Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 58/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 1875

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente - Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gem § 65 BVG - Nichtberücksichtigung der Verletztenrente in Höhe des ruhenden Anspruchs auf eine Grundrente - verfassungskonforme Auslegung)


Leitsatz

Eine Verletztenrente ist insoweit nicht als Einkommen nach dem SGB 2 zu berücksichtigen, als sie zum Ruhen eines gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf eine Grundrente nach dem BVG führt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für den [X.]raum vom 13.7. bis 30.9.2005 höheres [X.] ([X.]) nach dem [X.] ([X.]) und anschließend die Leistung dem Grunde nach. Umstritten ist insbesondere, inwieweit eine von ihrem Ehemann bezogene Verletztenrente, wegen der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]) ruhen, als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Die am 14.8.1948 geborene Klägerin ist mit dem am 13.9.1940 geborenen früheren Kläger zu 1 verheiratet. Der Ehemann der Klägerin wurde am 30.7.1996 im Rahmen seiner Berufstätigkeit Opfer eines Gewaltverbrechens. Durch den Vorfall hat er erhebliche dauerhafte Verletzungen davongetragen. Der [X.] erkannte das Attentat als Gewalttat nach dem [X.] an, stellte Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folgen dieser Tat nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), heute: Grad der Schädigungsfolgen (GdS), von [X.] fest und gewährte als Leistungen eine entsprechende Grundrente, Pflegezulage, [X.], Ausgleichsrente und einen Kinder- sowie Ehegattenzuschlag. [X.] erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft ([X.]) das Attentat als Arbeitsunfall nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ([X.]) an und gewährte rückwirkend Pflegegeld sowie eine Verletztenrente. Wegen der Anrechnung der Verletztenrente nach dem [X.] auf die Leistungen nach dem [X.] in Verbindung mit dem [X.] und wegen weiterer Ansprüche schweben zwischen dem Ehemann und dem [X.] noch mehrere gerichtliche Verfahren.

3

Am 13.7.2005 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann bei dem Beklagten, dem für ihren damaligen Wohnort zuständigen Jobcenter, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Zu diesem [X.]punkt bezog der Ehemann von der [X.] monatlich eine Verletztenrente in Höhe von 3014,98 Euro und Pflegegeld in Höhe von 818,38 Euro und gab an, keine weiteren Einkünfte zu haben. Für seine private Krankenversicherung wandte er monatlich 587,27 Euro auf. Die Klägerin war zu Lasten des [X.] nach den Regelungen des [X.] Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben bestand eine private Krankenzusatzversicherung, für die 213,48 Euro monatlich zu zahlen waren. Die Eheleute bewohnten eine Eigentumswohnung, nutzten aber zudem eine weitere eigene Wohnung in demselben Haus, wobei [X.] jener Wohnung als Archiv diente. Für beide Wohnungen waren monatlich Schuldzinsen von 386,80 Euro an die Kreissparkasse und von 740 Euro an eine Bausparkasse zu zahlen. Die Grundsteuer für die überwiegend bewohnte Wohnung betrug jährlich 175,23 Euro, die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten inklusive Heizung und Warmwasser betrugen 160 Euro monatlich. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 15.7.2005). Einem monatlichen Bedarf von 2482,27 Euro, bestehend aus den [X.] von zusammen 622 Euro, der Krankenversicherung des Ehemanns von 587,27 Euro, Unterkunftskosten in Höhe von 1126 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 147 Euro (160 Euro abzüglich der [X.]), stehe ein Einkommen von 2984,98 Euro gegenüber, das sich aus der Verletztenrente von 3014,98 Euro abzüglich der [X.] von 30 Euro zusammensetze. Der mit der Begründung, in der Verletztenrente seien sämtliche Leistungen nach dem [X.] enthalten, die nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet werden dürften und daher von der Verletztenrente abgesetzt werden müssten, erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 2.9.2005).

