Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. B 9 V 2/11 R

9. Senat | REWIS RS 2012, 6059

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Abgrenzung zwischen § 103 SGB 10 und § 104 SGB 10 - Asylbewerberleistung - Verpflichtung zum Verbrauch von Einkommen vor Leistungsbeginn - Einkommensbegriff - Beschädigtengrundrente nach OEG iVm BVG - Rückgriff auf die Regelungen der Sozialhilfe)


Leitsatz

Die Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (juris: OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (juris: BVG) gehört nicht zum Einkommen iS des § 7 Abs 1 S 1 Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG); sie ist demnach nicht vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2011 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 30. September 2009 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 966 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt von dem beklagten [X.] die Erstattung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]) in Höhe der Grundrente, die der Beklagte der Beigeladenen nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]) gewährt hat.

2

Die Beigeladene bezog vom Kläger Leistungen nach § 3 [X.]. Im Dezember 2001 wurde sie Opfer mehrerer Gewalttaten. Daraufhin meldete der Kläger beim Beklagten vorsorglich einen Erstattungsanspruch wegen möglicher Ansprüche der Beigeladenen auf Leistungen nach dem [X.] an. Nachdem der [X.] der Beigeladenen vom Beklagten zunächst abgelehnt (Bescheid vom 5.8.2003) und ihr auf Widerspruch [X.] nach dem [X.] unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um [X.] bis zum 30.11.2003 gewährt worden war (Abhilfebescheid vom 15.4.2004), sprach ihr das Sozialgericht ([X.]) [X.] durch Urteil vom [X.] - S 1 VG 3/04 - ab 1.12.2003 Grundrente nach einer MdE um [X.] zu. Der Beklagte gewährte der Beigeladenen daraufhin ab dem 1.12.2003 Grundrente in Höhe von 161 Euro monatlich (Ausführungsbescheid vom [X.]). Den Nachzahlungsbetrag für den [X.]raum Dezember 2003 bis Mai 2004 (966 Euro) behielt der Beklagte bis zur Klärung des vorliegenden Erstattungsanspruchs ein.

3

Mit Schreiben vom 24.6.2008 bezifferte der Kläger gegenüber dem Beklagten seinen Erstattungsanspruch für die [X.] vom 1.12.2003 bis 31.5.2004 mit 966 Euro. Für diesen [X.]raum betrugen seine Leistungen nach § 3 [X.] an die Beigeladene monatlich 292,97 Euro (Bescheid vom 18.5.2004). Nachdem der Beklagte eine Erstattung endgültig abgelehnt hatte, erhob der Kläger am [X.] beim [X.] [X.] Klage, die mit Gerichtsbescheid vom [X.] abgewiesen wurde.

4

Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ([X.]) den Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 966 Euro zu zahlen (Urteil vom [X.]). Diese Entscheidung ist auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Anspruch des [X.] ergebe sich aus § 104 [X.]B X. Der Kläger sei in Bezug auf die geltend gemachte Erstattungssumme gegenüber der Beigeladenen nachrangig verpflichtet gewesen. Die Grundrente nach dem [X.] ginge den Leistungen nach dem [X.] vor, da sie anrechenbares Einkommen iS des § 7 Abs 1 [X.] darstelle. Der Kläger hätte bei rechtzeitiger Leistung des Beklagten um den Grundrentenbetrag verminderte Leistungen an die Beigeladene zu erbringen gehabt. Die Regelungen des Bundesozialhilfegesetzes ([X.]) zur Einkommensanrechnung seien auf das Asylbewerberleistungsrecht nicht übertragbar, da der Gesetzgeber ein eigenständiges Regelungswerk geschaffen habe.

