Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 264/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 599

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 264/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 546 Abs. 1 Satz 1 N[X.] 1 a.[X.]Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Be-deutung in den Entscheidungsgründen angefüh[X.]e und do[X.] nur auf eine Pa[X.]eibezogene Grund beide Pa[X.]eien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise,so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneinge-schränkt erfolgt ist, als maßgeblich [X.] 2 -[X.], [X.]. v. 15. November 2001 - I ZR 264/99 - [X.] LG [X.]ankfu[X.] a. M.- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 15. November 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], D[X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] und die Revision der [X.] wirddas [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] amMain vom 29. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist Transpo[X.]versicherer der [X.], der [X.] in [X.] (im fol-genden: [X.]), der E. in Mster, der [X.] in [X.],der [X.] in [X.] (im folgenden: [X.]) und der [X.] in [X.] (im folgenden: D.). Sie nimmt die Beklagte, dieeinen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem rgegange-- 4 -nem Recht wegen Verlustes von Transpo[X.]gut auf Schadensersatz in [X.].Die Versicherungsnehmer sind seit 1995/1996, die E. bereits seit1989, [X.] der [X.]. Sie beauftragten die Beklagte in den [X.] 1996 und 1997 - mit Ausnahme des Schadensfalles 29, der einen grenz-rschreitenden Transpo[X.] betrifft - mit der Be[X.]derung von [X.] in [X.]. [X.] die Allgemeinen Be[X.]-derungsbedingungen der [X.] zugrunde, die unter anderem folgende [X.] enthielten:[X.] bietet mit den [X.] und U. STANDARD SAMMEL,- U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUSStandard- und [X.] die Abholung und Zustellungvon Sendungen innerhalb der Bundesrepublik [X.] an. [X.] erfolgt nach den [X.] (ADSp), soweit nachstehend nicht von den [X.] Regelungen getroffen worden sind....3. [X.] We[X.]angabe des Versenders ist maßgeblich [X.] den [X.] und die Schadensabwicklung. Deswe-gen ist eine korrekte We[X.]angabe unerlßlich. Sofern auf dem [X.] keirer We[X.] angegeben ist, gilt [X.] jedes [X.] eine We[X.]- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der [X.] kann eire We[X.]grenze, [X.] (international US-Dollar 50.000) angeben und damiteine entsprecre Haftung vereinbaren, wenn folgendeVoraussetzungen erfllt sind: ...- 5 -- 6 -16. Haftung16.1Sofern keire We[X.]angabe durch den Versender vorgenom-men wurde, haftet U. bei Verschulden [X.] Verlust, Bescigung,Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Hvon 500,-- DM pro[X.]. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist [X.]. Ein Versicherungsschutz nach [X.]/RVS besteht nicht.16.4Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswe[X.] des [X.] Gutes, bei Bescigung auf Ersatz der Scmbe[X.]de[X.]en Gut selbst, bei Verzug auf den unmi[X.]lbaren [X.] und bei [X.] auf den Ersatz des [X.] [X.]. [X.] Ge-winn wird nicht gehaftet.16.5Die vorstehenden [X.] gelten nicht bei [X.] oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-treter oder Erfllungsgehilfen.16.7Bei internationalen Transpo[X.]en richtet sich die Haftung nach denzwingenden Bestimmungen von CMR und [X.], soweit diese an-wendbar sind.Die Beklagte schloû mit der [X.], der [X.] und der [X.], in denen die [X.] unter N[X.] 2 ihr ausdrckliches Einver-stis erkl[X.]en, "[X.] eine Kontrolle des [X.] durch schriftlicheEin- und [X.] an den einzelnen [X.] von U.nicht [X.] Ablauf der Paketbe[X.]derung, in deren Rahmen die reinen Trans-po[X.]leistungen nicht von der [X.], sondern von der zur gleichen [X.] -grrenden, rechtlich selbstigen [X.] erbrachtwurden, war im einzelnen [X.] organisie[X.]: Bei der Übernahme [X.] (Schnittstelle 1) war der [X.] gehalten, die Pakete zu zlen unddie Angaben des Versenders auf dem [X.] zrprfen. [X.], quittie[X.]e der [X.] die Abholzeit und die Anzahl dervon ihm [X.] Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der [X.] (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-mungso[X.]en so[X.]ie[X.] und unter Aufsicht in verplombte Container verladen [X.] (Schnittstelle 2). Bei der [X.] war der Container in [X.] der [X.] einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungso[X.] erga-ben. [X.] be[X.]de[X.]e die [X.] die Container zurchsten Hauptumschlagbasis [X.] den [X.] (Schnittstelle 3). [X.] die Container von Mitarbeitern der [X.] entladen. Zuvor fand [X.] der auf dem [X.]achtbrief angegebenen Plombennummer mit derPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die So[X.]ierung der [X.] ihren Bestimmungso[X.]en und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-ge. Das [X.] wurde unter Einsatz eines tragbaren Ge[X.]es (sog.[X.]) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems gef[X.], wo-bei der Zusteller die Mlichkeit ha[X.], die Paketinformationen entweder mi[X.]lseines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-ben. [X.] quittie[X.]e der Emp[X.] den Empfang mit einem speziell ent-wickelten Stift auf dem [X.] des [X.]-Ge[X.]s (Schnittstelle 4).Die [X.] begeh[X.] Schadensersatz [X.] insgesamt 38 [X.], [X.] die von ihren Versicherungsnehmern zwischen April 1996 und [X.] aufgegebenen Pakete im [X.] der [X.] in Verlust- 8 -geraten sein sollen. In allen [X.]n ha[X.]n die Versender den We[X.] [X.] nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung un-ter Berufung auf die [X.] in ihren Allgemeinen Be[X.]de-rungsbedingungen auf 500 DM bzw. 1.000 DM je Verlustfall [X.] hat.Die [X.] sttzt ihre Aktivlegitimation auf § 67 [X.] und Abtretungenihrer Versicherungsnehmer sowie der [X.],bei der die [X.] ebenfalls eine Versicherung unterlt. Sie [X.] Auffassung ve[X.]reten, [X.] sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haf-tungsbeschrkung in ihren Be[X.]derungsbedingungen berufen k, da ihrgrobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies [X.]e zur un[X.]enHaftung der [X.].Die [X.] hat (zuletzt) beantragt,die Beklagte zu veru[X.]eilen, an sie 55.484,93 DM nebst Zinsen zuzahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat [X.] einen Teil der Scha-densflle die Aktivlegitimation der [X.] bestri[X.]n und in bezug auf [X.] 2, 4, 18 und 29 geltend gemacht, [X.] die bezeichneten Sendungennicht in ihre Obhut gelangt seien. Ferner hat die Beklagte die Auffassung ver-treten, [X.] der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigtsei. [X.] der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und - mit [X.] der [X.] - auch noch nach den streitgegenstlichen Schadens-fllen, in denen es um Verluste dieser Versicherungsnehmer gegangen sei,ihre [X.] gewes[X.]n seit Beginn der [X.] -ihre Transpo[X.]organisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es [X.], sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in [X.] nehmen. