Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZR 34/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3010

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:29. März 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] 1977 § 309; ZPO §§ 829, 851Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbartenDispositionskredit ("offene Kreditlinie") sind, soweit der Kunde den Kredit in [X.] nimmt, grundsätzlich pfändbar.[X.], [X.]eil vom 29. März 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. November 2000 durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 31. [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das klagende Land erließ am 2. April 1998 durch das zuständige Fi-nanzamt wegen einer Steuerforderung gegen [X.] (im folgenden: [X.]) in Höhe von damals rd. 59.000 DM eine Pfändungs- und Ein-ziehungsverfügung, durch die alle Ansprüche des Steuerschuldners gegen [X.], bei der dieser u.a. ein Girokonto mit der Nummer ... [X.], unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügungbezog sich u.a. auf "alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig- 3 -gegen ... (die Beklagte) zustehenden Ansprüche ... auf ... Auszahlung, [X.] oder Überweisung an sich und an [X.] aus [X.] und künftigen Kreditverträgen (z.B. Kredit oder Überzie-hungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Kredit für betriebliche Zwek-ke, falls Betriebssteuern geschuldet werden)". Das genannte Konto wies [X.] einen [X.] von 32.563,10 DM aus, der bis zum 12. Juni 1998 auf22.956,51 DM zurückgeführt wurde. In diesem Zeitraum wurden aufgrund [X.] des [X.] insgesamt 146.969,82 DM vondem Konto abgebucht. Die Beklagte überwies insgesamt 18.000 DM an [X.]; im übrigen wies das Konto kein Guthaben aus. [X.] verlangtvon der Beklagten Begleichung der jetzt noch bestehenden Steuerschuld von37.601,25 DM mit der Begründung, in dieser Höhe hätte die Beklagte wegender Pfändung keine Verfügungen über das Konto zulassen dürfen.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision verfolgt der Kläger den [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und [X.] -I.Das Berufungsgericht hat den Vortrag des [X.] als richtig unterstellt,die Beklagte habe sich, nachdem sie die Pfändungs- und Einziehungsverfü-gung erhalten habe, mit dem Vollstreckungsschuldner darauf verständigt, [X.] trotz des negativen [X.] Barabhebungen und Überweisungenvornehmen und das Konto mit Lastschriften, "Kartenzahlungen" und sonstigenVerfügungen belasten dürfe. In diesem Sachverhalt hat das [X.] Recht die vertragliche Einräumung eines Dispositionskredits gesehen, diedie Beklagte verpflichtete, die Geldmittel für die [X.] bereitzustellen. Das Berufungsgericht hat jedoch ge-meint, die sich daraus ergebenden Ansprüche des [X.]gegen die Beklagte seien von der Pfändung nicht erfaßt worden. Diese rechtli-che Beurteilung trifft nicht zu.1. Die Zusage der Beklagten, Verfügungen über das Konto auch dannzuzulassen, wenn sie nicht durch ein Guthaben abgedeckt waren, gab [X.], soweit er sich entschloß, von dieser Möglichkeit Ge-brauch zu machen, und solange der Kreditvertrag bestand, einen Anspruchdarauf, den jeweils durch Barabhebung, Ausstellung einer Überweisung oder insonstiger Weise angeforderten - "abgerufenen" - Geldbetrag darlehensweisezur Verfügung gestellt zu bekommen. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme dieserKreditmöglichkeit, mit der gleichzeitig die entsprechende Rückzahlungsver-pflichtung des [X.] begründet wurde, bestand für diesenfreilich nicht. Es spricht deshalb viel für die Annahme, daß bei einem derartigenDispositionskredit bis zum jeweiligen Abruf noch kein Anspruch auf Auszahlung- 5 -gegen die Bank besteht, der einem Abtretungsempfänger oder einem Pfand-gläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabersdie für diesen bereitgestellten Kreditmittel [X.]n zu lassen. Aus [X.] wird im Schrifttum überwiegend angenommen, das Recht zum Abruf ei-nes Dispositionskredits sei weder selbständig pfändbar noch werde es von [X.] Pfändung des [X.] erfaßt (vgl. [X.] [X.],1659 f m. umfangr. Nachw.; a.