Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.02.2018, Az. 19 W (pat) 15/17

19. Senat | REWIS RS 2018, 14001

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Automatische Tür- oder Fensteranlage" – Verfahren vor dem DPMA - PatG sieht eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht vor


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 31 774

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] 1.23 des [X.] vom 23. Juli 2015 aufgehoben und das Patent 198 31 774 mit folgenden Unterlagen weitergehend beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag A, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

2. Die Beschwerde der Patentinhaberin und die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]uf die am 15. Juli 1998 unter [X.]eanspruchung der inländischen Priorität 197 30 310.2 vom 15. Juli 1997 eingereichte [X.]nmeldung ist mit [X.]eschluss vom 25. September 2012 das Patent 198 31 774 mit der [X.]ezeichnung „[X.]utomatische [X.] oder Fensteranlage“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 22. November 2012 erfolgt.

2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013, per Fax eingegangen beim [X.] am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nach §§ 1 bis 5 [X.] nicht patentfähig sei (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]).

3

Hinsichtlich des [X.] der fehlenden Patentfähigkeit hat die Einsprechende auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

4

[X.] [X.]1

5

[X.] EP 0 597 208 [X.]1

6

[X.] [X.] 24 04 875 [X.]3

7

D4 [X.] 09-195614 [X.]

8

[X.] EP 1 085 159 [X.]1

9

[X.] EP 0 959 218 [X.]1

[X.] [X.] 31 47 273 [X.]1

D8 MEIER, [X.]: Verteilte, kooperative Steuerung maschinennaher [X.]bläufe, Dissertation der [X.], 2001

[X.] [X.] 39 28 451 [X.]1

[X.]0 [X.] 195 18 306 [X.]1

[X.] EP 0 747 215 [X.]2

[X.]2 KRIESEL, [X.]: Integration der fünf Großen „[X.]" - Vorstufe zu einer [X.]llgemeinen Informationswissenschaft? In: [X.]oy, [X.]; [X.], [X.] (Hrsg.): Informatik in der [X.] - Tagung [X.] 2010. Tagungsband zum 4. Symposium „Informatik in der [X.]“ am 16. und 17. September 2010 in [X.] 2010, [X.], Seiten 275 – 293.

[X.] ist dem Vorbringen der [X.] entgegengetreten und hat beantragt, das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Mit dem am Ende der [X.]nhörung vom 23. Juli 2015 verkündeten [X.]eschluss hat die [X.] 1.23 des [X.]s das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen [X.]eschluss richten sich die [X.]eschwerde der Patentinhaberin vom 28. [X.]ugust 2015 und die [X.]eschwerde der [X.] vom 31. [X.]ugust 2015, jeweils eingegangen beim [X.] am selben Tag.

[X.] beantragt,

den [X.]eschluss der [X.] 1.23 des [X.]s vom 23. Juli 2015 aufzuheben und das Patent 198 31 774 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 38 vom 28. [X.]pril 2016,

übrige Unterlagen wie erteilt,

hilfsweise,

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der [X.]nhörung vor der [X.] am 23. Juli 2015, und Patentansprüche 2 bis 37 wie erteilt,

weiter hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018,

weiter hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 36 gemäß Hilfsantrag [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018,

[X.]eschreibung und Zeichnungen zu den [X.] jeweils wie erteilt,

sowie die weitergehende [X.]eschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Die Einsprechende beantragt,

den [X.]eschluss der [X.] 1.23 des [X.]s vom 23. Juli 2015 aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen,

sowie die [X.]eschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 38 lauten in der nach Hauptantrag geltenden Fassung wie folgt:

1. [X.]utomatische [X.] oder Fensteranlage mit mehreren [X.],

mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschie[X.]ar geführt sind, und mit einer elektrischen [X.]ntriebseinrichtung,

wobei die [X.]ntriebseinrichtung mehrere [X.]ntriebsmotoren aufweist, und

wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen [X.]ntriebsmotor aufweisen, und

wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung einer oder mehrere Flügel in [X.]bhängigkeit von der [X.]ewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel,

dadurch gekennzeichnet,

dass zur Versorgung der unterschiedlichen [X.]ntriebsmotoren (10) eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist,

wobei jeder der angetriebene Flügel (1, 2) eine separate Steuerungseinrichtung aufweist,

wobei eine Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungseinrichtungen untereinander vorgesehen ist,

so dass die separate Steuerungseinrichtung jedes angetriebenen Flügels (1, 2) mit den Steuerungseinrichtungen weiterer angetriebener Flügel (1, 2) zusammenwirkt.