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der [X.], weil sie es unterlass[X.]n, den tatschlichen Sendungs-we[X.] zu deklarieren. Durch die unterlassene We[X.]angabe werde ihr die [X.] genommen, die Sendungen we[X.]angemessen zu behandeln. Soweit die[X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] und der E. [X.] gel-tend mache, [X.] sie sich ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer [X.] zurechnen lassen. Die genannten [X.] verhieltensich widersprchlich, weil die [X.] den Vorwurf groben Organisationsver-schuldens bereits in einem Rechtsstreit vor dem [X.] habe. Der Mahnbescheid, mit dem die [X.] vollen Schadensersatzbeansprucht habe, sei am 11. November 1996 beantragt worden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht [X.] Beklagte unter Abweisung der Klage im rigen zur Zahlung von48.243,94 DM nebst Zinsen veru[X.]eilt.Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihr Klagebegehrenweiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagteerstrebt mit ihrer Revision die vollstige Abweisung der Klage. Beide [X.] beantragen, das Rechtsmi[X.]l der Gegenseite zurckzuweisen. Die [X.]ve[X.]ritt die Auffassung, [X.] das Berufungsgericht die Revision nur [X.] sie [X.] habe, so [X.] das Rechtsmi[X.]l der [X.] mangels Erreichensdes erforderlichen We[X.]es der Beschwer unzulssig sei.- 10 [X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat der [X.] aus abgetretenem Recht (§ 398[X.]) der Versicherungsnehmer und der [X.](mit Ausnahme des Schadensfalles 29) einen Anspruch auf [X.] § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung; imfolgenden: [X.]) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. [X.] ADSp(Stand: 1. Januar 1993; im folgenden: [X.]) sowie N[X.] 16.5 der Allgemei-nen Be[X.]derungsbedingungen der [X.] zuerkannt. In den [X.] bis 28, 34 und 36 bis 38 [X.] sich die [X.] jedoch eilftiges [X.] (E.) anrechnen lassen. Im Schadensfall 29 [X.] sichdie Ersatzpflicht der [X.] aus § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.[X.] i.V.mit A[X.]. 29 CMR. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef[X.]:Die zwischen den Versicherungsnehmern und der [X.] geschlos-senen Ve[X.]rseien als Speditionsve[X.]rzu qualifizieren, weil sich die [X.] nicht zur Aus[X.]ung, sondern zur Besorgung der Be[X.]derung ver-pflichtet habe. Die [X.] den [X.]fernverkehr zwingende Haftung nach der biszum 30. Juni 1998 geltenden [X.]verkehrsordnung ([X.]) komme nicht zurAnwendung, da die Beklagte als Spediteur/[X.]acht[X.]erin (§ 413 Abs. 1 HGBa.[X.]) die Be[X.]derung auf der Fernverkehrsstrecke nicht [X.] § 1 Abs. 5 [X.]selbst aus[X.]e, sondern sich der Transpo[X.]leistung der rechtlich selbstigenU.-Transpo[X.] GmbH [X.] -Die Beklagte kicht mit Erfolg einwenden, in den [X.]n 2,4, 18 und 29 habe sie [X.] nicht rnommen, so [X.] die Verluste nichtwrend ihrer Gewahrsamszeit eingetreten sein kten. Der weitere Einwandder [X.], in den [X.]n 1 bis 5 und 29 habe sie die [X.] der Versender teilweise erfllt, bleibe ebenfalls erfolglos.Die Beklagte ksich auch nicht - wie das Berufungsgericht rausgef[X.] hat - mit Erfolg auf die [X.] [X.] den [X.] der [X.] bzw. ihrer Be[X.]derungsbedingungen berufen, [X.] nach § 51 Buchst. [X.] [X.] wegen grob fahrlssigen Organisati-onsverschuldens unbegrenzt hafte. Dieser Beu[X.]eilung stehe nicht entgegen,[X.] die Versender [X.], [X.] und D. ihr schriftliches Einverstis [X.] erkl[X.] [X.]n, [X.] keine schriftliche Ein- und [X.] anden einzelnen [X.] durchgef[X.] werde. Aus der Klausel [X.] deutlich, ob die Versender auf die Durch[X.]ung der Kontrolle selbst oderlediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrollen[X.]n verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe [X.] § 5 [X.] zu [X.] [X.] als [X.]in.Die [X.] [X.] sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerwegen unterlassener We[X.]deklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe inihren Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen klargestellt, [X.] die [X.] auf 500 DM je [X.] bzw. 1.000 DM je Sendungim Falle grober Fahrlssigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstshalbein We[X.]ungswiderspruch, wenn die [X.] unwirksam erkl[X.]e Haf-tungsbeschrkr das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufle-ben [X.] -Die [X.] handele jedoch rechtsmiûbrchlich (§§ 242, 254 [X.] sie sich bei der Geltendmachung des vollen Ersatzanspruchs in [X.] 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 auf § 51 Buchst. [X.][X.] und die daraus folgende un[X.]e Haftung der [X.] [X.]. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. November 1996 aus rgegange-nem Recht der E. volle Erstattung des ihrer Versicherungsnehmerinentstandenen Schadens beansprucht. Die Versicherungsnehmerin habe nachBeantragung des Mahnbescheids die [X.] zur [X.]gleichwohl unver[X.] fo[X.]gesetzt. Dadurch sei es zu den [X.] 1996 bis Januar 1997 gekommen. [X.] den entstandenen Schadensei eilftige Mitverantwo[X.]ung (§ 254 Abs. 2 [X.]) der Versenderin [X.], die sich die [X.] als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen[X.].I[X.] Die dagegen gerichteten [X.] der Pa[X.]eien haben Erfolg.Sie [X.]en zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.Die Beklagte wendet sich mit ihrer zulssigen Revision ([X.]) allerdingsohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] der [X.] we-gen des Verlustes von Transpo[X.]gut grundstzlich ve[X.]ragliche Schadenser-satzansprche gegen die Beklagte zustehen ([X.]). Die Revision der [X.] jedoch mit Erfolg, [X.] das Berufungsgericht ein Mitverschulden der [X.] der [X.] wegen der fehlenden We[X.]deklaration verneinthat (A 3.).