Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. 7 AZR 785/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 6452

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Gegenstand

Auslegung eines Tarifsozialplans - Voraussetzung der Verlängerung des mit einer Transfergesellschaft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2010 - 6 [X.]/10 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2010 - 1 Ca 23/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten - einer Transfergesellschaft - die Verlängerung des mit ihr geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags um zwölf Monate.

2

Die Klägerin war seit dem 16. September 1991 bei der [X.] bzw. deren [X.]echtsvorgängern als angelernte Arbeiterin beschäftigt. Sie ist 1955 geboren und Mitglied der Industriegewerkschaft ([X.]) Metall. Am 18. Juni 2008 schloss die [X.] - damals noch firmierend unter A [X.] - anlässlich der Stilllegung ihrer Produktion im Betrieb [X.] mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und mit der [X.] Metall - Bezirksleitung [X.] - einen Tarifsozialplan ([X.]). Der [X.] sieht für die von der Personalabbaumaßnahme betroffenen Beschäftigten ua. die Möglichkeit vor, in eine Transfergesellschaft - die Beklagte - zu wechseln. Der [X.], den die Beklagte unter der Zeile „unter Beitritt von [X.], soweit [X.]echte und Pflichten für [X.] nach dieser Vereinbarung begründet sind“ unterzeichnet hat, lautet auszugsweise:

        

„A. Allgemeine [X.]egelungen

        

Präambel

        

Geschäftsleitung der [X.], [X.] Metall und Betriebsrat haben in langwierigen Verhandlungen vergeblich Maßnahmen zur Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von [X.] erörtert. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Interessenausgleiches Bezug genommen, der Inhalt auch der Verhandlungen mit der [X.] Metall war. Die Parteien haben für die betroffenen Beschäftigten schließlich die nachfolgende [X.] getroffen.

        

I. Allgemeiner Geltungsbereich des Sozialplans

        

1. Berechtigte Beschäftigte

        

Ansprüche aus diesem Sozialplan haben die von der [X.]estrukturierung gem. dem Inhalt des Interessenausgleiches betroffenen Beschäftigten, die ihren Arbeitsplatz am Standort [X.] aus betriebsbedingten Gründen verlieren. …

        

[X.]I. Individuelle Sozialplanformel

        

1. Anspruchsberechtigter Beschäftigtenkreis

        

[X.]ür die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Sozialplanabfindungen und zusätzlichen Abfindungsbeträgen sind die nachfolgend genannten Beschäftigten berechtigt:

        

Berechtigt sind die in Ziff. I.1. (Geltungsbereich) genannten Beschäftigten, sofern für sie nicht besondere [X.]egelungen ausdrücklich vereinbart sind (z.B. rentennahe Beschäftigte (vgl. Ziff. [X.]), Beschäftigte, die eine Nachqualifizierung mit Abschluss antreten (vgl. Ziff. V[X.].1. und V[X.].2.)).

        

…       

        

2. Sozialplanformel

        

Die Sozialplanabfindung errechnet sich aus der [X.]ormel:

        

Bruttomonatsverdienst x Betriebszugehörigkeit x 1,0

        

…       

        

8. Erhöhung Abfindung bei Wechsel in Transfergesellschaft

        

Die Abfindung erhöht sich für anspruchsberechtigte Beschäftigte im Sinne von [X.]I.1., die nach den [X.]egelungen des [X.] ein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft, nämlich ‚[X.]-BQG’ annehmen, um 20 %, der Sozialplanabfindung nach [X.]I.2. max. um [X.] 15.000,00. … Abweichende [X.]egelungen hierfür gelten für Beschäftigte, die ein Angebot für eine qualifizierte Nachqualifizierung mit Berufsabschluss von [X.] erhalten und vertragsgemäß annehmen. …

        

V. Vermittlungshilfen

        

...     

        

4. Profiling/Grundqualifizierung nach § 216a SGB [X.]I

        

…       

        

4.2 [X.] wird in Abstimmung mit [X.], [X.] und Agentur für Arbeit auch Maßnahmen für eine Grundqualifizierung für Beschäftigte, die eine Eignung für eine qualifizierte Nachqualifizierung mit Abschluss bei der [X.] (wie Industriemechaniker) mitbringen, prüfen und mit Zustimmung von [X.] und in Abstimmung mit den übrigen Vorgenannten vor einem Übertritt in die [X.] durchführen. Die [X.]en für die Durchführung solcher Grundqualifizierungen für die vorgenannte Beschäftigtengruppe darf höchstens sechs Monate betragen und ist mit der Agentur für Arbeit vorab abzustimmen. ...

