Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZR 284/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 896

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Oktober 2001Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1579 Nr. 7Zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedeneEhegatte ein länger dauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die Le-bensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewußtauf Distanz angelegt ist.[X.], Urteil vom 24. Oktober 2001 - [X.] - [X.] [X.]Rhein- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 4. Senat fürFamiliensachen - des [X.] vom 15. Sep-tember 1999 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.Durch Verbundurteil vom 14. Mrz 1994 wurde ihre im Jahre 1989 ge-schlossene Ehe geschieden, die elterliche Sorge für das am 25. Oktober 1990geborene Kind [X.] der [X.] übertragen und der [X.] verurteilt, [X.] nachehelichen Unterhalt von monatlich 950 DM sowie [X.] monatlich 350 DM zu zahlen. Dabei wurde die Höhe des Unterhalts nachder von den Parteien am 3. September 1992 geschlossenen außergerichtlichenScheidungsvereinbarung bemessen, in der sich der [X.] ausgehend von ei-nem Nettoeinkommen der [X.] von "ca. 1.200 DM" monatlich und einemeigenen Nettoeinkommen von "mindestens 3.000 DM" monatlich verpflichtethatte, nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalt in Höhe von 950 [X.] 3 -bzw. 350 DM zu zahlen. Der 1947 geborene [X.] ist von Beruf Gas-, [X.] und [X.]. Seit dem 1. Juli 1994 ist er [X.]; am 13. Mai 1994 war seine weitere Tochter [X.] geboren worden.Die 1956 geborene [X.] eine Teilzeitbescftigung als Verwaltungs-angestellte aus. Seit etwa 1992 unterlt sie eine Beziehung zu einem anderenPartner.Mit der am 4. Dezember 1997 erhobenen Klage begehrte der [X.] dieArung des Verbundurteils vom 14. Mrz 1994 dahin, daß er nicht mehrzur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet sei. Ermachte geltend, daß sich seine Leistungsfigkeit verschlechtert habe, wh-rend das Einkommen der [X.] gestiegen sei. Außerdem habe sich [X.] zu ihrem Partner derart verfestigt, daß die weitere Inanspruchnahmeauf Ehegattenunterhalt grob unbillig sei.Das Amtsgericht hat den Einwand des Ausschlusses des [X.] berechtigt gehalten und der Klage stattgegeben. Auf die Berufungder [X.] ist das angefochtene Urteil rt und die Klage abgewie-sen worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 4 -Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1097verffentlicht ist, hat das Arungsbegehren [X.] unbegrt gehalten, weildie hier[X.] geltend gemachten [X.] verrten [X.] Verwirkung des Unterhalts nicht tten festgestellt werden ksgestiegene Einkommen der [X.] keine Herabsetzung des Unterhaltsrechtfertige.1. Zu der behaupteten eingeschrkten Leistungsfigkeit hat das Be-rufungsgericht ausge[X.]t: Der [X.] habe seinen ursprlichen Vortrag,sein Nettoeinkommen sei auf ca. 1.900 DM gesunken, im weiteren Verfahrenselbst nicht au[X.]echterhalten, sondern sein Einkommen [X.] das Jahr 1997 mitmonatlich 3.489,36 DM beziffert. [X.] habe er seit Mitte 1997 [X.] erzielt. Nach dem letztlich nicht mehr bestrittenen Vorbringender [X.] sei er jedenfalls seit Juli 1997 bei der [X.]AG alssogenannter Bezirksarchitekt ttig und erziele ein durchschnittliches Einkom-men von monatlich rund 10.000 DM. Hierzu stehe die [X.] [X.] der Steuererklrung angegebenen Einkfte aus nichtselbstigerTtigkeit nicht in Widerspruch, wenn bercksichtigt werde, [X.] das Bescfti-gungsverltnis bei der [X.] AG erst in der zweiten Jahreslfteaufgenommen worden sei.Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Gegen die Annahme,der [X.] sei aufgrund seiner Einkommensverltnisse auch unter [X.] der Unterhaltspflicht r dem am 13. Mai 1994 geborenenKind [X.] in der Lage, den titulierten Ehegattenunterhalt zu zahlen, [X.] deshalb aus [X.] Bedenken.2. a) Das Berufungsgericht hat die Beklagte trotz ihres gestiegenen [X.] weiterhin in [X.] im Verbundverfahren ausgeurteilten [X.] 5 -von 950 DM monatlich [X.] unterhaltsrftig gehalten und deshalb insoferneine die Arung rechtfertigende wesentliche Verrung der [X.] verneint. Dazu hat es im wesentlichen ausge[X.]t: Die Beklagte habe zwarzuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.133 DM so-wie [X.] von rund 200 DM monatlich erzielt, wrend in der Unter-haltsvereinbarung nur ein Betrag von ca. 1.200 DM zugrunde gelegt [X.]. Bisher sei allerdings der den ehelichen Lebensverltnissen [X.] Bedarf der [X.], der in der Unterhaltsvereinbarung nicht festgeschrie-ben worden sei, nicht ermittelt worden. Sie habe dargetan und belegt, [X.] inder Vereinbarung von einem zu geringen Einkommen des [X.] ausgegan-gen worden sei. Er habe 1992 nicht nur r monatliche Einkfte von [X.] 3.000 DM netto, sondern von mindestens 9.000 DM netto verft. Diese- rwiegend belegte - Behauptung habe der [X.] bereits in dem wegendes [X.] ge[X.]ten Rechtsstreit unwidersprochen gelassen.Auch im Berufungsverfahren sei er ihr nicht mehr entgegengetreten. Mit [X.] eines tatschlicren Einkommens des Unterhaltspflichtigen seidie Beklagte nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Wenn die eheli-chen Lebensverltnisse aber von Einkften des [X.] in [X.]9.000 DM monatlich geprt gewesen seien, errechne sich ein angemessenerUnterhaltsbedarf der [X.], der den titulierten Betrag wesentlicrstei-ge und auch durch die erzieltren, nach § 1577 Abs. 2 BGB ohnehin nurteilweise anzurechnenden Einkfte nicht gedeckt sei.b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habeverkannt, [X.] der Unterhaltsberechtigte [X.] die [X.]eines Bedarfs darle-gungs- und beweispflichtig sei und die Beklagte deshalb nicht nur das Ein-kommen des [X.], sondern auch die weiteren bei der Bedarfsermittlung zubercksichtigenden Umst(Kindesunterhalt, Tilgung der [X.] usw.) habe darlegen mssen, vermag sie damit nicht durchzu-dringen. Die dem [X.]unde nach wegen Kindesbetreuung gemû § 1570 [X.] unterhaltsberechtigte Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dasvon ihr angegebene Einkommen des [X.] habe die ehelichen [X.] geprt. Darin liegt die Behauptung, die zur [X.] tten - unter Bercksichtigung des [X.] das gemeinsame Kind anzuset-zenden Unterhalts - [X.] den Lebensunterhalt der Parteien zur [X.]. Ein [X.], zur Tilgung von [X.] vorzutragen, [X.] nicht, da das Hausgrundstck im Zusammenhang mit der Scheidung ver-ûert worden ist und aus dem Erls unter anderem die bestehenden [X.] werden konnten. [X.] sein Nettoeinkommen teilweise zurVermsbildung oder zustzlichen Altersversorgung eingesetzt worden [X.], hat der [X.] selbst nicht geltend gemacht. Es ist deshalb rechtlich nichtzu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Einkommen des [X.] sei-ner - rschligen - Bedarfsermittlung zugrunde gelegt hat.c) Die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die [X.] mit dem Vorbringen, ihr offener Bedarf sei r als die titulierten 950 DM,weshalb eine Arung des [X.] trotz ihres gestiegenen [X.] nicht gerechtfertigt sei, nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO prkludiert, steht mitder Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil [X.]Z 98, 353,360 f.). Der Bedarf der [X.] ist in der Scheidungsvereinbarung auch nichtfestgeschrieben worden. Fr ein solches Verstis bietet die Regelung, dienur von [X.] beziehungsweise Mindestangaben ausgeht und nicht [X.], wie der [X.] im einzelnen ermittelt worden ist, ohne entspre-chende Anhaltspunkte keinen [X.]