Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 122/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 601

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEILI Z[X.] 122/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden [X.]ichterProf. Dr. [X.] und die [X.]ichter [X.], [X.],[X.] und Dr. Schaffertfür [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 24. März 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der [X.]evision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von [X.]echts [X.]:Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] (im folgenden: E-GmbH) und der [X.] in [X.] (im folgenden: [X.]). Sie nimmt die Beklagte, die bundesweit einenPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem[X.]echt wegen des Abhandenkommens von Transportgut in (noch) elf Fällen [X.] in [X.] 3 -Die E-GmbH und die [X.], die seit Jahren Dauerkunde der [X.] ist, beauftragten die Beklagte mit der Beförderung von Paketen zu [X.]. [X.] die [X.] (Stand: Oktober 1994) zugrunde, die u.a. folgendeBestimmungen enthielten:[X.] bietet mit den [X.] und U. STANDA[X.]D SAMMEL,- U. EXP[X.]ESS und U. EXP[X.]ESS PLUSStandard- und [X.] die Abholung und Zustellungvon Sendungen innerhalb der [X.] an. [X.] erfolgt nach den [X.] (ADSp), soweit nachstehend nicht von den [X.] [X.]egelungen getroffen worden sind....3. [X.] Wertangabe des Versenders ist maßgeblich fr den [X.] und die Schadensabwicklung. Deswe-gen ist eine korrekte Wertangabe unerlßlich. Sofern auf dem [X.] kein höherer Wert angegeben ist, gilt fr jedes [X.] eine Wert- und Haftungsgrenze von 500 [X.]. Der [X.] kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch15.000 [X.] angeben und damit eine entsprechend höhere Haftungvereinbaren, [X.]n folgende Voraussetzungen erfllt sind: ...16. Haftung16.1Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom-men wurde, haftet U. bei Verschulden fr Verlust, Bescigung,Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500 [X.] pro [X.]. ...- 4 -16.2Falls entsprechend den U.-Bestimmr Wertangaben einrer Wert als 500 [X.] pro [X.] angegeben ist, gilt [X.] Wertangabe als Haftungsgrenze.16.5Die vorstehenden [X.]en gelten nicht bei [X.] oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-treter oder Erfllungsgehilfen.Am 6. Juni 1994 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der [X.] [X.]echtsstreite einen auûergerichtlichen Vergleich derunter Ziffer 4 folgende [X.]egelung enthielt:Da der [X.] der verfahrensmûige Ablauf des [X.] U. aus zahlreichen Schriftstzen bekannt ist, verpflichtetsich die [X.] in Kenntnis diesesVerfahrens ab sofort nicht mehr den Vorwurf groben Organisati-onsverschuldens zu erheben und aufrechtzuerhalten, es sei denn,[X.] ganz konkrete [X.] gegen die von U. selbst aufgestelltenVerfahrensregeln oder liche von dem normalen Organisations-und Bearbeitungsablauf bei U. abweichende Umstvorlie-gen, die nachweislich durch grobe Fahrlssigkeit verursacht [X.] sind. Die [X.] verzichtet auf [X.] und/oder Durchsetzung von [X.], soweitsie auf den durch den vorstehenden Satz ausgeschlossenen Vor-wurf des "groben Organisationsverschuldens" gesttzt werden. [X.] aus sonstigenGrleibt hiervon [X.].Die streitgegenstlichen Verluste in den elf noch in [X.]ede stehendenSchadensfllen (Nr. 1, 5, 6, 11, 12, 14 bis 19) ereigneten sich in der [X.] 1994 bis Mrz 1995. Die Sendungen enthielten [X.] undhatten einen Wert zwischen 603,10 [X.] und 12.632,-- [X.], den die Versiche-rungsnehmer jedoch nicht r der [X.] deklarierten. Die Beklagte- 5 -leistete in allen Schadensfllen - entsprechend der in Nr. 16.1 ihrer Allgemei-nen [X.] vorgesehenen Haftungsbeschrn-kung - 500,-- [X.] Ersatz. Die [X.] regulierte den ihren Versicherungsneh-mern verbliebenen [X.]estschaden und [X.] sich von ihnen die [X.] Beklagte abtreten.Die [X.] hat die Auffassung vertreten, [X.] sich die Beklagte nichtauf die [X.] in ihren