Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. IX ZR 318/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4529

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. Februar 2004BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 140 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldnersgegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditli-nie") als vorgenommen gilt (im Anschluß an [X.], [X.]. v. 22. Januar 2004 - [X.]/03, z.[X.]. in [X.]Z).[X.] § 133 Abs. 1 Satz 2Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestensdrohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an [X.], [X.].v. 17. Juli 2003 - [X.], [X.], 597, 599).[X.], [X.]eil vom 17. Februar 2004 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2004 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 29. November2001 im Umfang der Annahme aufgehoben.Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der [X.] vom 3. Januar 2001 im [X.] und wie folgt geändert:Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 114.184,48 (223.325,43 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 2000 zuzahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberu-fung des [X.]n werden zurückgewiesen.Der [X.] hat 88 %, die Klägerin hat 12 % der Kosten ersterInstanz und des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Kosten [X.] fallen dem [X.]n zu 92 %, der Klägerin zu 8 % zurLast.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 30. April 1999 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der B. Hoch- und Tiefbau GmbH(nachfolgend: Schuldnerin). Sie verlangt im Wege der [X.] verschiedener auf Steuerforderungen des beklagten [X.] ge-leisteter Zahlungen.Seit [X.] 1997 kam die Schuldnerin ihren steuerlichen [X.] nicht mehr ordnungsgemäß nach. Die Finanzverwaltung führteVollstreckungsmaßnahmen durch. Am 18. Januar 1999 erließ das Finanzamteine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Steuerrückständen, die der[X.]. Bank eG als Drittschuldnerin am 20. Januar 1999 zugestellt unddurch Bescheid vom 21. Januar 1999 auf einen Betrag von 109.270,50 DM re-duziert wurde. Diese Bank gewährte damals der Schuldnerin einen Kontokor-rentkredit, dessen Höhe am 19. Januar 1999 auf 600.000 DM festgelegt [X.] war. Die Bank glich die Forderung des [X.]n durch Teilzahlungen [X.] und 10. Februar 1999 aus.Am 18. März 1999 erhielt das beklagte Land von der Schuldnerin [X.] eine Zahlung von 30.000 DM. Am 23. März 1999 erließ das Fi-nanzamt wegen Rückständen von 394.212,40 DM eine weitere Pfändungs- [X.], die wiederum an die [X.] als Dritt-schuldnerin gerichtet wurde. Im April 1999 richtete die Schuldnerin bei derC. AG ein neues Konto ein, über das sie am 20. April 1999 dreiZahlungen von 31.883,80 DM, 50.365,45 DM und 31.805,68 DM an den [X.] leistete. Mit Schreiben vom 21. April 1999, das beim Insolvenzgericht- 4 -am 23. April 1999 einging, beantragte die Geschäftsführerin der Schuldnerindie Eröffnung des Insolvenzverfahrens.Die Klägerin hat alle genannten Leistungen angefochten. Ihre auf [X.] von 253.325,61 DM gerichtete Klage hatte beim [X.] nur wegendes am 20. April 1999 überwiesenen Betrages von 31.883,80 DM Erfolg. [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf dieAnschlußberufung des [X.]n die Klage insgesamt abgewiesen. Der [X.] die Revision angenommen, soweit sie nicht die Scheckzahlung [X.] betrifft. Den restlichen Anspruch in Höhe von 223.325,61 DM(114.184,57 Entscheidungsgründe:Die Revision hat in Höhe von 223.325,43 DM (114.184,48 führt insoweit zur Verurteilung des beklagten [X.].I.Soweit es um die Zahlungen der [X.]. Bank vom 1. und10. Februar 1999 in Höhe von insgesamt 109.270,50 DM geht, hat das [X.] einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus [X.] Gründen verneint:- 5 -Der [X.] habe durch die Pfändungs- und [X.] 18. Januar 1999 ein insolvenzbeständiges Pfandrecht erworben; daherseien die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 131 [X.] nicht gege-ben. Der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Erwerb sei nach dieserVorschrift nur im Zeitraum der letzten drei Monate vor dem [X.]