) 10/17 (REWIS RS 2017, 7767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7767

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