Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2013, Az. X ZR 3/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 798

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Gegenstand

Arbeitnehmererfindung: Verjährungshemmung für einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers durch Anrufung der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt - Profilstrangpressverfahren


Leitsatz

Profilstrangpressverfahren

Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das am 12. Dezember 2012 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Vergütungsansprüche, die die Kläger für die Nutzung der dem [X.] Patent 196 05 885 zugrunde liegenden Diensterfindung bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 geltend gemacht haben, zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1 und 3 waren und die Kläger zu 2 und 4 sind weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten. Sie machten während ihrer Tätigkeit für die Beklagte gemeinsam eine Diensterfindung, die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch nahm und für die sie das am 21. August 1997 erteilte, ein Verfahren zum Strangpressen eines Profils betreffende [X.] Patent 196 05 885 erwirkte.

2

Die Beklagte verwertete das erfindungsgemäße Verfahren nach Umbau einer Presse gegen Ende 1998 unstreitig bis ins [X.] als ein Regelverfahren bei der eigenen Produktion. Im [X.] stellte die Beklagte das Produktionsverfahren um. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte seither noch von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat.

3

Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2003 von der Beklagten eine Vergütung der Erfindung verlangt hatten, führten die Parteien Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, sie sehe die Verhandlungen als gescheitert an, und setzte die Vergütung fest. Dem Einigungsvorschlag vom 20. November 2008 der von den Klägern am 16. Mai 2007 angerufenen Schiedsstelle beim [X.] widersprachen beide Seiten.

4

Das [X.] hat die am 21. Mai 2010 eingereichte und der Beklagten am 28. Mai 2010 zugestellte Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageforderung beschränkt auf den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2005 weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Kläger führt im weiter verfolgten Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

7

I. Das Berufungsgericht hat die mit der Revision allein weiterverfolgten Ansprüche der Kläger auf Vergütung der Nutzung der Diensterfindung in den Jahren 1999 bis 2005 als verjährt angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Mit Zugang der wirksamen Inanspruchnahmeerklärung sei der Vergütungsanspruch der Kläger dem Grunde nach entstanden. Er sei auch fällig geworden, nachdem die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung festgestanden habe, jedenfalls drei Monate nach der Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte im Jahr 1998. Die Fälligkeit der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung hänge nicht davon ab, dass deren Art und Höhe durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt werde, da der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme auch die Möglichkeit habe, den Arbeitgeber sofort auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch zu nehmen. Die für die Fälligkeit maßgebende Leistungszeit werde mangels einer Vergütungsregelung durch die Umstände bestimmt. Entsprechend den Maßstäben der Nr. 40 der Richtlinien für die Vergütung von [X.] im privaten Dienst und verbreiteter Praxis sei die Vergütung für eine fortdauernde Nutzung der Erfindung grundsätzlich jährlich fällig und abzurechnen. So verhalte es sich auch im Streitfall.

9

Die Vergütungsansprüche der Kläger für die Jahre 1999 bis 2005 seien bei Klageerhebung im Mai 2010 verjährt gewesen. Die jeweilige dreijährige Verjährungsfrist sei zum [X.]punkt der Einreichung der Klage abgelaufen gewesen, da die Kläger jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 auch Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt hätten und die durch die Verhandlungen der Parteien bewirkte Hemmung der Verjährung in der [X.] vom 8. Mai 2003 bis zum 4. Mai 2007 mithin am Eintritt der Verjährung vor Klageeinreichung nichts ändere.