- 13 -Die Revision der [X.] beanstandet mit Recht, [X.] die bisherigen tat-richterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der Versende-rin E. wegen Fo[X.]setzung der [X.] nach Eintritt von[X.]n nicht tragen (B).A. Zur Revision der [X.]1. Die Revision der [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.]uneingeschrkt zulssig.a) Das Berufungsgericht hat nach Festsetzung der Beschwer [X.] beidePa[X.]eien auf unter 60.000 DM die Revision im [X.]eilstenor ohne beschrken-den Zusatz zugelassen und in den [X.], "soweitder We[X.] der Beschwer der [X.] 60.000 DM nicht rsteigt, war die Revi-sion zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Bercksichtigung eige-nen Mitverschuldens bei der Fo[X.]setzung der [X.] durch [X.] trotz erkennbaren Organisationsmangels grundstzliche Bedeu-tung hat".Damit ist keine wirksame Beschrkung der Revisionszulassung nur aufdie [X.] erfolgt. Die Zulassung der Revision kann zwar grundstzlich aufdiejenige [X.] [X.] werden, zu deren Ungunsten die als grund-stzlich angesehene Rechts[X.]age entschieden worden ist (vgl. [X.], 158,166 f.; 130, 50, 59, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch von [X.], [X.] insbesondere auch die Beklagte von der vom [X.] erachteten [X.]age betroffen ist. Denn sie machtgeltend, ihre [X.] die in ihren Be[X.]derungsbedingungen- 14 -vereinba[X.]e Haftungsbeschrkung von 500 DM je [X.] bzw. [X.] je Sendung hinaus [X.] am Einwand des Mitverschuldens der [X.] scheitern, weil diesen als [X.] die Transpo[X.]organisation [X.] bei Aufnahme der [X.]en erlte[X.] worden sei [X.] diese Organisation gebilligt [X.]n; es komme hinzu, [X.] die [X.] We[X.] der Pakete in Kenntnis der Betriebsorganisation der [X.] zuniedrig deklarie[X.] und der [X.] trotz des Vorwurfs groben Organisations-verschuldens weitere Be[X.]derungsauftr- sogar in steigendem [X.] - er-teilt [X.]n. Betrifft danach der vom Berufungsgericht [X.] die Annahme einergrundstzlichen Bedeutung angef[X.]e Grund beide Pa[X.]eien, soweit sie [X.] sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem [X.] der Revision uneingeschrkt erfolgt ist, als maûgebend anzuse-hen.b) Die Revision der [X.] ist auch nicht allein auf den Einwand [X.] wegen Au[X.]echterhaltung der [X.] der [X.] zu ihr [X.], obwohl der Wo[X.]laut des bereits wiedergegebenenletzten Satzes in den Entscheidungsgrs Berufungsu[X.]eils darauf hin-deuten kte. Es ist zwar in der Rechtsprechung des [X.]anerkannt, [X.] die Zulassung der Revision grundstzlich auch nur [X.] und Ve[X.]eidigungsmi[X.]l ausgesprochen werden kann, wenn es [X.] dem von der Zulassung erfaûten Teil um einen tatschlich und rechtlichselbstigen und abtrennbaren Teil des [X.] handelt (vgl.[X.], 152, 154; [X.], [X.]. v. 6.5.1987 - [X.], NJW 1987, 3264;MchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 546 Rdn. 28; Zller/[X.], ZPO,22. Aufl., § 546 Rdn. 49). Die Wirksamkeit der Zulassung der Revision [X.] auf den [X.] soll [X.], ob das [X.] -fungsgericht befugt gewesen wre, [X.] ein Grundu[X.]eil (§ 304 ZPO) zuerlassen und die [X.]age des Mitverschuldens dem Nachverfahrr den [X.] vorzubehalten (vgl. [X.]Z 76, 397, 399 f.; [X.], [X.]. v. 18.4.1997- V ZR 28/96, NJW 1997, 2234, 2235). Diese Mlichkeit war im Streitfall nichtgegeben. Die [X.]age des mitwirkenden Verschuldens des [X.] darf nichtdem [X.] vorbehalten bleiben, wenn sich der Einwand des Mitver-schuldens nicht vom Grund der Haftung trennen [X.], weil sich beides aus ei-nem einheitlich zu wrdigenden Schadensereignis ableitet (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1981, 287; MchKommZPO/[X.]. 24). So liegt der Fall hie[X.]Die Beklagte macht geltend, [X.] es nur dadurch zu den [X.] habe kommen k, weil die Versender die Ge-scftsbeziehung zu ihr trotz Kenntnis der angeblich groben Organisations-ml in ihrem Betrieb au[X.]echterhalten und weiterhin [X.] [X.]n. Der von der [X.] erhobene Einwand des [X.] sich mithin in erster Linie auf die Entstehung des Schadensereignis-ses (§ 254 Abs. 1 [X.]) und ber[X.] somit zumindest auch den Grund des [X.]s. [X.] das Berufungsgericht im Falle des Erlasses eines [X.] r den Grund des Anspruchs [X.] § 304 ZPO bereits den vonder [X.] erhobenen Einwand des Mitverschuldens wegen Fo[X.]setzungder [X.] mit bercksichtigen [X.]n und ihn nicht ausschlieû-lich einem Nachverfahrr den Betrag des Anspruchs vorbehaltrfen.Da die Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts in den [X.] nach alledem keine Bindung des [X.] [X.] § 546 Abs. 1ZPO bewirkt haben, ist die Revision der [X.] in vollem Umfang [X.] -2. Ohne [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] ve[X.]raglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] i.V. mit § 51 Buchst. [X.] 2 [X.] und N[X.] 16.5 der Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen [X.] in den [X.]n 1 bis 28, 30 bis 32, 34 und 36 bis 38 sowie[X.] § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.[X.] i.V. mit A[X.]. 29 CMR im Scha-densfall 29 bejaht.Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision [X.] [X.]on ausgegangen, [X.] die Beklagte von den Versicherungsnehmernder [X.] als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.[X.] beauftragtwurde mit der Folge, [X.] sich ihre Haftung grundstzlich nach §§ 429 ff. HGBa.[X.] und - aufgrund ve[X.]raglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Be[X.]de-rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der [X.] beu[X.]eilt. Auch [X.] Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-rechtlichen Nachprfung.Die Revision der [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die weitereAnnahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendun-gen i.S. von § 51 Buchst. [X.] [X.] sowie N[X.] 16.5 der [X.] der [X.] durch grob fahrlssiges Verschulden,das ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden i.S. von A[X.]. 29 CMR dar-stellt (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, [X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254), verursacht.a) [X.] liegt nach [X.] Rechtsprechung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders- 17 -schwerem [X.] verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-benen Fall jedem einleuchten [X.]te ([X.], [X.]. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,[X.] 1998, 25, 27 = [X.], 82; [X.]. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,[X.] 1998, 454, 456 = [X.], 1264; [X.] [X.] 1999, 19, 21).Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.Die Revision beruft sich [X.] ohne Erfolg darauf, bei der Be-stimmung der Sorgfaltspflichten der [X.] sei bereits der durch das [X.] vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1588) in § 435 HGB neueingef[X.]e Haftungsmaûstab der leichtfe[X.]igen Schadensverursachung zu be-achten.Eine unmi[X.]lbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im [X.] deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in [X.] getretene Transpo[X.]-rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, stestens seit [X.] abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurckwirken kann. [X.] insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in A[X.]. 170 und A[X.]. 232 § [X.] enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung einesSchuldverltnisses nach der zum [X.]punkt seiner Entstehung geltendenRechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverltnis be-troffen ist ([X.]Z 10, 391, 394; 44, 192, 194; [X.], [X.]. v. 12.10.1995- I ZR 118/94, [X.] 1996, 66, 67 = [X.], 259 zum [X.]; [X.] [X.] 1999, 19, 21; [X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,[X.] 2001, 256, 257 = [X.], 785; [X.]. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,[X.] 