Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 211/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5096

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 211/02
Verkündet am: 10. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 129, 133 Abs. 1; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2
a) Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar.
b) Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimm-ten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 [X.]. c) Die Anfechtung nach § 133 [X.] kann nicht darauf gestützt werden, daß der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt - 2 - hat, daß die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 In-sO geschützten zeitlichen Bereich fällt.
d) Veranlaßt der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewußt [X.], um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 [X.] zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

[X.], [X.]eil vom 10. Februar 2005 [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2002, berichtigt durch [X.] vom 10. Oktober 2002, wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.], das auf Antrag der Schuldnerin vom 4. Mai 1999 am 22. Mai 1999 eröffnet wurde.

Am 27. Januar 1999 erließ das Finanzamt [X.] wegen [X.] aus den Monaten Oktober und November 1998 in Höhe von 287.835,05 DM eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die die Ansprüche der Schuldnerin aus der Geschäftsbeziehung mit der

Bank betraf. [X.] Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 3. Februar 1999 zugestellt. Das Finanzamt setzte den Vollzug dieser Verfügung unter dem Vorbehalt des [X.] und gegen Zahlung von 100.000 DM aus. Darauf veranlaßte die - 4 - Schuldnerin am 4. Februar 1999 eine Überweisung der Bank an die [X.] in dieser Höhe.

Der Kläger hat das Pfandrecht, die Zahlung sowie weitere Leistungen von insgesamt 33.013,76 DM aus dem Monat März 1999 angefochten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das beklagte Land hat die Berufung auf die Rückgewähr des am 4. Februar 1999 überwiesenen Betrages be-schränkt und insoweit ein klageabweisendes [X.]eil des [X.] erwirkt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg; denn die Anfechtungsklage ist in dem jetzt noch anhängigen Umfang nicht begründet.
[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Der Beklagte habe durch die Forderungspfändung ein nicht anfechtbares Pfändungspfandrecht erworben. Die Anfechtung dieser Rechtshandlung nach den §§ 130 bis 132 [X.] sei ausgeschlossen; denn sie sei nicht innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor-genommen worden. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] scheide aus, weil es insoweit an einer Rechtshandlung des Schuldners fehle.
- 5 - Ob der Geschäftsführer der Schuldnerin - wie der Kläger geltend [X.] - gesetzlich verpflichtet gewesen sei, den Insolvenzantrag spätestens im Laufe des Monats März zu stellen, und dies schuldhaft unterlassen habe, sei [X.] unerheblich; denn das Gesetz habe die Berechnung der Anfechtungsfristen ausschließlich auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem der [X.] beim Insolvenzgericht eingegangen sei. Das Unterlassen der Antragstellung sei keine Rechtshandlung im Sinne des [X.]. [X.] seien vielmehr nur Willenserklärungen, die auf die Verwirklichung schuldrechtlicher oder dinglicher Verfügungen gerichtet seien. Das Unterlassen des Insolvenzantrags werde auch nicht von § 132 Abs. 2 [X.] erfaßt.

Eine Anfechtung der durch Überweisung bewirkten Leistung scheitere daran, daß diese Zahlung infolge des zuvor erlangten nicht anfechtbaren [X.] keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt habe.

I[X.]

Das Berufungsgericht hat eine Anfechtung des vom beklagten Land durch die Zwangsvollstreckung erworbenen Pfandrechts zutreffend verneint.

