Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 284/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 596

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 284/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.]G § 5Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzi[X.]htet aufgrundder Klausel"Der Kunde erklärt sein ausdrü[X.]kli[X.]hes Einverständnis damit,daß eine Kontrolle des [X.] dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Ein-und [X.]usgangsdokumentation an den einzelnen Ums[X.]hlag-stellen von U. ni[X.]ht dur[X.]hgeführt [X.] -ni[X.]ht generell auf die Dur[X.]h[X.]ung der erforderli[X.]hen [X.].[X.], [X.]. v. 15. November 2001 - I ZR 284/99 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 15. November 2001 dur[X.]h [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. [X.] Re[X.]ht erkannt:[X.]uf die Revision der [X.] und die [X.]ns[X.]hlußrevision der [X.] wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober 1999 aufgehoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]r die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-geri[X.]ht zur[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die [X.] nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienstbetreibt, als Transportversi[X.]herungsassekuradeur aus rgegangenem Re[X.]htder E. GmbH in [X.] (im folgenden: Versi[X.]herungsnehmerin)wegen Verlustes von Transportgut auf S[X.]hadensersatz in [X.]nspru[X.]h.Die Versi[X.]herungsnehmerin ist Großkunde der [X.]. Sie beauf-tragte die [X.] im [X.]raum von Dezember 1996 bis [X.] 1998 zu [X.] mit dem Transport von Paketsendungen zu [X.] in [X.]. [X.]uf der Fernverkehrsstre[X.]ke setzte die [X.] jeweils Fremdunterneh-mer ein. Den einzelnen Beförderungsvertrlagen die Beförderungsbedin-gungen der [X.] zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der[X.]llgemeinen [X.] u.a. folgende Bestimmungenenthielten: 1.[X.]llgemeines...[X.]lle Pakete, die auf einem U.-Fra[X.]htbrief oder [X.]bsendebelegmit dem selben Datum, [X.]dresse und [X.], werden als eine Sendung angesehen....10.Haftung...U. haftet bei Vers[X.]hulden [X.] na[X.]hgewiesene dire[X.] S[X.]-den bis zu einer Höhe von ... 1.000,-- DM pro Sendung in [X.] oder bis zu dem na[X.]h § 54 [X.]DSp... ermi[X.]lten Erstattungsbetrag, je na[X.]hdem, wel[X.]her Betraghöher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden [X.], einen höheren Wert angegeben.Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben dur[X.]h die kor-re[X.] Deklaration des Wertes der Sendung ...Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender [X.] dur[X.]h die Unterlassung der Wertangabe, [X.] sein [X.] an den [X.] die oben genannte Grundhaftung ni[X.]htrsteigt. ...- 5 -Vorstehende Haftungsgrenzen gelten ni[X.]ht bei Vorsatz odergrober Fahrlssigkeit von U., seiner gesetzli[X.]hen [X.] Erfllungsgehilfen.Im Verlauf der [X.] die [X.] der Ver-si[X.]herungsnehmerin in der [X.] vom 8. [X.]ugust 1996 bis 6. Oktober 1997 dreimit "Preisvereinbarung" rs[X.]hriebene S[X.]hreiben, die [X.] den jeweils [X.] Preisen [X.] Standardsendungen, die die Versi[X.]herungsnehmerin na[X.]h Zu-gang der S[X.]hreiben jeweils akzeptierte, unter Ziffer 6 folgenden Wortlaut hat-ten:Der Kunde [X.] sein ausdr[X.]kli[X.]hes [X.] damit, [X.]eine Kontrolle des [X.] dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Ein- und [X.] an den einzelnen Ums[X.]hlagstellen von U.ni[X.]ht dur[X.]hge[X.] wird.Der in den S[X.]hreiben glei[X.]hzeitig enthaltenen Bi[X.], der [X.] eineunterzei[X.]hnete [X.]usfertigung zukommen zu lassen, kam die Versi[X.]herungs-nehmerin erst na[X.]h Erhalt des dri[X.]n S[X.]hreibens vom 6. Oktober 1997 na[X.]h.In der Revisionsinstanz begehrt die [X.] no[X.]h restli[X.]hen S[X.]hadens-ersatz [X.] insgesamt 16 von ursprli[X.]h 17 Verlustfllen, in denen die von [X.] zwis[X.]hen Dezember 1996 und [X.] 1998 aufgegebe-nen Pakete im [X.] der [X.] abhanden kamen. In allenS[X.]hadensfllen ha[X.] die Versi[X.]herungsnehmerin den Wert der Versandst[X.]keni[X.]ht besonders deklariert, weshalb die [X.] die Ersatzleistung unter [X.] auf Nr. 10 ihrer Be[X.]derungsbedingungen auf 1.000,-- [X.] 6 -Die [X.] hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.] sei in allen [X.] zu uneinges[X.]hr[X.]m S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, weil ihr grob fahr-lssiges Organisationsvers[X.]hulden anzulasten sei. Die [X.] habe nur un-zulli[X.]h dazu vorgetragen, wie sie die ihr anvertrauten Sendungen im Ein-zelfall gegen Verlust [X.]. Zudem folge aus dem Vorbringen zu ihrer allge-meinen Betriebsorganisation, [X.] sie an den einzelnen S[X.]hnittstellen ihrerUms[X.]hlagslager keine Ein- und [X.]usgangserfassung dur[X.]h[X.]e. Die [X.] sei wegen [X.] gegen Bestimmungen des[X.]G unwirksam.Die [X.] hat in erster Instanz beantragt,die [X.] zu verurteilen, an sie 71.144,84 DM nebst [X.] zahlen.Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat den Inhalt und den [X.] einzelnen Pakete bestri[X.]n. Ferner hat sie in [X.]brede gestellt, [X.] ihr gro-bes Vers[X.]hulden anzulasten sei. [X.]n einen Paketdienst [X.]n keiren[X.] als an die Post gestellt werden. Da die Versi[X.]herungs-nehmerin es unterlassen habe, den wirkli[X.]hen Wert der Sendungen zu dekla-rieren, sei ihr der Vorwurf des groben Organisationsvers[X.]huldens na[X.]h §§ 242,254 [X.] versagt. Zudem habe die Versi[X.]herungsnehmerin wirksam auf [X.] dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Ein- und [X.]usgangskontrollen verzi[X.]h-tet. Die [X.] verhalte si[X.]h bei der Erhebung des Vorwurfs groben [X.] au[X.]h deshalb treuwidrig, weil der [X.] Fehlen von S[X.]hnittstellenkontrollen bereits vor Erteilung der streitgegen-stli[X.]hen [X.] gewesen sei.