Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2017, Az. VI ZR 239/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17283

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VERJÄHRUNG BESCHLUSSZURÜCKWEISUNG SCHLICHTUNGSVERFAHREN

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Gegenstand

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle: Anwendung der unwiderleglichen Vermutung des Einvernehmens auf die Verjährungshemmung; Eintritt der Verjährungshemmung trotz verweigerter Zustimmung des Arztes zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens


Leitsatz

1. Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.) Anwendung.

2. Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer ärztlichen Behandlung.

2

Der Kläger wurde im Mai 2007 von einer Zecke gebissen. Im Oktober 2007 bekam er über Nacht starke Schmerzen im rechten Knie, weshalb er sich zum Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, in Behandlung begab. Der Beklagte diagnostizierte zunächst einen Reizzustand und nach weiteren Untersuchungen im Dezember 2007, Januar 2008 und März 2008 eine Entzündung der inneren Gelenkkapsel ([X.]). Im Juni 2008 wurde, nachdem in einem vom Kläger aufgesuchten Kniezentrum der entsprechende Verdacht geäußert worden war, festgestellt, dass der Kläger an einer Borreliose litt und die Infektion eine Arthritis in nahezu allen [X.] ausgelöst hatte.

3

Mit [X.] vom 15. Dezember 2011 stellte der Kläger einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, der dort am 22. Dezember 2011 einging. Mit Schreiben vom 11. April 2012 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Begründung ab, Schadensersatzansprüche des [X.] seien bereits verjährt. Denn der Beklagte - so der Haftpflichtversicherer - habe dem Schlichtungsverfahren erst im Februar 2012 und damit nach dem Eintritt der Verjährung zugestimmt. Ein Schlichtungsverfahren wurde daraufhin nicht durchgeführt.

4

Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet insbesondere, der Beklagte habe die Borreliose behandlungsfehlerhaft zu spät erkannt, weshalb eine Heilung nicht mehr möglich sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die vom Kläger dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - wie bereits das [X.] - auf die Annahme gestützt, etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] seien verjährt. Zu Recht - so das Berufungsgericht - sei das [X.] davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahr 2008 die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderlichen Kenntnisse besessen habe, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen habe.

6

Zutreffend sei auch die weitere Annahme des [X.]s, eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Durch die Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen [X.] sei die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. [X.] setze voraus, dass die [X.]en das Verfahren im Einvernehmen betrieben, was nur dann angenommen werden könne, wenn die Initiative zwar nur von einer [X.] ausgehe, die andere sich aber freiwillig auf das Güteverfahren einlasse. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 der Verfahrensordnung der norddeutschen Schlichtungsstelle sei dabei erforderlich, dass sich nicht nur der Arzt und der Patient, sondern auch die Haftpflichtversicherung freiwillig auf das Güteverfahren einlasse. Die Annahme einer zeitlich bis zum Widerspruch der Haftpflichtversicherung befristeten Hemmung komme nicht in Betracht.

II.

7

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

8

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die nach § 195 [X.] regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ohne das Vorliegen eines Hemmungs- oder Neubeginnstatbestands wäre die streitgegenständliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt gewesen.

9

2. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes verneint hat. Anders als es meint, wurde die Verjährung infolge des vom Kläger bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen [X.] eingereichten [X.] - rechtzeitig - gehemmt.

a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF) wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.], der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die [X.]en den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht mithin davon ausgegangen, dass der Eintritt der Verjährungshemmung im Streitfall grundsätzlich davon abhing, dass die [X.]en den Einigungsversuch vor der Schlichtungsstelle einvernehmlich unternommen haben.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO vom Vorliegen eines solchen Einvernehmens auszugehen.

aa) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO entfällt das Erfordernis eines solchen Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, wenn die [X.]en einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben, sofern der Einigungsversuch einvernehmlich unternommen wurde. Nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO in der im Streitfall maßgebenden, bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF) wird dieses Einvernehmen unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung findet die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF - vom Streitwert unabhängig - auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF Anwendung (Müko[X.]/[X.], 2015, § 204 Rn. 35; [X.] [X.]/[X.], [X.], § 204 Rn. 23 [Stand 1. November 2016]; [X.]/[X.], [X.], § 204 Rn. 169 [Stand: 23. März 2016]; [X.]/[X.]/[X.] [2014] [X.] § 204 Rn. 59; [X.]/[X.], [X.], 2014, § 204 Rn. 16). Der entsprechende Wille des historischen Gesetzgebers ergibt sich eindeutig aus der Begründung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzentwürfe (BR-Drucks. 338/01, [X.] [Regierungsentwurf] und BT-Drucks. 14/6040, S. 114 [Entwurf der Regierungsfraktionen]), wo ausgeführt wird:

"Schließlich wird der Anwendungsbereich auch auf die Verfahren vor einer ‚sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt‘ i. S. v. § 15a Abs. 3 EGZPO erweitert. Zusätzliche Voraussetzungen der Hemmungswirkung ist in Übereinstimmung mit § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO, dass der Einigungsversuch von den [X.]en einvernehmlich unternommen wird, wobei dieses Einvernehmen nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO bei branchengebundenen Gütestellen oder den Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Innungen unwiderleglich vermutet wird . Damit wird die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung der Verfahren vor solchen Gütestellen beseitigt." [Hervorhebungen nicht im Original]

