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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:3. April 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 286 [X.] entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine [X.] die bei einer Be-weisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, so-weit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesenVortrag der [X.] bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.[X.], Urteil vom 3. April 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. von [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.]s in [X.] vom 28. Mrz 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des [X.]s zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] begehrt Schadensersatz wegen der Folgen einer ttlichenAuseinandersetzung am 14. Februar 1993. Am Abend dieses Tages trafen die[X.]en in dem Lokal "K." in B. zusammen. Nach einem Gerangel des [X.]mit dem gleichfalls anwesenden [X.] kam es ster zu Ttlichkeiten zwischendem [X.] und anderen Personen, in deren Folge der [X.] am linken [X.] verletzt worden ist und dessen Sehfigkeit weitgehend eißt hat.Er macht [X.] neben der frren Erstbeklagten, der Zeugin [X.], den [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dieBerufung des [X.] zurckgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat dererkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Mrz 1999 - [X.]/98 - [X.], 1375 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgerichtzurckverwiesen. Dieses hat nach weiterer Beweisaufnahme erneut die Beru-fung zurckgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er sein Klage-ziel weiterverfolgt.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat [X.], es könne sich auch nach erneuterVernehmung des Zeugen [X.] nicht hinreichend sicher rzeugen, daß die- 4 -Verletzungen des [X.] durch eine Handlung des Beklagten [X.] seien. Der Zeuge habe [X.], aber einen Schlagmit einem Barhocker und Tritte gegen den am Boden liegenden [X.] - wievon diesem vorgetragen - nicht besttigt. Auch nach der erneuten Beweisauf-nahme sei nicht hinreichend sicher [X.], [X.] die Verletzungen dem[X.] von einem Dritten zugeft worden seien.Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB a.[X.] ha-be der [X.] nicht bewiesen. Eine Schlrei im Sinne dieser Strafbestim-mung liege dann vor, wenn an einer Auseinandersetzung mehr als zwei Perso-nen mitgewirkt tten. Das aber habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Voneiner Beteiligung des Zeugen [X.] könne sich das Gericht sowenirzeugenwie davon, [X.] der Beklagte und [X.] gegen den [X.] vorgegangen seien. [X.] des Zeugen [X.], sowohl der Beklagte wie auch [X.] tten mit Fstenauf den [X.] eingeschlagen, begegne Bedenken schon wegen des langenZeitraumes zwischen dem Vorfall und der Aussage. Entscheidend sei aber,[X.] der [X.] selbst eine Schlrei mit Fsten nie behauptet habe. [X.] Aussage der Zeugin [X.]., [X.] "alle aufeinander" gewesen seien und "allemit Queues aufeinander eingeschlagen" tten, trage eine Entscheidung we-gen der von ihr eingermten, durch einen Unfall im Oktober 1994 verursach-ten [X.] nicht.I[X.] lt den Angriffen der Revision nicht stand.1. Mit Erfolg beanstandet die Revision einen Verstoû gegen § 286 ZPO.- 5 -a) Das Berufungsgericht meint nach Erzung der Beweisaufnahme,die objektiven Voraussetzungen des § 227 a StGB a.