Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. 4 AZR 368/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 9925

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Gegenstand

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2014 - 7 [X.]/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf ein höheres Transferentgelt ([X.]-Monatsentgelt), eine höhere „Sprinterprämie“ sowie über eine weitere Abfindungszahlung.

2

Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit längerem bei der [X.] zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin im [X.]etrieb [X.] in [X.] beschäftigt.

3

Eine von der [X.] zu 1. geplante vollständige Schließung ihres [X.]etriebs [X.] konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr gebildeten [X.]etriebsrat und der zuständigen [X.] (im Folgenden [X.]) teilweise abgewendet werden.

4

Hierzu schlossen die [X.]eklagte zu 1. und die [X.] am 4. April 2012 einen „Transfer- und Sozialtarifvertrag“ (nachfolgend [X.]) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]) ab, nach dessen Geltungsbereich er

        

„Für alle [X.]eschäftigten (persönlich gilt), die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.“

5

[X.] enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„§ 5   

        

[X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf [X.]asis eines [X.] (= drei Vertragsparteien), der die [X.]eendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die [X.]egründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der [X.] beinhaltet.

        

Wesentliche [X.]estandteile dieses [X.] sind:

        

…       

        

(3)     

Die [X.]eschäftigten erhalten innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…       

        
        

(12)   

[X.]eschäftigte, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Maßnahme freigeworden ist als (weiteren [X.]estandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das [X.].

        

…       

        
        

§ 7     

        

A[X.]FINDUNG

        

(1)     

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten haben mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.]) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen [X.]ruttomonatsentgelt errechnete Abfindung:

                          

a.    

[X.]eschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung ([X.]asis 12 Monatsgehälter).

                          

…       

        
        

(2)     

Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt [X.] 110.000,00, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.

        

…“    

        

6

Der [X.] regelt weiter:

        

„§ 2   

        

ERGÄNZUNG ZU DEN [X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

        

§ 3     

        

ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER A[X.]FINDUNG

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten als weiteren [X.]estandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages [X.] 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese [X.]eschäftigten gilt ein Höchstbetrag von [X.] 120.000,00.“

7

Am gleichen Tag vereinbarte die [X.]eklagte zu 1. mit dem [X.]etriebsrat des [X.]etriebs [X.] einen „Interessenausgleich“, dem eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer beigefügt war und der [X.]. die Gründung von vier neuen Unternehmen/Gesellschaften als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche der [X.] zu 1. vorsah. In Nr. 5 ist unter der Überschrift „Sozialplan“ geregelt:

        

„Der [X.]etriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als

        

- Anlage 7

                 
        

bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen enthalten sind, die beide [X.]etriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 [X.] anerkennen und die sie für alle betroffenen [X.]eschäftigten abschließend übernehmen. Zur Klarstellung: Mitarbeiter die dem in Ziffer 2 genannten [X.]etriebsübergang auf die aufnehmenden Gesellschaften widersprechen, erhalten kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft und auch keine Abfindung. Mitarbeiter, deren Namen in Anlage 6 genannt sind und die das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft nicht annehmen, erhalten ebenfalls keine Abfindung.“

8

Der Kläger schloss im April 2012 mit den beiden [X.] einen dreiseitigen Vertrag (im Folgenden [X.]), mit dem sein Arbeitsverhältnis zur [X.] zu 1. „aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012“ ohne Kündigung beendet und bei der [X.] zu 2. ab dem 1. Mai 2012 im Rahmen eines „Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages“ begründet wurde (Abschn. A Nr. 1, Abschn. [X.] Nr. 1 [X.]). Des Weiteren wurde in Abschn. A Nr. 2.1 [X.] die Zahlung einer Abfindung vereinbart, deren Höhe von der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit abhängen sollte (max. 110.000,00 Euro) und überdies für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des [X.] fielen, eine um 10.000,00 Euro höhere Abfindung vorsah (max. 120.000,00 Euro). Die monatliche Vergütung bei der [X.] zu 2. war mit 70 % des [X.] vereinbart; für Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des [X.] sollten 80 % geleistet werden (Abschn. [X.] Nr. 4 [X.]). Hinsichtlich des weiteren Inhalts von [X.], [X.], Interessenausgleich und [X.] wird auf die Entscheidungen der Vorinstanzen verwiesen (zu den tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen vgl. auch [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 5 bis 8, [X.]AGE 151, 235).

