Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 221/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 604

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[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 221/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 15. November 2001 dur[X.]h [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], D[X.] Büs[X.]herund D[X.] S[X.]haffe[X.]für Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten wirddas [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] amMain vom 4. August 1999 aufgehoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-geri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienstbetreibt, als Transpo[X.]versi[X.]herungsassekuradeur aus übergegangenem Re[X.]htder E. GmbH in [X.] (im folgenden: Versi[X.]herungsnehmerin)wegen Verlustes von Transpo[X.]gut auf S[X.]hadensersatz in [X.] -Die Versi[X.]herungsnehmerin ist Dauerkunde der Beklagten, der sie seitJahren in erhebli[X.]hem Umfang Beförderungsauftr[X.]eilt. Den einzelnenBeförderungsve[X.]rlagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen [X.] zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der AllgemeinenDeuts[X.]hen Spediteurbedingungen (im folgenden: ADSp) u.a. folgende [X.] We[X.]angabe des Versenders ist maßgebli[X.]h [X.] den [X.] und die S[X.]hadensabwi[X.]klung. [X.] ist eine korrekte We[X.]angabe unerlßli[X.]h. Sofern auf [X.] kein höherer We[X.] angegeben ist, gilt [X.] eine We[X.]- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. [X.] kann eine höhere We[X.]grenze, hö[X.]hstens [X.] DM ... angeben und damit eine entspre[X.]hend höhereHaftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind:...16. Haftung16.1Sofern keine höhere We[X.]angabe dur[X.]h den Versender vorge-nommen wurde, haftet U. bei Vers[X.]hulden [X.] Verlust, [X.], Verzug oder Na[X.]hnahmefehler bis zur Höhe von500,-- DM pro Versandst[X.]k. ...16.4Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswe[X.] desbeförde[X.]en Gutes, bei Bes[X.]igung auf Ersatz der S[X.]mbeförde[X.]en Gut selbst, bei Verzug auf den unmi[X.]lbaren [X.] und bei [X.] auf den Ersatz [X.]. [X.] Gewinn wird ni[X.]ht gehaftet.16.5- 4 -Die vorstehenden [X.]en gelten ni[X.]ht bei [X.] oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzli[X.]hen Ver-treter oder Erfllungsgehilfen.Der Ablauf der Paketbe[X.]derung, in deren Rahmen die reinen Trans-po[X.]leistungen ni[X.]ht von der Beklagten, sondern von der zur glei[X.]hen Firmen-grrenden, re[X.]htli[X.]h selbstigen [X.] erbra[X.]htwurden, war im einzelnen [X.] organisie[X.]: Bei der Übernahme [X.] (S[X.]hnittstelle 1) war der [X.] gehalten, die Pakete zu zlen unddie Angaben des Versenders auf dem [X.] zrprfen. [X.], quittie[X.]e der [X.] die Abholzeit und die Anzahl dervon ihm [X.] Pakete und bra[X.]hte sie zu einer Sammelstelle der [X.] (Center oder Hauptums[X.]hlagbasis), wo die Sendungen na[X.]h Bestim-mungso[X.]en so[X.]ie[X.] und unter Aufsi[X.]ht in verplombte Container verladen [X.] (S[X.]hnittstelle 2). Bei der [X.] war der Container in [X.] der [X.] einzutragen, aus dem si[X.]h u.a. die Num-mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungso[X.] erga-ben. [X.] be[X.]de[X.]e die [X.] die Container zur[X.]hsten Hauptums[X.]hlagbasis [X.] den [X.] (S[X.]hnittstelle 3). [X.] die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand [X.] der auf dem [X.]a[X.]htbrief angegebenen Plombennummer mit derPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die So[X.]ierung der [X.] ihren Bestimmungso[X.]en und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-ge. Das [X.] wurde unter Einsatz eines tragbaren Ge[X.]es (sog.[X.]) mit Hilfe eines elektronis[X.]hen Datenverarbeitungssystems gef[X.], wo-bei der Zusteller die Mli[X.]hkeit ha[X.], die Paketinformationen entweder mi[X.]lseines S[X.]anners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-ben. [X.] quittie[X.]e der Emp[X.] den Empfang mit einem speziell ent-wi[X.]kelten Stift auf dem [X.] des [X.]-Ge[X.]s (S[X.]hnittstelle 4).- 5 -Die [X.] begeh[X.] S[X.]hadensersatz [X.] insgesamt neun Flle, in denendie von der Versi[X.]herungsnehmerin im Jahre 1996 aufgegebenen Pakete imGewahrsamsberei[X.]h der Beklagten in Verlust gerieten. Wegen der Einzelhei-ten wird auf [X.] 6 f. Bezug genommen.In allen S[X.]hadensfllen ha[X.] die Versi[X.]herungsnehmerin den We[X.] [X.] ni[X.]ht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung un-ter Berufung auf die [X.]en ihrer [X.] in den S[X.]hadensfllen N[X.] 1 bis 6 und 9 auf 500 DM, [X.] N[X.] 7 auf 1030 DM und im S[X.]hadensfall N[X.] 8 auf 1000 [X.] hat.Die [X.] hat behauptet, der [X.] habe der Versi[X.]he-rungsnehmerin den na[X.]h der Teilleistung verbliebenen Rests[X.]haden in der be-anspru[X.]hten [X.]. Sie hat die Auffassung ve[X.]reten, [X.] si[X.]h die [X.] ni[X.]ht mit Erfolg auf die [X.] in ihren Be[X.]derungsbe-dingungen berufen k, da ihr in allen Fllen ein grobes Organisationsver-s[X.]hulden vorzuwerfen sei. Dies [X.]e zur unbes[X.]hrkten Haftung der [X.]