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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:29. Januar 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 3 Nr. 3 Satz 3Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des [X.] zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abge-schlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zu-kunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldungumfaßt sind.[X.], Urteil vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] vom 6. April 2001 wird [X.].Der [X.] trt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Am 17. Mrz 1987 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagteneinen Verkehrsunfall. Dabei wurde der [X.] als Beifahrer verletzt. Die volleHaftung der [X.] ist zwischen den Parteien nichtstreitig. Die Parteien streiten jedoch darum, ob die [X.] des [X.]s[X.] sind.Nach einem kurzzeitigen [X.] des [X.]s Anfang [X.] stellte der Neurologe und Psychiater [X.] in einer gutachtlichen Äuûerungfest, nach dem erli[X.]nen Scl-Hirn-Trauma sei noch nach Jahren mit einemAnfallsleiden zu rechnen. Dieses Gutachten erhielt die damalige Prozeûbe-vollmchtigte des [X.]s am 28. April 1989. Mit Schreiben vom 3. Juni 1993- 3 -regte sir der Beklagten einen Abfindungsvergleich an. Nach weite-ren Verhandlr mliche kftige Gesundheitsprobleme aus einemunfallbedingten Hftschaden unterzeichnete der [X.] am 12. August 1993einen Vordruck der Beklagten "Vergleich und Abfindungserklrung". Er erklrtesich mit der Zahlung von weiteren [X.] DM "wegen aller Ersatzansprcheaus dem Unfall, auch hinsichtlich etwaiger unvorhersehbarer Sc, die sichkftig ergeben sollten", [X.] abgefunden. Handschriftlich wurde auf seinenWunsch eingeft: "Der materielle [X.] bleibt von diesem [X.] ausgeschlossen, soweit [X.] keine Sozialversicherungstrr eintre-ten". Ferner [X.] es in dem Formular, die Zahlung des [X.] be-deute kein Anerkenntnis der Haftung.Mit Schreiben seiner Anwlte vom 5. Mrz 1997 begehrte der [X.]weiteren materiellen Schadensersatz. Die Beklagte lehnte Zahlungen [X.] und die [X.]s[X.]ist von 10 [X.] § 3 Nr. 3 [X.] mit Schreiben vom 25. Mrz 1997 und 9. Mrz 1999 ab.Am 8. November 1999 kollabierte der [X.] und war [X.] einige [X.]. Die behandelnden Ärzte gingen vom dringenden Verdacht einerunfallbedingten Epilepsie aus. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2000 for-derte der [X.] die Beklagte erneut zu der Erklrung auf, [X.] seine Anspr-che nicht [X.] seien. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom14. Februar 2000 ab. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 erhob der [X.]Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von [X.] DM; er begehrte ferner die Feststellung, [X.] die Beklagte [X.], den kftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit[X.] nicht auf Sozialversicherungstrr rgegangen [X.] 4 -Das [X.] hat die Beklagte [X.] verpflichtet gehalten, dem [X.]den kftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall vom17. Mrz 1987 entstehe, soweit er nicht auf Sozialversicherungstrr rge-gangen sei. Im rigen hat es die Klage auf Zahlung eines [X.] auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten [X.] den immateriellen[X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revi-sion verfolgt der [X.] die Zurckweisung der Berufung der Beklagten weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung im we-sentlichen ausge[X.]t, der Anspruch des [X.]s auf Ersatz weiterer materiellerScs dem Verkehrsunfall vom 17. Mrz 1987 sei [X.] (§§ 3 Nr. 3Satz 1 [X.], 14 StVG, 852 BGB). Zwar seien [X.] ausmlichen neurologischen Stfolgen eines Scl-Hirn-Traumas gemû § 3Nr. 3 Satz 3 [X.] mit angemahnt und damit Gegenstand der [X.] gewesen. Der Vorbehalt im Abfindungsvergleich bedeute [X.] konkludente Be[X.]eiung des Beklagten von der [X.]