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des [X.] aufGte[X.]ranspo[X.]sc, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; [X.]/[X.], Bearb. 1998, Einl. zu A[X.]. 153 f. [X.] Rdn. 4 ff.; [X.]/[X.] -Bearb. 1998, A[X.]. 170 [X.] Rdn. 1; vgl. auch [X.], [X.] zum Speditions- und [X.]achtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, [X.] des neuen Transpo[X.]rechts [X.] sich auch nicht ausder Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu [X.]Z 138, 55 - Test-preis-Angebot; [X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69 = WRP1998, 1065 - [X.]). An einer vergleichbaren Situation, einemgewandelten [X.] durch richterliche Rechtsfo[X.]bildung Rech-nung zu tragen, fehlt es hie[X.] Die Vorschrift des § 51 Buchst. [X.] [X.].[X.] beschreibt den zur un[X.]en Haftung des Spediteurs [X.]endenHaftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der [X.]. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp [X.] den Weg versper[X.], im Geltungsbereich des § 51 Buchst. [X.] 2 [X.] den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf eir-tes [X.] gegen den Wo[X.]laut der Bestimmung rechtsfo[X.]bildendim Lichte des § 435 HGB auszulegen.Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rckwirkungsverbotsnicht auf die von der Revision der [X.] aufgeworfene [X.]age an, ob [X.] des qualifizie[X.]en Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen [X.]) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfalldas Vorliegen einer groben Fahrlssigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-lichen Nachprfung stand.- 19 -Die tatrichterliche Beu[X.]eilung der [X.]age, ob eine grobe Fahrlssigkeitvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in [X.]em Umfang nachprf-ba[X.] Die Prfung [X.] sich darauf beschrken, ob das Berufungsgericht [X.] der groben Fahrlssigkeit verkannt hat oder ob [X.] gegen§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungsstze vorliegen([X.] [X.] 1998, 25, 27; [X.] 1998, 454, 456; [X.] 1999, 19, [X.] [X.] das Berufungsu[X.]eil nicht erkennen und werden vonder Revision der [X.] auch nicht aufgezeigt.Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlssigen [X.] darauf gesttzt, [X.] die Beklagte nach ihrem eigenen Vo[X.]rag wederbei der Übergabe der [X.] an die U.-Transpo[X.] GmbH ([X.] 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr [X.](Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgef[X.] habe. Es habelediglich eine Eingangserfassung des Transpo[X.]gutes und eine weitere [X.] an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habesich die Beklagte mit der Verplombung der zu be[X.]dernden Container t.An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unverseh[X.]heit der Plomben, nicht jedochder Inhalt der Container anhand der Ladelistrprft worden. Bei [X.] [X.] Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der [X.] eingetreten sei. In dem erfahrungs[X.] besonders schadensanflligenBereich, dem Umschlag des Transpo[X.]gutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-chungsmaûnahmen. So kten im Bereich der Schnittstelle 2 [X.] verloren-gegangen sein, ohne [X.] dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die [X.] Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-sehenen [X.] einzutragen gewesen seien. Bei einer dera[X.]igenOrganisation des Transpo[X.]ablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann [X.] 20 -wenn der Emp[X.] ihr Ausbleiben [X.] Zudem sei nicht erkennbar, auf [X.] Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transpo[X.]gut mlichgewesen sei.aa) Die Revision der [X.] [X.] ohne Erfolg, das Berufungsgerichthabe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der [X.]. Sie [X.] hierbei unbercksichtigt, [X.] das Berufungsgericht den [X.] des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen vonausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat,[X.] die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 127, 275,284; 129, 345, 349 f.; [X.], [X.]. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, [X.] 1996, 303= [X.], 782) aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben erwachsenenDarlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillie[X.]en Sachvo[X.]rag zu denren Umsts ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die [X.] des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vo[X.]rag dazu, ob und [X.] Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen [X.] habe (BU 18), mag [X.] sich allein genommen zwar [X.]. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] jedochhinreichend deutlich, [X.] der fehlende Sachvo[X.]rag zu den [X.] tragender Grund [X.] die Bewe[X.]ung des Berufungsgerichts gewesen ist,sondern lediglich der Bekrftigung der Annahme gedient hat, [X.] ohne ausrei-chende [X.]n eine Suche nach verlorengegangenen [X.]en nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der [X.], das Berufungsgericht sei unter [X.] gegen § 286ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvo[X.]rag dazu, ob und [X.] die Beklagte betreibe, der Erfolg [X.]) Die weitere [X.] Revision der [X.], das Berufungsgerichtrsehen, [X.] auch nach der Rechtsprechung des [X.]Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so [X.]stichprobena[X.]ige Abgleichungen und [X.], [X.] erfolglos.Der Spediteur ist [X.] § 7 Buchst. b N[X.] 1 [X.] verpflichtet, [X.] an Schnittstellen auf Vollzligkeit und [X.] sowie auf [X.] erkennbare Sczrprfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltendeRegelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt [X.], [X.] es sich beim Umschlag von Transpo[X.]tern, wie erim Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanflligen Bereichhandelt, der deshalb so organisie[X.] werden [X.], [X.] in der Regel Ein- [X.] der [X.] kontrollie[X.] werden, damit Fehlbest[X.]zeitig festge-halten werden k. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,die im Regelfall einen krperlichen Abgleich der [X.] bzw. [X.] er-faûten Ware erfordern, kann ein verlûlicher berblick r Lauf und Verbleibder in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden [X.] nicht ge-wonnen werden. Das Erfordernis von [X.]n wird vorliegendnoch dadurch [X.], [X.] rechtlich selbstige Drittunternehmen in die Er-bringung der Transpo[X.]leistung eingebunden sind. Dies rechtfe[X.]igt den [X.],[X.] im Regelfall von einem grob fahrlssigen Verschulden auszugehen ist,wenn der Spediteur den schadensanflligen Umschlag ohne ausreichende Ein-und Ausgangskontrollen organisie[X.] ([X.], [X.]. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,[X.] 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; [X.]. v. [X.] - I ZR 165/94,[X.] 1997, 377, 378 = [X.], 133; [X.]