Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. 8 AZR 575/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 1898

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2011 - 3 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer [X.]efristung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

2

[X.]er Kläger war bei der [X.] (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin im [X.]etrieb in [X.] tätig. [X.]ie Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort einschließlich der zu diesem [X.]etrieb gehörenden [X.]etriebsstätten in [X.] und [X.] sowie des [X.]etriebs H zusammen mehr als 1.600 Arbeitnehmer.

3

[X.]it [X.]eschluss des Amtsgerichts [X.]o vom 1. April 2007 war über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. [X.]er Insolvenzverwalter führte den [X.]etrieb zunächst fort.

4

[X.]ie [X.]eklagte, die ursprünglich unter N [X.]eteiligungsgesellschaft mbH firmierte, schloss am 12. [X.]ärz 2008 mit dem Verband der [X.]etall- und [X.] und der IG [X.]etall, [X.]ezirksleitung [X.], einen [X.]etriebs- und [X.]eschäftigungssicherungstarifvertrag ([X.]TV). In diesem heißt es ua.:

        

„Vorbemerkung:

        

[X.]ie Gesellschaft beabsichtigt, Vermögensgegenstände (Assets) der sich in der Insolvenz befindlichen [X.] (nachfolgend ‚[X.]‘) sowie der [X.] (nachfolgend ‚I Industries‘) zu erwerben. …

        

[X.]er Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände (Vollzugszeitpunkt) wird im Rahmen dieses Tarifvertrags als ‚Zeitpunkt des Erwerbs’ bezeichnet; dieser steht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags noch nicht definitiv fest. [X.]ie Gesellschaft wird die IG [X.]etall über den Zeitpunkt des Erwerbs unverzüglich schriftlich (Telefax genügt) informieren.“

5

§ 3 [X.]TV regelt, wie viele der bei der Insolvenzschuldnerin tätigen Arbeitnehmer von der [X.]eklagten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden sollten. [X.]anach sollte die [X.]eklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des [X.]etriebs [X.] inklusive der zu diesem [X.]etrieb gehörenden [X.]etriebsstätten in [X.] und [X.] sowie des [X.]etriebs H insgesamt 1.132 Arbeitnehmer unbefristet und 400 befristet (inkl. der Auszubildenden) beschäftigen.

6

[X.]er Insolvenzverwalter schloss am 21. [X.]ärz 2008 mit der [X.]eklagten einen Kaufvertrag über die [X.]etriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. [X.]ieser Kaufvertrag stand ursprünglich unter der sogenannten „Closing-[X.]edingung“, dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der [X.]eschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft [X.] GmbH (im Folgenden: [X.]QG) unterbreiten. Vor dem geplanten Erwerb einigten sich der Insolvenzverwalter und die [X.]eklagte auf eine geringfügige Abweichung von der vorgenannten 100%-Quote.

7

Am 28. April 2008 schloss der Insolvenzverwalter mit dem [X.]etriebsrat und der IG [X.]etall eine zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag abgeschlossene [X.]etriebsvereinbarung ([X.]V Auffangstrukturen). In § 3 Abs. 1 der [X.]V Auffangstrukturen heißt es auszugsweise wie folgt:

        

„§ 3 Interessenausgleich und Sozialplan

        

(1) [Gegenstand und [X.]urchführung der [X.]etriebsänderung] Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des [X.]etriebes ist eine Fortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf Grund der weiterhin entstehenden Verluste, die zu einer [X.]asseschmälerung führen würde, nicht möglich. Eine Übertragung des [X.]etriebs auf einen [X.]etriebserwerber ist deshalb zwingend notwendig, ansonsten muss der [X.]etrieb vom Insolvenzverwalter abgewickelt und zum nächst möglichen Zeitpunkt stillgelegt werden. …

        

Zur Vermeidung der [X.]etriebsstilllegung ohne übertragende Sanierung ist daher geplant, die [X.]etriebsmittel der [X.] an einen [X.]ritten zu übertragen. [X.]er [X.]ritte (die N [X.]eteiligungsgesellschaft mbH …) hat jedoch die vorherige [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten verbunden mit dem Übertritt in eine Transfergesellschaft zur [X.]edingung der Übernahme der [X.]etriebsmittel gemacht, weil eine Fortführung des [X.]etriebes mit der gesamten [X.]elegschaft und auch der Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613 a [X.]G[X.] aus seiner Sicht nicht möglich ist. ...