        

5. Wechsel in [X.]-BQG

        

[X.] und Betriebsrat bzw. [X.] Metall haben zudem vereinbart, dass Beschäftigte die Möglichkeit haben, in eine Transfergesellschaft, also eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (i.[X.]. ‚[X.]-BQG’) zu wechseln. Diesen ‚[X.]-Beschäftigten’ werden nach Maßgabe der näheren [X.]egelungen qualifizierte Nachqualifizierungsmaßnahmen mit Abschluss [X.] und Qualifizierungsmaßnahmen und Qualifizierungshilfen auf der Grundlage zuvor durchgeführter Profiling-Maßnahmen erarbeitet und angeboten.

        

VI. Voraussetzungen und Konditionen in der Transfergesellschaft

        

1. Angebot/Wechsel in [X.]-BQG

        

Alle nach diesem Sozialplan berechtigten Beschäftigten erhalten von [X.] nach Maßgabe der nachfolgend vereinbarten Bedingungen und der ‚Vereinbarung zur Schaffung von BQG-Strukturen’, die als Anlage 1 zu diesem Sozialplan beigefügt ist, ein Angebot zum Wechsel in die ‚[X.]-BQG’.

        

2. Verweildauer/Übertrittszeitpunkte

        

2.1 [X.]ür Beschäftigte, die bei [X.] in einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf tätig sind, beträgt die Laufzeit 12 Monate. Im Übrigen beträgt die Laufzeit/Verweildauer für jeden berechtigten Beschäftigten 15 Monate.

        

Der Übertritt ist zu dem von [X.] vorgegebenen [X.]punkt und unter Beachtung des durchgeführten [X.] anzubieten. Übertrittstermine sind der 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008 und 01.01.2009.

        

...     

        

3. Verlängerte Laufzeit für besondere Beschäftigtengruppen

        

[X.]-BQG wird einen von der Stilllegung und Problemen im Arbeitsmarkt besonders betroffenen Personenkreis eine Verlängerung der Verweildauer auf insgesamt 24 Monate anbieten.

        

Vorrangig berechtigt für eine solche Verlängerung sind Beschäftigte, die am Stichtag des 31.12.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei [X.] nicht in einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf tätig waren. Die Verlängerung darf aus diesem Personenkreis für max. 40 Personen erfolgen und ist zunächst aus zu diesem [X.]punkt vorhandenen [X.]estmitteln (Qualifizierungskosten sowie Vergütungszuschüsse) zu finanzieren. [X.]eichen diese nicht aus, wird [X.] die jeweils benötigten Mittel zur Verfügung stellen. Ist eine personelle Auswahl erforderlich, entscheidet die [X.]-BQG mit vorheriger Zustimmung durch den Beirat im [X.].

        

...     

        

V[X.]. Bildungsangebote und Qualifizierungsmöglichkeiten bei [X.]-BQG

        

1. Nachqualifizierung mit Abschluss zum Industriemechaniker

        

[X.] Metall, Betriebsrat und [X.] haben vereinbart, dass [X.]-BQG in Abstimmung mit [X.] und der Agentur für Arbeit bis zu 15 vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten eine Nachqualifizierung mit Abschluss als Industriemechaniker am Standort der [X.] anbieten wird. Diese Qualifizierung wird im Wesentlichen am Standort in [X.] durchgeführt. [X.] wird hierzu auch ihren Ausbildungsleiter für Industriemechaniker zur Verfügung stellen.

        

2. Weitere [X.] mit [X.]-Abschluss

        

[X.] ist von den Parteien zudem beauftragt, für weitere 15 vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffene Beschäftigte eine qualifizierte Nachqualifizierung mit [X.]-Abschluss in Abstimmung mit [X.] und Agentur für Arbeit kurzfristig zu prüfen und nach vorheriger Abstimmung mit [X.] anzubieten. Sollte die unter Ziff. 1 genannten Zahl von [X.] für Industriemechaniker nicht erreicht werden, können die Qualifizierungsangebote nach Ziff. 2 entsprechend erhöht werden.