. Der Versi[X.]herungsnehmerin [X.] ein treuwidriges [X.] wegen der unterlassenen We[X.]angabe ni[X.]ht angelastet werden. Die [X.] wisse genau, [X.] die Versi[X.]herungsnehmerin nur ho[X.]hwe[X.]ige Mobil-funktelefone versende, weshalb der Warenwe[X.] stets r 500 DM liege. [X.] gehe ni[X.]ht hervor, [X.] Pakete gegen [X.] versendet werden [X.].Die [X.] hat beantragt,- 6 -die Beklagte zu veru[X.]eilen, an sie 95.885 DM nebst 5 % Zin-sen seit dem 27. Mrz 1997 zu zahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ve[X.]re-ten, der Vorwurf des groben [X.] sei angesi[X.]hts der imeinzelnen dargestellten betriebli[X.]hen Organisation, die die Versi[X.]herungsneh-merin genau kenne, ni[X.]ht bere[X.]htigt. Die Versi[X.]herungsnehmerin treffe an [X.] des S[X.]hadens ein Mitvers[X.]hulden, da sie es unterlassen habe, dentats[X.]hli[X.]hen We[X.] der Sendungen zu deklarieren. Wie si[X.]h aus einer internenArbeitsanweisung ergebe, unterlWe[X.]pakete einer Sonderbehandlung.Dur[X.]h die unterlassene We[X.]angabe werde ihr die Mli[X.]hkeit genommen, [X.] we[X.]angemessen zu behandeln. Zudem sei es re[X.]htsmiûbr[X.]h-li[X.]h, einerseits eine We[X.]angabe zu unterlassen und andererseits im [X.] in Kenntnis der betriebli[X.]hen Organisationsablfe die volle Haftungder Beklagten zu reklamieren. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, die[X.] verhalte si[X.]h au[X.]h deshalb widerspr[X.]hli[X.]h, weil sie den Vorwurf desgroben [X.] bereits in einem 1995 vor dem [X.] gef[X.]en Re[X.]htsstreit erhoben habe, in dem sie Ersatz [X.]einen Transpo[X.]s[X.]haden der Versi[X.]herungsnehmerin geltend gema[X.]ht habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klage unter Anre[X.]hnung eines [X.] der Versi[X.]herungsnehmerin, das si[X.]h die [X.] zure[X.]hnenlassen [X.], in [X.] 47.942,50 DM nebst Zinsen stattgegeben und [X.] im rigen [X.] -Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihr Klagebegehrenweiter, soweit diesem bislang no[X.]h ni[X.]ht stattgegeben worden ist. Die Beklagteerstrebt mit ihrer Revision die vollstige Abweisung der Klage. Beide [X.] beantragen, das Re[X.]htsmi[X.]l der [X.]:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat der [X.] aus rgegangenem Re[X.]ht(§ 67 [X.]) der Versi[X.]herungsnehmerin einen Anspru[X.]h auf [X.] § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung: imfolgenden: [X.]) i.V.m. § 2 Bu[X.]hst. a, § 51 Bu[X.]hst. [X.] ADSp ([X.], im folgenden: [X.]) sowie N[X.] 16.5 der [X.] der Beklagten zuerkannt; jedo[X.]h [X.] si[X.]h die [X.]eilftiges Mitvers[X.]hulden der Versenderin anre[X.]hnen lassen. Dazu hat esausgef[X.]:Die zwis[X.]hen der Versi[X.]herungsnehmerin und der Beklagten ges[X.]hlos-senen Ve[X.]rseien als Speditionsve[X.]rzu qualifizieren, da in ihrem Mit-telpunkt ni[X.]ht das Transpo[X.]ergebnis, sondern die Organisation des [X.] habe. Die [X.] den [X.]fernverkehr zwingende Haftung na[X.]h der biszum 30. Juni 1998 geltenden [X.]verkehrsordnung ([X.]) komme ni[X.]ht zurAnwendung, da die Beklagte als Spediteur/[X.]in (§ 413 Abs. 1 HGBa.[X.]) die Be[X.]derung auf der Fernverkehrsstre[X.]ke ni[X.]ht [X.] § 1 Abs. 5 [X.]selbst aus[X.]e, sondern si[X.]h der Transpo[X.]leistung [X.]emder [X.] be-diene.Die [X.] sei [X.] § 67 [X.] aktivlegitimie[X.]. Na[X.]h Vorlage der Ab-s[X.]hrift des [X.] sowie des Na[X.]htrags N[X.] 1 stehe fest, [X.]sie als mit besonderen Vollma[X.]hten ausgesta[X.]te Versi[X.]herungsagentin mitder Versenderin einen Transpo[X.]versi[X.]herungsve[X.]rag abges[X.]hlossen habe.Sie habe au[X.]h den Na[X.]hweis gef[X.], [X.] die behaupteten Versi[X.]herungslei-stungen in jedem einzelnen S[X.]hadensfall erbra[X.]ht worden [X.] 9 -Die Beklagte ksi[X.]h ni[X.]ht - wie das Berufungsgeri[X.]ht r ausge-f[X.] hat - auf die [X.]en [X.] §§ 54, 56 [X.] bzw.N[X.] 16 ihrer Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen berufen, weil sie na[X.]h § 51Bu[X.]hst. [X.] [X.] wegen grob fahrlssigen [X.] unbegrenzt hafte.Die [X.] [X.] si[X.]h wegen unterlassener We[X.]deklaration kein Mit-vers[X.]hulden der Versi[X.]herungsnehmerin anre[X.]hnen lassen. Die Beklagte habein N[X.] 16.5 ihrer Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen klargestellt, [X.] dievereinba[X.]e Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM bzw. 1.000,-- DM je Sendungbei grober Fahrlssigkeit gerade ni[X.]ht gelten solle. Es [X.], wenn die [X.] unwirksam erkl[X.]e Haftungs-bes[X.]hrkr das Re[X.]htsinstitut des Mitvers[X.]huldens wieder auflebenwrde.Die [X.] handele aber re[X.]htsmiûbr[X.]hli[X.]h (§ 242 BGB), wenn sieunter Hinweis auf ein grobes Organisationsvers[X.]hulden der Beklagten vollenS[X.]hadensersatz verlange. Sie habe si[X.]h im [X.] in einem [X.] gegen die Beklagte, in dem es um [X.] [X.] gegangen sei, zur Begrr vollen Haftung der Beklagten aufderen grobes Organisationsvers[X.]hulden berufen. Glei[X.]hwohl habe die Versen-derin die Ges[X.]ftsbeziehung zur Beklagten au[X.]h na[X.]h Erhebung des ge-nannten Vorwurfs unver[X.] fo[X.]gesetzt. Dadur[X.]h sei es zu den [X.] gekommen. [X.] den entstandenen S[X.]haden sei einelftige Mitverantwo[X.]ung (§ 254 Abs. 2 BGB) der Versenderin anzure[X.]hnen,die si[X.]h die [X.] als deren Re[X.]htsna[X.]hfolgerin zure[X.]hnen lassen [X.].