[X.] [X.] 1985, 491; vgl. auch [X.]. [X.] 95[1982], 264, 271 ff). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Eine Pflicht desKreditinstituts zur Auszahlung besteht jedenfalls, sobald und soweit der Kon-toinhaber durch eine entsprechende Verfügung (Verlangen nach Barauszah-lung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags und dergl.) in Höhe eines be-stimmten Geldbetrages die Kreditzusage in Anspruch nimmt. Ein sich darausergebender Auszahlungsanspruch des Kreditnehmers läßt sich nicht deswegenverneinen, weil seine Entstehung mit der Inanspruchnahme des Kredits - etwadurch Verlangen nach Auszahlung oder durch Überweisung - zusammenfiele(unzutreffend [X.], 579, 580). Dies ist schon aus tat-sächlichen Gründen nicht der Fall; denn der Auszahlungshandlung der Bankgeht der Abruf durch den Kunden immer voraus (vgl. [X.] 1989, 3, 16 f).2. [X.] hat die durch die Kontoverfügungen des [X.] entstandenen Kreditauszahlungsansprüche wirksam gepfändet.a) Bei Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom [X.] bestanden diese Ansprüche zwar noch nicht. [X.] sind jedoch auchzukünftige Forderungen, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuld-ner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem In-halt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann ([X.]Z 53, 29,- 6 -32). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aufgrund [X.] der Fall. Die Pfändungs- und [X.] 2. April 1998 führte als gepfändet u.a. ausdrücklich Ansprüche "aus be-reits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen" auf, wobei erläuterndinsbesondere Überziehungskredite erwähnt waren. Damit erstreckte sich [X.] auf im Zusammenhang mit dem [X.] eingeräumte, erst späterentstehende oder fällig werdende [X.]) Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grund-sätzlich abtretbar und damit auch pfändbar ([X.], [X.]. v. 26. April 1978- VIII ZR 18/77, [X.] 1978, 419, 420). Eine Pfändung des Anspruchs erfaßt [X.] als solchen und nicht nur die zeitweilige Nutzung des Kapitals(so Häuser ZIP 1983, 891, 899 f; Olzen [X.] 97 [1984], 1, 7 ff; an[X.] aberwohl [X.]. [X.], 517, 518). Es trifft zwar zu, daß die Gewährung einesDarlehens, da es zurückgezahlt werden muß, wirtschaftlich nur eine [X.] bedeutet. Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind aber nicht wirt-schaftliche Vorteile, sondern die dem Schuldner gehörenden [X.]. Der durch den Darlehensvertrag begründete Anspruch richtet sichauf die Verschaffung einer bestimmten Geldsumme ([X.] 1989, 3, 11;[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], 1997, § 33[X.]. 43). Deren Auszahlung belastet den Darlehensnehmer zwar mit [X.]. Das schmälert aber die dem Zugriff in der Zwangs-vollstreckung unterliegende Auszahlungsforderung als solche nicht; denn denerst später fällig werdenden Rückzahlungsanspruch kann der [X.] gegen ihn gerichteten Forderung auf Auszahlung nicht in Form eines [X.] 7 -c) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, ein Dispositionskredit seizweckgebunden und aus diesem Grund nicht pfändbar. Das Kreditinstitut stelledem Kunden den Kredit nicht schlechthin, sondern nur unter der [X.], daß er seine wirtschaftliche Position durch Nutzung [X.] stärke und damit zugleich die Chancen der Bank erhöhe, das Geldzurückzuerhalten ([X.], [X.] für [X.], 1966, [X.]); zwischen der Bank und dem Kunden bestehe ein besonderes Vertrau-ensverhältnis und der Dispositionskredit stehe ausschließlich zur Verfügungdes Schuldners ([X.]/[X.] [X.], 609, 611; Nassall NJW 1986, 168 [X.] Ergebnis auch Ensthaler/[X.], Gemeinschaftskommentar zum [X.] Aufl. § 357 [X.]. 11; [X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht10. Aufl. § 54 I 1 a bb). Es wird auch die Ansicht vertreten, der Zugriff auf [X.] sei auf betriebliche Gläubiger beschränkt ([X.] [X.], 280, 281 f; [X.] DStR 1988, 765, 769).Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nicht pfändbar, soweit sienicht abtretbar ist. Bei einer vereinbarten Zweckbindung, mit der die [X.] den ursprünglichen Gläubiger zum [X.] gemacht wird (§ 399Alt. 1 BGB), ist die Forderung trotz des weitergehenden Wortlauts des § 851Abs. 2 ZPO jedenfalls dann unpfändbar, wenn die Bindung treuhänderischenCharakter hat ([X.]Z 94, 316, 322; [X.], [X.]. v. 30. März 1978 - [X.]/75,LM ZPO § 851 Nr. 3; v. 16. Dezember 1999 - [X.], [X.], 264,265). Von einer treuhänderischen Bindung kann bei einem bankgeschäftlichenDispositionskredit nicht ohne weiteres die Rede sein. Darüber hinaus fehlt esbei ihm überhaupt an einer vereinbarten Zweckbindung, wenn die [X.] das Kapital zur freien Verfügung überläßt.- 8 -d) Der Kontoinhaber, der von einer vereinbarten Kreditlinie Gebrauchmacht, indem er zu Lasten seines debitorischen Kontos Geld abhebt oder anandere überweist, tut dies nicht, um dadurch einem (anderen) Gläubiger dieMöglichkeit des Zugriffs auf dieses Geld zu verschaffen. Deshalb wird gegendie Annahme der [X.]keit solcher Geldmittel eingewandt, dem [X.] werde auf diese Weise ein letztlich - wegen der [X.] Geldes für einen von ihm nicht bestimmten Zweck - nicht gewollter [X.]. Das sei von der [X.] nicht gedeckt; die Höchstper-sönlichkeit des Rechts zum "Abruf" des Kredits müsse daher auch die Bestim-mung des Zwecks der Kreditaufnahme einbeziehen ([X.]/Bitter, [X.] für [X.], Sonderheft vom 9. Mai 1994, [X.], 70; dies.[X.] § 829 ZPO 2.96 S. 1331; LG Münster WM 1996, 1847; [X.],[X.] aaO § 33 [X.]. 54).Dieser Einwand gegen die [X.]keit ist nicht tragfähig. Eine einseiti-ge Zweckbestimmung, die der Drittschuldner einer trotz vorangegangenerPfändung an den Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlung gibt, schließtdie sich aus den §§ 135, 136 ZPO ergebenden Folgen nicht aus ([X.], [X.]. [X.] November 1997 - [X.], [X.], 40, 43). Für eine Zweckbestim-mung des [X.] kann nichts anderes gelten; die Privatau-tomie gebietet bei der Inanspruchnahme einer Kreditzusage keinen solchenSchutz des [X.]. Dieser könnte anderenfalls bestimmen,daß der durch den "Abruf" seinem Vermögen einverleibte Auszahlungsan-spruch gegen das Kreditinstitut trotz des Vollstreckungszugriffs eines [X.] nicht diesem zufließen, sondern zugunsten eines anderen Gläubigersverwendet oder das Geld statt dessen an ihn, den Schuldner selbst, ausgezahltwerden solle. Damit wäre ihm gestattet, einen Teil seines Vermögens der [X.] -streckung zu entziehen. Bei Auszahlung an einen anderen wäre das Geld fürden vollstreckenden Gläubiger verloren; bei Auszahlung an den Schuldner [X.] die Vollstreckung zumindest wesentlich erschwert (so zu Recht Olzen EWiR1994, 518). Auch wenn der Schuldner nicht verpflichtet ist, zur Begleichungseiner Schuld einen Kredit aufzunehmen, bedeutet das nicht, daß er unterAusschaltung des [X.]s einen tatsächlich aufgenommenenKredit anderweitig verwenden dürfte. Das wäre mit Sinn und Zweck [X.], der grundsätzlich das gesamte Vermögen des [X.] unterliegt, nicht vereinbar.e) Der sich aus der Kreditzusage ergebende Auszahlungsanspruch [X.] wird durch das bankrechtliche Pfandrecht, das auch an Ansprü-chen des Kunden gegen das Kreditinstitut bestehen kann (Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen; Nr. 21 Abs. 1 AGB-Banken), nicht berührt. Der Kredit soll die [X.] des Kreditnehmers erhöhen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn [X.] Verfügung gestellten Mittel sofort wieder zur Abdeckung anderweitiger [X.] der Bank gegen den Kunden abgeschöpft würden ([X.] 1989, 3,26 m.w.N.; [X.] [X.], 1657, 1666).f) Das Berufungsgericht hat die Klage letztlich wegen der nach seinerMeinung nicht hinnehmbaren Auswirkungen abgewiesen, die die Pfändung ei-nes Dispositionskredits haben könne: die Bank, die trotz der Pfändung den je-weiligen Betrag an ihren Kunden [X.] oder anderweitig überweise, [X.] an den [X.] [X.] zahlen und der [X.] hätte ihr dementsprechend den Betrag zweifach zu [X.] hätte die Pfändung eine Blockade des Kontos zur Folge, die mit [X.] Zweck einer Zwangsvollstreckung kaum mehr vereinbar sei. Diese [X.] 10 -rungen greifen Äußerungen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechungauf, die mit gleichen ([X.]