38. [X.]utomatische [X.] oder Fensteranlage, nämlich automatische [X.], Karusselltür-, Teleskoptür-‚ Falttür- oder Fensteranlage, mit mehreren [X.],

mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschie[X.]ar geführt sind, und mit einer elektrischen [X.]ntriebseinrichtung,

wobei die [X.]ntriebseinrichtung mehrere [X.]ntriebsmotoren aufweist, und

wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen [X.]ntriebsmotor aufweisen, und

wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung einer oder mehrere Flügel in [X.]bhängigkeit von der [X.]ewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel,

dadurch gekennzeichnet,

dass zur Versorgung der unterschiedlichen [X.]ntriebsmotoren (10) eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist,

wobei jeder der angetriebene Flügel (1, 2) eine separate Steuerungseinrichtung aufweist,

wobei eine Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungseinrichtungen untereinander und/oder mit einer übergeordneten Steuerungseinrichtung vorgesehen ist,

so dass die separate Steuerungseinrichtung jedes angetriebenen Flügels (1, 2) mit den Steuerungseinrichtungen weiterer angetriebener Flügel (1, 2) und/oder mit einer übergeordneten Steuerungseinrichtung zusammenwirkt.

Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 1 geltenden Fassung ist mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag identisch.

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in der nach Hilfsantrag [X.] geltenden Fassung wie folgt:

1. [X.]utomatische [X.] oder Fensteranlage mit mehreren [X.],

mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschie[X.]ar geführt sind, und mit einer elektrischen [X.]ntriebseinrichtung,

wobei die [X.]ntriebseinrichtung mehrere [X.]ntriebsmotoren aufweist, und

wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen [X.]ntriebsmotor aufweisen, und

wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung einer oder mehrere Flügel in [X.]bhängigkeit von der [X.]ewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel,

dadurch gekennzeichnet,

dass zur Versorgung der unterschiedlichen [X.]ntriebsmotoren (10) eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist,

wobei jeder der angetriebene Flügel (1, 2) eine separate Steuerungseinrichtung aufweist,

wobei eine Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungseinrichtungen untereinander vorgesehen ist,

so dass die separate Steuerungseinrichtung jedes angetriebenen Flügels (1, 2) mit den Steuerungseinrichtungen weiterer angetriebener Flügel (1, 2) zusammenwirkt, wobei

der [X.]ntriebsmotor (10) flügelfest angeordnet ist, und wobei

der [X.]ntriebsmotor (10) [X.] angeordnet ist.

Wegen des [X.] und weiterer Einzelheiten wird auf die [X.]kte verwiesen.

II.

1. Zunächst sind Mängel im Verfahren vor der [X.] zu konstatieren.

1.1. [X.]bgesehen davon, dass der wiedergegebene Tenor in der schriftlichen [X.]egründung des angefochtenen [X.]eschlusses, wenn auch nicht inhaltlich, so doch im Wortlaut von dem am Ende der [X.]nhörung vor der [X.] verkündeten [X.]eschlusses abweicht, sind die Gründe unvollständig. Obwohl die Patentinhaberin ihren Hauptantrag, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, ausweislich des [X.] und der Niederschrift über die [X.]nhörung ausdrücklich weiterverfolgt hat, ist in dem [X.] ausschließlich die beschränkte [X.]ufrechterhaltung des Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ausgesprochen und auch die Gründe befassen sich allein mit der Patentfähigkeit des Patents in der Fassung nach Hilfsantrag 1, nicht hingegen mit der – mangelnden – Patentfähigkeit in der erteilten Fassung nach Hauptantrag. Zwar wird man den [X.]eschluss der [X.] dahin auslegen können, dass in der ausschließlichen Entscheidung über die beschränkte [X.]ufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 1 inzidenter die Zurückweisung des [X.]ntrags auf [X.]ufrechterhaltung des Patents in der Fassung gemäß Hauptantrag liegt. Da jedoch jegliche [X.]usführungen dazu fehlen, warum die [X.] eine [X.]ufrechterhaltung des Patents nach Hauptantrag ausschließt, ist der [X.]eschluss insoweit jedenfalls nicht mit Gründen versehen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Oktober 1973 – X Z[X.] 15/72, [X.], 294, II. 2. c) – [X.] II). Der Hinweis im Tatbestand des [X.]eschlusses, wonach die Patentinhaberin in der [X.]nhörung ausgeführt habe, dass sie zu dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag keine [X.]usführungen machen würde, da dieser in Übereinstimmung mit der [X.] mangels Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik keinen [X.]estand haben könne, gibt lediglich die [X.]uffassung der Patentinhaberin wieder, vermag jedoch nicht eine eigene [X.]egründung der [X.] zu ersetzen.