1. Das Pfandrecht ist nicht nach §§ 130 bis 132 [X.] anfechtbar. Diese Vorschriften erfassen nur Rechtshandlungen in dem zeitlichen Bereich, der drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags beginnt. Das Pfandrecht beruht [X.] auf einer früher vorgenommenen Rechtshandlung.
- 6 - a) Gemäß § 140 Abs. 1 [X.] kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Bei [X.] ist daher grundsätzlich auf die Zustellung des [X.] an den Drittschuldner abzustellen (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Als der Pfändungsbeschluß der Drittschuldnerin zuging, wies das dortige Konto der Schuldnerin ein Guthaben von mehr als 300.000 DM auf; es handelte sich also nicht um eine Pfändung in die "offene Kreditlinie" (vgl. dazu [X.] 157, 350; [X.], [X.]. v. 17. Februar 2004 - [X.] ZR 318/01, [X.], 669). Die Rechtshandlung der Pfändung gilt daher als am 3. Februar 1999 - vor Beginn des [X.] - vorgenommen.

b) Ob die Pfändung nur deshalb mehr als drei Monate vor dem Insol-venzantrag liegt, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin seine Pflicht aus § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich den Insol-venzantrag einzureichen, vorsätzlich verletzt hat, kann in diesem Zusammen-hang offenbleiben. Die in den §§ 130 bis 136 [X.] bestimmten Fristen sind gemäß § 139 [X.] auf den realen Eingang des ersten zulässigen und begrün-deten Eröffnungsantrags bezogen. Nach der insoweit gegenüber der [X.] unveränderten gesetzlichen Konzeption stellen der Eingang des [X.] und die Eröffnung des Verfahrens [X.]e Fixpunkte dar, die für die rechtliche Beurteilung generelle Gültigkeit unabhängig davon besitzen, ob Einleitung und Eröffnung des Verfahrens schuldhaft verzögert worden sind. An dieser von Rechtsprechung und Literatur bisher einheitlich vertretenen Auffassung, die zweifelfrei dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit festzuhalten. - 7 - 2. Die Pfändung als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist ohne eine damit in Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine ihr gleichwertige Unterlassung des Schuldners (§ 129 Abs. 2 [X.]) nicht nach § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar.

Diese bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.] 155, 75, 79; [X.], [X.]. v. 30. April 1959 - [X.], [X.], 891, 892 f; v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 215/02, [X.], 1900, 1901; v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 258/02, NJW 2004, 2900, z.[X.]. in [X.]) und der ganz überwiegen-den Meinung in der Literatur [X.]/de Bra, [X.] 2. Aufl. § 133 Rn. 6 f; Breuti-gam in Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 133 Rn. 2; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 133 Rn. 6 f; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 48 Rn. 4; [X.], [X.] 3. Aufl. Rn. 21.79, 83; [X.]/[X.], [X.] § 133 Rn. 3; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] § 133 Rn. 8; [X.] [X.], 1684 ff; zu § 31 KO: [X.]/[X.], [X.]. § 31 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 31 KO Anm. 3) ver-tretene Auffassung wird neuerdings von [X.] ([X.] 2004, 205, 216 ff) und Rendels ([X.], 1289, 1294 ff) in Frage gestellt. Dieser Kritik vermag der [X.] jedoch nicht zu folgen.

a) Für die traditionelle Auffassung spricht schon der Wortlaut der [X.]. Während die Tatbestände der §§ 130, 131 [X.] lediglich allgemein eine Rechtshandlung verlangen, diese demzufolge auch von einem [X.] ausgehen kann (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 35 m.w.N.), bezeichnet § 133 Abs. 1 [X.] allein solche Rechtshandlungen als anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen - 8 - hat. Schon dies deutet darauf hin, daß der Tatbestand ohne ein vom Schuldner gesteuertes Verhalten nicht erfüllt werden kann.

