Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZR 39/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4892

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. Januar 2004PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 140 Abs. 1, § 131; [X.] § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das [X.] aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vor-genommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung [X.] abgerufen hat.[X.] § 129; EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeit-gebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.[X.] §§ 13, 315 [X.] der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maß-geblich für die Entscheidung über die Eröffnung des [X.].[X.], [X.]eil vom 22. Januar 2004 - [X.] - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Januar 2004 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.] , [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] und das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als die Klage in Höhe eines 2.889,97 (5.652,29 DM) übersteigenden [X.]trages abgewiesen wurde.Der [X.]klagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.960,11 (19.480,28 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seitdem 26. September 2001 zu zahlen.Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-wiesen.Der [X.]klagte hat 5/6, die Klägerin 1/6 der Kosten erster Instanz zutragen; die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem [X.], der Klägerin zu 2/9 zur Last.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über den [X.] am 6. Mai 1999 verstorbenen [X.](nachfolgend: Schuldner), derein Malergeschäft betrieb. Das beklagte Land erließ im März und [X.] gegen den Schuldner Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegenrückständiger Steuern. Mit Schreiben vom 9. November 1998 bat der Schuldnerum Stundung fälliger Umsatzsteuer und Lohnsteuer in Höhe von [X.] und unterbreitete den Vorschlag, den [X.]trag in sechs näher be-zeichneten Raten bis zum 18. Dezember 1998 auszugleichen. Zur [X.]gründungseines Gesuchs führte er [X.] bin derzeit aufgrund von [X.] nicht in der Lage, [X.] in einer Gesamtsumme zu leisten.Die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden [X.] derzeit ausgeschöpft. Eine Erweiterung des [X.] die Bank ist momentan ausgeschlossen.Eine Vollstreckung der Steuerforderungen würde den [X.]trieb ge-fährden."Der Stundungsantrag wurde abgelehnt. Das Finanzamt erließ [X.] November 1998 eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung in [X.] 25.132,57 DM und pfändete alle Ansprüche des Schuldners gegen die Bank aus dem mit dieser bestehenden Kontokorrektkreditvertrag. [X.] wurde der Drittschuldnerin am 17. November 1998 zugestellt. Einenam 18. November 1998 eingegangenen Überweisungsauftrag des [X.]gunsten des [X.]klagten in Höhe von 5.652,29 DM führte die [X.] aus. Durch zwei spätere Überweisungen wurde die Forde-rung des [X.]klagten bis zum 27. November 1998 vollständig [X.] 4 -Die [X.], die einen früheren Antrag fürerledigt erklärt hatte, stellte am 19. Februar 1999 erneut einen Insolvenzantrag,der am 20. August 1999 zur Eröffnung des [X.] führte.Auf eine vom [X.]klagten am 18. März 1999 erlassene weitere Pfändungs- [X.] zahlte der Schuldner insgesamt 16.317,16 DM.Die Klägerin hat mit der am 16. August 2001 eingereichten und [X.] zugestellten Klage Rückgewähr aller genannten [X.] in Höhe von insgesamt 41.449,73 DM verlangt. Nach Rückerstattung des[X.]trages von 16.317,16 DM haben die Parteien die Hauptsache insoweit über-einstimmend für erledigt erklärt. Den streitig gebliebenen Teil der Klage hat [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]rufung zurückge-wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat überwiegend Erfolg; die Klage ist in Höhe von9.960,11 [X.] [X.]rufungsgericht hat einen Anfechtungsanspruch der Klägerin ausfolgenden Gründen verneint: Für die [X.]rechnung der gemäß §§ 130 ff [X.]maßgeblichen Fristen sei auf den am 19. Februar 1999 eingegangenen [X.] abzustellen, der zur Eröffnung des Verfahrens geführt habe. [X.] -frühere Antrag der Innungskrankenkasse bleibe außer [X.]tracht,weil diese ihn für erledigt erklärt habe. Die Anfechtungsklage scheitere daran,daß der [X.]klagte vor [X.]ginn des gemäß §§ 130, 131 [X.] geltenden [X.] ein insolvenzfestes Pfandrecht erworben habe. Dieses seimit Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Drittschuldne-rin am 17. November 1998 begründet worden. Dem [X.]eil des [X.] zur Pfändung in die offene Kreditlinie ([X.]Z 147, 193) sei nicht zu ent-nehmen, daß das Pfandrecht erst mit Abruf der Kreditlinie entstanden sei. [X.] habe die [X.]hauptung des beklagten [X.] nicht widerlegt, daß [X.] am 17. November 1998 Kreditmittel in Höhe von mehr als25.132,57 DM in Anspruch genommen habe, die bei Zustellung der [X.] noch nicht zur Auszahlung gelangt seien.