Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 19 W (pat) 17/17

19. Senat | REWIS RS 2018, 12916

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Schiebetüranlage sowie Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage" – zur öffentlichen Zugänglichkeit eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 002 870

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 15. März 2010 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2010 002 870 mit der Bezeichnung

2

„[X.] sowie Verfahren zum Betrieb einer [X.]“

3

erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 29. August 2013 erfolgt.

4

Gegen das Patent haben die Einsprechenden Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

5

Die Einsprechenden haben übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 [X.]).

6

Zum Stand der Technik haben die Einsprechenden unter anderem auf die folgende Druckschrift Bezug genommen:

7

[X.] [X.], [X.] - Türen [X.]: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P22-1101602, vom 18. Februar 2003, Seiten 1 bis 7.

8

Mit dem am Ende der Anhörung vom 12. November 2015 verkündeten Beschluss hat die [X.] 1.23 des [X.]s das Patent mit der Begründung widerrufen, die Gegenstände des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Ansprüche 1 nach den [X.] 1 und 2 seien nicht neu gegenüber der bereits im Prüfungsverfahren eingeführten Druckschrift [X.] 2006 020 372 ([X.]) und daher nicht patentfähig, Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sei ursprünglich nicht offenbart.

9

Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 4. März 2016, eingegangen beim [X.] am gleichen Tag, die sie mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 begründet hat, richtet sich gegen den Widerruf des Patents.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der [X.] 1.23 des [X.]s vom 12. November 2015 aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018,

weiter hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018,

weiter hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018,

Patentansprüche 2 bis 10,

Beschreibung und

Zeichnungen

zu den [X.] 1 bis 3 jeweils wie erteilt.

Die [X.], [X.] und [X.]I beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Patentansprüche 1 und 9 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag lauten:

1. [X.] mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s,

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des [X.]s (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des [X.]s (3) erfolgt.

9. Verfahren zum Betrieb einer [X.],

wobei durch eine Antriebseinrichtung ein automatischer Betrieb mindestens eines [X.]s durchführbar ist, und

wobei durch eine Steuerungseinrichtung eine Ansteuerung der Antriebseinrichtung erfolgt, und

wobei durch eine Sensoreinrichtung eine Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.] erfolgt, und

wobei durch eine Meldereinrichtung eine Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen erfolgt, und

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

wobei beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Steuerungseinrichtung angesteuertes und durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

dass durch die Betätigung einer Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des [X.]s (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungsweges auslösbar ist,

wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des [X.]) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018 lautet:

1. [X.] mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s,

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des [X.]s (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des [X.]s (3) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018 lautet:

1. [X.] zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s, durch den ein Durchgangsbereich der [X.] in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des [X.]s (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des [X.]s (3) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018 lautet:

1. Verwendung einer [X.] in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

wobei die [X.] umfasst:

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s, durch den der Durchgangsbereich der [X.] in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt,

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

wobei ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des [X.]s (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, und

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des [X.]s (3) erfolgt.

Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.].

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die [X.] hat das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen.

2. Die Erfindung betrifft eine Schiebetüranlage sowie ein Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen, wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 bzw. des erteilten Anspruchs 9).

Laut [X.] seien beim genannten Stand der Technik entweder die Schiebetüren aufschwenkbar, was in einer Einschränkung der Breite des [X.] resultieren könne und sie müssten, da sie zusätzlich zu den [X.] auch mit Schwenkbeschlägen versehen seien, relativ stabil ausgebildet werden, was optisch nachteilig sei (Absatz 0002), oder die [X.] würden nach Betätigung einer Freischalteinrichtung solange im geöffneten Zustand verbleiben, dass im Falle von Gefahrensituationen, insbesondere beim Auftreten von Feuer, [X.] oder dergleichen, die Sicherstellung eines rauchdichten und/oder feuerfesten Abschlusses nicht gewährleistet sei (Absatz 0003).

Der Erfindung liegt laut [X.] die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße [X.] derart weiterzuentwickeln, dass sie einfach aufgebaut sei, einen geringeren Platzbedarf aufweise und universell einsetzbar sei (Absatz 0004).

Als Lösung schlägt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag vom 1. Juli 2016 eine [X.] vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.1 [X.] mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s,

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

1.8 durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des [X.]s (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

1.9 wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des [X.]s (3) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag):

1.1 [X.] mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s,

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung(9) vorhanden ist,

H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

H1 wobei die Notschalteinrichtung  (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1):

H2 Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2):

[X.] Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s, durch den ein Durchgangsbereich der [X.] in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

1.2 eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

1.3 eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der [X.], und

1.4 eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, [X.] oder dergleichen,

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt,

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des [X.]s erfolgt,

wobei ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, und

H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

3. Vor diesem Hintergrund legt der [X.] seiner Entscheidung als Fachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen für automatische Türanlagen zugrunde.

4. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale, die über die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den Patentansprüchen der Haupt- und Hilfsanträge genannt sind, den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu Erfindung gehörend entnimmt (§ 38 Satz 1 [X.]), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihrer Gegenstände weder eine Aufrechterhaltung des Patents nach Hauptantrag noch eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach einem der Hilfsanträge in Betracht kommt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 [X.]).