Allgemeinen [X.]berufen k. Die Beklagte msse fr ein grobes Verschulden ihrer [X.] einstehen, da ein erster Anschein fr deren vorstzliches [X.] spreche. Zudem sei die Organisation der [X.] grob fehlerhaft. [X.] lasse es auch an einer konkreten Schadensnachsorge fehlen. An [X.] vom 6. Juni 1994 sei sie, die [X.], nicht gebunden, da die [X.] entfallen sei. Der Vergleich sei zu einer [X.] worden, als sich eine fr sie negative [X.]echtsprechung der [X.] [X.]e [X.] und [X.] verfestigt habe, dersie sich habe beugen mssen. Inzwischen sei die [X.]echtsprechung des [X.] umgesch[X.]kt, so [X.] eine [X.]echtfertigung fr ein Festhaltenan diesem Vergleich fehle. Im rigen sch[X.]e der Vergleich die Berufung [X.] durch [X.] nicht aus.Die [X.] hat (zuletzt) beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.512,50 [X.] nebst Zinsen zuzahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-ten, an ihre Organisation, die auch umgesetzt werde, rften keiren- 6 -Anforderungen gestellt werden als an diejenige der Post. Wegen der unterlas-senen Wertangabe komme die vereinbarte [X.] zur An[X.]-dung. Im rigen sei die [X.] an den Vergleich gebunden, da ihre [X.] die Entwicklung der [X.]echtsprechung, die zum Vergleich ge-[X.] habe, nicht mehr rckig zu machen sei.Das [X.] hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im ri-gen - in den [X.], 5, 6, 11, 12 und 14 bis 18 zur Zahlung von37.601,-- [X.] nebst Zinsen verurteilt.Dagegen haben die [X.]echtsanwlte [X.] die [X.] im ersten [X.]echtszug vertreten haben, namens der in[X.] unter derselben Adresse wie die [X.] gescftsansssigen U.Deutschland [X.] (im folgenden: [X.]) [X.] eingelegt.[X.] hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen unddie Anschluûberufung der [X.], mit der die [X.] die Abweisung [X.] im Schadensfall Nr. 19 angegriffen hat, zurckgewiesen.Mit der (zugelassenen) [X.]evision verfolgt die [X.] ihr Schadenser-satzbegehren im Umfang der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten [X.]. Die Beklagte beantragt, die [X.]evision zurckzuweisen.[X.] 7 -I. [X.] hat eine Haftung der Beklagtr die von ihrje Schadensfall gezahlten 500,-- [X.] hinaus verneint. Dazu hat es [X.]:Die Beklagte ksich allerdings nicht auf die [X.]in Nr. 16.1 ihrer [X.] berufen. Diese Klausel verstoûegegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.], da sie auch bei Verletzung vertragswesentlicherPflichten eine [X.] vorsehe und die Beklagte nicht ausrei-chend vorgetragen habe, [X.] die Hchstsumme von 500,-- [X.] je Einzelfall dievertragstypischen, vorhersehbaren Scim [X.]egelfall abdecke.Dies fre jedoch nicht zu einer uneingeschrkten Haftung der [X.] jeden Verschuldensgrad, da ersatzweise die Haftungsbestimmun-gen der ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden ADSp a.[X.]) eingriffen. [X.] fr eine uneingeschrkte Haftung nach den ADSp a.[X.] habedie [X.] indes nicht ausreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der[X.] lasse sich die Annahme, [X.] fr die Verluste nur Vorsatz ([X.]) oder grobe Fahrlssigkeit von Angestellten der [X.] in Betrachtkomme, nicht auf die Grundstze des Beweises des ersten Anscheins sttzen,da fr einen unaufklrbaren [X.] verschiedene Ursachen denkbar [X.].Andere Maûstinsichtlich der Darlegungslast der [X.] und derEinlassungspflicht der [X.] zwar fr die Flle groben Organisati-onsverschuldens der [X.] gelten. Der [X.] sei jedoch die Berufungauf ein grobes Organisationsverschulden der [X.] durch den am [X.] geschlossenen Vergleich verwehrt. Die Wirksamkeit dieser auûergericht-lichen Vereinbarung der Parteien stehe [X.]