Dem wird entgegengehalten, der Gesetzgeber der Konkursordnung ha-be auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers als Rechtshand-lungen des Schuldners im [X.]en Sinne angesehen ([X.] [X.]O S. 219; [X.] ZZP 105, 451, 452). Dies mag zutreffen (vgl. Hahn, Materia-lien zur Konkursordnung S. 129 f), doch beruht diese Ansicht auf einer rechtli-chen Zuordnung der Vollstreckungshandlungen, aus der ein eigener Vorsatz des Schuldners nicht abgeleitet werden kann. Im übrigen ist heute allgemein anerkannt, daß die Zwangsvollstreckung ausschließlich als Akt st[X.]tlicher Ho-heitsgewalt erfolgt (vgl. [X.] 49, 252, 256; [X.] 146, 17, 20). Gläubiger und Schuldner nehmen an dem Verfahren als Parteien teil, ähnlich wie im [X.]. Der Vollstreckungszugriff des Gläubigers begründet zudem zwi-schen ihm und dem Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung [X.] Art, aus der Sorgfaltspflichten gegenüber dem anderen Teil erwachsen ([X.] 157, 195, 200; [X.], [X.]. v. 30. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 3080, 3081). Demgemäß entsprach es bereits unter Geltung der Konkursord-nung seit langem einhelliger Ansicht, daß allein eine gegen den Schuldner ge-richtete Vollstreckungsmaßnahme kein Anfechtungsrecht nach § 31 Nr. 1 KO begründen kann ([X.], [X.]. v. 10. April 1957 - [X.], [X.], 1099, 1100; v. 30. April 1959 [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O m.w.N.). Der Gesetzgeber der [X.] hat - abgesehen davon, daß der irreführende Ausdruck "Absicht" durch den Begriff "Vorsatz" ersetzt wurde -, an der Struktur des in § 31 Nr. 1 KO normierten [X.], wie er allgemein verstanden wurde, nichts ändern wollen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]). - 9 - b) Die Differenzierung nach dem Urheber der Rechtshandlung ist [X.] geboten, weil sie der unterschiedlichen Zielrichtung und Struktur der [X.] der "besonderen Insolvenzanfechtung" nach §§ 130 bis 132 [X.] ei-nerseits und der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] andererseits ent-spricht.

[X.]) Die Tatbestände der §§ 130 bis 132 [X.] regeln die Anfechtbarkeit von Handlungen, die in der wirtschaftlichen Krise vorgenommen werden. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die mate-riellen Wirkungen der Insolvenz schon vor der formellen Eröffnung des [X.] eintreten. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, verdrängt das System dieser [X.] in dem von ihnen abgedeckten zeitlichen Bereich das die [X.] beherrschende [X.], wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die [X.] des Gläubigers zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Ansprüche [X.] dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück ([X.] 136, 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, 353; [X.], [X.]. v. 11. April 2002 - [X.] ZR 211/01, [X.], 378, 379). Im Rahmen der besonderen Insolvenzanfechtung wird den Gläubi-gern folglich die Pflicht zu wechselseitiger Rücksichtnahme auferlegt ([X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 4).

Wesentliches inhaltliches Merkmal dieser Tatbestände ist in erster Linie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; daneben kommt vor allem dem Eröff-nungsantrag erhebliche Bedeutung zu (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 132 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Wegen des engen Zusammenhangs mit der materiellen Insolvenz des Schuldners hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrif-- 10 - ten auf den Zeitraum bis zu drei Monaten vor dem Eingang des [X.] beschränkt. Der hier geltende Vorrang des Gleichbehandlungsgrundsat-zes gegenüber dem [X.] hat zugleich zur Folge, daß eine Deckung oder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, die nicht früher als drei Monate vor Antragstellung erlangt wurde, inkongruent ist ([X.] 136, 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, 353; [X.], [X.]. v. 11. April 2002, [X.]O).

