Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 158/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 602

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[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 158/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 51 Bu[X.]hst. [X.] (Fassung 1. Januar 1993)Die Re[X.]htspre[X.]hungsgrundsätze des [X.] zum grob fahrlässi-gen Organisationsvers[X.]hulden des Spediteurs (vgl. [X.], 345 ff.) findengrundsätzli[X.]h au[X.]h auf [X.] Anwendung, bei denen es [X.], Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und de-ren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen er-warten.[X.] § 254 [X.] 1- 2 -Ein Paketversender kann in einen na[X.]h § 254 Abs. 1 [X.] bea[X.]htli[X.]henSelbstwiderspru[X.]h geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die [X.] bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer[X.] absieht und bei Verlust glei[X.]hwohl vollen S[X.]hadensersatzverlangt. Das gilt au[X.]h dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisations-vers[X.]hulden zur Last fllt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungenbestimmt ist, daß [X.] ni[X.]ht bei Vorsatz oder groberFahrlssigkeit des Spediteurs, seiner gesetzli[X.]hen Vertreter oder Erfllungsge-hilfen gelten.[X.], [X.]. v. 15. November 2001 - I ZR 158/99 - [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 15. November 2001 dur[X.]h [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], D[X.] [X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 5. Mai 1999 aufge-hoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]r die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-r[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.] ist Transportversi[X.]herer der [X.] in [X.], derE. GmbH in [X.] und der [X.] in [X.].Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbe[X.]derungsdienst betreibt, aus abge-tretenem rgegangenem Re[X.]ht wegen Verlustes von Transportgut [X.] in Anspru[X.]h.Die Versi[X.]herungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995und 1996 zahlrei[X.]he Be[X.]derungsauft[X.] [X.] die [X.] [X.] (Stand Oktober 1994) der Beklagten zu-grunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:[X.] bietet mit den [X.] und U. STANDARD SAMMEL,- U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUSStandard- und [X.] die Abholung und Zustellungvon Sendungen innerhalb der [X.] an. [X.] erfolgt na[X.]h den [X.] (ADSp), soweit na[X.]hstehend ni[X.]ht von den [X.] Regelungen getroffen worden sind....3. [X.] Wertangabe des Versenders ist [X.] den [X.] Be[X.]derungskontrollen und die S[X.]hadensabwi[X.]klung. Deswe-gen ist eine korrekte Wertangabe unerlûli[X.]h. Sofern auf dem [X.] keirer Wert angegeben ist, gilt [X.] jedes [X.] eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der [X.] kann eire Wertgrenze, [X.] jedo[X.]h- 5 -15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damiteine entspre[X.]re Haftung vereinbaren, wenn folgendeVoraussetzungen erfllt sind: ...16. Haftung16.1Sofern keire Wertangabe dur[X.]h den Versender vorgenom-men wurde, haftet U. bei Vers[X.]hulden [X.] Verlust, Bes[X.]igung,Verzug oder Na[X.]hnahmefehler bis zur Hvon 500,-- DM proVersandst[X.]k. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist [X.]. Ein Versi[X.]herungss[X.]hutz na[X.]h [X.]/RVS besteht ni[X.]ht.16.4Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des [X.] Gutes, bei Bes[X.]igung auf Ersatz der S[X.]mbe[X.]derten Gut selbst, bei Verzug auf den unmi[X.]lbaren [X.] und bei [X.] auf den Ersatz des [X.] vorstehenden [X.] gelten ni[X.]ht bei [X.] oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzli[X.]hen Ver-treter oder [X.] [X.] gegen U. verjren in 9 Monaten. [X.] gilt die gesetzli[X.]he [X.]s[X.]ist von [X.] § 414 [X.]. Alle [X.] gegen U. sind unverzli[X.]hgeltend zu ma[X.]hen. Die [X.]s[X.]ist beginnt mit der [X.] Sendung oder, falls eine Zustellung ni[X.]ht erfolgt, mit dem Ab-lauf des Tages, an dem die Zustellung [X.] bewirkt [X.] ([X.] Ablauf der Paketbe[X.]derung, in deren Rahmen die reinen Trans-portleistungen ni[X.]ht von der Beklagten, sondern von der zur glei[X.]hen Firmen-grrenden, re[X.]htli[X.]h selbstigen [X.] erbra[X.]htwurden, war im einzelnen [X.] organisiert: Bei der Übernahme vom- 6 -Versender (S[X.]hnittstelle 1) war der [X.] gehalten, die Pakete zu zlen unddie Angaben des Versenders auf dem [X.] zrprfen. [X.], quittierte der [X.] die Abholzeit und die Anzahl dervon ihm [X.] Pakete und bra[X.]hte sie zu einer Sammelstelle der [X.] (Center oder Hauptums[X.]hlagbasis), wo die Sendungen na[X.]h Bestim-mungsorten sortiert und unter Aufsi[X.]ht in verplombte Container verladen [X.] (S[X.]hnittstelle 2). Bei der [X.] war der Container in [X.] der [X.] einzutragen, aus dem si[X.]h u.a. die Num-mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-ben. [X.] be[X.]derte die [X.] die Container zur[X.]hsten Hauptums[X.]hlagbasis [X.] den [X.] (S[X.]hnittstelle 3). [X.] die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand [X.] der auf dem [X.]a[X.]htbrief angegebenen Plombennummer mit derPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der [X.] ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-ge. Das [X.] wurde unter Einsatz eines tragbaren Gertes (sog.[X.]) mit Hilfe eines elektronis[X.]hen Datenverarbeitungssystems ge[X.]t, wo-bei der Zusteller die Mli[X.]hkeit ha[X.], die Paketinformationen entweder mi[X.]lseines S[X.]anners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-ben. [X.] quittierte der Emp[X.] den Empfang mit einem speziell ent-wi[X.]kelten Stift auf dem [X.] des [X.]-Gerts (S[X.]hnittstelle 4).Die [X.] begehrt no[X.]h S[X.]hadensersatz [X.] insgesamt 30 [X.], in denen die von ihren Versi[X.]herungsnehmern zwis[X.]hen Mai 1995 [X.] 1996 aufgegebenen Pakete im [X.] der Beklagten [X.] gerieten. Wegen der Einzelheiten wird auf [X.]