Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZR 230/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4800

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:29. Januar 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 3 Nr. 3 Satz 3Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des [X.] zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abge-schlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zu-kunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldungumfaßt sind.[X.], Urteil vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] vom 6. April 2001 wird [X.].Der [X.] trt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Am 17. Mrz 1987 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagteneinen Verkehrsunfall. Dabei wurde der [X.] als Beifahrer verletzt. Die volleHaftung der [X.] ist zwischen den Parteien nichtstreitig. Die Parteien streiten jedoch darum, ob die [X.] des [X.]s[X.] sind.Nach einem kurzzeitigen [X.] des [X.]s Anfang [X.] stellte der Neurologe und Psychiater [X.] in einer gutachtlichen Äuûerungfest, nach dem erli[X.]nen Scl-Hirn-Trauma sei noch nach Jahren mit einemAnfallsleiden zu rechnen. Dieses Gutachten erhielt die damalige Prozeûbe-vollmchtigte des [X.]s am 28. April 1989. Mit Schreiben vom 3. Juni 1993- 3 -regte sir der Beklagten einen Abfindungsvergleich an. Nach weite-ren Verhandlr mliche kftige Gesundheitsprobleme aus einemunfallbedingten Hftschaden unterzeichnete der [X.] am 12. August 1993einen Vordruck der Beklagten "Vergleich und Abfindungserklrung". Er erklrtesich mit der Zahlung von weiteren [X.] DM "wegen aller Ersatzansprcheaus dem Unfall, auch hinsichtlich etwaiger unvorhersehbarer Sc, die sichkftig ergeben sollten", [X.] abgefunden. Handschriftlich wurde auf seinenWunsch eingeft: "Der materielle [X.] bleibt von diesem [X.] ausgeschlossen, soweit [X.] keine Sozialversicherungstrr eintre-ten". Ferner [X.] es in dem Formular, die Zahlung des [X.] be-deute kein Anerkenntnis der Haftung.Mit Schreiben seiner Anwlte vom 5. Mrz 1997 begehrte der [X.]weiteren materiellen Schadensersatz. Die Beklagte lehnte Zahlungen [X.] und die [X.]s[X.]ist von 10 [X.] § 3 Nr. 3 [X.] mit Schreiben vom 25. Mrz 1997 und 9. Mrz 1999 ab.Am 8. November 1999 kollabierte der [X.] und war [X.] einige [X.]. Die behandelnden Ärzte gingen vom dringenden Verdacht einerunfallbedingten Epilepsie aus. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2000 for-derte der [X.] die Beklagte erneut zu der Erklrung auf, [X.] seine Anspr-che nicht [X.] seien. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom14. Februar 2000 ab. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 erhob der [X.]Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von [X.] DM; er begehrte ferner die Feststellung, [X.] die Beklagte [X.], den kftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit[X.] nicht auf Sozialversicherungstrr rgegangen [X.] 4 -Das [X.] hat die Beklagte [X.] verpflichtet gehalten, dem [X.]den kftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall vom17. Mrz 1987 entstehe, soweit er nicht auf Sozialversicherungstrr rge-gangen sei. Im rigen hat es die Klage auf Zahlung eines [X.] auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten [X.] den immateriellen[X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revi-sion verfolgt der [X.] die Zurckweisung der Berufung der Beklagten weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung im we-sentlichen ausge[X.]t, der Anspruch des [X.]s auf Ersatz weiterer materiellerScs dem Verkehrsunfall vom 17. Mrz 1987 sei [X.] (§§ 3 Nr. 3Satz 1 [X.], 14 StVG, 852 BGB). Zwar seien [X.] ausmlichen neurologischen Stfolgen eines Scl-Hirn-Traumas gemû § 3Nr. 3 Satz 3 [X.] mit angemahnt und damit Gegenstand der [X.] gewesen. Der Vorbehalt im Abfindungsvergleich bedeute [X.] konkludente Be[X.]eiung des Beklagten von der [X.]