. v. 27.2.1997 - I ZR 221/[X.] 22 -[X.] 1997, 440, 442 = [X.], 1513; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,[X.] 2000, 318, 321 = [X.], 1043).Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision [X.] nicht verkannt, [X.] die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollennicht zwingend lckenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen [X.]n,um den Vorwurf der groben Fahrlssigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kannvielmehr auch eine stichprobena[X.]ige Kontroll, sofern auf diese [X.] eine hinreichende Kontrolldichte gewrleistet wird, um der Gefahr des Ab-handenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken ([X.]Z 129, 345,350 f.). Das setzt jedoch voraus, [X.] die [X.],ihr genauer Ablauf, ihre H[X.]keit und Intensitt nachvollzogen werden [X.]. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfh-rung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf(§ 554 Abs. 3 N[X.] 3 Buchst. b ZPO), [X.] das Berufungsgericht insoweit verfah-rensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvo[X.]rrgangen hat.Eine ausreichende Kontrolle des [X.] wird entgegen derAnnahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. [X.]-Systemserreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, [X.] das [X.]-Ge[X.]die Kontrollcke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren [X.] 3 bei der bergabe der Sendung an den Zusteller zum [X.]. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadenso[X.] innerhalb [X.] zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, [X.] der [X.] stestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit [X.] erlangen kann,ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der [X.] -schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil [X.] Veranlassung haben sollte, unmi[X.]lbar nach Ablauf der normalenZustellzeit Nachforscr das Schicksal der Sendung anzustellen. [X.] verbesse[X.] selbst ein [X.]raum von nur 24 Stunden die Mlichkeit, mitAussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in [X.] unbekannten Schadenso[X.]s nach der allgemeinen Lebenserfahrung nurunwesentlich.cc) Der Revision der [X.] ist auch nicht darin beizutreten, [X.] [X.] des Senats zum grob fahrlssigen Organisations-verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf [X.],[X.] ankomme und deren Kunden einekoststige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwa[X.]e-ten, nicht anwendbar [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] [X.] sich [X.] der [X.] nicht aus denselben Grrechtfe[X.]i-gen, die den im [X.] von 1969 verwirklichten [X.]bei postalischer Briefbe[X.]derung zugrunde lagen. Denn die do[X.] [X.], [X.] durch die [X.] des [X.]es im [X.] einer [X.] schnellen und billigen Massenbe[X.]derung von Briefenumfangreiche und kostspielige berwachungs- und Sicherungsmaûnahmenvermieden werden, die ohne Haftungsbeschrkung zur Abwendung hoherSchadensersatzforderungen notwendig wren ([X.], [X.]. v. 7.5.1992 - [X.] 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage [X.] z[X.]ragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketver-sand besteht darin, [X.] dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen- 24 -eigenen wi[X.]schaftlichen We[X.] hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzlichkein materieller Schaden erwchst. Er wird daher in vielen Fllen kein unmit-telbares wi[X.]schaftliches Interesse daran haben, [X.] die postalisch verschickteMi[X.]ilung den Emp[X.] gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. [X.] der tragende Grund [X.] den bis zur Neufassung des [X.]es vom22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3294) in § 12 Abs. 1 [X.] a.[X.] enthaltenenvlligen Haftungsausschluû [X.] Sc, die aus einer nicht ordnungsgem-ûen Behandlung von gewlichen Briefen und Postgut entstanden waren(Altmannsperger, Gesetz r das Postwesen, 8. [X.]. 1989, § 12 Rdn. 15).Demr kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zu-gang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen [X.] [X.] verursacht.[X.] hinaus ist zu bercksichtigen, [X.] die Haftungsbeschrkun-gen nach den Bestimmungen des [X.]es a.[X.] auch insoweit vom Haf-tungssystem des allgemeinen Transpo[X.]rechts abwichen, als der Haftungsaus-schluû [X.] § 12 [X.] a.[X.] bis zur Ein[X.]ung von § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.]im Jahre 1989 selbst den durch vorstzliches Handeln eines Postbedienstetenentstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgricht ohne weite-res gerechtfe[X.]igt, die in der Vergangenheit [X.] den Sonderfall der [X.] Haftungsregelungen allgemein auf alle A[X.]en [X.] z[X.]ragen.Die Sonderstellung der [X.] die postalische [X.]versendung in der [X.] ltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere auch durch einenVergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-dienste bestimmt sich die Haftung des [X.] postalischer Dienste gegen-- 25 -r dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten [X.] Transpo[X.]recht, da das geltende [X.] keine eigenen ve[X.]ragli-chen Haftungsvorschriften mehr [X.] und der Verordnungsgeber von seinerin § 18 [X.] normie[X.]en Ermchtigung, [X.] in einerRechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat([X.]scher Komm. zum [X.]/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auchdie Post AG nach dem neuen Transpo[X.]recht bei der Erbringung ihrer Dienst-leistungen im Grundsatz den [X.] alle Spediteure und [X.]acht[X.]er ltigen Re-gelungen; privilegie[X.] ist nur die Be[X.]derung von Briefen und brieflichenSendungen, bei der sich der [X.]acht[X.]er/Spediteur aus den dargestelltenGrin strkerem Umfang [X.]eizeichnen kann (§§ 449, 466 [X.]) Soweit die Revision der [X.] die Zumutbarkeit einer weiterge-henden [X.] mit der berlegung in [X.]age stellt, es kvonder [X.] nicht verlangt werden, den Transpo[X.]verlauf von tlich 800.000Paketen komplett zu dokumentierr Jahre hinweg aufzubewahren, istdem entgegenzuhalten, [X.] eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewah-rungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b N[X.] 2 [X.] verlangt nur eineDokumentation in den Fllen, in denen [X.] auftreten.dd) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] waren die [X.] [X.], [X.] und D. auch nicht durch die Regelung unter N[X.] 2 inden mit der [X.] geschlossenen Kundenve[X.]r, wonach sie ihr Einver-stis damit erkl[X.] haben, "[X.] eine Kontrolle des [X.] durchschriftliche Ein- und [X.] an den einzelnen Umschlagstel-len nicht durchgef[X.] wird", daran gehinde[X.], das grobe Organisationsver-schulden aus der unzureichenden Durch[X.]ung von [X.] her-- 26 -zuleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehler[X.]ei angenommen, [X.]sich der in den Ve[X.]ragsklauseln enthaltene Verzicht nach der [X.]rechtlichenUnklarheitenregel (§ 5 [X.]) nur auf die schriftliche Dokumentation, nichthingegen auf die Durch[X.]ung der Kontrollen selbst bezieht.