. An-haltspun[X.] [X.] einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der [X.]fehlten. Der Abfindungsvergleich enthalte auch kein konstitutives Schuldaner-kenntnis nach § 781 BGB. Er beinhalte ferner keinen Vertrag eigener Art, derwie ein Feststellungsurteil mit einer [X.]s[X.]ist von [X.] (§ 218- 5 -Abs. 1 Satz 1 BGB) wirke. Die Auslegung des Vorbehalts ergebe lediglich, [X.]kftige materielle [X.] von der Abfindung nicht [X.] sein sollten. Der[X.] sei gehalten gewesen, auf ein eindeutiges Anerkenntnis der [X.] oder Feststellungsklage zu erheben.Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 habe die [X.]s-hemmung beendet. Die [X.]s[X.]ist sei mit Zahlung des [X.] stestens Ende September 1993 erneut in Lauf gesetzt worden. Mit Ab-lauf des Septembers 1996 sei daher die [X.]s[X.]ist abgelaufen. Der [X.] habe jedoch erstmals mit Schreiben vom 5. Mrz 1997 weitere [X.]geltend gemacht.[X.] halten revisionsrechtlicherPrfung stand. Der [X.] gegen den Haftpflichtversicherer [X.]wie der Anspruch gegen den [X.] in drei Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 1 [X.];§ 14 StVG; § 852 Abs. 1 BGB a.[X.]; vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in [X.] Art. 2 Nr. 2 lit. [X.] vom 26. November 2001 - [X.]) abdem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangt (vgl. [X.]Z 117, 287, 292). Eine dreiûigjrige[X.]s[X.]ist kommt hier nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder einschuldumschaffendes (konstitutives) Anerkenntnis gemû § 781 BGB (§ 195BGB a.[X.]) noch ein titelersetzendes Anerkenntnis (§ 218 Abs. 1 BGB a.[X.] ent-sprechend) abgegeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - [X.]/91 - [X.], 1091), die zu einer [X.]s[X.]ist von [X.][X.]n [X.]en k(s.u. 1 und 2). Die Beklagte kann sich, ohne gegen Treu- 6 -und Glauben (§ 242 BGB) zu [X.], auf die [X.] berufen (3). [X.] der [X.]s[X.]ist war auch nicht in ausreichendem [X.] gehemmt (§ 3Nr. 3 Satz 3 [X.]; s.u. 4).1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines [X.] Anerkenntnisses (§ 781 BGB) ohne Rechtsfehler verneint.a) Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters.Das Revisionsgericht kann lediglicrprfen, ob gesetzliche oder allgemeinanerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-stze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht,etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter [X.] gegen Verfahrensvor-schriften auûer acht gelassen worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. [X.] - [X.] - zur Verffentlichung bestimmt; vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 3775, 3776; vom 14. Juni 2000 - [X.], 3130, 3132; vom 31. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 2663, 2664).Die Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen (vgl. [X.], Urteile vom 10. [X.] - NJW 1993, 721, 722 f. und vom 18. Mai 1998- II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966), wobei jedoch der wirkliche Wille der [X.] zu erforschen ist. Die Auslegung hat den Interessen der [X.] zu werden ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 - [X.] - NJW1999, 418, 420).b) Diese Grundstze hat das Berufungsgericht beachtet. Dem Vorbehaltist weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck ein [X.] Anerkenntnis zu entnehmen. Zweck des Vorbehalts war, den materiel-len [X.] von dem Verzicht des [X.]s auf den Abfindungsbetragrsteigende [X.] auszunehmen. Diese Auslegung des Abfindungsver-gleichs begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Der [X.] -satz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. [X.]Z 131, 136, 138;137, 69, 72; [X.], Urteile vom 7. November 2001 - [X.] bestimmt; vom 21. September 2001 - [X.] - aaO; vom31. Oktober 1995 - [X.] - NJW 1996, 248) ist entgegen der Ansicht [X.] nicht verletzt. Die Regulierung der (vorhersehbaren) immateriellenSc[X.] Vergangenheit und Zukunft sowie der materiellen Sc[X.] dieVergangenheit