9

Zur [X.]estimmung des [X.]-Monatsentgelts von 70 % errechnete die [X.]eklagte zu 2. - auf der [X.]asis des letzten [X.] (x 13,5 : 12) - und unter [X.]erücksichtigung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale des [X.] dessen [X.]. Von diesem zog sie das vom Kläger erzielte [X.] ab und zahlte die Differenz als Aufstockungsleistung. Diesen Zuschuss errechnete sie sodann auf einen [X.]ruttobetrag hoch, der nun zusammen mit dem [X.] und den Sozialversicherungsbeiträgen sowie den Steuern das Gesamteinkommen des [X.] ausmacht.

Der Kläger schied zum 31. Oktober 2012 aus dem Vertragsverhältnis zur [X.] zu 2. aus und erhielt eine „Sprinterprämie“.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine weitere Abfindung entsprechend dem [X.] iHv. 10.000,00 Euro, die Zahlung von 80 % seines [X.] als [X.]-Monatsentgelt unter entsprechender Anrechnung geleisteter Zahlungen sowie eine entsprechend höhere „Sprinterprämie“ geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die höhere Abfindung und die Zahlung des höheren [X.]-Monatsentgelts nach den Regelungen des [X.] zu. Er sei so zu stellen, als würde dieser Tarifvertrag Anwendung finden, da die durch den [X.] geschaffene Differenzierung bei der Abfindung und bei der Höhe des [X.] den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit verletze. Aus der ihn beeinträchtigenden [X.]egünstigung von [X.] ergebe sich ein Anspruch auf eine gerichtlich vorzunehmende Anpassung der zu zahlenden Leistungen „nach oben“. Die Tarifverträge würden unzulässigerweise zwischen [X.] und anderen ohne sachlichen Grund beim notwendigen Ausgleich der sich aus der [X.]etriebsänderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile differenzieren, was der [X.] fortschreibe. Die Mitgliedschaft in einer [X.] zu einem bestimmten Stichtag könne unter [X.]erücksichtigung des Sinns und Zwecks der streitigen Leistungen kein legitimer [X.] sein. Es sei ein unverhältnismäßiger Druck zum [X.]eitritt in die [X.] aufgebaut worden. Die [X.] habe im Vorfeld verkündet, sie werde nur in Verhandlungen über einen Standortsicherungsvertrag eintreten, wenn der [X.] liege. Die „nicht oder anders organisierten“ Arbeitnehmer seien bei der später durchgeführten Restrukturierung demgemäß „abgestraft“ und schlechter behandelt worden. Zudem seien die „Sprinterprämie“ und das Transferentgelt falsch ermittelt und berechnet worden. Sie seien auf der [X.]asis von 80 % zu berechnen. Die Herunterrechnung auf das [X.] und die anschließende Hochrechnung auf die [X.]ruttovergütung sei unverständlich und rechtlich unhaltbar, auch weil der [X.] nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, dass bei [X.]ezug des [X.]es kein [X.]ruttomonatsentgelt, sondern lediglich ein [X.] als Zuschuss erbracht werden solle.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen;

        

2.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2012 89.809,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 47.793,46 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 1.781,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.434,81 Euro seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen;

        

3.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 2.120,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.623,58 Euro seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen;

        

4.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 2.321,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.699,94 Euro seit dem 1. August 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen;

        

5.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 624,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.322,90 Euro seit dem 1. September 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen;

        

6.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 2.321,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.699,94 Euro seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen;

        

7.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2012 7.055,29 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.889,32 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 1.781,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.434,81 Euro seit dem 1. November 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen.

