§ 29 ArbnErfG

Errichtung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363


Alte Fassungen (a.F.) zu § 29 ArbnErfG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

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