- 7 -Das [X.] hat der Klage unter Klageabweisung im rigen ledig-li[X.]h in [X.] 1.350,-- DM nebst Zinsen (S[X.]hadensfall Nr. 17) stattgegeben.Die Berufung der [X.] ha[X.] nur in den [X.] und[X.], in denen das Berufungsgeri[X.]ht der [X.] jeweils 1.000,-- DM zuer-kannt hat, Erfolg.Mit der Revision verfolgt die [X.] ihr Klagebegehren weiter, soweitdiesem bislang no[X.]h ni[X.]ht entspro[X.]hen worden ist. Die [X.] wendet [X.] ihrer (unselbstigen) [X.] gegen ihre Verurteilung in den[X.] und [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht. Beide Parteienbeantragen, das Re[X.]htsmi[X.]l der Gegenseite zur[X.]kzuweisen.[X.]:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine Haftung der [X.] den inNr. 10 ihrer Be[X.]derungsbedingungen festgelegten Betrag von 1.000,-- [X.] hinaus verneint. Dazu hat es [X.]:Die Haftung der [X.] ri[X.]hte si[X.]h na[X.]h dem dispositiven [X.] (§ 413 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 in der bis zum 30. Juni 1998 geltendenFassung, im folgenden: [X.]) und - soweit dieses abbedungen sei - na[X.]hihren [X.]llgemeinen Ges[X.]ftsbedingungen ([X.]) sowie den darin erzend inBezug genommenen [X.]llgemeinen [X.] (Stand:1. Januar 1993, im folgenden: [X.]). Denn die [X.] habe - [X.] die ges[X.]hlossenen [X.] 8 -lifizieren seien - die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten einer Fra[X.]ht[X.]erin, da sie si[X.]h mitihren Kr einen bestimmten Satz der Be[X.]derungskosten geeinigthabe und sie die Versendung der Pakete im [X.]. Die zwingende [X.] greife ni[X.]ht ein, weil die [X.] auf [X.] ni[X.]ht selbst be[X.]dere.In den [X.], 2 und 4-16 stehe ein Verlust der Sendun-gen wrend des vertragli[X.]hen Gewahrsams der [X.] fest. Da die [X.] in allen Fllen eine Wertdeklaration unterlassen habe, hafte die [X.] aufgrund der [X.] in Nr. 10 ihrer [X.], die einer In-haltskontrolle na[X.]h dem [X.]G standhalte, grundstzli[X.]h nur in [X.]1.000,-- DM je Sendung. In den [X.] und 12 habe die [X.] nur 1.000,-- DM Ersatz geleistet, obwohl in beiden Fllen zwei [X.] Verlust geraten seien. Die [X.] s[X.]hulde daher no[X.]h weitere 2.000,-- [X.]. Insoweit habe die Berufung der [X.] Erfolg. Die [X.] benutzedie [X.] "Sendung" und "Paket" in ihren [X.] weitgehend synonym. [X.] Stelle in ihren [X.] (Nr. 9 lit. b) sowie in der Zus[X.]hlagsliste [X.] Zusatzlei-stungen heiûe es zwar, [X.] eine Sendung aus mehreren Paketen bestehenk. Daraus lasse si[X.]h indes ni[X.]ht herleiten, [X.] unter "Sendung" im Sinneder [X.] ni[X.]ht au[X.]h das einzelne Paket zu verstehen sei.Eine [X.] hinausgehende Haftung der [X.] bestehe ni[X.]ht. [X.] zwar jegli[X.]hes Vorbringen dazu, ob und wel[X.]he S[X.]hnittstellen die hierbetroffenen Sendungen dur[X.]hlauf[X.]n und wo sie [X.] Kontrolle [X.]. [X.]us der von der [X.] vorgetragenen allgemeinen Betriebsorgani-sation folge zudem, [X.] sie die vom [X.] geforderten S[X.]hnitt-stellenkontrollen jedenfalls ni[X.]ht in der gebotenen Weise dur[X.]h[X.]e. Dasre[X.]htfertige im Streitfall jedo[X.]h ni[X.]ht den Vorwurf eines groben Organisations-- 9 -vers[X.]huldens, weil die Versi[X.]herungsnehmerin konkret auf bestimmte, norma-lerweise einzufordernde [X.] verzi[X.]htet habe. [X.] der jeweils glei[X.]hlautenden Ziffer 6 in den mit "Preisvereinbarung"rs[X.]hriebenen S[X.]hreiben der [X.] habe die Versi[X.]herungsnehmerinsi[X.]h damit einverstanden [X.], [X.] eine Kontrolle des [X.] dur[X.]hs[X.]hriftli[X.]he Eingangs- und [X.]usgangsdokumentation an den einzelnen Um-s[X.]hlagstellen von der [X.] ni[X.]ht dur[X.]hge[X.] werde. Der Verzi[X.]ht aufeine s[X.]hriftli[X.]he Dokumentation des Ein- und [X.]usgangs an den einzelnen Um-s[X.]hlagstellen beinhalte zuglei[X.]h einen Verzi[X.]ht auf die [X.], da eine Ein- und [X.]usgangskontrolle ohne die Mli[X.]hkeit, den [X.] im na[X.]hhinein reproduzieren zu k, keinerlei Sinn ergebe. [X.] Rede stehende Verzi[X.]ht verstoûe ni[X.]ht gegen Bestimmungen des [X.]G, [X.] Klausel weder unklar no[X.]rras[X.]hend sei und au[X.]h ni[X.]ht zu [X.] Wertungen des Gesetzgebers in Widerspru[X.]h stehe.Der Vortrag der [X.] zu ihrer allgemeinen Betriebsorganisation,die unbestri[X.]n in allen vom jeweiligen regulren Lauf der streitigen Sendun-gen betroffenen Lagern umgesetzt sei und kontrolliert werde, lasse [X.] [X.] groben Organisationsvers[X.]huldens im rigen keinen Raum.Die Versi[X.]herungsnehmerin msse si[X.]h zudem den Vorwurf des treu-widrigen widerspr[X.]hli[X.]hen Verhaltens ma[X.]hen lassen, da sie gewuût habe,[X.] die [X.] an den S[X.]hnittstellen keine konkreten Ein- und [X.]usgangs-kontrollen dur[X.]h[X.]e - woraus gerade der Vorwurf groben Organisationsver-s[X.]huldens hergeleitet werde - und sie der [X.] denno[X.]h die hier streitigen[X.]uftrrteilt habe. Denn die Versi[X.]herungsnehmerin habe si[X.]h bereits [X.] in einem Re[X.]htsstreit vor dem [X.], [X.] die [X.] keine konkreten Ein- und [X.]usgangskontrollen- 10 -dur[X.]h[X.]e. [X.] hinaus sei ihr dur[X.]h die in den [X.] enthaltene Ziffer 6 no[X.]hmals deutli[X.]h gema[X.]ht worden, [X.] die [X.]keine S[X.]hnittstellenkontrollen dokumentiere. Wenn die Versi[X.]herungsnehmerindie [X.] unter diesen [X.] weiter beauftrage, sei es [X.] und Glauben verwehrt, den Vorwurf groben Organisationsvers[X.]hul-dens zu erheben. Das gelte allemal [X.] die S[X.]hadensflle [X.], 15-16, in [X.] die [X.] erst na[X.]h Einleitung des streitigen Verfahrens beauftragt [X.] sei. Jedenfalls sei aus den vorgenannten [X.] [X.] § 254 [X.]bs. 1 [X.] wegen deutli[X.]rwiegenden Mitver-s[X.]huldens der Versi[X.]herungsnehmerin ausges[X.]hlossen.Im S[X.]hadensfall Nr. 3 stehe der [X.] s[X.]hon deshalb kein S[X.]hadens-ersatzanspru[X.]h zu, weil ihre Versi[X.]herungsnehmerin den S[X.]haden zu st an-gezeigt habe (§ 60 [X.]).I[X.] Diese Beurteillt den Revisionsangriffen der Parteien [X.]