Die [X.] haben zur [X.]egründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Abfindung und das Transferentgelt seien korrekt berechnet und erfüllt worden. Der Kläger könne weder eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro noch ein [X.]-Monatsentgelt in Höhe von 80 % oder eine höhere „Sprinterprämie“ verlangen. Er erfülle die Voraussetzungen des [X.] nicht, da er zum Stichtag nicht Mitglied der [X.] gewesen sei. Die Differenzierung zwischen [X.] sei zulässig, es gebe hierfür vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Sit[X.]tion der [X.] zu 1. und der geplanten Stilllegung des Standorts [X.] einen hinreichenden Sachgrund. Mit den tariflichen Regelungen sei kein strukturell unzulässiger Druck auf die [X.]eschäftigten zum [X.]eitritt in eine [X.] ausgeübt worden. Allein die Höhe eines nur für einen begrenzten Zeitraum gewährten Vorteils reiche hierfür nicht aus. Dem nicht organisierten Kläger sei nichts genommen worden, worauf er einen Anspruch gehabt habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die [X.]etriebsparteien keinen Sozialplan oder eine andere eigenständige Regelung getroffen hätten, die allein unter den Anwendungsbereich dieser Norm fiele. Zudem nehme der Interessenausgleich für alle betroffenen [X.]eschäftigten nur auf den [X.], nicht jedoch auf den [X.] [X.]ezug; er differenziere gerade nicht zwischen organisierten und nicht organisierten [X.]eschäftigten. Die [X.] des Arbeitgebers stelle im Übrigen einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für eine ungleiche [X.]ehandlung durch die [X.]etriebsparteien dar. Zudem scheide eine von dem Kläger geltend gemachte „Anpassung nach oben“ aus. Eine Anpassung der tariflichen Regelung durch die Gerichte würde vielmehr einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen, da der [X.] zu 1. damit Regelungen aufgezwungen würden, die sie so nie abgeschlossen hätte. Zudem würde das Gesamtvolumen des „Sozialplans“ erheblich erhöht, da rund die Hälfte aller Arbeitnehmer des [X.]etriebs dann Anspruch auf die zusätzlichen Leistungen hätten (Kosten ca. 7,2 Mio. Euro). Das [X.]-Monatsentgelt sei auf der [X.]asis von 70 % zutreffend berechnet worden. Während des [X.]ezugs von [X.] sei das Referenzbruttoentgelt nur als Rechengröße heranzuziehen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut des abgeschlossenen dreiseitigen [X.]. [X.], der von einem „[X.]-Monatsentgelt“ spricht. Der [X.] begründe keinen über die Regelungen des [X.] hinausgehenden Anspruch. Mit der [X.]ezugnahme auf den [X.] hätten die Parteien des [X.] eine einheitliche [X.]erechnungsmethode nach Maßgabe des [X.] vereinbart.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger für den von ihm erhobenen Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung auch die [X.]eklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen könnte, wofür wenig spricht. Denn der Kläger hat gegen die [X.]eklagten weder einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung noch auf Zahlung eines höheren [X.] oder einer höheren „Sprinterprämie“.

I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann weder aufgrund einer Geltung des [X.] noch auf der Grundlage der Regelungen im [X.]. § 3 [X.] oder aus Gleichbehandlungsgründen bzw. aus § 75 [X.]etrVG einen um 10.000,00 Euro höheren Abfindungsbetrag beanspruchen.

1. Ein Anspruch des [X.] ergibt sich weder aus Abschn. A Nr. 2.1 [X.] noch aus § 3 [X.]. Er wird nicht vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst. Nach § 1 Nr. 2 [X.] gilt der Tarifvertrag persönlich für alle [X.]eschäftigten, die bis einschließlich 23. März 2012, 12:00 Uhr Mitglied der [X.] geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß §§ 169 ff. [X.] erfüllen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der [X.] war, gilt der [X.] für ihn nicht. Ihm steht deshalb keine höhere Abfindungszahlung zu, auch nicht nach Abschn. A Nr. 2.1 Satz 4 [X.] (vgl. dazu schon [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 37, [X.]E 151, 235; zuletzt: 13. April 2016 - 4 [X.] - Rn. 16).

a) Mit den Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 21 [X.]) werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 [X.] wiederholt, sondern ist vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formuliert worden (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 151, 235). Anders als § 7 Abs. 1 [X.] setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum Stichtag bestehende [X.] (ausf. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., aaO). Damit differenzieren die Tarifverträge zwischen zwei Gruppen von [X.] und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nach § 1 Abs. 1 [X.] nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen setzen kann. Entgegen der Auffassung der Revision und des [X.]erufungsgerichts handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - aaO).

b) Die gewählte Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 [X.] ist wirksam. Insbesondere verletzt sie weder die sog. negative Koalitionsfreiheit des [X.] noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Tarifvertragsparteien sind innerhalb der Grenzen ihrer Reglungsmacht bei der [X.]estimmung der Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe von Leistungen zur Abmilderung von wirtschaftlichen und [X.] Nachteilen anlässlich einer [X.]etriebsänderung weitgehend frei. Ihr Gestaltungsspielraum umfasst dabei auch die Entscheidung, welchen Zeitraum sie für die an den tatsächlich eintretenden Nachteilen orientierte Ausgestaltung der Leistung wählen. Ihnen steht es frei, je nach Art der [X.]etriebsänderung und der dadurch entstandenen Nachteile unterschiedliche Leistungen zu vereinbaren und dabei etwa neben einmaligen Abfindungszahlungen auch andere Leistungen - z[X.] laufende Überbrückungsgelder - vorzusehen. Sie können grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der tarifschließenden [X.] zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren, wenn der Stichtag nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt. Eine rechtliche Pflicht, einheitliche Regelungen für alle [X.]smitglieder zu vereinbaren, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Dadurch wird - unabhängig von der Höhe der tariflichen „Sonderleistung“ - auch kein „unerträglicher Druck“ zum [X.]sbeitritt erzeugt (vgl. hierzu ausf. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 33 ff., [X.]E 151, 235). Die Stichtagsregelung kann damit ua. auch dem Regelungszweck dienen - und dies verkennt der Kläger -, einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von [X.] einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln. Damit wird einerseits den „Außenseitern“ und „nicht organisierten Arbeitnehmern“ oder den „später Organisierten“ nicht die Möglichkeit genommen, auf vertragliche Weise auch an diesen tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre aber andererseits nicht möglich, verlässlich zu bestimmen und zu planen, wie viele Mitglieder einen - zusätzlichen - Anspruch auf ergänzende Leistungen in dem begrenzten Zeitraum tatsächlich haben und nach welchen Kriterien dann das zugrunde gelegte, ausgehandelte finanzielle Volumen des Tarifvertrags „umverteilt“ werden müsste (vgl. dazu ausf. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 41 ff., aaO).