. An-haltspun[X.] [X.] einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der [X.]fehlten. Der Abfindungsvergleich enthalte auch kein konstitutives Schuldaner-kenntnis nach § 781 BGB. Er beinhalte ferner keinen Vertrag eigener Art, derwie ein Feststellungsurteil mit einer [X.]s[X.]ist von [X.] (§ 218- 5 -Abs. 1 Satz 1 BGB) wirke. Die Auslegung des Vorbehalts ergebe lediglich, [X.]kftige materielle [X.] von der Abfindung nicht [X.] sein sollten. Der[X.] sei gehalten gewesen, auf ein eindeutiges Anerkenntnis der [X.] oder Feststellungsklage zu erheben.Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 habe die [X.]s-hemmung beendet. Die [X.]s[X.]ist sei mit Zahlung des [X.] stestens Ende September 1993 erneut in Lauf gesetzt worden. Mit Ab-lauf des Septembers 1996 sei daher die [X.]s[X.]ist abgelaufen. Der [X.] habe jedoch erstmals mit Schreiben vom 5. Mrz 1997 weitere [X.]geltend gemacht.[X.] halten revisionsrechtlicherPrfung stand. Der [X.] gegen den Haftpflichtversicherer [X.]wie der Anspruch gegen den [X.] in drei Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 1 [X.];§ 14 StVG; § 852 Abs. 1 BGB a.[X.]; vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in [X.] Art. 2 Nr. 2 lit. [X.] vom 26. November 2001 - [X.]) abdem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangt (vgl. [X.]Z 117, 287, 292). Eine dreiûigjrige[X.]s[X.]ist kommt hier nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder einschuldumschaffendes (konstitutives) Anerkenntnis gemû § 781 BGB (§ 195BGB a.[X.]) noch ein titelersetzendes Anerkenntnis (§ 218 Abs. 1 BGB a.[X.] ent-sprechend) abgegeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - [X.]/91 - [X.], 1091), die zu einer [X.]s[X.]ist von [X.][X.]n [X.]en k(s.u. 1 und 2). Die Beklagte kann sich, ohne gegen Treu- 6 -und Glauben (§ 242 BGB) zu [X.], auf die [X.] berufen (3). [X.] der [X.]s[X.]ist war auch nicht in ausreichendem [X.] gehemmt (§ 3Nr. 3 Satz 3 [X.]; s.u. 4).1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines [X.] Anerkenntnisses (§ 781 BGB) ohne Rechtsfehler verneint.a) Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters.Das Revisionsgericht kann lediglicrprfen, ob gesetzliche oder allgemeinanerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-stze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht,etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter [X.] gegen Verfahrensvor-schriften auûer acht gelassen worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. [X.] - [X.] - zur Verffentlichung bestimmt; vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 3775, 3776; vom 14. Juni 2000 - [X.], 3130, 3132; vom 31. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 2663, 2664).Die Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen (vgl. [X.], Urteile vom 10. [X.] - NJW 1993, 721, 722 f. und vom 18. Mai 1998- II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966), wobei jedoch der wirkliche Wille der [X.] zu erforschen ist. Die Auslegung hat den Interessen der [X.] zu werden ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 - [X.] - NJW1999, 418, 420).b) Diese Grundstze hat das Berufungsgericht beachtet. Dem Vorbehaltist weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck ein [X.] Anerkenntnis zu entnehmen. Zweck des Vorbehalts war, den materiel-len [X.] von dem Verzicht des [X.]s auf den Abfindungsbetragrsteigende [X.] auszunehmen. Diese Auslegung des Abfindungsver-gleichs begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Der [X.] -satz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. [X.]Z 131, 136, 138;137, 69, 72; [X.], Urteile vom 7. November 2001 - [X.] bestimmt; vom 21. September 2001 - [X.] - aaO; vom31. Oktober 1995 - [X.] - NJW 1996, 248) ist entgegen der Ansicht [X.] nicht verletzt. Die Regulierung der (vorhersehbaren) immateriellenSc[X.] Vergangenheit und Zukunft sowie der