Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. VIII ZR 187/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2862

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juni 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 270 Abs. 3Zur [X.]age der Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift [X.] infolge Verschmelzung erloschene GmbH eingereicht worden ist.BGB § 242 CbZur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung, wenn der über-tragende und der neue Rechtsträger - auch unabsichtlich - den Gläubiger von [X.] der Klage gegen den "richtigen" Schuldner abgehalten haben.[X.], Urteil vom 12. Juni 2002 - [X.] - [X.]LG Essen- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]s wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 13. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammen-hang mit dem Kauf eines Unternehmens.Im Oktober 1996 schloû der [X.] als Kfer mit der [X.] (im Folgenden: [X.]) und drei weiteren, mit ihr kon-zernmûig verbundenen Gesellschaften als [X.] einen Kauf- [X.] die Gescftsanteile an der [X.] und der [X.]. Der [X.] -umfangreiche Regelungen unter anderem r die Behandlung von Forderun-gen aus Lieferungen und Leistungen, die in einem [X.] der [X.] zum 30. Juni 1996 ausgewiesen waren, sowie [X.] und sonstige Haftung der [X.]. Nach § 28 des [X.] sollten etwaige [X.] des Kfers, soweit nicht anderweitig gere-gelt, am 31. Dezember 1998 verjren.Die [X.] wurde [X.] Eintragung im Handelsregister [X.] auf die damals als [X.] firmierende Be-klagte verschmolzen.Der [X.] hat wegen behaupteter Unrichtigkeit des dem Kaufvertragzugrunde gelegten Zwischenabschlusses zum 30. Juni 1996 einen Gesamt-schaden von 1.324.351,79 DM geltend gemacht. Nach Abzug eines von [X.] anerkannten Betrages von 5.579,70 DM hat er am 17. [X.] beim [X.] Klage auf Zahlung von 1.318.772,09 [X.] [X.] eingereicht. Der Versuch einer Zustellung am 27. Januar 1999schlug fehl, weil die [X.] infolge der Verschmelzung nicht mehr [X.]. Über die Erfolglosigkeit der Zustellung unterrichtete das [X.] den[X.] mit am 12. Februar 1999 zugegangenem Schreiben. Daraufhin ermittelteder [X.] die Firma und Anschrift der Beklagten und teilte die Daten dem[X.] am 23. Februar 1999 mit. Am 12. Mrz 1999 wurde die Klage [X.] zugestellt.Der [X.] ist der Auffassung, die Zustellung vom 12. Mrz 1999 seinoch als "demchst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen; Ver-jrung sei deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten.Überdies sei die [X.]s[X.]ist durch die monatelangen vorprozessualenVerhandlungen gehemmt gewesen. Die Beklagte meint, der [X.] habe die- 4 -Zustellung der Klage schuldhaft verzögert, weil sie ihn bereits am 14. [X.] in der Klageerwiderung in dem Parallelverfahren ber die Schadenser-satzansprche aus dem Erwerb der [X.] an der Firma [X.] ([X.], [X.].: 41 O 114/98) auf die Verschmelzung der[X.] und die neue Anschrift hingewiesen habe; diesen Hinweis habeder [X.] jedoch nicht beachtet. Die [X.]s[X.]ist sei im rigen auch nichtgehemmt gewesen. [X.] geltend gemachten [X.] auch der in dem Kaufvertrag vereinbarte umfassende [X.] entgegen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung des [X.]s hat das [X.] zurckgewiesen. Mit der [X.] verfolgt der [X.] sein Schadensersatzbegehren in vollem Umfang weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Die Beklagte berufe sich gegen-r möglichen [X.]n des [X.]s zu Recht auf [X.]. Die [X.]entten die [X.] etwaiger [X.], und zwar auch solcher aus vorver-traglichem Verhandlungsverschulden, [X.] die sonst die regelmûige Verjh-rungs[X.]ist von 30 Jahren gelte, wirksam auf den 31. Dezember 1998 festge-setzt. Diesen Zeitpunkt habe der [X.] jedoch schuldhaft versmt. [X.] nach § 270 Abs. 3 ZPO scheide aus, weil der [X.] durch nach-lssiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringen Verzögerung der Zustellungbeigetragen habe. Zwar sei ihm die Zeitspanne [X.] die nachtrgliche Anforde-rung des Kostenvorschusses nicht anzulasten. Da ihm aber bereits am- 5 -14. Dezember 1998 in der