        

[X.]ie Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten [X.]eschäftigten sollen daher zum Ablauf des 31.05.2008 durch Aufhebungsverträge im Rahmen von so genannten 3-seitigen Verträgen beendet werden, um eine übertragende Sanierung nach dem [X.] wie es letztlich den Entscheidungen des [X.]undesarbeitsgerichts (8 [X.], 8 [X.]) zu Grunde liegt, zu ermöglichen. ...

        

(3) [Zustandekommen des [X.]] Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Arbeitgeber [X.] in der Anlage 2 genannten [X.]eschäftigten den individuell angepassten - in der [X.]usterfassung - als Anlage 3 beigefügten [X.] auszuhändigen, sofern und soweit diese in der Transfergesellschaft eine versicherungspflichtige [X.]eschäftigung fortsetzen. [X.]er betroffene [X.]eschäftigte hat nach Übergabe des hinsichtlich der offenen Punkte auf ihn angepassten [X.] (3 Ausfertigungen) bis zum 14.05.2008, 16 Uhr (Überlegungsfrist) die [X.]öglichkeit, diesen Vertrag zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber zu übergeben.

        

Nachfolgend wird der Arbeitgeber die von den [X.]eschäftigten durch Unterzeichnung der 3-seitigen Verträge abgegebenen Angebote annehmen. [X.]ie Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem [X.]eschäftigten und der m kommt zu den genannten Terminen zustande, wenn die m durch Unterzeichnung der jeweiligen 3-seitigen Verträge die Angebote ebenfalls annimmt. [X.]ie [X.]eschäftigten verzichten auf den Zugang der Annahme des Angebots durch m. [X.]ie Annahme der Angebote der [X.]eschäftigten kann auf Grund des Verfahrens bis zum Ablauf des 31.05.2008 dauern; bis dahin sind die [X.]eschäftigten an ihre Angebote gebunden.

        

…       

        

(4) [Arbeitsverhältnis mit der m] [X.]as Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]eschäftigten und der m ist befristet. [X.]ie [X.]eschäftigten gemäß Anlage 2 haben einen Anspruch auf eine Verweildauer von 12 [X.]onaten in der Transfergesellschaft ab dem Eintrittsdatum 01.06.2008.“

8

In der Anlage 1 zur [X.]V Auffangstrukturen sind alle [X.]eschäftigten der Insolvenzschuldnerin aufgeführt.

9

Am 3. [X.]ai 2008 fand eine [X.]etriebsversammlung statt, in der die [X.]elegschaft der Insolvenzschuldnerin über das den oben genannten Vereinbarungen zugrunde liegende „[X.]QG-[X.]odell“ informiert wurde. In der Präsentation des Insolvenzverwalters heißt es ua.:

        

„f. Risikogeschäft

        

[X.]er Abschluss des [X.]es stellt für Sie ein Risikogeschäft dar: Sie heben Ihr Arbeitsverhältnis mit [X.] auf, ungewiss ist aber, ob der Erwerber mit Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wird. Schließt der Erwerber mit Ihnen keinen neuen Arbeitsvertrag ab, wird ab dem 01.06.2008 das auf 12 [X.]onate befristete Arbeitsverhältnis mit der m durchgeführt.“

Alle Arbeitnehmer erhielten sodann einen vorformulierten „[X.]“ vorgelegt. Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages war die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. [X.]ai 2008, 24:00 Uhr, und die [X.]egründung eines neuen sachgrundlos auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses mit der [X.]QG mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 00:00 Uhr. [X.]ei vier weiteren von der [X.]eklagten vorformulierten und den Arbeitnehmern ausgehändigten Vertragsdokumenten, welche diese unterzeichnen sollten, handelte es sich um einen unbefristeten und drei unterschiedlich lange (12, 20, 32 [X.]onate) befristete Arbeitsverträge mit der [X.]eklagten, die jeweils am 1. Juni 2008 um 00:30 Uhr beginnen sollten. [X.]ie [X.] waren von der [X.]eklagten noch nicht unterzeichnet. [X.]er Kläger unterschrieb in der Folgezeit den dreiseitigen Vertrag. [X.]ie Gegenzeichnung durch die Insolvenzschuldnerin und die [X.]QG erfolgte am 20. [X.]ai 2008. [X.]ie übrigen vier vorbereiteten schriftlichen [X.] unterzeichnete der Kläger erst am 9. [X.]ai 2008.

