Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.11.2022, Az. B 5 R 117/22 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 8114

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe - Verfahrensrüge gegen unanfechtbare Vorentscheidungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die [X.]eteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Altersrente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung unter [X.]erücksichtigung von in [X.] zurückgelegten [X.]eschäftigungszeiten ([X.] bis 1.8.1961, [X.] bis 14.8.2000) als [X.]eitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ([X.]) .

2

Die im Jahr 1943 in [X.] geborene Klägerin reiste im Februar 1990 mit ihrem Ehemann auf der Grundlage einer von dem beigeladenen [X.]undesverwaltungsamt erteilten Übernahmegenehmigung nach [X.] ein. [X.]ereits im März 1990 kehrte sie nach [X.] zurück und pflegte nach dem Tod des [X.] ihre Mutter. Ihr Ehemann war seit dem [X.] in [X.] erwerbstätig. Im September 2005 siedelte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter nach [X.] über. Der [X.]eigeladene erkannte sie als Abkömmling eines Spätaussiedlers an ([X.]escheinigung nach § 15 Abs 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge <[X.]VFG> vom 14.10.2005).

3

Die [X.]eklagte bewilligte der Klägerin ab dem [X.] Regelaltersrente mit einem Zahlbetrag von monatlich (brutto) 6,98 Euro. Die [X.]erücksichtigung der streitbefangenen Zeiten als [X.]eitragszeiten lehnte sie ab, weil die Klägerin nicht nach § 1 [X.]uchst a [X.] iVm §§ 1 und 4 [X.]VFG anspruchsberechtigt sei ([X.]escheid vom 26.10.2016). Während des Widerspruchsverfahrens erklärte die Klägerin im Schreiben vom [X.] einen Verzicht auf die am 26.10.2016 festgestellte Rente. Nachfolgend erklärte sie, sie habe nicht auf die Rente verzichten wollen und das Widerspruchsverfahren sei fortzuführen. Daraufhin bewilligte die [X.]eklagte die Regelaltersrente ab dem [X.] wiederum ohne [X.]erücksichtigung der in [X.] zurückgelegten Zeiten ([X.]escheid vom 30.10.2017). Das [X.] wies mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 11.12.2017 die auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichtete Klage der Klägerin ab. Im fortgeführten Widerspruchsverfahren zu ihrer Rentensache teilte der [X.]eigeladene mit, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Prüfung ihres Vertriebenenstatus, weil sie ihren ständigen Aufenthalt im [X.]undesgebiet unter Aufgabe ihres Wohnsitzes im [X.] nicht vor dem [X.] begründet habe. Die [X.]eklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2019).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.4.2020). Das L[X.] hat zwei Anträge der Klägerin auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) abgelehnt ([X.]eschlüsse vom 18.5.2021 und vom [X.]) und sodann die [X.]erufung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 [X.] [X.]VFG in der bis zum 30.6.1990 geltenden, hier maßgeblichen Fassung seien nicht erfüllt. Es stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Februar 1990 [X.] endgültig verlassen habe. [X.] könne, ob sie damals in [X.] einen Wohnsitz begründet habe. Jedenfalls habe sie ihren bisherigen Wohnsitz in [X.] nicht vollständig aufgegeben. Ein entsprechender Wille sei nach außen nicht erkennbar gewesen. Insbesondere habe die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nicht endgültig beendet und sie habe die im Februar 1990 innegehabte Wohnung bei den Schwiegereltern, deren Adresse als ihre Postanschrift [X.], ohne größere Umstände jederzeit wieder nutzen können (Urteil vom 9.11.2021).

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat die Klägerin [X.]eschwerde zum [X.][X.] erhoben. Sie rügt mehrere Verfahrensmängel.

6

II. A) Der Klägerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt (§ 67 Abs 2 Satz 4 [X.]G). Sie war wegen Mittellosigkeit und deshalb unverschuldet an der Einhaltung dieser Fristen gehindert. Der Senat hat der Klägerin mit [X.]eschluss vom 20.4.2022 (zugestellt am 30.4.2022) [X.] bewilligt. Der ihr beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat am 25.5.2022 und damit innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses die [X.]eschwerde eingelegt. Er hat - nach gewährter Fristverlängerung bis zum 1.8.2022 - mit einem am [X.] eingegangenen Schriftsatz die [X.]eschwerde auch näher begründet. Die iS von § 67 Abs 2 Satz 3 [X.]G erforderlichen Rechtshandlungen sind somit rechtzeitig nachgeholt (vgl hierzu [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 R 45/16 [X.] - juris Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]1 mwN).

