Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2020, Az. 1 BvR 1173/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3147

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der Revision in einem Zivilverfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung einer zivilrechtlichen Revision. Gegenstand des [X.] war der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.

2

1. Der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten des [X.] (im Folgenden: Beklagte) geschlossene Darlehensvertrag war im Jahr 2009 seitens des Beschwerdeführers gekündigt und in der Folge zwischen den Beteiligten abgewickelt worden. [X.] widerrief der Beschwerdeführer seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und begehrte die Rückabwicklung des Vertrages. Das [X.] wies dessen Klage ab, da das Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das [X.] nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] blieb ohne Erfolg.

3

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, eine Verletzung seines Rechts auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten [X.] in seiner Ausprägung als Justizgewährleistungsanspruch.

4

Die Verletzung des Rechts auf [X.] und des Justizgewährleistungsanspruchs ergebe sich daraus, dass das [X.] und der [X.] es unterlassen hätten, die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.

5

a) Zum einen hätten sich das [X.] und der [X.]. Zivilsenat des [X.]s in ihren Entscheidungen auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass es für den Eintritt der Verwirkung nicht erforderlich sei, dass im Falle der Ausübung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil beim Darlehensgeber entstünde. Mit dieser Rechtsauffassung seien die Gerichte von Entscheidungen anderer Senate des [X.]s und anderer oberster Gerichtshöfe abgewichen.

6

b) Zum anderen hätten der [X.]. Zivilsenat des [X.]s und das [X.] den Standpunkt vertreten, die fehlende Kenntnis des [X.] von der fortdauernden Geltung seines Widerrufsrechts stehe der Verwirkung nicht entgegen. Sie seien damit von der Rechtsprechung des [X.] und des I[X.] Zivilsenats des [X.]s abgewichen, wonach bei fehlender Kenntnis vom Widerrufsrecht eine Verwirkung desselben ausscheide.

7

c) Die Zulassung der Revision sei weiter erforderlich gewesen, weil das [X.] von der Rechtsprechung des [X.]s abgewichen sei, indem es angenommen habe, dass das Vertrauenselement der Verwirkung bereits dann erfüllt sei, wenn festgestellt werden könne, dass das [X.] einvernehmlich beendet worden sei und dass es weiterer Umstände, die ein Vertrauen des Darlehensgebers in die Endgültigkeit der Beendigung des [X.]ses belegten, nicht bedürfe.

8

d) Darüber hinaus sei eine Abweichung des [X.]s von der Rechtsprechung des [X.]s darin zu erblicken, dass es bei der Beurteilung des [X.] den Fragen keine Bedeutung beigemessen habe, ob der verpflichtete Darlehensgeber gewusst habe beziehungsweise habe wissen können, dass der [X.] keine Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt habe sowie ob der Darlehensgeber diese Unkenntnis zu vertreten habe. Damit habe das [X.] sinngemäß die Rechtsauffassung vertreten, dass es für den Eintritt der Verwirkung ohne Bedeutung sei, ob sich der Verpflichtete selbst treuwidrig verhalten habe. Demgegenüber sei in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass derjenige, dem selbst ein Treueverstoß vorzuwerfen sei, sich in gleicher Angelegenheit nicht auf Vertrauensschutz nach § 242 BGB berufen könne.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein Grund zur Annahme nach § 93a Abs. 2 [X.] vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung zeigt die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] substantiiert auf.

1. Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts. Es ist darzulegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. [X.] 89, 155 <171>; [X.]0, 327 <329>). Soweit das [X.] für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein könnten (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>).

2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Verletzung des Rechts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht hinreichend aufgezeigt. Mit dem aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes und mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich mithin als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. [X.] 74, 228 <234> m.w.N.; für Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG explizit: [X.], 202 <204>). Dies hat der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Aspekte, unter denen er die Zulassung der Revision für erforderlich erachtet, nicht hinreichend dargetan.

a) Der Beschwerdeführer legt bereits nicht nachvollziehbar dar, dass sich der [X.]. Zivilsenat des [X.]s mit der angegriffenen Entscheidung auf den - von der ständigen Rechtsprechung des [X.]s und anderer oberster Gerichtshöfe abweichenden - Standpunkt habe stellen wollen, dass es des Tatbestandsmerkmals des unzumutbaren Nachteils für die Bejahung der Verwirkung nicht bedürfe. Aus dem Umstand, dass der [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s zurückgewiesen hat, lässt sich ein entsprechender Rückschluss nicht ziehen. Die Verfassungsbeschwerde geht nicht darauf ein, dass der nicht näher begründete Beschluss des [X.]s auch darauf beruhen könnte, dass die Vorinstanzen trotz des anderslautenden [X.] ausreichende Feststellungen getroffen haben, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte einen unzumutbaren Nachteil getragen hat.

Darüber hinaus fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der [X.] mit der angegriffenen Entscheidung eine andere Rechtsauffassung hätte vertreten wollen, als er es in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018 - [X.] ZR 298/17 - getan hat. Dort wird das Erfordernis des unzumutbaren Nachteils ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzung der Verwirkung aufgeführt und klargestellt, dass die Leistung für den Verpflichteten "nicht mehr zumutbar sein dürfe" (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - [X.] ZR 298/17 -, juris, Rn. 21). Die damit gewählte Definition des [X.] ist inhaltlich identisch und nahezu wortgleich zur grundlegenden Entscheidung des I[X.] Zivilsenats des [X.]s zur Verwirkung aus dem [X.] (vgl. [X.]Z 25, 47 <51 ff.>). Seine Befürchtung, das Merkmal des unzumutbaren Nachteils könnte nach aktueller Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats "leerlaufen", begründet der Beschwerdeführer nicht ausreichend.