(1) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet [X.]onausgegangen, [X.] es sich bei der Verzichtsklausel [X.] N[X.] 2 in den streit-gegenstlichen Kundenve[X.]rm eine einseitig aufgestellte AllgemeineGescftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 [X.] handelt. Das [X.] einenRechtsfehler nicht erkennen. Die Klausel findet r den Bezirk des Beru-fungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. das [X.]eil des [X.] vom 21. Oktober 1999 - 18 U 38/99), so [X.] ihre Auslegung durch [X.] uneingeschrkter revisionsgerichtlicher [X.] (vgl. [X.]Z 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).(2) Bei der Bestimmung des maûgeblichen Klauselinhalts ist [X.]vom Wo[X.]laut der Klausel auszugehen. Danach erkl[X.] sich der Kunde der [X.] damit einverstanden, [X.] diese "eine Kontrolle des [X.]durch schriftliche Ein- und [X.]" nicht durchf[X.]. Der [X.] bezieht sich nach dem Sprachverstis mithin lediglich auf die schriftli-che Dokumentation. Wenn es der [X.] um den Verzicht auf die [X.] selbst gegangen wre, [X.] es nahegelegen, [X.] sie [X.] eine unmiûverstliche Formulierung zum Ausdruck gebracht [X.].(3) Die Revision der [X.] meint, der Verzicht auf eine schriftlicheDokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen [X.] ge-- 27 -be nur einen Sinn, wenn damit zugleich auf die [X.]n selbstverzichtet werde. Dem ist nicht beizutreten.Das Verstis der Revision widerspricht schon der [X.] der [X.], wonach diese an den Schnittstellen 1 und 4 Ein- und Aus-gangskontrollen durchf[X.]. Das Defizit der [X.] besteht [X.] einem vollstigen Fehlen dera[X.]iger Kontrollen, sondern darin, [X.] [X.] [X.] ihrer Organisationsbeschreibung bei der bergabe der [X.]en an die [X.] (Schnittstelle 2) und bei der erneuten ber-nahme des Transpo[X.]gutes durch sie beim Eingang in das [X.](Schnittstelle 3) keine Ein- und Ausgangskontrollen durchf[X.]. Bei [X.] ist kein naheliegender Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte dasEinverstis ihrer Kunden zum Fehlen einer Maûnahme einholen sollte, [X.] offensichtlich erbringt.Mit dem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation von Ein- und Aus-gangskontrollen entfllt auch nicht jedwede Mlichkeit zur Rekonstruktion desTranspo[X.]verlaufs. Dieser kann ebenso effektiv durch den Einsatz elektroni-scher Medien [X.] werden. Aus der Sicht des objektiven Verstd-nisses der mit der Klausel angesprochenen Versender liegt es mithin nicht fern,[X.] die Beklagte in der Ve[X.]ragsbestimmung ihre Absicht zum Ausdruck brin-gen wollte, kftig statt der schriftlichen Dokumentation elektronische [X.] Kontrolle des Transpo[X.]verlaufs zum Einsatz zu bringen, um sich, woraufdie Revision in anderem Zusammenhang hinweist, die aus ihrer, der [X.],Sicht unzumutbare Aufzeichnung und komple[X.] Aufbewahrung der Dokumen-tation von tlich etwa 800.000 Paketen zu [X.] -Es erscheint auch nicht zwingend, [X.] eine tatschlich durchgef[X.]eKontrolle ohne gleichzeitige Dokumentation auf die Sicherheit des Transpo[X.]skeine positiven Auswirkungen hat. Der Zweck schriftlicher Dokumentationenbesteht vor allem darin, die Aufklrung eines durch fahrlssiges oder vorstzli-ches Verhalten entstandenen Verlustes zu e[X.] Mithin erreicht die lk-kenlose Dokumentation des Transpo[X.]verlaufs eine verbesse[X.]e Sicherheit [X.]die zu be[X.]dernden [X.], und zwar dadurch, [X.] sie die mit den [X.]n [X.] Personen in die Selbstverantwo[X.]ung nimmt. Dieser [X.] des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen [X.] entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einenlckenlosen Abgleich aller umzuschlagenden [X.] erforde[X.], sondern [X.] sichdas Kontrollsystem auch auf stichprobena[X.]ige Kontrollen beschrken kann,sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicher-heits- und berwachungsmaûnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des[X.] an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann ([X.]Z 129,345, 350 f.; [X.] [X.] 1996, 303; [X.] 1997, 377; [X.], [X.]. v.25.9.1997 - I ZR 156/95, [X.] 1998, 262, 264 = [X.], 657).Daû die lckenlose Dokumentation des gesamten Transpo[X.]verlaufsnicht notwendige Voraussetzung [X.] eine wirksame [X.] zusein braucht, zeigt schlieûlich auch die Regelung in § 7 Buchst. b Ziff. 2 [X.].[X.], die die Pflicht zur Dokumentation an den Schnittstellen ausdrcklich auf[X.] [X.], die sich bei der Kontrolle der [X.]achtstckeergeben.(4) Unter den dargelegten Umstt das Berufungsgericht den inRechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Grundsatz, [X.] in [X.] 29 -niedergelegte Klauseln, die den Verwender von an sich bestehenden Ve[X.]rags-pflichten [X.]eizeichnen, eng auszulegen sind, und [X.] Unklarheiten in [X.] § 5 [X.] grundstzlich zu Lasten desjenigen gehen, der die [X.] ver-wendet ([X.]Z 24, 39, 44; 54, 299, 305; 62, 83, 88 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 5 [X.] Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 5[X.] Rdn. 9; Wolf/Horn/Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 5 Rdn. 37), rechtsfeh-ler[X.]ei angewendet.3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein [X.] Versicherungsnehmer der [X.] unbercksichtigt gelassen.a) Die Revision der [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die [X.] [X.] sich die unterlassene We[X.]de-klaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden [X.] anrechnen lassen.aa) Das Berufungsgericht hat seine Beu[X.]eilung darauf gesttzt, [X.] [X.] in ihren Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen klargestellt habe,[X.] bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit alle [X.], [X.] auch diejenige, wonach bei unterbliebener We[X.]deklaration nur bis zur H-he von 500,-- DM pro [X.] bzw. 1.000,-- DM je Sendung gehaftetwerde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die [X.] eine klare Trennung zwischen der dem Krlassenen Wahl derVe[X.]ragsgestaltung, mlich sorgfltigerer Behandlung des rlassenen [X.] bei rer We[X.]deklaration gegen Zahlung eines zustzlichen Be[X.]de-rungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrls-sigkeit, vorgenommen. Es entstr ein We[X.]ungswiderspruch, wenn- 30 -man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit [X.] unwirksamerkl[X.]e [X.] die Rechtsinstitute des Mitverschuldensoder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungs-gericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungender [X.] der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.bb) Die Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen der [X.] finden [X.] Gescftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 [X.]) r den [X.] hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-eingeschrkter revisionsgerichtlicher Nachprfung (vgl. [X.]Z 22, 109, 112;47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln[X.] der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-gung (vgl. [X.]Z 131, 136, 138; 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 8.6.1994- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; [X.]