4

Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht ([X.]), das den örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Rechtsstreit beigeladen hat, abgewiesen (Urteil vom 16.1.2008). Die Klage des früheren [X.] zu 1 wurde abgewiesen, weil er mit dem 12.9.2005 die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten habe, außerdem sei er zuvor schon voll erwerbsgemindert gewesen, sodass ein Anspruch auf [X.] nicht bestehe. Die Klägerin sei nicht nach dem [X.] anspruchsberechtigt, weil sie nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen des Ehemanns reiche aus, um seinen und ihren Bedarf zu decken, denn die Verletztenrente sei in vollem Umfang anrechenbares Einkommen.

5

Das [X.] ([X.]) hat mit Urteil vom 16.5.2012 die Berufung des Ehemanns in vollem Umfang zurückgewiesen. Ansprüche nach dem [X.] stünden ihm aus den vom [X.] genannten Gründen nicht zu, Ansprüche nach dem [X.] ([X.]B XII) könnten nur gegen den Beigeladenen bestehen, mangels entsprechenden Antrags seien solche Ansprüche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klage der Klägerin sei hingegen zu einem Teil begründet. Sie erfülle die persönlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.]. Für die [X.] ab Antragstellung vom 13.7. bis 30.9.2005 sei sie hilfebedürftig in Höhe von 556,90 Euro gewesen, denn aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) sei der Teil der Verletztenrente des Ehemanns, der einer Grundrente nach § 31 [X.] entspreche, anrechnungsfrei zu stellen; dies seien zunächst 621 Euro und ab September 2005 658 Euro monatlich gewesen. Zwar privilegiere § 11 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 [X.] aF ausdrücklich nur die Grundrente nach dem [X.] selbst und den Gesetzen, die das [X.] für anwendbar erklärten, und eine analoge Anwendung auf die Verletztenrente sei wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers nicht möglich. Es sei aber aus Gleichbehandlungsgrundsätzen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Teil der Verletztenrente als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1a [X.] aF abzusetzen, der der Höhe der Grundrente nach dem [X.] entspreche, während weitere Beträge in Höhe der [X.], der Ausgleichsrente, des [X.] oder der Kinder- oder Ehegattenzulagen nicht von der Verletztenrente abgesetzt werden könnten. Für die [X.] vom 1.10.2005 bis Ende 2007 habe kein Anspruch mangels Hilfebedürftigkeit bestanden. Einem Anspruch gegen den Beklagten habe ab Ende 2007 der Umzug der Kläger aus dem Bezirk des Beklagten in einen anderen Landkreis, der sowohl örtlicher Sozialhilfeträger als auch zugelassener kommunaler Träger nach dem [X.] sei, entgegengestanden. Dort seien keine Leistungen beantragt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm § 11 Abs 3 Nr 1a [X.] aF. Zu Unrecht sei das [X.] davon ausgegangen, die [X.] diene überwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts. Die vom [X.] herausgearbeiteten Besonderheiten der Beschädigtengrundrente träfen auch auf die [X.] zu, die ebenfalls eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstelle und ebenso wie die Beschädigtengrundrente eine Leistung sei, welche die Allgemeinheit in Ansehung des von dem Berechtigten erbrachten Opfers erbringe. Dass auch die [X.] zu den zweckbestimmten Einnahmen zähle, die einem anderen Zweck als dem des [X.] zu dienen bestimmt seien, ergebe sich auch aus den [X.] der [X.] [X.]. Daher sei hier ebenso eine verfassungskonforme Auslegung notwendig. Dasselbe gelte auch für die Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte. Insoweit habe der Gesetzgeber selbst angeordnet, dass die Leistung ganz oder teilweise einem anderen Zweck dienen solle als die Leistungen nach dem [X.]. Da es sich bei dem Zuschlag für Ehegatten um einen Zuschlag zur Ausgleichsrente handele, sei auch dieser im Wege der verfassungskonformen Auslegung ein Teil, der von der Verletztenrente als zweckbestimmte Einnahme abzusetzen sei. Es ergebe sich als Ergebnis bei der Einkommensberechnung für die Eheleute kein Einkommensüberhang für die Klägerin, sondern eine Unterdeckung ihres Bedarfs, sodass sie Anspruch auf weitere Leistungen nach dem [X.] habe.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.]s Baden-Württemberg vom 16. Mai 2012 und des [X.] vom 16. Januar 2008 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die [X.] vom 13. Juli bis 30. September 2005 höheres [X.] und für die [X.] vom 1. Oktober 2005 bis zum 16. Mai 2012 überhaupt [X.] zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann nicht abschließend entschieden werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf höheres [X.] und anschließend auf [X.] dem Grunde nach zusteht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des beklagten Jobcenters des ursprünglichen Wohnorts der Klägerin vom 15.7.2005, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sie und für ihren Ehemann nach dem [X.] vollständig abgelehnt wurden, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2005. Gegen die genannten Bescheide haben sich die Klägerin und zunächst auch ihr Ehemann in zulässiger Weise mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.]G) gewandt, wobei nur eine Verurteilung dem Grunde nach beantragt wurde. Während das [X.] einen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] vollständig verneint hat, hat das [X.] den Beklagten zur Zahlung von 556,90 Euro an die Klägerin für den [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] verurteilt und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen. Die allein die Revision führende Klägerin begehrt nunmehr ab dem [X.]punkt der Antragstellung am [X.] bis zum [X.], also dem [X.]raum, für den das [X.] ihr Leistungen zugesprochen hatte, höheres [X.] und für den [X.]raum danach überhaupt [X.]. Dabei ist wegen des in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellten Antrags und der vollständigen Leistungsablehnung grundsätzlich der [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] für das Ende des streitbefangenen [X.]raums maßgeblich (stRspr seit B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]0; vgl [X.]/ [X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.]. [X.]). Diese fand am 16.5.2012 statt.