- 10 -I[X.] Die dagegen geri[X.]hteten [X.] der Pa[X.]eien haben Erfolg.Sie [X.]en zur Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils und zur Zur[X.]kverwei-sung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen, [X.] der[X.] wegen des Verlustes von Transpo[X.]gut grundstzli[X.]h ve[X.]ragli[X.]he [X.] zustehen ([X.]). Es hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft verneint, [X.] wegender fehlenden We[X.]deklaration ein Mitvers[X.]hulden der [X.] [X.] zu ber[X.]ksi[X.]htigen ist (A 2.).Die Revision der [X.] beanstandet mit Re[X.]ht, [X.] die bisherigentatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen die Annahme eines Mitvers[X.]huldens der Versi-[X.]herungsnehmerin wegen Fo[X.]setzung der Ges[X.]ftsbeziehung zur [X.] Eintritt von S[X.]hadensfllen ni[X.]ht tragen (B).A. Zur Revision der Beklagten1. Ohne [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] ve[X.]ragli[X.]hen Haftung na[X.]h § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] in Verbindung mit § 51Bu[X.]hst. [X.] [X.] und Ziff. 16.5 der [X.] der Beklagten bejaht.Das Berufungsgeri[X.]ht ist dabei zutreffend und von der Revision [X.] davon ausgegangen, [X.] die Beklagte von der [X.] [X.] als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.[X.] beauftragtwurde mit der Folge, [X.] si[X.]h ihre Haftung grundstzli[X.]h na[X.]h §§ 429 ff. HGBa.[X.] und - aufgrund ve[X.]ragli[X.]her Einbeziehung - ihren [X.] sowie den Bestimmungen der [X.] beu[X.]eilt. Au[X.]h die- 11 -vom Berufungsgeri[X.]ht bejahte Aktivlegitimation steht ni[X.]ht mehr zur revisions-re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfung.Die Revision der Beklagten wendet si[X.]h ohne Erfolg gegen die weitereAnnahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe den Verlust der Sendun-gen i.S. von § 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.] sowie Ziff. 16.5 der [X.] der Beklagten dur[X.]h grob fahrlssiges Vers[X.]huldenverursa[X.]ht.a) [X.] liegt na[X.]h [X.] Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vor, wenn die im Verkehr erforderli[X.]he Sorgfalt in besonderss[X.]hwerem [X.] verletzt worden und unbea[X.]htet geblieben ist, was im gege-benen Fall jedem einleu[X.]hten [X.]te ([X.], [X.]. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,[X.] 1998, 25, 27 = [X.], 82; [X.]. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,[X.] 1998, 454, 456 = [X.], 1264; [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,[X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254). Davon ist au[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht zu Re[X.]ht ausgegangen.Die Revision der Beklagten beruft si[X.]h [X.] ohne Erfolg dar-auf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspfli[X.]hten der Beklagten sei bereits derdur[X.]h das Transpo[X.]re[X.]htsreformgesetz vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1588) in§ 435 HGB neu eingef[X.]e Haftungsmaûstab der lei[X.]htfe[X.]igen S[X.]hadensver-ursa[X.]hung zu bea[X.]hten.Eine unmi[X.]lbare Anwendung des § 435 HGB s[X.]heidet im [X.] deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in [X.] getretene Transpo[X.]-re[X.]htsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, stestens seit [X.] abges[X.]hlossenen Lebenssa[X.]hverhalte ni[X.]ht zur[X.]kwirken kann. [X.] 12 -folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in A[X.]. 170 und A[X.]. 232 § [X.] enthaltenen Re[X.]htsgrundsatz, wona[X.]h si[X.]h Inhalt und Wirkung einesS[X.]huldverltnisses na[X.]h der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltendenRe[X.]htslage ri[X.]hten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauers[X.]huldverltnis be-troffen ist ([X.]Z 10, 391, 394; 44, 192, 194; [X.], [X.]. v. 12.10.1995- I ZR 118/94, [X.] 1996, 66, 67 = [X.], 259 zum [X.]; [X.] [X.] 1999, 19, 21; [X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,[X.] 2001, 256, 257 = [X.], 785; [X.]. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,[X.] 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vors[X.]hriften des [X.] aufGte[X.]ranspo[X.]s[X.], die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; [X.]/[X.], Bearb. 1998, Einl. zu A[X.]. 153 f. [X.] Rdn. 4 ff.; [X.]/Hle,Bearb. 1998, A[X.]. 170 [X.] Rdn. 1; vgl. au[X.]h [X.], [X.] zum Speditions- und [X.]a[X.]htre[X.]ht, 7. Aufl., Rdn. 232, [X.] des neuen Transpo[X.]re[X.]hts [X.] si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ausder Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zur ri[X.]htlinienkonformen Auslegung wettbe-werbsre[X.]htli[X.]her Generalklauseln herleiten (vgl. dazu [X.]Z 138, 55 - Test-preis-Angebot; [X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69 = WRP1998, 1065 - [X.]). An einer verglei[X.]hbaren Situation, einemgewandelten [X.] dur[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htsfo[X.]bildung Re[X.]h-nung zu tragen, fehlt es hie[X.] Die Vors[X.]hrift des § 51 Bu[X.]hst. [X.] ADSpa.[X.] bes[X.]hreibt den zur unbes[X.]hrkten Haftung des Spediteurs [X.]endenHaftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Re[X.]htsbegriff der [X.]. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp [X.] den Weg versper[X.], im Geltungsberei[X.]h des § 51 Bu[X.]hst. [X.] 2 [X.] den Vers[X.]huldensmaûstab unter Berufung auf eir-tes [X.] gegen den Wo[X.]laut der Bestimmung re[X.]htsfo[X.]bildendim Li[X.]hte des § 435 HGB [X.] 13 -Dana[X.]h kommt es im Streitfall s[X.]hon wegen des R[X.]kwirkungsverbotsni[X.]ht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene [X.]age an, ob [X.] des qualifizie[X.]en Vers[X.]huldens im Bli[X.]k auf die Neufassung des § 435HGB inhaltli[X.]h anders als bisher zu bestimmen [X.]) Au[X.]h die Feststellungen, mit denen das Berufungsgeri[X.]ht im Streitfalldas Vorliegen einer groben Fahrlssigkeit bejaht hat, halten der revisionsre[X.]ht-li[X.]hen Na[X.]hprfung stand.Die tatri[X.]hterli[X.]he Beu[X.]eilung der [X.]age, ob eine grobe Fahrlssigkeitvorliegt, ist dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht nur in bes[X.]hrktem Umfang na[X.]hprf-ba[X.] Die Prfung [X.] si[X.]h darauf bes[X.]hrken, ob das Berufungsgeri[X.]ht [X.] der groben Fahrlssigkeit verkannt hat oder ob [X.] gegen§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungsstze vorliegen([X.] [X.] 1998, 25, 27; [X.] 1998, 454, 456; [X.] 1999, 19, [X.] [X.] das Berufungsu[X.]eil ni[X.]ht erkennen und werden vonder Revision au[X.]h ni[X.]ht aufgezeigt.Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Feststellung eines grob fahrlssigen [X.] darauf gesttzt, [X.] die Beklagte na[X.]h ihrem eigenen Vo[X.]rag wederbei der Übergabe der [X.] an die [X.] ([X.] 2) no[X.]h bei deren erneuter Übernahme in ihr [X.] ([X.] 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle dur[X.]hgef[X.] habe. Es habe [X.] des Transpo[X.]gutes und eine weitere Erfassung [X.] an den Zusteller stattgefunden. An der S[X.]hnittstelle 2 habe si[X.]h [X.] mit der Verplombung der zu be[X.]dernden Container t. An [X.] 3 sei zwar die Unverseh[X.]heit der Plomben, ni[X.]ht jedo[X.]h der [X.] -der Container anhand der Ladelistrprft worden. Bei dieser [X.] Beklagte ni[X.]ht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung einge-treten sei. In dem erfahrungs[X.] besonders s[X.]hadensanflligen Berei[X.]h,dem Ums[X.]hlag des Transpo[X.]gutes, fehle es an Kontroll- und berwa[X.]hungs-maûnahmen. So kten im Berei[X.]h der S[X.]hnittstelle 2 [X.] verlorengegan-gen sein, ohne [X.] dies der S[X.]hnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefern-den Sendungen erst bei bergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen[X.] einzutragen gewesen seien. Bei einer dera[X.]igen Organisa-tion des Transpo[X.]ablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, [X.] ihr Ausbleiben [X.] Zudem sei ni[X.]ht erkennbar, auf wel[X.]heWeise eine gezielte Na[X.]hfors[X.]hung na[X.]h verlorenem Transpo[X.]gut mli[X.]hgewesen sei.aa) Die Revision der Beklagten [X.] ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]hthabe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der [X.]. Sie [X.] hierbei unber[X.]ksi[X.]htigt, [X.] das Berufungsgeri[X.]ht den [X.] des groben [X.] aus dem unstreitigen Fehlen vonausrei[X.]henden Ein- und Ausgangskontrollen und ni[X.]ht daraus hergeleitet hat,[X.] die Beklagte ihrer na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ([X.]Z 127, 275,284; 129, 345, 349 f.; [X.], [X.]. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, [X.] 1996, 303= [X.], 782) aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben erwa[X.]hsenenDarlegungslast ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, dur[X.]h detaillie[X.]en Sa[X.]hvo[X.]rag zu denren Umsts ihrem eigenen Betriebsberei[X.]h vorzutragen. Die [X.] des Berufungsgeri[X.]hts, es fehle au[X.]h an Vo[X.]rag dazu, ob und [X.] Na[X.]hfors[X.]hungen die Beklagte na[X.]h den in Verlust geratenen [X.] habe ([X.] 19), mag [X.] si[X.]h allein genommen zwar [X.]. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] jedo[X.]hhinrei[X.]hend deutli[X.]h, [X.] der fehlende Sa[X.]hvo[X.]rag zu den [X.] -kein tragender Grund [X.] die Bewe[X.]ung des Berufungsgeri[X.]hts gewesen ist,sondern ledigli[X.]h der Bekrftigung der Annahme gedient hat, [X.] ohne ausrei-[X.]hende [X.]n eine Su[X.]he na[X.]h verlorengegangenen [X.] ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend ers[X.]heine. Dana[X.]h bleibt au[X.]h der [X.], das Berufungsgeri[X.]ht sei unter [X.] gegen § 286ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sa[X.]hvo[X.]rag dazu, ob und [X.] die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.bb) [X.] [X.] Revision der Beklagten, das Berufungsgeri[X.]htrsehen, [X.] au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]Ein- und Ausgangskontrollen ni[X.]ht zwingend vorges[X.]hrieben seien, so [X.]sti[X.]hprobena[X.]ige Abglei[X.]hungen und [X.], [X.] erfolglos.Der Spediteur ist [X.] § 7 Bu[X.]hst. b N[X.] 1 [X.] verpfli[X.]htet, [X.] an S[X.]hnittstellen auf Vollzligkeit und [X.] sowiûerli[X.]herkennbare [X.]. Diese seit 1. Januar 1993 geltende [X.] beruht auf der in der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats wiederholt [X.], [X.] es si[X.]h beim Ums[X.]hlag von Transpo[X.]tern, wie erim Streitfall in Rede steht, um einen besonders s[X.]hadensanflligen Berei[X.]hhandelt, der deshalb so organisie[X.] werden [X.], [X.] in der Regel Ein- [X.] der [X.] kontrollie[X.] werden, damit Fehlbest[X.]zeitig festge-halten werden k. Denn ohne ausrei[X.]hende Ein- und Ausgangskontrollen,die im Regelfall einen krperli[X.]hen Abglei[X.]h der [X.] bzw. [X.] er-faûten Ware erfordern, kann ein verlûli[X.]her berbli[X.]k r Lauf und Verbleibder in den einzelnen Ums[X.]hlagsstationen ein- und abgehenden [X.] ni[X.]htgewonnen werden. Das Erfordernis von [X.]n wird vorliegendno[X.]h dadur[X.]h [X.], [X.] re[X.]htli[X.]h selbstige Drittunternehmen in die [X.] -bringung der Transpo[X.]leistung eingebunden sind. Dies re[X.]htfe[X.]igt den [X.],[X.] im Regelfall von einem grob fahrlssigen Vers[X.]hulden auszugehen ist,wenn der Spediteur den s[X.]hadensanflligen Ums[X.]hlag ohne ausrei[X.]hende Ein-und Ausgangskontrollen organisie[X.] ([X.], [X.]. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,[X.] 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; [X.]. v. [X.] - I ZR 165/94,[X.] 1997, 377, 378 = [X.], 133; [X.]. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,[X.] 1997, 440, 442 = [X.], 1513; [X.]. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,[X.] 2000, 318, 321 = [X.], 1043).Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]htverkannt, [X.] die erforderli[X.]hen Ein- und Ausgangskontrollen ni[X.]ht zwingendl[X.]kenlos alle umzus[X.]hlagenden Sendungen erfassen [X.]n, um den Vorwurfder groben Fahrlssigkeit auszus[X.]hlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr au[X.]heine sti[X.]hprobena[X.]ige Kontroll, sofern auf diese Weise eine hinrei-[X.]hende Kontrolldi[X.]hte gewrleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken ([X.]Z 129, 345, 350 f.).Das setzt jedo[X.]h voraus, [X.] die [X.], ihr ge-nauer Ablauf, ihre Hfigkeit und [X.] na[X.]hvollzogen werden k.Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die [X.] ni[X.]ht festgestellt. Die Revision zeigt ni[X.]ht auf (§ 554Abs. 3 N[X.] 3 Bu[X.]hst. b ZPO), [X.] das Berufungsgeri[X.]ht insoweit verfahrens-fehlerhaft ents[X.]heidungsrelevanten Sa[X.]hvo[X.]rrgangen hat.Eine ausrei[X.]hende Kontrolle des [X.] wird entgegen derAnnahme der Revision au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den Einsatz des sog. [X.]-Systemserrei[X.]ht. Zu Re[X.]ht weist das Berufungsgeri[X.]ht darauf hin, [X.] das [X.]-Ge[X.]die Kontroll[X.]ke deshalb ni[X.]ht s[X.]hlieûen kann, weil es erst na[X.]h Passieren [X.] 3 bei der bergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz- 17 -kommt. Es ist daher ni[X.]ht in der Lage, den exakten S[X.]hadenso[X.] innerhalb [X.] zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-gegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht dadur[X.]h ausgegli[X.]hen, [X.] der [X.] stestens na[X.]h 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darr erlangen kann,ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revisirzeugts[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, weshalb ein relevanter Teil [X.] Veranlassung haben sollte, unmi[X.]lbar na[X.]h Ablauf der normalenZustellzeit Na[X.]hfors[X.]r das S[X.]hi[X.]ksal der Sendung anzustellen. [X.] verbesse[X.] selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Mli[X.]hkeit, mitAussi[X.]ht auf Erfolg na[X.]h dem Verbleib der Sendung zu fors[X.]hen, in [X.] unbekannten S[X.]hadenso[X.]s na[X.]h der allgemeinen Lebenserfahrung nurunwesentli[X.]h.[X.][X.]) Der Revision der Beklagten ist au[X.]h ni[X.]ht darin beizutreten, [X.] [X.] des Senats zum grob fahrlssigen Organisations-vers[X.]hulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf [X.],[X.] ankomme und deren Kunden einekoststige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwa[X.]e-ten, ni[X.]ht anwendbar [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision [X.] si[X.]h ein Absenken [X.] ni[X.]ht aus denselben Grre[X.]htfe[X.]igen, die den [X.] von 1969 verwirkli[X.]hten [X.]en bei postalis[X.]herBriefbe[X.]derung zugrunde lagen. Denn die do[X.] angestellte Erw, [X.]dur[X.]h die [X.]en des [X.] im Interesse einer mg-li[X.]hst s[X.]hnellen und billigen Massenbe[X.]derung von Briefen umfangrei[X.]he undkostspielige berwa[X.]hungs- und Si[X.]herungsmaûnahmen vermieden werden,die ohne [X.] zur Abwendung hoher [X.] 18 -rungen notwendig wren ([X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1993,2235), ist ni[X.]ht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu[X.]ragen. Ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied zum Paketversand besteht darin, [X.]dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wi[X.]s[X.]haftli[X.]henWe[X.] hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzli[X.]h kein materieller [X.]. Er wird daher in vielen Fllen kein unmi[X.]lbares wi[X.]s[X.]haftli[X.]hes In-teresse daran haben, [X.] die postalis[X.]h vers[X.]hi[X.]kte Mi[X.]ilung den Emp[X.]gerade in Form des konkreten Briefes errei[X.]ht. Dies war der tragende Grund[X.] den bis zur Neufassung des [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] [X.]. 3294) in § 12 Abs. 1 [X.] a.[X.] enthaltenen vlligen Haftungsauss[X.]hluû [X.]S[X.], die aus einer ni[X.]ht ordnungs[X.]en Behandlung von gewli[X.]henBriefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz r [X.], 8. [X.]. 1989, § 12 Rdn. 15). [X.] kommt es einemVersender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, daderen Verlust im allgemeinen einen unmi[X.]lbaren [X.] verur-sa[X.]ht.[X.] hinaus ist zu ber[X.]ksi[X.]htigen, [X.] die Haftungsbes[X.]hrkun-gen na[X.]h den Bestimmungen des [X.] a.[X.] au[X.]h insoweit vom Haf-tungssystem des allgemeinen Transpo[X.]re[X.]hts abwi[X.]hen, als der Haftungsaus-s[X.]hluû [X.] § 12 [X.] a.[X.] bis zur Ein[X.]ung von § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.]im Jahre 1989 selbst den dur[X.]h vorstzli[X.]hes Handeln eines Postbedienstetenentstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sa[X.]hgri[X.]ht ohne weite-res gere[X.]htfe[X.]igt, die in der Vergangenheit [X.] den Sonderfall der [X.] Haftungsregelungen allgemein auf alle A[X.]en [X.] z[X.]ragen.