Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2013, Az. B 3 KR 27/12 R

3. Senat | REWIS RS 2013, 707

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenkasse - Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen durch Hilfsmittelerbringer - vierjährige Verjährungsfrist - Streitwertbemessung der Auskunfts- und Herausgabeklage


Leitsatz

1. Zum Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Hilfsmittelerbringer (hier: Augenoptiker) auf Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen über sämtliche ihre Versicherten betreffenden Versorgungsvorgänge aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum zur Prüfung eines Erstattungsanspruchs bei festgestellter statistischer Abweichung vom durchschnittlichen Versorgungsverhalten.

2. Auch ein solcher Auskunfts- und Herausgabeanspruch unterliegt grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist.

3. Kann die Krankenkasse ohne die begehrten Auskünfte und Unterlagen den mit einer Stufenklage geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfolgreich weiterverfolgen, bemisst sich der Streitwert der Auskunfts- und Herausgabeklage regelmäßig auf zwei Drittel des möglichen Erstattungsanspruchs (Ergänzung zu BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 16. Mai 2012 - L 1 KR 18/10 - und des [X.] vom 8. Dezember 2009 geändert und die [X.] abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der [X.] in allen Instanzen.

Der Streitwert der [X.] wird für alle Instanzen auf 20 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen zur [X.] aus den Jahren 2001 bis 2003.

2

Der beklagte Augenoptiker versorgte in den fraglichen Jahren ua Versicherte der klagenden und zweier weiterer Ersatzkrankenkassen mit Sehhilfen aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen und sog [X.]. Aufgrund eines Hinweises der [X.] aus dem [X.] auf möglicherweise fehlerhafte Abrechnungen begann die Klägerin mit der Überprüfung der Abrechnung von [X.] aus den Jahren 2001 bis 2003. Hierzu entwickelte sie zunächst statistische Parameter, anhand derer sie das Versorgungsverhalten einzelner Leistungserbringer mit dem durchschnittlichen Versorgungsverhalten der Augenoptiker im jeweiligen Land verglich. Nachdem das Versorgungsverhalten des [X.]n - wie das einer Vielzahl anderer Augenoptiker - vom Landesdurchschnitt abwich, forderte die Klägerin von dem damals von ihr beauftragten Rechenzentrum die vom [X.]n in der [X.] vom 1.1.2001 bis 31.12.2003 eingereichten Rechnungsbelege unter Bezugnahme auf § 302 [X.] und § 10 des Vertrages zwischen dem [X.] und den Landesvertretungen des [X.] ([X.]) und dem [X.] ([X.]) vom [X.] (in der Folge: Rahmenvertrag) an.

3

Am [X.] hat die Klägerin Klage zum [X.] mit dem Ziel erhoben, Auskunft zu erhalten über sämtliche Leistungs- und [X.], in denen der [X.] im [X.]raum 2001 bis 2003 Leistungen aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen sowie über [X.] abgerechnet hat, und zwar durch Vorlage der diesbezüglichen Kundenunterlagen und -daten, insbesondere der Karteikarten und Lieferscheine. Später sollte der [X.] verpflichtet werden, überzahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, deren Gesamthöhe aber erst nach Erfüllung des [X.] hätte beziffert werden können. Zur Begründung führte die Klägerin aus, eine erste Prüfung habe zahlreiche Auffälligkeiten bei den Abrechnungen des [X.]n ergeben; dies konkretisierte sie durch Vorlage eines von ihr im Februar 2008 in Auftrag gegebenen Gutachtens. Danach ergäben sich Berechnungen von Versorgungsleistungen, auf die ein Anspruch der Versicherten nicht bestanden habe. Zudem bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Fehlabrechnungen, bei denen eine gutachterliche Würdigung und Bewertung aber nur nach Einsicht und Vergleich mit den [X.] und Lieferscheinen erfolgen könne. Die [X.] hätten nicht abschließend geprüft werden können, da der [X.] sie unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllt habe; auch insoweit sei die Sichtung weiterer Unterlagen nötig.

4

Am 12.6.2008 teilte die Klägerin dem [X.] mit, dass die Klage die Erstattungsansprüche sämtlicher dem [X.] und dem [X.] angeschlossenen Ersatzkassen betreffe, was sie später auf die Ansprüche der [X.] ([X.], seit [X.] durch Aufnahme der [X.] "[X.]-Allianz", in der Folge nur [X.]) und der [X.] ([X.], seit 1.1.2010 durch Vereinigung mit der [X.] "[X.]", in der Folge nur [X.]) beschränkte. Hierzu legte die Klägerin Erklärungen der [X.] bzw der [X.] vom 27.3.2008 sowie der [X.] vom [X.] vor, wonach sie am [X.] beauftragt worden sei, die Abrechnungen von [X.] im [X.]raum 2001 bis 2003 zu überprüfen, soweit die Versorgung von [X.]-, [X.]- und [X.]-Versicherten betroffen sei. Sie sei ermächtigt, alle aus ihrer Sicht notwendigen Schritte nach eigenem Ermessen durchzuführen, wozu auch der Einzug von Forderungen sowie die gerichtliche Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen im eigenen Namen gehörten. Alle evtl Erstattungsansprüche gegen Optiker in [X.] seien an sie - die Klägerin - abgetreten. Mit Erklärungen vom 18. und 22.9.2009 ermächtigten die [X.] und die [X.] die Klägerin außerdem zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen im [X.]raum 2001 bis 2003 gegen den [X.]n vor dem [X.].

