Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. XII ZB 692/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8124

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[X.]BESCHLUSS [X.] 692/10 vom 30. März 2011 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2 Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss des [X.] in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im [X.] an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - [X.] 364/10 - Rn. 9 zur [X.] bestimmt). [X.], Beschluss vom 30. März 2011 - [X.] 692/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2011 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2010 wird auf Kos-ten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen, so-weit sich die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. [X.]: 3.000 • Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Mutter des Betroffenen, der seit Februar 2010 unter Betreuung steht. Mit Schreiben vom 10. September 2010 legte die Rechtsbeschwerdeführerin "Beschwerde" gegen die Betreuung ihres [X.] durch den bestellten Betreuer ein und beantragte, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 erweiterte das Amtsge-richt unter Beibehaltung der Bestellung des bisherigen Betreuers den Umfang der Betreuung. Auf einen weiteren Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, sie zur Betreuerin zu bestellen, teilte ihr das Amtsgericht durch formloses [X.] mit, dass sie nicht zur Betreuerin bestellt werde. Hiergegen legte die Rechtsbeschwerdeführerin "Widerspruch und Beschwerde" ein. 1 - 3 - Das [X.] hat das eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 5. Oktober 2010 angesehen und als unzu-lässig verworfen. 2 3 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Rechtsbe-schwerdeführerin weiter das Ziel verfolgt, zur Betreuerin des Betroffenen be-stellt zu werden. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Rechtsbeschwerde-führerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 4 1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbe-schwerdeführerin die Beschwerdebefugnis fehlt. 5 a) Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Eltern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte ([X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 303 Rn. 16). Da die Rechtsbeschwerdeführerin im amtsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt wurde, hat das [X.] die Be-schwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdeführerin zu Recht verneint. 6 - 4 - b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich eine Beschwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdeführerin auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG ergibt, weil sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträch-tigt ist ([X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 303 Nr. 11). Insbesondere lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein subjektives Recht der Mutter herleiten, als Betreuerin für ihren [X.] bestellt zu werden (vgl. [X.] 132, 157 = NJW 1996, 1825, 1826). 7 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man, wie von der Rechts-beschwerde vertreten, unterstellt, die Rechtsbeschwerdeführerin habe erstin-stanzlich einen konkludenten Antrag auf Beteiligung im Verfahren gestellt, den das [X.] in seiner Entscheidung über die Erweiterung der Betreuung abgelehnt habe. Unabhängig davon, dass der Senat bereits Beden-ken hat, ob das Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin, mit dem sie bean-tragte, selbst als Betreuerin des Betroffenen bestellt zu werden, überhaupt als ein (konkludent gestellter) Antrag auf Verfahrensbeteiligung verstanden werden kann, kann dies der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. 8 Nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG wird die Beschwerdebe-fugnis eines Angehörigen bereits dadurch ausgeschlossen, dass er im erstin-stanzlichen Verfahren tatsächlich nicht beteiligt wurde ([X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 303 Nr. 16). Angehörige des Betreuten müssen daher, wenn sie nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gemäß § 7 Abs. 3 FamFG auf ihre erstinstanzliche Verfahrensbeteiligung hinwirken und, sollte der Antrag abgelehnt werden, das hierfür vorgesehene Rechtsmittel ein-legen. Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erhält der Angehörige die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG ge-9 - 5 - gen die betreuungsrechtliche Entscheidung. Diese Voraussetzung ist im [X.] Fall ebenfalls nicht erfüllt. 10 2. Schließlich kann die Rechtsbeschwerdeführerin im Rahmen der zulas-sungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG eine Verfah-rensbeteiligung nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht erreichen. Denn insoweit ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - [X.] 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2; [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum [X.] findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Vor-aussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom [X.] - 6 - schwerdegericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz. Hahne [X.] Dose

Schilling

Günter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 XVII H 4500 - [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 - 23 T 808/10 -

Meta

XII ZB 692/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. XII ZB 692/10 (REWIS RS 2011, 8124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8124

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