        

3. Dauer der Nachqualifizierungszeiten

        

Die Dauer der o.g. (Ziff. 1 und 2) qualifizierten [X.] mit [X.]-Abschluss wird [X.]-BQG unverzüglich durch Absprache mit [X.] und Agentur für Arbeit ermitteln. Sie darf höchstens 12 Monate betragen.

        

Der [X.]punkt des Wechsels für Beschäftigte, die eine Nachqualifizierung nach Maßgabe von Ziff. V[X.].1. und 2. angeboten erhalten, wird zwischen [X.] und [X.] einvernehmlich unter Einbeziehung von [X.] und Agentur für Arbeit festgelegt. Soweit für solche Beschäftigte eine allgemeine Grundqualifizierung erforderlich ist, wird diese im [X.]ahmen einer bezahlten [X.]reistellung dieser Beschäftigten für die Dauer der Grundqualifizierung, höchstens aber für sechs Monate nach Maßgabe der [X.]egelungen unter Ziff. V.4.2. durchgeführt. Ein Wechsel in die [X.]-BQG erfolgt erst mit Abschluss der erforderlichen Grundqualifizierung.

        

4. Abfindungsleistungen für Beschäftigte in Nachqualifizierung mit [X.]-Abschluss

        

Beschäftigte, die nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen von [X.]-BQG eine Qualifizierung in einem der gem. Ziff. 1 und 2 vorgenannten [X.] angeboten erhalten und annehmen, erhalten bei Übertritt in [X.]-BQG die Sozialplanabfindung gem. Ziff. [X.]I.2-7. (Grundsozialplanabfindung). Sie erhalten keine ‚Wechselabfindung’ gem. Ziff. [X.]I.8. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten Sie von [X.]-BQG eine sog. Nachqualifizierungsprämie als sozialversicherungspflichtigen Bruttobetrag in Höhe von 10 % der individuellen Abfindung gem. Ziff. [X.]I.2-7.

        

5. Sonstige Qualifizierungen bei [X.]-BQG

        

[X.], Betriebsrat und [X.] Metall haben [X.]-BQG jeweils auch beauftragt, für die weiteren betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach Maßgabe der Auswertung des Profiling berufsqualifizierende und -fördernde Qualifizierungsmaßnahmen zu erarbeiten und den betroffenen Beschäftigten während ihrer [X.] [X.]-BQG zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten sind in der gesonderten Vereinbarung gem. Anlage 1 geregelt.

        

6. Einrichtung Beirat

        

[X.]ür die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit von [X.]-BQG wird ein Beirat eingerichtet. Einzelheiten hierzu sind der [X.]egelegung zur Schaffung der [X.]-BQG vom 18.06.2008 vereinbart.

        

Im übrigen gelten für die [X.]egelungsinhalte gem. VI und V[X.] ergänzend die Inhalte der Vereinbarung über die Schaffung der [X.]-BQG. Diese Vereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt und auch Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.

        

…“    

3

In der Anlage 1 zum [X.], überschrieben mit „Vereinbarung zur Schaffung der [X.]-BQG bei [X.] vom 18.06.2008“ und geschlossen am 18. Juni 2008 von der A [X.], der [X.] Metall - Bezirksleitung [X.] -, dem Betriebsrat der A [X.] (Standort [X.]) und der Beklagten, heißt es ua.:

        

„§ 1 Vorbemerkung

        

Den vom Personalabbau betroffenen Beschäftigten gemäß den Betroffenenlisten zum Interessenausgleich vom 18.06.2008 wird ein befristetes Arbeitsverhältnis in der [X.], Projekt A-[X.]-BQG, angeboten, um für diese [X.] vor Arbeitslosigkeit bewahrt zu sein, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und mit größerer Erfolgsaussicht in eine neue Arbeitsstelle vermittelt werden zu können.