1.2. Weiterhin sieht der Senat einen Verfahrensfehler darin begründet, dass die [X.] den von der [X.] höchst hilfsweise gegenüber dem in der [X.]nhörung von der Patentinhaberin neu eingereichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geltend gemachten [X.] der mangelnden [X.]usführbarkeit ohne nähere [X.]egründung wegen verspäteten Vorbringens nicht mehr zugelassen hat.

Im Verfahren vor dem [X.] ([X.]) sieht das [X.] eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht vor. Die im Nichtigkeits- und [X.]erufungsverfahren geltenden Verspätungsregelungen der § 83 [X.]bs. 4 und § 117 [X.] sind als [X.] nicht analog auf das patentamtliche Verfahren anwendbar. Und auch eine analoge [X.]nwendung der Verspätungsvorschriften der ZPO (§§ 530, 296 ZPO) scheiden als auf dem [X.] beruhend für das dem [X.]mtsermittlungsgrundsatz unterliegende Verfahren vor dem [X.] (vgl. § 46 [X.]bs. 1 Satz 1, § 59 [X.]bs. 5 [X.]) aus (vgl. [X.], [X.], 10. [X.]ufl., Einleitung [X.]. 235, § 59 [X.]. 213).

Zwar können nach der Rechtsprechung neue Tatsachen und Widerrufsgründe zur Stützung des Einspruchs nur innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden und es besteht kein [X.]nspruch auf [X.]erücksichtigung von nach [X.]blauf der Einspruchsfrist – insoweit verspäteten – Vorbringens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. Juni 1977 – [X.], [X.] 1977, 277, III. 1. c) [X.]) – [X.]; [X.], a. a. O., Einleitung [X.]. 236). [X.]llerdings ist ein solchermaßen nach [X.]blauf der Einspruchsfrist verspätetes Vorbringen grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann nicht ohne diese als verspätet übergangen werden (vgl. [X.], a. a. O., III. 1. c) [X.]) – [X.]; [X.], a. a. O., Einleitung [X.]. 236, § 59 [X.]. 213). Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie vorliegend, die Einsprechende den neuen [X.] nur als Reaktion auf den erst in der [X.]nhörung von der Patentinhaberin gestellten Hilfsantrag geltend macht. Dass aber die [X.] den [X.] der unzureichenden Offenbarung (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]) vor ihrer [X.]eschlussfassung über die beschränkte [X.]ufrechterhaltung gemäß Hilfsantrag 1 auf seine Relevanz geprüft hätte, ist weder der Niederschrift über die [X.]nhörung noch der [X.]eschlussbegründung zu entnehmen. Vielmehr wurde dieser [X.] jeweils allein mit der [X.]egründung verspäteten Vorbringens nicht zugelassen. Entgegen der [X.]uffassung von [X.], a. a. O., Einleitung [X.]. 236, erachtet der Senat die [X.]egründung der Nichtzulassung eines von der [X.] nach [X.]blauf der Einspruchsfrist vorgebrachten neuen [X.]es allein mit Verspätung, auch im Hinblick auf die neuere Entscheidung des [X.] zur Zulassung neuer Widerrufsgründe durch den beschwerdeführenden [X.] im [X.] nach Maßgabe des § 263 ZPO ([X.], [X.]eschluss vom 8. November 2016, [X.], GRUR 2017, 54 – Ventileinrichtung), für unzureichend. Ohne einen, je nach Sach- und Rechtslage mitunter auch nur knappen Hinweis auf die mangelnde Relevanz des neu geltend gemachten [X.]es, ist nicht erkennbar, ob sich die [X.] mit dieser Frage überhaupt befasst hat. Es muss vorliegend daher davon ausgegangen werden, dass eine dahingehende Prüfung nicht stattgefunden hat und die [X.] den [X.] verfahrensfehlerhaft allein wegen verspäteten Vorbringens unberücksichtigt gelassen hat.