7

[X.]) Die [X.]eschwerde erweist sich als unbegründet, soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zugestimmt und das L[X.] habe über einen von ihr gestellten [X.] nicht entschieden. Im Übrigen ist die [X.]eschwerde unzulässig, weil die weiteren Verfahrensmängel nicht formgerecht bezeichnet sind.

8

Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf gestützt, müssen zur [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf dem Mangel beruhen kann.

9

1. Soweit die Klägerin rügt, das L[X.] habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl sie kein Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt habe, und dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) verletzt, sind die [X.] gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G erfüllt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.

Die Klägerin trägt vor, sie habe einer Entscheidung des L[X.] ohne mündliche Verhandlung weder ausdrücklich noch eindeutig und vorbehaltlos zugestimmt (vgl § 124 Abs 2 [X.]G). In einem Schreiben vom 4.11.2021 an das L[X.] habe sie lediglich mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde; falls dennoch eine mündliche Verhandlung stattfinde, verweise sie auf ihre Eingabe vom [X.] und auf ihre bereits offengelegte Mittellosigkeit, welche eine adäquate Vertretung nicht zulasse. Dieses Schreiben sei eher als Antrag auf [X.]ewilligung von [X.] anzusehen; die Zustimmung sei darin von einer [X.]edingung abhängig gemacht worden. Das Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel, weil ein auf das Vertriebenenrecht spezialisierter Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung zusätzliche Gesichtspunkte hätte vorbringen können, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

Der damit schlüssig bezeichnete Verfahrensmangel ist bei einer vollständigen Würdigung des Prozessgeschehens nicht festzustellen. Aus den Verfahrensakten des L[X.] ergibt sich, dass die Klägerin auf die Anfrage des Vorsitzenden in der Terminmitteilung vom 12.10.2021, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, in einem per Telefax übermittelten Schreiben vom [X.] geantwortet hat, sie sei - [X.]ezug nehmend auf die Verfügung vom 12.10.2021 - "mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden" ([X.]latt 58 L[X.]-Akte). Dieses Schreiben ist in der [X.]eschwerdebegründung nicht erwähnt. Dort wird lediglich auf ein weiteres, von der Klägerin am [X.] nur wenige Minuten später per Telefax übersandtes Schreiben vom [X.] hingewiesen, in dem die Klägerin zu einem Schriftsatz des [X.]eigeladenen vom [X.] Stellung nimmt ([X.]latt 56 L[X.]-Akte). Das zuerst genannte Schreiben vom [X.] enthält jedoch eine klare, eindeutige und vorbehaltlose Erklärung des Einverständnisses der Klägerin mit einer Entscheidung des L[X.] ohne mündliche Verhandlung (zu diesen Anforderungen vgl [X.][X.] Urteil vom 12.10.1972 - 10 RV 357/72 - juris RdNr 24; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.][X.]E 44, 292, 293 f = [X.] 1500 § 124 [X.] f; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 151/21 [X.] - juris Rd[X.] mwN).

[X.]is zum Eingang der Einverständniserklärungen der [X.]eklagten und des [X.]eigeladenen, die dem L[X.] am 4.11.2021 vollständig vorlagen, hat die Klägerin ihr Einverständnis auch nicht widerrufen (zur Widerrufsmöglichkeit bei unveränderter Prozesslage nur bis zu diesem Zeitpunkt vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 151/21 [X.] - juris Rd[X.]5 unter Hinweis auf [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.7.2015 - [X.] 9 S[X.] 17/15 [X.] - juris RdNr 8). Selbst wenn dem [X.]eschwerdevortrag zu folgen wäre, dass die Klägerin im Schreiben vom 4.11.2021 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung von einer anwaltlichen Vertretung bzw der [X.]ewilligung von [X.] habe abhängig machen wollen, wäre eine darin eventuell zum Ausdruck gebrachte Einschränkung des zuvor vorbehaltlos erteilten Einverständnisses nicht rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin hat dieses Schreiben erst am 5.11.2021 per Telefax an das L[X.] übersandt. Ungeachtet dessen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die prozessuale Situation aus Sicht der Klägerin nach dem 4.11.2021 noch wesentlich verändert hätte (zu solchen Fallgestaltungen vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 151/21 [X.] - juris Rd[X.]6 mwN).