5

Das [X.] hat den [X.]n verurteilt, Auskunft zu erteilen über sämtliche rund 600 Leistungs- und [X.], in denen er im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 Leistungen für namentlich genannte Versicherte der Klägerin, der [X.] und der [X.] abgerechnet habe, durch Vorlage der diesbezüglichen Kundenunterlagen und -daten, insbesondere der betreffenden Auszüge aus der Kundendatei, Lieferscheine, Lieferantenrechnungen und Kundenrechnungen, in denen Angaben enthalten sind zu Befundwerten (Fern- und Nah-Bereich; rechts und links; sphärisch, Zylinder; Achse; Prisma) inklusive Refraktionsprotokoll, Grund der Abgabe der Sehhilfe, Art und Umfang der erbrachten Leistungen inklusive Fassungs- und Glashersteller, mit dem Versicherten abgerechnete Leistungen, Datum der Bestellung der Sehhilfe beim Lieferanten sowie - aus dem jeweiligen Lieferschein des Lieferanten - zur genauen Bezeichnung des gelieferten Artikels nach Artikelnummer, Artikelbezeichnung und Material, technischen Spezifizierungen und zu den Werten des Artikels, wie zB [X.], Achse oder Durchmesser und zur Anzahl der jeweils gelieferten Artikel (Urteil vom 8.12.2009). Das L[X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen (Urteil vom 16.5.2012). Die Klägerin sei befugt, im Wege der Prozessstandschaft auch Ansprüche der [X.] und der [X.] geltend zu machen. Der Auskunfts- und Unterlagenherausgabeanspruch der Krankenkassen beruhe zum einen auf einer ergänzenden Auslegung des Rahmenvertrages und zum anderen auf § 69 Abs 1 S 3 [X.] iVm § 675 Abs 1, § 666 [X.], da zwischen der Klägerin und dem [X.]n bei Lieferung der Sehhilfen jeweils ein den Regeln des Auftragsrecht unterfallender Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen sei. Regelungen des [X.] stünden dem nicht entgegen; insbesondere lasse die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Datenübermittlung nach § 302 Abs 1 [X.] die Befugnis der Krankenkassen unberührt, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Leistungserbringern die Gesetzmäßigkeit erbrachter Versorgungsleistungen durch Einholung weitergehender Auskünfte zu überprüfen. Der Auskunftsanspruch der Klägerin sei schließlich nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nicht vier, sondern wegen hinreichender Anhaltspunkte für einen Abrechnungsbetrug 30 Jahre betrage.

6

Hiergegen richtet sich die vom L[X.] zugelassene Revision des [X.]n. Das L[X.] habe gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze verstoßen, als es dem Rahmenvertrag die Verpflichtung des [X.]n zur Herausgabe der streitigen Unterlagen entnommen habe. Gegen Bundesrecht sei weiter verstoßen worden, indem das L[X.] ergänzend die Regelungen des [X.] über das Auftragsrecht angewendet habe. Zumindest sei der Herausgabeanspruch der Klägerin verjährt bzw verwirkt, nachdem die Klägerin gegen das für das Prüfverfahren geltende Beschleunigungsgebot verstoßen habe.

7

Der [X.] beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.] vom 16. Mai 2012 - L 1 KR 18/10 - und des [X.] vom 8. Dezember 2009 zu ändern und die Klage auf Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen abzuweisen.

8

Die Klägerin verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Entscheidungen des [X.] und des L[X.] sind dahin zu ändern, dass die Klage auf Erteilung von Auskünften und Herausgabe der begehrten Unterlagen abgewiesen wird, da die Klägerin gegen den [X.] keinen Anspruch auf die Herausgabe der streitigen Unterlagen besitzt.

1. Gegenstand der Revision ist der von der Klägerin umfassend geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die beim [X.] über die Versorgung von Versicherten der Klägerin, der [X.] und der [X.] mit Sehhilfen im [X.]raum 2001 bis 2003 angefallen sind. Hierfür sind die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt:

a. Die Herausgabeklage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.]G zulässig. Beim Streit zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer handelt es sich um einen sog Parteienstreit im [X.], in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (B[X.]E 92, 300 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.] 5; B[X.]E 86, 166, 167 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.] f; B[X.]E 90, 1 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 39 [X.] f; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]0). Die Klägerin war damit insbesondere nicht in der Lage, den [X.] durch Verwaltungsakt zur Herausgabe der streitigen Unterlagen zu verpflichten. Der [X.] hat weiterhin bereits entschieden, dass das Begehren auf Auskunftserteilung und Herausgabe von (medizinischen) Unterlagen sowie auf Begleichung etwaiger sich aus diesen ergebender Erstattungsansprüche im Wege der auch in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 202 [X.]G iVm § 254 ZPO statthaften Stufenklage verfolgt werden kann (B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 56 Rd[X.] 5). Zwar will die Klägerin hier mit ihrem Auskunftsbegehren zunächst nur in Erfahrung bringen, ob ihr überhaupt Erstattungsansprüche gegen den [X.] zustehen. Dies ist allerdings unschädlich, [X.]n - wie vorliegend - die Erfüllung des Auskunftsbegehrens auch zur Bezifferung des Erstattungsanspruchs erforderlich ist (B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] mwN).

b. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin zur Prozessführung befugt ist, und zwar auch soweit die begehrten Unterlagen die Versorgung von Versicherten der [X.] und der [X.] betreffen.

Die [X.] ist das Recht, einen bestimmten Prozess als richtige Partei zu führen. Sie ist ohne Weiteres gegeben, [X.]n der Kläger einen nach seinem Vortrag ihm zustehenden sachlichen Anspruch im eigenen Namen geltend macht. Dagegen bedarf die [X.] besonderer Feststellung und Begründung, [X.]n der Kläger einen fremden materiellen Anspruch im eigenen Namen verfolgt, wie es die Klägerin vorliegend hinsichtlich der Unterlagen tut, die die Versorgung von Versicherten der [X.] und der [X.] betreffen. In diesen Fällen liegt die [X.] nur vor, [X.]n entweder das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (gesetzliche Prozessstandschaft) oder der Kläger aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Befugnis handelt und er dabei ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des fremden materiellen Anspruchs hat (gewillkürte Prozessstandschaft) (stRspr: B[X.] [X.] [X.] 3 zu § 69 [X.]G; B[X.] [X.] 2200 § 639 [X.]; B[X.]E 86, 94, 96 f = [X.] 3-3300 § 77 [X.] f; B[X.] [X.] 3-3300 § 72 [X.] S 3 f, jeweils mwN). Zudem dürfen schutzwürdige Belange des [X.] nicht entgegenstehen (B[X.]E aaO).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. [X.] und [X.] haben im Rahmen ihrer Erklärungen vom 18. bzw 22.9.2009 der Prozessführung durch die Klägerin hinreichend konkret und bezogen auf die streitigen Ansprüche zugestimmt. Diese Zustimmung genügt zur Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft (Hüßtege in [X.], ZPO, 34. Aufl 2013, § 51 Rd[X.] 33). Es kann offenbleiben, ob ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Prüfung von [X.] Dritter hier bereits aus der Pflicht der Krankenkassen zur Zusammenarbeit nach § 197a Abs 3 [X.]B V folgt. Denn dieses ergibt sich jedenfalls aus der Verpflichtung der Klägerin zur Erfüllung der ihr von [X.] und [X.] übertragenen Aufgaben nach § 88 [X.]B X. Auf dieser Grundlage waren die [X.] und [X.] berechtigt, die Überprüfung von [X.] durch [X.] als Teil ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl dazu B[X.]E 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]3; B[X.] [X.]-2500 § 112 [X.] 6 Rd[X.]6 mwN; B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.] 37 f; B[X.]E 105, 150 = [X.]-2500 § 109 [X.]0, Rd[X.]3) einem anderen Leistungsträger - hier der Klägerin - zu übertragen. Diese erfüllte mit der Prozessführung die gegenüber der [X.] und der [X.] übernommene Verpflichtung (zur Prozessstandschaft der Postbeamtenkrankenkasse für die Gemeinschaft der privaten Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung s B[X.]E 86, 94, 97 = [X.] 3-3300 § 77 [X.] 3 S 21). Dass verfahrensrechtliche Interessen des [X.] beeinträchtigt sein könnten, weil die Klägerin statt der [X.] und [X.] den Rechtsstreit führt, trägt dieser selbst nicht vor und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die Prozessstandschaft schließlich mit Schriftsatz vom 12.6.2008 auch noch rechtzeitig (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 55 [X.] 34 S 67) offengelegt. Deshalb kann es dahinstehen, ob die [X.] und die [X.] die ihnen ggf gegen den [X.] zustehenden Erstattungsforderungen mit ihren Erklärungen vom [X.] wirksam an die Klägerin abgetreten haben, da dies nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist und damit auf den Prozess keinen Einfluss haben kann (§ 202 [X.]G iVm § 265 Abs 2 S 1 ZPO).