. Sie [X.]en zur [X.]ufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgeri[X.]ht.Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision der [X.] gegen die [X.], die [X.] habe den Verlust der Sendungen ni[X.]htdur[X.]h grob fahrlssiges Vers[X.]hulden verursa[X.]ht, weil die Versi[X.]herungsnehme-rin wirksam auf die Dur[X.]h[X.]ung von S[X.]hnittstellenkontrollen verzi[X.]htet habe([X.] 1.); jedenfalls sei ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h [X.] § 254 [X.]bs. 1 [X.]wegen deutli[X.]rwiegenden Mitvers[X.]huldens der [X.] ([X.] 2.).- 11 -Die [X.] der [X.] wendet si[X.]h mit Erfolg dagegen,[X.] das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, unter "Sendung" im Sinne vonNr. 10 der Be[X.]derungsbedingungen der [X.] sei das einzelne Paket zuverstehen (B).[X.]. Zur Revision der [X.]Das Berufungsgeri[X.]ht ist ohne [X.] und von der Revision un-beanstandet davon ausgegangen, [X.] die [X.] von der Versi[X.]herungs-nehmerin der [X.] als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 [X.]bs. 1 HGB a.[X.]beauftragt wurde mit der Folge, [X.] si[X.]h ihre Haftung grundstzli[X.]h na[X.]h§§ 429 ff. [X.] und - aufgrund vertragli[X.]her Einbeziehung - ihren [X.]llge-meinen Be[X.]derungsbedingungen sowie den Bestimmungen der [X.]beurteilt.1. Die Revision der [X.] wendet si[X.]h aber mit Erfolg gegen die wei-tere [X.]nnahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] habe den Verlust der [X.] von § 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.] sowie Nr. 10 ihrer [X.]llgemei-nen Be[X.]derungsbedingungen ni[X.]ht dur[X.]h grob fahrlssiges Vers[X.]hulden ver-ursa[X.]ht. Dies ist ni[X.]ht nur in den [X.], 2 sowie 4 bis 16 zu ber[X.]k-si[X.]htigen, sondern au[X.]h im S[X.]hadensfall 3, da ein Erls[X.]hen des Ersatzan-spru[X.]hs na[X.]h § 60 [X.], von dem das Berufungsgeri[X.]ht insoweit [X.] ist, in den Fllen grob fahrlssiger S[X.]igung i.S. des § 51 Bu[X.]hst. [X.] 2 [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt (vgl. Koller, Transportre[X.]ht, 3. [X.]ufl.,§ 60 [X.]DSp Rdn. 5 a.E.).a) [X.] liegt na[X.]h [X.] Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderli[X.]he Sorgfalt in besonders- 12 -s[X.]hwerem [X.] verletzt worden und unbea[X.]htet geblieben ist, was im gege-benen Fall jedem einleu[X.]hten [X.]te ([X.], [X.]. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,[X.] 1998, 25, 27 = [X.], 82; [X.]. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,[X.] 1998, 454, 456 = [X.], 1264; [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,[X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254). Davon ist au[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht zu Re[X.]ht ausgegangen.Die Revisionserwiderung beruft si[X.]h [X.] ohne Erfolg darauf,bei der Bestimmung der Sorgfaltspfli[X.]hten der [X.] sei bereits der dur[X.]hdas Transportre[X.]htsreformgesetz vom 25. Juni 1998 ([X.]l. I 1588) in § 435HGB neu einge[X.]e Haftungsmaûstab der lei[X.]htfertigen S[X.]hadensverursa-[X.]hung zu bea[X.]hten.Eine unmi[X.]lbare [X.]nwendung des § 435 HGB s[X.]heidet im [X.] deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in [X.] getretene Transport-re[X.]htsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, stestens seit [X.] 1998abges[X.]hlossenen Lebenssa[X.]hverhalte ni[X.]ht zur[X.]kwirken kann. Dies folgt ins-besondere aus dem allgemein anerkannten, in [X.]rt. 170 und [X.]rt. 232 § 1EG[X.] enthaltenen Re[X.]htsgrundsatz, wona[X.]h si[X.]h Inhalt und Wirkung einesS[X.]huldverltnisses na[X.]h der zum [X.]punkt seiner Entstehung geltendenRe[X.]htslage ri[X.]hten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauers[X.]huldverltnis be-troffen ist ([X.]Z 10, 391, 394; 44, 192, 194; [X.], [X.]. v. 12.10.1995- I ZR 118/94, [X.] 1996, 66, 67 = [X.], 259 zum [X.]; [X.] [X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254; [X.], [X.]. v.14.12.2000 - I ZR 213/98, [X.] 2001, 256, 257 = [X.], 785; [X.]. [X.] - [X.], [X.] 2001, 372, 374, zur [X.]nwendbarkeit der [X.] des [X.] auf [X.]transports[X.], die vor dem 1. Juli 1998eingetreten sind; [X.]/[X.], Bearb. 1998, Einl. zu [X.]rt. 153 f. EG[X.]- 13 -Rdn. 4 ff.; [X.]/Hle, Bearb. 1998, [X.]rt. 170 EG[X.] Rdn. 1; vgl. au[X.]hPiper, [X.] Re[X.]htspre[X.]hung zum Speditions- und Fra[X.]htre[X.]ht,7. [X.]ufl., Rdn. 232, [X.] des neuen Transportre[X.]hts lût si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ausder Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zur ri[X.]htlinienkonformen [X.]uslegung wettbe-werbsre[X.]htli[X.]her Generalklauseln herleiten (vgl. dazu [X.]Z 138, 55 - Test-preis-[X.]ngebot; [X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69 = WRP1998, 1065 - [X.]). [X.]n einer verglei[X.]hbaren Situation, einemgewandelten [X.] dur[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htsfortbildung Re[X.]h-nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vors[X.]hrift des § 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.]DSpa.[X.] bes[X.]hreibt den zur unbes[X.]hr[X.]n Haftung des Spediteurs [X.]endenHaftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Re[X.]htsbegriff der [X.]