Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. IX ZR 471/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1176

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 471/00Verkündet am:27. September 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 27. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Raebel und [X.][X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2000 wirdauf Kosten des [X.]s zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die Beklagten mit der Begr, sitten als vonihm beauftragte [X.] ihre Pflichten in einem Umlegungsverfahrenverletzt, auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen. Hiergegen hat der [X.] Berufung eingelegt. Nach [X.] [X.] bis zum 22. Mrz 1999 hat er mit einem Schrift-satz seines Prozeßbevollmchtigten von diesem Tage die Berufung [X.].Auf dem Eingangsstempel des [X.] ist vermerkt, daß [X.] r den Nachtbriefkasten "nach 24.00 Uhr des 22. Mrz 1999"eingegangen sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzen-den hat der [X.] vorgetragen, sein Prozeßbevollmchtigter habe [X.] 1999 zusammen mit dessen damaliger Mitarbeiterin und [X.] bis etwa 22.30 Uhr an dem Schriftsatz gearbeitet. Die [X.] in Anwesenheit des [X.]n um 22.50 Uhr die Kanzleiverlassen und sei mit dem Schriftsatz zum 300 Meter entfernten Oberlandesge-richt gefahren, wo sie ihn zusammen mit einem weiteren Schriftsatz - [X.] einen gleichlautenden Eingangsstempel - in den [X.] habe. Gleichzeitig hat der [X.] Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt. Das [X.] hat die Berufung des [X.]s als [X.] verworfen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat(Urteil vom 30. Mrz 2000 - [X.], [X.], 1872) hat das Oberlan-desgericht die Berufung wiederum verworfen. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Klageantrag weiter.[X.]:Die nach § 547 ZPO zulssige Revision ist nicht [X.].1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] der ge-richtliche Eingangsstempel eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1ZPO ist und den Beweis [X.] den Zeitpunkt des Eingangs erbringt, [X.] [X.] jedoch durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempelausgewiesenen Zeitpunkts entkrftet werden kann ([X.], Urteil vom 30. [X.] aaO S. 1873). Das Berufungsgericht hat im Streitfall diesen Gegenbeweisdurch die von ihm durchge[X.]te Beweisaufnahme nicht als erbracht angese-hen. Es hat sich von der ordnungsmûigen Funktion des [X.] und in Anbetracht der Aussage des von ihm als Zeugen vernomme-- 4 -nen, [X.] die Leerung des [X.] zustigen Beamten, des [X.], die Bekundungen der weiteren Zeugen, mlich des damali-gen [X.]n des [X.]s, seiner [X.]angestellten und [X.] und der am Abend des 22. Mrz 1999 zeitweise im [X.] anwesen-den Buchhalterin [X.], nicht zur Widerlegung der von dem [X.] Beweiswirkung ausreichen lassen. Nach den im wesentlichenreinstimmenden Aussagen dieser Zeugen soll die jetzige Ehe[X.]au des [X.] seinerzeit kurz vor 23.00 Uhr die Anwaltskanzlei mit [X.] verlassen und mit dem Auto zum nahegele-gen [X.]fahren sein sowie den Schriftsatz zusam-men mit dem erwten anderen - lange vor Mitternacht - in den Nachtbriefka-sten eingeworfen haben.Der Senat, der in der von Amts wegen zu prfenden Frage der Zulssig-keit der Berufung nicht an die Beweiswrdigung des Berufungsgerichts gebun-den ist ([X.], [X.] vom 27. November 1996 - [X.], NJW 1997,1312), tritt der Beurteilung durch das [X.] bei. Die Revision [X.] darauf hin, [X.] der Zeuge [X.] nach seiner Schilderung jeweilsam Morgen nach Leerung des Briefkastens die dort in zwei verschiedenenScken (einem [X.] die bis und einem [X.] die nach 24.00 Uhr [X.]) befindlichen [X.] nach deren Entnahme ungetrennt und [X.] ungestempelt vom [X.] nach oben in die [X.] zu [X.] erst dort abzustempeln pflege. Bei einer solchen Behandlung könnten, someint die Revision, die [X.] unterwegs leicht durcheinander geratenund, oben angekommen, den falschen [X.] 5 -Diese [X.] die allgemeine Handhabung möglicherweise richtige Erwhat [X.] den konkreten Vorgang, der hier zu beurteilen ist, keine Bedeutung. [X.] hat, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil festgehalten hat, [X.], er könne sich daran erinnern, [X.] ihm am Morgen des 23. Mrz 1999beim Leeren des Briefkastens die beiden nicht in einem Umschlag befindlichenSchriftstze des [X.]n des [X.]s, neben denen sich nurnoch wenig weitere Post - [X.] Referendaren - in dem [X.] Ein-ch 24.00 Uhr bestimmten Sack befunden habe, sofort aufgefallen [X.], weil es sich erkennbar um [X.]istgebundene Schriftstze gehandelt habe, beidenen die Gefahr der Verstung bestanden habe. Ausweislich des Protokollsr seine Vernehmung hat der Zeuge aus diesem Grund von sich aus die Ge-scftsstelle informiert, weil ihm die Angelegenheit kritisch erschien. [X.] er andie beiden [X.] eine konkrete Erinnerung habe, hatte [X.] auch bereitsam 19. April 1999 in einer "schriftlichen Stellungnahme" der [X.] angegeben. Wenn es so war, kann sich die allgemeine Gefahr,[X.] [X.] aus beiden Teilen des Briefkastens beim Transport in die[X.] durcheinander geraten, in diesem Fall nicht ausgewirkt haben.Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Angaben des [X.] die Briefkasten-leerung zustigen Beamten, [X.] deren Unrichtigkeit es keine sonstigen [X.] gibt, die Darstellung, die dirigen Zeugen von den [X.] des 22. Mrz 1999 gegeben haben, mit Recht nicht zur Widerlegungder Datumsangabe im Eingangsstempel ausreichen lassen.2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch dagegen, [X.] das [X.] dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nicht stattgegeben hat. Eine [X.] ist zwar, wie bereits im erstenRevisionsurteil dargelegt ist, nicht gehindert, [X.] den Fall, [X.] sie den [X.] 6 -tigen Eingang eines [X.]istgebundenen Schriftsatzes nicht zu beweisen vermag,Wiedereinsetzung mit der [X.] beantragen, sie und ihren Prozeû-bevollmchtigten treffe kein Verschulden an der Fristversmung. Der [X.] jedoch in jenem Urteil auch darauf hingewiesen, [X.] die Darstellung des[X.]s von den [X.] des 22. Mrz 1999 keinen Raum [X.] dieAnnahme [X.], der [X.] kte ohne Verschuldendes [X.]n zu st in den Briefkasten eingeworfen wordensein. Die Revision macht geltend, der [X.] [X.] gegen seine [X.], wenn er ins Blaue hinein behaupten [X.], auf dem [X.] (jetzigen) Ehe[X.]au zum [X.] sei es zu Verzrungen ge-kommen. Ein versteter Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten [X.] nur entweder darauf beruhen, [X.] der Schriftsatz das [X.] zust verlassen habe, oder darauf, [X.] die Zeugin [X.] den Einwurf aus unbe-kannten [X.] habe; [X.] ersteres nicht der Fall gewesen sei, er-gebe sich insbesondere aus der Aussage der damals zufllig in der [X.] anwesenden Zeugin [X.], die besttigt habe, [X.] die jetzige Ehe[X.]au [X.] das [X.] rechtzeitig verlassen habe.Das reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, [X.] es erst auf dem Wegzum [X.] und damit ohne Verschulden des Prozeûbevollmch-tigten des [X.]s zu einer Verstung gekommen ist. Eine solche Annahme[X.] voraussetzen, [X.] (nur) der [X.] und die Zeugin [X.]die Wahrheit, die Zeugin [X.] aber die Unwahrheit gesagt haben; diese hat [X.], sie habe sich "direkt ins Auto gesetzt und ... (sei) zum [X.] gefahren",und auf Nach[X.]age nochmals betont, [X.] sie "tatschlich unmittelbar [X.] gefahren" und nicht irgendwie abgelenkt worden sei. [X.] Feststellung, [X.] (nur) dieser Teil der Aussage der Zeugin unzutref-- 7 -fend und dirige Darstellung der Ereignisse durch sie und ihren (jetzigen)Ehemann sowie die Zeugin [X.] richtig ist, [X.] sich jedoch nicht treffen.[X.] Stodolkowitz Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 471/00

27.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. IX ZR 471/00 (REWIS RS 2001, 1176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1176

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