Der Grundsatz, daß die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitli-chen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine For-derung zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, gilt jedoch nach dem System der [X.] nur für den von §§ 130 bis 132 [X.] erfaßten Zeitraum ([X.] 155, 75, 80; [X.], [X.]. v. 13. Mai 2004 - [X.] ZR 190/03, [X.], 1512, 1513). Aus dieser zeitlichen Eingrenzung folgt auf der anderen Seite, daß der einzelne Gläubiger außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums - entgegen der Ansicht von [X.] ([X.]O [X.]) - bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht aus-gehenden Beschränkungen unterliegt. Er braucht deshalb die Belange der Gläubigergesamtheit nicht zu beachten. Da dort das [X.] uneinge-schränkt gilt, ist er selbst dann nicht gehindert, seine Ansprüche gegen den Schuldner zwangsweise durchzusetzen, wenn er ahnt oder weiß, daß dessen Vermögen nicht mehr ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen. Diese bewußte zeitliche Einschränkung des Vorrangs der Gläubigergleichbehandlung in den Tatbeständen der besonderen Insolvenzanfechtung (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 156 f) hat der [X.] hinzunehmen.
- 11 - [X.]) [X.] des § 133 Abs. 1 [X.] beruht auf einem vom Schutzzweck der §§ 130 bis 132 [X.] ganz verschiedenen Ansatzpunkt. Sie steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern mißbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]; Erster Bericht der Insolvenzrechtskommission 1985, [X.]). Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, daß ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzu-gen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt also das Interesse der Gläubiger daran, daß der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist hier der in einer Rechtshand-lung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den [X.] zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.]O § 133 Rn. 12; [X.]/ [X.], [X.]O § 31 Rn. 11). Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, ist rückgewährpflichtig, wobei die Kenntnis der in § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Tatsachen eine Vermutung für die [X.] begründet.

Allerdings kommt es nicht darauf an, daß die Initiative zu dem die Gläu-biger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Der Gläubiger, der mit der von § 133 Abs. 1 [X.] geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlaßt, wird vom Schutzbereich der Vorschrift erfaßt. Daher sind auch Leistungen, die der Schuldner in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung zur Abwendung der ihm angekündigten Zwangsvollstreckung innerhalb oder außerhalb der ihm gesetz-ten Frist erbringt, nach § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar ([X.] 155, 75). [X.] 12 - gen ist es nicht möglich, den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners durch einen entsprechenden Vorsatz des Gläubigers zu ersetzen, weil eine darauf gestützte Anfechtung mit der Freiheit des vollstreckenden Gläubigers, die aus dem hier geltenden [X.] folgt, nicht vereinbar wäre. Diese Freiheit erlaubt es ihm grundsätzlich, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen, obwohl er die dadurch eintretende Benachteiligung anderer Gläubiger kennt, soweit er die allgemeinen Regeln der §§ 823 ff BGB sowie die in bestimmten Rechtsgebieten - etwa dem Wettbewerbsrecht - geltenden [X.].

c) Da in Fällen der Aufrechnung nach der Sonderregelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht auf die Wirkung der Erklärung, sondern die Begründung der Aufrechnungslage abzustellen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZR 195/03, [X.], 1693, 1694 ff, z.[X.]. [X.]) und diese in der Regel auch auf einer Schuldnerhandlung beruht, gewinnt die Frage der Anfechtbarkeit ein-seitiger Gläubigerhandlungen nach § 133 Abs. 1 [X.] nahezu ausschließlich für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bedeutung. Gerade dort führt die be-schriebene Abgrenzung zu einer sachgerechten Interessenabwägung, die [X.] vermeidet.