        

§ 2 [X.]-Vertragszeiten und Begrenzung

        

Die A-[X.]-BQG beginnt am 01.08.2008 und ist in mehrere Eintrittsstufen, wie folgt, gegliedert:

        

01.08.2008

        

01.09.2008

        

01.10.2008

        

01.01.2009

        

Die Zuordnung der Betroffenen zu den jeweiligen Eintrittsstufen wird in einer gesonderten Liste, die dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt wird, festgelegt. …

        

§ 6 Aufgaben der [X.] GmbH

        

1. Gem. Ziff. [X.] des [X.] vom 17.06.2008 wird die [X.] hiermit von [X.] beauftragt, die Profiling-Maßnahmen unverzüglich, und noch vor dem Übertritt in die [X.] durchzuführen. [X.] wird ebenfalls beauftragt, nach Maßgabe der [X.]egel gem. Ziff. [X.] eventuelle Grundqualifizierungen durchzuführen und dabei für [X.] sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 216a SGB [X.]I erfüllt werden.

        

...     

        

3. Der [X.] obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Vereinbarung unter [X.] und V[X.] des Sozialplans. …

        

§ 9 Beirat

        

1. [X.]ür die A-[X.] [X.] wird ein Beirat gebildet und wie folgt besetzt:

        

für den Betriebsrat

1 Mitglied ([X.])

        

für [X.]

1 Mitglied (M. L.)

        

Die Beiratstätigkeit ist unentgeltlich.

        

Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

        

- Überwachung Qualifizierungsangebote

        

- Kontrolle über die ordnungsgemäße Mittelverwendung

        

- Genehmigung von Qualifizierungsmaßnahmen, die den der [X.] zur Verfügung gestellten Qualitopf übersteigen

        

- Verlängerung von Laufzeiten gem. [X.].3. des [X.] sowie bei begründeten Einzelfällen

        

- Entlastung der [X.]

        

- Entlastung des Treuhänders

        

…“    

4

Der nach § 9 der Anlage 1 zum [X.] gebildete Beirat beschloss am 26. März 2009:

        

„In Ergänzung zum Tarifsozialplan vom 18.06.2008 wird folgende [X.]egelungsabrede getroffen:

        

Beiratsbeschluß gem. § 9 der Vereinbarung zur Schaffung der [X.]-BQG bei [X.] vom 18.06.2008:

        

Der Beirat hat folgende Kriterien zur Auswahl der Berechtigten [X.] zur Verlängerung der Laufzeit gem. § VI; Pkt. 3 des [X.] auf insg. 24 Monate beschlossen:

        

•       

Alter des Mitarbeiters (in vollen Jahren),

                 

hierbei gilt: das höhere Lebensalter ist maßgebend

                 

Bei gleichem Alter wird ein weiteres [X.]anking nach folgenden Kriterien vorgenommen:

                 

a)    

Schwerbehinderung

                          

(Schwerbehinderungseigenschaft ist maßgebend)

                 

b)    

Betriebszugehörigkeit

                          

(Die längere BZG in der A [X.] ist maßgebend)

                 

[X.]alls mehr Mitarbeiter berechtigten Anspruch auf die Verlängerung gem. § VI Pkt. 3 des [X.] vom 18.06.2008 erheben, als die Maximalanzahl zulässt, ist zwischen allen BQG_[X.] Mitarbeitern mit 15 Monaten Laufzeit nach Maßgabe dieser Kriterien eine [X.]anking-Liste zu erstellen und damit die Teilnehmer im [X.]ahmen der vereinbarten Maximalanzahl festzulegen.

                 

Grundsätzlich sind hierbei die Kriterien Lebensalter und anschließend die Punkte a) und b) in der dargestellten [X.]eihenfolge ausschlaggebend.“

5

Die Klägerin unterzeichnete unter dem 7. Juli 2008 einen ihr übersandten dreiseitigen „[X.]“, in dessen Teil 1 ua. die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der A [X.] „mit Ablauf des 31.12.2008“ sowie die Zahlung einer - unter Einbeziehung der „Wechselprämie“ erhöhten - Abfindung nach dem [X.] niedergelegt war und dessen Teil 2 die Begründung eines befristeten Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten für die [X.] vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2009 vorsah. Am 24. Juli 2008 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin an einer Nachqualifizierung mit [X.]-Abschluss iSv. Teil A. Abschn. V[X.]. Ziff. 2 [X.] teilnimmt. Vom 1. September 2008 bis zum 28. [X.]ebruar 2009 absolvierte die Klägerin im mit der A [X.] fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Grundqualifizierung. Das sich anschließende Arbeitsverhältnis mit der Beklagten war abweichend von der [X.]estlegung im „[X.]“ für die [X.] vom 1. März 2009 bis zum 28. [X.]ebruar 2010 (zwölf Monate) befristet.