c. Die Vorinstanzen sind schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage von Anfang an gegen den [X.] und nicht gegen [X.] gerichtet war. Insbesondere handelte es sich bei der Änderung des [X.] von "[X.] handelnd als P. OHG" auf "P. oHG" nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel und damit um eine Klageänderung iS von § 99 [X.]G, sondern lediglich um eine Berichtigung des [X.]. Die ursprüngliche Bezeichnung in der Klageschrift war nicht eindeutig. Gegen [X.] sich die Klage richtete, hatte das [X.] damit durch Auslegung zu ermitteln ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 92 Rd[X.] 7). Die hierzu getroffenen Feststellungen des [X.] ([X.] des Urteilsumdrucks) sind nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des vom L[X.] angenommenen späteren Parteiwechsels auf [X.]seite von einer oHG zu einem Einzelunternehmer ([X.] f des Urteilsumdrucks).

2. Die Klage auf Auskunftserteilung und Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die die rund 600 Versorgungen von Versicherten der Klägerin, der [X.] und [X.] durch den [X.] im [X.]raum 2001 bis 2003 betreffen, zum Zweck der [X.] ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den [X.] keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Auskünfte und die Herausgabe der begehrten Unterlagen. Ein solcher ergibt sich weder aus dem öffentlichen Recht (dazu a) noch aus der (entsprechenden) An[X.]dung von Vorschriften des [X.] (dazu b). Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass [X.] der Klägerin darüber hinaus weitestgehend die Einrede der Verjährung, zumindest aber die Ein[X.]dung der Verwirkung entgegenstehen (dazu c).

a. Die Klägerin kann ihren Anspruch weder auf Vorschriften des [X.]B noch auf eine die Hilfsmittelversorgung ergänzend regelnde Vereinbarung nach § 127 [X.]B V stützen.

aa. Die hier geltend gemachten Ansprüche der Krankenkasse bzw die Verpflichtung des Leistungserbringers zur Auskunft und ggf Herausgabe von Unterlagen sind als Bestandteil des Leistungserbringerrechts zunächst im [X.]B V geregelt. Soweit sie [X.] oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen, sind ergänzend die Regelungen des [X.]B I und [X.]B X zu berücksichtigen. Dementsprechend gilt für die Ansprüche der Krankenkasse bzw die Auskunfts- und Herausgabepflicht des [X.]s Folgendes:

(1) Die Klägerin fordert die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Unterlagen, die die Befundwerte der Versicherten, den Grund der Abgabe der Sehhilfe, die Art und den Umfang der erbrachten Leistung und die mit dem Versicherten abgerechnete Leistung enthalten. Hierbei handelt es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen und damit um [X.] iS von § 67 Abs 1 S 1 [X.]B X.

Die Erhebung von [X.] durch die Krankenkassen ist nur unter den Voraussetzungen des [X.] des [X.]B X zulässig (§ 35 Abs 2 [X.]B I idF des [X.] zur Änderung des [X.] - 2. [X.]BÄndG - vom [X.], [X.]l I 1229). Danach dürfen [X.] ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen als den in § 35 [X.]B I bzw § 69 Abs 2 [X.]B X genannten Stellen und Personen - mithin auch bei Leistungserbringern - nur erhoben werden, [X.]n eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt (§ 67a [X.] [X.] Buchst a [X.]B X iVm § 35 Abs 2 [X.]B I) oder [X.]n die Aufgaben der Krankenkasse nach dem [X.]B ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 67a [X.] [X.] Buchst b [X.]B X iVm § 35 Abs 2 [X.]B I).

Allein aus der Befugnis der Krankenkasse, [X.] zu erheben, folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits automatisch zur Übermittlung dieser Daten verpflichtet sind. Dementsprechend regelt das [X.]B X im [X.] (§§ 67 bis 85a) die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von [X.] durch Leistungsträger wie die Krankenkassen zulässig ist, während die Auskunftspflichten Dritter gegenüber den Leistungsträgern Gegenstand des Dritten Kapitels des [X.]B X (§§ 86 bis 119) sind. Eine entsprechende Differenzierung nimmt das [X.]B V vor, indem es in den §§ 284 bis 293 die [X.], insbesondere die Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen regelt, und in den §§ 294 bis 303 [X.]B V spiegelbildlich die entsprechenden Pflichten der Leistungserbringer zur Datenübermittlung bestimmt (B[X.]E 90, 1, 5 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.] 3 S 24).

Auf dieser Grundlage bestehen zwischen den Beteiligten im Rahmen der [X.] durch die Klägerin folgende Auskunftsansprüche bzw -pflichten:

(a) Die Krankenkassen dürfen - in dem hier relevanten Bereich der [X.] - [X.] für Zwecke der Krankenversicherung erheben und speichern, soweit diese für die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte, die Beteiligung des Medizinischen Dienstes nach § 275 [X.]B V oder die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Überwachung des [X.] erforderlich sind (§ 284 Abs 1 S 1 [X.] 4 und 7 bis 9 [X.]B V idF des 2. [X.]BÄndG vom [X.], [X.]l I 1229). Demgegenüber sind Leistungserbringer nach § 294 [X.]B V (ebenfalls idF des 2. [X.]BÄndG vom [X.], [X.]l I 1229) verpflichtet, "die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen (…) not[X.]digen Angaben, die aus der Erbringung (…) sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen (…) oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen".

