Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. VII ZR 230/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3955

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:21. März [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 693 Abs. 2Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschriftdes Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO dem-nächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim [X.] innerhalb eines Monats zugestellt wird.[X.], Urteil vom 21. März 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Thode, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 8. Zivil-senats des [X.] vom 25. Mai 2001wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:[X.] Klger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten restlichenWerklohn für Bauleistungen, die die Gemeinschuldnerin für den Bau des [X.] Beklagten erbracht hat.[X.] beauftragte der Beklagte die Gemeinschuldnerin mit Erd-,Rohbauarbeiten und in einem gesonderten Vertrag mit der Verklinkerung [X.]. Die Gemeinschuldnerin führte die Arbeiten aus. Mit der Klage macht- 3 -der [X.] den Restwerklohn aus den beiden Schlußrechnungen in Höhe voninsgesamt 51.969,72 DM geltend.[X.] vom [X.] beantragten Mahnbescheid betreffend die beiden Forde-rungen hat das Amtsgericht am 12. Dezember 1997 erlassen und ausweislichder [X.] vom 23. Dezember 1997 gefertigt und abgesandt. AlsAnschrift des Beklagten hatte der Klger den [X.] in [X.] angegeben,der in den beiden Schlußrechnungen der Gemeinschuldnerin genannt war.Unter dieser Anschrift konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, erkam mit dem [X.] vom 30. Dezember 1997 "Emp[X.] unbekannt"zurck. Die am 6. Januar 1998 vom Amtsgericht verfte Nachricht r dieUnzustellbarkeit ging beim [X.] am 13. Januar 1998 ein. Der [X.] teiltedem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 1998, das am 19. Januar 1998beim Amtsgericht einging, diderte Anschrift des Beklagten mit. Es [X.] sich um die Adresse des Einfamilienhauses, das der Beklagte hatte errich-ten lassen.Am 22. Januar 1998 verfte das Amtsgericht die erneute Zustellung [X.] mit der berichtigten Anschrift. Die Verfgung wurde [X.] Januar 1998 [X.]. Nach einem ersten vergeblichen Zustellungsver-such am 24. Januar 1998 wurde der Mahnbescheid am 26. Januar 1998 in [X.] niedergelegt. Der Widerspruch des Beklagten gegen den [X.] vom 26. Januar 1998 ging am 29. Januar 1998 beim Amtsgericht ein.Auf Antrag des Klgers wurde die Sache an das [X.] 4 -IV.Das Landgericht hat die Klage mit der Begrdung abgewiesen, [X.] seien verjrt, weil die Zustellung am 26. Januar 1998nicht mehr [X.] erfolgt sei. Auf die Berufung des [X.]s hat das [X.] die Klage dem Grunde nach [X.] gerechtfertigt erklrt.[X.] hat die Revision zur [X.]ung der Frage zugelas-sen, ob im Hinblick auf die Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO eine [X.] Mahnbescheids [X.] § 693 Abs. 2 ZPO abweichend von der bisherigenRechtsprechung des [X.] auch dann als [X.] zugestelltgilt, wenn die vom Antragsteller verschuldete Verzögerung der Zustellung [X.].[X.]:[X.] Revision hat keinen Erfolg.Es finden die Verfahrensvorschriften in der bis zum 31. Dezember 2001geltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 3Nr. 3 SchuldRModG).- 5 -II.1. [X.] hat den Eintritt der [X.] mit folgendenErwverneint:Die [X.]s[X.]ist, die am 31. Dezember 1997 endete, sei durch denvom [X.] am 9. Dezember 1997 beantragten und am 11. Dezember 1997erlassenen Mahnbescheid [X.] § 209 Abs. 2 BGB wirksam unterbrochenworden, weil die Zustellung des Mahnbescheids am 26. Januar 1998 noch[X.] erfolgt sei.Die Zustellung des Mahnbescheids sei zwar durch leicht fahrlssigesVerhalten des Klgers um 24 Tage verzögert worden. Der Kler tte sich dierichtige Anschrift des Beklagten bereits im Dezember 1997 beschaffen können.Nach der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO sei aber abweichend vonder bisherigen Rechtsprechung des [X.] die Zustellung noch als[X.] anzusehen.Weise der [X.] einen Mangel auf, der seine Zurckweisung zurFolge haben könne, sei dem Antragsteller vor der Zurckweisung [X.] rechtlichen Gehör zu geben, damit er diese durch erzende Angabenvermeiden könne. [X.] der Mahnbescheid nach der Berichtigung der [X.], sei die Rckwirkung der Zustellung nur [X.] § 693 Abs. 2 ZPOmöglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung [X.] die Rckwirkung davonen, [X.] der Zeitraum zwischen dem Erlaû der Zwischenverfung unddem Erlaû des berichtigten Mahnbescheids zwei Wochen nicht [X.]