Eine weitere Hemmung der Verjährung durch das [X.]nverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zugunsten der Kläger zu 2 und 4 scheitere daran, dass diese die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des [X.]nverfahrens erhoben hätten. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch das [X.]nverfahren sei ebenso wenig eingetreten, weil die [X.] keine Gütestelle im Sinne dieser Norm sei. Eine (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB habe das [X.] ebenfalls zu Recht verneint; die [X.] sei kein Schiedsgericht im Sinn der Vorschrift, da ihr keine materielle Entscheidungsbefugnis zustehe. Schließlich sei die Verjährung während des [X.]nverfahrens auch nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen, da die Beklagte nicht zu erneuten Verhandlungen mit den Klägern bereit gewesen sei. Der Umstand, dass sie sich dem [X.]nverfahren nicht von vornherein entzogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht im [X.] an das [X.] angenommen, dass die Vergütungsansprüche der Kläger mit Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte dem Grunde nach entstanden und jeweils jährlich abzurechnen waren. Die für die Fälligkeit maßgebliche Leistungszeit richtet sich, wenn es - wie hier - an einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung fehlt, nach den jeweiligen Umständen (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach Nr. 40 Absatz 1 der Richtlinien für die Vergütung von [X.] im privaten Dienst und verbreiteter Praxis (Bartenbach/[X.], [X.], 5. Aufl., 2013, § 9 Rn. 24) erfolgt bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindungsvergütung eine jährliche Abrechnung, wenn die Vergütungshöhe - wie die Kläger im Streitfall geltend gemacht haben - von dem erfassbaren betrieblichen Nutzen abhängig ist und zweckmäßigerweise nachkalkulatorisch errechnet wird. Nichts anderes gilt, wenn - wie nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig der Fall (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. März 2012 - [X.], [X.], 959 Rn. 18 - antimykotischer Nagellack mwN) - der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Diensterfindung und damit die Höhe des Vergütungsanspruchs im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln ist und demgemäß die jährlichen Umsätze des Arbeitgebers mit Erzeugnissen, die erfindungsgemäß ausgebildet sind oder bei deren Herstellung von der Erfindung Gebrauch gemacht worden ist, den in die Vergütungsermittlung einzustellenden wirtschaftlichen Wert der Diensterfindung bestimmen.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den Einigungsvorschlag der [X.], in dem diese im Hinblick darauf, dass es sich bei dem erfindungsgemäßen Verfahren um eine kleinere, wirtschaftlich eher unbedeutende Erfindung handele, vorgeschlagen hat, die Benutzung durch eine Einmalzahlung für die gesamte [X.] der Benutzung durch die Beklagte zu vergüten. Auf eine solche Vergütung hätten sich die Parteien aus Gründen der Praktikabilität verständigen können, und aus diesen Gründen hat sie die [X.] vorgeschlagen. Für die Fälligkeit des gesetzlichen Anspruchs der Kläger ist hieraus nichts herzuleiten.

Unbehelflich ist ferner die Rüge der Revision, die nachschüssige Zahlung des durch die Erfindung vermittelten wirtschaftlichen Vorteils könne erst erfolgen, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe, und daher trete die Fälligkeit erst ein, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe erstellen können, was regelmäßig erst drei bis sechs Monate nach Jahresende in Betracht komme. Dies mag zutreffen, aber hierauf kommt es nicht an. Denn auch wenn die Verjährungsfrist für die zuletzt fällig gewordenen Ansprüche für das [X.] erst mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen hätte, wäre die Verjährung unter Berücksichtigung ihrer Hemmung durch die Verhandlungen der Parteien in der [X.] vom 1. Januar bis zum 4. Mai 2007 am 4. Mai 2010 und damit vor Klageeinreichung abgelaufen, wenn nicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein weiterer [X.] verwirklicht worden wäre.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, die Verjährungsfrist sei während des [X.]nverfahrens nach § 203 BGB gehemmt gewesen.

Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Das Berufungsgericht hat insbesondere im Hinblick auf die klare Äußerung der [X.] im Schreiben vom 4. Mai 2007 dem Umstand, dass es die Beklagte nicht abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der [X.] einzulassen, nicht die erneute Bereitschaft der [X.] entnommen, in Verhandlungen mit den Klägern einzutreten. Dies ist eine mögliche und daher das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Bewertung. Indem die Revision dem entgegenhält, das Einlassen der [X.] auf das Verfahren vor der [X.] zeige trotz der Äußerungen im Schreiben vom 4. Mai 2007 weitere Verhandlungsbereitschaft, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Schreiben der [X.] vom 19. Juli 2007, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu keinen erneuten Verhandlungen über die Vergütungsansprüche der Kläger geführt hat.

3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, dass das [X.]nverfahren auch sonst keinen [X.] ausfüllt.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB verneint.