(aa) Für den hier relevanten Bereich der Abrechnung von Hilfsmitteln verpflichten § 302, § 303 [X.]B V die Leistungserbringer, der Krankenkasse maschinenlesbar in den Abrechnungsbelegen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den [X.] sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291 Abs 2 [X.] bis 6 [X.]B V zur Krankenversicherungskarte anzugeben; bei der Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des [X.] nach § 128 [X.]B V zu ver[X.]den (§ 302 Abs 1 [X.]B V idF des [X.] vom 22.12.1999, [X.]l I 2626). Damit ist aus datenschutzrechtlichen Gründen abschließend und enumerativ aufgelistet, welche Angaben der Krankenkasse bei einer Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten auf jeden Fall zu übermitteln sind (vgl BT-Drucks 12/3608 [X.], zu Nummer 142 <§ 302>, die insoweit auf die für die anderen Leistungsbereiche geltende Regelung zu Nummer 141 <§ 301> verweist). Nach der zugrunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers sind damit die wesentlichen Angaben bezeichnet, die die Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung mit den [X.]n benötigt (BT-Drucks 12/3608 [X.]). Das Nähere über die Form und den Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen (heute: [X.]) in Richtlinien, die in den Leistungs- und Lieferverträgen zu beachten sind (§ 302 Abs 2 S 1 [X.]B V). Vorliegend sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs 2 [X.]B V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "sonstigen Leistungserbringern" sowie Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a [X.]B V) vom [X.] (BAnz [X.]2 vom 20.6.1996, zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.3.2003; in der Folge: Richtlinie) maßgeblich gewesen. Haben die [X.] die Daten nach § 302 Abs 1 [X.]B V in dem jeweils zugelassenen Umfang nicht maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgegeben oder übermittelt, so haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen (§ 303 Abs 3 S 1 [X.]B V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.] I 2190). Wie der [X.] bereits zur entsprechenden Regelung für den Bereich der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen entschieden hat, dürfen die Krankenkassen bei Zweifeln und Unklarheiten in Bezug auf die übermittelten Daten durch nicht-medizinische Nachfragen selbst beim Leistungserbringer klären, ob die jeweiligen Voraussetzungen der Zahlungspflicht im Einzelfall gegeben sind (sog erste Stufe der Sachverhaltserhebung, vgl für den Bereich der Abrechnung von Krankenhausbehandlung nach § 301 [X.]B V: B[X.] Urteil vom 16.5.2013 - B 3 KR 32/12 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]1; B[X.]E 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]9). Dieses Recht steht den Krankenkassen auch in Bezug auf die übrigen Leistungserbringer zu.

([X.]) Die Klägerin kann ihren Auskunfts- und Herausgabeanspruch im vorliegenden Fall nicht auf § 302 [X.]B V iVm der Richtlinie stützen. Insoweit ist - nachdem die Klägerin bzw die von ihr vertretenen [X.] und [X.] die streitigen Abrechnungen bereits vergütet haben - zunächst davon auszugehen, dass der [X.] die entsprechenden Angaben bereits ordnungsgemäß übermittelt hat. Dies gilt auch für die Verpflichtung aus § 302 [X.]B V iVm §§ 2 bis 5 Richtlinie zur Übermittlung der dort genannten weiteren Abrechnungsdaten sowie der sog [X.] (Verordnungsblätter, Berechtigungs- und Reparaturscheine, § 2 Abs 1b Richtlinie). Bei diesen [X.]n handelt es sich um von der Richtlinie vorgegebene Muster (§ 3 Richtlinie), die vom Leistungserbringer in einem bestimmten Format maschinenlesbar zu übermitteln sind. Die Klägerin selbst behauptet aber nicht, dass der [X.] diesen Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist. Darüber hinaus besteht weder aus § 302 [X.]B V noch nach der Richtlinie eine Verpflichtung des [X.], die von der Klägerin begehrten Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Auszüge aus der Kundendatei, Lieferscheine, Lieferantenrechnungen und Kundenrechnungen und bei ihm darüber hinaus ggf vorliegenden weiteren Unterlagen herauszugeben. Das Klagebegehren richtet sich auch nicht auf ein zulässiges Nachfragen der Krankenkasse beim Leistungserbringer, um Zweifel und Unklarheiten im Einzelfall in Bezug auf die nach § 302 [X.]B V übermittelten Daten zu klären.

(b) Die Klägerin kann ihren weiten Auskunfts- und Herausgabeanspruch auch nicht auf die Mitteilungspflichten des Leistungserbringers nach § 276 Abs 2 [X.]B V idF des 2. [X.]BÄndG vom [X.] ([X.]l I 1229) stützen. Zwar sieht § 276 Abs 2 [X.]B V weitere Mitteilungspflichten von Leistungserbringern vor, die allerdings auf die anschließende medizinische Begutachtung eines Leistungs- oder Abrechnungsfalles durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) gerichtet sind. Dieser darf [X.] erheben, soweit dies für seine gutachterliche Stellungnahme erforderlich ist (§ 276 Abs 2 S 1 Halbs 1 [X.]B V). Voraussetzung ist aber nach § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V - die weiteren Alternativen dieser Vorschrift kommen ersichtlich nicht in Betracht - ein Prüfauftrag der Krankenkasse an den [X.] entweder wegen der Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungserbringung oder wegen Auffälligkeiten der ordnungsgemäßen Abrechnung. Daran fehlt es hier; die Klägerin vermutet zwar das Fehlen von ordnungsgemäßen Abrechnungen des [X.] in zahlreichen Fällen, sie hat dazu jedoch - aus ihrer Sicht folgerichtig - kein medizinisches Überprüfungsverfahren beim [X.] eingeleitet. Ein solches Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V hinsichtlich sämtlicher Abrechnungsvorgänge des [X.] in den Jahren 2001 bis 2003 wäre im Übrigen auch unzulässig, da die Klägerin keine Auffälligkeit im Einzelfall geltend macht. Eine Auffälligkeit liegt nämlich nur dann vor, [X.]n der konkrete Verdacht einer fehlerhaften Abrechnung besteht (B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]2 mwN); daran fehlt es hier.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin behauptet, nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten seien bei einigen Abrechnungen des [X.] konkrete Fragen zu deren sachlich-rechnerischen Richtigkeit offen. Sie macht aber weder geltend noch ist es anderweitig ersichtlich, dass es zur Überprüfung dieser auffälligen Abrechnungen sämtlicher Abrechnungsunterlagen des [X.] aus drei Jahren bedarf. Die Klägerin beruft sich vielmehr auf statistische Abweichungen im Versorgungsverhalten des [X.] vom durchschnittlichen Versorgungsverhalten der Augenoptiker in [X.], die sie durch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abrechnung durch den [X.] in Einzelfällen bestätigt sieht, und glaubt daraus ableiten zu können, mittels der von ihr begehrten Auskünfte und Unterlagen die komplette Versorgung durch den [X.] in den Jahren 2001 bis 2003 überprüfen zu dürfen. Für eine derartige umfassende Ausforschung bietet das an Auffälligkeiten im Einzelfall anknüpfende Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V und damit auch die in dessen Rahmen bestehende Auskunftspflicht des Leistungserbringers nach § 276 [X.]B V keine Grundlage.