. [X.], der den Mahnbescheid berichtige, sei hinsichtlich des unerhebli-chen Verzögerungszeitraums er dem Antragsteller benachteiligt, derden Mahnbescheid nicht berichtige und ihn zurckweisen lasse. Denn dieser- 6 -habe die Mglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat Klage zu erheben.Diese unterschiedlichen Zeitrme seien nicht gerechtfertigt, so [X.] die Mo-nats[X.]ist des § 691 Abs. 2 ZPO auch [X.] die Beurteilung der Zustellung als"[X.]" maûgeblich sein msse. Das gelte erst recht [X.] den Fall, in demeine falsche Anschrift angegeben sei, was die Zurckweisung des [X.] nicht rechtfertigen [X.]. Die Rechtssicherheit erfordere es nicht, [X.] nureine verschuldete Verzrung von 14 Tagen unerheblich sei. Infolge der [X.] des § 691 Abs. 2 ZPO kten Verzgerungen von weitaus mehr alszwei Wochen entstehen, bevor der Schuldner erfahre, [X.] der [X.] geltend mache.2. Diese [X.] nicht zu beanstanden. Die Zustellung [X.] ist [X.] erfolgt, so [X.] die [X.] unterbrochenworden [X.]) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Zustellung in den [X.] [X.] erfolgt im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn die [X.] verschuldete Verzgerung der Zustellung geringfgig ist. Eine Verz-gerung der Zustellung ist in der Regel geringfig, wenn sie nicht mehr als14 Tage betrt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 1999 - [X.], [X.] = [X.] 1999, 322 = NJW 1999, 3125 m.w.[X.]) Der Senat hat es bereits in der Entscheidung vom 27. Mai 1999 [X.]mlich gehalten, [X.] aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu [X.] § 691 Abs. 2 ZPO eine andere Beurteilung der Frage geboten ist, wel-cher Zeitraum einer von einer [X.] zu vertretenden Verzerung als geringf-gig anzusehen ist. Der Fall gibt Gelegenheit, hierzu abschlieûend Stellung zunehmen. Eine im Vergleich zu der Monats[X.]ist des § 691 Abs. 2 ZPO krzereFrist [X.] die durch § 693 Abs. 2 ZPO geregelte Fallkonstellation ist nicht ge-- 7 -rechtfertigt. Sie benachteiligt den Antragsteller in bestimmten Situationen, ohne[X.] diese Benachteiligung durch das Interesse des Antragsgegners an Rechts-sicherheit begrndet wre.Die [X.] zur Folge, [X.] der Antragsteller in [X.], in denen er durch die Behebung des Mangels des [X.]s Gefahrlft, [X.] die Zustellung des berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb derzwei Wochen erfolgen wird, von der Berichtigung des [X.]s absieht [X.] erhebt. Diese Konsequenz widerspricht der Funktion des Mahnverfah-rens, das dem Glbiger einer Geldforderung einen einfacheren und [X.] zu einem Vollstreckungsbescheid erffnen will.Die Ungleichbehandlung und deren Folgen lassen sich nur dadurch [X.], [X.] die [X.] die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung [X.] § [X.]. 2 ZPO ausreichende Frist an die Monats[X.]ist des § 691 Abs. 2 ZPO ange-glichen wird.Das berechtigte Interesse des Auftraggebers, nach Ablauf der Verjh-rungs[X.]ist in angemessener Zeit zu erfahren, ob der Glbiger durch die Einlei-tung eines Klage- oder Mahnverfahrens die [X.] unterbrochen hat, wirddurch die Erweiterung des Zeitraums [X.] die Zustellung nach § 693 Abs. 2 [X.] einen Monat nicht beeintrchtigt. Die Neuregelung des § 691 Abs. 2 [X.] dazu [X.]en, [X.] der Antragsgegner aufgrund des Verfahrens nach § 691Abs. 2 Satz 1 ZPO erst nach einem Zeitraum, der die Monats[X.]ist deutlicber-steigen kann, er[X.]t, [X.] der [X.] die Unterbrechung der [X.] ge-rt hat.Die Erweiterung des Zeitraums auf einen Monat [X.] die Rechtzeitigkeitder Zustellung [X.] § 693 Abs. 2 ZPO ist auch [X.] die Flle gerechtfertigt, indenen ein [X.] einen Mangel aufweist, der in § 691 Abs. 1 ZPO nicht- 8 -genannt ist. Eine unterschiedliche Bemessung des Zeitraums, in dem eine Zu-stellung rechtzeitig erfolgen kann, [X.], die in § 691 Abs. 1 ZPO bezeich-net werden (z.B. fehlende Angaben zur [X.]) und [X.] (z.B. un-zutreffende Postanschrift), ist nicht gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung wr-de dazu [X.]en, [X.] bei vergleichbaren Meln des Mahnbescheids unter-schiedliche Zeitrme gelten [X.]n. Hier[X.] gibt es keinen sachlichen Grund.UllmannThodeKuffer[X.]Bauner

Meta

VII ZR 230/01

21.03.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. VII ZR 230/01 (REWIS RS 2002, 3955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3955

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