. Diese Auslegung, die das Berufungsge-richt unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen, da weitere [X.] hierzu nicht zu erwarten sind ([X.]Z 65, 107, 112).- 7 -d) Die Revision rt weiter, entgegen dem Vorbringen des [X.] habedas Berufungsgericht [X.] der [X.] nur in [X.] monatlich200 DM bercksichtigt. Der [X.] habe vorgetragen und unter Beweis gestellt,[X.] sich die [X.] auf monatlich mindestens 600 DM beliefen. [X.] Behauptung sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft [X.]. Diese [X.] nicht durch. Der [X.] hat zwar zchstgeltend gemacht, die Beklagtiverse Nebenttigkeiten aus, so fahre siegegen Entgelt Versandhauskataloge aus, vermittle Reisen und verrichte [X.]; insoweit sei von zustzlichen monatlichen Einkften von [X.] 600 DM auszugehen. Den hierzu von der [X.] im Termin zur [X.] Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten konkreten Angabenr die Art ihrer Nebenttigkeiten und den daraus erzielten Einkften ist der[X.] jedoch nicht mehr entgegengetreten.e) Die Revisilt die Annahme des Berufungsgerichts [X.] rechtsfeh-lerhaft, das Einkommen der [X.] sei nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilwei-se zu bercksichtigen. Damit hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Angesichts [X.] des von der [X.] betreuten Kindes [X.], das im Oktober 1997erst sieben Jahre und zur [X.] der letzten mlichen Verhandlung vor [X.] knapp neun Jahre alt war, traf die Beklagte jedenfalls [X.] im Umfang der seit Mai 1997 - anstelle der [X.]renHalbtagsttigkeit - austen Teilzeitbescftigung im Umfang von rund 28,5Stunden pro Woche (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - [X.] [X.] 1989, 487 und vom 12. Mrz 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 671,673). Im rigen ist das zu bercksichtigende Einkommen der [X.] nachder neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Bedarf anzurechnen,sondern in die [X.] einzubeziehen und in die [X.] (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - [X.] [X.] 2001, 986, 991).Davon ausgehend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der offeneBedarf der [X.] liege auch unter Bercksichtigung ihres gestiegenen [X.] jedenfalls deutlicr 950 DM, nicht zu beanstanden. Wegen die-ses insofern eindeutigen Ergebnisses war eine genaue Berechnung des offe-nen Bedarfs unter Heranziehung der gebrchlichen Unterhaltstabellen und-leitlinien verzichtbar.3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, der Un-terhaltsanspruch der [X.] sei nicht wegen grober Unbilligkeit der Inan-spruchnahme (§ 1579 Nr. 7 BGB) ausgeschlossen, so [X.] auch unter diesemGesichtspunkt eine Arung ausscheide. Zur [X.] es ausge-[X.]t: Nach dem Ergebnis der durchge[X.]ten Beweisaufnahme sei davon [X.], [X.] der Partner der [X.], [X.], etwa seit 1994 ein inti-mes Verltnis zu der [X.], die er bereits seit 1982 kenne, unterhalte. [X.] seit 1993 eine eigene Wohnung in [X.], in der er sich [X.] selbst versorge und seinen Haushalt selbstig [X.]e, insbeson-dere wasche, le und einkaufe. Die Wochenenden verbringe [X.] [X.]rwiegend (dreimal im Monat, manchmal auch nur zweimal) bei der [X.], schlafe dann "ab und zu" auch dort und werde dann verkstigt. Auûerdemsei [X.] [X.] seit mehreren Jahren mit der [X.] und deren Tochterregelmûig in Urlaub gefahren, habe die [X.] seit 1994 [X.] ihr verbracht und an allen Familienfeiern teilgenommen, sofern er [X.] worden sei. Bei diesem Beweisergebnis sei nicht zu verkennen, [X.] sichdie Beziehung der [X.] zu [X.] [X.] nach ihrem Erscheinungsbild inder Öffentlichkeit bereits in einem solchen Maûe verfestigt habe, [X.] die [X.] -nahme des [X.] der objektiven