(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht für die begehrte Übermittlung von Daten, die zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des [X.] - Unterlagen von Lieferanten und deren Abrechnungen sowie Kundendaten aller Art - gehören (§ 35 Abs 4 [X.]B I idF des 2. [X.]BÄndG vom [X.], [X.]l I 1229). Es ist im [X.]B keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine derartige Auskunftspflicht des [X.] gegenüber der Klägerin begründen könnte.

[X.]. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen ergibt sich auch nicht aus Vorschriften des Rahmenvertrages vom [X.] oder dessen ergänzender Vertragsauslegung.

(1) Allerdings geht das L[X.] zu Recht davon aus, dass § 10 Rahmenvertrag die vom Leistungserbringer im Rahmen der Rechnungslegung zu übermittelnden Angaben und Unterlagen konkretisiert. Dort ist insbesondere geregelt, wann diese zu erfolgen hat (einmal monatlich bis zum 10. des auf das Ende der letzten Lieferung folgenden Monats, § 10 Abs 1 S 1, [X.]), welche Unterlagen vorzulegen sind (ärztliche Verordnung oder Berechtigungsschein mit Datum und Bestätigung über den Empfang der Sehhilfe oder sonstigen Leistung durch den Versicherten und Stempel des Augenoptikers, § 10 Abs 1 S 2 und 3, [X.]), wie die Lieferungen zu bezeichnen sind (§ 10 Abs 2 S 1), welcher Festpreis ggf gilt (§ 10 Abs 2 [X.]), von wem die Kosten zu tragen sind (§ 10 Abs 1 S 4) und wann die Rechnung zu bezahlen ist (§ 10 Abs 2 S 6). Darüber hinaus verweist § 10 Abs 2 S 3 auf § 302 iVm § 303 [X.]B V und damit auf die gesetzliche Regelung der Pflichten der Leistungserbringer im Rahmen der Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen. Die vertraglichen Informationspflichten des Leistungserbringers gehen damit weit über die Verpflichtungen hinaus, die das L[X.] festgestellt hat ([X.] des Urteilsumdrucks). Die Parteien des Rahmenvertrages wollten nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht nur die sich aus den geltenden gesetzlichen Regelungen ergebenden Verpflichtungen wiederholen, sondern darüber hinaus ergänzende Mitteilungspflichten des Leistungserbringers vertraglich vereinbaren. Gleichwohl folgt daraus keine Verpflichtung des [X.] zur umfassenden Auskunftserteilung und zur Herausgabe der von der Klägerin begehrten Unterlagen.

(2) Zu Unrecht hat das L[X.] allerdings angenommen, hieraus könne auf eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke des Rahmenvertrages geschlossen werden. Denn die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

(a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke in einem regelungsbedürftigen Punkt der vertraglichen Regelung ([X.], 91, 103; [X.], 301, 304; stRspr). Hierfür genügt nicht jeder offengebliebene Punkt eines Vertrages. Eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllende Lücke ist vielmehr nur dann zu bejahen, [X.]n die von den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen ([X.] Urteil vom 13.2.2004 - [X.]/03, [X.], 1873; [X.]/[X.], [X.], Aufl 2010 § 157 [X.] Rd[X.]5 mwN). Ohne die gebotene Vervollständigung darf eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein ([X.] Urteil vom 13.5.1993 - IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935; [X.]Z 90, 69, 74 f; [X.] Urteil vom [X.] - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, 116).

(b) Die Parteien des Rahmenvertrages wollten - § 127 Abs 1 [X.]B V idF des [X.] vom 21.12.1992 ([X.]l I 2266) entsprechend - Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln sowie über die Abrechnung der Festbeträge regeln (§ 1 Rahmenvertrag). Zur Umsetzung dieses Regelungsplans haben sie insbesondere die im Rahmen der Rechnungslegung zu übermittelnden Unterlagen und Angaben festgelegt und dabei auch bestimmt, dass die gesetzlichen Regelungen und der Rahmenvertrag gelten sollen (§ 10 Abs 2 S 3 Rahmenvertrag). Es kann dahinstehen, ob schon allein diese ausdrückliche Regelung der Geltung der Gesetzesvorschriften eine Regelungslücke ausschließt (vgl [X.], 91, 103 mwN). Denn zumindest ist es nicht zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenvertrages not[X.]dig, weitere und derartig umfassende Auskunfts- und Herausgabepflichten zu statuieren. So waren die Beteiligten zunächst über Jahre in der Lage, die Hilfsmittelversorgung durch den [X.] und deren Abrechnung gegenüber der Klägerin entsprechend dem Rahmenvertrag und den von ihm in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen durchzuführen. Auch die Klägerin sah sich aufgrund der vom [X.] übermittelten Belege und Angaben offenkundig in der Lage, die von diesem erbrachten Leistungen zu vergüten, was im Hinblick auf § 303 Abs 3 [X.]B V für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung durch den [X.] gemäß den Regeln von § 10 Rahmenvertrag spricht. Anders als das L[X.] meint, ergibt sich die Not[X.]digkeit einer Ergänzung des Rahmenvertrages um die Verpflichtung des [X.] zur Vorlage weiterer Unterlagen auch nicht aus dem Interesse der Krankenkasse, ihren Prüfpflichten nach dem [X.]B V nachkommen zu können. Denn dieses Interesse ist bereits anhand der Regelungen des Rahmenvertrages und damit ohne die Verpflichtung des Leistungserbringers zur Herausgabe weiterer Unterlagen angemessen berücksichtigt.