2. Der Begründetheit der Revision steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Ehemann ab einem nicht genau bezeichneten [X.]punkt Ende Dezember 2007 durch einen Umzug in einen anderen [X.] nicht mehr der örtlichen Zuständigkeit des beklagten Jobcenters unterfielen (vgl § 36 [X.]) und sie an ihrem neuen Wohnort keinen Leistungsantrag gestellt haben (vgl zum Antragserfordernis § 37 Abs 1 [X.]). Zwar ist der Beklagte seit ihrem Wegzug nicht mehr der örtlich zuständige Leistungsträger, sodass es an der Passivlegitimation hinsichtlich des [X.] fehlt. Die örtliche Zuständigkeit ist jedoch kein anspruchsbegründendes Element, weshalb der Antrag der Klägerin trotz Umzugs bis zur letzten mündlichen Verhandlung fortwirkt und über den geltend gemachten Anspruch auch entschieden werden kann, vielmehr sind weitere örtlich zuständige Leistungsträger im wiedereröffneten Berufungsverfahren beizuladen.

3. Die Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend darüber entscheiden zu können, ob der Klägerin die begehrte Leistung dem Grunde nach zusteht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF des [X.] vom 30.7.2004 - BGBl I 2014: im Folgenden: [X.] aF) erhalten Leistungen nach dem [X.] Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ([X.]), die erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.]). Den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil kann zwar entnommen werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts im streitgegenständlichen [X.]raum erfüllt hat, allerdings sind die Ausführungen des [X.] zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getragen.

a) Nach § 9 Abs 1 [X.] aF ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 [X.] ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen, nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt jede Person einer Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.

Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, bildete mit diesem im streitigen [X.]raum eine Bedarfsgemeinschaft (vgl § 7 Abs 3 [X.]). Zur Prüfung eines Anspruchs der Klägerin ist daher der Bedarf beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einerseits und das der Bedarfsgemeinschaft zufließende Einkommen und das eventuell vorhandene Vermögen andererseits gegenüberzustellen. Dabei stehen die Tatsachen, dass der Ehemann dauerhaft voll erwerbsgemindert war, am 13.9.2005 die Altersgrenze nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] überschritt und selbst keine Leistungen nach dem [X.] erhalten konnte, seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (stRspr, vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 16.4.2013 - [X.] AS 71/12 R - [X.]-4200 § 9 [X.]2). Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin ist nach den Grundsätzen durchzuführen, die das [X.] (B[X.]) für sog gemischte Bedarfsgemeinschaften entwickelt hat (vgl grundlegend B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - juris Rd[X.]9 ff, [X.]-4200 § 9 [X.]). Danach ist in einem ersten Schritt der Bedarf der Klägerin zu bestimmen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Bedarf der Klägerin eigenes Einkommen oder Einkommen ihres Ehemanns sowie verwertbares Vermögen entgegensteht.

b) Der Bedarf der Klägerin setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (früher: Regelleistung, § 20 [X.] aF) und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.]). Als Bedarf der Klägerin hat das [X.] zunächst zutreffend - durch Verweis auf das Urteil des [X.] - die Regelleistung für Eheleute in Höhe von damals je 311 Euro zugrunde gelegt und ausgeführt, Beiträge für die private Krankenzusatzversicherung der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen, da diese gesetzlich krankenversichert sei. Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf (§ 21 [X.]) sind nicht zu erkennen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung reichen jedoch für eine abschließende Bedarfsermittlung nicht aus. Das [X.] hat, ausgehend davon, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann zwei Eigentumswohnungen bewohnte, die tatsächlichen Kosten, bestehend aus Schuldzinsen, Grundsteuer und Nebenkosten inklusive Heizkosten mit 1301,80 Euro beziffert, sodass auf die Klägerin bei Aufteilung nach Kopfteilen 650,90 Euro entfallen würden. Diese Summe ist schon deshalb nicht zutreffend, weil das [X.] die Grundsteuer von jährlich 175,23 Euro (für die "überwiegend bewohnte" Wohnung) auf einen Monatsbetrag von 14,60 Euro umgelegt hat, was der ständigen Rechtsprechung des B[X.] widerspricht (vgl zB B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.]4 Rd[X.]0). Darüber hinaus sind ungeachtet der Tatsache, dass in der Regel die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] aF für die ersten sechs Monate übernommen werden müssen, wenn keine Kostensenkung möglich ist oder es - wie hier - bereits an einer Kostensenkungsaufforderung fehlt, jedenfalls keine ausreichenden Feststellungen zur Angemessenheit getroffen worden, weder hinsichtlich der Frage, ob zwei Wohnungen, von denen die eine möglicherweise auch teilweise geschäftlich genutzt wird, überhaupt in die Unterkunftskosten Eingang finden können, noch hinsichtlich der Frage der benutzten Wohnfläche, die das [X.] ungeprüft nach der subjektiven Schätzung der Klägerin zugrunde gelegt hat.

Die nicht ausreichenden Feststellungen hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung haben auch insoweit Auswirkungen, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Hilfebedürftigkeit der Klägerin verwertbares Vermögen entgegengestanden hat. Als einzusetzendes Vermögen gemäß § 12 Abs 1 [X.] kommt die zweite Eigentumswohnung in Betracht. [X.] wäre noch zu klären, ob eine mögliche Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte darstellen würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.]).

Feststellungen hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für die [X.] nach dem Umzug fehlen vollständig.

c) Für die Beurteilung, ob der Klägerin weitere Ansprüche nach dem [X.] zustehen, kommt es auch auf den Bedarf ihres mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemanns an. Im Ansatz zutreffend ist für den Ehemann ebenfalls ein Regelbedarf von 311 Euro zugrunde gelegt worden, ebenso ein Mehrbedarf für gehbehinderte Menschen in Höhe von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes in Höhe von 52,87 Euro. Zu Recht hat das [X.] des Weiteren auf der [X.] die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Ehemannes in Höhe von 587,27 Euro berücksichtigt, weil dieser nach den Feststellungen des [X.] unter keinem Gesichtspunkt gesetzlich kranken- und pflegeversichert und ihm eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich war. Der Gesamtbedarf des Ehemannes kann aber nicht festgestellt werden, weil hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung die schon bei der Klägerin erörterten Feststellungen fehlen.