. Das Pfandrecht aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfü-gung vom 18. Januar 1999 sei bereits am 20. Januar mit Zustellung an dieDrittschuldnerin entstanden. Die auf diese Weise erfolgte Pfändung in die [X.] habe den Kreditauszahlungsanspruch des [X.] erfaßt. Sofern es sich damals nur um zukünftige Forderungen gehan-delt habe, sei auch deren Pfändung mit Zustellung der Pfändungsverfügung anden Drittschuldner als bewirkt anzusehen.Diese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sinddie am 1. und 10. Februar 1999 geleisteten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1Nr. 2 [X.] anfechtbar.1. Während der "kritischen" Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstrek-kung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen ([X.]Z128, 196 ff; 136, 309, 311 ff). Das die Einzelzwangsvollstreckung [X.] wird durch das System der insolvenzrechtlichen [X.] eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehrdie Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zuerhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicherZwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenenfälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der [X.] 6 -heit zurück. Die Vorschrift des § 131 [X.] verdrängt in den letzten drei Mona-ten vor dem Eröffnungsantrag den [X.] zugunsten der Gleichbe-handlung der Gläubiger ([X.], [X.]. v. 11. April 2002 - [X.], [X.], 1194; v. 15. Mai 2003 - [X.], [X.], 1278, 1279). [X.] ein erst während des [X.] vor dem Eröffnungs-antrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfe-stes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.]. v. 22. Januar 2004- [X.], z.[X.]. in [X.]Z).2. Im Streitfall hat der [X.] die Zahlungen aus einem Dispositions-kredit der Schuldnerin bei der [X.]. Bank eG erhalten. [X.] vom 18. Januar 1999 hatte sich auch auf Ansprüche [X.] aus diesem Kreditverhältnis erstreckt, was nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats ([X.]Z 147, 193, 196), wirksam war. Für dieBestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung kommt esgemäß § 140 Abs. 1 [X.] auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkun-gen der Handlung eintreten. Wie der Senat in dem zwischen denselben [X.] ergangenen [X.]eil vom 22. Januar 2004 ([X.], z.[X.]. in [X.]Z) imeinzelnen begründet hat, gilt die Rechtshandlung der Pfändung der [X.] Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositions-kredit ("offene Kreditlinie") erst dann als vorgenommen, wenn und soweit [X.] den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abruft.Aus den [X.], auf die sich die Klägerin bezogen hat, folgt,daß das Konto Nr. ... bei der [X.]. Bank, auf dem der Disposi-tionskredit zur Verfügung gestellt wurde, am 20. Januar 1999 einen [X.] mehr als 907.000 DM aufwies. Unter einen Betrag von 600.000 [X.] erstmals am 25. Januar 1999 (544.533,41 DM). Vor diesem Tagstand der Schuldnerin daher keine Forderung aus dem Kontokorrentkredit zu,die sie hätte abrufen [X.] Fehlt es danach an einem insolvenzfesten Pfandrecht, hat die An-fechtung der am 1. und 10. Februar 1999 vorgenommenen Zahlungen gemäߧ 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Erfolg; denn die Schuldnerin war zu diesem [X.] [X.]) Wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen,ist zahlungsunfähig. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldnerseine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 [X.]). Die [X.] aus einem Verhalten des Schuldners, in dem nach außen zum [X.], daß er einen erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten wegen einesMangels an Geldmitteln nicht lediglich kurzfristig nicht zu erfüllen vermag(st. Rspr.: [X.]Z 149, 178, 184 f; [X.], [X.]. v. 27. April 1995 - [X.]/95,ZIP 1995, 929, 930).b) Diese Voraussetzungen waren jedenfalls Ende Januar 1999 gegeben.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die [X.] ab Januar 1999 nicht mehr gezahlt. Außerdem standen die in [X.] fälligen Arbeitnehmeranteile in Höhe von über 100.000 [X.] noch offen; sie wurden erst am 20. April 1999 nachentrichtet. Schon [X.] folgt, daß die Schuldnerin jedenfalls gegen Ende des Monats Januar 1999wesentliche Teile ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr [X.] -Die Zahlungsunfähigkeit kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, [X.] auf das Gutachten des [X.] vom 18. März 1999 in Zweifel gezogen werden. Zwar heißt es dortauf Seite 8, gegenwärtig seien keine Voraussetzungen gegeben, nach denendie Geschäftsführerin der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu [X.] habe. Diese Wertung war indes rechtlich nicht haltbar, weil der Sach-verständige auf die genannten Zahlungsrückstände nicht eingeht und die vonihm ermittelten Liquiditätsziffern zeigen, daß im Januar 1999 weniger als 20 %der kurzfristigen Verbindlichkeiten von über 900.000 DM durch flüssige Mittelgedeckt waren. Das Gutachten zeigt auch keine Möglichkeiten zum alsbaldigenAusgleich der Lücke auf. Vielmehr hatte das Unternehmen zu diesem Zeitpunktaußerdem einen im Jahre 1998 entstandenen Verlust von 1.833.970 DM zuverkraften. Für die folgenden Geschäftsjahre mußte es zudem mit weiteren [X.] Verlusten rechnen.Das schon vier Tage nach der Beauftragung durch das Insolvenzgerichtvon der Klägerin am 30. April 1999 erstellte Gutachten enthält ebenfalls keineTatsachen, die Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu demhier maßgeblichen Zeitpunkt begründen. Nach dem Zweck dieses Gutachtenswar es im Hinblick auf den Eigenantrag der Schuldnerin ausreichend, [X.] drohende Zahlungsunfähigkeit festzustellen (§ 18 Abs. 1 [X.]).II.