- 19 -Die Sonderstellung der [X.] die postalis[X.]he [X.]versendung in der [X.] ltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere au[X.]h dur[X.]h einenVerglei[X.]h mit dem geltenden Re[X.]ht deutli[X.]h: Na[X.]h der Privatisierung der Post-dienste bestimmt si[X.]h die Haftung des [X.] postalis[X.]her Dienste gegen-r dem Kunden nunmehr na[X.]h dem im Handelsgesetzbu[X.]h geregelten [X.] Transpo[X.]re[X.]ht, da das geltende [X.] keine eigenen ve[X.]ragli-[X.]hen Haftungsvors[X.]hriften mehr [X.] und der Verordnungsgeber von seinerin § 18 [X.] normie[X.]en Erm[X.]htigung, [X.]en in einerRe[X.]htsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat([X.]s[X.]her Komm. zum [X.]/Stern, § 18 Rdn. 28). Demna[X.]h unterliegt au[X.]hdie Post AG na[X.]h dem neuen Transpo[X.]re[X.]ht bei der Erbringung ihrer Dienst-leistungen im Grundsatz den [X.] und [X.] ltigen [X.]en; privilegie[X.] ist nur die Be[X.]derung von Briefen und briefli[X.]henSendungen, bei der si[X.]h der [X.]/Spediteur aus den dargestelltenGrin strkerem Umfang [X.]eizei[X.]hnen kann (§§ 449, 466 HGB). (2) Soweit die Revision geltend ma[X.]ht, die strengen Anforderungen andie Dur[X.]h[X.]ung von [X.] gingen deshalb an der [X.], weil die Kunden bei der Inanspru[X.]hnahme von S[X.]hnellpaketdienstengeringere Erwa[X.]ungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie [X.] ni[X.]ht dur[X.]hzudringen.[X.] die von der Revision behauptete Verkehrserwa[X.]ung fehlt es s[X.]honmangels tatri[X.]hterli[X.]her Feststellungen an einer tragfigen Grundlage. [X.] jedenfalls ni[X.]ht der Erwa[X.]ung derjenigen Verkehrskreise entspro[X.]hen hat,die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im rigen au[X.]hdie Bestimmung des § 7 Bu[X.]hst. b [X.] Wren die seinerzeit [X.] davon ausgegangen, [X.] die gebotenen [X.] 20 -gen im Interesse des Verkehrs an einer koststigen [X.] Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden [X.], [X.] es [X.], [X.] diese Be[X.]derungsa[X.] in den ADSp eine Bes[X.]hrkung der an si[X.]hgebotenen Si[X.]herheitsvorkehrungen aufzunehmen.Es kommt hinzu, [X.] die Beklagte ni[X.]ht dargelegt hat, wel[X.]he Auswir-kung die Dur[X.]h[X.]ung umfangrei[X.]herer Kontrollen auf ihre Kalkulation - unddamit letztli[X.]h auf die [X.] von den Kunden zu zahlenden Preise - habenwrde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabszustzli[X.]h erforderli[X.]hen Kontrollen ni[X.]ht im einzelnen benannt. Der [X.] daher ni[X.]ht ohne weiteres darin beigetreten werden, [X.] die in [X.] Senatsre[X.]htspre[X.]hung gebotenen Si[X.]herheitsmaûnahmen in jedem Falleunzumutbar wren.(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden [X.]nkontrolle mit der berlegung in [X.]age stellt, es kvon der [X.] verlangt werden, den Transpo[X.]verlauf von tli[X.]h 800.000 Paketen kom-plett zu dokumentierr Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-genzuhalten, [X.] eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspfli[X.]htni[X.]ht besteht; au[X.]h § 7 Bu[X.]hst. b N[X.] 2 [X.] verlangt nur eine Dokumen-tation in den Fllen, in denen Unregelmûigkeiten auftreten.(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt si[X.]h aus § 7 Bu[X.]hst. [X.][X.] ni[X.]ht, [X.] die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten [X.] in den [X.] aufgestellten Anforderungen an eine S[X.]hnittstellenkon-trolle s[X.]hon deshalb na[X.]hgekommen sei, weil mit Pa[X.]kst[X.]ken, die [X.] § 7Bu[X.]hst. b N[X.] 1 [X.] an S[X.]hnittstellen auf [X.] und [X.] zurprfen sind, au[X.]h Container gemeint seien. Na[X.]h dem klaren Wo[X.]laut des- 21 -§ 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] sind Container nur dann Pa[X.]kst[X.]ke i.S. des § 7Bu[X.]hst. b N[X.] 1 [X.], wenn sie vom Auftraggeber zur Abwi[X.]klung [X.] zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container [X.]die Fernverkehrsstre[X.]ke ni[X.]ht von den Versendern, sondern von der Beklagtenbeladen werden.2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft ein Mitvers[X.]huldender Versi[X.]herungsnehmerin der [X.] unber[X.]ksi[X.]htigt gelassen.a) Die Revision der Beklagten wendet si[X.]h mit Erfolg gegen die Annah-me des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] [X.] si[X.]h die unterlassene We[X.]de-klaration bei den in Verlust geratenen Sendungen ni[X.]ht als Mitvers[X.]hulden ih-rer Versi[X.]herungsnehmerin anre[X.]hnen lassen.aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Beu[X.]eilung darauf gesttzt, [X.] [X.] in ihren Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen klargestellt habe,[X.] bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit alle [X.]en, [X.] au[X.]h diejenige, wona[X.]h bei unterbliebener We[X.]deklaration nur bis zur H-he von 500,-- DM pro Versandst[X.]k bzw. 1.000,-- DM je Sendung gehaftetwerde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die [X.] eine klare Trennung zwis[X.]hen der dem Krlassenen Wahl derVe[X.]ragsgestaltung, mli[X.]h sorgfltigerer Behandlung des rlassenen [X.] bei rer We[X.]deklaration gegen Zahlung eines zustzli[X.]hen Be[X.]de-rungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrls-sigkeit, vorgenommen. Es entstr ein We[X.]ungswiderspru[X.]h, wennman eine bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit [X.] unwirksamerkl[X.]e [X.] die Re[X.]htsinstitute des Mitvers[X.]huldensoder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Die vom [X.] 22 -ri[X.]ht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungender [X.] der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfung ni[X.]ht stand.bb) Die Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen der Beklagten finden [X.] Ges[X.]ftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 [X.]) r den Bezirk desBerufungsgeri[X.]hts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-einges[X.]hrkter revisionsgeri[X.]htli[X.]her Na[X.]hprfung (vgl. [X.]Z 22, 109, 112;47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln[X.] der Grundsatz einer na[X.]h beiden Seiten hin interessengere[X.]hten Ausle-gung (vgl. [X.]Z 131, 136, 138; 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 8.6.1994- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; [X.]. [X.] - II ZR 194/98, NJW 2000,2099). Dem hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen.Im re[X.]htli[X.]hen Ansatz ist davon auszugehen, [X.] ein Versender in einenna[X.]h § 254 Abs. 1 BGB bea[X.]htli[X.]hen Selbstwiderspru[X.]h geraten kann, wenn e[X.]rotz Kenntnis, [X.] der Spediteur die Sendung bei zutreffender We[X.]angabemit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer We[X.]deklaration absieht und [X.] glei[X.]hwohl vollen S[X.]hadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeb-li[X.]h darauf an, ob die von dem Ges[X.]igten verna[X.]hlssigte Sorgfaltsanforde-rung darauf abzielt, einen S[X.]haden wie den eingetretenen zu vermeiden, obalso der eingetretene S[X.]haden von ihrem S[X.]hutzzwe[X.]k erfaût wird (vgl. [X.],[X.]. v. 21.5.1987 - [X.], [X.], 129, 130). Mit seinem Verzi[X.]ht aufdie vom Spediteur angebotenen weitergehenden S[X.]hutzvorkehrungen setzt [X.] das Transpo[X.]gut [X.]eiwillig einem e[X.]en Verlustrisiko aus mit [X.], [X.] ihm der eingetretene S[X.]haden bei we[X.]ender Betra[X.]htung [X.]§ 254 BGB anteilig zuzure[X.]hnen ist. Eine Mitverantwo[X.]li[X.]hkeit des Ges[X.]h-digten ers[X.]heint au[X.]h mit Bli[X.]k auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wona[X.]hsi[X.]h ein anspru[X.]hsminderndes Mitvers[X.]hulden au[X.]h daraus ergeben kann, [X.]- 23 -der Ges[X.]igte es unterlassen hat, den S[X.]huldner auf die Gefahr eines un-gewli[X.]h hohen S[X.]hadens aufmerksam zu ma[X.]hen, die der S[X.]huldner wederkannte no[X.]h kennen [X.]te (vgl. OLG Hamburg [X.] 1993, 304). Dies hatdas Berufungsgeri[X.]ht bei seinem Verstis der N[X.] 16.5 der [X.] der Beklagten ni[X.]ht [X.]htet.Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursa[X.]hungs-beitrag des Ges[X.]igtr einer grob fahrlssigen S[X.]hadensverur-sa[X.]hung des S[X.]huldners vollstig auszus[X.]hlieûen. Einen dera[X.] weitgehen-den Auss[X.]hluû der Mitverantwo[X.]li[X.]hkeit des S[X.]hadensersatzgligers [X.]si[X.]h selbst ein vorstzli[X.]h handelnder S[X.]iger ni[X.]ht in jedem Falle entge-genhalten lassen (vgl. [X.]Z 57, 137, 145; [X.] [X.], 129, 130). [X.] Berufungsgeri[X.]ht gewonnene [X.] si[X.]h nur dannre[X.]htfe[X.]igen, wenn ein Versender die Regelung in N[X.] 16.5 der [X.] in Abwei[X.]hung von den allgemeinen s[X.]hadens-re[X.]htli[X.]hen Grundstzen na[X.]h [X.] und Glauben und unter Ber[X.]ksi[X.]htigungder Verkehrssi[X.] so [X.], [X.] der [X.] bei eigenemgroben Vers[X.]hulden ohne R[X.]ksi[X.]ht auf ein eventuelles (Mit-)Vers[X.]hulden sei-ner Ve[X.]ragspa[X.]ner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspre[X.]he. Eindera[X.]iges Verstis rspannt indes den Wo[X.]laut der Klausel und ver-na[X.]hlssigt die Interessen des [X.]s. Die in Rede stehende [X.] (N[X.] 16.5) regelt ledigli[X.]h, unter wel[X.]hen, in der Sre des Klauselverwen-ders liegenden Umstie in N[X.] 16.1 vereinba[X.]e [X.]ihre Wirkung verlie[X.]. Sie besagt hingegen ni[X.]hts r eine Mithaftung [X.] aufgrund von s[X.]hadensurs[X.]hli[X.]hen Umsts seinem Be-rei[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei seiner Bewe[X.]ung unber[X.]ksi[X.]htigt [X.], [X.] die Haftung des Spediteurs gerade au[X.]h dur[X.]h [X.] kann, die der Sre des Versenders zuzure[X.]hnen [X.] 24 -Soweit ein Mitvers[X.]hulden des Versenders wegen unterlassener We[X.]-angabe unter Hinweis auf § 56 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.] abgelehnt wird([X.] NJW-RR 1995, 423, 424), kann die [X.] daraus [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]hts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte inN[X.] 3 und N[X.] 16.1 ihrer Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen ausdr[X.]kli[X.]hauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten We[X.]angabe hingewiesenhat. [X.] fehlt es an der Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, [X.] die [X.] die in Verlust geratenen Sendungen als we[X.]voll [X.] erkennen [X.]n(§ 56 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.]).