Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZR 268/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2264

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 268/01Verkündet am:17. Juli 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2002für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zi-vilsenats des [X.] vom 31. Januar 2001 aufgehoben, soweit [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des[X.]s [X.] ([X.]) vom 26. Juni 2000hinsichtlich des Deckungsschutzes für den [X.] zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer mitihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte in [X.]. Dem Vertrag liegen die [X.] die [X.] und [X.] ([X.]) zugrunde.Am 8. September 1992 beauftragte eine Mandantin den Klger mitder Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprche aus einem Verkehrs-unfall vom 22. Januar 1990 gegen die [X.] sowie aus ei-nem weiteren Verkehrsunfall vom 9. August 1992 gegen die [X.]. Wegen der [X.] gegen die [X.] ließ der[X.] im Juni 1993 beim [X.] durch einen dort zugelassenenKollegen Klage einreichen. Sie wurde nicht zugestellt, weil der [X.] nicht eingezahlt wurde. Am 3. August 1995 wurde [X.] auf Veranlassung des [X.] zurckgenommen. Eine erneuteKlage wurde nicht eingereicht. Die [X.] hat sich inzwi-schen auf [X.] berufen. Auch die [X.] hat die Ein-rede der [X.] erhoben.Die Mandantin nimmt den [X.] wegen fehlerhafter Bearbeitungder beiden Verkehrsunfallsachen auf Schadensersatz in Anspruch. [X.] im Mai 1999 Klage beim [X.] erhoben. Wegen des materi-ellen Schadens verlangt sie Zahlung von 445.491,88 DM, ferner Ersatzfr ein entgangenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000 DM sowiedie Feststellung der Ersatzpflicht fr kftige materielle und immaterielleSc. Das [X.] hat durch rechtskrftig gewordenes Urteil vom30. Mrz 2000 [X.] aus dem Mandat gegen die [X.] [X.] abgewiesen, weil der Unfall vom 9. August 1992 nach dem eigenenVortrag der (dortigen) [X.]in zu keinen weiteren nachteiligen Folgenge[X.] habe; hinsichtlich des Mandats gegen die [X.]hat das [X.] eine Haftung des [X.]s angenommen und die- 4 -Zahlungsantrge dem Grunde nach fr gerechtfertigt [X.] sowie [X.] des Klgers fr kftige Scfestgestellt.Der [X.] hat von der Beklagten Deckungsschutz wegen der vonder Mandantin gegen ihn erhobenen [X.] aus beiden Unfallange-legenheiten verlangt. Die Beklagte [X.] ihre Ablehnung auf § 4 Nr. 5[X.]. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haft-pflichtansprche wegen Schadenverursachung durch [X.] von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftrag-gebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.Das [X.] hat die Klage hinsichtlich des zweiten [X.] schon deshalb abgewiesen, weil insoweit die Klage im [X.] abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Bearbeitung [X.] wegen der [X.] gegen die [X.] hat esLeistungsfreiheit der Beklagten wegen wissentlicher Pflichtverletzungangenommen. Die Berufung des Klgers hatte keinen Erfolg. Mit der [X.] erstrebt er Deckungsschutz nur noch wegen der [X.], diegegen ihn aus der Bearbeitung der [X.] gegen die [X.] erhoben werden.- 5 -Entscheidungsgrnde:Die Revision [X.] im beantragten Umfang zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht nimmt an, der Versicherungsschutz seinach § 4 Nr. 5 [X.] wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des[X.]s ausgeschlossen. Aus seinem vorgerichtlichen Schreiben vom22. Juni 1998 an die Beklagte ergebe sich, [X.] ihm das die Hemmungder [X.] beendende Ablehnungsschreiben der [X.]AG vom 5. April 1992 jedenfalls im Jahr 1995 vorgelegen habe. [X.], [X.] er stestens bis zum 5. April tte ttig werden ms-sen, um die [X.] des Schadensersatzanspruchs seiner Mandantinsicher zu verhindern. Nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenenVortrag der Beklagten sei ihm bekannt gewesen, [X.] er im Hinblick aufdas Ablehnungsschreiben vom April 1992 verjrungsunterbrechendeHandlungette vornehmen mssen; ihm sei [X.] gewesen, in die-ser Richtung nichts unternommen zu haben.I[X.] 1. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Nachprfung schondeshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen [X.] getroffen hat, welche konkrete objektive Pflichtverletzung, die [X.] des Versicherungsfalls unmittelbar herbeige[X.] hat, dem [X.]im [X.] Haftpflichturteil angelastet worden ist. Wegen der Bin-dungswirkung des Haftpflichturteils ist es der Beklagten verwehrt, sich [X.] auf eine andere schadensverursachende Pflichtverlet-- 6 -zung zu berufen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.[X.] Aus dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen geht hervor,[X.] das Berufungsgericht seine Entscheidung jedenfalls auf eine anderePflichtverletzung ge[X.] hat als die, die dem [X.] in der [X.] vorgeworfen worden ist. Der von der Beklagten vorgelegten Ab-schrift der Klage ist zu entnehmen, [X.] dem [X.] als unmittelbarschadensverursachendes Fehlverhalten angelastet worden ist, im [X.] auf ein Ablehnungsschreiben der [X.] [X.] nicht stestens im August 1995 erneut Klage [X.] zu haben. Das im Haftpflichtprozeû ergangene Urteil befindetsich nicht bei den in den Tatsacheninstanzen angefallenen Akten. DieAkten des [X.] hatte das Berufungsgericht zwar [X.], aber nicht erhalten, weil sie sich im [X.] die Höhe [X.] beim [X.] befanden.II[X.] Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage der Fest-stellungen im Haftpflichturteil erneut zu prfen haben, ob dem [X.] ei-ne wissentliche Pflichtverletzung anzulasten ist. Diese im [X.] vorgelegte Entscheidung [X.] die Verurteilung des [X.]s dar-auf, [X.] er im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben der [X.] vom 21. September 1992 nicht bis stestens 25. [X.] die Unterbrechung der [X.] durch eine erneute Klage her-beigefhrt [X.] -Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen sekrenDarlegungslast des [X.] wird es in seine [X.], [X.] nach dem vom [X.] unter Beweis gestellten Vortrag [X.] am 3. Juli 1998 an die Beklagte abgesandt wurden, ohne [X.]zuvor Kopien angefertigt wurden.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 268/01

17.07.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZR 268/01 (REWIS RS 2002, 2264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2264

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.