materiellen Sc[X.] dieVergangenheit unter Vorbehalt der zukftigen materiellen Sc[X.]te zurBeendigung des Streits der Parteien. Es ist nichts da[X.] ersichtlich, [X.] [X.] [X.] die materiellen Zukunftsscine von dem zugrundeliegendenHaftungsgrund losgelste selbstige Rechtsgrundl[X.]n schaffen wol-len (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - [X.] - aaO). [X.] Berufungsgerichts oder Vortrag der Revision dazu, die Schadensersatz-pflicht der Beklagten sei streitig gewesen, fehlen. Dann aber bedurfte es nichtder Schaffung einer selbstigen Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom6. Mrz 1990 - [X.] - [X.], 755). Die Erklrung des [X.], er erkenne die [X.] des Gescigten an, ist nur alsschuldbesttigend (deklaratorisch) anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 28. Sep-tember 1965 - [X.] - VersR 1965, 1153, 1154).Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch bercksichtigt, [X.]der [X.] mlicherweise von der Vorstellung geleitet worden ist, die [X.] mit der Annahme des Vorbehalts zugleich einen Verzicht auf die Einrededer [X.] erklrt; es hat indessen mit Recht zugrundegelegt, [X.] die [X.] bei [X.] der Abfindungsvereinbarung [X.] nicht maûgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - [X.]/97 - [X.], 382, 383 f. und vom 26. Mai 1992 - [X.] - aaO).Der [X.] war zwar bei [X.] des Abfindungsvergleichs anwaltlich bera-ten; auch hat er im [X.] unwidersprochen vorgetragen, die Be-- 8 -klagte habe seinen Wunsch nach einer lang[X.]istigen Absicherung gekannt.Hieraus folgt jedoch nicht, [X.] die Parteien einen schuldumschaffenden [X.] mit der Folge einer dreiûigjrigen [X.]s[X.]ist (§ 195 BGBa.[X.]) abgeschlossen haben. Den Parteien war die Problematik bekannt, wie dieErklrung des [X.]s zeigt, die Zahlung des [X.] bedeute [X.]. Es [X.] deshalb konkreter Anhaltspun[X.] bedurft,um eine Verselbstigung der zwischen den Parteien nicht umstri[X.]nen Ein-standspflicht der Beklagten durch [X.] nahezulegen. Der [X.]war nicht schutzrftig. Er konnte auf eine deutliche Erklrung der Beklagtenzur [X.] seiner [X.] auf Ersatz zukftiger materieller Schinwirken oder Feststellungsklage erheben (vgl. Senatsurteil vom 16. [X.] - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).2. Die Revision rt ohne Erfolg, [X.] das Berufungsgericht in dem Ab-findungsvergleich vom 12. August 1993 kein titelersetzendes Anerkenntnis ge-sehen hat.Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des er-kennenden Senats anzunehmen, wenn der [X.] oder sein Haftpflichtver-sicherer den Gescigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. [X.] - [X.] - [X.], 382, 383; vom 26. Mai 1992 - [X.]/91 - [X.], 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - [X.] - [X.], 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - [X.] - [X.], 62, 63; [X.] Mai 1979 - [X.] - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966- [X.] - VersR 1967, 181, 182). Das hat das Berufungsgericht hier ohneRechtsfehler verneint.a) Anhaltspun[X.] [X.] die Annahme, die Beklagte habe ohne Abgabe ei-ner die [X.] lang[X.]istig hinausschiebenden Erklrung eine [X.] -klage des [X.]s hinsichtlich des materiellen [X.]s konkret zuerwarten gehabt, zeigt die Revision nicht auf. Daû der [X.] bei [X.] desAbfindungsvergleichs anwaltlich vertreten war und deshalb eine Feststellungs-klr gelegen haben mag, t nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. [X.] - [X.] - aaO). Aus der Entscheidung des [X.] ([X.], 609) vermag die Revision nichts zu ihren Gunsten ab-zuleiten. Im dort entschiedenen Fall ha[X.] der Haftpflichtversicherer von [X.] ein umfassendes Vergleichsangebot formuliert und den Vorbehalt [X.] kf-tige materielle Scselbst vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob ein sol-cher Umstand allein stets [X.] die Annahme ausreichend wre, der [X.] von der Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten worden. Hier ist [X.] der Vorbehalt hinsichtlich zukftiger materieller [X.] auf Be-treiben des Gescigten aufgenommen [X.]) Der Vorbehalt des [X.]s in der Abfindungserklrung und seine Ent-gegennahme durch die Beklagte war ohne deren gleichzeitigen Verzicht auf [X.] der [X.] mlicherweise kein ausreichender Schutz des [X.]svor [X.]