Am 30. [X.]ai 2008 unterzeichnete die [X.]eklagte den von ihr vorformulierten Vertrag, der ein auf 20 [X.]onate bis zum 31. Januar 2010 befristetes Arbeitsverhältnis vorsah. In diesem Vertrag heißt es ua.:

        

„Vorbemerkung

        

[X.]er [X.]itarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.

                 
        

§ 1     

        

Vertragsdauer, [X.]efristung

        

1.1     

[X.]er [X.]itarbeiter wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt.

        

1.2     

[X.]er Arbeitsvertrag ist gemäß § 14 Abs. 2a Tz[X.]fG befristet und endet am 31. Januar 2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gelten ergänzend die Regelungen des § 13 dieses Arbeitsvertrages.“

[X.]ie [X.]eklagte nahm insgesamt, wie im [X.]TV vorgesehen, rund 1.500 Arbeitsvertragsangebote an, von denen 400 auf den Abschluss befristeter Verträge gerichtet waren. Am 31. [X.]ai 2008 bestätigten der Insolvenzverwalter und die [X.]eklagte, dass der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag über alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin vollzogen werde. [X.]ie [X.]eklagte führte die Produktion mit den übernommenen Arbeitnehmern in den bisherigen [X.]etriebsstätten ab dem 1. Juni 2008 fort.

[X.]it seiner im Juni 2009 erhobenen Klage hat der Kläger den [X.]estand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der [X.]eklagten geltend gemacht.

[X.]er Kläger meint, zwischen ihm und der [X.]eklagten bestehe ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Er habe seine auf Abschluss des dreiseitigen Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zum 1. Juni 2008 sei der [X.]etrieb im Wege eines [X.]etriebsübergangs von der Insolvenzschuldnerin auf die [X.]eklagte übergegangen. [X.]iese habe den [X.]etrieb ohne zeitliche Unterbrechung in gleicher Art und Weise mit den wesentlichen [X.]etriebsmitteln und einem Großteil der [X.]elegschaft fortgeführt.

[X.]er von ihm unterzeichnete dreiseitige Vertrag sei auch deshalb unwirksam, weil darin eine Umgehung des [X.]estandsschutzes des § 613a [X.]G[X.] liege. Er sei nur für etwa eine halbe Stunde in die [X.]QG übergeleitet gewesen, sodass anzunehmen sei, dass die Übernahme nur zum Schein erfolgt sei.

Schließlich vertritt er die Auffassung, dass ein sachlicher Grund für die [X.]efristung seines Arbeitsverhältnisses auf 20 [X.]onate bei der [X.]eklagten nicht gegeben sei. Einer sachgrundlosen [X.]efristung stehe das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG entgegen, da wegen des [X.]etriebsübergangs von einer Identität der Arbeitgeber auszugehen sei.

[X.]er Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die vereinbarte [X.]efristung zum 31. Januar 2010 aufgelöst worden ist.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Zunächst bestreitet sie das Vorliegen eines [X.]etriebsübergangs. Weiter ist sie der Ansicht, dass, sollte ein [X.]etriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf sie vorgelegen haben, das Arbeitsverhältnis des [X.] nicht mit übergegangen sei, weil dieses zuvor aufgrund des dreiseitigen Vertrages wirksam aufgelöst worden sei. Eine Umgehung des § 613a [X.]G[X.] liege nicht vor. [X.]er Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe für den Arbeitnehmer ein Risikogeschäft dargestellt. [X.]er Kläger habe letztlich den [X.] unterzeichnet. Ferner müsse [X.]erücksichtigung finden, dass das vorliegende „[X.]QG-[X.]odell“ von [X.] [X.]eteiligten, insbesondere auch der [X.], mitgetragen worden sei und dass dem [X.]TV als Tarifvertrag eine materielle Richtigkeitsgewähr zukomme. Insbesondere habe es sich bei der ganzen Transaktion um kein Scheingeschäft gehandelt.