6

Eine analoge Anwendung des § 7 Abs 5 [X.] komme nicht in Betracht. Vielmehr ergebe sich aus der vom [X.] zitierten Entscheidung des [X.] (< [X.] > Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - [X.]E 116, 229), dass das [X.] unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf menschenwürdige Existenz keine Bedenken gegen die Leistungsgewährung nach dem [X.] gehabt habe. Im Asylbewerberleistungsrecht sei es zulässig, alle Zuflüsse ggf auch [X.] zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Eine Sonderstellung vergleichbar der von [X.] sei für die Grundrente nach dem [X.] nicht anzunehmen, denn diese diene auch der Abdeckung eines materiellen Bedarfs, den das [X.] im Auge habe. Der Schmerzensgeldanspruch enthalte hingegen keinerlei materielle Komponente.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend: Bestehe ein Erstattungsanspruch des [X.], verliere sie gemäß § 107 [X.]B X ihren Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung der Grundrente für die [X.] von Dezember 2003 bis Mai 2004. Durch die angefochtene Entscheidung würden § 7 [X.] sowie § 1 [X.] iVm § 31 [X.] und Art 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Grundrente stelle kein Einkommen iS des § 7 Abs 1 [X.] dar und müsse in entsprechender Anwendung von § 7 Abs 5 [X.] unberücksichtigt bleiben, denn sie werde pauschaliert geleistet und setze weder einen materiellen Schaden noch eine materielle Bedürftigkeit voraus. Damit sei die Entscheidung des [X.] (1 BvR 293/05) zum Schmerzensgeld auch auf die Grundrente nach dem [X.] übertragbar. Andernfalls würden Asylbewerber unter Verstoß gegen Art 3 GG anders behandelt als Leistungsempfänger nach dem [X.]. Das [X.] verkenne, dass die Grundrente nach dem [X.] faktisch lediglich einen immateriellen Schaden abdecke, da im [X.] iVm dem [X.] eigene Vorschriften zum Ausgleich materieller Schäden vorgesehen seien.

8

Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. April 2011 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 30. September 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Das Verfassungsrecht gebiete es nicht, die Grundrente nach dem [X.] von der Einkommensanrechnung nach § 7 Abs 1 [X.] auszunehmen. Es liege keine Vergleichbarkeit dieser Leistung mit [X.] vor. Der maßgebliche Unterschied bestehe darin, dass dem Schmerzensgeld jegliche materielle Komponente fehle, während die Grundrente nach dem [X.] zumindest auch typisierend und pauschalierend dem Ausgleich von durch die Schädigung entstandenen materiellen Mehraufwendungen diene.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen ist zulässig und begründet.

Die Beigeladene hat die Revision zulässigerweise eingelegt. Die Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits können grundsätzlich ohne Weiteres Rechtsmittel gegen Urteile einlegen, eine zum Verfahren beigeladene Person (vgl § 69 [X.], § 75 [X.]) muss hingegen geltend machen können, dass sie durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a V 7/06 B - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]9, Vor § 143 Rd[X.]a mwN). Das Vorliegen einer materiellen Beschwer erfordert, dass die angefochtene Entscheidung geeignet ist, beim [X.] eine Rechtsverletzung iS des § 54 Abs 1 S 2 [X.] zu bewirken (vgl [X.] vom 12.5.2011 - [X.] AL 24/10 R - [X.] 4-1300 § 107 [X.] Rd[X.]1), wobei es auf zuvor gestellte Anträge nicht ankommt (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]9, Vor § 143 RdNr 8). Dies setzt voraus, dass die Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils unmittelbar in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden kann, mithin muss sich die mögliche Belastung aus der [X.] des § 141 Abs 1 [X.] [X.] ergeben. Das ist hier der Fall.

Durch die angefochtene Entscheidung des [X.] ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des [X.] gegen den Beklagten gemäß § 104 Abs 1 [X.]B X in Höhe von 966 Euro festgestellt worden. [X.] dieses Urteil in Rechtskraft, tritt in Höhe des festgestellten Erstattungsanspruchs die [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X zum Nachteil der Beigeladenen ein. Nach dieser Vorschrift gilt ein Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (zwischen zwei Leistungsträgern für diese Leistung) besteht. Die Beigeladene hätte demnach keinen Anspruch mehr gegen den Beklagten auf Auszahlung der ihr aufgrund des Urteils des [X.] ([X.] VG 3/04) bewilligten Grundrente nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] § 31 [X.] (vgl Ausführungsbescheid der Beklagten vom [X.]) für den hier betroffenen [X.]raum. Aus der Erfüllungswirkung ergeben sich demnach sowohl die materielle Beschwer der Beigeladenen als auch die Erforderlichkeit der erfolgten notwendigen Beiladung (vgl [X.] vom 12.6.1986 - 8 RK 61/84 - [X.] 1500 § 75 [X.] f; Urteil vom 15.11.1989 - 5 RJ 41/89 - [X.] 1500 § 75 [X.] f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]0a).

Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Als Anspruchsgrundlage für die geforderte Erstattung kommt allein § 104 Abs 1 [X.]B X (idF des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom [X.], [X.] 1983, mit Wirkung ab 1.1.2001) in Betracht, der den Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger regelt. Diese Vorschrift lautet:

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. [X.] verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

Danach ist § 104 [X.]B X von § 103 [X.]B X abzugrenzen. In § 103 [X.]B X wird der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers normiert, dessen originäre Leistungsverpflichtung nachträglich (teilweise) entfallen ist. Dabei dürfen die Sozialleistungen - anders als in § 104 Abs 1 [X.]B X - nicht in einem bloßen Vorrang- bzw [X.] zueinander stehen; vielmehr müssen sich beide Ansprüche grundsätzlich derart ausschließen, dass der Rechtsgrund für die eine Leistung durch das Hinzutreten der anderen Leistung entfällt (vgl [X.] in LPK-[X.]B X, 3. Aufl 2011, § 103 Rd[X.]2 und § 104 Rd[X.]3). § 104 [X.]B X regelt hingegen die Erstattungsverpflichtung bei Leistungen unterschiedlicher Gründe (vgl Kater in [X.], Stand Dezember 2011, § 104 [X.]B X Rd[X.]1 mwN). Der nachrangig Verpflichtete bleibt trotz Leistung des vorrangig Verpflichteten weiterhin originär zuständig, lediglich die (Höhe der) Leistungsverpflichtung wird durch die Erbringung der vorrangigen Leistung beeinflusst. Die Fallkonstellation der aufgrund rückwirkender Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung verminderten Leistungsverpflichtung stellt demnach den Grundgedanken des Erstattungsanspruchs nach § 104 [X.]B X dar (vgl [X.] vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - B[X.]E 58, 119, 123 = [X.] 1300 § 104 [X.] f).

Gemessen an diesen Kriterien liegt hier ein Anwendungsfall des § 104 und nicht des § 103 [X.]B X vor. Die Anspruchsberechtigung der Beigeladenen betreffend Leistungen nach § 3 [X.] für die [X.] von Dezember 2003 bis Mai 2004 ist durch die für diesen [X.]raum nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] § 31 Abs 1 [X.] [X.] rückwirkend bewilligte Grundrente nicht nachträglich entfallen, sondern besteht dem Grunde nach fort. Maßgebend ist insoweit § 7 Abs 1 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.] ([X.] 2505):

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 122 des [X.]es findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

Danach ist allein darüber zu entscheiden, ob die Grundrente bei unterstellter rechtzeitiger Leistung vorrangig aufzubrauchendes Einkommen dargestellt, sich mithin auf die Höhe des Anspruchs der Beigeladenen nach § 3 [X.] vermindernd ausgewirkt hätte.

Die Voraussetzungen des § 104 [X.]B X sind nicht erfüllt. Der Kläger ist in Bezug auf einen Betrag in Höhe der Grundrente der Beigeladenen für die [X.] von Dezember 2003 bis Mai 2004 nicht iS von § 104 Abs 1 S 2 [X.]B X als nachrangig zur Leistung verpflichtet anzusehen. Er wäre auch bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung des Beklagten zur Leistungserbringung nach § 3 [X.] an die Beigeladene verpflichtet gewesen, ohne deren Beschädigten-Grundrente als Einkommen berücksichtigen zu dürfen.