. Das alleit jedoch nicht, um den Willen der Parteien [X.] aufzuzeigen. Der [X.] [X.] deshalb, wenn er einen lang[X.]i-stigen Ausschluû der [X.] erreichen wollte, eine Feststellungs-klage erheben oder die Beklagte zur Abgabe eines Verzichts auf die Einrededer [X.] veranlassen mssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992- [X.] - aaO).3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wrdi-gung einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der [X.] verneint. [X.] Verzicht wre unwirksam (vgl. § 225 BGB a.[X.]). Die Berufung auf [X.] [X.] allerdings einen [X.] gegen Treu und Glauben- 10 -(§ 242 BGB) darstellen, wenn die Beklagte beim [X.] den Eindruck erweckt[X.], sie werde dessen [X.] be[X.]iedigen oder doch nur mit sachlichenEinwendungen bekmpfen, und wenn sie den [X.] dadurch von der rechtzei-tigen Klageerhebung abgehalt[X.]. Die Beklagte hat aber weder auf [X.] der [X.] verzichtet noch hat sie den [X.] von der [X.] Feststellungsklage abgehalten.Der Wortlaut des Abfindungsvergleichs und die Interessenlage des [X.]s bilden hier keine tragfige Grundlage [X.] eine Auslegung im Sinne einesstillschweigend erklrten Verzichts auf die Einrede der [X.]. Die Abfin-dungsvereinbarung der Parteien [X.] - anders als im Fall des [X.] 23. Juni 1998 ([X.] - [X.], 1387) - keinen ausdrcklichenVerzicht auf die Geltendmachung der [X.]. Die Beklagte hatauch nicht zu erkennen gegeben, sie werde die [X.] des [X.]s ohneRcksicht auf die Einrede der [X.] be[X.]iedigen. Diese tatrichterlicheWrdigung des Berufungsgerichts ist [X.]ei von [X.].Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht lût fernerkeine unbewuûte [X.] erkennen, die zu einer erzenden Ausle-gung des Abfindungsvergleichs im Sinne der Revision [X.]en [X.]. Eine [X.] die [X.] der vorbehaltenen [X.] war zudem nichterforderlich. Der Lauf der [X.]s[X.]ist wurde durch die Zahlung des [X.] unterbrochen (§ 208 BGB a.[X.]). Der [X.] ha[X.] ab Zahlungdrei Jahre Zeit [X.] die Entscheidung, ob er einen materiellen [X.]ersta[X.]t verlangen oder seinen Anspruch durch eine Feststellungsklage absi-chern wollte.4. [X.] lt den Angriffen der Revision schlieûlich inso-weit stand, als es auch hinsichtlich der vorbehaltenen [X.] von einem- 11 -Ende der [X.]shemmung mit [X.] des Abfindungsvergleichs aus-geht.Die Beklagte wird als Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen.Der [X.] hat bei ihr seine [X.] aus dem Unfall angemeldet. Damitsetzte die [X.]shemmung gemû § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] ein. Sie [X.] nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle [X.], die vor-aussehbar (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1999 - [X.], 331) waren.Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 erledigte die [X.] [X.]. Von dieser Erledigung waren nur die [X.] auf Ersatzkftig entstehender materieller Scsgenommen, die vorbehalten blie-ben. Insoweit hat die Zahlung des [X.] im September 1993 die[X.]s[X.]ist erneut in Lauf gesetzt (§§ 208, 217 BGB a.[X.]; vgl. [X.] 8. Dezember 1998 - [X.] - aaO 384); die durch die Anmeldungder [X.] gemû § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] eingetretene Hemmung hat mitder vereinbarten Zahlung des [X.] geendet.Die [X.]age, ob die [X.]shemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] [X.] die vorbehaltenen [X.] durch den Abfindungsvergleich ohne diesonst erforderliche Mi[X.]ilung (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - [X.]