unter Vorbehalt der zukftigen materiellen Sc[X.]te zurBeendigung des Streits der Parteien. Es ist nichts da[X.] ersichtlich, [X.] [X.] [X.] die materiellen Zukunftsscine von dem zugrundeliegendenHaftungsgrund losgelste selbstige Rechtsgrundl[X.]n schaffen wol-len (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - [X.] - aaO). [X.] Berufungsgerichts oder Vortrag der Revision dazu, die Schadensersatz-pflicht der Beklagten sei streitig gewesen, fehlen. Dann aber bedurfte es nichtder Schaffung einer selbstigen Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom6. Mrz 1990 - [X.] - [X.], 755). Die Erklrung des [X.], er erkenne die [X.] des Gescigten an, ist nur alsschuldbesttigend (deklaratorisch) anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 28. Sep-tember 1965 - [X.] - VersR 1965, 1153, 1154).Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch bercksichtigt, [X.]der [X.] mlicherweise von der Vorstellung geleitet worden ist, die [X.] mit der Annahme des Vorbehalts zugleich einen Verzicht auf die Einrededer [X.] erklrt; es hat indessen mit Recht zugrundegelegt, [X.] die [X.] bei [X.] der Abfindungsvereinbarung [X.] nicht maûgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - [X.]/97 - [X.], 382, 383 f. und vom 26. Mai 1992 - [X.] - aaO).Der [X.] war zwar bei [X.] des Abfindungsvergleichs anwaltlich bera-ten; auch hat er im [X.] unwidersprochen vorgetragen, die Be-- 8 -klagte habe seinen Wunsch nach einer lang[X.]istigen Absicherung gekannt.Hieraus folgt jedoch nicht, [X.] die Parteien einen schuldumschaffenden [X.] mit der Folge einer dreiûigjrigen [X.]s[X.]ist (§ 195 BGBa.[X.]) abgeschlossen haben. Den Parteien war die Problematik bekannt, wie dieErklrung des [X.]s zeigt, die Zahlung des [X.] bedeute [X.]. Es [X.] deshalb konkreter Anhaltspun[X.] bedurft,um eine Verselbstigung der zwischen den Parteien nicht umstri[X.]nen Ein-standspflicht der Beklagten durch [X.] nahezulegen. Der [X.]war nicht schutzrftig. Er konnte auf eine deutliche Erklrung der Beklagtenzur [X.] seiner [X.] auf Ersatz zukftiger materieller Schinwirken oder Feststellungsklage erheben (vgl. Senatsurteil vom 16. [X.] - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).2. Die Revision rt ohne Erfolg, [X.] das Berufungsgericht in dem Ab-findungsvergleich vom 12. August 1993 kein titelersetzendes Anerkenntnis ge-sehen hat.Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des er-kennenden Senats anzunehmen, wenn der [X.] oder sein Haftpflichtver-sicherer den Gescigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. [X.] - [X.] - [X.], 382, 383; vom 26. Mai 1992 - [X.]/91 - [X.], 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - [X.] - [X.], 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - [X.] - [X.], 62, 63; [X.] Mai 1979 - [X.] - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966- [X.] - VersR 1967, 181, 182). Das hat das Berufungsgericht hier ohneRechtsfehler verneint.a) Anhaltspun[X.] [X.] die Annahme, die Beklagte habe ohne Abgabe ei-ner die [X.] lang[X.]istig hinausschiebenden Erklrung eine [X.] -klage des [X.]s hinsichtlich des materiellen [X.]s konkret zuerwarten gehabt, zeigt die Revision nicht auf. Daû der [X.] bei [X.] desAbfindungsvergleichs anwaltlich vertreten war und deshalb eine Feststellungs-klr gelegen haben mag, t nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. [X.] - [X.] - aaO). Aus der Entscheidung des [X.] ([X.], 609) vermag die Revision nichts zu ihren Gunsten ab-zuleiten. Im dort entschiedenen Fall ha[X.] der Haftpflichtversicherer von [X.] ein umfassendes Vergleichsangebot formuliert und den Vorbehalt [X.] kf-tige materielle Scselbst vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob ein sol-cher Umstand allein stets [X.] die Annahme ausreichend wre, der [X.] von der Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten worden. Hier ist [X.] der Vorbehalt hinsichtlich zukftiger materieller [X.] auf Be-treiben des Gescigten aufgenommen [X.]) Der Vorbehalt des [X.]s in der Abfindungserklrung und seine Ent-gegennahme durch die Beklagte war ohne deren gleichzeitigen Verzicht auf [X.] der [X.] mlicherweise kein ausreichender Schutz des [X.]svor [X.]