Nach Auffassung des erkennenden [X.]s gehört die Beschädigten-Grundrente nach dem [X.] dem [X.] nicht zum Einkommen iS des § 7 Abs 1 [X.] [X.]. Sie ist demnach nicht vor dem Eintritt von Leistungen nach dem [X.] vorrangig aufzubrauchen. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Das [X.] selbst enthält keine Definition des Einkommensbegriffs, sondern setzt diesen Begriff voraus. Da das Asylbewerberleistungsrecht zum 1.11.1993 zwar als besonderes System außerhalb des seinerzeit geltenden [X.], jedoch unter Wahrung fürsorgerischer Gesichtspunkte eingeführt worden ist (vgl dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.], BT-Drucks 12/4451, [X.]), geht der [X.] in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur (vgl [X.] <[X.]> Urteil vom [X.] - 5 C 35.97 - [X.]E 108, 296, 298 f; Beschluss vom 2.12.2004 - 5 [X.]/04 - NVwZ 2005, 463 ff; Grube/[X.], [X.]B XII, 3. Aufl 2010, § 7 [X.] RdNr 5; [X.], GK-[X.], Stand März 2012, § 7 Rd[X.]5 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], Stand April 2012, § 7 Rd[X.]1; Herbst in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2011, § 7 [X.] Rd[X.]; [X.] in jurisPK-[X.]B XII, Stand Dezember 2011, § 7 [X.] Rd[X.]1) davon aus, dass insoweit für das [X.] ein sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff heranzuziehen ist. Die damit in Betracht kommende Begriffsbestimmung in § 76 Abs 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im [X.] vom [X.], [X.] 1462, gültig bis zum 31.12.2004) lautet:

(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem [X.] und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.].

Unter Einkommen in diesem Sinne ist danach zunächst grundsätzlich alles zu verstehen, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, unerheblich vom Grund der Zahlung und deren Zweckbestimmung (vgl [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, Stand April 2011, § 7 [X.] Rd[X.]1; [X.]/[X.], [X.]B XII/Sozialhilfe/[X.], 4. Aufl 2009, § 7 [X.] Rd[X.]). Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob und inwieweit die Vorschriften des [X.] zur Absetzbarkeit bestimmter Beträge (vgl § 76 Abs 2 und 2a [X.]) und zur Nichtberücksichtigung einzelner Einkommensarten (vgl § 77 [X.]) in das [X.] zu übernehmen sind, jedenfalls ist die in § 76 Abs 1 [X.] vorgesehene Ausnahme für die Grundrente nach dem [X.] Bestandteil des Einkommensbegriffs, der im [X.] gilt. Wie der [X.] bereits entschieden hat, bezieht sich diese Ausnahme auch auf [X.] nach dem [X.] dem [X.] (vgl [X.] vom 28.7.1999 - B 9 [X.] R - [X.] 3-5910 § 76 [X.] [X.] f).

Die Frage, ob die in § 76 Abs 1 [X.] enthaltene, auf die Grundrente bezogene Ausnahme mit zu dem für das [X.] maßgebenden Einkommensbegriff gehört, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich behandelt. Teilweise wird dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen (vgl [X.] in [X.]/[X.] aaO; [X.] in [X.] aaO Rd[X.]1 f). [X.]/[X.] lehnen zwar eine analoge Anwendung der das Einkommen betreffenden, seit 1.1.2005 das [X.] ersetzenden Vorschriften des [X.]B XII ab (aaO Rd[X.]), vertreten jedoch die Ansicht, dass Sozialleistungen, auf die auch für Leistungsberechtigte nach dem [X.] ein Anspruch besteht, insoweit nicht als Einkommen anzurechnen seien, als sie anderen Zwecken dienten als der Sicherung des Lebensunterhalts (aaO Rd[X.]). [X.] (aaO) nimmt an, dass, soweit § 7 [X.] auf den Begriff des Einkommens Bezug nimmt, ein identischer Begriffsinhalt zu § 82 Abs 1 [X.] [X.]B XII bzw § 11 Abs 1 [X.] [X.]B II vorausgesetzt wird. Diese Aussage könnte zwar eine Übernahme der auch in der Begriffsbestimmung des § 82 Abs 1 [X.] [X.]B XII enthaltenen Ausnahmeregelung zur Grundrente in das Asylbewerberleistungsrecht stützen, dem würde jedoch die Bezugnahme [X.]s auf § 11 Abs 1 [X.] [X.]B II widersprechen, der eine solche Ausnahme nicht enthält (vgl dazu § 11a Abs 1 [X.] [X.]B II). Das [X.] geht wiederum davon aus, dass § 7 Abs 1 [X.] einen Einkommensbegriff voraussetzt, wie er "in § 76 Abs 1 [X.] ausgeformt wird" (vgl [X.] Beschluss vom 2.12.2004 - 5 [X.]/04 - NVwZ 2005, 463, 464, nachgehend [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 293/05 - [X.]E 116, 229). Danach wäre die Grundrente nicht als Einkommen anzusehen. Soweit in der Literatur die gegenteilige Ansicht vertreten wird (Birk in LPK-[X.]B XII, 9. Aufl 2012, § 7 [X.] Rd[X.] unter Hinweis auf das hier angefochtene Berufungsurteil; Grube/[X.] aaO RdNr 8; vgl [X.] in GK-[X.] aaO Rd[X.]1), teilt sie der erkennende [X.] nicht.