. Damit haben die beim Zustandekommen der [X.]DSp [X.] den Weg versperrt, im Geltungsberei[X.]h des § 51 Bu[X.]hst. [X.] 2 [X.] den Vers[X.]huldensmaûstab unter Berufung auf eir-tes [X.] gegen den Wortlaut der Bestimmung re[X.]htsfortbildendim Li[X.]hte des § 435 HGB auszulegen.Dana[X.]h kommt es im Streitfall s[X.]hon wegen des R[X.]kwirkungsverbotsni[X.]ht auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage an, ob der [X.] des qualifizierten Vers[X.]huldens im Bli[X.]k auf die Neufassung des § 435HGB inhaltli[X.]h anders als bisher zu bestimmen [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von der Revisionserwiderung unbean-standet - festgestellt, die [X.] habe ledigli[X.]h ihre allgemeine Betriebs- undLagerorganisatir dargelegt, ni[X.]ht hingegen, wel[X.]he [X.] sie [X.] die in Verlust geratenen Sendungen konkret getroffen habe. Es- 14 -fehle jegli[X.]hes Vorbringen dazu, wel[X.]he S[X.]hnittstellen die abhanden gekom-menen Pakete dur[X.]hlauf[X.]n und wo sie [X.] Kontrolle geraten seien.[X.]us der von der [X.] vorgetragenen allgemeinen Betriebsorganisationfolge zudem, [X.] die vom [X.] geforderten S[X.]hnittstellenkon-trollen, die grundstzli[X.]h au[X.]h von Paket- und Expreûdiensten bei [X.] mit einem Wert bis zu 1.000,-- DM vorgenommenwerden mûten, jedenfalls ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Weise dur[X.]hge[X.] wr-den.Das Berufungsgeri[X.]ht hat glei[X.]hwohl eine Haftung der [X.] aufvollen S[X.]hadensersatz [X.] § 429 [X.]bs. 1, § 413 [X.]bs. 1 HGB a.[X.] i.V. mit § [X.]. a, § 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verneint. Es hat gemeint, die [X.] fehlenden Ein- und [X.]usgangskontrollen an den einzelnen S[X.]hnittstel-len re[X.]htfertigten im Streitfall ni[X.]ht den Vorwurf groben Organisationsvers[X.]hul-dens, weil die Versi[X.]herungsnehmerin si[X.]h ausweisli[X.]h der Ziffer 6 in den mit"Preisvereinbarung" rs[X.]hriebenen S[X.]hreiben der [X.] damit einver-standen [X.] habe, [X.] eine Kontrolle des [X.] dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]heEin- und [X.]usgangsdokumentation an den einzelnen [X.] werde; der [X.]-re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]he Verzi[X.]ht auf eine s[X.]hrift-li[X.]he Dokumentation des Ein- und [X.]usgangs an den einzelnen Ums[X.]hlagstellenbeinhalte zuglei[X.]h einen Verzi[X.]ht auf die S[X.]hnittstellenkontrollen selbst. [X.] des Berufungsgeri[X.]hts lt der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfungni[X.]ht stand.[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat den in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur allge-mein anerkannten Grundsatz, [X.] in [X.] niedergelegte Klauseln, die [X.] von an si[X.]h bestehenden Vertragspfli[X.]hten [X.]eizei[X.]hnen, eng aus-zulegen sind und [X.] Unklarheiten in [X.] [X.] § 5 [X.]G grundstzli[X.]h zu- 15 -Lasten desjenigen gehen, der die [X.] verwendet hat ([X.]Z 24, 39, 44; 54,299, 305; 62, 83, 88 f.; M[X.]hKomm[X.]/[X.], 4. [X.]ufl., § 5 [X.]GRdn. 10; [X.]/[X.], [X.], 61. [X.]ufl., § 5 [X.]G Rdn. 9; Wolf/Horn/Linda[X.]her, [X.]G, 4. [X.]ufl., § 5 Rdn. 37), ni[X.]ht [X.]htet.Bei der [X.] Ziffer 6 in den Preisvereinbarungs-s[X.]hreiben der [X.] handelt es si[X.]h um eine einseitig aufgestellte [X.]llge-meine Ges[X.]ftsbedingung i.S. von § 1 [X.]bs. 1 [X.]G. Denn das Berufungsge-ri[X.]ht hat unbeanstandet festgestellt, [X.] die [X.] den in Rede stehenden"Verzi[X.]ht" mit zahlrei[X.]hen Groûkunden vereinbart hat, ohne [X.] [X.] zuvor- was unstreitig ist - im einzelnen verhandelt wurde. Die Klausel findet [X.] den Bezirk des Berufungsgeri[X.]hts hinaus Verwendung (vgl. die [X.]eiledes Oberlandesgeri[X.]hts [X.] - 21 U 228/98 - und29.9.1999 - 21 U 283/98), so [X.] deren [X.]uslegung dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]htuneinges[X.]hr[X.]r revisionsgeri[X.]htli[X.]her Na[X.]hprfung unterliegt (vgl. [X.]Z22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).aa) Bei der Bestimmung des maûgebli[X.]hen Klauselinhalts ist z[X.]hstvom Wortlaut der Klausel auszugehen. Dana[X.]h [X.] si[X.]h der Kunde der [X.] damit einverstanden, [X.] die [X.] "eine Kontrolle des [X.] dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Ein- und [X.]usgangsdokumentation" ni[X.]ht dur[X.]h[X.].Der Verzi[X.]ht bezieht si[X.]h na[X.]h dem Spra[X.]hverstis mithin ledigli[X.]h auf dies[X.]hriftli[X.]he Dokumentation. Wenn es der [X.] um den Verzi[X.]ht auf [X.] von Kontrollen selbst gegangen wre, [X.] es nahegelegen,[X.] sie dies dur[X.]h eine unmiûverstli[X.]he Formulierung zum [X.]usdru[X.]k ge-bra[X.]ht [X.].- 16 -bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat gemeint, der Verzi[X.]ht auf eine s[X.]hriftli[X.]heDokumentation des Ein- und [X.]usgangs an den einzelnen [X.] nur einen Sinn, wenn damit zuglei[X.]h auf die S[X.]hnittstellenkontrollen selbstverzi[X.]htet werde. Dem ist ni[X.]ht beizutreten.Das Verstis des Berufungsgeri[X.]hts widerspri[X.]ht s[X.]hon der Betrieb-sorganisation der [X.], wona[X.]h sie an den S[X.]hnittstellen 1 und 4 Ein- und[X.]usgangskontrollen dur[X.]h[X.]. Das Defizit der [X.] bestehtni[X.]ht in einem vollstigen Fehlen derartiger Kontrollen, sondern darin, [X.]die [X.] [X.] ihrer Organisationsbes[X.]hreibung bei der Übergabe [X.] an die [X.] (S[X.]hnittstelle 2) und bei der erneutenÜbernahme des [X.] dur[X.]h sie beim Eingang in das [X.]uslieferungs-depot (S[X.]hnittstelle 3) keine Ein- und [X.]usgangskontrollen dur[X.]h[X.]