4. Da es vorliegend allein um Ansprüche der Klägerin geht und diese nach den Feststellungen des [X.] nicht über Einkommen verfügte, wird im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren nach Feststellung der Bedarfe für beide Eheleute zu klären sein, ob bzw in welchem Umfang Einkommen des Ehemanns bei der Klägerin zu berücksichtigen ist, denn nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen (B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7 ff). Dem noch zu ermittelnden Bedarf des Ehemanns steht als Einkommen ab Juli 2005 die ihm in Höhe von 3014,98 Euro monatlich gezahlte Verletztenrente gegenüber. Ab Oktober 2005 kam die Altersrente in Höhe von damals 520,96 Euro hinzu, die aber zu einer Absenkung der Verletztenrente führte. Das [X.] hat zutreffend das dem Ehemann gezahlte monatliche Pflegegeld in Höhe von 818,38 Euro als zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs 3 [X.]a [X.] aF angesehen und nicht als Einkommen berücksichtigt sowie die [X.] von 30 Euro abgesetzt.

a) Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des Ehemannes hat das [X.] zu Recht dessen Verletztenrente nicht in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt, sondern den Teil der Verletztenrente nach den §§ 56 ff [X.]B [X.] anrechnungsfrei gestellt, der der Grundrente nach den §§ 30, 31 Abs 1 [X.] entspricht, einschließlich des Alterserhöhungsbetrags (§ 31 Abs 1 Satz 2 [X.]). Hierfür bedarf es nicht einer Begründung über die Zuschreibung einer Zweckbestimmung nach § 11 Abs 3 [X.] Buchst a [X.] aF, sondern das Ergebnis folgt bereits aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] aF (heute § 11a Abs 1 [X.]).

aa) § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] aF ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass unter den Tatbestand "Grundrente nach dem [X.] und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen" auch der Anteil einer Verletztenrente zu fassen ist, hinsichtlich dessen eine Grundrente nach dem [X.] dem [X.] gemäß § 65 Abs 1 [X.] ruht.

Dies widerspricht weder dem Urteil des B[X.] vom 5.9.2007 (B 11b [X.] - B[X.]E 99, 47 = [X.]-4200 § 11 [X.]), wonach eine direkte Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 [X.] aF auf die Verletztenrente angesichts der Gesetzesgeschichte und des klaren Wortlauts ebenso wie eine analoge Anwendung der Vorschrift ausscheidet, noch der Rechtsprechung, dass eine Privilegierung der Verletztenrente sowohl gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] aF als auch gemäß § 11 Abs 3 [X.] und 2 [X.] aF ausscheidet (B[X.] Urteil vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.]/06 R -; B[X.] Urteil vom 17.3.2009 - [X.] AS 15/08 R - [X.]-4200 § 11 [X.]0 Rd[X.]3; Urteil vom [X.] - [X.] AS 198/11 R -). Es erfolgt keine analoge Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 [X.] aF auf die Verletztenrente, sondern das Tatbestandsmerkmal "Grundrente nach dem [X.]" wird - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - durchgängig auf die Grundrente nach dem [X.] und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen, angewendet, auch wenn der Anspruch auf diese Rente ruht, weil sie auf derselben Ursache beruht wie die Verletztenrente (§ 65 Abs 1 [X.]). Damit steht die hiesige Entscheidung im Einklang mit den genannten Entscheidungen des B[X.], die eine Besserstellung der Verletztenrente ablehnen und insofern keine Verletzung des [X.] aus Art 3 Abs 1 GG sehen, denn alle Entscheidungen betrafen "reine Verletztenrenten" ohne Ruhenswirkung nach dem [X.].