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 [X.]).

Das Dokument „Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P22-1101602“ der [X.] vom 18. Februar 2003 ([X.]) offenbart folgende Merkmale der [X.] gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag:

Merkmal 1.1);

Merkmal 1.2);

Merkmal 1.3);

Merkmal 1.4);

Merkmal 1.5);

Merkmal 1.6);

Merkmal 1.7);

Merkmal 1.8);

Merkmal 1.9).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist damit vollständig von der Druckschrift [X.] vorweggenommen.

Die Patentinhaberin hat die öffentliche Zugänglichkeit des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Druckschrift [X.] zwar in Zweifel gezogen, jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die abweichend von den Ausführungen der Einsprechenden [X.] im Schriftsatz vom 28. November 2013 tatsächlich Zweifel an der Vorveröffentlichung der Druckschrift [X.] erwecken könnten. Zum einen weist die Seite 7 des Prüfzeugnisses unter dem Stempel als „Anerkannte Prüfungsstelle für [X.]schutztüren nach [X.] 18095“ und zwischen den Unterschriften des 1. Geschäftsführers und des Sachbearbeiters das Datum „18.02.2003“ auf. Zum anderen werden derartige allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse üblicherweise zum freien Vertrieb an beliebige Dritte bereitgehalten und insbesondere Bauträgern, Bauunternehmen und Architekten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus muss auf rauchdichten und selbstschließenden Türen nach [X.] 18095 selbst ein Hinweis auf das Prüfzeugnis angebracht sein. Damit ist die öffentliche Zugänglichkeit gegeben, da ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nicht erforderlich ist, dass die neuheitsschädliche Tatsache der gesamten Allgemeinheit zugänglich ist. Es genügt vielmehr, dass über einen eng eingegrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat, wie es hier der Fall ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Zahl der Informationsempfänger natürlicherweise auf die Personen beschränkt ist, die an dem Inhalt der neuheitsschädlichen Tatsache überhaupt interessiert sind. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch beliebige Dritte genügt; ob Dritte tatsächlich Kenntnis erlangt haben, ist ohne Belang (vgl. Schulte [X.], 10. Auflage, § 3 Rdn. 23 und 25).

Insofern bestehen seitens des [X.]s keine Zweifel an der Vorveröffentlichung der Druckschrift [X.].

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 [X.]).

H1 und 1.9H1 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag (durch Unterstreichung hervorgehoben)

H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt,

handelt es sich im Wesentlichen um den Versuch einer Klarstellung mit Ergänzungen bzw. Änderungen bezüglich der Notschalteinrichtung, die der Fachmann bereits bei Anspruch 1 des [X.] stillschweigend mitgelesen hat und die der [X.] daher auch in seine Überlegungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands des [X.] einbezogen hat.

Merkmal 1.8 H1 ).

H1 soll offensichtlich den kausalen Zusammenhang betonen, wonach der Wegfall der manuellen Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung bzw. deren nichtrastende Ausgestaltung ursächlich für das darauffolgende Schließen des Schiebeflügels ist. Auch diesen Zusammenhang hat der [X.] bereits bei der Formulierung des Merkmals 1.9 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag stillschweigend mitgelesen. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ist in Druckschrift [X.] offenbart, dass die Notschalteinrichtung derart nichtrastend ausgebildet ist („Merkmal 1.9 H1 ).

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 [X.]).

Die einzige gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 geänderte Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag 2 (Änderungen hervorgehoben):

H2 Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

H1 nach Hilfsantrag 1 angegeben war, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber diesen Fassungen im Wesentlichen nur dadurch beschränkt, dass die Schiebetürflügel einen Durchgangsbereich in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließen können. Die Vorgaben im Merkmal 1.1H2 des Anspruchs 1 sind jedoch für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift [X.] entnehmbar:

Merkmal 1.1 H2 ).

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 [X.]).

Die einzige gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 2 geänderte Merkmalsgruppe lautet in der Fassung nach Hilfsantrag 3 (Änderungen hervorgehoben):

[X.] Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines [X.]s, durch den ein Durchgangsbereich der [X.] in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

Hierbei handelt es sich um keine inhaltliche, sondern lediglich um eine formale Änderung, nämlich um einen Kategoriewechsel von einer Vorrichtung auf die entsprechende Verwendung unter entsprechender Umformulierung. Da auch die Verwendung einer [X.] in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation in der Druckschrift [X.] offenbart ist, vgl. insbesondere die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 unter 4.3, ist auch die Verwendung gemäß Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 vollständig von der Druckschrift [X.] vorweggenommen.

4.5 Die gemäß allen Anträgen wortgleichen jeweiligen nebengeordneten unabhängigen Verfahrensansprüche 9 gehen inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus, so dass auch das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 9 durch die Druckschrift [X.] vorweggenommen ist.

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 17/17

05.03.2018

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 19 W (pat) 17/17 (REWIS RS 2018, 12916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12916

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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