Ferner meint sie, dass die Vereinbarung der [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses mit ihr auf 20 [X.]onate als sachgrundlose [X.]efristung nach dem Tz[X.]fG zulässig gewesen sei. Auf das sogenannte [X.]. § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG könne sich der Kläger nicht stützen, weil wegen des fehlenden [X.]etriebsübergangs und der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. [X.]ai 2008 kein Vorarbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 Tz[X.]fG bestanden habe. Auch verhalte sich der Kläger widersprüchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der [X.]efristung seines Arbeitsvertrages berufe.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine [X.]efristung aufgelöst worden.

A. Das [X.] hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die [X.]eklagte habe den [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] im Wege eines [X.]etriebsübergangs übernommen. Der Kläger habe im Einzelnen vorgetragen, dass die [X.]eklagte sämtliche Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin übernommen habe und die Produktion nahezu nahtlos fortgesetzt worden sei. Die [X.]eklagte habe die gleichen Aufträge am selben Produktionsort mit denselben Produktionsmitteln und mit einem wesentlichen Teil der früheren Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin fortgeführt. Diesen Sachvortrag habe die [X.]eklagte nicht substanziiert bestritten.

Rechtsfolge dieses [X.]etriebsübergangs sei der Eintritt der [X.]eklagten in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der dreiseitige Vertrag, der auf ein Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet war, sei wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] gemäß § 134 [X.]G[X.] unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bereits verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Nach den zugrunde liegenden Regelungen des [X.] und der [X.] sei von einer „Weiterbeschäftigungsquote“ von rund 93 % auszugehen. Entscheidend sei jedenfalls, dass die erwähnte Vertragsgestaltung eine Umgehung der von § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] verfolgten [X.] bezwecke. Eine Sozialauswahl habe offensichtlich umgangen werden sollen. Die [X.] habe das [X.] insbesondere im Falle eines [X.]etriebsübergangs bejaht, bei dem mit den Arbeitnehmern zeitgleich Aufhebungsverträge mit dem Veräußerer und neue Arbeitsverhältnisse mit dem [X.] vereinbart worden seien. Die Sit[X.]tion sei im vorliegenden Fall ähnlich, da sich die Arbeitnehmer durch die Abgabe der vier Vertragsangebote, die auf den Abschluss eines unbefristeten und dreier befristeter Verträge mit der Erwerberin gerichtet gewesen seien, gebunden hätten.

Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 [X.]. Das [X.] greife im vorliegenden Falle ein, weil das Arbeitsverhältnis des [X.] zunächst im Wege des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte übergegangen sei und erst nach diesem Zeitpunkt die [X.]efristung vereinbart worden sei.

[X.]. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte [X.]efristung ist nicht nach § 14 [X.] zulässig. Damit gilt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Der Kläger hat den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das vorgesehene [X.]efristungsende hinaus mittels einer [X.]efristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht.

Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 [X.] ist gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist es unbedenklich, dass die Klage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben worden ist (vgl. [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.] [X.] § 14 Nr. 76 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).

2. Die [X.]eklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass die sachgrundlose [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses des [X.] durch § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt sei. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose [X.]efristung liegen nämlich nicht vor. Das sog. [X.] des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verbietet eine solche.

a) Schließt ein Arbeitnehmer mit einem [X.] einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so wird grundsätzlich die Identität der Arbeitgeber gewahrt, da der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] in [X.]ezug auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnachfolger des [X.] geworden ist (vgl. [X.] 18. August 2005 - 8 [X.] - zu II 1 c der Gründe, [X.]E 115, 340 = [X.] [X.]G[X.] § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 40). Liegt zwar an sich ein [X.]etriebsübergang vor, wird das Arbeitsverhältnis des [X.] hiervon aber nicht erfasst, weil es vor dem Zeitpunkt des Übergangs wirksam - z[X.] aufgrund eines [X.] - aufgelöst worden ist, so steht § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Abschluss einer sachgrundlosen [X.]efristung mit dem [X.] nicht entgegen (vgl. [X.] 18. August 2005 - 8 [X.] - aaO).