[X.] Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Ein insolvenzfestesPfandrecht des [X.]klagten, das eine Anfechtung der geleisteten Zahlungen [X.], aufgrund der von ihm am 12. November 1998 erlassenen [X.] kommt lediglich in Höhe von 2.889,97 (5.652,29 DM) in [X.]tracht.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist einewährend der "kritischen" [X.] erlangte Siche-rung oder [X.]friedigung als inkongruent anzusehen ([X.]Z 136, 309, 311 ff;[X.]Z 128, 196 ff). Das die [X.] beherrschende Priori-tätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelneingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht- 6 -besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. [X.] die [X.]fugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel einerechtsbeständige Sicherung oder [X.]friedigung der eigenen fälligen Forderun-gen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. [X.] im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch § 131 [X.] zeitlichdeutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in den letzten dreiMonaten vor dem Eröffnungsantrag den [X.] zugunsten [X.] der Gläubiger ([X.], [X.]. v. 11. April 2002 - [X.]/01,[X.] 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - [X.], [X.], 1278, 1279).Daher begründet ein erst während des [X.] vor dem Eröff-nungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfech-tungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 [X.], wenn der Schuldner zurZeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). [X.] Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonstigen Gründennicht anfechtbar ist, kann die anschließende [X.]friedigung durch Zahlung nichtmehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt ([X.], [X.]. 11. Juli 1991 - [X.], [X.], 1014, 1017; v. 21. März 2000 - [X.], [X.], 898).2. [X.] § 140 [X.]. Nach Absatz 1 dieser [X.]stimmung kommt es auf den Zeit-punkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Normbringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, daß der Zeitpunkt entscheiden soll,in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die [X.] des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werdenmüßte (BT-Drucks. 12/2443, S. 166; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 140 Rn. 1;HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 140 Rn. 2). [X.]i bedingten oder befristeten Rechts-handlungen bleibt demzufolge der Eintritt der [X.]dingung oder des Termins [X.] 7 -ßer [X.]tracht (§ 140 Abs. 3 [X.]); denn bedingte oder befristete [X.] im Insolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 [X.]). Eine Forde-rungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem [X.] dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtli-chen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.] die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfand-recht erst mit deren Entstehung begründet, so daß auch anfechtungsrechtlichauf diesen Zeitpunkt abzustellen ist ([X.], [X.]. v. 24. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2080, 2082; v. 19. März 1998 - [X.], [X.], 793,798; v. 20. März 2003 - [X.], [X.], 896, 897).3. Maßgebend für den [X.]ginn des von § 131 [X.] erfaßten [X.] ist der am 19. Februar 1999 eingegangene Insolvenzantrag, der zurEröffnung des Verfahrens geführt hat. Der Tod des Schuldners nach Antrag-stellung bewirkte ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vomRegel- in das Nachlaßinsolvenzverfahren. Die [X.] sind nunmehrin beiden Verfahren dieselben (vgl. § 320 Satz 1 [X.]). Das [X.] nahm daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neu-em Schuldner (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], vor §§ 315 bis 331 Rn. 4; FK-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. § 315 Rn. 30; zum Konkursrecht [X.]