. Bei die-ser Sa[X.]hlage ist kein naheliegender Grund ersi[X.]htli[X.]h, weshalb die [X.]das [X.] ihrer Kunden zum Fehlen einer Maûnahme einholen sollte,die sie offensi[X.]htli[X.]h erbringt.Mit dem Verzi[X.]ht auf die s[X.]hriftli[X.]he Dokumentation von Ein- und [X.]us-gangskontrollen entfllt au[X.]h ni[X.]ht jedwede Mli[X.]hkeit zur Rekonstruktion [X.]. Dieser kann ebenso effektiv dur[X.]h den Einsatz elektroni-s[X.]her Medien [X.] werden. [X.]us der Si[X.]ht des objektiven Verstd-nisses der mit der Klausel angespro[X.]henen Versender liegt es mithin ni[X.]ht fern,[X.] die [X.] in der Vertragsbestimmung ihre [X.]bsi[X.]ht hat zum [X.]usdru[X.]kbringen wollen, kftig statt der s[X.]hriftli[X.]hen Dokumentation elektronis[X.]he Me-dien zur Kontrolle des [X.] zum Einsatz zu bringen, um si[X.]h, wor-auf die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang hinweist, die aus ih-rer, der [X.], Si[X.]ht unzumutbare [X.]ufzei[X.]hnung und komple[X.] [X.]ufbewah-rung der Dokumentation von tli[X.]h etwa 800.000 Paketen zu [X.] -Es ers[X.]heint au[X.]h ni[X.]ht zwingend, [X.] eine tats[X.]hli[X.]h dur[X.]hge[X.]eKontrolle ohne glei[X.]hzeitige Dokumentation auf die Si[X.]herheit des [X.] positiven [X.]uswirkungen hat. Der Zwe[X.]k s[X.]hriftli[X.]her Dokumentationenbesteht vor allem darin, die Entde[X.]kungsmli[X.]hkeit eines dur[X.]h fahrlssigesoder vorstzli[X.]hes Verhalten entstandenen Verlustes zu er. Mithin [X.] die l[X.]kenlose Dokumentation des [X.] eine verbesserteSi[X.]herheit [X.] die zu be[X.]dernden [X.], und zwar dadur[X.]h, [X.] sie die mitden [X.] befaûten Personen in die Selbstverantwortung nimmt. Dieser [X.] die Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zugrunde, wona[X.]h eine den [X.]n-forderungen des [X.] entspre[X.]hende Ums[X.]hlagskontrolle ni[X.]htzwingend einen l[X.]kenlosen [X.]bglei[X.]h aller umzus[X.]hlagenden [X.] erfordert,sondern [X.] si[X.]h das Kontrollsystem au[X.]h auf sti[X.]hprobenartige Kontrollenbes[X.]hrken kann, sofern das Speditionsunternehmen dur[X.]h die Umsetzunggeeigneter Si[X.]herheits- und berwa[X.]hungsmaûnahmen eine hinrei[X.]hendeKontrolldi[X.]hte des [X.] an den einzelnen S[X.]hnittstellen erzielenkann ([X.]Z 129, 345, 350 f.; [X.], [X.]. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, [X.]1996, 303 = [X.], 782; [X.]. v. [X.] - I ZR 165/94, [X.] 1997,377 = VersR 1997, 133; [X.]. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, [X.] 1998, 262,264 = [X.], 657).Daû die l[X.]kenlose Dokumentation des gesamten [X.]ni[X.]ht notwendige Voraussetzung [X.] eine wirksame S[X.]hnittstellenkontrolle zusein brau[X.]ht, zeigt s[X.]hlieûli[X.]h au[X.]h die Regelung in § 7 Bu[X.]hst. b Ziff. 2 [X.]DSpa.[X.], wona[X.]h die Pfli[X.]ht zur Dokumentation an den S[X.]hnittstellen ausdr[X.]kli[X.]hauf Unregelmûigkeiten bes[X.]hrkt ist, die si[X.]h bei der Kontrolle der [X.] 18 -d) Da die [X.]-re[X.]htli[X.]he Inhaltskontrolle zu dem Ergebnis [X.], [X.]si[X.]h die Versi[X.]herungsnehmerin in der [X.]agli[X.]hen Vertragsklausel ledigli[X.]h miteinem Verzi[X.]ht auf die s[X.]hriftli[X.]he Dokumentation der tats[X.]hli[X.]h dur[X.]hzufh-renden Kontrollen einverstanden [X.] hat (ebenso [X.],[X.]. [X.] - 21 U 228/98; [X.]. v. 29.9.1999 - 21 U 283/98), ist der [X.]nnah-me des Berufungsgeri[X.]hts, weder die objektiv tats[X.]hli[X.]h fehlende konkreteEin- und [X.]usgangskontrolle an den einzelnen S[X.]hnittstellen no[X.]h die [X.] der [X.] zu der konkret aufgewendeten Sorgfalt in den streit-gegenstli[X.]hen [X.] re[X.]htfertigten den Vorwurf groben Organisati-onsvers[X.]huldens, die tragende Grundlage entzogen. [X.]uf der Grundlage dervon der Revisionserwiderung ni[X.]ht angegriffenen Feststellung des Berufungs-geri[X.]hts, [X.] die [X.] die erforderli[X.]hen S[X.]hnittstellenkontrollen jedenfallsni[X.]ht in der gebotenen Weise dur[X.]h[X.], ist vielmehr davon auszugehen, [X.]die streitgegenstli[X.]hen Verluste dur[X.]h ein grobes Organisationsvers[X.]hul-den der [X.] verursa[X.]ht worden sind.e) Das Vorbringen der Revisionserwiderung der [X.] steht dieserBeurteilung ni[X.]ht entgegen.aa) Sie ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, der [X.] ki[X.]ht vorge-worfen werden, [X.] sie ihrer Einlassungsobliegenheit ni[X.]ht na[X.]hgekommensei. Der Versi[X.]herungsnehmerin sei die Betriebsorganisation der [X.]seit Jahren bekannt. Von einem unters[X.]hiedli[X.]hen Informationsstand der Ver-tragsparteien, der die Grundlage [X.] die Einlassungsobliegenheit des Spedi-teurs bilde, kr keine Rede sein.Damit vermag die Revisionserwiderung die [X.]nnahme eines groben [X.] der [X.] ni[X.]ht auszurmen. Sie [X.] -si[X.]htigt, [X.] si[X.]h dieser Vorwurf bereits aus dem unstreitigen Fehlen von aus-rei[X.]henden Ein- und [X.]usgangskontrollen re[X.]htfertigt. Dementspre[X.]hend kommtes ni[X.]ht darauf an, ob die [X.] - wie die Revisionserwiderung des weiterengeltend ma[X.]ht - aufgrund ihrer Betriebsorganisation in der Lage ist, [X.] in Verlust geratene Sendung den regelgere[X.]hten Transportweg dar-zulegen.bb) Das weitere Vorbringen der Revisionserwiderung, das Berufungsge-ri[X.]ht rsehen, [X.] au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] Ein- und [X.]usgangskontrollen ni[X.]ht zwingend vorges[X.]hrieben seien,so [X.] sti[X.]hprobenartige [X.]bglei[X.]hungen und Untersu[X.]kn-ten, bleibt ebenfalls erfolglos.Der Spediteur ist [X.] § 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verpfli[X.]htet, [X.] an S[X.]hnittstellen auf Vollzligkeit und [X.] sowie auf [X.] erkennbare S[X.]zrprfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltendeRegelung beruht auf der in