-11 Bezug genommen.In allen [X.]n ha[X.]n die Versender den Wert der [X.]ni[X.]ht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf- 7 -N[X.] 16.1 ihrer Allgemeinen [X.] auf jeweils 500,-- DMbes[X.]hrkt hat. Unter Anre[X.]hnung dieser Ersatzleistungen betrt die Summeder streitgegenstli[X.]hen Einzelforderungen insgesamt no[X.]h 138.522,78 [X.] [X.] hat behauptet, sie habe ihren Versi[X.]herungsnehmern inden jeweiligen Einzelfllen den [X.] ersetzt. Sie hat die Auffassungvertreten, [X.] si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht mit Erfolg auf die Haftungsbes[X.]hrkungin ihren [X.] berufen k, da ihr grobes Organisati-onsvers[X.]hulden zur Last falle. Dies [X.]e zur unbes[X.]hrkten Haftung der [X.].Die [X.] hat (zuletzt) beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 138.522,78 DM nebst Zinsen zuzahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der[X.] bestri[X.]n und in Abrede gestellt, [X.] die [X.] Transportversi[X.]he-rer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die [X.] vertreten, [X.] sie na[X.]h den Bestimmungen in ihren [X.] [X.] einen 500,-- DM rsteigenden Betrag ni[X.]ht zu haftenbrau[X.]he. Der Vorwurf eines groben [X.] sei unbere[X.]h-tigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitvers[X.]hulden an der S[X.]hadensentste-hung, weil sie es unterlass[X.]n, den tats[X.]hli[X.]hen Wert der Sendungen zudeklarieren. Es sei re[X.]htsmiûbr[X.]hli[X.]h, eine Wertangabe zu unterlassen undbei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habesi[X.]h Ware von erhebli[X.]rem Wert befunden. Dur[X.]h die unterlasseneWertangabe werde ihr zudem die Mli[X.]hkeit genommen, die Sendungen- 8 -wertangemessen zu behandeln. [X.] der hier betroffenen Versender [X.] und au[X.]h no[X.]h na[X.]h den streitgegenstli[X.]hen [X.]nihre [X.] gewes[X.]n seit Beginn der [X.]ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfallsre[X.]htsmiûbr[X.]hli[X.]h, sie nunmehr wegen groben [X.] [X.] zu nehmen. Die [X.] [X.] si[X.]h als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin das [X.] an der [X.] zure[X.]hnen lassen.[X.] aus § 823 Abs. 1 [X.] seien ni[X.]ht gegeben, weil die Versender als[X.] in der Regel ni[X.]ht Eigentmer der in Verlust geratenen Waren seien.Die Beklagte hat zudem die Einrede der [X.] erhoben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht [X.] Beklagte [X.] verurteilt.Mit der Revision, deren Zur[X.]kweisung die [X.] beantragt, [X.] Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weite[X.][X.]:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat der [X.] aus abgetretenem rge-gangenem Re[X.]ht einen Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz [X.] § 429 Abs. 1,§ 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im [X.]: [X.]) i.V. mit § 2 Bu[X.]hst. a, § 51 Bu[X.]hst. [X.] ADSp ([X.], im folgenden: [X.]) sowie N[X.] 16.5 der [X.] der Beklagten und daneben - [X.] einen Teil der [X.] - au[X.]h aus § 823 Abs. 1 [X.] zuerkannt. Dazu hat es [X.] -Die zwis[X.]hen den Versendern und der Beklagten ges[X.]hlossenen Vertr-ge seien als Speditionsvertrzu qualifizieren, da si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht [X.], sondern zur Besorgung der Be[X.]derung verpfli[X.]htet habe. Die [X.]den [X.]fernverkehr zwingende Haftung na[X.]h der bis zum 30. Juni 1998 gel-tenden [X.]verkehrsordnung ([X.]) komme ni[X.]ht zur Anwendung, da die [X.] als Spediteur/[X.]in (§ 413 Abs. 1 HGB a.[X.]) die Be[X.]derungauf der Fernverkehrsstre[X.]ke ni[X.]ht [X.] § 1 Abs. 5 [X.] selbst [X.], [X.] si[X.]h der Transportleistung [X.]emder [X.] bediene.Im S[X.]hadensfall N[X.] 32 sei die [X.] aufgrund einer Abtretung akti-vlegitimiert. In den anderen [X.]n seien die S[X.]hadensersatzforde-rungen der Versender [X.] § 67 [X.] auf die [X.]. [X.] Grundlage der vorgelegten Abs[X.]hriften der Versi[X.]herungss[X.]heine stehefest, [X.] die [X.] Transportversi[X.]herer der von ihr benannten [X.] sei. Es bestehe au[X.]h kein Zweifel daran, [X.] die [X.] die be-haupteten Versi[X.]herungsleistungen in den streitgegenstli[X.]hen [X.]n erbra[X.]ht habe.Die Beklagte ksi[X.]h ni[X.]ht - wie das Berufungsgeri[X.]ht r ausge-[X.]t hat - mit Erfolg auf die [X.] [X.] §§ 54, 56 [X.].[X.] bzw. ihrer [X.] berufen, weil sie na[X.]h § 51 Bu[X.]hst. [X.] 2 [X.] wegen grob [X.]en [X.] [X.] hafte.Die [X.] [X.] si[X.]h kein Mitvers[X.]hulden ihrer Versi[X.]herungsnehmerwegen unterlassener [X.] anre[X.]hnen lassen. Die Beklagte habe inN[X.] 16.5 ihrer Allgemeinen [X.] klargestellt, [X.] die in- 10 -N[X.] 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandst[X.]k [X.] grober Fahrlssigkeit gerade ni[X.]ht gelten solle. Es [X.], wenn die [X.] unwirksam erklrte Haftungs-bes[X.]hrkr das Re[X.]htsinstitut des Mitvers[X.]huldens wieder auflebenwrde. Glei[X.]hes gelte [X.] den von der Beklagten erhobenen Einwand des treu-widrigen Verhaltens. Die Inanspru[X.]hnahme der Beklagten sei au[X.]h ni[X.]ht des-halb re[X.]htsmiûbr[X.]hli[X.]h, weil die Versi[X.]herungsnehmer der [X.] trotzaufgetretener [X.] die [X.] zu ihr fortgesetzt [X.]n.Denn die Versi[X.]herungsnehmer [X.]n als juristis[X.]he Laien ni[X.]ht beurteilenk, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den [X.] na[X.]h den [X.] t habe.Die Klageforderung sei ni[X.]ht verjrt. Die einjrige [X.]s[X.]ist des§ 414 HGB a.[X.] sei in den [X.]n N[X.] 2 bis 8, 10 bis 15, 17, 18, 21 bis30 dur[X.]h Beantragung des Mahnbes[X.]heids vom 5. August 1996 re[X.]htzeitigunterbro[X.]hen worden. [X.] dirigen [X.] gelte die [X.]s[X.]istdes § 852 [X.], da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe [X.] deshalb au[X.]h aus § 823 Abs. 1 [X.] zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htetsei.I[X.] Die dagegen geri[X.]hteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils und zur Zur[X.]kverweisung [X.] an das Berufungsgeri[X.]ht.Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen, [X.] der[X.] wegen des Verlustes von Transportgut grundstzli[X.]h sowohl vertragli-[X.]he [X.] (1.) als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der [X.] delikti-s[X.]he [X.] (2.) zustehen. Es hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft verneint, [X.]- 11 -wegen der fehlenden [X.] ein Mitvers[X.]hulden der Versi[X.]herungs-nehmer der [X.] zu ber[X.]ksi[X.]htigen ist (3.).1. Ohne [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der S[X.]ha-densflle 2, 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18, 21 bis 30 sowie 32 die Vorausset-zungen einer vertragli[X.]hen Haftung na[X.]h § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] in [X.] § 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.] und Ziff. 16.5 der [X.] der Beklagten bejaht.Das Berufungsgeri[X.]ht ist dabei zutreffend und von der Revision [X.] davon ausgegangen, [X.] die Beklagte von den Versi[X.]herungsnehmernder [X.] als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB a.[X.] be-auftragt wurde mit der Folge, [X.] si[X.]h ihre Haftung grundstzli[X.]h na[X.]h§§ 429 ff. [X.] und - aufgrund vertragli[X.]her Einbeziehung - ihren [X.] [X.] sowie den Bestimmungen der [X.]beurteilt. Au[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht bejahte Aktivlegitimation steht ni[X.]htmehr zur revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfung.Die Revision wendet si[X.]h ohne Erfolg gegen die weitere Annahme [X.], die Beklagte habe den Verlust der Sendungen im Sinne von§ 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.] sowie Ziff. 16.5 der [X.] der Beklagten dur[X.]h grob [X.]es Vers[X.]hulden verur-sa[X.]ht.a) [X.] liegt na[X.]h [X.] Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderli[X.]he Sorgfalt in besonderss[X.]hwerem [X.] verletzt worden und unbea[X.]htet geblieben ist, was im gege-benen Fall jedem einleu[X.]hten [X.]te ([X.], [X.]. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,- 12 -[X.] 1998, 25, 27 = [X.], 82; [X.]. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,[X.] 1998, 454, 456 = [X.], 1264; [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,[X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254). Davon ist au[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht zu Re[X.]ht ausgegangen.Die Revision beruft si[X.]h [X.] ohne Erfolg darauf, bei der Be-stimmung der Sorgfaltspfli[X.]hten der Beklagten sei bereits der dur[X.]h das [X.] vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1588) in § 435 HGB neueinge[X.]te Haftungsmaûstab der lei[X.]htfertigen S[X.]hadensverursa[X.]hung zu be-a[X.]hten.Eine unmi[X.]lbare Anwendung des § 435 HGB s[X.]heidet im [X.] deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in [X.] getretene Transport-re[X.]htsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, stestens seit [X.] abges[X.]hlossenen Lebenssa[X.]hverhalte ni[X.]ht zur[X.]kwirken kann. [X.] insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § [X.] enthaltenen Re[X.]htsgrundsatz, wona[X.]h si[X.]h Inhalt und Wirkung einesS[X.]huldverltnisses na[X.]h der zum [X.]punkt seiner Entstehung geltendenRe[X.]htslage ri[X.]hten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauers[X.]huldverltnis be-troffen ist ([X.]Z 10, 391, 394; 44, 192, 194; [X.], [X.]. v. 12.10.1995- I ZR 118/94, [X.] 1996, 66, 67 = [X.], 259 zum [X.]; [X.] [X.] 1999, 19, 21; [X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,[X.] 2001, 256, 257 = [X.], 785; [X.]. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,[X.] 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vors[X.]hriften des [X.] auf[X.]transports[X.], die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; [X.]/[X.], [X.]. 1998, Einl. zu Art. 153 f. [X.] [X.]. 4 ff.; [X.]/Hle,[X.]. 1998, Art. 170 [X.] [X.]. 1; vgl. au[X.]h [X.], [X.] zum Speditions- und [X.]a[X.]htre[X.]ht, 7. Aufl., [X.]. 232, 330).- 13 -Eine R[X.]kwirkung des neuen Transportre[X.]hts [X.] si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ausder Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zur ri[X.]htlinienkonformen Auslegung wettbe-werbsre[X.]htli[X.]her Generalklauseln herleiten (vgl. dazu [X.]Z 138, 55 - Test-preis-Angebot; [X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69 = WRP1998, 1065 - [X.]). An einer verglei[X.]hbaren Situation, einemgewandelten [X.] dur[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htsfortbildung Re[X.]h-nung zu tragen, fehlt es hie[X.] Die Vors[X.]hrift des § 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.].[X.] bes[X.]hreibt den zur unbes[X.]hrkten Haftung des Spediteurs [X.]endenHaftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Re[X.]htsbegriff der [X.]. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp [X.] den Weg versperrt, im Geltungsberei[X.]h des § 51 Bu[X.]hst. [X.] 2 [X.] den Vers[X.]huldensmaûstab unter Berufung auf eir-tes [X.] gegen den Wortlaut der Bestimmung re[X.]htsfortbildendim Li[X.]hte des § 435 HGB auszulegen.Dana[X.]h kommt es im Streitfall s[X.]hon wegen des R[X.]kwirkungsverbotsni[X.]ht auf die von der Revision aufgeworfene [X.]age an, ob der Begriff des quali-fizierten Vers[X.]huldens im Bli[X.]k auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltli[X.]handers als bisher zu bestimmen [X.]) Au[X.]h die Feststellungen, mit denen das Berufungsgeri[X.]ht im Streitfalldas Vorliegen einer groben Fahrlssigkeit bejaht hat, halten der revisionsre[X.]ht-li[X.]hen Na[X.]hprfung stand.Die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung der [X.]age, ob eine grobe Fahrlssigkeitvorliegt, ist dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht nur in bes[X.]hrktem Umfang na[X.]hprf-ba[X.] Die Prfung [X.] si[X.]h darauf bes[X.]hrken, ob das Berufungsgeri[X.]ht den- 14 -Re[X.]htsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkannt hat oder ob [X.] gegen§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungsstze vorliegen([X.] [X.] 1998, 25, 27; [X.] 1998, 454, 456; [X.] 1999, 19, [X.] [X.] das Berufungsurteil ni[X.]ht erkennen und werden vonder Revision au[X.]h ni[X.]ht aufgezeigt.Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Feststellung eines grob [X.]en [X.] darauf gesttzt, [X.] die Beklagte na[X.]h ihrem eigenen Vortrag wederbei der Übergabe der [X.] an die U.-Transport GmbH ([X.] 2) no[X.]h bei deren erneuter Übernahme in ihr [X.](S[X.]hnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle dur[X.]hge[X.]t habe. Es habeledigli[X.]h eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere [X.] an den Zusteller stattgefunden. An der S[X.]hnittstelle 2 habesi[X.]h die Beklagte mit der Verplombung der zu be[X.]dernden Container t.An der S[X.]hnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, ni[X.]ht jedo[X.]hder Inhalt der Container anhand der Ladelistrprft worden. Bei dieserSa[X.]hlage [X.] Beklagte ni[X.]ht darlegen, wo genau der Verlust der [X.] eingetreten sei. In dem erfahrungs[X.] besonders s[X.]hadensanflligenBerei[X.]h, dem Ums[X.]hlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-[X.]hungsmaûnahmen. So kten im Berei[X.]h der S[X.]hnittstelle 2 [X.] verloren-gegangen sein, ohne [X.] dies der S[X.]hnittstelle zuzuordnen sei, da die [X.] Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-sehenen [X.] einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigenOrganisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,wenn der Emp[X.] ihr Ausbleiben [X.] Zudem sei ni[X.]ht erkennbar, auf [X.] Weise eine gezielte Na[X.]hfors[X.]hung na[X.]h verlorenem Transportgut [X.] sei.- 15 -aa) Die Revision rt ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht habe die [X.] an die Einlassungsobliegenheit der [X.]. Sie [X.] unber[X.]ksi[X.]htigt, [X.] das Berufungsgeri[X.]ht den Vorwurf des groben[X.] aus dem unstreitigen Fehlen von [X.] und ni[X.]ht daraus hergeleitet hat, [X.] die [X.] ihrer na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ([X.]Z 127, 275, 284; 129,345, 349 f.; [X.], [X.]. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, [X.] 1996, 303 = [X.], 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwa[X.]hsenen Darle-gungslast ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, dur[X.]h detaillierten Sa[X.]hvortrag zu den n-heren Umsts ihrem eigenen Betriebsberei[X.]h vorzutragen. Die Formu-lierung des Berufungsgeri[X.]hts, es fehle au[X.]h an Vortrag dazu, ob und [X.] die Beklagte na[X.]h den in Verlust geratenen Sendungen an-gestellt habe ([X.]), mag [X.] si[X.]h allein genommen zwar [X.]. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]wird jedo[X.]hhinrei[X.]hend deutli[X.]h, [X.] der fehlende Sa[X.]hvortrag zu den [X.] tragender Grund [X.] die Bewertung des Berufungsgeri[X.]hts gewesen ist,sondern ledigli[X.]h der Bekrftigung der Annahme gedient hat, [X.] ohne ausrei-[X.]hende [X.]n eine Su[X.]he na[X.]h verlorengegangenen [X.]en ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend ers[X.]heine. Dana[X.]h bleibt au[X.]h der [X.], das Berufungsgeri[X.]ht sei unter [X.] gegen § 286ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sa[X.]hvortrag dazu, ob und [X.] die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.bb) [X.] [X.], das Berufungsgeri[X.]ht rse-hen, [X.] au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] Ein- [X.] ni[X.]ht zwingend vorges[X.]hrieben seien, so [X.] sti[X.]hproben-artige Abglei[X.]hungen und Untersu[X.]kten, bleibt [X.] 16 -Der Spediteur ist [X.] § 7 Bu[X.]hst. b N[X.] 1 [X.] verpfli[X.]htet, [X.] an S[X.]hnittstellen auf Vollzligkeit und [X.] sowiûerli[X.]herkennbare [X.]. Diese seit 1. Januar 1993 geltende [X.] beruht auf der in der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats wiederholt [X.], [X.] es si[X.]h beim Ums[X.]hlag von [X.], wie erim Streitfall in Rede steht, um einen besonders s[X.]hadensanflligen Berei[X.]hhandelt, der deshalb so organisiert werden [X.], [X.] in der Regel Ein- [X.] der [X.] kontrolliert werden, damit Fehlbest[X.]zeitig festge-halten werden k. Denn ohne ausrei[X.]hende Ein- und Ausgangskontrollen,die im Regelfall einen krperli[X.]hen Abglei[X.]h der [X.] bzw. [X.] er-faûten Ware erfordern, kann ein verlûli[X.]her berbli[X.]k r Lauf und Verbleibder in den einzelnen Ums[X.]hlagsstationen ein- und abgehenden [X.] ni[X.]htgewonnen werden. Das Erfordernis von [X.]n wird vorliegendno[X.]h dadur[X.]h [X.], [X.] re[X.]htli[X.]h selbstige Drittunternehmen in die Er-bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies re[X.]htfertigt den [X.],[X.] im Regelfall von einem grob [X.]en Vers[X.]hulden auszugehen ist,wenn der Spediteur den s[X.]hadensanflligen Ums[X.]hlag ohne ausrei[X.]hende Ein-und Ausgangskontrollen organisiert ([X.], [X.]. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,[X.] 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; [X.]. v. [X.] - I ZR 165/94,[X.] 1997, 377, 378 = [X.], 133; [X.]. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,[X.] 1997, 440, 442 = [X.], 1513; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,[X.] 2000, 318, 321 = [X.], 1043).Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]htverkannt, [X.] die erforderli[X.]hen Ein- und Ausgangskontrollen ni[X.]ht zwingendl[X.]kenlos alle umzus[X.]hlagenden Sendungen erfassen [X.]n, um den Vorwurfder groben Fahrlssigkeit auszus[X.]hlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr au[X.]h- 17 -eine sti[X.]hprobenartige Kontroll, sofern auf diese Weise eine hinrei-[X.]hende Kontrolldi[X.]hte gewrleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken ([X.], 345, 350 f.).Das setzt jedo[X.]h voraus, [X.] die [X.], ihr ge-nauer Ablauf, ihre Hfigkeit und [X.] na[X.]hvollzogen werden k.Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die [X.] ni[X.]ht festgestellt. Die Revision zeigt ni[X.]ht auf (§ 554Abs. 3 N[X.] 3 Bu[X.]hst. b ZPO), [X.] das Berufungsgeri[X.]ht insoweit verfahrens-fehlerhaft ents[X.]heidungsrelevanten Sa[X.]hvortrrgangen hat.Eine ausrei[X.]hende Kontrolle des [X.] wird entgegen derAnnahme der Revision au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den Einsatz des sog. [X.]-Systemserrei[X.]ht. Zu Re[X.]ht weist das Berufungsgeri[X.]ht darauf hin, [X.] das [X.]-Gertdie Kontroll[X.]ke deshalb ni[X.]ht s[X.]hlieûen kann, weil es erst na[X.]h Passieren [X.] 3 bei der bergabe der Sendung an den Zusteller zum [X.]. Es ist daher ni[X.]ht in der Lage, den exakten S[X.]hadensort innerhalb [X.] zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-gegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht dadur[X.]h ausgegli[X.]hen, [X.] der [X.] stestens na[X.]h 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darr erlangen kann,ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revisirzeugts[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, weshalb ein relevanter Teil [X.] Veranlassung haben sollte, unmi[X.]lbar na[X.]h Ablauf der normalenZustellzeit Na[X.]hfors[X.]r das S[X.]hi[X.]ksal der Sendung anzustellen. [X.] verbessert selbst ein [X.]raum von nur 24 Stunden die Mli[X.]hkeit, mitAussi[X.]ht auf Erfolg na[X.]h dem Verbleib der Sendung zu fors[X.]hen, in [X.] unbekannten [X.] na[X.]h der allgemeinen Lebenserfahrung [X.] -[X.][X.]) Der Revision ist au[X.]h ni[X.]ht darin beizutreten, [X.] die Re[X.]htspre-[X.]hungsgrundstze des Senats zum grob [X.]en [X.] auf [X.], bei denen es auf [X.], [X.] ankomme und deren Kunden eine [X.] Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten,ni[X.]ht anwendbar [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision [X.] si[X.]h ein Absenken [X.] ni[X.]ht aus denselben Grre[X.]htfertigen, die den [X.] von 1969 verwirkli[X.]hten [X.] bei postalis[X.]herBriefbe[X.]derung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erw, [X.]dur[X.]h die [X.] des [X.] im Interesse einer mg-li[X.]hst s[X.]hnellen und billigen Massenbe[X.]derung von Briefen umfangrei[X.]he undkostspielige berwa[X.]hungs- und Si[X.]herungsmaûnahmen vermieden werden,die ohne Haftungsbes[X.]hrkung zur Abwendung hoher S[X.]hadensersatzforde-rungen notwendig wren ([X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1993,2235), ist ni[X.]ht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zurtragen. Ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied zum Paketversand besteht darin, [X.]dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen [X.] hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzli[X.]h kein materieller [X.]. Er wird daher in vielen Fllen kein unmi[X.]lbares wirts[X.]haftli[X.]hes In-teresse daran haben, [X.] die postalis[X.]h vers[X.]hi[X.]kte Mi[X.]ilung den Emp[X.]gerade in Form des konkreten Briefes errei[X.]ht. Dies war der tragende Grund[X.] den bis zur Neufassung des [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] [X.]. 3294) in § 12 Abs. 1 [X.] a.[X.] enthaltenen vlligen Haftungsauss[X.]hluû [X.]S[X.], die aus einer ni[X.]ht ordnungs[X.]en Behandlung von gewli[X.]henBriefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz r [X.], 8. [X.]. 1989, § 12 [X.]. 15). [X.] kommt es einem- 19 -Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, daderen Verlust im allgemeinen einen unmi[X.]lbaren [X.] verur-sa[X.]ht.[X.] hinaus ist zu ber[X.]ksi[X.]htigen, [X.] die Haftungsbes[X.]hrkun-gen na[X.]h den Bestimmungen des [X.] a.[X.] au[X.]h insoweit vom Haf-tungssystem des allgemeinen Transportre[X.]hts abwi[X.]hen, als der Haftungsaus-s[X.]hluû [X.] § 12 [X.] a.[X.] bis zur Ein[X.]ung von § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.]im Jahre 1989 selbst den dur[X.]h vorstzli[X.]hes Handeln eines Postbedienstetenentstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sa[X.]hgri[X.]ht ohne weite-res gere[X.]htfertigt, die in der Vergangenheit [X.] den Sonderfall der [X.] Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten [X.] zrtragen.Die Sonderstellung der [X.] die postalis[X.]he [X.]versendung in der [X.] ltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere au[X.]h dur[X.]h einenVerglei[X.]h mit dem geltenden Re[X.]ht deutli[X.]h: Na[X.]h der Privatisierung der Post-dienste bestimmt si[X.]h die Haftung des [X.] postalis[X.]her Dienste gegen-r dem Kunden nunmehr na[X.]h dem im Handelsgesetzbu[X.]h geregelten [X.] Transportre[X.]ht, da das geltende [X.] keine eigenen vertragli-[X.]hen Haftungsvors[X.]hriften mehr [X.] und der Verordnungsgeber von seinerin § 18 [X.] normierten Erm[X.]htigung, [X.] in einerRe[X.]htsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat([X.]s[X.]her Komm. zum [X.]/Stern, § 18 [X.]. 28). Demna[X.]h unterliegt au[X.]hdie Post AG na[X.]h dem neuen Transportre[X.]ht bei der Erbringung ihrer Dienst-leistungen im Grundsatz den [X.] alle Spediteure und [X.] ltigen [X.]en; privilegiert ist nur die Be[X.]derung von Briefen und briefli[X.]hen- 20 -Sendungen, bei der si[X.]h der [X.]/Spediteur aus den dargestelltenGrin strkerem Umfang [X.]eizei[X.]hnen kann (§§ 449, 466 [X.]) Soweit die Revision geltend ma[X.]ht, die strengen Anforderungen andie Dur[X.]h[X.]ung von [X.] gingen deshalb an der [X.], weil die Kunden bei der Inanspru[X.]hnahme von [X.] an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie [X.] ni[X.]ht dur[X.]hzudringen.