bb) Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Stichtagsregelung für den vorliegenden Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt orientiert sich an der geplanten [X.]etriebsänderung des [X.]etriebs „[X.]“ in [X.] als einmaligem Vorgang und regelt die damit im Zusammenhang stehenden Überbrückungsleistungen. Im Hinblick auf den tariflichen Regelungsgegenstand war es sachlich nicht ungerechtfertigt, für den persönlichen Geltungsbereich des [X.] einen Stichtag zu vereinbaren, nach dem sich der Kreis der betroffenen [X.]smitglieder bestimmen sollte. Die Tarifvertragsparteien konnten unter [X.]erücksichtigung der koalitionsspezifischen Interessen der [X.], die der Aufhebung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes für bereits bei ihr organisierte Arbeitnehmer zustimmen sollte, die tariflich vorgesehene Ergänzungsleistung nach § 3 [X.] auf die Mitglieder beschränken, die am 23. März 2012 - 12:00 Uhr bereits in der [X.] waren und nicht erst, nachdem die Tarifverhandlungsergebnisse feststanden. Andernfalls hätte sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht kalkulieren lassen (vgl. dazu ausf. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 41 ff., [X.]E 151, 235; 13. April 2016 - 4 [X.] - Rn. 20).

2. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die vertraglichen Vereinbarungen nach Abschn. A Nr. 2.1 [X.] als Teil der erforderlichen Umsetzung der Tarifregelungen des [X.] und des [X.] sind nicht an dessen Maßstab zu messen. Die Voraussetzungen für eine [X.]egrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen nicht vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu weiteren Einzelheiten [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 55 ff., [X.]E 151, 235).

3. Der geltend gemachte Anspruch des [X.] ergibt sich auch nicht aus dem „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012.

a) Dabei kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, die [X.]etriebsparteien hätten durch Nr. 5 des Interessenausgleichs („Sozialplan“) die Regelungen des [X.] als eigenen Sozialplan übernommen. Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des [X.] und nicht zugleich des [X.] in eine betriebliche Vereinbarung verstößt entgegen der Ansicht des [X.] nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 [X.]etrVG, da die [X.]etriebsparteien durch die [X.]ezugnahme nur auf den [X.] gerade davon abgesehen haben, zwischen bestimmten Mitgliedern der [X.] und den anderen - auch unorganisierten - Arbeitnehmern zu differenzieren (so im Ergebnis und mit eingehender [X.]egründung schon [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 62 ff., [X.]E 151, 235). Soweit weiter eingewandt werden könnte, der [X.]etriebsrat habe seine ihm nach den §§ 111 ff. [X.]etrVG obliegenden Aufgaben nicht oder nur unzureichend wahrgenommen, wird verkannt, dass es ein „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplänen gibt, für die unterschiedliche Akteure verantwortlich sind (zur Kompetenz der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrags mit sozialplanähnlichem Inhalt vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 64 ff., aaO). Jedenfalls sind die [X.]etriebsparteien nicht verpflichtet, alle anlässlich einer [X.]etriebsänderung zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen in einen Sozialplan zu übernehmen. Dagegen spricht bereits, dass sie angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und -bedürftiger Nachteile einen [X.]eurteilungs- und Gestaltungsspielraum haben, der sogar so weit geht, gar keinen Interessenausgleich oder Sozialplan abzuschließen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass für die nicht vom [X.] erfassten Arbeitnehmer sich dadurch ein Nachteil ergeben hat, weil deshalb zu geringe Mittel für den betrieblichen Sozialplan vorhanden gewesen wären („Auszehrung“ des Topfes). Im [X.] haben alle Arbeitnehmer der [X.]eklagten zu 1., wie der Kläger, einen Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 110.000,00 Euro gehabt (vgl. dazu [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 67, aaO).

