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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 268/01Verkündet am:17. Juli 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2002für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zi-vilsenats des [X.] vom 31. Januar 2001 aufgehoben, soweit [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des[X.]s [X.] ([X.]) vom 26. Juni 2000hinsichtlich des Deckungsschutzes für den [X.] zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer mitihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte in [X.]. Dem Vertrag liegen die [X.] die [X.] und [X.] ([X.]) zugrunde.Am 8. September 1992 beauftragte eine Mandantin den Klger mitder Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprche aus einem Verkehrs-unfall vom 22. Januar 1990 gegen die [X.] sowie aus ei-nem weiteren Verkehrsunfall vom 9. August 1992 gegen die [X.]. Wegen der [X.] gegen die [X.] ließ der[X.] im Juni 1993 beim [X.] durch einen dort zugelassenenKollegen Klage einreichen. Sie wurde nicht zugestellt, weil der [X.] nicht eingezahlt wurde. Am 3. August 1995 wurde [X.] auf Veranlassung des [X.] zurckgenommen. Eine erneuteKlage wurde nicht eingereicht. Die [X.] hat sich inzwi-schen auf [X.] berufen. Auch die [X.] hat die Ein-rede der [X.] erhoben.Die Mandantin nimmt den [X.] wegen fehlerhafter Bearbeitungder beiden Verkehrsunfallsachen auf Schadensersatz in Anspruch. [X.] im Mai 1999 Klage beim [X.] erhoben. Wegen des materi-ellen Schadens verlangt sie Zahlung von 445.491,88 DM, ferner Ersatzfr ein entgangenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000 DM sowiedie Feststellung der Ersatzpflicht fr kftige materielle und immaterielleSc. Das [X.] hat durch rechtskrftig gewordenes Urteil vom30. Mrz 2000 [X.] aus dem Mandat gegen die [X.] [X.] abgewiesen, weil der Unfall vom 9. August 1992 nach dem eigenenVortrag der (dortigen) [X.]in zu keinen weiteren nachteiligen Folgenge[X.] habe; hinsichtlich des Mandats gegen die [X.]hat das [X.] eine Haftung des [X.]s angenommen und die- 4 -Zahlungsantrge dem Grunde nach fr gerechtfertigt [X.] sowie [X.] des Klgers fr kftige Scfestgestellt.Der [X.] hat von der Beklagten Deckungsschutz wegen der vonder Mandantin gegen ihn erhobenen [X.] aus beiden Unfallange-legenheiten verlangt. Die Beklagte [X.] ihre Ablehnung auf § 4 Nr. 5[X.]. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haft-pflichtansprche wegen Schadenverursachung durch [X.] von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftrag-gebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.Das [X.] hat die Klage hinsichtlich des zweiten [X.] schon deshalb abgewiesen, weil insoweit die Klage im [X.] abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Bearbeitung [X.] wegen der [X.] gegen die [X.] hat esLeistungsfreiheit der Beklagten wegen wissentlicher Pflichtverletzungangenommen. Die Berufung des Klgers hatte keinen Erfolg. Mit der [X.] erstrebt er Deckungsschutz nur noch wegen der [X.], diegegen ihn aus der Bearbeitung der [X.] gegen die [X.] erhoben werden.- 5 -Entscheidungsgrnde:Die Revision [X.] im beantragten Umfang zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht nimmt an, der Versicherungsschutz seinach § 4 Nr. 5 [X.] wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des[X.]s ausgeschlossen. Aus seinem vorgerichtlichen Schreiben vom22. Juni 1998 an die Beklagte ergebe sich, [X.] ihm das die Hemmungder [X.] beendende Ablehnungsschreiben der [X.]AG vom 5. April 1992 jedenfalls im Jahr 1995 vorgelegen habe. [X.], [X.] er stestens bis zum 5. April tte ttig werden ms-sen, um die [X.] des Schadensersatzanspruchs seiner Mandantinsicher zu verhindern. Nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenenVortrag der Beklagten sei ihm bekannt gewesen, [X.] er im Hinblick aufdas Ablehnungsschreiben vom April 1992 verjrungsunterbrechendeHandlungette vornehmen mssen; ihm sei [X.] gewesen, in die-ser Richtung nichts unternommen zu haben.I[X.] 1. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Nachprfung schondeshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen [X.] getroffen hat, welche konkrete objektive Pflichtverletzung, die [X.] des Versicherungsfalls unmittelbar herbeige[X.] hat, dem [X.]im [X.] Haftpflichturteil angelastet worden ist. Wegen der Bin-dungswirkung des Haftpflichturteils ist es der Beklagten verwehrt, sich [X.] auf eine andere schadensverursachende Pflichtverlet-- 6 -zung zu berufen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.[X.] Aus dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen geht hervor,[X.] das Berufungsgericht seine Entscheidung jedenfalls auf eine anderePflichtverletzung ge[X.] hat als die, die dem [X.] in der [X.] vorgeworfen worden ist. Der von der Beklagten vorgelegten Ab-schrift der Klage ist zu entnehmen, [X.] dem [X.] als unmittelbarschadensverursachendes Fehlverhalten angelastet worden ist, im [X.] auf ein Ablehnungsschreiben der [X.] [X.] nicht stestens im August 1995 erneut Klage [X.] zu haben. Das im Haftpflichtprozeû ergangene Urteil befindetsich nicht bei den in den Tatsacheninstanzen angefallenen Akten. DieAkten des [X.] hatte das Berufungsgericht zwar [X.], aber nicht erhalten, weil sie sich im [X.] die Höhe [X.] beim [X.] befanden.II[X.] Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage der Fest-stellungen im Haftpflichturteil erneut zu prfen haben, ob dem [X.] ei-ne wissentliche Pflichtverletzung anzulasten ist. Diese im [X.] vorgelegte Entscheidung [X.] die Verurteilung des [X.]s dar-auf, [X.] er im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben der [X.] vom 21. September 1992 nicht bis stestens 25. [X.] die Unterbrechung der [X.] durch eine erneute Klage her-beigefhrt [X.] -Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen sekrenDarlegungslast des [X.] wird es in seine [X.], [X.] nach dem vom [X.] unter Beweis gestellten Vortrag [X.] am 3. Juli 1998 an die Beklagte abgesandt wurden, ohne [X.]zuvor Kopien angefertigt wurden.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZR 268/01 (REWIS RS 2002, 2264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2264
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