[X.] seien nicht festzustel-len, weil der [X.] erforderliche Angriff von zwei Personen gegen den [X.]nicht erwiesen sei. Dieser Beurteilung legt es zugrunde, [X.] nach der [X.] Zeugen [X.] der Beklagte und [X.] mit Fsten auf den [X.] eingeschlagentten. Es meint aber, darauf könne eine dem [X.] stige Entscheidungnicht gesttzt werden, weil nicht einmal der [X.] selbst eine solche Schle-rei mit Fsten vorgetragen habe.Das Berufungsgericht schöpft damit verfahrensfehlerhaft den ihm [X.] unterbreiteten Sachverhalt nicht aus (§ 286 ZPO) und [X.] den in der Rechtsprechung des [X.] anerkanntenGrundsatz auûer acht, [X.] sich eine [X.] die bei einer Beweisaufnahme zu-tage tretenden Umstjedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihreRechtsposition zu sttzen geeignet sind (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurteil [X.] Januar 1991 - [X.] - VersR 1991, 467, 468).Mit Recht macht die Revision geltend, [X.] der [X.] schon in der [X.] Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz dahingewrdigt habe, es sei zwischen ihm, dem Beklagten und [X.] zu einer Schle-rei gekommen, in deren Folge er die schweren Verletzungen davongetragenhabe. Dabei hatte er sich [X.] die Schilderung des Zeugen [X.] zu ei-gen gemacht, die [X.]en - mlich er selbst und die beiden damaligen [X.] - tten sich "gegenseitig aufs Maul" gehauen und dabei sei auch ein"Queue mit im Spiel" gewesen; nach der Erinnerung des Zeugen [X.] seien nurdiese drei Personen in die Schlrei verwickelt gewesen, was auch den [X.] entsprach. Diesen Vortrag des [X.] tte das [X.] mithin bei seiner Wrdigung der Aussage des Zeugen [X.] zugrun-- 6 -de legen mssen, der mlich bei seiner wiederholten Vernehmung vor [X.] besttigt hat, [X.] die [X.]en und [X.] eine Auseinanderset-zung gehabt tten und eine richtige Keilerei stattgefunden habe, bei der diesePersonen "mittendrin" gewesen seien und ztten. Entgegen [X.] des Berufungsgericht stand also der Vortrag des [X.] nicht [X.] zu der Schilderung des Zeugen [X.].Die [X.] des Berufungsgerichts lassen deutlich erkennen, [X.]es die Aussage des Zeugen [X.] vor allem deshalb nicht zugunsten des [X.]gewrdigt hat, weil es irrig davon ausging, [X.] der [X.] einen derartigenHergang nicht behauptet habe. Deshalb ist auch bei Bercksichtigung der Be-denken wegen des Zeitablaufs nicht [X.], [X.] das Berufungsge-richt bei [X.] des [X.]vortrags die Zeugenaussage [X.] gewrdigt tte, zumal sie inhaltlich im wesentlichen der Aussage [X.] [X.]. entsprach.Bei dieser Sachlage wird das Berufungsgericht die Zeugenaussagen er-neut zu wrdigen haben.2. Das Urteil hat auch nicht aus anderen [X.] (§ 563 ZPO).Der Vortrag des [X.] war schlssig und geeignet, die objektiven Vor-aussetzungen einer Schlrei im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 227 StGBa.[X.] zu begr. Insoweit wird auf die [X.] in dem ersten Urteil desSenats vom 23. Mrz 1999 aaO verwiesen.[X.] der Beklagte in die Schlrei ohne sein Verschulden hineingezo-gen worden [X.] (§ 227 StGB a.[X.]), ist nicht festgestellt. Dies st- woraufder erkennende Senat bereits hingewiesen hat - zur Beweislast des Beklagten.Solange derartige Feststellungen aber nicht getroffen werden, ist es - anders- 7 -als das Berufungsgericht zu meinen scheint - aus Rechtsgrllenfalls imRahmen einer [X.] (vgl. § 254 Abs. 1 BGB)erheblich, wenn der [X.] zu Beginn der Auseinandersetzungen aggressiv aufden Beklagten und [X.] zugerannt sein sollte.Auch die Voraussetzungen fr eine "reine Schutzwehr" (vgl. [X.]St 15,369, 370 f.) seitens des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.Der [X.] hatte dagegen vorgetragen, [X.] der Beklagte unmittelbar an derAuseinandersetzung beteiligt gewesen sei, und sich hierzu auf die [X.] Zeugen [X.] und [X.]. bezogen.III.Eine abschlieûende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem Se-nat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mg-lich. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen(§§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Mlichkeitdes § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.[X.]Dr. v. [X.][X.][X.]Diederichsen
Meta
03.04.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. VI ZR 203/00 (REWIS RS 2001, 2968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2968
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