6

In einer auf den 2. November 2009 datierenden tabellarischen Aufstellung sind unter der Überschrift „[X.]inanzbedarf A-S-[X.] [X.]I Vertragsverlängerungen“ 40 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgeführt, welche - so der Vortrag der Klägerin - „von der Verlängerung der [X.] profitieren sollten“. Unter den angeführten Mitarbeitern sind auch solche, die, anders als die Klägerin, am 31. Dezember 2008 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

7

Nachdem die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 2009 erfolglos eine Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 28. [X.]ebruar 2011 beansprucht hat, hat sie dieses Begehren mit ihrer der Beklagten am 12. Januar 2010 zugestellten Klage weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach dem [X.] verpflichtet, den [X.] zu verlängern. Sie habe einen Anspruch darauf, 24 Monate in der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu verweilen. Sie erfülle die im [X.] für eine Vertragsverlängerung bestimmten Anspruchsvoraussetzungen der Tätigkeit bei der A [X.] als ungelernte Arbeitnehmerin und der Vollendung des 50. Lebensjahres am Stichtag 31. Dezember 2008. Der Umstand, dass sie sich für eine Nachqualifizierung gemäß Teil A. Abschn. V[X.]. Ziff. 2 [X.] entschieden habe, schließe ihren Anspruch auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten nicht aus; dies gebiete schon der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vom Beirat aufgestellten Auswahlkriterien für die Arbeitnehmer, die einen längeren Vertrag angeboten bekommen sollten, seien nicht entscheidend. Jedenfalls wäre sie auch bei Anwendung dieser Auswahlgrundsätze bei dem Angebot einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten vorrangig vor anderen - jüngeren - Arbeitnehmern zu berücksichtigen gewesen.

8

Die Klägerin hat zuletzt - soweit in der [X.]evisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, einer [X.]ortsetzung des Arbeitsverhältnisses entsprechend den Bedingungen des zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 7. Juli 2008 über den 28. [X.]ebruar 2010 hinaus bis zum 28. [X.]ebruar 2011 zuzustimmen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin gehöre nicht zu den von der Stilllegung und den Problemen am Arbeitsmarkt besonders betroffenen Personen, die eine Verlängerung des mit ihr geschlossenen Vertrags beanspruchen könnten. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien habe sich die Verlängerungsmöglichkeit nicht auf die sog. „Nachqualifizierer“ iSv. Teil A. Abschn. V[X.]. Ziff. 2 [X.] bezogen.

Das Arbeitsgericht hat die - ursprünglich auch gegen die [X.] gerichtete - Klage abgewiesen. Auf die nur die Klageabweisung gegen die Beklagte betreffende Berufung der Klägerin hat das [X.] nach dem Klageantrag erkannt. Mit ihrer [X.]evision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das [X.] hat zu Unrecht nach dem Klageantrag erkannt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgabe der auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung. Ein solcher Anspruch folgt entgegen der Annahme des [X.]s nicht aus Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] iVm. dem Beiratsbeschluss vom 26. März 2009. Die Tarifvertragsparteien haben den Kreis der für eine Verlängerung des befristeten Vertrags mit der Beklagten nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 1 [X.] in Frage kommenden berechtigten Beschäftigten auf den „von der Stilllegung und Problemen im Arbeitsmarkt besonders betroffenen Personenkreis“ beschränkt. Diejenigen Arbeitnehmer, die wie die Klägerin eine Nachqualifizierung iSv. Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 2 [X.] vereinbart haben, fallen nicht unter diese besondere Beschäftigtengruppe. Dies ergibt die Auslegung der Vorschriften des [X.], der weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entgegenstehen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung begehrt. Ihr geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das Zustandekommen eines bis zum 28. Februar 2011 befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten, das sie mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken möchte. Ein entsprechendes Angebot hat sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2009 abgegeben; es liegt im Übrigen spätestens in ihrer der Beklagten am 12. Januar 2010 zugestellten Klage.