[X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob die unterlassenen We[X.]angaben auf den in Verlust geratenen Sendun-gen den S[X.]haden tats[X.]hli[X.]h deshalb (mit-)verursa[X.]ht haben, weil die [X.] ri[X.]htiger We[X.]angabe ihre Sorgfaltspfli[X.]hten besser erfllt [X.] und [X.] ni[X.]ht zu den Verlusten gekommen wre. Die Beklagte hat unter Hinweisauf N[X.] 3 ihrer Allgemeinen Be[X.]derungsbedingungen vorgetragen, sie seidur[X.]h die Ts[X.]r den wahren Sendungswe[X.] daran gehinde[X.] worden,die Sendungen we[X.]angemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird dasBerufungsgeri[X.]ht im wiedererffneten Berufungsverfahren na[X.]hzugehen ha-ben.Die Haftungsabw[X.]h § 254 BGB obliegt ebenfalls grundstzli[X.]hdem Tatri[X.]hter (vgl. [X.]Z 51, 275, 279; [X.], [X.]. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,NJW 1983, 622; [X.]R BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter S[X.]iger 3), so [X.]die Sa[X.]he au[X.]h aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]hei-dung an das Berufungsgeri[X.]ht zur[X.]kzuverweisen [X.] -b) [X.] hinaus [X.] si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der [X.] ein Mitvers[X.]hulden oder au[X.]h der Einwand des Re[X.]htsmiûbrau[X.]hsni[X.]ht ohne weiteres damit begr, [X.] die Versi[X.]herungsnehmerin die Ge-s[X.]ftsbeziehung zur Beklagten au[X.]h no[X.]h im Jahre 1996 fo[X.]gesetzt habe(siehe dazu die na[X.]hfolgenden Aus[X.]ungen unter I[X.] B zur Revision der Kl-gerin).B. Zur Revision der [X.]Die Revision der [X.] wendet si[X.]h mit Erfolg gegen die Auffassungdes Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] [X.] si[X.]h eilftiges Mitvers[X.]huldenihrer Versi[X.]herungsnehmerin anre[X.]hnen lassen.1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] ki[X.]ht dievolle Erstattung des S[X.]hadens beanspru[X.]hen, da sie si[X.]h bereits 1995 in ei-nem Re[X.]htsstreit vor dem [X.] [X.]ankfu[X.] am Main wegen Verlustes vonTranspo[X.]gut der Versi[X.]herungsnehmerin zur Begrr vollen Haftungder Beklagten auf deren grobes Organisationsvers[X.]hulden berufen habe. Den-no[X.]h habe die Versi[X.]herungsnehmerin die Ges[X.]ftsbeziehungen zur [X.] dana[X.]h fo[X.]gesetzt, ohne mit ihr in Verhandlungen zur Verbesserung ihrerOrganisationsstruktur eingetreten zu sein. Es bestehe kein Zweifel daran, [X.]die Versi[X.]herungsnehmerin Kenntnis von der Klageerhebung erlangt habe, dasie Unterlagen zur [X.] habe, von denen sie habe wissen ms-sen, [X.] diese der Geltendma[X.]hung von Ersatzanspr[X.]hen dienten. Die [X.] beiderseitigen Verursa[X.]herbeitr[X.]e im Ergebnis zu [X.] der Versenderin. Diese Beu[X.]eillt der revisi-onsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfung ni[X.]ht stand.- 26 -2. Das Berufungsgeri[X.]ht ist allerdings re[X.]htsfehler[X.]ei davon ausgegan-gen, [X.] eine Anspru[X.]hsminderung [X.] § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es si[X.]hum eine konkrete gesetzli[X.]he Ausprs in § 242 BGB enthaltenen [X.] Grundsatzes von [X.] und Glauben handelt (vgl. [X.], [X.]. v.14.5.1998 - [X.], [X.] 1998, 475, 477 = [X.], 1443, m.w.N.),dann in Betra[X.]ht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit derTranspo[X.]dur[X.]h[X.]ung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest [X.] wis-sen [X.]n, [X.] es in dessen Unternehmen aufgrund von [X.] immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragse[X.]eilung beinhaltet untersol[X.]hen Umstie Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirkli[X.]hungallein dem S[X.]iger anzulasten unbillig ers[X.]heint und mit dem § 254 BGB zu-grundeliegenden Gedanken von [X.] und Glauben unvereinbar ist ([X.], [X.].v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, [X.] 1999, 410, 411 = [X.], 474). [X.] in tats[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht aber voraus, [X.] der Auftraggeber zumindestkonkrete Anhaltspunkte [X.] grobe Organisationsml oder die Unzuverls-sigkeit des Auftragnehmers ha[X.], was grundstzli[X.]h vom S[X.]iger darzule-gen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990).Die bislang vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen tragenni[X.]ht die Annahme, [X.] die Versi[X.]herungsnehmerin si[X.]h an der S[X.]hadensent-stehung eilftiges Mitvers[X.]hulden anre[X.]hnen lassen [X.]. Es fehlentatri[X.]hterli[X.]he Feststellungen dazu, ob die Versi[X.]herungsnehmerin ni[X.]ht nur dieTatsa[X.]he der Klageerhebung ihres [X.]s, sondern au[X.]h [X.] der Klagebegrkannte, in wel[X.]her der Vorwurf des groben Orga-nisationsvers[X.]huldens erhoben wurde. Gerade darauf kommt es in [X.] Umstandes, [X.] selbst ein vorbildli[X.]h organisie[X.]er Warenums[X.]hlag [X.] von Verlusts[X.]i[X.]ht vollstig vermeiden kann, an. Demge-mû vermi[X.]lt die Kenntnis von entstandenen Verlusten alleine ni[X.]ht zwingend- 27 -das Bewuûtsein, [X.] die Verluste auf einem groben Organisationsvers[X.]huldenberuhen ([X.] [X.] 1999, 410, 411). Au[X.]h ist bislang ni[X.]ht festgestellt, [X.]die Versi[X.]herungsnehmerin alleine aus A[X.] und Umfang des im Jahre 1995verfolgten S[X.]hadensersatzanspru[X.]hes auf grobe Organisationsml im Be-trieb der Beklagten s[X.]hlieûen [X.]te.- 28 -II[X.] Dana[X.]h war das Berufungsu[X.]eil auf die Revisionen der Pa[X.]eien auf-zuheben und die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]hr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zur[X.]kzu-verweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]Bs[X.]herS[X.]haffe[X.]

Meta

I ZR 221/99

15.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 221/99 (REWIS RS 2001, 604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 604

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