Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. IX ZA 29/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 191

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:211217BIXZA29.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 29/17
vom

21. Dezember 2017

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am
21. Dezember 2017
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden
Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft Scha-densersatz
wegen eines Anwaltsfehlers im Zusammenhang mit einem Zwangs-vollstreckungsverfahren. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Der Klä-ger hat am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der [X.] ist bis zum 3. Mai 2017 verlängert worden. Am 3.
Mai 2017 hat
der Klä-ger
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
beantragt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 10. August 2017, dem Kläger zugestellt am 17. August 2017, abgelehnt worden; der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder
als offensichtlich unbegrün-det zurückzuweisen.
Der Kläger hat zur Versagung der Prozesskostenhilfe [X.]
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lung genommen.
Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat das Berufungsge-richt die Berufung gemäß § 522 Abs. 1
ZPO als unzulässig verworfen
und die Gege[X.]orstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewie-sen. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde gegen den Verwerfungsbeschluss.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Gegen einen Beschluss, mit welchem die Berufung gemäß §
522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Zulässig ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO ([X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 -
XII [X.], [X.]Z 155, 21, 22; vom 20. September 2016 -
IX [X.], [X.] Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.]. Die Berufung des [X.] gegen das klagabweisende Urteil des [X.]s war zu verwerfen, weil sie entge-gen § 520 ZPO nicht begründet worden ist.

Entgegen der Ansicht des [X.] liegen die Voraussetzungen des [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 10. August 2017 den Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückge-wiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist [X.] zu bescheiden, um der [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel 2
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nach Ablehnung des Antrags auf eigene Kosten einzulegen und durchzuführen ([X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2016 -
VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 9 mwN). Das hat das Berufungsgericht beachtet.
Die Berufung ist erst mit Beschluss vom 14. September 2017, nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme, verworfen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht in diesem zweiten Beschluss auch die Gege[X.]orstellung des [X.] gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beschieden hat. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine Gege[X.]orstellung ersetzen
nicht ein mit der versäumten Prozesshandlung verbundenes [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 8; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 234 Rn. 18).
Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel den erneuten Antrag oder die Gege[X.]orstellung zu bescheiden.

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Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe findet kein Rechtsmittel statt (vgl. §§ 567, 574 ZPO). Die
entsprechende
Entscheidung des Berufungs-gerichts
wird im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht sachlich überprüft.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2017 -
25 [X.]/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2017 -
I-28 U 43/17 -

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Meta

IX ZA 29/17

21.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. IX ZA 29/17 (REWIS RS 2017, 191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 191

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IX ZB 58/16

VIII ZB 15/16

28 U 43/17

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