Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. IX ZR 135/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4521

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:17. Februar 2004Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 5, 7 Abs. 1; KO § 108; [X.] § 27Es ist rechtswidrig, die Eröffnung des [X.], des [X.] oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als dender Unterzeichnung des [X.] durch den [X.] zu datieren;gleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam.[X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1Ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetesPfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonde-rungsrecht.[X.], [X.]eil vom 17. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.] und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats [X.] [X.] vom 15. Mai 2003 aufge-hoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem durch Beschluß des Amtsgerichts [X.] vom 7. September 1998 über das Vermögen der [X.] (nachfolgend Schuldnerin) - zum 1. Oktober 1998, 8.00 Uhr - eröffnetenGesamtvollstreckungsverfahren. Mit der Klage fordert er von dem [X.] im Wege der Anfechtung gemäß § 10 [X.] Rückzahlung von28.025,54 DM). Am 16. April 1998 hatte das Finanzamt wegennicht gezahlter Steuern eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über54.813,19 DM erlassen, mit der es die Forderungen der Schuldnerin gegen [X.] S. -N. aus einer Kontoverbindung pfändete. Die [X.] daraufhin am 8. Mai 1998 eine Überweisung von 42.000 DM und am14. Mai 1998 eine weitere Überweisung von 12.813,19 DM von dem gepfände-ten Konto an den Beklagten. Am 19. Mai 1998 beantragte die Schuldnerin dieEröffnung des [X.].Der Kläger hat am 29. September 2000 ein Prozeßkostenhilfegesuch fürdie beabsichtigte Klage eingereicht, dem mit Beschluß vom 8. März 2001, [X.] am 5. April 2001, stattgegeben wurde. Am 10. April 2001 hat er die [X.] eingereicht, die am 26. April 2001 zugestellt wurde.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil es die Anfechtungsvor-aussetzungen für nicht gegeben erachtete. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage seizwar an sich begründet, weil die Voraussetzungen der [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Fall 1 [X.] erfüllt seien. Der [X.] scheitere jedoch daran, daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 [X.]nicht eingehalten worden sei.Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.]einen Berufungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel des [X.] hat [X.] 4 -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zweijährige [X.] § 10 Abs. 2 [X.] sei mit dem am 29. September 2000 eingereichten [X.] nicht gewahrt, weil die Anfechtungsfrist bereits am7. September 1998 zu laufen begonnen habe. Die Rechtswirkungen der Verfah-renseröffnung seien mit der Unterzeichnung des [X.] am7. September 1998 eingetreten. Dies gelte auch, wenn - wie im vorliegendenFall - der [X.] vordatiert werde. Fielen der [X.] und der im Beschluß angegebene Zeitpunkt der Eröffnung auseinan-der, so müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der Tag der Beschlußfassungmaßgebend sein.[X.] rügt die Revision, das Gesamtvollstreckungsverfahrenwerde nicht bereits mit der Unterzeichnung des [X.] eröff-net, sondern erst mit dem in diesem Beschluß angegebenen Zeitpunkt. [X.] Tag der Beschlußfassung und der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren eröffnetwerden solle, auseinander, müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der ange-gebene Zeitpunkt maßgebend sein. Auch wenn der Beschluß fehlerhaft seinsollte, sei er seinem ganzen Inhalt nach [X.] -III.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Der Kläger hat die Anfechtungsfrist gewahrt.Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daßdie Anfechtungsfrist gemäß § 10 Abs. 2 [X.] mit der Eröffnung des [X.] zu laufen beginnt. Maßgebend ist allerdings nicht derTag der Unterzeichnung des [X.], sondern der in dem [X.] angegebene Zeitpunkt der Eröffnung.1. Das Insolvenzgericht hätte allerdings in seinem [X.]vom 7. September 1998 als Eröffnungszeitpunkt den 7. September 1998 unddie Stunde der Unterzeichnung des Beschlusses an diesem [X.]. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den 1. Oktober 1998,8.00 Uhr, festzulegen, verstieß gegen das [X.]) [X.] enthält keine ausdrückliche Rege-lung, daß im [X.] der Eröffnungszeitpunkt anzugeben ist. § 7Abs. 1 [X.] bestimmt jedoch, daß die Pfändung des Vermögens des [X.] mit dem im [X.] genannten Zeitpunkt bewirkt ist. Die Ge-samtvollstreckungsordnung ist insoweit dem Verständnis der Regelung in § 108Abs. 1 KO gefolgt, wonach der [X.] die Stunde der [X.] bezeichnen hat. Dasselbe gilt für den [X.] nach der [X.] ([X.], [X.] 3. Aufl. § 7 Rn. 4; [X.]