der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats wiederholt [X.], [X.] es si[X.]h beim Ums[X.]hlag von Transpor[X.]rn, wie erim Streitfall in Rede steht, um einen besonders s[X.]hadensanflligen Berei[X.]hhandelt, der deshalb so organisiert werden [X.], [X.] in der Regel Ein- und[X.]usgang der [X.] kontrolliert werden, damit Fehlbest[X.]zeitig festge-halten werden k. Denn ohne ausrei[X.]hende Ein- und [X.]usgangskontrollen,die im Regelfall einen krperli[X.]hen [X.]bglei[X.]h der [X.] bzw. [X.] er-faûten Ware erfordern, kann ein verlûli[X.]her berbli[X.]k r Lauf und Verbleibder in den einzelnen Ums[X.]hlagstationen ein- und abgehenden [X.] ni[X.]ht ge-wonnen werden. Das Erfordernis von S[X.]hnittstellenkontrollen wird vorliegendno[X.]h dadur[X.]h [X.], [X.] re[X.]htli[X.]h selbstige Drittunternehmen in die Er-bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies re[X.]htfertigt den S[X.]hluû,- 20 -[X.] im Regelfall von einem grob fahrlssigen Vers[X.]hulden auszugehen ist,wenn der Spediteur den s[X.]hadensanflligen Ums[X.]hlag ohne ausrei[X.]hende Ein-und [X.]usgangskontrollen organisiert ([X.], [X.]. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,[X.] 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; [X.] [X.] 1997, 377, 378;[X.], [X.]. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, [X.] 1997, 440, 442 = [X.]; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, [X.] 2000, 318, 321 = [X.],1043).Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen der [X.]uffassung der Revisionserwi-derung ni[X.]ht verkannt, [X.] die erforderli[X.]hen Ein- und [X.]usgangskontrollenni[X.]ht zwingend l[X.]kenlos alle umzus[X.]hlagenden Sendungen erfassen mssen,um den Vorwurf der groben Fahrlssigkeit auszus[X.]hlieûen. Im Einzelfall kannvielmehr au[X.]h eine sti[X.]hprobenartige Kontroll, sofern auf diese [X.] eine hinrei[X.]hende Kontrolldi[X.]hte gewrleistet wird, um der Gefahr des [X.]b-handenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken ([X.]Z 129, 345,350 f.). Das setzt jedo[X.]h voraus, [X.] die [X.],ihr genauer [X.]blauf, ihre Hfigkeit und Intensitt na[X.]hvollzogen werden [X.]. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Dur[X.]hfh-rung wirksamer Sti[X.]hproben ni[X.]ht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigtni[X.]ht auf (§ 554 [X.]bs. 3 Nr. 3b ZPO), [X.] das Berufungsgeri[X.]ht insoweit verfah-rensfehlerhaft ents[X.]heidungsrelevanten Sa[X.]hvortrrgangen hat.Eine ausrei[X.]hende Kontrolle des [X.] wird entgegen der[X.]nnahme der Revisionserwiderung au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den Einsatz des sog.DI[X.]D-Systems errei[X.]ht. Zu Re[X.]ht weist das Berufungsgeri[X.]ht darauf hin, [X.]das DI[X.]D-Gert die [X.] deshalb ni[X.]ht s[X.]hlieûen kann, weil es erstna[X.]h Passieren der S[X.]hnittstelle 3 bei der bergabe der Sendung an den [X.] zum Einsatz kommt. Es ist daher ni[X.]ht in der Lage, den exa[X.]n [X.] 21 -densort innerhalb des [X.] zu lokalisieren. Dieses systembe-dingte Defizit wird entgegen der [X.]uffassung der Revisionserwiderung ni[X.]ht da-dur[X.]h ausgegli[X.]hen, [X.] der [X.] na[X.]h 24 oder 48 StundenGewiûheit [X.] erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. [X.] der Revisionserwiderrzeugt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil ni[X.]htersi[X.]htli[X.]h ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung habensollte, unmi[X.]lbar na[X.]h [X.]blauf der normalen [X.] Na[X.]hfors[X.]rdas S[X.]hi[X.]ksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein [X.]raumvon nur 24 Stunden die Mli[X.]hkeit, mit [X.]ussi[X.]ht auf Erfolg na[X.]h dem Verbleibder Sendung zu fors[X.]hen, in [X.]nbetra[X.]ht des unbekannten [X.] na[X.]hder allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentli[X.]h.[X.][X.]) Der Revisionserwiderung ist au[X.]h ni[X.]ht darin beizutreten, [X.] [X.] des Senats zum grob fahrlssigen Organisations-vers[X.]hulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf [X.],[X.] ankomme und deren Kunden einekoststige [X.]bholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-ten, ni[X.]ht anwendbar [X.]) Entgegen der [X.]uffassung der Revisionserwiderung lût si[X.]h ein [X.]b-senken der [X.] ni[X.]ht aus denselben Grre[X.]htfertigen,die den im [X.] von 1969 verwirkli[X.]hten [X.]en beipostalis[X.]her Briefbe[X.]derung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erw-gung, [X.] dur[X.]h die [X.]en des [X.]es im Interesseeiner mli[X.]hst s[X.]hnellen und billigen Massenbe[X.]derung von Briefen umfang-rei[X.]he und kostspielige berwa[X.]hungs- und Si[X.]herungsmaûnahmen vermiedenwerden, die ohne [X.] zur [X.]bwendung hoher S[X.]hadenser-satzforderungen notwendig wren ([X.], [X.]. [X.] - [X.]/[X.] 22 -NJW 1993, 2235), ist ni[X.]ht ohne weiteres auf die Interessenlage des [X.] zrtragen. Ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied zum Paketversand [X.] darin, [X.] dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenenwirts[X.]haftli[X.]hen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzli[X.]h kein mate-rieller S[X.]haden [X.]. Er wird daher in vielen Fllen kein unmi[X.]lbareswirts[X.]haftli[X.]hes Interesse daran haben, [X.] die postalis[X.]h vers[X.]hi[X.][X.] Mi[X.]i-lung den Emp[X.] gerade in Form des konkreten Briefes errei[X.]ht. Dies warder tragende Grund [X.] den bis zur Neufassung des [X.]es vom 22. [X.] 1997 ([X.]l. I S. 3294) in § 12 [X.]bs. 1 [X.] a.[X.] enthaltenen vlligenHaftungsauss[X.]hluû [X.] S[X.], die aus einer ni[X.]ht ordnungs[X.]en Be-handlung von gewli[X.]hen Briefen und Postgut entstanden waren ([X.]ltmanns-perger, Gesetz r das Postwesen, 8. [X.]