. [X.] - II ZR 194/98, NJW 2000,2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.Im rechtlichen Ansatz ist [X.]on auszugehen, [X.] ein Versender in [X.] § 254 Abs. 1 [X.] beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn e[X.]rotz Kenntnis, [X.] der Spediteur die Sendung bei zutreffender We[X.]angabemit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer We[X.]deklaration absieht und [X.] gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es [X.] darauf an, ob die von dem Gescigten vernachlssigte Sorgfaltsanforde-rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, obalso der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. [X.],[X.]. v. 21.5.1987 - [X.], [X.], 129, 130). Mit seinem Verzicht aufdie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt [X.] das Transpo[X.]gut [X.]eiwillig einem e[X.]en Verlustrisiko aus mit der- 31 -Folge, [X.] ihm der eingetretene Schaden bei we[X.]ender Betrachtung [X.]§ 254 [X.] anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwo[X.]lichkeit des Gesch-digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] geboten, wonachsich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, [X.]der Gescigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-gewlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner wederkannte noch kennen [X.]te (vgl. OLG Hamburg [X.] 1993, 304). Dies hatdas Berufungsgericht bei seinem Verstis der N[X.] 16.5 der [X.] der [X.] nicht chtet.Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den [X.] einer grob fahrlssigen Schadensverur-sachung des Schuldners vollstig auszuschlieûen. Einen dera[X.] weitgehen-den Ausschluû der Mitverantwo[X.]lichkeit des Schadensersatzgligers [X.]sich selbst ein vorstzlich handelnder [X.] nicht in jedem Falle entge-genhalten lassen (vgl. [X.]Z 57, 137, 145; [X.] [X.], 129, 130). [X.] Berufungsgericht gewonnene [X.] sich nur dannrechtfe[X.]igen, wenn ein Versender die Regelung in N[X.] 16.5 der [X.] in Abweichung von den allgemeinen schadens-rechtlichen Grundstzen nach [X.] und Glauben und unter [X.] Verkehrssi[X.] so [X.], [X.] der [X.] bei eigenemgroben Verschulden ohne Rcksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-ner Ve[X.]ragspa[X.]ner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Eindera[X.]iges Verstis rspannt indes den Wo[X.]laut der Klausel und ver-nachlssigt die Interessen des [X.]s. Die in Rede stehende [X.] (N[X.] 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sre des Klauselverwen-ders liegenden Umstie in N[X.] 16.1 vereinba[X.]e [X.] -ihre Wirkung verlie[X.]. Sie besagt hingegen nichts r eine Mithaftung [X.] aufgrund von schadensurschlichen Umsts seinem Be-reich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewe[X.]ung unbercksichtigt [X.], [X.] die Haftung des Spediteurs gerade auch durch [X.] kann, die der [X.] zuzurechnen sind.Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener We[X.]-angabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 [X.] abgelehnt wird([X.] NJW-RR 1995, 423, 424), kann die [X.] daraus [X.] schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte inN[X.] 3 und N[X.] 16.1 ihrer Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen ausdrcklichauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten We[X.]angabe hingewiesenhat. [X.] fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, [X.] die [X.] die in Verlust geratenen Sendungen als we[X.]voll [X.] erkennen [X.]n(§ 56 Buchst. c Satz 2 [X.]).cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob die unterlassenen We[X.]angaben auf den in Verlust geratenen Sendun-gen den Schaden tatschlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die [X.] richtiger We[X.]angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfllt [X.] und [X.] nicht zu den Verlusten gekommen wre. Die Beklagte hat unter Hinweisauf N[X.] 3 ihrer Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen vorgetragen, sie seidurch die [X.] den wahren We[X.] der Sendungen daran gehinde[X.]worden, diese we[X.]angemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird [X.] im wiedererffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-ben.- 33 -Die [X.] § 254 [X.] obliegt ebenfalls grundstzlichdem Tatrichter (vgl. [X.]Z 51, 275, 279; [X.], [X.]. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,NJW 1983, 622; [X.]R [X.] § 254 Abs. 1 - Beauftragter [X.] 3), so [X.]die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen [X.]) [X.] hinaus [X.] sich entgegen der Ansicht der Revision der [X.] ein Mitverschulden oder auch der Einwand des [X.] damit begr, [X.] die Versender die [X.] zur [X.] fo[X.]gesetzt [X.]n, obwohl ihnen aufgrund langjriger [X.] der [X.] bestens bekannt gewesen sei.aa) Der Revision ist zwar im rechtlichen Ansatz darin beizutreten, [X.]eine Anspruchsminderung [X.] § 254 Abs. 1 [X.], bei dem es sich um einekonkrete gesetzliche [X.] in § 242 [X.] enthaltenen allgemeinenGrundsatzes von [X.] und Glauben handelt (vgl. [X.], [X.]. v. 14.5.1998- I ZR 95/96, [X.] 1998, 475, 477 = [X.], 1443, m.w.N.), dann [X.] kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Trans-po[X.]durch[X.]ung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest [X.] wissen[X.]n, [X.] es in dessen Unternehmen aufgrund von [X.] wieder zu Verlusten kommt. Denn die Auftragse[X.]eilung beinhaltet untersolchen Umstie Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichungallein dem [X.] anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 [X.] zu-grundeliegenden Gedanken von [X.] und Glauben unvereinbar ist ([X.], [X.].v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, [X.] 1999, 410, 411 = [X.], 474). [X.] in tatschlicher Hinsicht jedoch voraus, [X.] der Auftraggeber zumindestkonkrete Anhaltspunkte [X.] grobe Organisationsml oder die [X.] 34 -sigkeit des Auftragnehmers ha[X.], was grundstzlich vom [X.] darzule-gen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990).bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus der Kenntnisder Transpo[X.]organisation und deren Billigung nicht geschlossen werden, [X.]dem Auftraggeber vor Auftragse[X.]eilung bekannt war oder [X.] bekannt sein[X.]n, [X.] die Betriebsorganisation des Auftragnehmers dera[X.] grobe Mn-gel aufweist, [X.] mit [X.] wiederkehrenden Verlusten von Transpo[X.]gut ge-rechnet werden [X.]