2. In diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und über die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN). Ein - wie vorliegend - auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des [X.] herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des (anzunehmenden) Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert.Der [X.]punkt der Wirkung der Abgabe der Annahmeerklärung ist bezeichnet. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind wegen der Bezugnahme auf die Bedingungen des von der Klägerin am 7. Juli 2008 unterzeichneten Vertragstextes hinlänglich beschrieben.

3. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass das von der Klägerin erstrebte Vertragsverhältnis - jedenfalls mittlerweile - beendet ist und in der Vergangenheit liegt. Die Rechtsprechung des [X.] zur Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage (vgl. zB 6. November 2002 - 5 [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 78 = EzA ZPO § 256 Nr. 68) ist auf eine Leistungsklage nicht übertragbar. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage folgt ohne weiteres aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Hierfür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, dass der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. [X.] 9. Mai 2006 - 9 [X.] - Rn. 12 [X.], [X.] BErzGG § 15 Nr. 47). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend nicht.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. März 2010 - im Antrag ist formuliert „über den 28. Februar 2010 hinaus“ - (rück-)wirken soll. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden [X.]punkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil ist demnach zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem [X.]punkt vor der (fingierten) Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 24 [X.]). Solch eine Konstellation liegt hier nicht vor.

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die Beklagte aber nicht nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 1 [X.] iVm. dem Beiratsbeschluss vom 26. März 2009 zur Abgabe der mit der Klage verlangten Annahmeerklärung verpflichtet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte an den [X.] normativ iSv. § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist - hierfür müsste sie selbst Partei des Tarifvertrags sein (vgl. § 3 Abs. 1 TVG- oder ob sie schuldrechtlich zur Erfüllung der in dem [X.] geregelten, sie betreffenden Pflichten gehalten ist. Jedenfalls erfüllt die Klägerin die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Vertragsverlängerung nicht. Sie gehört nicht zu der Beschäftigtengruppe, für die nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] die Möglichkeit einer Verlängerung des „[X.]“ mit der Beklagten vorgesehen ist. Wie die Auslegung dieser [X.] - ua. in einer systematischen Zusammenschau mit anderen Bestimmungen im [X.] - ergibt, haben die Tarifvertragsparteien diejenigen Beschäftigten, die wie die Klägerin eine Nachqualifizierung gemäß Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 2 [X.] vereinbart haben, nicht als „besondere Beschäftigtengruppe“ iSv. Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] angesehen.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom [X.]. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie [X.], praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (vgl. zB [X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN; 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 124, 110; 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - Rn. 29 mwN, [X.] § 4 Chemische Industrie Nr. 9). Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn die Beklagte dem zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifvertrag lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer beigetreten wäre.

b) Hiervon ausgehend sind die Bestimmungen im [X.] so zu verstehen, dass sie bei der Möglichkeit der Verlängerung der „Verweildauer“ in der [X.] zwischen den Beschäftigten, die das Angebot einer Nachqualifizierung iSv. Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 1 oder 2 [X.] annehmen, und den anderen zur Transfergesellschaft gewechselten Arbeitnehmern unterscheiden. Die Regelung von Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] beinhaltet keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrags mit der Beklagten auf insgesamt 24 Monate für Beschäftigte, die - wie die Klägerin - ein Nachqualifizierungsangebot angenommen haben.

aa) Auf ein solches Verständnis deutet bereits der Wortlaut der tariflichen Vorschriften.

(1) Während die für eine Vertragsverlängerung in Frage kommende „besondere Beschäftigtengruppe“ nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 1 [X.] mit „von der Stilllegung und Problemen im Arbeitsmarkt besonders betroffen“ beschrieben ist, heißt es bei dem für das Angebot einer Nachqualifizierung in Frage kommenden Arbeitnehmern nach Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 1 und 2 [X.] „vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffene Beschäftigte“. Auch zeigt die Beschreibung der Beschäftigtengruppe in Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 1 [X.] anhand deren besonderer Betroffenheit, dass die Tarifvertragsparteien innerhalb der zu der Transfergesellschaft gewechselten Arbeitnehmer differenzieren und nur für bestimmte Beschäftigte die Möglichkeit einer verlängerten Vertragslaufzeit regeln wollten. Nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 2 [X.] sind bestimmte Arbeitnehmer wegen ihres Lebensalters und ihrer fehlenden Qualifikation zwar insoweit bevorzugt berechtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet dies aber nicht, dass bei einer Erfüllung dieser Kriterien (Lebensalter und fehlende Qualifikation) stets eine Vertragsverlängerung anzubieten ist. Der Ausdruck „vorrangig“ beinhaltet lediglich eine Priorität. Der Text der [X.] spricht jedenfalls eher dafür, dass zunächst der „von der Stilllegung und Problemen im Arbeitsmarkt besonders betroffene“ Personenkreis nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 1 [X.] zu bestimmen ist, bevor die „Vorrangbestimmung“ nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 2 [X.] überhaupt greift.