Da das [X.] keine dem § 76 Abs 1 [X.] entsprechende Begriffsbestimmung enthält, können aus dem dortigen Fehlen einer die Grundrente betreffenden Ausnahmeregelung keine inhaltlichen Schlüsse gezogen werden. Vielmehr obliegt es dem Rechtsanwender, den asylbewerberleistungsrechtlichen Begriff des Einkommens im Wege der Auslegung zu bestimmen. Dabei spricht die Entstehungsgeschichte des [X.] nicht gegen einen - dem § 76 Abs 1 [X.] entnommenen - Ausschluss der Grundrente aus dem darin geltenden Einkommensbegriff. Angesichts der erheblich gestiegenen Anzahl von Asylsuchenden und solchen Ausländern, denen vor allem aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen ein gewisses Bleiberecht in [X.] zu gewähren war, sollten die diesen zustehenden Leistungen für den Lebensunterhalt gegenüber der Sozialhilfe, die vom [X.] ausgeht und ein existenziell gesichertes und sozial integriertes Leben "auf eigenen Füßen" gewährleisten soll, vereinfacht und den Bedürfnissen eines hier in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts angepasst werden (vgl Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 12/4451 [X.]). Der vorgesehene Umfang der Leistungen soll danach ein Leben ermöglichen, das durch die Sicherung eines [X.] dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs aaO [X.]). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach dem [X.] nicht bezwecken, eine Teilnahme am soziokulturellen Leben zu gewährleisten ([X.], 12. Wahlperiode, 160. Sitzung, [X.]3594 - B - [Abgeordneter [X.]], [X.]3596 - B - [Abgeordneter Eimer]). Diesem gesetzgeberischen Anliegen steht es nicht entgegen, den Einkommensbegriff des § 76 Abs 1 [X.] einschließlich seiner Ausnahmeregelung in das [X.] zu übernehmen.

Nachdem zuvor bereits das [X.] entschieden hatte, dass die Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] außer Ansatz zu lassen sei (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - [X.]E 19, 198, 202), ist durch Art 1 [X.]9 Zweites Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.] ([X.] 1153) § 76 Abs 1 [X.] dahingehend neu gefasst worden, dass zum Einkommen iS dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldwert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz und der Grundrente nach dem [X.] gehören. In dem schriftlichen Bericht des [X.] wird dazu ausgeführt, dass diese vom Ausschuss vorgeschlagene Regelung einem berechtigten Anliegen der Sozialhilfeempfänger entspreche. Sie sei auch bereits Gegenstand der Regelungen in anderen [X.] ([X.]/4429 [X.]). Diese Erwägungen lassen sich auch auf das Asylbewerberleistungsrecht übertragen. Zwar sollen [X.], anders als Sozialhilfe, nicht das soziokulturelle, sondern nur das "absolute" Existenzminimum sichern (vgl dazu [X.] Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32.02 - [X.] 436.02 § 2 [X.] [X.] [X.] f). Dieser Unterschied ist hier jedoch nicht erheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nach dem [X.] mit dem [X.] nicht der soziokulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient.

§ 1 [X.] idF vom 19.6.2006 ([X.] 1305, gültig gewesen vom 15.12.2000 bis 31.12.2004) bestimmt in Abs 1 [X.]:

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem [X.] Schiff oder Luftfahrzeug in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des [X.]es. …

Nach § 31 Abs 1 [X.] [X.] idF vom 24.6.2003 ([X.] 984) erhalten Beschädigte bei einer MdE um [X.] eine monatliche Grundrente, deren Höhe nach dem Ausmaß der MdE gesetzlich festgesetzt ist. Die MdE ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein [X.]raum bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] idF vom [X.], [X.] 1302).