b) Im [X.] lag die für das [X.] erforderliche Identität auf Arbeitgeberseite vor, weil ein [X.]etriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die [X.]eklagte stattgefunden hatte. Das Arbeitsverhältnis des [X.] war am 1. Juni 2008, 00:00 Uhr, auf die [X.]eklagte übergegangen. Es war nicht aufgrund des [X.], der eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, vorsieht, beendet worden. Dieser Vertrag hat die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen, da er wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] nach § 134 [X.]G[X.] nichtig ist.

aa) Der [X.]etrieb [X.], in dem der Kläger beschäftigt war, ist am 1. Juni 2008 im Wege eines [X.]etriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auf die [X.]eklagte übergegangen. Das [X.] hat angenommen, dass die Produktion nahtlos fortgeführt worden sei, dass die wesentlichen [X.]etriebsmittel übernommen und am selben Produktionsstandort die laufenden Aufträge abgearbeitet worden seien. Auch sei der arbeitstechnische Zweck unverändert geblieben und ein Großteil der [X.]elegschaft übernommen worden. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Dass das [X.] aufgrund dieser festgestellten Tatsachen auf das Vorliegen eines [X.]etriebsübergangs schließt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Die vom Kläger im Rahmen des [X.] abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, ist wegen [X.] nach § 613a Abs. 1, § 134 [X.]G[X.] nichtig.

Grundsätzlich gewährt § 613a [X.]G[X.] keinen Schutz vor der einvernehmlichen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613a [X.]G[X.] die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Der Arbeitnehmer könnte nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den [X.] auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a [X.]G[X.] verhindern. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Abschluss eines [X.] mit einem [X.]etriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer [X.]QG trotz eines anschließenden [X.]etriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem [X.]etrieb gerichtet ist. § 613a [X.]G[X.] wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die [X.]eseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wurde (st. Rspr., vgl. [X.] 18. August 2011 - 8 [X.] - Rn. 32, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 414 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 128). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Umgehung des § 613a [X.]G[X.] damit begründet, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, jedoch nach den gesamten Umständen klar gewesen, dass er vom [X.] eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen. Auch in diesem Falle liegt die objektive Zwecksetzung des [X.] in der [X.]eseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Prüfung berücksichtigt auch in angemessener Weise die für den betroffenen Arbeitnehmer bestehende, seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Drucksit[X.]tion (vgl. [X.] 18. August 2005 - 8 [X.] - zu II 2 d der Gründe, [X.]E 115, 340 = [X.] [X.]G[X.] § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 40). Fehlt es an dem gleichzeitigen Abschluss oder dem Inaussichtstellen eines neuen Arbeitsvertrages, so stellt sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer als ein - im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässiges - Risikogeschäft dar, weil nicht klar ist, ob der [X.] den Arbeitnehmer übernehmen wird (vgl. [X.] 10. Dezember 1998 - 8 [X.] - zu [X.] II der Gründe, [X.]E 90, 260 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 185 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 175).

Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis des [X.] sei nicht wirksam zum 31. Mai 2008 aufgelöst worden.

Dem Kläger durfte es aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass er von der [X.]eklagten als der [X.]in eingestellt werde.

Ihm wurde auf der [X.]etriebsversammlung vom 3. Mai 2008 der vorformulierte dreiseitige Vertrag vorgelegt. Gleichzeitig wurden ihm mit der [X.]itte um Unterzeichnung vier von der [X.]eklagten vorformulierte Verträge ausgehändigt. Diese sahen die Vereinbarung eines unbefristeten und dreier befristeter Arbeitsverträge (12, 20, 32 Monate) mit der [X.]eklagten vor. In der Vorbemerkung zu diesen Arbeitsverträgen heißt es:

        

„Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.“

Diese Verträge enthalten [X.]. konkrete Vereinbarungen über die Art der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, den Urlaub und über die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Anrechnung der bisherigen [X.]etriebszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten.