Unzumutbarkeit allein aufgrund dergemeinsamen Freizeitgestaltung an den Wochenenden, der gemeinsam ver-brachten Urlaube und der Integration des Partners in das Familienleben- allesamt Indizien [X.] das Vorliegen einer festen [X.] Verbindung - nahe-liegen k. Die von der Rechtsprechung geforderte Mindestdauer von [X.] drei Jahren sei erfllt. Der Umstand, [X.] [X.] [X.] weiterhin eine eigeneWohnung beibehalte, stehe der Bewertung des Zusammenlebens als n-liche Beziehung grundstzlich nicht entgegen. Es rfe allerdings nicht [X.]acht gelassen werden, [X.] beide Partner [X.] dirwiegende [X.] wh-rend der Arbeitswoche - von den Kontakten am gemeinsamen Arbeitsplatz ab-gesehen - getrennt verbrchten. Dies beruhe, wie [X.] [X.] nachvollziehbarerltert habe, auf dem Bestreben, sich einen Freiraum zu erhalten. [X.] nach zeitweiliger Uigkeit sei gerade bei Beziehungen zwi-schen geschiedenen Partnern, die - wie hier - jeder [X.] sich wirtschaftlich selb-stig seien und eigene Kinder tten, verstlich. An dieser Motivation zuzweifeln, bestehe vorliegend kein [X.]. Finanzielle Anreize [X.] dop-pelte Haushalts[X.]ung nicht bieten, denn die Kosten der Wohnung des Zeu-gen [X.] und der [X.] die Fahrten zwischen den beiden Wohnungen anfallendeAufwrfe der [X.] Unterhaltsanspruchs, dessen Verlust [X.], in etwa entsprechen. Die Entscheidung, in einer gemeinsamen Woh-nung zusammenzuleben oder ihre jeweiligen Lebensbereiche getrennt zu [X.], trfen beide Partner in eigener Verantwortung. Ihr Entschluû sei zu re-spektieren und insbesondere auch bei der Bewertung zu bercksichtigen, obdas Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit die Fortdauer derUnterhaltsbelastung [X.] den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden lasse,denn solche Differenzierungen beeinfluûten auch die Wertung, die einem ehe-lichen Verltnis in der Öffentlichkeit zuteil werde. Das Gesamtbild der Be-- 10 -ziehung der [X.] zu [X.] [X.] lasse daher eine weitere Heranziehungdes [X.] zu Unterhaltszahlungen weder insgesamt noch teilweise als un-zumutbar erscheinen.b) Die Revision macht geltend, diese Auffassung beruhe auf einerNichtbercksichtigung beziehungsweise nicht vollstigen [X.]. Das Berufungsgericht habe [X.] acht gelassen, [X.] [X.] und der Zeuge [X.] nach dessen Angaben zu auswrtigen Veran-staltungen in der Regel gemeinsam gingen und [X.] den [X.] auch die weiteren Feiertage gemeinsam verbrchten. Beide wrden nachder Aussage des [X.]in der entlichkeit als Paar angesehen. DerProzeûbevollmchtigte des [X.] habe in der mlichen Verhandlung [X.] [X.]ge[X.]agt, ob sowohl ihr als auch auf ihrer und der [X.] ge-meinsamer Dienststelle bekannt sei, [X.] die Beklagte und [X.] [X.] einPaar darstellten. Diese Frage habe das Berufungsgericht unter [X.] und ohne Begricht zugelassen. Ein [X.]und hier[X.] bestehe nicht,zumal die Frage dem Beweisthema entsprochen habe. [X.] hinaus habeder [X.] seinen Vortrag, die Beklagte lebe mit [X.] [X.] seit mehreren Jah-ren in einer lichen Gemeinschaft, sei mit diesem vor kurzem erneut [X.] als Paar aufgetreten, anschlieûend habe dieser in [X.] der Beklagtrnachtet, durch Vernehmung des [X.]unter Beweis gestellt. Dem [X.] habe das Berufungsge-richt nachgehen mssen.Diese Rkeinen Erfolg.Zutreffend ist zwar, [X.] das Berufungsgericht die genannten weiterenAngaben des Zeugen [X.] nicht [X.] in seine Erwinbezo-gen hat. Richtig ist ferner, [X.] das Berufungsgericht die an die Zeugin [X.] - 11 -gerichtete Frage nicht zugelassen hat, obwohl sie unter anderem dazu ver-nommen werden sollte, ob sie seit Jahren wahrgenommen habe, [X.] die [X.] und [X.] [X.] ein Paar seien. Was den durch Vernehmung des [X.]unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] anbelangt, so entltdieser eine dem Zeugenbeweis zliche Tatsachenbehauptung nur inso-weit, als es um die gemeinsame Teilnahme der [X.] und des Zeugen[X.] an einer Geburtstagsfeier und dessen anschlieûende Übernachtung in [X.] der [X.] geht. Insofern ist das Berufungsgericht dem Beweis-angebot allerdings nicht nachgegangen.Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Verfahrensweise fehlerhaft war,kann indessen dahinstehen, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. DasBerufungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davonausgegangen, die Beziehung der Parteien habe sich bereits in einem [X.] verfestigt, [X.] die Annahme des [X.] allein aufgrund der fest-gestellten gemeinsamen Freizeitgestaltung, der gemeinsam verbrachten [X.] und der Integration des Partners in das Familienleben naheliegen k.Es kann deshalb unterstellt werden, [X.] die Zeugen [X.] und [X.]die Behauptungen des [X.] besttigt tten, ohne [X.] sich hieraus r [X.] Berufungsgericht festgestellten Indizien hinaus zustzliche Anhaltspunkte[X.] das Vorliegen einer festen [X.] Verbindung ertten. Das giltentsprechend [X.] die nicht [X.] bercksichtigten Angaben des Zeugen[X.] .c) Maûgebend [X.] die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei gleichwohl nicht (ganz oder teilweise) ausgeschlossen, [X.] die weitere Feststellung, die Beklagte und der Zeuge [X.] hielten ihrejeweiligen Lebensbereiche [X.] getrennt und verbrchten dirwiegende- 12 -[X.] jeweils dort, um sich insofern ihre Uigkeit zu erhalten, was bei [X.] der Beziehung zu bercksichtigen sei. Dagegen wendet sich [X.] zu Unrecht mit der Begr, auf die subjektive Einstellung [X.] ks [X.] die Frage, ob die Inanspruchnahme des [X.] grob un-billig sei, nicht ankommen.Nach der stigen Rechtsprechung des Senats kann ein [X.] des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zurAnnahme eines [X.] im Sinne des Auffangtatbestandes des § 1579Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneinge-schrkten) Unterhaltsbelastung [X.] den Verpflichteten - [X.]en, wenn sich [X.] in einem solchen Maûe verfestigt hat, [X.] sie als liches Zu-sammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist.Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft zwar nichtzwingend voraus, [X.] die Partner rmlich zusammen leben und einen ge-meinsamen Haushalt [X.]en, auch wenn eine solche Form des Zusammenle-bens in der Regel ein typisches Anzeichen hier[X.] sein wird. Unter welchenanderen Umst- nach einer gewissen Mindestdauer - auf [X.] Zusammenleben geschlossen werden kann, [X.] sich nicht allgemein ver-bindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung [X.], ob er den Tatbestand des lichen Zusammenlebens aus tat-schlichen [X.][X.] gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom [X.] - [X.] - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 [X.] f.; vom 28. November 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 670, 672; vom25. Mai 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. Mrz 1997aaO S. 672).- 13 -Es begegnet aus [X.]n Bedenken, wenn im Rahmender tatrichterlichen Wrdigung bercksichtigt wird, [X.] die Partner ihre Le-bensbereiche getrennt gehalten und damit ihre Beziehung [X.] auf [X.] haben, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa aufgrund der in ih-ren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wschen. DieEntscheidung [X.] eine solche Lebensgestaltung treffen die Beteiligten in eige-ner Verantwortung; sie ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommenhat, zu respektieren. Unter solchen Umstkommt der Frage, ob die [X.] von ihrer Intensitt her gleichwohl einem ehelichen Zusammenle-ben entspricht und gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt, entscheidende Be-deutung zu. Erst wenn diese Feststellung getroffen werden kann, kommt es [X.] weiteren Voraussetzungen, die an das Vorliegen des [X.] zustellen sind, an. Daraus folgt andererseits, [X.] eine allein subjektiv in [X.] genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatschlichenLebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Bercksichtigung findenkann.Das Berufungsgericht hat den Wunsch der Partner, ihre Beziehung di-stanzierter zu gestalten, um sich einen Freiraum zu bewahren, [X.] glaubhaftgehalten. Seinen Feststellungen zufolge entspricht diesen Vorstellungen auchdie tatschliche Gestaltung der Beziehung. Die Beklagte und [X.] [X.] ver-bringen [X.] dirwiegende [X.] in ihrem jeweils eigenen [X.] nicht miteinander. Dem [X.] sich nicht entgegenhalten, [X.] es auch [X.], in denen - etwa aus berufsbedingten [X.] - zwei Haushalte ge[X.]twerden und die Ehegatten im wesentlichen nur an den Wochenenden zusam-menleben. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, denn die Beklagteund der Zeuge [X.] arbeiten beide an demselben Ort, tten also aus berufli-chen [X.]keinen [X.], getrennte Haushalte beizubehalten (vgl. hierzu- 14 -OLG [X.], 427). Bei dieser Sachlage sind gegen die [X.] Wrdigung, die Lebenssituation der Partner lasse bei einer Gesamtbe-trachtung nicht die Schluûfolgerung auf eine die Anwendung der Hrteklauselrechtfertigende Verbindung zu, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zuerheben.4. Das Berufungsgericht hat [X.] auch einen Ausschluû des Un-terhalts nach § 1579 Nr. 4 BGB mit folgender Begrverneint: Der [X.]habe mit seinem pauschalen Vorbringen, die Beklagte habe ihn wegen Steuer-hinterziehung angezeigt und in anonymen Anrufen bei seinem Arbeitgeber be-lastet, nicht hinreichend dargetan, [X.] diese sich mutwillig zu seinen [X.] schwerwiegende Vermsinteressen hinweggesetzt habe. Die im [X.] und Januar 1999 von der [X.] erstatteten Strafanzeigenwegen falscher Versicherung an Eides Statt, seien nicht mutwillig gewesen,weil die erhobenen Vorwrfe nach den zur Leistungsfigkeit des [X.] ge-troffenen Feststellungen zumindest teilweise sachlich berechtigt gewesen seinrften und die Beklagte wegen des engen Zusammenhangs mit dem [X.] Rechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe.Diese Aus[X.]ungen sind entgegen der Auffassung der Revision [X.] zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat - bezlichder Anzeige wegen Steuerhinterziehung und der Anrufe bei einem der [X.] des [X.] - nicht die Darlegungslast rspannt. Wie die Revisionnicht verkennt, wre zur Annahme eines Ausschluûgrundes ein leichtfertigesVerhalten der [X.] erforderlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.] - FamRZ 1981, 1042, 1044; [X.]/[X.]. § 1579 BGB Rdn. 18; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1579 [X.]. 35). Da[X.] lassen sich aus dem Vorbringen des [X.] keine [X.] 15 -punkte entnehmen. Abgesehen davon hat er die erhobenen Vorwrfe auch we-der in zeitlicher Hinsicht konkretisiert noch den Arbeitgeber benannt, bei demdie Anrufe erfolgt sein sollen, obwohl er jedenfalls zeitweise bei mehreren Fir-men bescftigt war. Die Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts zu den erstat-teten Strafanzeigen greift die Revision nicht im einzelnen an. Auch insofernbestehen gegen die Aus[X.]ungen des [X.] keine durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken.[X.] [X.] Ahlt

Meta

XII ZR 284/99

24.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZR 284/99 (REWIS RS 2001, 896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 896

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