Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. VIII ZB 95/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1425

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 95/11

vom

15. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. November 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel und die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2011 -
240 [X.] -
wird einstwei-len bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Beklagten eingestellt.
Dem Beklagten wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] bewilligt.

Gründe:

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung gemäß §
570 Abs.
3, Halbs.
1 ZPO in Verbindung mit §
575 Abs.
5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmit-tel des [X.] nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 1
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3

-
unter II 1 und 2; Senatsbeschluss vom 6. August 2003

[X.], [X.], 509). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem [X.] ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zu der Entscheidung des Senats über die bereits begründete Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile.
Die nach §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde er-scheint nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebe-gründung zeigt auf, dass der Beklagte innerhalb der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte [X.] nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt hat, weil es die an den [X.] des Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bezüglich der beantragten Akteneinsicht überspannt hat.
Die vom Beklagten eingelegte Berufung hat nach dem gegenwärtigen Stand schon deshalb weitgehende Aussicht auf Erfolg, weil die vom Amtsge-richt angesetzte Mietminderung für die meterlangen breiten Risse in den [X.] erscheint und bei einer nur geringfügig höheren Mietminderung der zur fristlosen Kündigung erforderliche Mietrückstand von zwei Monatsmieten nicht erreicht ist. Im Übrigen liegt es nahe, dass in der ausdrücklichen Bezugnahme des Beklagten in der Berufungsbegründung auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Januar 2011, in dem er den Einbehalt der Miete mit der verweigerten Mängelbeseitigung begründet, die (erneute) Geltendmachung ei-2
3
4
-

4

-
nes Zurückbehaltungsrechts liegt, das der Annahme eines zur Kündigung be-rechtigenden Zahlungsverzugs ebenfalls entgegen stehen dürfte.

Ball

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2011 -
214 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.08.2011 -
65 [X.]/11 -

Meta

VIII ZB 95/11

15.11.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. VIII ZB 95/11 (REWIS RS 2011, 1425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1425

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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