[X.]) Der Gläubiger, der außerhalb des von §§ 130 bis 132 [X.] erfaßten Zeitraums bei der Durchsetzung seiner Ansprüche die Interessen konkurrie-render Gläubiger nicht zu beachten braucht, kann den Tatbestand des § 133 Abs. 1 [X.] ohne eine Mitwirkung des Schuldners nicht erfüllen, weil das [X.] die Masse vor solchen Rechtshandlungen nicht schützen soll. Er nimmt daher bei früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eigene Rechte wahr, die auch nach - 13 - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Bestand haben. Könnten solche Hand-lungen nach § 133 Abs. 1 [X.] angefochten werden, so wäre jede Vollstrek-kung, die im Laufe der letzten zehn Jahre vor dem [X.] hat, mit dem Risiko der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter behaftet. Dadurch würden vollstreckbare Titel rechtlich und wirtschaftlich nicht unerheb-lich entwertet. Die zwangsweise Durchsetzung von Rechten könnte in einer mit Sinn und Zweck der [X.] schwer zu vereinbaren-den Weise beeinträchtigt sein. Die Ausgrenzung einseitiger Gläubigerhandlun-gen aus dem Tatbestand des § 133 Abs. 1 [X.] ist demzufolge geeignet, Zwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung in ein ausgewogenes Verhält-nis zueinander zu bringen. Sie führt zu zwei klar abgegrenzten zeitlichen Be-reichen, von denen einer durch den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, der andere dagegen durch das [X.] geprägt ist.

[X.]) Der Einwand, es sei nicht einzusehen, daß der Gläubiger, der sich den Vermögensvorteil durch eigenen Zugriff verschaffe, [X.] günstiger gestellt werde als derjenige, der einen ihm vom Schuldner zuge-wandten Vermögensvorteil entgegennehme ([X.] [X.]O S. 217 f; [X.] [X.]O S. 453; de Bra LMK 2003, 451, 453), vermag diese Abgrenzung nicht in Frage zu stellen. Er berücksichtigt nicht hinreichend die vom Schutzzweck der §§ 130 bis 132 [X.] grundlegend abweichende Zielrichtung des § 133 Abs. 1 [X.]. Diese setzt ein verantwortungsgesteuertes Handeln gerade des Schuldners voraus. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 [X.] vor. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn der Schuldner zur Abwen-dung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet (vgl. [X.] 155, 75, 83 f). In diesem Falle ist er noch in der Lage, über den - 14 - angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Er kann, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, ihn auch selbst verbrauchen, ihn [X.] zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende [X.] zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausge-schaltet. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des [X.], wie sie § 133 Abs. 1 [X.] voraussetzt.

d) Reine Gläubigerhandlungen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] zu unterwerfen, ist schließlich auch deshalb ausgeschlossen, weil dies im Er-gebnis einer Erweiterung der Anfechtungsnorm des § 130 Abs. 1 [X.] über den Dreimonatszeitraum hinaus gleichkäme.

Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der ande-ren Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz ([X.] 124, 76, 81 f; 131, 189, 195; 155, 75, 84; [X.], [X.]. v. 18. Februar 1993 - [X.] ZR 129/92, [X.], 738, 739). Kennt der Gläubiger die [X.], so weiß er auch, daß Leistungen aus dessen Vermö-gen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerbenachteiligung (vgl. [X.] 155, 75, 85 f; [X.], [X.]. v. 17. Juli 2003, [X.]O S. 1902; HK-[X.]/[X.], § 133 Rn. 23; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 24 ff). Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vollstreckt, hat folglich den Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 [X.]; denn der [X.] bejaht in aller Regel beim Schuldner, der - 15 - seine Zahlungsunfähigkeit kennt, den von der Norm vorausgesetzten subjekti-ven Tatbestand (vgl. [X.] 155, 75, 84; [X.], [X.]. v. 17. Juli 2003, [X.]O; v. 13. Mai 2004 - [X.] ZR 190/03, [X.], 1587, 1588). Danach würde die [X.] gemäß § 133 Abs. 1 [X.], wäre eine Rechtshandlung des Schuldners entbehrlich, schon dann durchgreifen, wenn der Gläubiger bei Durchführung der Zwangsvollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des [X.] hat, also unter denselben Voraussetzungen, wie sie § 130 Abs. 1 [X.] fordert. Dieser Tatbestand wäre damit im praktischen Ergebnis auf zehn Jahre ausgedehnt. Eine solche Auslegung des § 133 Abs. 1 [X.] stände in unverein-barem Widerspruch zu den eindeutig normierten Grenzen des [X.] von § 130 Abs. 1 [X.].