bb) Der Ehemann war in entsprechender Anwendung des [X.] (§ 1 Abs 1 OEG) Anspruchsberechtigter einer Grundrente nach dem [X.] §§ 30, 31 Abs 1 [X.], die er ursprünglich auch erhalten hat. Diese Grundrente wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen sowie gesellschaftliche oder berufliche Stellung gezahlt (vgl [X.] in [X.], [X.], § 31 [X.], Rd[X.]) und ihr kommt nach der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 1/1333, [X.], 45; BT-Drucks 3/1239, [X.]) eine besondere Stellung deshalb zu, weil sie eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt und Mehraufwendungen ausgleichen soll, die der Geschädigte infolge der Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen hat. Dass Rentenansprüche nach dem [X.] gemäß § 65 [X.] ggf zum Ruhen gebracht werden, hat seinen Grund darin, dass [X.] ausgeschlossen werden sollen. Aus dem Zusammenhang von § 3 Abs 4 OEG und § 4 Abs 1 [X.] [X.]B [X.] ergibt sich, dass Gewaltopfern eine daneben bestehende Verletztenrente nicht vorenthalten werden soll, weil diese ggf höher ist als die Versorgung nach dem [X.]. Die Ruhensregelung soll nur verhindern, dass sich durch Addition eine unangemessen hohe Versorgung ergibt, während aus dem Zusammenspiel der Normen ersichtlich ist, dass der Zweck nicht darin liegen soll, den Personen, die Ansprüche nach beiden Leistungssystemen haben, insgesamt niedrigere Leistungen zu gewähren, als wenn sie nur nach dem [X.] dem [X.] abgesichert wären.

Dies entspricht auch der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar hat das [X.] ([X.]) in seinem Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 (1 BvR 591/08 und 1 [X.]) entschieden, es handele sich um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn zwischen den Beziehern einer Grundrente nach dem [X.], die nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] aF nicht als Einkommen berücksichtigt werde, und den Beziehern einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach dem [X.] in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt werde, unterschieden werde. Dabei hat das [X.] deutlich gemacht, dass die Grundrente, anders als die Verletztenrente, zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werde. Der Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente nur für den Fall angenommen wird, dass es sich tatsächlich nur um eine Verletztenrente nach den Vorschriften des [X.]B [X.] aufgrund eines Arbeitsunfalls handelt, nicht aber um eine Fallgestaltung wie die vorliegende, in der die Verletztenrente einen grundsätzlich (fort-)bestehenden Anspruch auf eine Grundrente nach dem [X.] zum Ruhen bringt.

b) Die [X.] nach § 31 Abs 5 [X.] in der bis zum [X.] gültigen Fassung (nunmehr § 31 Abs 4 [X.]) nimmt nicht an der Privilegierung der Grundrente im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem [X.] teil, da § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] aF ausdrücklich nur auf die Grundrente nach dem [X.] verweist und eine Ausdehnung auf weitere im [X.] vorgesehene Leistungen nicht vorgenommen werden kann (ebenso [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 6; Striebinger in Gagel, [X.]/[X.]I, Stand März 2013, § 11a [X.] Rd[X.]; ggf aA Hengelhaupt in [X.]/[X.], [X.], Stand IV/13, § 11a RdNr 76, der eine Gleichstellung erwägt). Das [X.] hat in seinem Urteil zur Ungleichbehandlung der versorgungsberechtigten Kriegsopfer in den alten und den neuen Bundesländern gemäß § 84a [X.] ausgeführt, die Feststellung der Verletzung des Art 3 Abs 1 GG beschränke sich auf die Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] und könne nicht auf andere Leistungen nach dem [X.] erstreckt werden ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 - [X.]E 102, 41 = [X.] 3-3100 § 84a [X.]). In der Folge hat zwar der 9. Senat des B[X.] in seinem Urteil vom 12.6.2003 ([X.] V 2/02 R - B[X.]E 91, 114 = [X.]-3100 § 84a [X.]) entschieden, die [X.] sei in verfassungskonformer Auslegung des § 84a Satz 3 [X.] ebenso wie die Beschädigtengrundrente in den neuen Bundesländern ab [X.] ohne Absenkung zu zahlen, diese Entscheidung bezog sich jedoch nur auf die Höhe der zu zahlenden [X.] im Rahmen der Fortentwicklung der genannten Entscheidung des [X.]. Im Übrigen ist aber dargelegt worden, dass es sich bei der [X.] um einen Versorgungsanspruch eigener Art handele, der gerade nicht mit dem Anspruch auf Beschädigtengrundrente identisch sei. Letzteres spricht für eine Beschränkung der Privilegierung in § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] aF auf die Grundrente nach dem [X.].