. 1989, § 12 Rdn. 15). [X.] kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang derkonkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmi[X.]lbarenVermss[X.]haden verursa[X.]ht.[X.] hinaus ist zu ber[X.]ksi[X.]htigen, [X.] die Haftungsbes[X.]hrkun-gen na[X.]h den Bestimmungen des [X.]es a.[X.] au[X.]h insoweit vom Haf-tungssystem des allgemeinen Transportre[X.]hts abwi[X.]hen, als der Haftungsaus-s[X.]hluû [X.] § 12 [X.] a.[X.] bis zur Ein[X.]ung von § 12 [X.]bs. 6 [X.] a.[X.]im Jahre 1989 selbst den dur[X.]h vorstzli[X.]hes Handeln eines Postbedienstetenentstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sa[X.]hgri[X.]ht ohne weite-res gere[X.]htfertigt, die in der Vergangenheit [X.] den Sonderfall der [X.] Haftungsregelungen allgemein auf alle [X.]rten [X.] zrtragen.Die Sonderstellung der [X.] die postalis[X.]he [X.]versendung in der [X.] ltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere au[X.]h dur[X.]h einen- 23 -Verglei[X.]h mit dem geltenden Re[X.]ht deutli[X.]h: Na[X.]h der Privatisierung der Post-dienste bestimmt si[X.]h die Haftung des [X.] postalis[X.]her Dienste gegen-r dem Kunden nunmehr na[X.]h dem im Handelsgesetzbu[X.]h geregelten [X.] Transportre[X.]ht, da das geltende [X.] keine eigenen vertragli-[X.]hen Haftungsvors[X.]hriften mehr [X.] und der Verordnungsgeber von seinerin § 18 [X.] normierten Erm[X.]htigung, [X.]en in einerRe[X.]htsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat([X.]s[X.]her Komm. zum [X.]/Stern, § 18 Rdn. 28). Demna[X.]h unterliegt au[X.]hdie Post [X.]G na[X.]h dem neuen Transportre[X.]ht bei der Erbringung ihrer Dienst-leistungen im Grundsatz den [X.] alle Spediteure und Fra[X.]ht[X.]er ltigen Re-gelungen; privilegiert ist nur die Be[X.]derung von Briefen und briefli[X.]henSendungen, bei der si[X.]h der Fra[X.]ht[X.]er/Spediteur aus den dargestelltenGrin strkerem Umfang [X.]eizei[X.]hnen kann (§§ 449, 466 [X.]) Soweit die Revisionserwiderung die Zumutbarkeit einer weitergehen-den S[X.]hnittstellenkontrolle mit der berlegung in Frage stellt, es kvon der[X.] ni[X.]ht verlangt werden, den Transportverlauf von tli[X.]h 800.000 Pa-keten komplett zu dokumentierr Jahre hinweg aufzubewahren, istdem entgegenzuhalten, [X.] eine jahrelange Dokumentations- und [X.]ufbewah-rungspfli[X.]ht ni[X.]ht besteht; au[X.]h § 7 Bu[X.]hst. b Nr. 2 [X.] verlangt nur eineDokumentation in den Fllen, in denen [X.]) Entgegen der [X.]uffassung der Revisionserwiderung ergibt si[X.]h aus§ 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht, [X.] die [X.] mit der Kontrolle der [X.] Container den in den [X.] aufgestellten [X.]nforderungen an eineS[X.]hnittstellenkontrolle s[X.]hon deshalb na[X.]hgekommen sei, weil mit Pa[X.]k-st[X.]ken, die [X.] § 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] an S[X.]hnittstellen auf Voll-stigkeit und [X.] zrprfen sind, au[X.]h Container gemeint [X.] 24 -Na[X.]h dem klaren Wortlaut des § 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] sind Container nurdann Pa[X.]kst[X.]ke i.S. des § 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.], wenn sie vom [X.]uf-traggeber zur [X.]bwi[X.]klung des [X.]uftrags zusammengestellt wurden. Daran fehltes hier, da die Container [X.] die Fernverkehrsstre[X.]ke ni[X.]ht von den Versen-dern, sondern von der [X.] beladen werden.2. Die Revision der [X.] wendet si[X.]h au[X.]h mit Erfolg gegen die [X.]n-nahme des Berufungsgeri[X.]hts, ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der [X.] seijedenfalls [X.] § 254 [X.]bs. 1 [X.] wegen deutli[X.]rwiegenden Mitver-s[X.]huldens der Versi[X.]herungsnehmerin ausges[X.]hlossen, weil diese der [X.] trotz Kenntnis, [X.] an den S[X.]hnittstellen konkrete Ein- und [X.]usgangs-kontrollen ni[X.]ht dur[X.]hge[X.] wrden, woraus gerade der Vorwurf groben [X.] hergeleitet werde, die streitgegenstli[X.]hen [X.]uftr-ge erteilt habe.a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist allerdings re[X.]htsfehler[X.]ei davon ausgegan-gen, [X.] eine [X.]nspru[X.]hsminderung [X.] § 254 [X.]bs. 1 [X.], bei dem es si[X.]hum eine konkrete gesetzli[X.]he [X.]usprs in § 242 [X.] enthaltenen [X.] Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. [X.], [X.]. v.14.5.1998 - [X.], [X.] 1998, 475, 477 = [X.], 1443, m.w.N.),dann in Betra[X.]ht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit derTransportdur[X.]h[X.]ung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest [X.] wis-sen mssen, [X.] es in dessen Unternehmen aufgrund von [X.] immer wieder zu Verlusten kommt. Die [X.]uftragserteilung beinhaltet untersol[X.]hen Umstie Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirkli[X.]hungallein dem S[X.]iger anzulasten unbillig ers[X.]heint und mit dem § 254 [X.] zu-grundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist ([X.], [X.].v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, [X.] 1999, 410, 411 = [X.], 474).