1.3. Trotz der aufgezeigten Verfahrensmängel hat der Senat davon abgesehen, die Sache unter [X.]ufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses gemäß § 79 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] an die [X.] zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die Entscheidungsreife nach mündlicher Verhandlung hat der Senat vielmehr aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Sache selbst [X.]eschluss gefasst.

2. Die statthafte und auch sonst zulässige [X.]eschwerde der [X.] hat keinen vollständigen Erfolg, denn das Patent erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] vom 14. Februar 2018 als patentfähig. Die ebenfalls statthafte und auch sonst zulässige [X.]eschwerde der Patentinhaberin, mit der sie gemäß Hauptantrag aufgrund des nebengeordneten [X.]nspruchs 38 eine über die von der [X.] beschränkt aufrechterhaltene Fassung hinausgehende Fassung des Patents beansprucht, hat keinen Erfolg.

3. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 [X.]bs. 1 [X.]), insbesondere ist er fristgerecht am 19. Februar 2013 eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

4. Die Erfindung betrifft eine automatische Tür- oder Fensteranlage mit mehreren Flügeln, mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschie[X.]ar geführt sind, und mit einer elektrischen [X.]ntriebseinrichtung, wobei die [X.]ntriebseinrichtung mehrere [X.]ntriebsmotoren aufweist, und wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen [X.]ntriebsmotor aufweisen, und wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung eines oder mehrerer Flügel in [X.]bhängigkeit von der [X.]ewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel (Oberbegriff des erteilten und beschränkt aufrechterhaltenen [X.]nspruchs 1).

Nachteilig sei bei solchen Türanlagen nach dem Stand der Technik, dass diese aufwändige elektrische Einrichtungen, [X.]eschaltungen sowie viel [X.]auraum benötigen und keinen flexiblen [X.]etrieb der Flügel ermöglichen würden ([X.]schrift [X.]bsatz 0002).

Der Erfindung liegt laut [X.] die [X.]ufgabe zugrunde, eine automatische [X.] oder Fensteranlage zu schaffen, bei der die [X.]ntriebseinrichtung besonders kompakt ausgebildet werden könne und ein flexibler [X.]etrieb der Flügel möglich sei ([X.]bsatz 0006).

Zur Lösung dieser [X.]ufgabe schlägt der nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 geltende [X.]nspruch 1 eine [X.]nordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1.1 [X.]utomatische [X.] oder Fensteranlage

1.2 mit mehreren [X.],

1.3 mit einer ortsfesten Laufschiene,

1.4 in der die Flügel verschie[X.]ar geführt sind, und

1.5 mit einer elektrischen [X.]ntriebseinrichtung,

1.6 wobei die [X.]ntriebseinrichtung mehrere [X.]ntriebsmotoren aufweist, und

1.7 wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen [X.]ntriebsmotor aufweisen, und

1.8 wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung einer oder mehrere Flügel in [X.]bhängigkeit von der [X.]ewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.9 zur Versorgung der unterschiedlichen [X.]ntriebsmotoren (10) eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist,

1.10 wobei jeder der angetriebenen Flügel (1, 2) eine separate Steuerungseinrichtung aufweist,

1.11 wobei eine Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungseinrichtungen untereinander vorgesehen ist,

1.12 so dass die separate Steuerungseinrichtung jedes angetriebenen Flügels (1, 2) mit den Steuerungseinrichtungen weiterer angetriebener Flügel (1, 2) zusammenwirkt.

Der nebengeordnete [X.]nspruch 38 nach Hauptantrag lautet (zusätzliche Merkmale gegenüber dem [X.]nspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 hervorgehoben):

, nämlich automatische Rundbogentür-, Karusselltür-, Teleskoptür-, Falttür- oder Fensteranlage

1.2 mit mehreren [X.],

1.3 mit einer ortsfesten Laufschiene,

1.4 in der die Flügel verschie[X.]ar geführt sind, und

1.5 mit einer elektrischen [X.]ntriebseinrichtung,

1.6 wobei die [X.]ntriebseinrichtung mehrere [X.]ntriebsmotoren aufweist, und

1.7 wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen [X.]ntriebsmotor aufweisen, und

1.8 wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung einer oder mehrere Flügel in [X.]bhängigkeit von der [X.]ewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.9 zur Versorgung der unterschiedlichen [X.]ntriebsmotoren (10) eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist,

1.10 wobei jeder der angetriebene Flügel (1, 2) eine separate Steuerungseinrichtung aufweist,

und/oder mit einer übergeordneten Steuerungseinrichtung vorgesehen ist,

und/oder mit einer übergeordneten Steuerungseinrichtung zusammenwirkt.