Die Vorschrift setzt den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens voraus. Daran fehlt es selbst bei der Anrufung eines Schiedsgerichts, wenn die Parteien dieses nicht zum Zwecke der Streitentscheidung anrufen, sondern als Güte- oder Schlichtungsstelle, um einen Vergleichsvorschlag zu erhalten, wie der [X.] bereits zu § 220 Abs. 2 BGB aF, der durch § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB nF ersetzt worden ist, entschieden hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1992 - [X.], [X.], 469 - Mauerrohrdurchführungen). Entsprechend kann auch in dem Verfahren vor der [X.] kein schiedsrichterliches Verfahren gesehen werden. Denn dieses ist auf einen Einigungsvorschlag der [X.] ausgerichtet, der nur dann als angenommen und eine entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen gilt, wenn die Parteien nicht innerhalb eines Monats widersprechen (§ 34 Abs. 3 [X.]). Entgegen einer im Schrifttum erwogenen Ansicht (Bartenbach/[X.], aaO, § 31 [X.] Rn. 19), die sich die Revision zu eigen macht, kommt deshalb auch keine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB in Betracht.

b) Im Ergebnis ebenso zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die Anrufung der [X.] die Verjährung der [X.] nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt hat.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das die Anwendung der Vorschrift nur hinsichtlich der Kläger zu 2 und 4 in Betracht gezogen hat, weil insoweit die Zulässigkeit der Klage ein Verfahren vor der [X.] voraussetzte (§ 37 Abs. 1 [X.]), ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Verfahrens erhoben wurde. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst das Verfahren vor der [X.] überhaupt nicht.

Auf die Ansprüche der aus dem Betrieb der [X.] ausgeschiedenen Kläger zu 1 und 3 ist § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Anrufung der [X.] abhängig war (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Dies zeigt bereits, dass die Vorschrift auf das Verfahren vor der [X.] nicht passt, denn es wäre schwer verständlich, warum die Anrufung der [X.], die das Gesetz über [X.] für alle Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes zulässt, damit diese ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 [X.]), nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist haben sollte, wenn diese Anrufung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 2 [X.], nach der Absatz 1 der Vorschrift keine Anwendung findet und die Klage mithin zulässig ist, wenn seit der Anrufung der [X.] sechs Monate vergangen sind.

Diese Schwierigkeiten, die sich aus der komplexen gesetzlichen Verknüpfung zwischen Anrufung der [X.] und Zulässigkeit der Klage in § 37 [X.] ergeben, verdeutlichen, dass das für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgebliche Kriterium in dem Tatbestandsmerkmal der Vorentscheidung einer Behörde liegt, von der die Zulässigkeit der Klage abhängt. Entscheidend ist mithin, dass der Behörde - nicht anders als dem Schiedsgericht - eine Entscheidungskompetenz zukommen muss. Die [X.] trifft jedoch - wie bereits ausgeführt - keine Entscheidung, sondern macht den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Einigung.

c) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verneint hat.

Die nach dem Gesetz über [X.] beim [X.] eingerichtete [X.] ist zwar keine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Die [X.] steht einer solchen Gütestelle jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist.

Die [X.] ist auf gesetzlicher Grundlage beim [X.] als einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des [X.] (§ 26 Abs. 1 [X.]) errichtet (§ 29 Abs. 1 [X.]). Das vor ihr geführte Schiedsverfahren ist nicht anders als ein vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleitetes Güteverfahren auf die gütliche Einigung des [X.] ausgerichtet (§ 28 Satz 2 [X.]). Zu diesem Zweck macht die [X.] den Beteiligten einen Einigungsvorschlag (§ 34 Abs. 2 [X.]). Das Verfahren ist erfolglos beendet, wenn einer der Beteiligten zu erkennen gibt, dass er zu einer gütlichen Einigung nicht bereit ist, indem er sich zu dem Antrag, mit dem die [X.] angerufen ist, nicht äußert, es ablehnt, sich auf das Verfahren einzulassen oder dem Einigungsvorschlag schriftlich widerspricht (§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 [X.]). Die (erfolglose) Durchführung eines Verfahrens vor der [X.] ist grundsätzlich ebenso Voraussetzung für eine nachfolgende Klage (§ 37 Abs. 1 [X.]), wie durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Güteversuch vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle erfolgt ist (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Dass in den in § 37 Abs. 2 bis 5 [X.] vorgesehenen Fällen Rechte oder Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz über [X.] auch ohne vorheriges Schiedsverfahren eingeklagt werden können, steht der Vergleichbarkeit der [X.] mit den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen nicht entgegen. Denn die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der [X.] für die Klageerhebung ist ([X.]/[X.], 73. Aufl., 2014, § 204 BGB Rn. 19; vgl. aber auch [X.]/[X.], NJW 2004, 23, 24).