Entsprechend der (pauschalen) Art und Weise ihrer Berechnung ist die Grundrente nicht dazu bestimmt, den allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten sicherzustellen, sondern bezweckt einerseits eine Entschädigung für den Verlust der körperlichen Integrität und andererseits einen Ausgleich für die durch die Beeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat. Sie hat insoweit sowohl eine immaterielle als auch materielle Funktion, wobei beide Komponenten nicht voneinander zu trennen sind (vgl dazu [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - [X.]E 102, 41, 61 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] S 23; [X.] [3. Kammer] Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - [X.]b 2011 702, 707; [X.] vom 28.7.1999 - B 9 [X.] R - [X.] 3-5910 § 76 [X.] [X.] f; [X.] vom [X.] - 3 RK 53/79 - B[X.]E 50, 243, 245 f = [X.] 2200 § 180 Nr 5 [X.]4; [X.] vom 22.6.1979 - 3 RK 84/77 - B[X.]E 48, 217, 218 = [X.] 1200 § 54 [X.] S 3; [X.] Urteil vom 10.11.1964 - [X.] - NJW 1965, 102, 103; [X.] Urteil vom 4.6.1985 - VI ZR 17/84 - [X.], 990, 991; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - [X.]E 19, 198, 203; [X.] in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 31 [X.] Rd[X.] mwN; [X.] in Entwicklung des Sozialrechts, Aufgabe der Rechtsprechung, Festgabe zum Anlass des 100jährigen Bestehens der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, 1984, [X.]69, 470). Dabei kann die Grundrentenleistung als integrierender Bestandteil der Rehabilitation des Beschädigten bezeichnet werden (vgl dazu [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - [X.]E 102, 41, 59 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] S 21 mwN; [X.], br 2009, 13, 15).

Rechtssystematische Gesichtspunkte sprechen ebenfalls nicht gegen die vom [X.] vertretene Auslegung des Begriffes des Einkommens iS von § 7 Abs 1 [X.] [X.]. Die Regelung des § 7 Abs 2 [X.] betrifft nicht den Einkommensbegriff, sondern sieht beim Einkommen bestimmte Freibeträge vor. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei der Anfügung des § 7 Abs 5 [X.] durch Art 6 Abs 2 [X.] Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007 ([X.] 1970) auf die Umsetzung der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 116, 229) beschränkt hat, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. § 7 Abs 5 [X.] sieht vor, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit wurde eine Vorschrift, die der Regelung des § 77 Abs 2 [X.] bzw - seit dem 1.1.2005 - des § 83 Abs 2 [X.]B XII entspricht, in das [X.] übernommen. Diese gesetzgeberische Maßnahme berührt demnach gerade nicht den Einkommensbegriff iS des § 76 Abs 1 [X.].

Die Hinübernahme der vollständigen Begriffsbestimmung des § 76 Abs 1 [X.] in das [X.] trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Grundrente eine Sonderstellung zukommt. Diese spiegelt sich in einer Reihe von Bestimmungen wieder, die im Ergebnis dazu führen, dass die dem Beschädigten zustehende Leistung einer Anrechnung auf andere Sozialleistungen bzw dem Zugriff durch Dritte weitestgehend entzogen ist (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - [X.]E 102, 41, 60 f = [X.] 3-3100 § 84a [X.] S 22 f; [X.] [3. Kammer] Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - [X.]b 2011, 702, 707). Eine derartige "Unantastbarkeit" ist nicht auf die Bereiche der einkommensabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe beschränkt (vgl insoweit § 11 Abs 1 [X.] [X.]B II, § 82 Abs 1 [X.] [X.]B XII bzw § 76 Abs 1 [X.] [X.]). Bereits nach § 138 Abs 3 [X.] (gültig bis 31.12.1997) bzw § 194 Abs 3 Nr 6 [X.]B III (gültig bis 31.12.2004) galt Entsprechendes für die Arbeitslosenhilfe. Ähnliche Regelungen finden sich zB in § 267 Abs 2 [X.] a Lastenausgleichsgesetz und § 21 Abs 4 [X.] [X.]. Daneben werden Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (also auch die Grundrente), von der [X.] ausdrücklich ausgenommen (vgl § 54 Abs 3 [X.] [X.]B I), woraus sich auch ein Aufrechnungsverbot gegen diese Leistungen ergibt (vgl § 51 Abs 1 iVm § 54 Abs 3 [X.] [X.]B I; vgl dazu B[X.] Urteil vom 22.6.1979 - 3 RK 84/77 - B[X.]E 48, 217, 218 = [X.] 1200 § 54 [X.] S 3 f). Ferner wird im bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen infolge von Körper- oder Gesundheitsschäden jedenfalls in derjenigen Höhe bestehen, in der wegen dieser Schäden Grundrente geleistet wird (vgl dazu § 1610a BGB).