b) Da ein Anspruch des [X.] bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob - wie der Kläger meint - überhaupt eine Anpassung der Abfindungszahlung „nach oben“ stattfinden kann (ablehnend bei Sozialplanansprüchen, die das Gesamtvolumen erheblich erhöhen [X.] 21. Oktober 2003 - 1 [X.] - zu III 1 der Gründe [X.], [X.]E 108, 147), indem er für sich die Anwendung nicht nur des Tarifvertrags begehrt, der von einer [X.] abgeschlossen ist, der er qua privatautonomer Entscheidung nicht angehört, sondern sogar diejenigen Leistungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur einem ausgewählten Teil der [X.]smitglieder zustehen soll (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 59, [X.]E 151, 235).

II. Auch die weiteren Klageanträge bleiben erfolglos.

1. Der Kläger kann keine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] (monatlich 80 %) seines [X.] bzw. eine auf dieser [X.]asis errechnete „Sprinterprämie“ nach § 5 Abs. 12 [X.] verlangen. Er hat keinen Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 2. auf ein 80%iges Transferentgelt, da die Voraussetzungen des § 2 Satz 1, § 1 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Der Kläger wird vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] nicht erfasst.

2. Dem Kläger steht auch kein höheres [X.]eE-Monatsentgelt auf der [X.]asis von 70 % aufgrund einer anderen [X.]erechnung(-smethode) zu.

Nach Abschn. [X.] Nr. 4 [X.]. § 5 Abs. 3 [X.] kann der Kläger kein höheres [X.]eE-Monatsentgelt verlangen, auf das erst dann die etwaigen Nettoleistungen der [X.] anzurechnen sind. Das „Referenzbruttoentgelt“ stellt für den Zeitraum des [X.]ezugs von [X.] lediglich eine Rechengröße dar ([X.] 16. Dezember 2015 - 5 [X.] - Rn. 11 und Rn. 16). Das ergibt die Auslegung der im [X.] enthaltenen vertraglichen Regelung (zu den Maßstäben der Auslegung [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 78, [X.]E 151, 235).

Die Parteien haben in Abschn. [X.] Nr. 4 Satz 1 [X.] nicht lediglich ein [X.]ruttomonatseinkommen in Höhe von 70 % der maßgebenden [X.]ezugsgröße vereinbart. Zwar spricht die vertragliche Regelung von einem „[X.]ruttoMonats-Einkommen“. Dieses ist aber „gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags“ zu zahlen, der von einem [X.]eE-Monatsentgelt und nicht von einem [X.]ruttomonatseinkommen handelt. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 5 Abs. 3 [X.] bringt nach der Rechtsprechung des Senats hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 79, [X.]E 151, 235). Damit wird zur [X.]erechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-[X.]ruttoeinkommen benannt, das sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.] nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 [X.] zusammensetzt. Damit besteht lediglich eine Verpflichtung, für den [X.]ewilligungszeitraum eine Aufstockungsleistung iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Form eines Zuschusses zum [X.] zu zahlen. Dies wird durch Abschn. [X.] Nr. 4 Satz 1 [X.] bestätigt, wonach das Entgelt „unter Anrechnung von Zahlungen der [X.]“ geleistet wird.

Aufgrund der gleichgerichteten Funktion von [X.] und Aufstockungsleistung ist deshalb bei der vertraglichen Zusage von einem Zuschuss zum [X.] auszugehen ([X.] 16. Dezember 2015 - 5 [X.] - Rn. 20 ff. [X.]). [X.]eide [X.] sollen die arbeitsausfallbedingte [X.]differenz verringern.

Die [X.]eklagte zu 2. hat das dem Kläger zustehende [X.]ruttomonatseinkommen zutreffend ermittelt. Weitere Einwände hat der Kläger nicht erhoben. Sein Anspruch auf ein 70%iges Transferentgelt ist durch die unstreitig geleisteten Zahlungen erfüllt worden.

3. Da keine „[X.]erechnungsfehler“ vorliegen, erhöht sich auch insoweit der Anspruch des [X.] bezüglich der ihm zu leistenden „Sprinterprämie“ nicht.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Schuldt    

                 

Meta

4 AZR 368/14

15.06.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 18. Februar 2013, Az: 8 Ca 11417/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 1 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. 4 AZR 368/14 (REWIS RS 2016, 9925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9925

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