/Wutzke/Förster, [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 2 f;vgl. [X.]Z 133, 307, 313). Eine entsprechende Regelung enthält auch § [X.] 2 Nr. 3 [X.], der seinerseits die Regelungen des § 108 Abs. 1 KO und des- 6 -§ 21 Abs. 1 [X.] übernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 31 RegE[X.]).b) Weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch § 108 KO und § 27[X.] enthalten allerdings ihrem Wortlaut nach eine eindeutige Aussage dazu,ob dem das Insolvenzverfahren eröffnenden [X.] ein Ermessensspielraum inder Weise zusteht, den Eröffnungszeitpunkt abweichend vom Zeitpunkt [X.] des [X.] zu wählen. Dies ist nicht der [X.]) Für die Auslegung der §§ 5, 7 Abs. 1 [X.] ist auf §§ 108 KO, § [X.] 2 Nr. 3 und Abs. 3 [X.] zurückzugreifen (vgl. [X.]Z 143, 332; [X.], [X.]. v.10. Januar 2002 - [X.], [X.], 394, 395; v. 23. Januar 2003 - IX [X.]/02, [X.], 551, 552).Zu § 108 KO wird die Auffassung vertreten, daß im [X.]der Zeitpunkt der Unterschrift als maßgeblich anzusehen ist ([X.]/[X.],KO 11. Aufl. § 108 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] 108 KO Anm. 1; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 108 Rn. 1; [X.], [X.], 16).Zur Insolvenzordnung sprechen sich Kirchhof ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 27Rn. 19), [X.] (Festschrift [X.] aaO) und [X.] (Z[X.] 2001, 977)dafür aus, im [X.] in einer Art beurkundender Tätigkeit denZeitpunkt anzugeben, in dem der [X.] den [X.] unter-schreibt.Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Angabe des Er-öffnungszeitpunktes sei Teil der richterlichen Entscheidung. Deshalb sei es zu-- 7 -lässig, aus besonderen Gründen in sehr engen Grenzen den im [X.] Zeitpunkt der Eröffnung auf einen späteren als den der tatsächlichenUnterzeichnung festzusetzen (MünchKomm-[X.]/[X.], §§ 27 bis 29Rn. 38). Dem hat sich die Praxis vereinzelt angeschlossen (z.B. LG DuisburgZ[X.] 2002, 988).bb) Als Eröffnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem der Er-öffnungsbeschluß unterzeichnet wird.(1) Sowohl § 108 Abs. 1 KO als auch § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verlangendie Angabe der Stunde der Eröffnung. Fehlt es daran, so gilt nach § 108 Abs. 2KO und § 27 Abs. 3 [X.] als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde [X.], an welchem der [X.] erlassen wurde.Damit ist der Tag gemeint, an dem der [X.] den Beschluß unterzeich-net, nicht aber der (möglicherweise viel spätere) Zeitpunkt, in dem der [X.] inneren Geschäftsgang des Gerichts verläßt ([X.]/Vollkommer, [X.] Aufl. § 329 Rn. 18). Bereits dies legt die Annahme nahe, daß der [X.] davon ausging, der [X.] habe die Stunde als Eröffnungsstunde an-zugeben, in der er unterzeichnet. Danach hat er keine Dispositionsbefugnisüber die Eröffnungsstunde. Sie fällt immer mit der Unterschrift [X.]) Ein [X.] kann nur erlassen werden, wenn ein Eröff-nungsgrund vorliegt (§ 1 [X.], § 102 KO, § 16 [X.]) und das Vermögen [X.] voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken(§ 19 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 107 KO, § 26 [X.]). Diese Voraussetzungen müs-sen zum Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn- 8 -es zulässig wäre, die Eröffnung auf einen Zeitpunkt nach Unterzeichnung [X.] hinauszuschieben.Ein vordatierter [X.] kann erhebliche Nachteile für [X.] und für die Gesamtheit der Gläubiger nach sich ziehen, etwa indemweitere Aufrechnungsmöglichkeiten eröffnet werden, [X.] inzwischen eingetretenen Fristablaufs abgeschnitten werden (vgl. § 10Abs. 1 Nr. 2 bis 4 [X.], § 31 Nr. 2, § 32 KO; die Insolvenzordnung stellt nichtmehr auf den Eröffnungszeitpunkt ab) und dem Schuldner die Möglichkeit be-lassen wird, Verfügungen zu Lasten der Masse zu treffen.Diese Nachteile für die Masse und die Gläubiger verbieten es, einen Er-öffnungszeitpunkt festzusetzen, der vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des [X.] abweicht. Sonst würde das Verfahren nicht zu dem Zeit-punkt eröffnet, in dem seine Voraussetzungen vorliegen, sondern zu einemZeitpunkt, für den dies ungewiß ist. Begrenzte praktische Vorteile, wie sie etwavon [X.] (aaO) angeführt werden, können eine Vordatierung des [X.] nicht rechtfertigen. Um Manipulationen auch in kurzen Zeit-abschnitten auszuschließen, ist eine Abweichung deshalb unzulässig.2. Obwohl der Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aneinem Mangel leidet, ist er nicht nichtig.a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des [X.] ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,wenn er [X.] ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenenVerfahren erlassener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber [X.], sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler [X.] 9 -der zur Nichtigkeit führt ([X.]Z 113, 216, 218; 138, 40, 44). Dies hat der [X.] bisher lediglich dann angenommen, wenn die Unterschrift des[X.]s als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt ver-säumt worden war ([X.]Z 137, 49). Wegen der für das Insolvenzverfahrengrundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist die-ser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten alsnichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offen-kundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entschei-dung wesentliches Merkmal fehlt ([X.]Z 114, 315, 326; 138, 40, 44). Dies istbei Festsetzung eines Eröffnungszeitpunktes, der vom Zeitpunkt der Unter-zeichnung des [X.] abweicht, bis zu der vorliegenden Ent-scheidung angesichts der unterschiedlichen Stimmen in Literatur und Recht-sprechung nicht der Fall. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat die [X.] dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter verliehene Befugnis, mitrechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, als zunächst noch wirksamangesehen ([X.]Z 151, 353, 367).b) Auch aus der Richtlinie des [X.] der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei [X.] (80/987/[X.]) vom 20. Oktober 1980 ergibt sichentgegen der von dem [X.] in der mündlichen Verhandlung ver-tretenen Auffassung nichts anderes. Die Richtlinie sieht in Art. 3 Abs. 2 ersterSpiegelstrich lediglich als eine von drei zeitlichen Alternativen vor, daß das In-solvenzgeld von den Mitgliedstaaten ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit [X.] sicherzustellen ist. Als zahlungsunfähig gilt der Arbeitgeber nachder Definition des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie dann, wenn - bei Vorliegen weite-rer Voraussetzungen - die zuständige Behörde die Eröffnung des [X.] beschlossen hat (Buchst. b erster Spiegelstrich). Die [X.] -selbst richtet sich nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. [X.]. a und b). Aus der Richtlinie ergibt sich nichts zur Frage der [X.] verstoßenden gerichtlichen Eröffnungsbeschlus-ses.c) Da der Beschluß sonach insgesamt wirksam ist, greift, entgegen derAnnahme der Revisionserwiderung, auch nicht die gesetzliche Vermutung des§ 108 Abs. 2 KO, § 27 Abs. 3 [X.] ein, wonach als Zeitpunkt der Eröffnung [X.] des Tages der Beschlußfassung [X.] Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 [X.] läuft ab Eröffnung der Ge-samtvollstreckung. Damit ist der im [X.] angegebene Zeitpunktgemeint (MünchKomm-[X.]/Kirchhof § 146 Rn. 8). Dies gebietet die Rechtssi-cherheit. Es kann von den am Insolvenzverfahren Beteiligten nicht erwartetwerden, daß sie den das Verfahren eröffnenden Beschluß in einem vom Wort-laut abweichenden Sinn verstehen.[X.] dem am 29. September 2000 beim [X.] eingegangenen [X.] auf Prozeßkostenhilfe wurde der Fristablauf entsprechend §§ 203, 205BGB a.F. gehemmt ([X.], [X.]. v. 10. Juli 2003 - [X.], [X.], 1674,1675). Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßko-stenhilfe am 5. April 2001 hat der Kläger binnen der ihm zustehenden Frist vonmindestens zwei Wochen ([X.], [X.]. v. 22. März 2001 - [X.], ZIP2001, 893, 895) am 10. April 2001 Klage eingereicht, die am 26. April 2001 ge-mäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. fristwahrend zugestellt [X.] 11 -V.Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Fest-stellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die übrigen Vor-aussetzungen für die auf Zahlung von 28.025,54 - abgesehen von der Wahrung der Anfechtungsfrist - vor. Insbesondere hat [X.] eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausreichendfestgestellt. Es hat insoweit lediglich ausgeführt, daß die Masse um die von [X.] betroffenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.025,54 e-schmälert sei. Dies läßt die unstreitig am 16. April 1998 erlassene [X.] des Beklagten über diesen Betrag außer Betracht.1. Das von dem Beklagten erlangte [X.] gewährt [X.] gemäß § 12 Abs. 1 [X.], wenn es [X.] ist. Nachder ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine während der"kritischen" [X.] erlangte Sicherung oderBefriedigung als inkongruent anzusehen ([X.]Z 128, 196; 136, 309, 311). [X.] Einzelzwangsvollstreckung beherrschende [X.] wird durch dasSystem der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn fürdie Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermö-gen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis [X.], sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Siche-rung oder Befriedigung des eigenen fälligen Anspruchs zu verschaffen, hinterdem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. § 131 [X.] verdrängt in den letz-ten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den [X.] zugunstender Gleichbehandlung der Gläubiger ([X.] [X.]