. Das alleit jedoch nicht, um den Willen der Parteien [X.] aufzuzeigen. Der [X.] [X.] deshalb, wenn er einen lang[X.]i-stigen Ausschluû der [X.] erreichen wollte, eine Feststellungs-klage erheben oder die Beklagte zur Abgabe eines Verzichts auf die Einrededer [X.] veranlassen mssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992- [X.] - aaO).3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wrdi-gung einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der [X.] verneint. [X.] Verzicht wre unwirksam (vgl. § 225 BGB a.[X.]). Die Berufung auf [X.] [X.] allerdings einen [X.] gegen Treu und Glauben- 10 -(§ 242 BGB) darstellen, wenn die Beklagte beim [X.] den Eindruck erweckt[X.], sie werde dessen [X.] be[X.]iedigen oder doch nur mit sachlichenEinwendungen bekmpfen, und wenn sie den [X.] dadurch von der rechtzei-tigen Klageerhebung abgehalt[X.]. Die Beklagte hat aber weder auf [X.] der [X.] verzichtet noch hat sie den [X.] von der [X.] Feststellungsklage abgehalten.Der Wortlaut des Abfindungsvergleichs und die Interessenlage des [X.]s bilden hier keine tragfige Grundlage [X.] eine Auslegung im Sinne einesstillschweigend erklrten Verzichts auf die Einrede der [X.]. Die Abfin-dungsvereinbarung der Parteien [X.] - anders als im Fall des [X.] 23. Juni 1998 ([X.] - [X.], 1387) - keinen ausdrcklichenVerzicht auf die Geltendmachung der [X.]. Die Beklagte hatauch nicht zu erkennen gegeben, sie werde die [X.] des [X.]s ohneRcksicht auf die Einrede der [X.] be[X.]iedigen. Diese tatrichterlicheWrdigung des Berufungsgerichts ist [X.]ei von [X.].Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht lût fernerkeine unbewuûte [X.] erkennen, die zu einer erzenden Ausle-gung des Abfindungsvergleichs im Sinne der Revision [X.]en [X.]. Eine [X.] die [X.] der vorbehaltenen [X.] war zudem nichterforderlich. Der Lauf der [X.]s[X.]ist wurde durch die Zahlung des [X.] unterbrochen (§ 208 BGB a.[X.]). Der [X.] ha[X.] ab Zahlungdrei Jahre Zeit [X.] die Entscheidung, ob er einen materiellen [X.]ersta[X.]t verlangen oder seinen Anspruch durch eine Feststellungsklage absi-chern wollte.4. [X.] lt den Angriffen der Revision schlieûlich inso-weit stand, als es auch hinsichtlich der vorbehaltenen [X.] von einem- 11 -Ende der [X.]shemmung mit [X.] des Abfindungsvergleichs aus-geht.Die Beklagte wird als Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen.Der [X.] hat bei ihr seine [X.] aus dem Unfall angemeldet. Damitsetzte die [X.]shemmung gemû § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] ein. Sie [X.] nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle [X.], die vor-aussehbar (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1999 - [X.], 331) waren.Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 erledigte die [X.] [X.]. Von dieser Erledigung waren nur die [X.] auf Ersatzkftig entstehender materieller Scsgenommen, die vorbehalten blie-ben. Insoweit hat die Zahlung des [X.] im September 1993 die[X.]s[X.]ist erneut in Lauf gesetzt (§§ 208, 217 BGB a.[X.]; vgl. [X.] 8. Dezember 1998 - [X.] - aaO 384); die durch die Anmeldungder [X.] gemû § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] eingetretene Hemmung hat mitder vereinbarten Zahlung des [X.] geendet.Die [X.]age, ob die [X.]shemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] [X.] die vorbehaltenen [X.] durch den Abfindungsvergleich ohne diesonst erforderliche Mi[X.]ilung (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - [X.]