2. Die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG), auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G iVm Art 103 Abs 1 GG) und auf ein faires Verfahren verletzt, weil es über ihren im Schreiben vom 4.11.2021 enthaltenen weiteren [X.] nicht entschieden habe, ist jedenfalls unbegründet.

Der dortige Hinweis auf eine "unverändert fortbestehende, im Zuge des Verfahrens bereits offengelegte Mittellosigkeit" enthielt keinen erneuten [X.], über den das L[X.] vor einer abschließenden Entscheidung in der Sache hätte befinden müssen (zu dieser Verpflichtung vgl [X.][X.] Urteil vom 5.2.1987 - 5b [X.] - [X.] 1750 § 114 [X.] = juris Rd[X.] ff; [X.][X.] Urteil vom 17.2.1998 - [X.] 13 [X.] R - [X.] 3-1500 § 62 [X.] = juris RdNr 23 ff; Meßling in [X.]/[X.]/[X.]/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, [X.]). Zwar kann im Einzelfall die wiederholt vorgetragene Rüge, [X.] sei zu Unrecht verweigert worden, als erneuter formloser [X.] anzusehen sein (vgl [X.][X.] Urteil vom 17.2.1998 - [X.] 13 [X.] R - [X.] 3-1500 § 62 [X.] = juris Rd[X.]1, 25; [X.][X.] [X.]eschluss vom 3.1.2022 - [X.] 1 KR 45/21 [X.] - juris Rd[X.]1). Hier musste das L[X.] nach den konkreten Umständen jedoch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf ihre fortbestehende Mittellosigkeit ein weiteres [X.]-Gesuch zur gerichtlichen Entscheidung stellen wollte. Neue, in den bisherigen [X.]-Entscheidungen des L[X.] noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hat die Klägerin in dem kurzen Schreiben vom 4.11.2021 nicht vorgetragen. Auch in ihrem weiteren Schreiben vom 6.11.2021 hat sie nicht erneut - wenigstens sinngemäß - die [X.]ewilligung von [X.] verlangt, sondern vielmehr den Senat gebeten, die von ihr angeführten Umstände "zu prüfen und zu entscheiden". Damit war ersichtlich eine abschließende Sachentscheidung gemeint (zur Auslegung von [X.] entsprechend den Grundsätzen des § 133 [X.]G[X.] vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a [X.] - [X.][X.]E 63, 93, 94 = [X.] 2200 § 205 [X.] = juris Rd[X.]1; [X.][X.] Urteil vom 23.2.2017 - [X.] 11 [X.] 2/16 R - juris Rd[X.]5 mwN).

3. Die weitere Verfahrensrüge einer unterlassenen [X.]eiladung der [X.] ist schon nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Die Klägerin hat in der [X.]eschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass insoweit ein Fall der notwendigen [X.]eiladung iS des § 75 Abs 2 [X.]G vorgelegen habe. Entsprechende substantiierte Ausführungen wären aber geboten gewesen, weil das Unterlassen einer einfachen [X.]eiladung nach § 75 Abs 1 [X.]G grundsätzlich keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G darstellt (stRspr, vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 18.7.2017 - [X.] 13 R 110/17 [X.] - juris Rd[X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.1.2022 - [X.] 4 AS 314/21 [X.] - juris Rd[X.]).

4. Schließlich ist auch mit dem Vorbringen, das L[X.] habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sowie das Gebot der Rechtsschutzgleichheit und den [X.] verletzt, weil es in den [X.]eschlüssen vom 18.5.2021 und vom [X.] ihre Anträge auf Gewährung von [X.] zu Unrecht abgelehnt habe, ein Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt.