Zudem muss sich die Klägerin vorwerfen lassen, dass sie die Optiker jahrelang hat gewähren lassen - sie hatte die Abwicklung der Abrechnungen einem Rechenzentrum übergeben und offensichtlich keine ausreichende Kontrolle durchgeführt. Es wäre ihr - zumindest mit sachverständiger Unterstützung des [X.] - bereits anhand der vom [X.] bei der Rechnungslegung regelmäßig übermittelten Unterlagen und Angaben durchaus möglich gewesen, das Vorliegen rechtswidriger Hilfsmittelversorgungen oder Anhaltspunkte hierfür festzustellen. Unkorrekte Abrechnungen wären nicht zu vergüten gewesen, zweifelhafte Punkte hätten im jeweiligen Einzelfall gegenüber dem [X.] zeitnah geltend gemacht werden können und ggf durch den [X.] überprüft werden müssen. Soweit die Klägerin geltend macht, der [X.] habe ganze [X.] fingiert (Stichwort "unzulässige Doppelversorgung") oder es seien fehlerhafte Versorgungen erfolgt (Stichwort "fehlerhafte Augenglasbestimmung"), hätte ebenfalls im jeweiligen Einzelfall eine zeitnahe Überprüfung unter Beteiligung des Versicherten (zur Einholung von Stellungnahme bei Versicherten im Rahmen der [X.] s B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.]) erfolgen und eine Stellungnahme des [X.] eingeholt werden können. Zum Einwand der Klägerin, entsprechende Ermittlungen bei Versicherten seien nicht mehr zielführend, da diese regelmäßig nicht in der Lage seien, Angaben zu einer Versorgung in den Jahren 2001 bis 2003 zu machen, wird übersehen, dass dies im Wesentlichen aus ihrem Verschulden resultiert, weil die [X.] nicht zeitnah durchgeführt worden ist.

(c) Die vom L[X.] angenommene Vertragsergänzung widerspricht darüber hinaus ersichtlich einer abgewogenen Auslegung, weil sie einseitig dem Interesse der Krankenkasse Rechnung trägt, eine [X.] auch nach Jahren und in gesetzlich nicht vorgesehenem Umfang vornehmen zu dürfen. Der [X.] weist in ständiger Rechtsprechung auf das im Leistungserbringerrecht allgemein existierende Beschleunigungsgebot hin (vgl zuletzt Urteil vom 18.7.2013 - B 3 KR 21/12 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]0 mwN; zum Bereich der Hilfsmittelversorgung B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]3), das [X.] auf dem schutzwürdigen Interesse beider Seiten an Abrechnungssicherheit beruht (B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]3). Dem widerspräche es, der Krankenkasse - nachdem sie die gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Möglichkeiten der [X.] über Jahre ungenutzt gelassen hat - einen solch umfassenden Auskunfts- und Herausgabeanspruch einzuräumen. Das Interesse des Leistungserbringers bliebe völlig unberücksichtigt, [X.]n er allein auf der Grundlage statistischer Abweichungen seines Versorgungsverhaltens gegenüber dem Durchschnitt aller Optiker verpflichtet würde, sämtliche Geschäfts- und Versorgungsunterlagen unabhängig von Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Abrechnung im Einzelfall vorzulegen. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin vor dem [X.] selbst erklärt hat, keinen Hinweis für ein betrügerisches Verhalten des [X.] gefunden zu haben. Damit wäre die vom L[X.] angenommene ergänzende Vertragsauslegung unvereinbar.

b. Entgegen der Auffassung des L[X.] kann sich die Klägerin auch nicht auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts stützen. Insbesondere bestehen keine Auskunfts- und [X.] auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 Abs 1 iVm § 666 [X.]) oder nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]); ein etwaiger Anspruch nach dem Recht der unerlaubten Handlungen (§ 823 Abs 2 [X.]) ist völlig fernliegend.

aa. Entgegen der Auffassung des L[X.] sind bereits die Voraussetzungen für die entsprechende An[X.]dung der Vorschriften des [X.] nicht erfüllt. Denn die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden werden durch das Vierte Kapitel des [X.]B V sowie die §§ 63 und 64 [X.]B V abschließend geregelt (§ 69 S 1 [X.]B V). Im Übrigen gelten die Vorschriften des [X.] entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 [X.]B V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind (§ 69 S 3 [X.]B V idF des [X.] vom 22.12.1999, [X.]l I 2626). Eine entsprechende An[X.]dung der Vorschriften des [X.] kommt damit nur in Betracht, [X.]n die Regelungen des [X.]B V lückenhaft sind (B[X.]E 105, 157 = [X.]-2500 § 129 [X.] 5, Rd[X.]5 [X.]). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Augenoptiker sind durch die §§ 126 und 127 [X.]B V sowie die darauf fußenden vertraglichen Vereinbarungen abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf vertragliche Modelle des [X.] kommt daneben nicht in Betracht (so schon für den Bereich der Arzneimittelversorgung B[X.]E 105, 157 = [X.]-2500 § 129 [X.] 5, Rd[X.]5 ff). Auch die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln hat ihre Grundlage unmittelbar im öffentlichen Recht. Die Konstruktion eines in jedem einzelnen Versorgungsfall abzuschließenden und den Versicherten [X.] öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse ist damit entbehrlich.

[X.]. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt auch nicht unmittelbar aus § 242 [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob der aus § 242 [X.] abzuleitende Grundsatz von [X.] und Glauben ausschließlich über § 69 S 3 [X.]B V auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten anzu[X.]den ist (B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]3) oder als auch dem Sozialrecht immanenter allgemeiner Rechtsgrundsatz (B[X.]E 99, 271 = [X.]-2400 § 27 [X.] 3, Rd[X.]3) unmittelbar zur An[X.]dung kommen kann. Denn auch insoweit bietet das öffentliche Recht die alleinigen Anspruchsgrundlagen (§§ 275 ff [X.]B V und die ergänzenden vertraglichen Regelungen). Die Klägerin hätte mit zeitnahen Rechnungsprüfungen rechtswidrige Hilfsmittelversorgungen und/oder Abrechnungen erkennen und verhindern können; dies hat sie versäumt. Zudem gebieten [X.] und Glauben keinen über die einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen hinausgehende Auskunfts- und Herausgabepflichten, die ausschließlich deshalb nötig werden, weil letztere erst gar nicht oder nicht rechtzeitig genutzt wurden.

cc. Die Klägerin kann einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch auch nicht aus dem Recht der unerlaubten Handlungen (§ 823 [X.]) herleiten. Denn Voraussetzung für die Annahme einer diesen Anspruch begründenden rechtlichen Sonderbeziehung wäre, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist ([X.] Urteil vom 18.1.1978 - [X.], NJW 1978, 1002; Sprau in [X.], [X.], 73. Aufl 2014, Einführung vor § 823 Rd[X.]7). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen; die Klägerin selbst hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines unerlaubten - betrügerischen - Verhaltens des [X.] gesehen (Schriftsatz vom [X.] an das [X.]).