Dass dieser Wille im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens oder später wieder aufgegeben worden wäre, ist nicht erkennbar. Auch der danach mit der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF (auch) verfolgte Zweck, "die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung" der vor den genannten Gütestellen geführten Verfahren zu beseitigen, wird durch die entsprechende Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF erreicht. Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF steht ihr nicht entgegen.

bb) Die aufgrund der oben dargestellten Auslegung auch im Streitfall zu prüfenden Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF sind erfüllt. Zu den branchengebundenen Gütestellen im Sinne der Vorschrift gehören auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den [X.] (vgl. Begründung des der Regelung des § 15a EGZPO zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/980, [X.]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 2017, § 15a EGZPO Rn. 16; [X.]/[X.], Medizinrecht, 2014, ZPO Rn. 35). Der Kläger war als Patient des Beklagten Verbraucher im Sinne des § 13 [X.].

cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist für die Frage nach dem Eintritt der Hemmungswirkung nicht von Bedeutung, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt hat. § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF erfordert ein entsprechendes Einvernehmen des hinter dem Schuldner stehenden [X.] von vornherein nicht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich ([X.]/[X.]/[X.] [2014] [X.] § 204 Rn. 61). Eine - auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF relevante ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.], 1571 Rn. 21) - formale Anforderung an den Schlichtungsantrag betrifft das in der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle vorgesehene Erfordernis des Einvernehmens des [X.] nicht. Dass das Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle nach der dort geltenden Verfahrensordnung nicht durchgeführt wird, wenn der Haftpflichtversicherer erklärt, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung deshalb belanglos.

3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch dann verjährt ist, wenn der von ihm gestellte Schlichtungsantrag zur Hemmung der Verjährung geführt hat.

aa) Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 [X.] aF tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle eingereichten [X.] veranlasst wird. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 [X.] aF wirkt die Hemmung allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des [X.] zurück, wenn die Bekanntgabe "demnächst" nach der Einreichung veranlasst wird, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, auf die vom [X.] zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann ([X.], Urteil vom 22. September 2009 - [X.], [X.], 222 Rn. 14). Demnach ist eine Verzögerung der Veranlassung der Bekanntgabe um bis zu 14 Tage regelmäßig geringfügig, stellt also das Merkmal "demnächst" selbst dann nicht in Frage, wenn die Verzögerung dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. für § 167 ZPO nur [X.], Urteile vom 26. Februar 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 650 Rn. 10; vom 3. September 2015 - [X.], NJW 2015, 3101 Rn. 15, mwN; vom 10. Juli 2015 - [X.], [X.], 645 Rn. 6, mwN).

Der Kläger hat - wie die Revision aufzeigt - vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mitgeteilt, sie werde die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens einholen; dass die Bekanntgabe somit erst Anfang Januar 2012 erfolgt sei, sei ihm nicht anzulasten. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so dass dieser Vortrag im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. Nachdem der Schlichtungsantrag am 22. Dezember 2011 bei der Schlichtungsstelle eingegangen war, scheidet eine dem Kläger [X.] Verzögerung von mehr als 14 Tagen mithin aus. Maßgeblich für den Eintritt der Hemmung war damit der Tag des Eingangs des Schlichtungsantrags des [X.] bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen [X.], also der 22. Dezember 2011, wobei dieser Tag bereits zur [X.] gehört (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 5. August 2014 - [X.], NJW 2014, 3435 Rn. 9; [X.]/[X.], 2017, § 209 Rn. 1).

bb) Bei einer Hemmung der Verjährung ab dem 22. Dezember 2011 und einem regulären Verjährungseintritt ohne Hemmung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 konnte gemäß § 209 [X.] Verjährung erst zehn Tage nach dem Ende der Hemmung eintreten. Beendet ist die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Kläger hat, worauf die Revision verweist, vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihn mit Schreiben vom 13. April 2012 über die Einstellung des Verfahrens informiert; davon abweichende Feststellungen sind nicht getroffen worden. Damit ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Veranlassung der Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung durch die Schlichtungsstelle, auf die es grundsätzlich ankommt ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 236 Rn. 30 ff.), an diesem Tag erfolgte. Da der Tag, in dessen Verlauf der [X.] wegfällt, ebenfalls zur [X.] gehört (z.B. [X.], Urteil vom 5. August 2014 - [X.], NJW 2014, 3435 Rn. 9; [X.]/[X.], 2017, § 209 Rn. 1), endete die Hemmung mit Beginn des 14. Oktober 2012. Addierte man hierzu die noch offenen zehn Tage, so wäre Verjährung mit Ablauf des 23. Oktober 2012 eingetreten. Da die vorliegende Klage dem Beklagten aber am 23. Oktober 2012 zugestellt wurde, war der Ablauf der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits wieder gehemmt.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Revision der Erfolg auch nicht deshalb versagt werden, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Feststellungen zur Frage, ob dem Beklagten bei der Behandlung des [X.] ein schadensursächlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Damit sind die entsprechenden Behauptungen des [X.] im Revisionsverfahren zu unterstellen.

[X.]      

        

Offenloch      

        

[X.]

        

[X.]      

        

Müller      

        

Meta

VI ZR 239/15

17.01.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. März 2015, Az: 4 U 446/14

§ 204 Abs 1 Nr 4 BGB vom 19.10.2012, § 15a Abs 3 S 2 ZPOEG vom 17.12.2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2017, Az. VI ZR 239/15 (REWIS RS 2017, 17283)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1879 REWIS RS 2017, 17283

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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