Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. VIII ZB 3/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9191

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BUNDES[X.]RICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 3/12
vom

14. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger und Dr.
Hessel, [X.]
Achilles und die Richterin Dr.
Fetzer

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten zu 2, die Vollziehung des Urteils des [X.] vom 18. Juli 2011 einstweilen auszusetzen, wird zu-rückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 2 zur Räumung und Herausgabe einer Vierzimmerwohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zu 2 hat das [X.] -
unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungs-begründungsfrist
-
als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte zu 2 frist-
und formgerecht Rechtsbeschwerde beim [X.] -
verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
-
eingelegt. Mit am 1.
Februar 2012 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat er die Rechtsbeschwerde begründet und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungs-
und Herausgabeurteil des [X.] vom 18. Juli 2011 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde einzustellen. Er 1

-
3 -

hat vorgetragen und belegt, dass Räumungstermin für den 22. Februar 2012 angesetzt ist.

II.
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 15. Dezember 2011 gerichtete Rechts-beschwerde des Beklagten zu 2 keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 ZPO). Die
nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig; die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist auch der Antrag des Beklagten zu 2 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.
1. [X.] kann zwar im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz
1 ZPO, §
575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2010 -
VIII
ZB 9/10, [X.] 2010, 1055; vom 4.
Februar 2010 -
VIII
ZB 84/09, [X.], 52 mwN).
2. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn die nach §
522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte [X.] ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
574 Abs.
2 Nr. 1 ZPO), weil die Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat in Betracht kommt, in 2
3
4
5

-
4 -

§
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO unmissverständlich geregelt sind (vgl. [X.], [X.] vom 4.
März 2004 -
IX
ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2) und sich die vom Beklagten zu 2 weiter aufgeworfene Frage, ob im Falle einer vom Beru-fungsgegner rechtsmissbräuchlich verweigerten Zustimmung zur Fristverlänge-rung etwas anders zu gelten habe, einer generalisierenden Betrachtung ent-zieht. Zudem lässt der vom Beklagten zu 2 vorgetragene Sachverhalt nicht den Schluss zu, die Klägerin habe ihm entgegen den Geboten von [X.] und Glau-ben die Zustimmung zur zweiten Fristverlängerung versagt. Aus den genannten Gründen besteht auch keine Veranlassung für eine rechtsfortbildende Entwick-lung höchstrichterlicher Leitsätze (§
574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung der von der [X.] Rechtsprechung entwickelten Grundsätze rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 233 ZPO) verneint und die Berufung des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat die Anforderungen an die Darlegung eines Wiedereinset-zungsgrundes nicht überspannt und dem Beklagten daher den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (zu diesen Kriterien vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 -
V
ZB 170/09, [X.], 592 Rn. 4 mwN).
Der als Einzelanwalt tätige Beklagtenvertreter wäre in Anbetracht der am 8. Oktober 2011 erlittenen Handgelenksfraktur gehalten gewesen, entweder selbst einen Vertreter einzuschalten (§ 53 Abs. 1 [X.]) oder die zuständige Anwaltskammer um eine Vertreterbestellung zu bitten (§ 53 Abs. 2 [X.]). Zur Vornahme dieser
-
ihm und seinem Mandaten zumutbaren -
Maßnahmen stand ihm ausreichend [X.] zur Verfügung, da die verlängerte [X.] erst am 26. Oktober 2011 ablief. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in 6
7

-
5 -

einem wesentlichen Punkt von den Sachverhaltsgestaltungen, die den Ent-scheidungen des Senats (Senatsbeschluss vom 5. April 2011 -
VIII
ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn.
18)
und des [X.] vom 6. Juli 2009 ([X.], [X.], 3037
Rn. 10) zugrunde lagen. Denn
in den dortigen Fällen waren die Erkrankungen erst wenige Tage vor Fristablauf aufgetreten. Das [X.] seines Prozessbevollmächtigten ist dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Ball
Dr.
Milger
Dr.
Hessel

Dr.
Achilles
Dr.
Fetzer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2011 -
21b [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
67 [X.] -

Meta

VIII ZB 3/12

14.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. VIII ZB 3/12 (REWIS RS 2012, 9191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9191

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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