/K.[X.], [X.] 17. Aufl. § 214 KO Anm. 7).Der früher gestellte, wirksam für erledigt erklärte Antrag ist rechtlich be-deutungslos, weil ein erledigter Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung füh-ren und damit keine Insolvenzanfechtung ermöglichen kann ([X.]Z 149, 178,181 f). Im Streitfall ist daher gemäß §§ 4 [X.], 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1BGB für alle inkongruenten Deckungen, die durch eine nach dem 18. November- 8 -1998 vorgenommene Rechtshandlung erworben wurden (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 139 Rn. 6), die Anfechtung nach § 131 [X.] zu prüfen.4. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des [X.]klagten vom12. November 1998 erstreckte sich auf alle Ansprüche des Schuldners aus demvon der Bank aufgrund des [X.] in Höhe [X.] DM gewährten Kontokorrentkredit. Daraus sind entsprechend [X.] des Schuldners die Steuerforderungen des [X.]klagtenerfüllt worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats war [X.] der Ansprüche des Schuldners aus dem genannten zur [X.] Schuldners stehenden Kredit ("offene Kreditlinie") wirksam ([X.]Z 147,193). Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte am 17. November 1998,also außerhalb des von § 131 [X.] geschützten Zeitraums. Ein Pfandrecht [X.] aus dem [X.] wurde dadurch jedoch vor einem Abrufder Einzelbeträge durch den Schuldner nicht begründet.a) [X.]i einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darle-hensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den [X.] ohne Mitwirkung des [X.] einziehen kann. Der [X.] vom 21. Mai 1996, in dem der Schuldner mit der Bank die Gewäh-rung des [X.] vereinbart hatte, stellte es ins [X.]lieben [X.], ob und in welchem Umfang er die ihm eingeräumte Kreditlinie [X.] nahm. Durch diese Vereinbarung war zunächst nur ein Krediteröff-nungsvertrag zustande gekommen, der dem Kunden das Recht einräumte, [X.] des festgelegten Kreditlimits bestimmte Geldbeträge durch Barabhe-bung, Überweisung oder auf anderem Wege abzurufen. Da es dem [X.] überlassen blieb, ob, wann und in welchem Umfang er sich des vom [X.] bereitgestellten [X.]trages bediente, wurde ein Anspruch auf [X.] -lung erst durch den Abruf des Kunden begründet (vgl. [X.]Z 83, 76, 81; 147,193, 194 f; [X.], [X.]. v. 15. März 2001 - [X.], [X.], 950, 951).Dieses Recht des Bankkunden zum Abruf des Kreditbetrages ist mit der heuteganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum als einseitiges Gestaltungsrechtanzusehen, durch dessen Ausübung der [X.] erst konkreti-siert und inhaltlich ausgestaltet wird ([X.], in [X.], 3. Aufl.Rn. 1204; [X.]/[X.], in [X.], [X.]. [X.]. zu §§ 607 ffRn. 243; [X.], in [X.]/Bunte/[X.], [X.] Aufl. § 77 Rn. 9; [X.], in [X.], 3. Aufl. vor § 607Rn. 18; vgl. auch [X.]Z 83, 76, 81). Auch diejenigen, die dieser Sicht nicht zu-stimmen, räumen ein, daß erst nach dem Abruf des Kunden ein konkreter Zah-lungsanspruch gegen das Kreditinstitut entstanden ist (vgl. Olzen ZZP 97(1984) 1, 11).b) Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist kein Anspruch auf [X.] die Bank vorhanden, der einem [X.] oder Pfändungsgläubigerdas Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittelauszahlen zu lassen. Ob ein entsprechender Anspruch begründet wird, [X.] von der persönlichen Entscheidung des Schuldners als Kunde des [X.]s ab. Diese [X.]fugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung [X.] auf sich übertragen und den Schuldner so zur [X.]gründung einerneuen Verbindlichkeit zwingen ([X.]/Bitter, in [X.]/Bunte/[X.],aaO § 33 Rn. 47; Wagner [X.], 1657, 1659 f; vgl. auch [X.], [X.]. [X.] 2003 - [X.], [X.], 940, 941, z.[X.]. in [X.]Z 154, 64;Ganter, RWS-Forum 22 Bankrecht 2000, [X.], 139 ff). Zwar begründet dieserUmstand kein Hindernis für eine wirksame Pfändung, wenn, wie im Falle des[X.]es, schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldnerund Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt- 10 -und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann ([X.]Z 147, 193,195; vgl. auch [X.], [X.]