[X.] die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es s[X.]honmangels tatri[X.]hterli[X.]her Feststellungen an einer tragfigen Grundlage. [X.] jedenfalls ni[X.]ht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entspro[X.]hen hat,die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im rigen au[X.]hdie Bestimmung des § 7 Bu[X.]hst. b [X.] Wren die seinerzeit [X.] davon ausgegangen, [X.] die gebotenen Si[X.]herheitsvorkehrun-gen im Interesse des Verkehrs an einer koststigen Massenbe[X.]derungbei [X.] herabgesetzt werden [X.], [X.] es [X.], [X.] diese Be[X.]derungsart in den ADSp eine Bes[X.]hrkung der an si[X.]hgebotenen Si[X.]herheitsvorkehrungen aufzunehmen.Es kommt hinzu, [X.] die Beklagte ni[X.]ht dargelegt hat, wel[X.]he Auswir-kung die Dur[X.]h[X.]ung umfangrei[X.]herer Kontrollen auf ihre Kalkulation - unddamit letztli[X.]h auf die [X.] von den Kunden zu zahlenden Preise - habenwrde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabszustzli[X.]h erforderli[X.]hen Kontrollen ni[X.]ht im einzelnen benannt. Der [X.] daher ni[X.]ht ohne weiteres darin beigetreten werden, [X.] die in [X.] Senatsre[X.]htspre[X.]hung gebotenen Si[X.]herheitsmaûnahmen in jedem Falleunzumutbar [X.] 21 -(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden [X.]nkontrolle mit der berlegung in [X.]age stellt, es kvon der [X.] verlangt werden, den Transportverlauf von tli[X.]h 800.000 Paketen kom-plett zu dokumentierr Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-genzuhalten, [X.] eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspfli[X.]htni[X.]ht besteht; au[X.]h § 7 Bu[X.]hst. b N[X.] 2 [X.] verlangt nur eine Dokumen-tation in den Fllen, in denen Unregelmûigkeiten auftreten.(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt si[X.]h aus § 7 Bu[X.]hst. [X.][X.] ni[X.]ht, [X.] die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten [X.] in den [X.] aufgestellten Anforderungen an eine S[X.]hnittstellenkon-trolle s[X.]hon deshalb na[X.]hgekommen sei, weil mit Pa[X.]kst[X.]ken, die [X.] § 7Bu[X.]hst. b N[X.] 1 [X.] an S[X.]hnittstellen auf [X.] und [X.] zurprfen sind, au[X.]h Container gemeint seien. Na[X.]h dem klaren Wortlaut des§ 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] sind Container nur dann Pa[X.]kst[X.]ke i.S. des § 7Bu[X.]hst. b N[X.] 1 [X.], wenn sie vom Auftraggeber zur Abwi[X.]klung [X.] zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container [X.]die Fernverkehrsstre[X.]ke ni[X.]ht von den Versendern, sondern von der Beklagtenbeladen werden.2. Au[X.]h die weitere Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, in den [X.]n N[X.] 1, 9, 16, 19 und 20, in denen vertragli[X.]he [X.] verjrt seien,[X.] [X.] [X.] § 823 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 67 [X.] S[X.]hadenser-satz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, lt den An-griffen der Revision stand.- 22 -Es begegnet re[X.]htli[X.]h keinen Bedenken, [X.] das Berufungsgeri[X.]ht denS[X.]hadensersatzanspru[X.]h der [X.] in den genannten [X.]n auf§ 823 Abs. 1 [X.] gesttzt hat. Der Bundesgeri[X.]htshof hat im Berei[X.]h desTransportre[X.]hts in [X.] Re[X.]htspre[X.]hung an der Selbstigkeit von ver-tragli[X.]her und deliktis[X.]her Haftung im Hinbli[X.]k auf deren unters[X.]hiedli[X.]he ge-setzli[X.]he Ausgestaltung festgehalten ([X.]Z 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399;[X.], [X.]. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, [X.] 1984, 283, 287 = VersR 1984,932).a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, [X.] das von der Beklagtenbestri[X.]ne Eigentum der Versi[X.]herungsnehmer streite die in § 1006 Abs. 1[X.] enthaltene Vermutung, die ni[X.]ht dur[X.]h den Umstand, [X.] [X.] oftmalsni[X.]ht Eigentmer der von ihnen versandten Waren seien, ers[X.][X.]rt werde.Die Beklagte habe die Vermutung des § 1006 Abs. 1 [X.] au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hsubstantiierten Vortrag widerlegt.Dagegen wendet si[X.]h die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuru-men, [X.] an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen [X.] zu stellen sind (vgl. M[X.]hKomm[X.]/Medi[X.]us, 3. Aufl., § 1006[X.]. 22). Es rei[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht aus, [X.] nur eine gewisse Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitgegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentum-serwerb spri[X.]ht (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 1999, § 1006 [X.]. 38; [X.], Handbu[X.]h der Beweislast im Privatre[X.]ht, 2. Aufl., § 1006 [X.]. 16). [X.] hat in ihrer Klageerwiderung ledigli[X.]h vorgebra[X.]ht, bei den Versen-dern handele es si[X.]h um [X.], die erfahrungs[X.] selbst unter verln-gertem Eigentumsvorbehalt oder Konzerneigentumsvorbehalt einkauften unddaher ni[X.]ht selbst Eigentmer der Waren seien. Diese paus[X.]hale Behauptungvermag die Eigentumsvermutung [X.] § 1006 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zu ers[X.]t-- 23 -tern, weil jegli[X.]her Bezug zu den konkreten Verltnissen der jeweiligen [X.] fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der Revision in Bezug genom-mene Ents[X.]heidung [X.]Z 42, 53 ni[X.]ht entgegen, da in dem dort ents[X.]hiede-nen Fall ni[X.]ht die Anwendung des § 1006 [X.], sondern die tatri[X.]hterli[X.]heWrdigung einer re[X.]htsges[X.]ftli[X.]hen Vereinbarung zur berprfung [X.] war die vom Tatri[X.]hter angenommene Bran[X.]li[X.]hkeit des [X.] dur[X.]h tatri[X.]hterli[X.]h festgestellte Vertragsgestaltungen belegt.b) Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteilni[X.]ht deshalb an einem Begrsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil si[X.]h dasBerufungsgeri[X.]ht in seinen Aus[X.]ungen zur deliktis[X.]hen Haftung der [X.] ni[X.]ht mehr ausdr[X.]kli[X.]h mit der [X.]age auseinandergesetzt hat, ob [X.] den S[X.]haden grob [X.] verursa[X.]ht hat. Die Revisionserwiderungweist mit Re[X.]ht darauf hin, [X.] si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zuvor ([X.] 22-25)eingehend mit der [X.]age des Vers[X.]huldens der Beklagten befaût hat und dabeizu der Feststellung gelangt ist, [X.] der Beklagten ein grobes Organisations-vers[X.]hulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der [X.]n-de ergibt si[X.]h mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit, [X.] das Berufungsgeri[X.]ht dieseFeststellung auf die deliktis[X.]he Haftung der Beklagten hat rtragen wollen.Das ist aus Re[X.]htsgri[X.]ht zu beanstanden. In der Re[X.]htspre[X.]hung desSenats ist anerkannt, [X.] der Spediteur [X.] Fehler in seiner [X.] au[X.]h der deliktis[X.]hen Haftung unterliegt, weil er mit der [X.] von vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen - au[X.]h die allgemei-ne [X.]sorgepfli[X.]ht rnommen hat, die ihm anvertrauten [X.]emden [X.] vorS[X.]haden zu bewahren ([X.]Z 46, 140, 146; [X.], [X.]