In der Fassung gemäß Hilfsantrag [X.] umfasst der [X.]nspruch 1 die Merkmale 1.1 bis 1.12 des [X.]nspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1, an die sich die Merkmale 1.13 und 1.14 anschließen, die wie folgt lauten:

1.13 wobei der [X.]ntriebsmotor (10) flügelfest angeordnet ist, und

1.14 wobei der [X.]ntriebsmotor (10) [X.] angeordnet ist.

5. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger [X.]erufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen für automatische Tür- und Fensteranlagen zu Grunde.

6. Der Fachmann versteht die [X.]ngaben im [X.]nspruch 1 wie folgt:

6.1 [X.]utomatische Tür- oder Fensteranlage (Merkmal 1.1)

Den [X.]egriff einer „Türanlage oder Fensteranlage“ versteht der Fachmann im Kontext des [X.]s so weit, dass auch Raumtrennwände aus verfahrbaren Trennwandelementen bzw. Schiebewandanordnungen als durch den [X.]nspruch 1 erfasst zu betrachten sind, insbesondere da im [X.]bsatz 0010 der [X.]schrift als besonders vorteilhafte [X.]usführungsform der Erfindung eine für versetzbare Raumtrennwände typische Vorrichtung beschrieben wird:

Unter der Konkretisierung „automatisch“ wird er in diesem Zusammenhang die [X.]usgestaltung der Türanlage mit Mitteln verstehen, die es ermöglichen, dass die einzelnen Flügel selbsttätig bestimmte [X.]bläufe ausführen, um den speziellen Zweck der jeweiligen Türanlage und den sicheren [X.]etrieb zu gewährleisten.

6.2 Steuerungseinrichtung … Flügel in [X.]bhängigkeit von der [X.]ewegung … anderen Flügels … (Merkmal 1.8)

Der Fachmann wir in Kenntnis der dem [X.] zugrunde liegenden [X.]nforderungen diese [X.]nweisung so verstehen, dass eine Steuerungseinrichtung vorgesehen sein muss, die geeignet ist

- die [X.]ewegung eines Flügels oder mehrerer Flügel zu steuern,

- in [X.]bhängigkeit vom [X.]ewegungszustand und/oder der Position eines anderen Flügels oder mehrerer anderer Flügel, was zwangsläufig

- eine Einrichtung zur Detektion des [X.]ewegungszustandes und/oder der Position von [X.] voraussetzt.

Er erkennt, dass diese Steuerungseinrichtung nicht aus einer einzelnen Steuerungseinheit bestehen muss, die einem einzelnen Flügel zugeordnet ist, wie es für die „eine separate Steuerungseinrichtung“ in den Merkmalen 1.10 und 1.12 gefordert ist.

6.3 Kommunikation … mehrerer Steuerungseinrichtungen … untereinander … zusammenwirkt (Merkmale 1.11 und 1.12)

Der Fachmann versteht die Merkmale 1.11 und 1.12, wonach „eine Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungseinrichtungen untereinander vorgesehen ist“ und „die separate Steuerungseinrichtung jedes angetriebenen Flügels (1, 2) mit den Steuerungseinrichtungen weiterer angetriebener Flügel (1, 2) zusammenwirkt.“ nicht so, dass die einzelnen Steuerungseinrichtungen direkt, beispielsweise über eine Datenleitung miteinander verbunden sein müssen, vielmehr interpretiert er die „Einrichtung zur Kommunikation“ als eine beliebige Komponente oder Vorrichtung, über welche die einzelnen Steuerungseinrichtungen zur Übertragung von Information miteinander im Wechselwirkung treten. Somit schließt er beispielsweise weder die Kommunikation über eine weitere Steuereinheit, noch ein [X.]us-System oder eine Informationsübertragungseinheit über elektrische, optische oder akustische Signale aus. Ein Zusammenwirken der einzelnen Steuereinrichtungen ist dabei für den [X.]ustausch von Informationen bei der Kommunikation nur eine notwendige [X.]edingung.