. v. 31. Oktober 2003 - [X.], [X.],2408, 2409). Solange der Schuldner jedoch keine Verfügung über den ihm ein-geräumten Kredit vornimmt, hat die Pfändung für den Gläubiger keinen reali-sierbaren Wert. Unterläßt der Schuldner zwischen der Zustellung der Pfändungan den Drittschuldner und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Abruf,steht dem Gläubiger aus der Rechtshandlung ein wirtschaftlich verwertbaresRecht nicht zur Verfügung. Anders als bei bedingten und befristeten Rechts-handlungen fehlt es dann an einem in der Insolvenz zu beachtenden Anspruch.Der [X.] - und folglich auch das Abrufrecht des Schuldners -endet gemäß §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 [X.] mit Eröffnung des [X.], sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (vgl. [X.]Z 70, 86,93; [X.], [X.]. v. 13. November 1990 - [X.], [X.], 155, 156;[X.]. v. 21. März 1995 - [X.], [X.] 1995, 745; MünchKomm-[X.]/[X.], § 116 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 103 Rn. 46,§§ 115, 116 Rn. 17 f). Selbst wenn man annehmen wollte, der [X.] könne gemäß § 103 [X.] die Fortsetzung des Vertrages verlangen (indiesem Sinne [X.]/[X.], [X.] § 103 Rn. 19; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 116 Rn. 5), so würden aus dessen Verfügungen nur [X.] entstehen, auf die der Pfändungsgläubiger nicht zugreifen könnte.5. Folglich hat der [X.]klagte außerhalb des von § 131 [X.] geschütztenZeitraums ein Pfandrecht nur erworben, soweit der Kredit in dieser Zeit nichtausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfü-gung in Anspruch genommen hat. Das war lediglich in Höhe von 5.652,29 DMder [X.] -Als die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des [X.]klagten der Dritt-schuldnerin am 17. November 1998 zugestellt wurde, war das Kreditlimit er-schöpft. Der [X.] wies einen [X.] von 50.392,55 DM aus. Am [X.] Tag wurde eine Gutschrift von 9.194,68 DM erteilt; außerdem ging beider Bank der Überweisungsauftrag des Schuldners in Höhe von 5.652,29 [X.]. Da dieser Abruf durch die Kreditlinie gedeckt war, entstand mit dessen [X.] bei der Bank eine der Pfändung unterworfene Forderung des Schuldnersgegen die Bank. In diesem Umfang traten die Wirkungen der [X.] [X.]klagten noch vor dem 19. November 1998 als Tag des [X.]ginns der [X.] ein.[X.] der weiteren, ausnahmslos im dritten Monat vor [X.] Insolvenzantrags erfolgten Zahlungen greift nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.]durch.1. Der Tatbestand setzt voraus, daß der Schuldner zur [X.] war.a) Der [X.]griff der Zahlungsunfähigkeit wird in § 17 Abs. 2 [X.] um-schrieben. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist Zahlungsunfähigkeit in der Regelanzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese [X.] gilt auch, soweit die Anfechtungsvorschriften Zahlungsunfähigkeit ver-langen (vgl. [X.]Z 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist nach ständigerRechtsprechung zu bejahen, sobald aus dem nach außen hervortretenden [X.] des Schuldners für die beteiligten Verkehrskreise sichtbar wird, daß er- 12 -nicht in der Lage ist, seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen imwesentlichen zu erfüllen ([X.]Z 149, 100, 108; [X.], [X.]. v. 17. Mai 2001 - [X.] 188/98, [X.], 417 m.w.[X.]) Aus dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin folgt, daß [X.] jedenfalls am 19. November 1998 die Zahlungen eingestellt hatte.Die [X.]. und [X.]. hat im Insolvenzver-fahren rückständige [X.]itragsforderungen in Höhe von [X.] DM angemel-det. Aus der der Anmeldung beigefügten Aufstellung geht hervor, daß ein Anteilvon mehr als 23.000 DM bereits Mitte November 1998 fällig war. Der [X.] insoweit lediglich zwei Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 3.148,59 [X.]. Verschiedene weitere, in der Klageschrift benannte [X.] hatten Mitte November 1998 fällige Forderungen von insgesamtdeutlich mehr als 10.000 DM. Aus Leistungen der M. stand seit Monaten eine Restforderung von 17.000 DM offen, die [X.] erst im März und April 1999 durch Teilzahlungen etwa zur Hälfte ge-tilgt hat. Zwei weitere Gläubiger hatten längst fällige Forderungen aus Waren-lieferungen und Dienstleistungen im Gesamtbetrag von rund 35.000 DM, dieschließlich im März und April 1999 tituliert wurden, weil der Schuldner sie nichtausgeglichen hatte. Schließlich hat der Schuldner selbst den [X.]klagten [X.] vom 9. November 1998 um Stundung seiner Forderungen gebeten,weil er nicht in der Lage sei, die Außenstände sofort auszugleichen, und [X.] der Forderung den [X.]trieb gefährde.Zwar hat die Pfändungsverfügung des [X.]klagten bewirkt, daß seine [X.] geltend gemachten Forderungen binnen weniger als drei Wochen ausge-glichen wurden. Dies hatte jedoch zur Folge, daß die ebenfalls fälligen [X.] -rungen anderer Gläubiger im Gesamtbetrag von mehr als 80.000 DM zumüberwiegenden Teil gar nicht und im übrigen erst nach Monaten bedient [X.]