e) Aus den Entscheidungen des erkennenden [X.]s zur Anfechtung von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers nach § 30 Nr. 2 KO ([X.] 128, 196) und nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ([X.] 143, 332) ergibt sich nichts, was die Anwendung von § 133 Abs. 1 [X.] ohne ein vorsätzliches Handeln des Schuldners rechtfertigen könnte. Beide [X.]eile betreffen Vorschrif-ten, die die Anfechtung nach Eintritt der materiellen Insolvenz des Schuldners regeln, ihrem Schutzzweck nach also allein mit §§ 130, 131 [X.] vergleichbar sind. Die Erwägungen, aus denen der [X.] dort die Notwendigkeit einer Mit-wirkung des Schuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung verneint hat, [X.] sich damit auf die Auslegung von § 133 Abs. 1 [X.] nicht übertragen.

3. Eine für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] erforderliche Rechts-handlung oder ihr nach § 129 Abs. 2 [X.] gleichstehende Unterlassung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
- 16 - Die Schuldnerin hat an der Pfändungsmaßnahme nicht mitgewirkt. Der Kläger behauptet nicht, daß sie die Aufhebung der Zwangsvollstreckung durch einen Rechtsbehelf hätte erwirken können. Allerdings trägt er vor, der [X.] der Schuldnerin sei gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verpflich-tet gewesen, spätestens Ende Februar 1999 die Eröffnung des [X.] zu beantragen, habe dies jedoch bewußt unterlassen, um die Finanz-verwaltung milde zu stimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies den [X.] entspricht; denn selbst ein Unterlassen des Insolvenzantrags in der Absicht, den Beklagten zum Nachteil der übrigen Gläubiger zu begünstigen, stellt - entgegen der von Rendels ([X.], 1289, 1294 ff) vertretenen [X.] - keine Rechtshandlung des Schuldners dar, auf die eine Insolvenzan-fechtung gestützt werden könnte.

a) Als Unterlassung im Sinne von § 129 Abs. 2 [X.] kommen bewußte und gewollte [X.] nicht nur materiell-rechtlicher Art, sondern auch auf [X.] Gebiet in Betracht. Daher können insbesondere das Nichteinlegen eines Rechtsmittels ebenso wie das Unterlassen prozessualer Angriffs- und Verteidigungsmittel oder Einreden als Unterlassung nach § 133 [X.] angefochten werden (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.]O § 29 Rn. 19).

b) Die Anfechtungstatbestände setzen jedoch jeweils voraus, daß eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. In den Fällen der §§ 130, 131 [X.] muß es sich um eine dem Insolvenz-gläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung handeln. Der Tatbestand des § 133 [X.] erfaßt darüber hinaus auch Zuwendungen an andere Personen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 6, 21; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. - 17 - § 31 Rn. 14). Bezogen auf die Unterlassung bedeutet dies: Sie muß ursächlich dafür geworden sein, daß der Empfänger die durch einseitige Rechtshandlung begründete Vermögensmehrung, die die Masse benachteiligt, behalten konnte. Ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung beruht folglich nur dann auf ei-nem Unterlassen im [X.]en Sinne, wenn der Gläubiger bei Vornahme der dem Schuldner möglichen und von ihm bewußt vermiedenen Rechtshandlung den zwangsweise erworbenen Gegenstand nicht erlangt hätte oder ihn vor Insolvenzeröffnung hätte zurückgewähren müssen. Ohne diese ursächliche Verbindung zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenach-teiligung fehlt es an der von § 133 [X.] geforderten Rechtshandlung des Schuldners ([X.] [X.], 1684, 1685; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O § 29 Rn. 12).