/95 - [X.], 369, 370) r die Entscheidung des Versicherers endet,hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Eine Ansicht in [X.] (vgl. OLG Karlsruhe [X.], 632, 633; [X.] ZfS1999, 93 und [X.], 166), der das Berufungsgericht gefolgt ist, bejaht dasEnde der Hemmung, weil der Abfindungsvergleich auch ohne [X.]mliche Erkl-rung eindeutig die Einstellung des Versicherers ausdrcke, [X.] die [X.] -regulierltig abgeschlossen sei, und das Bestehen auf einer schriftli-chen Erklrung eine bloûe [X.] wre.Dieser Auffassung [X.] sich der erkennende Senat an. Wollte [X.] der [X.]shemmung [X.] die in einem Abfindungsvergleichvorbehaltenen [X.] annehmen, mûte sie selbst dann andauern, wennmliche [X.]sblieben. Das erscheint nicht sinnvoll. Die [X.] ihre abweichende Ansicht auch nicht auf den [X.] vom 11. Juli 1995 (- [X.] - [X.], 78) sttzen, weil [X.] anders gelagert war. Damals (vgl. [X.] [X.], 78) ha[X.]n [X.] nach [X.] des Abfindungsvergleichs mlicr die vorbehal-tenen [X.] weiter verhandelt, so [X.] noch eine abschlieûende Entschei-dung des Versicherers in Betracht kam. Schon von daher war eine andere [X.] gegeben, die denn auch zu einer anderen Auslegung des [X.]s - mlich nicht im Sinne einer abschlieûenden Regelung - durch denTatrichter ge[X.]t hat. [X.] hat vorliegend das Berufungsgericht oh-ne Rechtsfehler festgestellt, der [X.] habe seinen damaligen Schaden end-ltig reguliert haben wollen; nach [X.] habe der [X.] erst-mals am 5. Mrz 1997 Ersatz weiterer Scrt. Das beanstandet [X.] nicht. Mithin wurden im Streitfall durch den Abfindungsvergleich [X.] abschlieûend reguliert; die Beklagte ha[X.] deshalb keine Ver-anlassung, noch eine Entscheir eine (weitere) Regulierung zu [X.] dem Gescigten mitzuteilen.Bei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000eingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des kftigenmateriellen Schadens, um den es allein noch geht, die [X.] nicht mehrunterbrechen, weil die [X.]s[X.]ist bereits abgelaufen war (vgl. [X.] -teil vom 3. Juli 1973 - [X.] - VersR 1973, 1066, 1067; [X.], Urteil vom27. Juni 1990 - [X.]/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108).Der vereinbarte Vorbehalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabeibedarf die [X.]age, ob ein Teilvergleich eine nur eingeschr[X.] Hemmung der[X.] zur Folge haben [X.], im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.Die Parteien haben nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-legung des Berufungsgerichts den Scmlich umfassend reguliert. [X.] dem [X.] [X.] auf Ersatz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ver-wirklichter, erst in Zukunft mlicher Scvorbehalten haben, macht [X.] nicht zu einer nur teilweisen. [X.] eine umfassende Regulierungspricht nicht nur die Bezeichnung der Regelung als "Vergleich und Abfin-dungserklrung". Der [X.] erklrte sich auch wegen aller Ersatzansprcheaus dem Unfall [X.] abgefunden. Ausgenommen von dieser Regelung wurdelediglich ein [X.], der sich noch nicht konkret abzeichnete. In ei-nem solchen Fall wren zur Annahme eines Teilvergleichs konkrete Hinweiseda[X.] erforderlich, [X.] die Parteien Regelungsbedarf auch [X.] Scse-hen haben, deren Eintreten nur mlich und nicht [X.] war, sichaber noch nicht andeutete. Soweit die Revision hierzu auf den Willen der [X.] verweist, zeigt sie tatschliche Anhaltspun[X.] [X.] diesen nicht auf.Ihr Versuch, einen solchen Willen aus einer Pflicht des anwaltlichen Vertretersabzuleiten, den- 14 -sichersten und unge[X.]lichsten Weg anzuraten, kann keinen Erfolg haben,zumal sie weder tatrichterliche Feststellungen noch entsprechenden Vortragdes [X.]s aufzuzeigen vermag.Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOzurckzuweisen.[X.] Dr. Dressler[X.] [X.] Pauge

Meta

VI ZR 230/01

29.01.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZR 230/01 (REWIS RS 2002, 4800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4800

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.