Auch im [X.] selbst wird der Ausnahmecharakter der Grundrente als unantastbare, nicht zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts gedachte Leistung deutlich. So bestimmt der heutige § 35 Abs 6 S 2 [X.] (idF durch Art 1 [X.]8 Buchst e Doppelbuchst aa des Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, [X.] 2904), dass dem Beschädigten bei der Anrechnung der mit einer Heimunterbringung verbundenen Kosten auf die Versorgungsbezüge die Grundrente zum Bestreiten seiner sonstigen Bedürfnisse zu belassen ist (vgl so bereits zu § 35 Abs 2 S 2 [X.] in der vom [X.] bis zum 31.3.1990 geltenden Fassung: [X.] in Entwicklung des Sozialrechts, Aufgabe der Rechtsprechung, Festgabe aus Anlass des 100jährigen Bestehens der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, 1984, [X.]69, 470).

Der [X.] hält eine Heranziehung des § 76 Abs 1 [X.] im Rahmen des § 7 Abs 1 [X.] [X.] auch deshalb für geboten, weil für den streitigen [X.]raum eine Schlechterstellung der Beigeladenen gegenüber solchen Berechtigten, die gemäß § 2 Abs 1 [X.] (idF des [X.] zur Änderung des [X.] vom 26.5.1997, [X.] 1130) - nach einem 36monatigen Grundleistungsbezug (§ 3 [X.]) - Leistungen in entsprechender Anwendung des [X.] erhielten (zu diesem Personenkreis gehörte die Beigeladene selbst ab 1.6.2004), sachlich nicht gerechtfertigt erscheint.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs 4 bis 7 [X.] eigenständige Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung von Ausländern vorgesehen hat. Für Ausländer, die nicht zu dem privilegierten Personenkreis des Abs 4 gehören, gilt § 1 Abs 5 [X.] (hier wiedergegeben in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des [X.], [X.] 1262):

        

Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im [X.] aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:

        

1.    

Leistungen wie [X.] erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im [X.] aufhalten;

        

2.    

ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im [X.] aufhalten.

        

Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt. …

Diese differenzierte Regelung macht deutlich, dass Ausländer nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren (ähnlich wie nach § 2 Abs 1 [X.]) als so integriert angesehen werden, dass ihnen Leistungen wie [X.]n zu gewähren sind. Für die [X.] davor stehen ihnen (bei einem voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) jedenfalls einkommensunabhängige Leistungen (also auch Beschädigten-Grundrente) zu. Diesem Konzept würde es widersprechen, wenn diesem Personenkreis die Grundrente im Rahmen des § 7 Abs 1 [X.] [X.] durch Berücksichtigung als Einkommen praktisch so lange vorenthalten würde, bis sie in den Kreis der [X.] iS des § 2 Abs 1 [X.] aufrücken. Dies gilt umso mehr, als die Grundrente nicht den soziokulturellen Bereich, sondern die Rehabilitation betrifft.