Klageerwiderung in dem vor dem [X.]ge[X.]ten Rechtsstreit, der ebenfalls [X.] aus dem streitgegenstndli-chen Geschft betreffe, die neue Firmierung und die neue Adresse der [X.] mitgeteilt worden seien, tte er dies bei der vorliegenden Klage be-rcksichtigen [X.]; dann wre die Klage wahrscheinlich bereitsAnfang 1999, jedenfalls am 27. Januar 1999, erfolgreich zugestellt worden.Diesen auf den Seiten 7 und 8 jener Klageerwiderung enthaltenen Hinweistte der [X.] bei der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen k. Esentlaste ihn auch nicht, [X.] er sich in den beiden Verfahren von verschiedenenRechtsanwlten vertreten lasse; wegen des Zusammenhangs der Prozesse seieine Abstimmung und Koordinierung "mehr als veranlaût" gewesen. Die Zeit-spanne vom 27. Januar bis zum 12. Mrz 1999 falle daher in den Verantwor-tungsbereich des [X.]s.[X.] die Annahme einer Hemmung der [X.] fehle ausreichenderVortrag des [X.]s. [X.] der Einrede der [X.] kr [X.]auch nicht den Arglisteinwand erheben, da die Beklagte ihn nicht von der [X.] Erhebung der Klage abgehalten habe. Auf ein etwaiges arglistiges [X.] der Beklagten im Zusammenhang mit dem [X.] der [X.] komme es nicht an. Das gelte auch [X.] eine mlichedeliktische Haftung der Beklagten.I[X.] Diese Aus[X.]ungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung [X.]. Die von der Beklagten erhobene [X.]seinrede greift nicht durch.1. Allerdings erscheint es grundstzlich zweifelhaft, ob die Vorschrift des§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zugunsten des [X.]s herangezo-gen werden kann. § 270 Abs. 3 ZPO setzt [X.] voraus, [X.] die [X.] vor Ablauf der [X.]s[X.]ist bei Gericht eingereicht worden ist. Die am- 6 -17. Dezember 1998 bei Gericht eingegangene Klage ist aber nicht gegen [X.], sondern gegen die [X.] gerichtet, die durch [X.] der [X.] umgewandelt worden ist. Durch die [X.] Mai 1997 ins Handelsregister eingetragene Verschmelzung ist die KHMGmbH als ertragender Rechtstrer erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1UmwG). Der [X.] hat danach in der Klageschrift eine nicht mehr [X.] bezeichnet. Die Klage gegen eine nicht (mehr) existierende [X.] [X.] ([X.] ZPO/[X.] 2. Aufl. vor § 50 Rdnr. 26) [X.] daher verjrungsunterbrechende Wirkung gegen den wahrenRechtstrer nicht zu entfalten; dies steht dann auch einer Rckwirkung nach§ 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage entgegen.Zwar ist die Bezeichnung der [X.] allein [X.] die [X.]stellung nichtausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der kla-genden [X.] in der Klageschrift gewlten [X.]bezeichnung bei objektiverWrdigung des [X.] beizulegen ist. Bei unrichtiger ûerer Be-zeichnung ist grundstzlich die Person als [X.] anzusprechen, die erkennbardurch die [X.]bezeichnung betroffen werden soll ([X.], Urteil vom24. November 1980 - [X.] - NJW 1981, 1453 unter III 2 a). Ob [X.] [X.]ei auszulegenden [X.] des [X.]s in der [X.] (vgl. [X.], aaO) dahin verstanden werden k, [X.] die Firma[X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] Be-klagte sein soll, ist jedoch [X.]aglich. Dagegen spricht, [X.] dem [X.] das Erl-schen der [X.], seiner Vertragspartnerin, nicht bekannt war und er [X.] deren Rechtsnachfolgerin nicht gemeint haben konnte. Zudem war bei [X.] Deutung aus der Sicht des Gerichts, das neben der Gegenseite Emp-[X.] der Klageschrift und der dazu gehrenden Anlagen war, eine Rechts-nachfolge nicht erkennbar (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 1987 - [X.] 7 -58/86 - NJW 1987, 1946 unter II 1 a; [X.], Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR21/87 - [X.], 1585 unter II 3 a).2. Die Entscheidung der [X.]age, ob die Einreichung der Klage gegen die[X.] unter Heranziehung des § 270 Abs. 3 ZPO geeignet war, die Ver-jrungs[X.]ist geger deren Rechtsnachfolgerin, der nunmehrigen Beklagten,zu unterbrechen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Beklagte kannsich auf eine etwa eingetretene [X.] nicht berufen, weil die Erhebung der[X.]seinrede durch die Beklagte, wie der Senat aufgrund des