/Bitter, [X.] für [X.] aaOS. 70 f; [X.], [X.] aaO § 33 [X.]. 54 f; Nassall NJW1986, 168, 169; Ensthaler/[X.] aaO § 357 [X.]. 11; [X.], 579, 580) oder ähnlichen Erwägungen ([X.]/[X.] [X.], 609,611 f: es handle sich um eine Zwangsumschuldung und der Gläubiger werdeletztlich mit dem "Geld der Bank" befriedigt) von einer Bewertung der Interes-senlage her die Zulassung einer solchen Pfändung ablehnen. Die dort vorge-tragenen Bedenken sind jedoch unbegründet.Eine zweimalige Zahlung kann die Bank dadurch vermeiden, daß sie [X.] beachtet. Eine "Zwangsumschuldung" ist damit nicht verbunden. [X.] besondere Zweckvereinbarung muß es der Bank gleichgültig sein, an [X.] den Kreditbetrag auszahlt; sie könnte dann auch nichts dagegen einwen-den, wenn ihr Kreditnehmer das Geld freiwillig zur Befriedigung dieses be-stimmten Gläubigers verwenden würde. Zahlt die Bank den Geldbetrag trotz-dem nicht an den [X.], sondern nach der Weisung [X.] aus, dann besteht zwar für diesen eine doppelte Zahlungspflicht.Aber die zusätzliche Belastung wird dadurch ausgeglichen, daß der [X.] von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungs-gläubiger befreit worden ist.Es trifft zu, daß das Girokonto des Bankkunden - insbesondere desKaufmanns - heute zum "Knotenpunkt seiner Zahlungsströme" ([X.] ZIP1985, 849, 856), zur "Drehscheibe des Zahlungsverkehrs" (Häuser [X.]) geworden ist. Dementsprechend kann der Schuldner beson[X.] empfind-lich getroffen werden, wenn im Wege der Vollstreckung an dieser Stelle zuge-- 11 -griffen wird. Es stimmt auch, daß die Pfändungsmaßnahme sich als allgemeine"[X.]" (so das Berufungsgericht) auswirken kann, sei es, daß [X.] nunmehr von Verfügungen absieht, sei es, daß die Bank die Pfän-dung zum Anlaß nimmt, den Kredit zu kündigen (vgl. Nr. 26 Abs. 2 d AGB-Sparkassen; Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Gelegentlich wird den Kreditinstitutenin der Literatur ausdrücklich empfohlen, im Fall einer Kontenpfändung "[X.] zu sperren" ([X.], [X.] § 33 [X.]. 55; [X.]/Bitter [X.] § 829 ZPO 2.96 S. 1332). Diese einschneidenden [X.] Pfändung in die vereinbarte Kreditlinie rechtfertigen es indessen nicht,die Vollstreckung vor dieser Maßnahme haltmachen zu lassen. Gerade [X.] laufende Konto der Kristallisationspunkt der Geldbewegungen des Konto-inhabers ist, muß der vollstreckende Gläubiger darauf zugreifen können. [X.] noch Bargeld "in die Tasche" des Schuldners gelangt, stellt es keine aus-reichende (schonendere) Alternative dar, den Gläubiger auf die Möglichkeit [X.] des Geldes nach Auszahlung vom - überzogenen - Konto zu [X.]. Da ihm die Herkunft der auf das Konto gelangenden Gelder oft unbekanntist, hilft es ihm auch wenig, wenn ihm der Zugriff "an der Quelle" ([X.],[X.]., [X.]. 190; Häuser, WM 1990, 129) angeraten wird;diese kann zudem durch [X.] - nicht selten zugunsten [X.] - bereits verstopft sein ([X.] [X.], 1657, 1665). Die staatli-che Aufgabe der Zwangsvollstreckung würde unvertretbar eingeschränkt, wennder Schuldner im Zusammenwirken mit der Bank durch ein debitorisch geführ-tes Konto die Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers vereiteln und dasihm von der Bank zur Verfügung gestellte Geld dort einsetzen könnte, wo er esfür sinnvoller hält (so zu Recht [X.] [X.], 1657, 1664). Der Schuldnerkann sich aus der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme herbeigeführten"Blockade" befreien, indem er den ihm zur Verfügung stehenden Kredit zur Be-- 12 -friedigung des pfändenden Gläubigers einsetzt. Das verstößt nicht gegen [X.] Zweck der Zwangsvollstreckung. Wer seinen Zahlungsverkehr ausschließ-lich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muß es sich gefallen lassen, die ihm auf die-se Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu [X.], wenn er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat.Die Vollstreckungsmaßnahme muß nicht zwangsläufig eine Blockadedes Kontos und damit bei einem