Zwar ist das Übereinkommen der [X.] vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention <[X.]>) in [X.] erst am [X.] als Bundesrecht in [X.] getreten (vgl Gesetz vom [X.], [X.]I 1419; Bekanntmachung vom [X.], [X.]I 812), es kann jedoch auch im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Einkommensbegriffs des § 7 Abs 1 [X.] [X.] als Auslegungshilfe orientierend herangezogen werden (vgl dazu allgemein [X.] Beschluss vom 23.3.2011 - 2 BvR 882/09 - [X.]E 128, 282, 306). Insofern ist zu berücksichtigen, dass Art 16 Abs 4 [X.] vorsieht, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die [X.] Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung zu fördern, die Opfer irgendeiner Form von Gewalt werden. Da die Gewährung von Leistungen nach dem [X.] als Erfüllung einer solchen Verpflichtung anzusehen ist (vgl dazu [X.], Erster Staatenbericht, [X.]; Denkschrift zur [X.], BT-Drucks 16/10808 [X.]3), liegt es nahe, Gewaltopfern, die (noch) Leistungen nach § 3 [X.] erhalten, die Beschädigtengrundrente uneingeschränkt zu belassen (vgl dazu allgemein auch [X.] vom [X.] SB 2/09 R - B[X.]E 106, 101 = [X.] 4-3250 § 2 [X.], Rd[X.]3).

Ähnlich wie beim Schmerzensgeld liegt es schließlich auf der Hand, dass ein Verzicht auf die Berücksichtigung von Beschädigten-Grundrente nach dem [X.] in Verbindung mit dem [X.] bei der Gewährung und Bemessung von Leistungen nach [X.] nicht das Ziel des Gesetzgebers in Frage stellt, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern. Weder kann mit dem Bezug einer solchen Leistung vor dem Eintritt einer Gewalttat gerechnet werden noch wird sie im Hinblick auf diese Voraussetzung vernünftigerweise angestrebt (vgl dazu [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 293/05 - [X.]E 116, 229, 241).

Da der [X.] das klageabweisende Urteil des [X.] bestätigt hat, ist der Kläger auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren kostenpflichtig. Dabei ist allerdings zwischen dem Berufungs- und dem Revisionsverfahren zu differenzieren; denn die Frage, ob § 183 [X.] (Gerichtskostenfreiheit mit Anwendung der §§ 184 bis 195 [X.]) oder § 197a [X.] (Gerichtskostenpflicht mit Anwendung des Gerichtskostengesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ) eingreift, ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantworten (vgl B[X.] Beschluss vom 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B - [X.] 4-1500 § 193 [X.] RdNr 9; B[X.] Beschluss vom [X.] U 391/05 B - [X.] 4-1500 § 193 [X.] Rd[X.]5).

Im zweitinstanzlichen Verfahren ist nur über die Berufung des nichtkostenprivilegierten [X.] (vgl § 183 [X.]) zu entscheiden gewesen. Der Beklagte wird ebenfalls nicht von § 183 [X.] [X.] erfasst. Die Beigeladene, deren Rechte als Leistungsempfängerin nach dem [X.] betroffen sind, hat sich vor dem [X.] lediglich schriftsätzlich dahin geäußert, dass das Urteil des [X.] zutreffend sei. Dementsprechend richtet sich die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug nach § 197a [X.] iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO.

Anders verhält es sich mit dem Verfahren vor dem B[X.]. Denn hier hat die Beigeladene gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie hat mithin in ihrer Eigenschaft als Leistungsberechtigte die Stellung einer Rechtsmittelführerin eingenommen. Damit gehört sie zu dem in § 183 [X.] aufgeführten Personenkreis (vgl dazu B[X.] aaO) mit der Folge, dass für die Kostenentscheidung insoweit auch § 193 [X.] maßgebend ist.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 GKG.

Meta

B 9 V 2/11 R

24.05.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Würzburg, 30. September 2009, Az: S 5 VG 5/09, Gerichtsbescheid

§ 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 2 SGB 10, § 103 Abs 1 SGB 10, § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 1 Abs 5 OEG vom 21.07.1993, § 31 Abs 1 S 1 BVG vom 24.06.2003, § 30 Abs 1 BVG vom 11.04.2002, § 2 Abs 1 AsylbLG vom 05.08.1997, § 3 AsylbLG vom 25.11.2003, § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG vom 25.08.1998, § 76 Abs 1 BSHG vom 27.04.2002, Art 16 Abs 4 UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. B 9 V 2/11 R (REWIS RS 2012, 6059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6059

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