Nach alledem gibt es keine sachliche Rechtfertigung, die vor der [X.] als einer gesetzlich eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Schiedsverfahren im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu behandeln als die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestellen eingeleiteten Güteverfahren.

Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der [X.] nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur dadurch erklärbar, dass er die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 14 Abs. 8 [X.]. Danach ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Anrufung der nach dem [X.] beim [X.] eingerichteten [X.] die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz über [X.] lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Verjährung bei Anrufung der nach diesem Gesetz beim [X.] eingerichteten [X.] vom Gesetzgeber nicht gewollt war. § 14 Abs. 8 [X.] hat im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 14 Abs. 7 [X.] aF ersetzt, der - in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach § 209 Abs. 1 BGB aF - bei Anrufung der [X.] die Unterbrechung der Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung vorgesehen hatte. Demgegenüber enthielt das Gesetz über [X.] auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Vorschrift, die - entsprechend § 14 Abs. 7 [X.] aF - eine verjährungsunterbrechende Wirkung an die Anrufung der [X.] knüpfte, was dadurch erklärbar ist, dass Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über [X.] damals noch der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren nach § 195 BGB aF unterlagen und für einen Unterbrechungstatbestand daher keine Notwendigkeit bestand. Ein Anhalt dafür, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die nach dem Gesetz über [X.] vorgesehene [X.] einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichzustellen, ergibt sich aus alledem nicht.

Zwar sind nach der Rechtsprechung des [X.] an die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts im Hinblick auf dessen formalen Charakter und die damit verbundene Funktion, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu bewahren, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 232, 243 f. mwN). Eine analoge Anwendung ist insoweit aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 14. Mai 1986 - [X.], [X.]Z 98, 59, 63; vom 11. Februar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 242, 246). Dem hohen Maßstab wird die analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem Gesetz über [X.] beim [X.] eingerichtete [X.] gerecht, weil ein vor der [X.] eingeleitetes Schiedsverfahren mit einem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Güteverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwendung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist.

4. Bei der danach gebotenen entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sind die von den Klägern mit der Revision allein weiterverfolgten Ansprüche auf Vergütung der Nutzung ihrer Diensterfindungen in den Jahren 1999 bis 2005 bis zur Umstellung des Verfahrens noch nicht verjährt.

Nach den dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Jahre 1999 bis 2003 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003, für das [X.] frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und für das [X.] frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt worden (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, § 195 BGB). Die Verjährung dieser Ansprüche war im Hinblick auf die zwischen den Parteien zwischen dem 8. Mai 2005 und dem 4. Mai 2007 geführten Verhandlungen zunächst bis zum 4. Mai 2007 gehemmt (§ 203 BGB). Die Verjährung wurde sodann erneut durch Anrufung der [X.] durch die Kläger am 16. Mai 2007 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 (wie später auch die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009) frist- und formgemäß Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der [X.] vom 20. November 2008 eingelegt hatte, womit das Schiedsverfahren erfolglos beendet wurde (§ 34 Abs. 3 [X.]), am 29. Juli 2009 (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Danach waren die von den Klägern geltend gemachten Vergütungsansprüche bei Einreichung der der [X.] sieben Tage später zugestellten (§ 167 ZPO) Klage am 21. Mai 2010 noch nicht verjährt.

III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der [X.] kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht (aus seiner Sicht folgerichtig) keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob den Klägern die gegen die Beklagte geltend gemachten Vergütungsansprüche für die [X.] bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 zustehen. Das Berufungsgericht wird die entsprechende Prüfung nachzuholen haben.

Meier-Beck                         Grabinski                         Bacher

                     [X.]

Meta

X ZR 3/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Dezember 2012, Az: 6 U 80/11

§ 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 204 Abs 1 Nr 12 BGB, § 28 ArbnErfG, § 29 ArbnErfG, § 37 ArbnErfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2013, Az. X ZR 3/13 (REWIS RS 2013, 798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 798

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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