. [X.] ZR 197/85, [X.], 244, 246; M[X.]hKommHGB/Dubis[X.]har, § 429[X.]. 67; [X.], Transportre[X.]ht, 4. Aufl., § 407 HGB [X.]. 43).- 24 -Soweit das Berufungsgeri[X.]ht bei seinen Aus[X.]ungen zu § 823 Abs. 1[X.] von der Kausalitt der festgestellten Organisationsml [X.] den einge-tretenen S[X.]haden ausgegangen ist, [X.] das Berufungsurteil ebenfalls keineRe[X.]htsfehler erkennen, da die [X.] die vertragli[X.]he Haftung im Fall grober [X.] von berufli[X.]hen Organisationspfli[X.]hten entwi[X.]kelten Beweiserlei[X.]hte-rungen au[X.]h im Rahmen der deliktis[X.]hen Haftung Anwendung finden ([X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 823 [X.]. 168 ff.). Die [X.]s[X.]ist des § 852[X.] ist re[X.]htzeitig unterbro[X.]hen worden.3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft ein Mitvers[X.]huldender Versi[X.]herungsnehmer der [X.] unber[X.]ksi[X.]htigt gelassen.a) Die Revision wendet si[X.]h mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgeri[X.]hts, die [X.] [X.] si[X.]h die unterlassene [X.] beiden in Verlust geratenen Sendungen ni[X.]ht als Mitvers[X.]hulden ihrer Versi[X.]he-rungsnehmer anre[X.]hnen lassen.aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Beurteilung darauf gesttzt, [X.] [X.] in N[X.] 16.5 ihrer Allgemeinen [X.] klargestellthabe, [X.] bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit alle Haftungsbes[X.]hrkun-gen, mithin au[X.]h diejenige in N[X.] 16.1, wona[X.]h bei unterbliebener Wertdeklara-tion nur bis zur Hvon 500,-- DM pro Versandst[X.]k gehaftet werde, entfie-len. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kla-re Trennung zwis[X.]hen der dem [X.] Wahl der Vertragsge-staltung, mli[X.]h sorgfltigerer Behandlung des rlassenen Gutes bei e-rer [X.] gegen Zahlung eines zustzli[X.]hen Be[X.]derungsentgeltes,und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit, vorge-nommen. Es entstr ein Wertungswiderspru[X.]h, wenn man eine bei- 25 -Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit [X.] unwirksam [X.] die Re[X.]htsinstitute des Mitvers[X.]huldens oder des treu-widrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgeri[X.]ht vorge-nommene Auslegung der Allgemeinen [X.] der Beklag-tlt der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfung ni[X.]ht stand.bb) Die Allgemeinen [X.] der Beklagten finden alsallgemeine Ges[X.]ftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 [X.]) r den Bezirk [X.] hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-einges[X.]hrkter revisionsgeri[X.]htli[X.]her Na[X.]hprfung (vgl. [X.]Z 22, 109, 112;47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregelnrt der Grundsatz einer na[X.]h beiden Seiten hin interessengere[X.]hten Ausle-gung (vgl. [X.]Z 131, 136, 138; 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 8.6.1994- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; [X.]. [X.] - II ZR 194/98, NJW 2000,2099). Dem hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen.Im re[X.]htli[X.]hen Ansatz ist davon auszugehen, [X.] ein Versender in einenna[X.]h § 254 Abs. 1 [X.] bea[X.]htli[X.]hen Selbstwiderspru[X.]h geraten kann, wenn [X.] Kenntnis, [X.] der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabemit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer [X.] absieht und [X.] glei[X.]hwohl vollen S[X.]hadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeb-li[X.]h darauf an, ob die von dem Ges[X.]igten verna[X.]hlssigte Sorgfaltsanforde-rung darauf abzielt, einen S[X.]haden wie den eingetretenen zu vermeiden, obalso der eingetretene S[X.]haden von ihrem S[X.]hutzzwe[X.]k erfaût wird (vgl. [X.],[X.]. v. 21.5.1987 - [X.], [X.], 129, 130). Mit seinem Verzi[X.]ht aufdie vom Spediteur angebotenen weitergehenden S[X.]hutzvorkehrungen setzt [X.] das Transportgut [X.]eiwillig einem erten Verlustrisiko aus mit [X.], [X.] ihm der eingetretene S[X.]haden bei wertender Betra[X.]htung [X.]- 26 -§ 254 [X.] anteilig zuzure[X.]hnen ist. Eine Mitverantwortli[X.]hkeit des Ges[X.]h-digten ers[X.]heint au[X.]h mit Bli[X.]k auf § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] geboten, wona[X.]hsi[X.]h ein anspru[X.]hsminderndes Mitvers[X.]hulden au[X.]h daraus ergeben kann, [X.]der Ges[X.]igte es unterlassen hat, den S[X.]huldner auf die Gefahr eines un-gewli[X.]h hohen S[X.]hadens aufmerksam zu ma[X.]hen, die der S[X.]huldner wederkannte no[X.]h kennen [X.]te (vgl. OLG Hamburg [X.] 1993, 304). Dies hatdas Berufungsgeri[X.]ht bei seinem Verstis der N[X.] 16.5 der Allgemeinen[X.] der Beklagten ni[X.]ht [X.]htet.Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursa[X.]hungs-beitrag des Ges[X.]igtr einer grob [X.]en S[X.]hadensverur-sa[X.]hung des S[X.]huldners vollstig auszus[X.]hlieûen. Einen derart weitgehen-den Auss[X.]hluû der Mitverantwortli[X.]hkeit des S[X.]hadensersatzgligers [X.]si[X.]h selbst ein vorstzli[X.]h handelnder S[X.]iger ni[X.]ht in jedem Falle entge-genhalten lassen (vgl. [X.]Z 57, 137, 145; [X.] [X.], 129, 130). [X.] Berufungsgeri[X.]ht gewonnene [X.] si[X.]h nur dannre[X.]htfertigen, wenn ein Versender die Regelung in N[X.] 16.5 der Allgemeinen[X.] in Abwei[X.]hung von den allgemeinen s[X.]hadens-re[X.]htli[X.]hen Grundstzen na[X.]h Treu und Glauben und unter Ber[X.]ksi[X.]htigungder Verkehrssi[X.] so [X.], [X.] der [X.] bei eigenemgroben Vers[X.]hulden ohne R[X.]ksi[X.]ht auf ein eventuelles (Mit-)Vers[X.]hulden sei-ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspre[X.]henwolle. Ein derartiges Verstis rspannt