(2) Der Formulierung in Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 5 [X.], nach der im Fall einer erforderlichen personellen Auswahl eine Entscheidung „im 13. [X.]-Monat“ erfolgt, kann entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine verlängerte Laufzeit nur für die Beschäftigten regeln wollten, die mit einem auf 15 Monate befristeten „[X.]-Vertrag“ zur Transfergesellschaft gewechselt sind. Damit kommen die bei der [X.] in einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf tätig gewesenen Arbeitnehmer für eine verlängerte Verweildauer in der [X.] von vornherein nicht in Betracht, denn deren Verträge mit der Beklagten sind nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 2.1 Satz 1 [X.] (nur) auf zwölf Monate befristet. Eine Entscheidung über eine Vertragsverlängerung „im 13. [X.]-Monat“ kann es nur hinsichtlich der Arbeitnehmer geben, für die nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 2.1 Satz 2 [X.] die „Laufzeit/Verweildauer“ 15 Monate beträgt. Für die eine Nachqualifizierung iSv. Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 1 und 2 [X.] in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer ist insofern zwar eine „Laufzeit/Vertragsdauer“ nicht ausdrücklich bestimmt. Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 3 Satz 2 [X.] legt die Dauer der „qualifizierten [X.] mit [X.]“ aber auf „höchstens 12 Monate“ fest. Entsprechend haben die Klägerin und die Beklagte auch - anders als ursprünglich vorgesehen - einen Vertrag mit einer Laufzeit von nur zwölf Monaten geschlossen.

bb) Systematik und Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmungen streiten für die Auslegung, die „[X.]“ iSv. Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 1 und 2 [X.] nicht als „besondere Beschäftigtengruppe“ iSv. Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] anzusehen. Der [X.] unterscheidet in seinem Teil A. Abschn. VI. unter der Überschrift „Voraussetzungen und Konditionen in der Transfergesellschaft“ zwischen den Beschäftigten, die bei der A [X.] in einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf tätig waren, und den übrigen berechtigten Beschäftigten. In Teil A. Abschn. [X.]. des [X.] sind unter der Überschrift „Bildungsangebote und Qualifizierungsmöglichkeiten bei R-[X.]“ ua. die Möglichkeiten einer Nachqualifizierung mit Abschluss zum Industriemechaniker oder mit [X.] aufgeführt. Für die Arbeitnehmer, die diese Möglichkeit wahrnehmen, gelten besondere Vorschriften zu den Abfindungsleistungen (vgl. Teil A. Abschn. III. Ziff. 8 und Abschn. [X.]. Ziff. 4 [X.]) sowie zum [X.]punkt des Wechsels zur Beklagten und zu einer ggf. erforderlichen - während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu absolvierenden - Grundqualifizierung (vgl. Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 3 Unterabschn. 2 Satz 1 bis Satz 3 und Ziff. 4 sowie Abschn. [X.]. 4.2 [X.]). Dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, die „[X.]“ als eine gesonderte Beschäftigtengruppe anzusehen, für die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien andere Konditionen gelten sollen als für die übrigen zur Transfergesellschaft Gewechselten.