. Der nicht bestrittene Vortrag der Klägerin belegt daher einwandfrei dieZahlungsunfähigkeit des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt. [X.] eine spätere [X.]seitigung der Zahlungsunfähigkeit, die der [X.]klagte als [X.] hätte darlegen und beweisen müssen (vgl. [X.]Z 149, 100,109 f), sind nicht vorgetragen.2. Da die den Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenwurden, kann die Klägerin Rückgewähr nur verlangen, sofern die [X.] dem bisher geltenden Recht ebenfalls mit Erfolg hätte geltend gemachtwerden können (Art. 106 EG[X.]). Das trifft hier zu; denn die Anfechtung wäreauch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] begründet gewesen.a) Da die Überweisungen des Schuldners nach Zahlungseinstellung er-folgten, war ein Anfechtungsgrund nach dieser Vorschrift zu bejahen, wenndem [X.] im Zeitpunkt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit [X.] den Umständen nach bekannt sein mußte. Kennt der [X.], die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, so kann ergehalten sein, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen. In diesem [X.] ihm schon einfache Fahrlässigkeit ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.] 337/97, [X.], 2008, 2011; v. 19. Juli 2001 - [X.], [X.] 2001,1641, 1642).b) Im Streitfall war der Schuldner seit geraumer Zeit seinen steuerrechtli-chen Pflichten nur unzureichend nachgekommen. Der [X.]klagte hatte [X.] im März und September 1998 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen- 14 -erlassen. Der Schuldner hatte den [X.]klagten zudem mit Schreiben vom 9. No-vember 1998 über die finanziell stark angespannte Lage seines [X.]triebes in-formiert und erklärt, eine sofortige Einziehung der rückständigen Forderungengefährde dessen Fortbestand. Damit waren dem [X.]klagten Umstände bekannt,die ihn hätten veranlassen müssen, sich nach der Zahlungsfähigkeit [X.] zu erkundigen. Hätte er dies getan, wäre ihm nicht verborgen ge-blieben, daß der Schuldner Mitte November 1998 nicht mehr in der Lage war,die fälligen Forderungen seiner Gläubiger im wesentlichen spätestens innerhalbeines Monats zu erfüllen. Dem [X.]klagten ist daher die Zahlungsunfähigkeit [X.] infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.3. Der Anspruch ist nicht nach § 146 Abs. 1 [X.] verjährt; er wäre nachaltem Recht auch nicht gemäß § 10 Abs. 2 [X.] verfristet gewesen.Die Klägerin hat die Klage am 16. August 2001, also vor Ablauf derzweijährigen Frist, bei Gericht eingereicht. Zwar wurde die Klage erst [X.] zugestellt. Das geschah jedoch demnächst im Sinne des§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., weil die Verzögerung der Zustellung nicht auf von derKlägerin zu vertretenden Umständen beruht. Die Klägerin hat der [X.] Verrechnungsscheck für die Gerichtskosten beigefügt. Daß die [X.] erst 40 Tage nach Einreichung zugestellt wurde, beruht allein [X.] säumigen [X.]arbeitung im gerichtsinternen Ablauf. Dem Kläger sind nursolche Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozeßbevollmächtigterbei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können ([X.]Z 145, 358,362; [X.], [X.]. v. 29. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2811, 2812; [X.] November 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 254, 255). Ob und unterwelchen Voraussetzungen eine Partei, die selbst alle ihr zur [X.]wirkung einerprozeßordnungsgemäßen Zustellung obliegenden Pflichten erfüllt hat, jedoch- 15 -längere Zeit keine Nachricht von einer richterlichen Verfügung nach § 275 oder§ 276 ZPO erhalten hat, aus der zugleich hervorgeht, daß die Zustellung [X.] veranlaßt wurde, gehalten ist, sich bei Gericht nach [X.] zu erkundigen, bedarf hier keiner Entscheidung. Da die Partei [X.] darauf vertrauen darf, daß im Verfahrensablauf keine Störungen eintre-ten, die der Klärung durch eine Nachfrage bedürfen, kommt eine Nachfor-schungspflicht nicht vor Ablauf von drei Wochen in [X.]tracht, vom Tage [X.] der Frist an gerechnet, weil die Klage auch am letzten Tag hätte einge-reicht werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Mai 1993 - [X.], NJW 1993,2320; v. 18. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2230, 2231). Hätte die Klä-gerin sich drei Wochen nach dem 20. August 2001 bei Gericht erkundigt, wäredadurch jedenfalls keine nennenswerte [X.]eunigung der Zustellung bewirktworden; denn der Vorsitzende hat diese am 12. September 2001 verfügt.4. Die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrundeliegende For-derung des [X.]klagten betraf zum Teil auch Ansprüche auf Lohnsteuer, [X.] und [X.]. Diese Forderungen wurden nicht schoninsgesamt durch die erste Zahlung aufgrund der Überweisung vom18. November 1998 getilgt; denn diese war gemäß § 225 Abs. 2 [X.] in ersterLinie auf die seit dem 10. Juli 1998 fällige Umsatzsteuerschuld [X.] zu verrechnen. Soweit die angefochtenen späteren [X.] Schuldners die von seinen Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer betraf,haben sie jedoch ebenfalls zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt.a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß [X.]itragszahlungendes Schuldners an einen Sozialversicherungsträger die Gläubigergesamtheitauch insoweit benachteiligen, als sie die Arbeitnehmeranteile betreffen ([X.]Z149, 100, 105 ff; [X.], [X.]. v. 11. April 2002 - [X.]/01, [X.] 2002, 1159,- 16 -1160; v. 10. Juli 2003 - [X.], [X.] 2003, 1666, 1667 f). Auch diesen [X.] Sozialversicherungsbeiträge leistet der Arbeitgeber aus seinem Vermögen.Das Interesse der Arbeitnehmer an der Abführung der [X.]iträge begründet keinein der Insolvenz des Arbeitgebers geschützte Rechtsposition. Eine solche ließesich nur im Wege eines Treuhandverhältnisses begründen, das indessen nichtallein durch die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers ausdem Arbeitsverhältnis begründet wird ([X.]Z 149, 100, 105 f; [X.], [X.]. v.10. Juli 2003, aaO S. 1668).b) Die Leistung der von den Arbeitnehmern geschuldeten Lohnsteuer istanfechtungsrechtlich nicht anders zu beurteilen. Zwar sind - anders als bei [X.] gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV - [X.] Steuer allein die Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Steuer hatder Arbeitgeber für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vomArbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens amzehnten Tag nach Ablauf eines jeden [X.] - in [X.] der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41a Abs. 1Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese [X.]träge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB)Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsver-traglichen Anspruch hat (vgl. auch [X.] 1999, 745, 747). Die Leistung [X.] an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der [X.] aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitneh-mer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm recht-lich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschrie-benen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zuerbringenden Zahlung ist keine treuhänderische [X.]rechtigung des Arbeitneh-mers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen [X.] begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von- 17 -Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 [X.]) dient allein dem Zweck, die Erfül-lung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch dieNachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in [X.] zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nachder höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine [X.] Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu [X.]Z 149, 100, 105 f; [X.], [X.]. [X.] Juni 2003 - [X.], [X.], 1733, 1734 f; v. 10. Juli 2003, [X.]. 1668), hat der [X.]klagte nicht vorgetragen.c) Außerdem hat der Schuldner die angefochtene Zahlung zur [X.] eigenen Haftungsschuld erbracht.Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten, so kann der Arbeitneh-mer vom Finanzamt nicht mehr in Anspruch genommen werden, sofern die in§ 42d Abs. 3 Satz 4 EStG normierten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.Jedoch hat der Arbeitgeber für die einzubehaltende und abzuführendeLohnsteuer einzustehen. Dieser Haftungsanspruch des [X.]klagten ist vor Insol-venzeröffnung entstanden, als der Schuldner die Lohnsteuer nicht binnen dergesetzlich vorgeschriebenen Frist abgeführt hat (§ 41a Abs. 1 und 2, § 42dAbs. 1 Nr. 1 EStG; vgl. [X.], 416, 418; [X.] 1985/86, 583, 585 f;[X.]/[X.], EStG 22. Aufl. § 42d Rn. 3). Ohne die erhaltene [X.]friedi-gung hätte der [X.]klagte die Haftungsschuld nur als Insolvenzgläubiger gemäߧ 38 [X.] geltend machen können. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 EStG istauch nicht geeignet, für ihn ein Vorzugsrecht in der Insolvenz des [X.] begründen. Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die [X.] zur Verfügung stehende Masse gemindert. Dies entsprichtder schon bisher geltenden Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. [X.] November 1993 - [X.], [X.] 1993, 1885, 1886; [X.]. v. 10. Juli 2003,- 18 -aaO S. 1667), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (HK-[X.]/[X.],3. Aufl. § 129 Rn. 37; [X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 120; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 861; [X.] Z[X.] 2003, 114, 115; ebenso [X.] 1993, 929; [X.] [X.] 2003, 727, 728).d) Der vom [X.] im [X.]uß vom 21. Dezember 1998 ([X.] 1999, 745, 746 f) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der [X.] nicht zuzustimmen. Der [X.] hatte dort eine Gläubigerbe-nachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der [X.] zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei [X.] beachtet worden, daß nur Leistungen des Schuldners, für die dieser auf-grund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem [X.], eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, [X.] gelten (§ 142 [X.]; vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 142Rn. 4 f; zum bisherigen Recht [X.]Z 123, 320, 328). Der Schuldner hat mit dem[X.]klagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistungerhalten (vgl. auch [X.], [X.]. v. 18. November 1993, aaO S. 1886). Im übri-gen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zumArbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen(vgl. dazu HK-[X.]/[X.], § 142 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 142Rn. 15), wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird.e) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten [X.] gemäß § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 [X.] ist deshalb jedoch nichtgeboten; denn die abweichende Rechtsmeinung zur Frage der Gläubigerbe-nachteiligung war für die genannte Entscheidung des [X.]s nichttragend (vgl. zu diesem Erfordernis auch [X.]Z 55, 137, 146). Die Ausführun-gen erfolgten im Rahmen der Prüfung, ob die vom Geschäftsführer der [X.] -nerin unterlassene Abführung der Lohnsteuer, wäre sie vorgenommen worden,vom Insolvenzverwalter gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hätte angefochten wer-den können. Dies hat der [X.] nicht nur wegen angeblich fehlenderGläubigerbenachteiligung, sondern auch deshalb verneint, weil die von der [X.] geforderten subjektiven Voraussetzungen bei den Vertretern des Fiskusdamals nicht gegeben gewesen seien. Der [X.] wäre somit zudemselben Ergebnis gelangt, wenn er die Frage, ob eine Gläubigerbenachteili-gung vorliegt, nicht beantwortet hätte. Damit sind die [X.], vondenen der erkennende Senat abweicht, nicht im Sinne von § 2 Abs. 1[X.] entscheidungserheblich geworden.[X.] kann in der Sache abschließend entscheiden. Während [X.] in Höhe von 9.960,11 DM) durchgreift, ist die Klage imübrigen unbegründet. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargetan, auf die eineAnfechtung des Pfandrechts, soweit es früher als drei Monate vor Stellung [X.] wirksam geworden ist, gestützt werden könnte. Damit schei-tert die Anfechtung der auf das insolvenzbeständige Pfandrecht geleisteteZahlung an fehlender Gläubigerbenachteiligung (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März2000 - IX ZR 138/99, [X.], 898).- 20 -Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 39/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZR 39/03 (REWIS RS 2004, 4892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4892

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