6.4 Rundbogentür-, Karusselltür-, Teleskoptür-, Falttür- […]anlage (Merkmal 38.1)

Diese [X.]egriffe im Merkmal 38.1 für spezielle Unterarten von Türanlagen sind dem Fachmann vertraut. Dabei ist lediglich zu beachten, dass umgangssprachlich teilweise andere [X.]egriffe verwendet bzw. diese vertauscht werden, beispielsweise wird die Karusselltür umgangssprachlich meist als Drehtür bezeichnet.

6.5 [X.] (Merkmal 1.14)

Unter einem Laufwagen versteht der Fachmann üblicherweise eine der [X.]augruppen bei Schiebetüren, welche die bewegliche Verbindung zwischen der ortsfesten Laufschiene und den relativ dazu verfahrbaren Türflügeln bzw. Trennwandelementen herstellen. Im Kontext des [X.]s, bei dem in der [X.]eschreibung anstelle von Laufwagen synonym der [X.]egriff Rollenwagen verwendet wird, wird der Fachmann unter [X.]erücksichtigung der nicht einschränkenden [X.]usführungsbeispiele gemäß den Figuren 8 bis 14 die [X.]nweisung „[X.]“ so verstehen, dass alle Komponenten, die als „[X.]“ bezeichnet werden, nicht nur irgendwie mit dem Rollen- oder Laufwagen verbunden sind, sondern direkt an diesem befestigt oder sogar mit ihm identisch sind. [X.]eispielsweise würde er einen [X.]ntriebsmotor im Türflügel, der über seine [X.]btriebswelle den Laufwagen bzw. dessen Rollen antreibt, nicht als „[X.]“ verstehen.

7. [X.] hat sowohl beim Hauptantrag als auch bei den hilfsweise gestellten [X.]nträgen die genannte inländische Priorität gemäß § 40 [X.]bs. 1 [X.] nicht wirksam in [X.]nspruch genommen.

Der Inhalt der Nachanmeldung und des Patents gehen nämlich bezüglich der die Steuerungseinrichtung betreffenden Merkmale (Merkmale 1.10 bis 1.12) über den Inhalt der Voranmeldung 197 30 310.2 hinaus. [X.]uch die [X.]usweitung des Gegenstands auf Fenster (Merkmal 1.1) bzw. im Falle des nebengeordneten [X.]nspruchs 38 nach Hauptantrag auf eine automatische [X.], Karusselltür- und Falttür (Merkmal 38.1) geht über die Offenbarung der beanspruchten Prioritäts-Voranmeldung hinaus.

Um aber eine Priorität wirksam in [X.]nspruch nehmen zu können, muss die beanspruchte Erfindung in der Voranmeldung mit [X.] in ihrer Gesamtheit zur Erfindung gehörigen Merkmalen offenbart sein, da eine Priorität nur für eine frühere inländische [X.]nmeldung derselben Erfindung in [X.]nspruch genommen werden kann (§ 41 [X.]bs. 1 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.], [X.], 63 - Kommunikationskanal, Leitsatz und [X.]. 20 ff.). Es können nicht Einzelmerkmale mit unterschiedlicher Priorität in ein und demselben Patentanspruch kombiniert werden, da für diesen Fall in der Voranmeldung der Gegenstand des [X.]nspruchs als Ganzes nicht als zur selben Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2001 - [X.], [X.]Z 148, 383 - Luftverteiler). Eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität ist damit ausgeschlossen. [X.]ls Folge ist der Zeitrang der [X.]nsprüche 1 und 38 des [X.], also der 15. Juli 1998.

Da auch die Patentansprüche 1 der [X.], [X.] und [X.] die Merkmale 1.10 bis 1.12 des [X.]nspruchs des [X.] enthalten, wird auch mit ihnen keine Erfindung beansprucht, die in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit offenbart ist. Damit ist auch für die Hilfsanträge die Priorität nicht wirksam in [X.]nspruch genommen. Deshalb ist der Zeitrang aller [X.]nsprüche der hilfsweise gestellten [X.]nträge ebenfalls der [X.]nmeldetag.

8. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale, die über die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den Patentansprüchen 1 der beschränkten Fassung gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 genannt sind, den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnimmt (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihrer Gegenstände eine beschränkte [X.]ufrechterhaltung des Patents nach Haupt- und Hilfsantrag 1 nicht in [X.]etracht kommt (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 [X.]bs. 1 und § 3 [X.]).