cc) Sinn und Zweck der [X.] bestätigen ein Verständnis dahingehend, dass die in Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 1 [X.] festgelegte Möglichkeit einer Verlängerung der Verweildauer in der Transfergesellschaft nicht diejenigen Beschäftigten erfasst, die eine Nachqualifizierungsmaßnahme nach Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 2 [X.] vereinbart haben. Der [X.] beinhaltet ua. Regelungen über den Wechsel der von der Betriebsänderung bei der A [X.] betroffenen - und damit konkret von Arbeitslosigkeit bedrohten - Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft mit dem Zweck der Vermittlung in neue Beschäftigungsverhältnisse. Die Nachteile für die vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer sollen nicht ausschließlich durch finanzielle Abfindungen ausgeglichen werden, sondern auch durch [X.] iSv. § 110 SGB III (bis zum 31. März 2012: § 216b SGB III). Durch Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote soll der Übergang in eine andere Beschäftigung erleichtert sowie die [X.] bis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung überbrückt werden. Die Möglichkeit einer verlängerten Verweildauer in der Transfergesellschaft nach Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] trägt ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass für bestimmte - besonders betroffene - Beschäftigte („Härtefälle“) im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer [X.] auf dem Arbeitsmarkt und ihre berufliche Neuorientierung eine verlängerte Verweildauer in der Transfergesellschaft angezeigt ist. Hat sich die Verbesserung von [X.] auf dem Arbeitsmarkt und eine berufliche Neuorientierung aber durch die Inanspruchnahme einer Nachqualifizierung mit [X.] bereits konkret realisiert, liegt strukturell keine besondere Betroffenheit iSv. Satz 1 von Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] vor, ohne dass es im Einzelfall auf einen erfolgreichen Abschluss der Nachqualifizierung ankäme. Es bedarf keiner (weiteren) Transferleistung im Wege der Verlängerung des „[X.]“.

dd) Bei einer Anwendung der „Härtefallregelung“ von Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] auf die „[X.]“ iSv. Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 2 [X.] bliebe im Übrigen unberücksichtigt, dass jedenfalls die eine Grundqualifizierung durchlaufenden Arbeitnehmer länger in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] gestanden haben als die anderen unter den [X.] fallenden Beschäftigten. Dies spricht gegen eine Verlängerung des „[X.]“ mit diesen Arbeitnehmern, die anderenfalls (und falls sie zum Kreis der „Vorrangberechtigten“ iSv. Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 Satz 2 [X.] gehörten) nach dem sechs Monate länger dauernden Arbeitsverhältnis mit der [X.] einen auf 24 Monate befristeten Vertrag mit der Beklagten beanspruchen - insgesamt also einen [X.]raum von 30 Monaten überbrücken - könnten. Eine solche Interpretation der Bestimmungen des [X.] erscheint weder sachgerecht noch zweckorientiert.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine andere Sichtweise. Auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz steht der ausgeführten Interpretation der Tarifnormen über eine verlängerte Laufzeit des Vertrags mit der Beklagten nicht entgegen.

aa) Der Verweis der Klägerin auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geht bereits deshalb fehl, weil dieser Grundsatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitgeber gestaltend wirkt und nicht lediglich im - auch vermeintlichen - Normvollzug handelt (vgl. zB [X.] 6. Dezember 2006 -  4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 120, 281 ). Bei der Differenzierung im Zusammenhang mit dem Angebot einer verlängerten Vertragslaufzeit zwischen den Arbeitnehmern, die eine Nachqualifizierung nach Teil A. Abschn. [X.]. Ziff. 2 [X.] vereinbart haben, und solchen, die diese Maßnahme nicht beanspruchen können oder nicht beansprucht haben, hat die Beklagte erkennbar lediglich die Tarifnormen von Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] vollzogen und nicht gestaltend agiert.

bb) Die „Herausnahme“ der „[X.]“ aus dem Kreis der für eine Vertragsverlängerung iSv. Teil A. Abschn. VI. Ziff. 3 [X.] in Betracht kommenden Arbeitnehmer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, an den die Tarifvertragsparteien jedenfalls mittelbar gebunden sind (dazu ausführlich [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 111, 8). Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche [X.] oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 -  4 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.]E 120, 281; vgl. auch 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.]E 133, 354; vgl. ferner zu einer die Arbeitnehmer belastenden tariflichen Betriebsnorm 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.]E 136, 237 ). Danach waren die Tarifvertragsparteien nicht gehindert, eine anzubietende Verlängerung der Verweildauer in der Transfergesellschaft auf bestimmte „Härtefälle“ zu beschränken. Die Differenzierung bei den Transferleistungen ist durch die von den Tarifvertragsparteien typisierend gewürdigte unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der betroffenen Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

Meta

7 AZR 785/10

15.05.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 24. Juni 2010, Az: 1 Ca 23/10, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 145 BGB, § 147 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. 7 AZR 785/10 (REWIS RS 2012, 6452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6452

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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