/95 - [X.], 369, 370) r die Entscheidung des Versicherers endet,hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Eine Ansicht in [X.] (vgl. OLG Karlsruhe [X.], 632, 633; [X.] ZfS1999, 93 und [X.], 166), der das Berufungsgericht gefolgt ist, bejaht dasEnde der Hemmung, weil der Abfindungsvergleich auch ohne [X.]mliche Erkl-rung eindeutig die Einstellung des Versicherers ausdrcke, [X.] die [X.] -regulierltig abgeschlossen sei, und das Bestehen auf einer schriftli-chen Erklrung eine bloûe [X.] wre.Dieser Auffassung [X.] sich der erkennende Senat an. Wollte [X.] der [X.]shemmung [X.] die in einem Abfindungsvergleichvorbehaltenen [X.] annehmen, mûte sie selbst dann andauern, wennmliche [X.]sblieben. Das erscheint nicht sinnvoll. Die [X.] ihre abweichende Ansicht auch nicht auf den [X.] vom 11. Juli 1995 (- [X.] - [X.], 78) sttzen, weil [X.] anders gelagert war. Damals (vgl. [X.] [X.], 78) ha[X.]n [X.] nach [X.] des Abfindungsvergleichs mlicr die vorbehal-tenen [X.] weiter verhandelt, so [X.] noch eine abschlieûende Entschei-dung des Versicherers in Betracht kam. Schon von daher war eine andere [X.] gegeben, die denn auch zu einer anderen Auslegung des [X.]s - mlich nicht im Sinne einer abschlieûenden Regelung - durch denTatrichter ge[X.]t hat. [X.] hat vorliegend das Berufungsgericht oh-ne Rechtsfehler festgestellt, der [X.] habe seinen damaligen Schaden end-ltig reguliert haben wollen; nach [X.] habe der [X.] erst-mals am 5. Mrz 1997 Ersatz weiterer Scrt. Das beanstandet [X.] nicht. Mithin wurden im Streitfall durch den Abfindungsvergleich [X.] abschlieûend reguliert; die Beklagte ha[X.] deshalb keine Ver-anlassung, noch eine Entscheir eine (weitere) Regulierung zu [X.] dem Gescigten mitzuteilen.Bei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000eingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des kftigenmateriellen Schadens, um den es allein noch geht, die [X.] nicht mehrunterbrechen, weil die [X.]s[X.]ist bereits abgelaufen war (vgl. [X.] -teil vom 3. Juli 1973 - [X.] - VersR 1973, 1066, 1067; [X.], Urteil vom27. Juni 1990 - [X.]/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108).Der vereinbarte Vorbehalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabeibedarf die [X.]age, ob ein Teilvergleich eine nur eingeschr[X.] Hemmung der[X.] zur Folge haben [X.], im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.Die Parteien haben nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-legung des Berufungsgerichts den Scmlich umfassend reguliert. [X.] dem [X.] [X.] auf Ersatz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ver-wirklichter, erst in Zukunft mlicher Scvorbehalten haben, macht [X.] nicht zu einer nur teilweisen. [X.] eine umfassende Regulierungspricht nicht nur die Bezeichnung der Regelung als "Vergleich und Abfin-dungserklrung". Der [X.] erklrte sich auch wegen aller Ersatzansprcheaus dem Unfall [X.] abgefunden. Ausgenommen von dieser Regelung wurdelediglich ein [X.], der sich noch nicht konkret abzeichnete. In ei-nem solchen Fall wren zur Annahme eines Teilvergleichs konkrete Hinweiseda[X.] erforderlich, [X.] die Parteien Regelungsbedarf auch [X.] Scse-hen haben, deren Eintreten nur mlich und nicht [X.] war, sichaber noch nicht andeutete. Soweit die Revision hierzu auf den Willen der [X.] verweist, zeigt sie tatschliche Anhaltspun[X.] [X.] diesen nicht auf.Ihr Versuch, einen solchen Willen aus einer Pflicht des anwaltlichen Vertretersabzuleiten, den- 14 -sichersten und unge[X.]lichsten Weg anzuraten, kann keinen Erfolg haben,zumal sie weder tatrichterliche Feststellungen noch entsprechenden Vortragdes [X.]s aufzuzeigen vermag.Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOzurckzuweisen.[X.] Dr. Dressler[X.] [X.] Pauge
Meta
29.01.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZR 230/01 (REWIS RS 2002, 4800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4800
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