indes den Wortlaut der [X.] verna[X.]hlssigt die Interessen des [X.]s. Die in Rede [X.] (N[X.] 16.5) regelt ledigli[X.]h, unter wel[X.]hen in der Sre des Klausel-verwenders liegenden Umstie in N[X.] 16.1 vereinbarte Haftungsbe-s[X.]hrkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen ni[X.]hts r eine Mit-haftung des Versenders aufgrund von s[X.]hadensurs[X.]hli[X.]hen Umsts- 27 -seinem Berei[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei seiner Bewertung unber[X.]ksi[X.]h-tigt gelassen, [X.] die Haftung des Spediteurs gerade au[X.]h dur[X.]h [X.] werden kann, die der [X.] zuzure[X.]hnen sind.Soweit ein Mitvers[X.]hulden des Versenders wegen unterlassener Wert-angabe unter Hinweis auf § 56 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.] abgelehnt wird([X.] NJW-RR 1995, 423, 424), kann die [X.] daraus [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]hts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte inN[X.] 3 und N[X.] 16.1 ihrer Allgemeinen [X.] ausdr[X.]kli[X.]hauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesenhat. [X.] fehlt es an der Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, [X.] die [X.] die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll [X.] erkennen [X.]n(§ 56 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.]).[X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-gen den S[X.]haden tats[X.]hli[X.]h deshalb (mit-)verursa[X.]ht haben, weil die [X.] ri[X.]htiger Wertangabe ihre Sorgfaltspfli[X.]hten besser erfllt [X.] und [X.] ni[X.]ht zu den Verlusten gekommen wre. Die Beklagte hat unter Hinweisauf N[X.] 3 ihrer Allgemeinen [X.] vorgetragen, sie seidur[X.]h die Ts[X.]r den wahren Sendungswert daran gehindert worden,die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird dasBerufungsgeri[X.]ht im wiedererffneten Berufungsverfahren na[X.]hzugehen [X.].Die Haftungsabw[X.]h § 254 [X.] obliegt ebenfalls grundstzli[X.]hdem Tatri[X.]hter (vgl. [X.]Z 51, 275, 279; [X.], [X.]. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,NJW 1983, 622; [X.]R [X.] § 254 Abs. 1 - Beauftragter S[X.]iger 3), so [X.]- 28 -die Sa[X.]he au[X.]h aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]hei-dung an das Berufungsgeri[X.]ht zur[X.]kzuverweisen [X.]) [X.] hinaus [X.] si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ein Mit-vers[X.]hulden oder au[X.]h der Einwand des Re[X.]htsmiûbrau[X.]hs ni[X.]ht damit be-gr, [X.] die Versender die Ges[X.]ftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt[X.]n, obwohl ihnen aufgrund langjriger Zusammenarbeit die Organisationder Beklagten bestens bekannt gewesen sei.aa) Das Berufungsgeri[X.]ht ist im re[X.]htli[X.]hen Ansatz ohne [X.]davon ausgegangen, [X.] die (unverrte) Fortsetzung der Ges[X.]ftsbezie-hungen zu demselben Spediteur na[X.]h Kenntnis des S[X.]hadenseintritts auf be-reits entstandene Ersatzanspr[X.]he keinen [X.] haben kann; ein eingetrete-ner Verlust [X.] si[X.]h dur[X.]h einen Abbru[X.]h der [X.] ni[X.]htmehr verhindern (vgl. [X.], [X.]. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, [X.] 1998, 475,477 = [X.], 1443). Dementspre[X.]hend ist es dem Auftraggeber einesSpediteurs in einem S[X.]hadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgutgrundstzli[X.]h ni[X.]ht [X.] § 242 [X.] verwehrt, si[X.]h auf grobe Fahrlssigkeitdes Spediteurs zu berufen, wenn er die [X.] na[X.]h Kenntnisdes S[X.]hadensfalles fortsetzt. Eine Anspru[X.]hsminderung [X.] § 254 Abs. 1[X.], bei dem es si[X.]h um eine konkrete gesetzli[X.]he Ausprs in § 242[X.] enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt(vgl. [X.] [X.] 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betra[X.]htkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdur[X.]h[X.]ungbeauftragt, von dem er weiû oder zumindest [X.] wissen [X.]n, [X.] es indessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmln immer [X.] zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter sol[X.]hen Um-stie Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirkli[X.]hung allein dem- 29 -S[X.]iger anzulasten unbillig ers[X.]heint und mit dem § 254 [X.] zugrundelie-genden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist ([X.], [X.]. v.29.4.1999 - [X.], [X.] 1999, 410, 411 = [X.], 474).bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat unangegriffen festgestellt, [X.] der [X.] [X.]en [X.] im vorliegenden Verfahren erst-mals - na[X.]h anwaltli[X.]her Aufarbeitung - mit S[X.]hriftsatz vom 29. [X.] erhoben worden ist. Soweit in anderen Re[X.]htsstreitigkeiten gegen [X.] deren grobes Organisationsvers[X.]hulden behauptet worden ist, sinddie jeweiligen Klagen na[X.]h den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststel-lungen des Berufungsgeri[X.]hts erst na[X.]h Eintritt der streitgegenstli[X.]hen[X.], die si[X.]h in der [X.] von Mai 1995 bis Januar 1996 ereignet [X.], erhoben worden.Auf dieser tats[X.]hli[X.]hen Grundlage ist es aus Re[X.]htsgri[X.]ht zubeanstanden, [X.] das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, die Erhebung [X.] eines grob [X.]en [X.] habe auf die hierin Rede stehenden [X.] keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versi-[X.]herungsnehmer der [X.] selbst als juristis[X.]he Laien ni[X.]ht [X.]n [X.], ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten [X.] na[X.]h den [X.] 30 -II[X.] Dana[X.]h war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] und die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]hr die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zur[X.]kzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]Bs[X.]herS[X.]haffert

Meta

I ZR 158/99

15.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 158/99 (REWIS RS 2001, 602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 602

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I-18 U 52/13

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