Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2013, Az. B 10 LW 7/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 4802

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Besetzungsrüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. Februar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] ([X.]) [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verneint. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus dem vorangegangenen Verfahren gegen die [X.], in dem das [X.] mit Urteil vom 7.12.2011 einen [X.] zuerkannt habe. Da sich die Klägerin ohne Angabe von Gründen einer erneuten Begutachtung hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes verweigere, gehe die diesbezügliche [X.] zu ihren Lasten. Angesichts der insoweit festzustellenden [X.] des Sachverhalts in psychischer Hinsicht beständen auf der Grundlage der übrigen medizinischen Befunde keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich einer Einsetzbarkeit der Klägerin im Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem am [X.] zugestellten Urteil hat die Klägerin beim [X.] ([X.]) durch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1[X.] (eingegangen am 14.3.2013) Beschwerde eingelegt und nach dessen Mandatsniederlegung vom 14.5.2013 mit Schreiben vom [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

2

Der [X.] der Klägerin ist unbegründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] [X.] iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

3

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]), das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des [X.]-Urteils und des Vortrags der Klägerin keiner feststellen.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl [X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]9) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (s § 162 [X.]). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl [X.]E 40, 40 = [X.] 1500 § 160a [X.]) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.], 65). Rechtsfragen, die in diesem Sinne klärungsbedürftig sein könnten, sind hier nicht ersichtlich.

5

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] unter Auswertung des gesamten [X.] einen Anspruch der Klägerin abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 [X.] § 43 [X.] nicht vorlägen. Bei der rechtlichen Bewertung der diesen Vorschriften zugrunde liegenden Voraussetzungen hat sich das [X.] in seiner Entscheidung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des [X.] gestützt und unter Auswertung der medizinischen Befunde einen [X.] der Klägerin aus der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgelehnt. Eine in diesem Zusammenhang bestehende klärungsbedürftige Rechtsfrage, zu der insbesondere noch keine Rechtsprechung des [X.] vorliegt, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Klägerin.

6

Eine Zulassung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] scheidet ebenfalls aus. Die danach erforderliche Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder [X.] zugrunde gelegten Rechtsansicht im Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das [X.] hat sich an der Rechtsprechung des [X.] orientiert.

7

Zudem ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein solcher lässt sich jedenfalls weder dem Vorbringen der Klägerin noch den vorliegenden Gerichtsakten entnehmen.

8

Auf eine Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) wird die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht gestützt werden können, weil das [X.] ausweislich der Beweisanordnung vom [X.]. mit der Begutachtung des Leistungsvermögens der Klägerin auf der Grundlage einer erneuten Untersuchung beauftragt hat. Die Klägerin selbst hat diesen Beweis durch ihre Weigerung verhindert. Des Weiteren fehlt es auch an einem weitergehenden Beweisbegehren der Klägerin, welches diese gegenüber dem [X.] bis zuletzt aufrechterhalten hat und dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]).

9

Eine Erfolgsaussicht lässt sich für eine mögliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 [X.]) ebenfalls nicht feststellen. Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem [X.] alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 62 Rd[X.]d mwN). Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht zu erkennen.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Rüge einer Befangenheit des Vorsitzenden des [X.] und damit einhergehend für die Rüge einer fehlerhaft besetzten Richterbank des [X.]. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt ([X.] vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - [X.] 4-1100 Art 101 [X.]). Vorliegend hat die Klägerin allerdings im Berufungsverfahren keinen Ablehnungsantrag gestellt, sodass [X.] an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG ist im Übrigen nicht ersichtlich.

Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des [X.] nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu [X.] [X.] 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Da der Klägerin keine [X.] zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a [X.] [X.] iVm § 121 ZPO).

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem [X.] gemäß § 73 Abs 4 [X.] durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da sie nicht selbst zum Kreis der vertretungsbefugten Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 16.5.2013 ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 10 LW 7/13 B

24.06.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Lüneburg, 15. August 2012, Az: S 10 LW 2/12, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 60 Abs 1 S 1 SGG, § 62 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2013, Az. B 10 LW 7/13 B (REWIS RS 2013, 4802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4802

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