Die [X.]eschwerde der Patentinhaberin, mit der sie die beschränkte [X.]ufrechterhaltung des Patents durch die [X.] angegriffen und die [X.]ufrechterhaltung in einem demgegenüber erweiterten Umfang begehrt hat, war folglich zurückzuweisen.

8.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 [X.]bs. 1 i. V. m. § 3 [X.]).

Da das [X.] seine Priorität nicht wirksam in [X.]nspruch genommen hat (siehe hierzu unter 7.), ist die nachveröffentlichte Patentschrift [X.] (= EP 0 959 218 [X.]1) zu einer [X.] [X.]nmeldung vom 8. Mai 1999, deren Zeitrang im Prioritätsintervall des [X.]s liegt, maßgeblich, jedoch nur soweit als diese nicht über die Fassung ihrer prioritätsbegründenden [X.] [X.] 08 915.7 vom 16. Mai 1998 hinausgeht (§ 3 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]). Die Patentschrift [X.] offenbart:

Merkmal 1.1),Merkmal 1.2);

Merkmal 1.3),Merkmal 1.4);

Merkmale 1.5 bis 1.7);

Merkmal 1.8);

Merkmal 1.9);

Merkmal 1.10);

Merkmale 1.11 und 1.12).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wird damit vollständig von der Druckschrift [X.] vorweggenommen.

Der Senat hat sich im Übrigen davon überzeugt, dass alle vorstehend zu den Merkmalen 1.1 bis 1.12 genannten Offenbarungsstellen der Druckschrift [X.] inhaltlich nicht über den [X.] der Fassung ihrer prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster-Voranmeldung hinausgehen.

8.2 Der [X.]nspruch 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt mit dem [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag überein. Die vorstehenden Gründe gelten gleichermaßen.

9. Die weitergehende [X.]eschwerde der [X.] hat keinen Erfolg, da sich die [X.]nsprüche 1 bis 35 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] als rechtsbeständig erweisen.

9.1 Die nach Hilfsantrag [X.] geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Die nach Hilfsantrag [X.] geltenden [X.]nsprüche 1 bis 35 gehen nicht über den Inhalt der [X.]nmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]):

Die Merkmale des Gegenstandes des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] gehen wie folgt auf die ursprünglichen Unterlagen vom [X.]nmeldetag zurück:

1.1 bis 1.8 ursprünglicher [X.]nspruch 1;

1.9  ursprünglicher [X.]nspruch 7;

1.10  ursprünglicher [X.]nspruch 5;

1.11  ursprünglicher [X.]nspruch 18;

1.12 ursprüngliche [X.]eschreibung, Seite 2, 3. [X.]bsatz, 2. Satz oder Seite 14, letzter [X.]bsatz, 2. Satz;

1.13 ursprünglicher [X.]nspruch 2;

1.14 ursprünglicher [X.]nspruch 2.

Die geltenden [X.] 2 bis 35 des [X.]nspruchssatzes nach Hilfsantrag [X.] lassen sich aus den ursprünglichen [X.]n 3, 4, 6, 9 bis 23, 26, sowie 29 bis 35 herleiten.

9.2 Mit den nach Hilfsantrag [X.] geltenden Patentansprüchen wird der Schutzbereich des Patents gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 22 [X.]bs. 1 2. [X.]lternative [X.]).

Denn der beschränkt aufrechterhaltene [X.]nspruch 1 betrifft nur die Teilmenge der mit dem erteilten [X.]nspruch 1 beanspruchten Gegenstände, bei denen

- die Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungseinrichtungen untereinander und nicht auch alternativ mit einer übergeordneten Steuerungseinrichtung vorgesehen ist und

- der [X.]ntriebsmotor zusätzlich flügelfest und [X.] angeordnet ist.

Die [X.] 2 bis 35 gemäß Hilfsantrag [X.] sind bis auf die Rückbezüge identisch mit den [X.]nsprüchen 4 bis 37 des [X.]s.

9.3 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] gilt gegenüber dem Stand der Technik als neu (§ 3 [X.]).

9.3.1 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] als neu.

Merkmale 1.1 bis 1.12 des Patentgegenstands 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1.

Merkmal 1.13).