Schuldner, der über keine sonstige Liquiditätmehr verfügt, die Insolvenz herbeiführen. Die Bank wird das Konto [X.] von der Größe des [X.] sperren. Entscheidend wirdimmer eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheitensein. Es besteht für die Bank auch die Möglichkeit, ihrem Kunden einen treu-händerisch gebundenen Sanierungskredit zu gewähren, um auf diese Weiseden unmittelbaren Zugriff der Gläubiger auf die Geldmittel zu verhindern. [X.] Kunde nach Einschätzung durch die Bank in keiner Weise mehr kreditwür-dig, dann kann es freilich zur Zahlungseinstellung und damit zur Insolvenz des[X.] kommen. Das ist jedoch keine schlechthin unange-messene Folge der Pfändungsmaßnahme und zwingt nicht zu einer Einschrän-kung der [X.]. Je nach Größe der Forderung, derentwe-gen vollstreckt wird, kann schon darin, daß sie nicht beglichen wird, die [X.] zum Ausdruck kommen. Es erscheint nicht unter allen Um-ständen wünschenswert, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unter-nehmen allein mit Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am [X.] zu erhalten und auf diese Weise die Eröffnung eines [X.] verzögern.- 13 -g) Die Revisionserwiderung macht geltend, § 309 [X.] sehe die Möglich-keit der Pfändung einer aus einer Kreditzusage entstehenden zukünftigen [X.] nicht vor. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten müßten steu-erbegründende Tatbestände so bestimmt gefaßt sein, daß der [X.] auf ihn entfallende Steuerlast im voraus berechnen könne. Der gleicheGrundsatz gelte auch, wenn eine Steuerrechtsnorm wegen einer Steuerforde-rung in Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Dritteneingreife. Zumindest für diesen müßten Inhalt und Umfang der [X.] klar erkennbar sein. Dies sei hier nicht der Fall; das führe zur Unwirksam-keit der Pfändungsmaßnahme.Dieser Einwand ist schon deswegen verfehlt, weil im Rechtsstreit zwi-schen dem Gläubiger und dem Drittschuldner die Existenz eines Pfändungsbe-schlusses oder einer Pfändungsverfügung hingenommen werden muß, soferndieser öffentlich-rechtliche Akt nicht nichtig ist (vgl. [X.]Z 66, 79, 80 f). [X.] trifft für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des [X.] ersichtlichnicht zu. Sodann hat die Zwangsvollstreckungsbefugnis der [X.] andere Qualität als die des Vollstreckungsgerichts. Die für die Pfändungvon zukünftigen Forderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften der Abga-benordnung stimmen inhaltlich mit denen der Zivilprozeßordnung überein; nurdas Vollstreckungsverfahren unterscheidet sich von demjenigen der Zivilpro-zeßordnung dadurch, daß das Finanzamt als Gläubiger selbst die Vollstrek-kungsmaßnahmen erlassen kann ([X.]Z 49, 197, 199; vgl. auch [X.]/[X.],[X.] 9. Aufl. § 309 [X.]. 3; [X.], [X.] 7. Aufl. § 309 [X.]. 8 ff). Ob die [X.] Forderung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, ist nicht an[X.] zubeurteilen als bei der Pfändung nach der Zivilprozeßordnung. Die insoweitgeltenden Voraussetzungen sind hier, wie oben ausgeführt worden ist, [X.] 14 -In die Rechte der Beklagten als Drittschuldnerin ist nicht unangemessen ein-gegriffen worden, weil ihre Rechtsstellung dem Kläger gegenüber [X.] ist als gegenüber ihrem Kreditnehmer. Den Nachteil, doppelt [X.] und deshalb beim Vollstreckungsschuldner zusätzlich Rückgriff nehmen zumüssen, hätte sie durch Beachtung der Pfändung vermeiden können.[X.] Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist nicht [X.]. Die Beklagte hat bestritten, mit dem [X.] zu haben, er könne über das Konto trotz fehlender Deckung verfü-gen. Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt nach der [X.] dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf- 15 -Kredit ([X.]Z 93, 315, 325). Damit die insoweit erforderlichen tatsächlichenFeststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZR 34/00

29.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZR 34/00 (REWIS RS 2001, 3010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3010

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