Letztlich musste es aus der Sicht des [X.], der aufgefordert worden war, alle vier ihm von der [X.]eklagten vorgelegten und vorformulierten Arbeitsverträge zu unterzeichnen, klar sein, dass die [X.]eklagte einen dieser Verträge unterschreiben werde und es damit zum Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dieser kommen werde. Anders konnte der Kläger die Vorgehensweise der [X.]eklagten nicht verstehen. Ein [X.], der sich tarifvertraglich verpflichtet hat, die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer des [X.] zu übernehmen (sc. nach dem Sachvortrag der [X.]eklagten 1.292 von knapp 1.800 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) und einem Arbeitnehmer vier Arbeitsverträge mit unterschiedlichen [X.]estimmungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses vorlegt, erweckt zwangsläufig bei ihm den Eindruck, dass er zu denjenigen Arbeitnehmern gehört, welche vom [X.] übernommen werden sollen, und dass es nur noch in dessen Ermessen steht, zu welchen [X.]edingungen hinsichtlich der Dauer des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses diese Übernahme erfolgen soll.

Insoweit hat der Streitfall Ähnlichkeit mit dem „Lotterie-Urteil“ ([X.] 18. August 2011 - 8 [X.] - Rn. 35, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 414 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 128), in welchem der [X.] ausgeführt hat:

        

„Im Zeitpunkt eines zu unterstellenden wirksamen Vertragsabschlusses … hatte der Kläger jedoch im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s ein neues Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten ‚zumindest verbindlich in Aussicht gestellt‘ bekommen, da man ihn ein vorformuliertes Vertragsangebot hatte unterzeichnen lassen und am 29. Mai 2009 die Chance von 352 zu 452 bestand, einen Arbeitsvertrag mit der [X.]eklagten zu bekommen. Das bedeutet mehr als ‚in Aussicht stellen‘. Das Angebot war vielmehr ‚verbindlich‘, weil sich auch die [X.]eklagte zu diesem Zeitpunkt bereits an den Losentscheid gebunden hatte. Es sollte nur noch die [X.]edingung ‚Losglück‘ eintreten, damit die [X.]eklagte ihrerseits das Vertragsangebot des Klägers am 1. Juni 2006 gegenzeichnen musste.“

Dem „Losglück“ entspricht im [X.] die Entscheidung der [X.]eklagten über die Dauer des in Aussicht gestellten neuen Arbeitsverhältnisses (dh. „unbefristet“ oder 12-, 20-, 32-monatige [X.]efristung).

cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der [X.]etriebsübergang auf die [X.]eklagte aus der Insolvenz heraus erfolgt ist. § 613a [X.]G[X.] ist in der Insolvenz uneingeschränkt anwendbar, sofern es um den [X.]estandsschutz der Arbeitsverhältnisse geht (vgl. [X.] 25. Oktober 2007 - 8 [X.] - Rn. 27 ff., [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 333 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 82). Es besteht auch keine Notwendigkeit einer besonders „sanierungsfreundlichen“ Auslegung der Norm. Durch § 613a [X.]G[X.] soll insbesondere verhindert werden, dass eine [X.]etriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen [X.]esitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Dagegen bezweckt § 613a [X.]G[X.] nicht, Sanierungen im Falle von [X.]etriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern ([X.] 19. März 2009 - 8 [X.] - Rn. 26, [X.]E 130, 90 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 369 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 108).

In diesem Zusammenhang ist auch von [X.]edeutung, dass der [X.] Gesetzgeber von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 eingeräumten Möglichkeit, für die Insolvenz von der Richtlinie abweichende Regelungen zu treffen, keinen Gebrauch mehr macht. So hat er beispielsweise die Unanwendbarkeit des § 613a [X.]G[X.] auf eine [X.]etriebsübertragung im [X.] im [X.]eitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 begrenzt (Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]G[X.]).

dd) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine sachgrundlose [X.]efristung seines Arbeitsvertrages unzulässig war, weil sein Arbeitsverhältnis durch den [X.]etriebsübergang auf die [X.]eklagte übergegangen war. Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung (§ 242 [X.]G[X.]) vor. Nach § 17 Satz 1 [X.] muss ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der [X.]efristung binnen einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend machen. Vor Ablauf dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist tritt keine Verwirkung ein. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen.