Die [X.] ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs 3 [X.] Buchst a [X.] aF von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen. Die genannte Vorschrift will verhindern, dass eine sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm oder einer privatrechtlichen Grundlage ergebende besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des [X.] verfehlt wird und dass für einen identischen Zweck [X.] erbracht werden (vgl nur B[X.] Urteil vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 240, 242 = [X.]-4200 § 11 [X.]; B[X.] Urteil vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R -). Der [X.] wird aber gerade kein bestimmter Zweck zugemessen, vielmehr wird sie gezahlt, um außergewöhnlich schwer Betroffenen für den erlittenen [X.] Genugtuung zu leisten ([X.], aaO, § 31 [X.], Rd[X.]). Da der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem [X.] grundsätzlich sämtliche Einnahmen erfassen will, gilt dies auch für Zahlungen wie die [X.], mit der der Betroffene ohne Beachtung irgendeines Zwecks nach Belieben verfahren kann.

c) Die Ausgleichsrente nach § 32 [X.] ist ebenfalls von der Privilegierung bei der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Die Ausgleichsrente ist ebenso wie die im Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) thematisierte [X.] (§ 15 [X.]) rein materiell ausgerichtet, sodass sie sich von der Grundrente nach dem [X.] mit ihrem immateriellen Gehalt unterscheidet (vgl B[X.] Urteile vom 5.9.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 99, 47 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3 und vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.]/06 R - juris Rd[X.]0). Die Ausgleichsrente wird bei fehlender Erwerbstätigkeit gezahlt und soll den allgemeinen Lebensunterhalt unabhängig von der Sozialhilfe auf einem Mindestniveau sichern ([X.], aaO, § 32 [X.] Rd[X.] und 2). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] aF mit dem Ziel einer Ausdehnung auf die Ausgleichsrente scheidet angesichts dieses Unterschieds aus. Gleiches gilt für eine Nichtberücksichtigung der Ausgleichsrente nach § 11 Abs 3 [X.] aF, weil sie einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem [X.] verfolgt. Der Zweck der Ausgleichsrente besteht vielmehr ebenso wie die Leistungen nach dem [X.] in der Existenzsicherung des Leistungsempfängers.

d) Da der Zuschlag für Ehegatten nach § 33a [X.], den die Klägerin ebenfalls anrechnungsfrei gestellt haben möchte, einen Teil der Ausgleichsrente darstellt und einkommensabhängig gezahlt wird, ist die Revision auch insofern nicht begründet; es gelten die Ausführungen unter c).

5. Das [X.] wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zunächst die Bedarfe der Klägerin und ihres Ehemanns und sodann das Einkommen des Ehemanns unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze zu ermitteln haben. Sollte das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes den Bedarf der Klägerin nicht in vollem Umfang abdecken, hat diese - falls nicht Hilfebedürftigkeit durch zumutbaren Einsatz von Vermögen entfällt - einen Anspruch auf (weitere) Leistungen nach dem [X.]. Das [X.] wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.

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B 14 AS 58/12 R

17.10.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Stuttgart, 16. Januar 2008, Az: S 15 AS 6038/05, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vom 24.12.2003, § 11a Abs 1 Nr 2 SGB 2, § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 3 Abs 4 OEG, § 4 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 56 SGB 7, §§ 56ff SGB 7, § 30 Abs 1 BVG, § 31 Abs 1 S 1 BVG, § 31 Abs 1 S 2 BVG, § 31 Abs 4 S 1 BVG, § 32 BVG, § 33a BVG, § 65 Abs 1 BVG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 58/12 R (REWIS RS 2013, 1875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1875

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