Merkmal 1.14 des Patentgegenstandes des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.], wonach der [X.]ntriebsmotor [X.] angeordnet ist, kann der Druckschrift [X.] jedoch nicht entnommen werden. Die [X.]ufhängung und der [X.]ntrieb der als Türflügel wirkenden Trennwandelemente wird in der Druckschrift [X.] als Kraftübertragungsorgan bezeichnet, welches im [X.]usführungsbeispiel nach Figur 1 durch eine oder mehrere Rollen realisiert sein kann. Ein Laufwagen im Sinne des [X.]s (siehe hierzu unter 6.4) wird nicht offenbart.

9.3.2 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] als neu.

Das einzige Dokument aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, das einen Laufwagen mit [X.]ntriebsmotor offenbart, ist die Druckschrift [X.], die sich mit einer versetzbaren Trennwand mit mehreren plattenförmigen Wandelementen beschäftigt. Im Einzelnen offenbart die Druckschrift [X.]:

Teil von Merkmal 1.1),

Merkmal 1.2);

Merkmale 1.3 und 1.4);

Merkmale 1.5 bis 1.7);

Merkmal 1.9), wobei

Merkmal 1.13) und

Merkmal 1.14).

Merkmale 1.8 und 1.10 bis 1.12), sind der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen.

9.3.3 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] ist auch gegenüber dem übrigen von der [X.] genannten Stand der Technik neu, was der Senat überprüft hat.

9.4 Der Gegenstand des nach Hilfsantrag [X.] geltenden [X.]nspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

9.4.1 [X.]usgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des nach Hilfsantrag [X.] geltenden [X.]nspruchs 1.

Der Fachmann mag ausgehend von der Druckschrift [X.], die nach Überzeugung des Senats den nächstkommenden Stand der Technik darstellt, in Erwägung gezogen haben, die in der Figur 1 nur als einfachen Strich angedeuteten Tragorgane 4, mit denen die Trennwandelemente an einer Führungsschiene aufgehängt sind, als Laufwagen im Sinne des [X.]s auszubilden. Der Fachmann hatte jedoch darüber hinaus keine Veranlassung, den [X.]ntriebsmotor in diesem Laufwagen anzuordnen, da nach der Lehre der Druckschrift [X.] der „

[X.]usgehend von dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] zieht der Fachmann, der Überlegungen anstellt, wie die [X.]ntriebseinrichtung der automatische Türanlage besonders kompakt ausgebildet werden kann und ein flexibler [X.]etrieb der Flügel möglich wird, zur Überzeugung des Senats die Druckschrift [X.] nicht in [X.]etracht. Die [X.] der Druckschrift [X.] verfolgt ein völlig anderes Konzept als das [X.], was sich – wie bereits zur Neuheit ausgeführt – darin ausdrückt, dass keinerlei Steuerung benötigt wird und die [X.] bzw. [X.] nicht als eine „automatische“ im Sinne des [X.]s angesehen werden kann. Vielmehr handelt es sich bei den dortigen Wandelementen um dem Fachmann ebenfalls bekannte, „autonome, selbstfahrende“ Wandelemente, deren Vorteil darin besteht, dass sie bei der Unterteilung von großen Sälen in mehrere kleinere Säle flexibel zu handhaben sind und schnell ausgetauscht werden können, da sie als sogenannte „Stand-[X.]lone“-Einheiten fungieren.

9.4.2 Somit hat der Fachmann – vice versa – auch keine Veranlassung, von dieser Lehre abzuweichen und ausgehend von der Druckschrift [X.] die Steuerungseinrichtungen betreffenden erfindungsgemäßen Merkmale zu ergänzen, um damit zu einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zu gelangen.

9.4.3 [X.]uch ausgehend von den weiter abliegenden Druckschriften [X.], [X.] bis [X.], [X.] und [X.] bis [X.] aus dem von der [X.] genannten Stand der Technik kommt der Fachmann aus den gleichen Gründen nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des nach Hilfsantrag [X.] geltenden [X.]nspruchs 1.

Gegenteiliges hat der Vertreter der [X.] in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht.

10. Die weiteren untergeordneten [X.]nsprüche sowie die übrigen Unterlagen in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] erfüllen ebenso die an sie zu stellenden [X.]nforderungen.

11. In der Fassung des Patents nach dem Hilfsantrag [X.] liegen daher keine Patenthinderungsgründe vor. Die weitergehende [X.]eschwerde der [X.] war daher zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 15/17

14.02.2018

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 530 ZPO § 296 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.02.2018, Az. 19 W (pat) 15/17 (REWIS RS 2018, 14001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14001

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