c. Etwaige Auskunfts- und Herausgabeansprüche der Klägerin gegen den [X.] scheitern darüber hinaus weitestgehend an der Einrede der Verjährung (dazu aa) und im Übrigen an der Ein[X.]dung der Verwirkung (dazu [X.]).

aa) Ansprüchen aus der [X.] 2001 und 2002, die Versicherte der Klägerin betreffen, sowie aus dem [X.]raum 2001 bis 2003, die für Versicherte der [X.] und der [X.] geltend gemacht werden, steht die vom [X.] erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Für diese Auskunftsansprüche der Krankenkasse gegen den Leistungserbringer gilt die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist - § 45 Abs 1 [X.]B I.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen etwaiger Überzahlung von Vergütungsansprüchen als Kehrseite des Leistungsanspruchs gilt (für die Vergütung von Krankenhausbehandlung sowie die Mitteilungspflichten des Leistungserbringers nach § 276 Abs 2 S 1 [X.]B V: B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]5; für die Vergütung von Krankenhaustransporten: B[X.] [X.]-1200 § 45 [X.] 4 Rd[X.]2). Die Verjährungsvorschriften des [X.] kommen auch über § 69 S 3 [X.]B V nicht zur An[X.]dung, weil die Verjährungsfrage schon aus dem Vierten Kapitel des [X.]B V selbst und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien zu beantworten ist (B[X.] [X.]-2500 § 69 [X.] Rd[X.]7 ff; B[X.] [X.] 3-1200 § 45 [X.] S 30). Denn das B[X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 [X.]B I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient. Die Regelung ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (so bereits B[X.]E 42, 135 = [X.] 3100 § 10 [X.] 7 S 10; B[X.]E 69, 158 = [X.] 3-1300 § 113 [X.] S 5; Übertragung auf das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer: B[X.] [X.] 3-1200 § 45 [X.] S 30; B[X.] [X.]-2500 § 69 [X.] Rd[X.]7; B[X.]E 97, 125 = [X.]-1500 § 92 [X.] 3, Rd[X.]; B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]5; B[X.] [X.]-1200 § 45 [X.] 4 Rd[X.]2).

Die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl § 45 Abs 1 [X.]B I; B[X.]E 97, 125 = [X.]-1500 § 92 [X.] 3, Rd[X.]). Auch insoweit kommt ein Rückgriff auf die Vorschriften des durch das [X.] ([X.]l I 3138) novellierten bürgerlich-rechtlichen Verjährungsrechts - anders als wohl das L[X.] meint - nicht in Betracht. Zwar mag sich der Gesetzgeber dort (§ 199 Abs 1 [X.]) bewusst dagegen entschieden haben, kurze Verjährungsfristen mit einem kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährungsfrist zu kombinieren. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Änderung auch für den Bereich des Sozialrechts habe treffen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage im Sozialrecht gerade nicht hat herbeiführen wollen (vgl für den Bereich des öffentlichen Rechts BVerwGE 132, 324, Rd[X.]2). Die Entscheidung, ob das neue Regelungssystem auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden kann und welche Sonderregelungen ggf getroffen werden müssten, sollte weiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben (vgl Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks 14/6857, [X.] zu Nummer 1). Hierzu wurde in der Folge das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] ([X.]l I 3214) erlassen. Auch dort hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Rechts entschieden, da im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gelten würden und auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne (BT-Drucks 15/3653 S 10).

Eine Korrektur der allgemeinen sozialrechtlichen vierjährigen Verjährungsfrist ist vorliegend schließlich auch im Hinblick auf die vom L[X.] gesehenen "hinreichenden Anhaltspunkte für einen Abrechnungsbetrug" nicht geboten. Denn Anhaltspunkte genügen zur Bestimmung der maßgeblichen Verjährungsfrist nicht. Welche Verjährungsfrist maßgeblich ist, bestimmt sich vielmehr nach dem - festgestellten - Sachverhalt zur [X.] der Entstehung des Anspruchs (Ellenberger in [X.], [X.], 73. Aufl 2014, § 195 Rd[X.]4). Es widerspräche der mit der Verjährung (auch im öffentlichen Recht) bezweckten Zielsetzung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, stattdessen auf hinreichende Anhaltspunkte abzustellen. Im Übrigen hat die Klägerin selbst angegeben, keine derartigen Anhaltspunkte vorweisen zu können.

Daraus folgt für den geltend gemachten [X.]: Ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Geschäftsunterlagen wäre ebenso wie ein möglicher Erstattungsanspruch mit Zugang der jeweiligen Abrechnungsunterlagen entstanden. Dementsprechend hat die vierjährige Verjährungsfrist der in den Jahren 2001 und 2002 vergüteten Hilfsmittelversorgungen in entsprechender An[X.]dung des § 45 Abs 1 [X.]B I am 1.1.2002 bzw 1.1.2003 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2005 bzw 2006 geendet. Ansprüche aus 2001 und 2002 sind damit zum [X.]punkt der Klageerhebung am [X.] bereits verjährt gewesen. Dies gilt auch für die Ansprüche, die die Klägerin darüber hinaus in gewillkürter Prozessstandschaft für die [X.] und [X.] wegen der Versorgung von deren Versicherten im Jahr 2003 geltend macht. Zwar wird in entsprechender An[X.]dung von § 45 Abs 2 [X.]B I iVm § 204 Abs 1 [X.] [X.] die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt. Die verjährungshemmende Wirkung tritt im Fall der gewillkürten Prozessstandschaft aber erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozess[X.]l offengelegt wird oder offensichtlich ist ([X.] Urteil vom [X.] - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20 mwN). Die Klägerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 12.6.2008 ([X.] der [X.]-Gerichtsakte) offengelegt, dass sie mit der Klage nicht nur eigene Ansprüche, sondern darüber hinaus die weiterer Ersatzkrankenkassen, insbesondere der [X.] und der [X.], geltend macht. Zum [X.]punkt der Offenlegung der Prozessstandschaft war damit die vierjährige Verjährungsfrist auch hinsichtlich der von [X.] und [X.] in 2003 vergüteten Hilfsmittelversorgungen bereits abgelaufen.