- 9 -Das Berufungsgericht meint, die am 20. April 1999 geleisteten drei [X.]en seien ebenfalls nicht anfechtbar. Für eine Anfechtung nach § 130Abs. 1 Nr. 1 [X.] fehle es an der Kenntnis des [X.]n von der [X.]. Dem beklagten Land seien auch keine Umstände bekannt gewe-sen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schlie-ßen lassen. Zwar habe die Schuldnerin mit Vorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1[X.] gehandelt. Jedoch habe der [X.] den Zahlungen nicht entnehmenkönnen, daß die Schuldnerin ihn vor anderen Gläubigern habe [X.] jene habe benachteiligen wollen. Die Voraussetzungen der mißglücktenVermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] seien schon deshalb nicht er-füllt, weil dann, wenn das Insolvenzverfahren nicht wegen drohender, sondernwegen bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit eröffnet werde, niemand au-ßer dem Schuldner festzustellen vermöge, wann der Zustand der [X.] eingetreten sei.Diese Erwägungen sind rechtlich nicht haltbar. Vielmehr ist die Anfech-tung schon nach dem unstreitigen Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 [X.] begrün-det.1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, daß sie am 20. April 1999 ge-zielt ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um einige Gläubiger, darunter den[X.]n, bevorzugt zu befriedigen.2. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird die Kenntnis des Leistungs-empfängers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, [X.] wußte, daß dessen Zahlungsunfähigkeit drohte und die Zahlung die [X.] -ger benachteiligt. Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein,wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgeg-ner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfangnicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewußt ist, daß esnoch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. [X.], [X.]. v.27. Mai 2003 - [X.], [X.], 1690, 1693 f, z.[X.]. in [X.]Z). [X.] Insolvenzverwalter, daß der [X.] Umstände kannte, diezwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenfalls ein. Von einem Gläubiger, der solche [X.], ist - widerleglich - zu vermuten, daß er auch die drohende [X.] und die Benachteiligung der Gläubiger kennt ([X.], [X.]. v. 17. [X.] - [X.], [X.], 597, 599).3. Im Streitfall liegen Umstände vor, die eine solche Vermutung zu [X.] des [X.]n begründen.Die Schuldnerin hatte schon seit geraumer Zeit erhebliche Steuerrück-stände, als sie die Leistung an den [X.]n erbrachte. Höhe und Dauer derRückstände hatten den [X.]n veranlaßt, am 15. März 1999 eine an [X.]. und am 23. März 1999 eine an die [X.] eG als Drittschuldner gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung inHöhe von jeweils knapp 400.000 DM zu erlassen. Von der [X.]. Bankhatte der [X.] keine, von der [X.]. hatte er lediglich [X.] von 65.300 DM erhalten. Die nunmehr über ein bis dahin unbe-kanntes Konto vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 114.055,11 [X.] die fälligen Steuerforderungen ebenfalls nur teilweise. Darüber hinaushatte das Finanzamt am 24. März 1999 eine umfangreiche [X.] -abgeschlossen, die dem [X.]n zusätzliche Einblicke in das Unternehmender Schuldnerin verschaffte. Das bis dahin behauptete [X.] 179.000 DM - das den [X.]n zunächst zu einer Teilstundung [X.] veranlaßt hatte - wurde auf 99.611,50 DM gesenkt und eine Ver-pflichtung zur Nachzahlung von Körperschaftsteuer in Höhe von 267.000 [X.]. Damit kannte der [X.] eine Reihe von Tatsachen, die in [X.] zumindest die Schlußfolgerung geboten, der Schuldnerin drohe [X.]. Umstände, die geeignet sein könnten, die Vermutung des§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu widerlegen, hat das beklagte Land nicht vorgetra-gen.[X.] Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Das Vorbrin-gen der Parteien in den Tatsacheninstanzen enthält keine streitigen Behaup-tungen, die entscheidungserheblich werden können. Es besteht auch keineVeranlassung, den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zugeben. Da die Insolvenzanfechtung nach dem unstreitigen Tatsachenstoff ge-rechtfertigt ist, hat der Senat der Klage unter Aufhebung des [X.] teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattzugeben.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill

Meta

IX ZR 318/01

17.02.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. IX ZR 318/01 (REWIS RS 2004, 4529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4529

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