. v. 11. April 2002 - [X.]/01,[X.], 1193, 1194; vom 15. Mai 2003 - [X.], [X.], 1278,1279). § 30 Nr. 2 KO bezweckt, den konkursrechtlichen Gleichbehandlungs-- 12 -grundsatz auf den zeitlichen Bereich der Zahlungseinstellung oder des Antragsauf Eröffnung des Verfahrens vorzuziehen sowie auf den Zeitraum von zehnTagen davor ([X.]Z 136, 309, 311). Im Geltungsbereich der [X.]sordnung wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die Krise an den Zeitpunktder Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung der [X.] geknüpft. Danach gewährt ein nach Zahlungseinstellung oder dem [X.] Eröffnung begründetes Pfandrecht in der Gesamtvollstreckung kein an-fechtungsfestes Absonderungsrecht. Sofern das Pfandrecht dagegen davorentstanden ist, kann die anschließende Befriedigung nicht mehr angefochtenwerden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1991- IX ZR 230/90, [X.], 1014, 1017; v. 21. März 2000 - [X.], [X.], 898; v. 22. Januar 2004 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z).2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zahlungseinstellung vordem 8. Mai 1998 erfolgt ist. Da eine genauere Zeitangabe fehlt, kann in der Re-visionsinstanz nur davon ausgegangen werden, daß Zahlungsunfähigkeit [X.] des 7. Mai 1998 eintrat. Der Kläger hatte jedoch dargelegt und unter [X.] gestellt, die Schuldnerin sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses der [X.] vom 16. April 1998 zahlungsunfähig gewe-sen und habe die Zahlungen eingestellt gehabt, was vom Beklagten bestrittenworden war.Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt sein lassen. Es hat zwar [X.] gesehen, daß auch für eine Anfechtung nach § 10 [X.] eine objektiveGläubigerbenachteiligung erforderlich ist ([X.], [X.]. v. 6. April 2000 - [X.], [X.], 932). Da eine solche jedoch nicht vorliegt, wenn die [X.] erst nach anfechtungsfester Begründung des [X.] -rechts erfolgte, durfte der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung im Zeitraum [X.] bis 8. Mai 1998 nicht ungeklärt bleiben.3. Mit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung am17. April 1998 an die Sparkasse wurde die Pfändung "bewirkt" (§ 309 Abs. 2Satz 1, § 314 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie erfaßte gegenwärtige Guthaben und künf-tige Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben und [X.].Ein [X.] wurde aber erst in dem Zeitpunkt begründet, indem die jeweils gepfändete Forderung entstand ([X.], [X.]. v. 24. Oktober 1996- [X.], [X.], 2080). Im Zeitpunkt der Zustellung der [X.] war unstreitig ein Guthaben von 15.282,93 [X.]. Später sich ergebende Ansprüche auf Auszahlung von [X.] mit Eingang der Zahlungen bei der Drittschuldnerin, Ansprüche aufAuszahlung von [X.] mit Abruf der Kreditbeträge erfaßt ([X.], [X.]. [X.] Januar 2004 - [X.], z.[X.].).Festgestellt werden muß also, ob bereits bei Zustellung der [X.] die Zahlungseinstellung im Sinne des § 10 Abs. 1Nr. 4 [X.] vorlag oder wann sie gegebenenfalls später eintrat und wann zwi-schenzeitlich bis zur Überweisung am 14. Mai 1998 gegebenenfalls weitereGutschriften auf dem Konto erfolgten, die von der Pfändung erfaßt wurden.Soweit Gutschriften oder Abrufe eines Kredits vor der [X.] erfolgten, lag eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht vor. Insoweitwäre die Klage [X.] -4. Da lediglich zu vermuten, nicht aber festgestellt ist, daß die Überwei-sung vom 14. Mai 1998 über 12.813,19 DM aus Mitteln erfolgte, die nach derfestgestellten Zahlungseinstellung im Laufe des 7. Mai 1998 auf dem Konto [X.], kann der Senat auch insoweit nicht abschließend entscheiden.5. Der Kläger ist an der Durchsetzung des Anspruchs entgegen der [X.] der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung nicht gemäߧ 242 BGB gehindert. Zwar mag die Vordatierung des [X.]auf seine Initiative hin erfolgt sein. Er war gleichwohl nicht gehindert, die [X.]. Es ist nämlich nicht erkennbar, daß ihm die Rechtswidrigkeiteiner solchen Maßnahme bewußt war.Kreft[X.]Ganter[X.]Vill

Meta

IX ZR 135/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. IX ZR 135/03 (REWIS RS 2004, 4521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4521

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.