[X.]) Soweit der Auskunfts- und Herausgabeanspruch nicht an der Einrede der Verjährung scheitert, ist er jedenfalls verwirkt, da die Klägerin die [X.] entgegen dem sich aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben ergebenden Beschleunigungsgrundsatz erst knapp vier Jahre nach Rechnungslegung und vollständigem [X.] eingeleitet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl Urteil vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R, [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]4 ff; B[X.]E 89, 104, 109 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.] S 16 f - "[X.] Fälle" sowie zB [X.]-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]2) steht die Korrektur einer bereits bezahlten Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse unter dem Vorbehalt von [X.] und Glauben. Danach ist eine Krankenkasse jedenfalls dann mit Ein[X.]dungen gegen eine Schlussrechnung ausgeschlossen, [X.]n sie die Rechnung zeitnah und vorbehaltlos bezahlt hat, ein Prüfverfahren beim [X.] ohne nachvollziehbaren Grund dann aber erst Jahre nach Rechnungslegung und kurz vor Ablauf der Verjährung eingeleitet hat. Der [X.] hat weiter aus den dauerhaften Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern auf die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme geschlossen und hieraus die Befugnis zur nachträglichen Rechnungskorrektur durch das Krankenhaus begrenzt. Wegen des "Prinzips der Waffengleichheit" ist der [X.] zudem davon ausgegangen, dass dies - also die Begrenzung der Befugnis zur nachträglichen Korrektur der Abrechnung - auch für nachträglich geltend gemachte Ansprüche der Krankenkasse gilt (vgl Urteil des [X.]s vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R, [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]6). Dieses vom [X.] für den Bereich der Krankenhausabrechnung immer wieder betonte Beschleunigungsgebot bestimmt auch das Abrechnungswesen in der Hilfsmittelversorgung (vgl hierzu bereits [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]3).

Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es dreier Voraussetzungen (stRspr, zuletzt Urteil des [X.]s vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R, [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]7 sowie B[X.] Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 24/11 R - B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 37 mwN; vgl auch [X.] in [X.], [X.], 73. Aufl 2014, § 242 Rd[X.] 93 ff mwN):

[X.]moment: Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer [X.]raum verstrichen sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin die Abrechnungen des [X.] bereits in den Jahren 2001, 2002 bzw 2003 überprüfen können und müssen, alle dafür erforderlichen Informationen lagen ihr vor. In Anbetracht der vierjährigen Verjährungsfrist und der Pflicht zur Beschleunigung aller Abrechnungsverfahren ist ein Abwarten von knapp vier Jahren (Abrechnungen aus Dezember 2003 bis zur Klageerhebung am [X.]) bzw mehr als vier Jahren (Abrechnungen vor Dezember 2003) deutlich zu lang. Umstandsmoment: Der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen. Dies ist der Fall, [X.]n der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt, weil in der Regel zu erwarten ist, dass Krankenkassen - wie Leistungserbringer - ihre Korrekturmöglichkeiten bis zum Ende des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres wahrgenommen haben (vgl für den Bereich der Krankenhausabrechnung Urteil des [X.]s vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R, [X.]-2500 § 276 [X.] Rd[X.]7). Hinweise für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin ermittelten statistischen Abweichungen des Versorgungsverhaltens des [X.], über die dieser schließlich nicht informiert war. Von einem den Vertrauenstatbestand zerstörenden unredlichen Verhalten des [X.] geht schließlich auch die Klägerin nicht aus. Untätigkeit: Die Klägerin ist knapp bzw mehr als vier Jahre bezüglich der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem [X.] untätig geblieben.

Damit steht fest, dass der [X.] zum [X.]punkt der Klageerhebung Ende 2007 nicht mehr mit einer Überprüfung seiner Abrechnungen aus den Jahren 2001 bis 2003 rechnen musste, so dass dem entsprechenden Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Klägerin - auch - die Ein[X.]dung der Verwirkung entgegensteht.

3. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist ausschließlich der Auskunfts- und Herausgabeanspruch, weil [X.] und L[X.] zu Recht ausschließlich dazu verhandelt und entschieden haben ([X.] Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, [X.], 1042; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 56 Rd[X.] 5 und § 157 Rd[X.]a [X.]). Erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Auskunfts- und Herausgabeanspruch sind Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig, also über den Leistungsantrag ([X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 Rd[X.]). Zwar ist eine gemeinsame Entscheidung über mehrere in der Stufenklage verbundene Anträge nicht ausgeschlossen. Dies setzt aber voraus, dass schon die Prüfung des [X.] ergibt, dass dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt ([X.] Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, [X.], 1042; [X.], aaO, § 254 Rd[X.]4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem [X.] eine Entscheidung über die nächste Stufe verwehrt ist. Es liegt an den Beteiligten, die Fortsetzung des Rechtsstreits ggf durch Verhandlung und Entscheidung eines Leistungsantrags beim [X.] zu beantragen ([X.], aaO, § 254 Rd[X.]4).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 GKG, die Korrektur der Streitwertfestsetzung für die 1. und 2. Instanz aus § 63 Abs 3 GKG. Bei [X.] ist nach § 44 GKG für die [X.] nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere. Dies gilt aber nur, [X.]n in einer Instanz über beide Ansprüche entschieden wird. Ist - wie hier - in allen Instanzen lediglich ein der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch oder ein dem gleichen Zweck dienender Herausgabeanspruch Streitgegenstand, ist der Streitwert jeweils nur anhand dieses Anspruchs zu bemessen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Streitwert für eine Auskunfts- und Herausgabeklage am (ggf zu schätzenden) Leistungsanspruch zu orientieren ist, und je nachdem, in welchem Umfang der Kläger auf die Auskunft zur Durchsetzung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist, ein Abschlag vorzunehmen ist (B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.] 31). Der [X.] schätzt vorliegend den möglichen Erstattungsanspruch der Klägerin auf der zweiten Stufe der Stufenklage auf rund 50 Euro pro Versorgung, zu der vorliegend Angaben bzw Unterlagen angefordert werden. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von einem Drittel vorzunehmen, da die Bedeutung der begehrten Auskunft bzw Unterlagen für den Erstattungsanspruch als erheblich zu bewerten ist, nachdem die Klägerin geltend macht, ohne die Unterlagen eine abschließende Rechnungsprüfung beim [X.] nicht vornehmen zu können.

Meta

B 3 KR 27/12 R

28.11.2013

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Aachen, 8. Dezember 2009, Az: S 13 (2) KR 112/07, Urteil

§ 45 Abs 1 SGB 1, § 45 Abs 2 SGB 1, § 69 S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 69 S 3 SGB 5 vom 22.12.1999, § 127 Abs 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 276 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 13.06.1994, § 302 Abs 1 SGB 5, § 302 Abs 2 S 1 SGB 5, § 303 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 63 Abs 2 GKG 2004, § 44 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 63 Abs 3 GKG 2004, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 242 BGB, § 666 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2013, Az. B 3 KR 27/12 R (REWIS RS 2013, 707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 707

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