- 25 -b) Die Revision beanstandet aber mit Re[X.]ht, [X.] das Berufungsgeri[X.]htbei der im Rahmen des § 254 [X.]bs. 1 [X.] vorzunehmenden [X.]bwrbeiderseitigen Verursa[X.]hungsbeitrzu einem deutli[X.]rwiegenden Mit-vers[X.]hulden der Versi[X.]herungsnehmerin gelangt ist, hinter das der Vers[X.]hul-densbeitrag der [X.] vollstig zur[X.]ktreten soll.Das Berufungsgeri[X.]ht hat unangegriffen festgestellt, die Versi[X.]herungs-nehmerin habe si[X.]h bereits 1994 in einem gegen die [X.] ge[X.]enRe[X.]htsstreit wegen Verlustes von Transportgut darauf berufen, [X.] die [X.] Ein- und [X.]usgangskontrollen ni[X.]ht dur[X.]h[X.]e und darauf gerade [X.] eines groben Organisationsvers[X.]huldens gesttzt. Demzufolge ha[X.]die Versi[X.]herungsnehmerin s[X.]hon vor der Erteilung der hier in Rede stehendenTransportauftr, die im [X.]raum von Dezember 1996 bis [X.] 1998 erfolgtsind, konkrete Kenntnis von der risikoerUnzulli[X.]hkeit der [X.] der [X.], die es grundstzli[X.]h re[X.]htfertigte, ihr das [X.] eingegangene S[X.]hadensrisiko zumindest anteilig zuzure[X.]hnen.Die Ber[X.]ksi[X.]htigung eines Mitvers[X.]huldens wegen der vom Berufungs-geri[X.]ht festgestellten Kenntnis ist entgegen der [X.]uffassung der Revision ni[X.]htdeshalb ausges[X.]hlossen, weil die [X.] ihrerseits ni[X.]ht dargelegt und [X.] hat, [X.] die Versi[X.]herungsnehmerin bei einem anderen Spediteur [X.] Verlusten zu re[X.]hnen gehabt [X.]. Denn das mit der [X.] mangelhaft arbeitenden Spediteurs rnommene Risiko, dessen [X.]us-glei[X.]h die [X.]nre[X.]hnung eines Mitvers[X.]huldens gerade dient, wird ni[X.]ht dadur[X.]hkleiner, [X.] si[X.]h das glei[X.]he Risiko bei einem Dri[X.]n ereignet haben [X.].Die Ber[X.]ksi[X.]htigung eines Mitvers[X.]huldens setzt insbesondere ni[X.]ht voraus,[X.] der [X.]uftraggeber einen anderen Spediteur [X.] finden k, der das- 26 -[X.]uftreten von Verlusts[X.]im Sinne einer Garantie ausges[X.]hloss[X.].Eine derartige Voraussetzung ers[X.]heint s[X.]hon deshalb wenig praktikabel, [X.] au[X.]h bei Einhaltung der na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats erforderli-[X.]hen Sorgfaltsmaûnahmen keinen absoluten S[X.]hutz vor Verlust geben kann.Soweit die Revision rt, das Berufungsgeri[X.]ht rsehen, [X.] die[X.] vorgetragen habe, die Versi[X.]herungsnehmerin habe die Verlustemehrfa[X.]r Verkaufsmitarbeitern der [X.] angespro[X.]hen, wor-auf ihr ausdr[X.]kli[X.]h versi[X.]hert worden sei, [X.] si[X.]h die [X.] um [X.]bhilfebemwerde, steht das der Ber[X.]ksi[X.]htigung eines Mitvers[X.]huldens [X.] ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Die Revisionserwiderungweist mit Re[X.]ht darauf hin, [X.] der Vortrag der [X.] in [X.]nbetra[X.]ht des lan-gen S[X.]hadenszeitraums ohne die [X.]ngabe, bei wel[X.]her konkreten Gelegenheitdie Versi[X.]herungsnehmerin die Gespr[X.]he mit der [X.] ge[X.] hat, ni[X.]htsubstantiiert ist.Das Berufungsurteil lt der revisionsre[X.]htli[X.]hen berprfung aber [X.] ni[X.]ht stand, weil es ni[X.]ht erkennen lût, ob und wel[X.]he Umsts [X.]sgeri[X.]ht bei der gebotenen [X.]bwr beiderseitigen Mitvers[X.]hul-densbeitrzu Lasten der [X.] ber[X.]ksi[X.]htigt hat. Insbesondere istni[X.]ht ohne weiteres ersi[X.]htli[X.]h, [X.] das Berufungsgeri[X.]ht auf seiten der [X.] - wovon es bei seiner Hilfsbegr[X.] ausgehen mssen - grobeFahrlssigkeit, also einen gesteigerten Vers[X.]huldensmaûstab, in [X.]nsatz ge-bra[X.]ht hat.Im wiedererffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgeri[X.]ht zu-dem Gelegenheit haben, den Mitvers[X.]huldenseinwand au[X.]h unter dem - vonder [X.] ange[X.]en - weiteren, selbstigen Gesi[X.]htspunkt zu prfen,- 27 -[X.] die Versi[X.]herungsnehmerin in den streitgegenstli[X.]hen [X.] einer Wertdeklaration abgesehen hat. Denn ein Versender kann in einenna[X.]h § 254 [X.]bs. 1 [X.] bea[X.]htli[X.]hen Selbstwiderspru[X.]h geraten, wenn er [X.], [X.] der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mitgrûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlustglei[X.]hwohl vollen S[X.]hadensersatz verlangt (vgl. [X.], [X.]. v. 15.11.2001- I ZR 158/99, [X.]. S. 22 ff.).B. Zur [X.] der [X.]Das (unselbstige) Re[X.]htsmi[X.]l der [X.] hat ebenfalls Erfolg,weil das Berufungsgeri[X.]ht (in den [X.] und 12) zu Unre[X.]htangenommen hat, die [X.] verwende die Begriffe "Sendung" und "Paket"in ihren Be[X.]derungsbedingungen weitgehend synonym mit der Folge, [X.]unter "Sendung" im Sinne von Nr. 10 der Be[X.]derungsbedingungen das ein-zelne Paket zu verstehen sei.Die [X.] weist bereits in Nr. 1 ihrer Be[X.]derungsbedingungen dar-auf hin, [X.] unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Pakete als eine Sen-dung anzusehen sind. Es findet dana[X.]h eine deutli[X.]he Unters[X.]heidung zwi-s[X.]hen den Begriffen "Paket" und "Sendung" statt. Glei[X.]hes ergibt si[X.]h aus Nr. [X.]. b der Be[X.]derungsbedingungen, wo vom Wert "pro Paket einer Sen-dung" die Rede ist und aus Nr. 5 der Be[X.]derungsbedingungen, in der [X.], [X.] die [X.] den Transport "eines Paketes oder einer Sendung"na[X.]h eigenem Ermessen unterbre[X.]hen kann, wenn im einzelnen genannteVoraussetzungen vorliegen. S[X.]hlieûli[X.]h findet au[X.]h no[X.]h in Nr. 9 der Be[X.]de-rungsbedingungen - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat - einedeutli[X.]he [X.]bgrenzung zwis[X.]hen den Begriffen "Paket" und "Sendung" statt. [X.] der "Sendung" wird entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgeri[X.]htsdur[X.]hweg in dem Sinn verwendet, [X.] eine Sendung mehrere Pakete umfas-sen kann. Dieses Verstis ist au[X.]h dem Begriff der "Sendung" in Nr. 10 derBe[X.]derungsbedingungen der [X.] zugrunde zu legen.II[X.] Dana[X.]h war das Berufungsurteil auf die Re[X.]htsmi[X.]l der Parteienaufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]r die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-r[X.]kzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]Bs[X.]herS[X.]haffert

Meta

I ZR 284/99

15.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 284/99 (REWIS RS 2001, 596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 596

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