c) Im Streitfall stand dem Schuldner keine rechtliche Möglichkeit zur [X.], das Pfandrecht des Beklagten vor Eröffnung des Verfahrens zu besei-tigen. Der Insolvenzantrag konnte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dieser Hinsicht nichts bewirken. Die Unterlassung von Handlungen, die nicht geeignet sind, dem Gläubiger das zwangsweise erwirkte Recht zu entziehen, ist nicht anfechtbar, weil sie keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

Die Verzögerung des Insolvenzantrags hat sich [X.] allein auf den [X.] ausgewirkt, weil die in §§ 130 bis 136 [X.] bestimm-ten Fristen am Tag des Eingangs bei Gericht ansetzen (§ 139 Abs. 1 [X.]). Diese Rechtsfolge trifft indes alle Gläubiger in gleicher Weise, woraus deutlich wird, daß die vom Kläger der Schuldnerin zur Last gelegte Unterlassung nicht in dem [X.] gebotenen Zusammenhang mit der Vermögens-verschiebung steht, deren Rückgewähr der Kläger erstrebt. - 18 -

d) Eine den Schutz der Masse beeinträchtigende Rechtsschutzlücke entsteht dadurch selbst dort nicht, wo der Schuldner in bewußtem Zusammen-wirken mit dem Gläubiger den Eröffnungsantrag hinausschiebt, um eine [X.] des im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Erwerbs nach § 131 [X.] auszuschließen. Soweit die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung be-steht, ist deren Verletzung strafbewehrt (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG, § 148 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Der Gläubiger, der das Vertretungsorgan der Schuldnerin mit entsprechendem Vorsatz veranlaßt, den Insolvenzantrag hinauszuzögern, haftet als Teilnehmer an einer Straftat (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 84 Rn. 22 m.w.N.) gegenüber der Masse als Gesamtschuldner (§ 823 Abs. 2, § 830 BGB). Trifft den Schuldner keine Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist der Schutz der Masse durch § 826 BGB ausreichend gewährleistet. Arbeitet der Schuldner planmäßig mit einem [X.] zusammen, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und es sich selbst zu erhalten oder dem [X.] zuzuwenden, liegt regelmäßig eine sittenwidrige Schädigung vor (vgl. [X.] 130, 314, 331 m.w.N.).

Der Vorrang des [X.] gegenüber den Tatbeständen aus unerlaubter Handlung greift hier nicht, weil das Verzögern des [X.] keine von §§ 129 ff [X.] erfaßte Rechtshandlung darstellt.

II[X.] - 19 - Da das Pfandrecht des Beklagten nicht anfechtbar ist, scheitert auch die Anfechtung der Überweisung vom 4. Februar 1999.

1. Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen ([X.] 157, 350, 355; [X.], [X.]. v. 21. März 2000 - [X.] ZR 138/99, [X.], 898).

2. Dies sieht im Ansatz auch die Revision. Sie meint jedoch, die [X.] sei deshalb [X.] anders zu beurteilen, weil sie erst aufgrund einer Absprache, wonach die Vollziehung der Pfändungs- und [X.]sverfügung gegen Zahlung von 100.000 DM ausgesetzt wurde, von der Schuldnerin vorgenommen worden sei.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Aussetzung der Vollziehung hat auf den Bestand des Pfandrechts keinen Einfluß. Die Zahlung war daher durch dieses Pfandrecht gedeckt; sie ist auf dieses Pfandrecht aus der vom [X.] gepfändeten Forderung geleistet worden. Für eine vom Bestehen des Pfandrechts unabhängige Zahlung fehlt nach den tatrichterlichen Feststellun-gen und dem Parteivortrag in den Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt.

[X.]

Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden; denn der Klä-ger hat keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet sein können, eine Strafbar-keit der für den Beklagten tätig gewordenen Finanzbeamten nach § 84 Abs. 1 - 20 - Nr. 2 GmbHG i.V.m. §§ 26, 27 StGB oder eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB zu begründen. Die Revision rügt in dieser Hinsicht auch nichts.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 211/02

10.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 211/02 (REWIS RS 2005, 5096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5096

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