Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.03.2012, Az. 2 BvR 1382/09

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 8004

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Aneinanderreihung von Gerichtsentscheidungen und weiteren Schriftstücken zur Beschwerdebegründung nicht hinreichend


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts [X.] wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs. 1, 92 [X.]) unzulässig.

2

1. Das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, der davon ausgeht, dass sowohl die Entscheidungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt als auch die gerichtlichen Entscheidungen des [X.] und des [X.]. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.

3

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, dass den angegriffenen Vollzugsplanfortschreibungen die Planung einer Entlassungsstrategie nicht zu entnehmen sei, obwohl mehrere Gutachter eine solche Planung für sinnvoll erachtet hätten. Auszugsweise gibt er die Entscheidung des [X.] zur Sicherungsverwahrung aus dem [X.] wieder ([X.] 109, 133 <150, 151>). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen seiner 149seitigen [X.]in einer wortwörtlichen Aneinanderreihung von [X.] in einem [X.] von 166 Seiten enthaltenen - gerichtlichen Entscheidungen, Gutachten, psychologischen Stellungnahmen, Vollzugsplanfortschreibungen und Schriftsätzen, die fast durchweg nur durch kurze Sätze chronologisch verknüpft werden, wobei ein erheblicher Teil der eingeblendeten Texte seinerseits wieder Einblendungen aus anderen Dokumenten enthält.

4

Ein solcher Vortrag genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.

5

Das [X.] hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. [X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Den daraus sich ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nicht dadurch ausweichen, dass er die in Bezug genommenen Unterlagen, statt auf sie als Anlagen zu verweisen, in den Text der [X.]integriert (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris).

6

2. Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO), ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1382/09

20.03.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 12. Mai 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 263/09, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.03.2012, Az. 2 BvR 1382/09 (REWIS RS 2012, 8004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8004

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