insoweitvollstndig aufgeklrten Sachverhalts selbst feststellen kann, jedenfalls rechts-miûbrchlich ist (§ 242 BGB), und zwar aus den Gesichtspunkten, die das Be-rufungsgericht im Zusammenhang mit § 270 Abs. 3 ZPO angesprochen, [X.] zutreffend gewrdigt hat.a) [X.] ist die Erhebung der [X.]seinrede entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann, wenn eine [X.] durchaktives Tun in arglistiger Weise die Gegenseite in ihrem Vertrauen bestrkt,auch ohne Klage zu ihrem Recht zu kommen, und sie dadurch von der [X.] Erhebung der Klage abhlt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1987- [X.], [X.], 265 = [X.]R BGB § 242, [X.]). Auch ein unabsichtliches Verhalten get, wenn es [X.] die [X.] rechtzeitigen Klageerhebung urschlich ist und die stere [X.]s-einrede unter Bercksichtigung aller Umsts Einzelfalls mit dem Gebotvon [X.] und Glauben unvereinbar ist ([X.], Urteil vom 7. Mai 1991 - [X.], NJW 1991, 1690 unter [X.]) So liegen die Dinge hier. Die zur [X.] als [X.] firmierende (nunmehrige) Beklagte hat den [X.]durch Verschweigen des Umwandlungsvorgangs, des damit verbundenen Erl-- 8 -schens seiner ursprglichen Vertragspartnerin und des [X.] der [X.] als deren Rechtsnachfolgerin davon abgehalten, die Klage gegen die"richtige" Schuldnerin zu erheben. Nach § 30 des Kaufvertrages waren die [X.] verpflichtet, "[X.] aufgrund dieses Vertrages" an [X.] bezeichnete Anschriften "oder an eine andere Adresse, die von der je-weiligen [X.] der anderen gegenr [X.] diese Zwecke zuvor schriftlich [X.] gegeben worden ist", zu richten; [X.] die Verkferseite war als Empfe-rin derartiger [X.] die [X.], vertreten durch einen namentlichbenannten Mitarbeiter, vereinbart. Daraus ergab sich [X.] beide Seiten zugleichdie Verpflichtung, einen etwaigen Firmen- und Anschriftenwechsel dem [X.] und unaufgefordert mitzuteilen, um eine etwaerforderlich werdende schriftliche Kontaktaufnahme in [X.] zu gewrleisten (§§ 133, 157 BGB). Dieser Mitteilungspflicht rdie Änderung ihrer rechtlichen Verhltnisse und der Anschrift hat die Vertrags-partnerin des [X.]s, die [X.], verletzt, indem sie es [X.], [X.] ihre bevorstehende Verschmelzung zu unterrichten. [X.] sie bei dem [X.] den Eindruck erweckt, sie bestehe weiterhin als selb-stdige Gesellschaft und sei unter ihrer im Vertrag genannten Adresse er-reichbar. Derselbe Verstoû ist der Beklagten anzulasten, der es als Rechts-nachfolgerin der [X.] [X.] § 30 des Kaufvertrages oblegen htte, den[X.] er die Verschmelzung aufzuklren.Allerdings verweist die Revisionserwiderung auf das Vorbringen der [X.] in den Vorinstanzen, durch § 30 sei eine Verpflichtung zur [X.] entsprechenden Vernderungen nicht begrndet worden, vielmehr ttenur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gltige Zustand wiedergegebenwerden sollen. Aber auch wenn in dieser Vertragsbestimmung den [X.]eneine entsprechende Verpflichtung nicht auferlegt wurde, haben sie doch mit [X.] der Namen und Adressen der [X.]en als Erklrungsemp[X.]- 9 -sowie mit dem Zusatz, [X.] eine andere Adresse von der jeweiligen [X.]schriftlich bekanntgegeben werden soll, in der jeweiligen Gegenseite das [X.] erweckt, von Firmen- und Adressennderungen alsbald unterrichtet zuwerden.Das so geschaffene Vertrauen des [X.]s hat die Beklagtenseite in [X.] Weise (§ 278 BGB) verstrkt durch die Mitteilung der Firma [X.]vom 23. Mrz 1998, sie sei im Mrz 1997 von der[X.] mit der auûergerichtlichen Abwicklung der Angelegenheit [X.] worden. Es wre Sache der [X.] und der Beklagten als der nunmehrvon der [X.] Vertretenen gewesen, in jenem Schreiben den [X.] un-miûverstdlich darauf hinzuweisen, [X.] die Vollmachtgeberin - die KHMGmbH, an die der [X.] sein erstes Schreiben vom 4. Mrz 1998 mit [X.] gerichtet hatte - seit dem 13. Mai 1997 als [X.] beendet und in der aufnehmenden [X.] IndustriesGmbH aufgegangen war; denn es lag, zumal als sich der Fehlschlag der Scha-densersatzverhandlungen abzeichnete, auf der Hand, [X.] der [X.] zurDurchsetzung seiner [X.] mlicherweise Klage erheben und [X.] erhier[X.] auf die Kenntnis der Änderungen der rechtlichen und tatschlichen Ver-ltnisse seiner Vertragspartnerin angewiesen sein wrde. Ein solcher Hinweisfindet sich in dem Schreiben vom 23. Mrz 1998 jedoch nicht. Vielmehr wurdesogar im Betreff des Schreibens die "[X.] Maschinenbau GmbH"([X.]) genannt. Auch in der sich anschlieûenden Korrespondenz wurdeder Eindruck nicht korrigiert, die [X.] werde weiterhin als Bevollmchtigteder [X.] ttig, wrend die AG nunmehr in Wahrheit aufgrund der [X.] [X.] die Beklagte handelte.