. Denn im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der dieentgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im [X.] zu seinem Auf-traggeber die alleinige Verantwo[X.]ung [X.] eine ordnungs[X.]e Ve[X.]rags-durch[X.]ung (vgl. [X.] [X.]R [X.] § 254 Abs. 1 - Beauftragter [X.] 3;[X.] [X.] 1998, 475, 477). Somit war es ausschlieûlich Sache der [X.], den Transpo[X.]ablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bisins Einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, [X.] dabei die ihr an-ve[X.]rauten [X.] weder Schaden nahmen noch in Verlust gerieten. Die [X.] der [X.] brauchten ohne besonderen Anlaû die Eignung,Be[X.]ung und Ausstattung ihres Ve[X.]ragspa[X.]ners vor Auftragse[X.]eilung nichtzrprfen. Im rigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der imallgemeinen kein Transpo[X.]fachmann ist, grundstzlich nicht verlangt werden,[X.] er vor Auftragse[X.]eilung konkrete Organisationsml aufzeigt und aufentsprechende Änderungen im Betriebssystem seines Ve[X.]ragspa[X.]ners hin-wirkt (vgl. [X.] [X.] 1998, 475, 478).Soweit die Revision der [X.] sich dagegen wendet, [X.] das Be-rufungsgericht in den [X.]n 24 bis 28, 34, 36 bis 38 nur eilftigesMitverschulden der Versenderin E. angenommen hat, bleibt ihr eben-- 35 -falls der Erfolg versagt (siehe dazu die nachfolgenden Aus[X.]ungen unterI[X.] B. zur Revision der [X.]).B. Zur Revision der [X.]Die Revision der [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die [X.], die [X.] [X.] sich eilftiges Mitverschuldenihrer Versicherungsnehmerin E. in den im Berufungsu[X.]eil genannten[X.]n anrechnen lassen.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] handele rechts-miûbrchlich (§§ 242, 254 [X.]), wenn sie in den [X.]n 24 bis 28,34 und 36 bis 38 unter Berufung auf § 51 Buchst. [X.] [X.] vollenSchadensersatz beanspruche. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. [X.] aus rgegangenem Recht der E. volle Erstattung des do[X.] gel-tend gemachten Schadens verlangt. Die [X.], in der sich die[X.] hinsichtlich der un[X.]en Haftung der [X.] auf deren gro-bes Organisationsverschulden berufen habe, sei zwar erst am 27. [X.] erfolgt. Da jedoch nur auf diese Weise eine uneingeschrkte [X.] [X.] habe beg[X.] werden k, sei bereits auf den [X.] abzustellen. Es gebe keine Zweifel daran, [X.] die [X.]in von der Klageerhebung ihres Transpo[X.]versicherers Kenntnis erlangthabe. Gleichwohl habe sie die [X.] zur [X.] fo[X.]gesetzt,ohne [X.] in Verhandlungen mit der [X.] zur Verbesserung der Organisa-tionsstruktur eingetreten worden sei oder gar entsprechende Zusagen der [X.] erfolgt seien; zumindest sei dazu nichts vorgetragen. Dadurch sei es zuden oben genannten Transpo[X.]schadensfllen in der [X.] von Dezember 1996- 36 -bis Januar 1997 gekommen. [X.] die entstandenen Scsei eine eigeneMitverantwo[X.]ung der Versenderin aus § 254 Abs. 2 [X.] als [X.]Grundsatzes von [X.] und Glauben anzunehmen. Diese Beu[X.]eillt derrevisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.2. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht ersichtlich [X.]on aus-gegangen, [X.] eine Anspruchsminderung [X.] § 254 [X.] in Betracht [X.] kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transpo[X.]durch[X.]ungbeauftragt, obwohl er weiû oder [X.] wissen [X.]n, [X.] es in dessen Unter-nehmen aufgrund von [X.] immer wieder zu Verlusten [X.] ist. Das [X.] einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. die Aus[X.]ungenunter I[X.] A. 3.).Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfe[X.]i-gen jedoch nicht die Annahme eines Mitverschuldens der E. in den hiernoch in Rede stehenden [X.]n. Die Feststellung, [X.] die [X.] der Klageerhebung ihres Transpo[X.]versicherers Kenntnis gehabt habe, istim Streitfall [X.] die Beu[X.]eilung des Berufungsgerichts schon deshalb keinetrag[X.]e Grundlage, weil die [X.] mit Mahnbescheid geltend ge-machten Schadensersatzforderung erst nach Eintritt der oben genannten [X.] erfolgt ist, mlich mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1998. Es ist nichtsda[X.] ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt, [X.] die E.vor diesem [X.]punkt Kenntnis [X.]on ha[X.], [X.] die [X.] der [X.] grobe Organisationsml bei der Besorgung der Be[X.]derung vonTranspo[X.]gut anlastet. Sollte die E. der [X.] [X.] die Beantragung [X.] Schadensunterlagen zur [X.] haben, [X.] nicht ohne weiteres abgeleitet werden, [X.] der [X.] -[X.] bekannt sein [X.]n, [X.] es im Betrieb der [X.] aufgrund von gro-ben [X.] immer wieder zu Verlusten von Transpo[X.]gut [X.] ist.Die Revision der [X.] macht rdies mit Recht geltend, [X.] entge-gen der Annahme des Berufungsgerichts aus der berlassung von [X.] nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf die Kenntnis des [X.] von einer Klageerhebung seines Transpo[X.]versicherers [X.] werden kann, da er sich nach Erhalt der Entscigung erfahrungs-[X.] keine Vorstellungen [X.] machen wird, ob und gegebenenfalls inwelchem Umfang sein Versicherer Regreûansprche gegen den [X.] macht. Denn ein Grund [X.] den [X.] einer Transpo[X.]versicherungbesteht - worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist - auch darin, [X.]der Versender im allgemeinen vermeiden mchte, sich bei Eintritt eines Scha-dens mit dessen Abwicklung befassen zu [X.]n. Im rigen kann auch [X.] weiteres [X.]on ausgegangen werden, [X.] die vom Berufungsgericht [X.]ausreichend erachtete Kenntnis zugleich das Bewuûtsein vermi[X.]lt, in [X.] aufgetretene Verlust[X.]n ihre Ursache in einem groben Or-ganisationsverschulden des Spediteurs gehabt (vgl. [X.] [X.] 1999, 410,412). Einer dera[X.]igen Annahme steht schon entgegen, [X.] selbst bei ord-nungs[X.] organisie[X.]em Warenumschlag [X.] nicht vollstn-dig vermieden werden k. Das Berufungsgericht hat im Streitfall auchnicht festgestellt, [X.] die vor Dezember 1996 eingetretenen [X.]lich wie die hier noch in Rede stehenden [X.] gelage[X.] waren.Sofern das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahrenkeine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich die [X.] in den- 38 -[X.]n 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 wegen Au[X.]echterhaltung der Ge-scftsbeziehung ihrer Versicherungsnehmerin E. zur [X.] abDezember 1996 daher ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen.II[X.] Danach war das Berufungsu[X.]eil auf die Rechtsmi[X.]l der Pa[X.]eienaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BscherSchaffe[X.]

Meta

I ZR 264/99

15.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 264/99 (REWIS RS 2001, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 599

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18 U 38/99

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