b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Revisionszulassung sei verfassungsrechtswidrig unterblieben, da sich das [X.] und der [X.]. Zivilsenat des [X.]s in Abweichung zu Entscheidungen des [X.] und I[X.] Zivilsenats auf den Standpunkt gestellt hätten, die Verwirkung könne auch dann eintreten, wenn dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt geblieben sei, wäre substantiierter Vortrag dazu erforderlich gewesen, inwiefern einerseits den angegriffenen Entscheidungen und andererseits den zitierten Entscheidungen des [X.] und I[X.] Zivilsenats ([X.], Urteil vom 15. September 1999 - [X.] -, juris; Urteil vom 15. November 2004 - [X.]/02 -, juris; Urteil vom 15. November 2004 - [X.]/02 -, juris; Urteil vom 6. Dezember 2004 - [X.]/02 -, juris) jeweils Sachverhalte zugrundelagen, die hinsichtlich der Frage der Verwirkung, die einer Gesamtabwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles unterliegt, keine voneinander abweichende Würdigung der Umstände erlaubten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. August 2020 - 1 BvR 2656/17 -, Rn. 7). Namentlich wäre [X.] Vorbringen im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass im Ausgangsverfahren das Widerrufsrecht erst etwa sechs Jahre nach Ergehen der höchstrichterlichen Entscheidung über den hier relevanten Belehrungsmangel (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2009 - [X.]/08 -, juris, Rn. 13, 15) geltend gemacht worden ist.

Der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, dass sich der von ihm zitierten Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 32, 305 <309 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. März 2006 - 1 BvR 1127/04 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2012 - 1 BvR 2862/11 -, juris, Rn. 3) entnehmen ließe, dass Verwirkung nur bei Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis des Berechtigten von seinem Recht eintreten könne. Darüber hinaus wird auch nicht vorgetragen, dass diese Abweichung eine Veranlassung zur Revisionszulassung gegeben habe. Es wird nur angegeben, dass sich die Ansicht des Beschwerdeführers mit derjenigen des [X.]s decke.

c) Die Darlegungen des Beschwerdeführers reichen auch nicht aus, soweit er eine Divergenz des [X.]s von der Rechtsprechung des [X.]s darin erblickt, dass dieses es für das Entstehen des Vertrauens bei der Beklagten allein habe ausreichen lassen, dass das Vertragsverhältnis zuvor einvernehmlich beendet worden sei. Es wird diesbezüglich bereits nicht dargelegt, dass das [X.] tatsächlich einen solchen Rechtssatz aufgestellt hätte. Darüber hinaus trägt die Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend dazu vor, dass die Entscheidung auf einem solchen Obersatz beruht.

Dass die vom [X.] und [X.] getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, ein Vertrauen der Beklagten in die [X.] des Widerrufsrechts durch den Beschwerdeführer zu begründen, behauptet dieser lediglich, ohne dies näher zu begründen. Es hätte hierzu näheren Vortrags bedurft, zumal mit den vom [X.] und [X.] aufgeführten Argumenten in der Rechtsprechung bereits mehrfach das Vertrauen in die [X.] begründet worden war (vgl. etwa KG, Urteil vom 27. März 2017 - 8 U 87/16 -, juris, Rn. 14 ff.).

d) Soweit der Beschwerdeführer eine Divergenz des [X.]s zur Rechtsprechung des [X.]s in der Frage rügt, ob es bei der Beurteilung des [X.]s eine maßgebliche Rolle spielt, dass der verpflichtete Darlehensgeber von der Unkenntnis des [X.] von seinem Widerrufsrecht gewusst hat, bleibt der Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung pauschal. Gleiches gilt, soweit sich das [X.] auf den Standpunkt gestellt hat, die Verwirkung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Unkenntnis des [X.] zu verantworten habe.

Lediglich soweit der Beschwerdeführer den vorgenannten Ausführungen des [X.]s weiter entnimmt, dieses habe die Rechtsauffassung vertreten, es sei für den [X.] irrelevant, ob derjenige, der sich auf die Verwirkung berufe, sich selbst treuwidrig verhalten habe, wäre eine Abweichung zur Rechtsprechung des [X.]s festzustellen, die in einem solchen Falle den Einwand der Verwirkung nicht zuließe (vgl. [X.]Z 25, 47 <52 f.>). Einen solchen Rechtssatz hat das [X.] aber weder explizit aufgestellt noch kann ein solcher den sonstigen Ausführungen des [X.]s entnommen werden. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, hätte es Ausführungen zu der Frage bedurft, worin konkret ein Treueverstoß der Beklagten zu erblicken sei.

Auf die Rechtsprechung des [X.]s zur Nachbelehrung (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - [X.] ZR 298/17 -, juris, Rn. 19) geht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur unzureichend ein. Insbesondere erachtet er ohne nähere Darlegung für irrelevant, inwieweit von der Beklagten eine solche Belehrung zu erwarten war.

e) Darüber hinaus verhält sich die Beschwerdeschrift nicht dazu, weshalb die Nichtzulassung der Revision aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigen sei und damit den Zugang zu dem angestrebten Rechtsmittel unzumutbar erschwert habe, so dass sie nicht nur einfachrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich darauf, die gerügte Unrichtigkeit der Nichtzulassung der Revision zu begründen.

3. Eine Verletzung von Art. 14 GG wird nicht substantiiert dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1173/19

08.12.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 9. April 2019, Az: XI ZR 221/18, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 355 BGB, § 491 BGB, § 495 BGB, § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2020, Az. 1 BvR 1173/19 (REWIS RS 2020, 3147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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