ee) Da das Arbeitsverhältnis des [X.] am 1. Juni 2008, 00:00 Uhr, dem Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs, auf die [X.]eklagte übergegangen war, konnte diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit ihm einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbaren. Die [X.]eklagte hat das von dem Kläger abgegebene Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. Jan[X.]r 2010 befristeten Arbeitsvertrages zwar am 30. Mai 2008, also noch vor dem geplanten [X.]etriebsübergang am 1. Juni 2008, angenommen. Nach § 1 Ziffer 1.1 des Arbeitsvertrages sollte der Kläger aber erst mit Wirkung ab 1. Juni 2008, 00:30 Uhr, eingestellt werden. Damit war die [X.]eklagte infolge des [X.]etriebsübergangs zumindest für eine halbe Stunde Arbeitgeberin des [X.] aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geworden. Im [X.] daran war eine sachgrundlose [X.]efristung des übergegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr nach § 14 Abs. 2 [X.] zulässig.

3. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose [X.]efristung nach § 14 Abs. 2a [X.] liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Norm nach ihrem Sinn und Zweck Anwendung findet, wenn die Neugründung des Unternehmens im Ergebnis nur dem Zweck dient, einen bereits bestehenden [X.]etrieb fortzuführen. Nach § 14 Abs. 2a Satz 4 [X.] gilt das [X.] des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nämlich auch für sachgrundlose [X.]efristungen bei Neugründungen.

4. Einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 [X.] hat die [X.]eklagte nicht substanziiert dargelegt. Ein sachlicher Grund für die [X.]efristung kann nicht allein in dem geplanten [X.]etriebsübergang liegen ([X.] 30. Oktober 2008 - 8 [X.] 855/07 - Rn. 40, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 359 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 102). Es ist aber nicht ausgeschlossen, wie auch § 613a Abs. 4 Satz 2 [X.]G[X.] zeigt, dass andere mit der Veräußerung des [X.]etriebs zusammentreffende Umstände als der Wechsel des Arbeitgebers einen sachlichen [X.]efristungsgrund darstellen ([X.] 2. Dezember 1998 - 7 [X.] 579/97 - zu II 3 b der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 620 [X.]efristeter Arbeitsvertrag Nr. 207 = EzA [X.]G[X.] § 620 Nr. 161). Ist ein Sachgrund für die [X.]efristung gegeben, so liegt in aller Regel keine Umgehung des § 613a [X.]G[X.] vor (vgl. [X.] 15. Febr[X.]r 1995 - 7 [X.] 680/94 - zu II 3 der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 620 [X.]efristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA [X.]G[X.] § 620 Nr. 130).

Einen sachlichen [X.]efristungsgrund, insbesondere einen solchen wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen [X.]edarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.], hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete [X.]eklagte nicht substanziiert dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der [X.]efristung im Mai 2008 die Prognose gerechtfertigt war, der [X.]edarf für die [X.]eschäftigung des [X.] werde voraussichtlich Ende Jan[X.]r 2010 entfallen. Der allgemeine Hinweis, die [X.]efristungsregelung sei Teil der Übernahme des [X.]etriebs der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenz, ist nicht ausreichend. Daran ändert auch nichts, dass bereits der mit der [X.] [X.] abgeschlossene [X.] die auf 12, 20 bzw. 32 Monate befristete Übernahme von Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin vorsieht. Von der [X.]estimmung des § 14 Abs. 1 [X.] darf nämlich zuungunsten des Arbeitnehmers auch nicht durch einen Tarifvertrag abgewichen werden (§ 22 [X.]).

II. Die von der [X.]eklagten gegen das [X.]erufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der [X.] sieht insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG von einer [X.]egründung ab.

C. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    [X.]öck    

        

    [X.]reinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    C. Gothe    

                 

Meta

8 AZR 575/11

25.10.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegburg, 16. Dezember 2009, Az: 2 Ca 1663/09 G, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. 8 AZR 575/11 (REWIS RS 2012, 1898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1898

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