- 10 -Die [X.] der [X.] und die [X.] der F. [X.]H. -[X.] als ihrer Bevollmchtigten [X.] sich die Beklagte als Rechts-nachfolgerin der [X.] zurechnen lassen ([X.]Z 64, 5, 10).c) Auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.] hat die Beklagte ein Verhalten gezeigt, das - jedenfalls in [X.] mit den unter a) dargelegten Umst - die Erhebung der [X.] als treuwidrig erscheinen lût. Der [X.] hatte in dem zitiertenVerfahren bezglich der Gescftsanteile der Firma [X.]([X.].: 41 O 114/98 [X.]) unter anderem die [X.] mit der ihm bekannten Adresse als Be-klagte ange[X.]t, und mit diesen Angaben war die Klage noch Ende [X.]/Anfang Oktober 1998 zugestellt worden. Die widerspruchslose Entgegen-nahme der Klage in jenem Parallelverfahren war ebenfalls geeignet, das [X.] des [X.]s in den Fortbestand der [X.] unter der ihm [X.] Adresse au[X.]echtzuerhalten. [X.] jetzt wre die Beklagte gehaltengewesen, ihn, § 30 des Vertrages entsprechend, unverzglicer din-derten Verhltnisse zu unterrichten. Der Hinweis auf die Rechtsnachfolge unddie neue Anschrift der Beklagten auf den Seiten 7 und 8 der 214 Seiten umfas-senden Klageerwiderung vom 14. Dezember 1998 in dem [X.] warnicht geeignet, den [X.] ber diese Änderungen zuverlssig und noch [X.] aufzuklren, zumal er sich in beiden Verfahren von verschiedenenRechtsanwlten hatte vertreten lassen. [X.] sich die Beklagte verhalten, [X.] nach [X.] und Glauben geboten war, tte der [X.] die [X.] hinsichtlich der [X.] bei der am 17. Dezember 1998 eingereichtenKlage dieses Rechtsstreits bercksichtigen knen.3. Ein eigenes Verschulden, das bei der im Rahmen des § 242 BGB er-forderlichen Abwaller Umstins Gewicht fiele, ist dem [X.] nichtanzulasten. Er war nicht gehalten, ohne konkreten Anlaû vor [X.] -von sich aus Nachforschungen darber anzustellen, ob sich seit dem [X.] im Oktober 1996 oder seit der Mitteilung der F. [X.] AG H. -[X.] vom 23. Mrz 1998 Änderungen bei der Firma oder der Anschrift [X.] ergeben hatten ([X.], Urteil vom 22. Juni 1993 - [X.]/92,NJW 1993, 2614 unter II 2 = [X.]R ZPO § 270 Abs. 3, [X.] 8). [X.] in das Handelsregister, aus der die verrten [X.] waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 1978 - [X.] 1979, 42), konnte von ihm schon deshalb nicht erwartet werden, weil eraufgrund der genannten Gegebenheiten auf den Fortbestand der [X.] durfte ([X.]Z 62, 216, [X.] Bei dieser Sachlage bedarf es keines [X.] mehr auf die [X.]age,ob und inwieweit der Lauf der [X.]s[X.]ist in entsprechender Anwendungdes § 639 Abs. 2 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) durch die vor-prozessualen Verhandlungen der [X.]en gehemmt war, ob etwaige Anspr-che des [X.]s wegen vorvertraglichen Verschuldens der [X.] derdreiûigjrigen [X.]s[X.]ist des § 195 BGB a.F. (in diesem Falle nachArt. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n.F. drei Jahre, beginnend [X.] Januar 2002) unterlagen oder ob auch [X.] sie, wie das [X.], die vertragliche [X.]sregelung des § 28 des Kaufvertrages gilt.- 12 -II[X.] Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-stellungen dazu getroffen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch,von der [X.]s[X.]age abgesehen, ganz oder teilweise begrdet ist. [X.] dieser Prfung war die Sache an das [X.] zurckzu-verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]ellesen

Meta

VIII ZR 187/01

12.06.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. VIII ZR 187/01 (REWIS RS 2002, 2862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2862

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