a) Eine Verfahrensrüge, die sich gegen unanfechtbare Vorentscheidungen (vgl § 177 [X.]G) wie hier die Ablehnung von [X.] richtet, ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl § 202 [X.]G iVm § 557 Abs 2 ZPO). Sie bleibt aber möglich, wenn sich aus der beanstandeten Vorentscheidung ein Mangel im Verfahren selbst ergibt, mithin dieser Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst anhaftet oder - anders formuliert - der Fehler bei der Vorentscheidung auf die Entscheidung in der Hauptsache durchschlägt (vgl Meßling in [X.]/[X.]/[X.]/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, [X.]). Dementsprechend kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nicht die Rechtswidrigkeit der Ablehnung von [X.] als solche geltend gemacht werden, sondern nur, dass die Ablehnung verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 23.8.2011 - [X.] 14 [X.]/11 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] mwN; [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.10.2012 - [X.] 5 R 168/12 [X.] - [X.] 4-1500 § 73a [X.] RdNr 4 ff; [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.1.2020 - [X.] 5 RE 3/19 [X.] - juris Rd[X.]5 mwN; zweifelnd möglicherweise [X.][X.] [X.]eschluss vom 12.3.2021 - [X.] 4 [X.]/20 [X.] - juris RdNr 5; [X.][X.] [X.]eschluss vom 24.8.2021 - [X.] 4 AS 32/21 [X.]H - juris RdNr 5). Das kann der Fall sein, wenn die Ablehnung willkürlich ist, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl jeweils mwN [X.][X.] [X.]eschluss vom 23.8.2011 - [X.] 14 [X.]/11 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 10 ÜG 30/16 [X.] - [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.]0; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 8 [X.] 22/17 [X.] - juris Rd[X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.1.2020 - [X.] 5 RE 3/19 [X.] - juris Rd[X.]5). Verfassungsrechtlich fundierte Gewährleistungen können aber auch verletzt sein, wenn die [X.]-Ablehnung darauf hindeutet, dass das Gericht die [X.]edeutung und Tragweite der Rechtsschutzgleichheit grundlegend verkannt hat (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 1152/02 - [X.] 4-1500 § 73a [X.] Rd[X.]2 f; [X.]VerfG [X.]eschluss vom 23.3.2022 - 2 [X.]vR 1514/21 - juris RdNr 58; [X.]VerfG [X.]eschluss vom 30.5.2022 - 1 [X.]vR 1012/20 - juris Rd[X.]1).

b) Zur schlüssigen [X.]ezeichnung eines [X.] iS von § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G aufgrund des [X.] einer fehlerhaften Ablehnung der [X.]ewilligung von [X.] ist dementsprechend in hinreichend substantiierter Weise aufzuzeigen, weshalb die Ablehnung im konkreten Fall verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt (zur vergleichbaren Anforderung im [X.] vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 12.2.2022 - 1 [X.]vR 1853/19 - juris RdNr 6 ff; s auch [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 10 ÜG 30/16 [X.] - [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.]0; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 8 [X.] 22/17 [X.] - juris Rd[X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.1.2020 - [X.] 5 RE 3/19 [X.] - juris Rd[X.]6).

c) Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie beschränkt sich ausschließlich auf die pauschale [X.]ehauptung, der [X.]eschluss vom 18.5.2021 sei "wortgenau wie die [X.]egründung des Urteils verfasst" und "unter Vorwegnahme des Urteils" erfolgt. Weitere Ausführungen hierzu enthält die [X.]eschwerdebegründung nicht. Zu dem zweiten [X.] ablehnenden [X.]eschluss vom [X.] gibt die Klägerin zwar in wörtlichem Zitat dessen Gründe wieder, nämlich dass auf den [X.]eschluss vom 18.5.2021 verwiesen werde und die Klägerin in ihrem erneuten Antrag keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, die eine Erfolgsaussicht des [X.]erufungsverfahrens begründen könnten. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern sie - entgegen dieser [X.]egründung - mit dem weiteren [X.] in Wirklichkeit neue Aspekte angeführt habe, die im Lichte der verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen nunmehr eine andere [X.]eurteilung geboten hätten. Vielmehr führt sie lediglich aus, sie habe mit ihrem weiteren Antrag vorgetragen: "Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, sie hat den vorgenannten [X.] bereits am 1. Februar 1990, im Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze [X.]s kraft Gesetzes erworben". Das reicht für eine schlüssige Darlegung des behaupteten [X.] nicht aus.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

C) [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

[X.]

Meta

B 5 R 117/22 B

10.11.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. April 2020, Az: S 20 R 2996/19, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 75 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 177 SGG, § 202 SGG, § 557 Abs 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.11.2022, Az. B 5 R 117/22 B (REWIS RS 2022, 8114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8114

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2 BvR 1514/21

1 BvR 1012/20

1 BvR 1853/19

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