. Die Einw, die die[X.] unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der Ge-- 8 -scftsgrundlage gegen die An[X.]dung der unter Ziffer 4 enthaltenen [X.]ege-lungen im Streitfall vorbringe, griffen nicht durch. Insbesondere kkeine[X.]ede davon sein, [X.] sich zum [X.]punkt des [X.] bereits eine(gefestigte) [X.]echtsprechung zur Frage des Organisationsverschuldens der [X.], die Gescftsgrundlage des Vergleichs tte werden k, entwik-kelt gehabt habe. Die Beklagte hafte daher nach dem Inhalt des Vergleichs nurfr [X.] gegen die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder n-liche von dem normalen Organisations- oder Bearbeitungsablauf [X.]. Solche Verhaltensweisen habe die [X.] nicht hinreichend sub-stantiiert dargetan, da sie in der [X.] eine [X.]eihe [X.] geschildert habe, aus denen sich ihrer Ansicht nach Organi-sationsml herleiten [X.]en. Es fehle jedoch der konkrete Bezug dieserSchilderungen zu den streitgegenstlichen Schadensfllen.II. Diese Beurteillt den Angriffen der [X.]evision nicht stand. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurckverweisung [X.] an das Berufungsgericht.1. Das [X.]echtsmittel der [X.] hat allerdings nicht schon deshalb [X.], weil nicht die im Verfahren vor dem [X.] unterlegene [X.],sondern die in der Berufungsschrift als Berufungsklrin bezeichnete [X.] Berufung eingelegt hat. Das [X.] hat die Berufung rechts-fehlerfrei als zulssig behandelt.a) Die Zulssigkeit der Berufung ist auch noch in der [X.]evisionsinstanzzrprfen. Denn eiltiges und rechtswirksames Verfahren vor dem [X.]e-visionsgericht ist nur mlich, solange das Verfahren noch nicht rechtskrftigbeendet ist. Das setzt neben der Zulssigkeit der [X.]evision voraus, [X.] das- 9 -erstinstanzliche [X.]eil durch eine zulssige Berufung angegriffen worden unddie [X.]echtskraft dieses [X.]eils damit [X.] in der Schwebe gehalten ist (vgl.[X.], 37, 38; [X.], [X.]. v. 30.11.1995 - III Z[X.] 240/94, NJW 1996, 527,528; [X.]. v. 27.11.1996 - [X.], NJW 1997, 1312). [X.] die Unzu-lssigkeit der Berufung der [X.] von der [X.]evision nicht [X.] worden ist,ist ohne Belang, da die gebotene Zulssigkeitsprfung von Amts wegen zu er-folgen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 7.10.1997 - XI Z[X.] 233/96, [X.], 602, 603;MchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 559 [X.]dn. 16).b) Nach der stigen [X.]echtsprechung des [X.] rtzum not[X.]digen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 [X.] normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, fr [X.] undgegen [X.] das [X.]echtsmittel eingelegt wird. Dabei mssen, da mit der [X.] ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mitder Sache befaûten Gericht erffnet wird, aus Grr [X.]echtssicherheitzur Erzielung eines geordneten [X.] die Parteien des [X.]echts-mittelverfahrens und insbesondere die Person des [X.]echtsmittelfrers bei ver-stiger Wrdigung des gesamten Vorgangs der [X.]echtsmitteleinlegung biszum Ablauf der Berufungsfrist fr das Berufungsgericht und den Gegner in [X.] jeden Zweifel aussch[X.]enden Weise erkennbar sein ([X.]Z 21, 168,170 ff.; 113, 228, 230; [X.], [X.]. v. 13.7.1993 - [X.], NJW 1993,2943 f.; [X.]. v. 7.11.1995 - [X.], NJW 1996, 320; [X.]. v.16.7.1998 - [X.], [X.], 3499; [X.]. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,NJW-[X.][X.] 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.[X.]). Dies bedeutet jedoch nicht, [X.]die erforderliche Klarheit r die Person des Berufungsklrs aussch[X.]lichdurch dessen [X.]e Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch [X.] der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegendenUnterlagen gewonnen werden ([X.] NJW 1996, 320 m.w.[X.]).- 10 -c) Im danach auch im Streitfall maûgeblichen [X.]punkt des Ablaufs [X.] hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen [X.] die [X.]sschrift und das dieser beigefte [X.]eil des [X.]s vorlagen, keinenAnlaû zu zweifeln, [X.] die [X.] Berufungsklrin sein sollte. Dem standnicht entgegen, [X.] als solche in der Berufungsschrift die [X.] unter [X.] ihrer von der [X.] abweichenden gesetzlichen Vertretung [X.]. Unter Bercksichtigung dessmlich, [X.] die [X.] in der [X.]sschrift als "Beklagte und Berufungsklrin" bezeichnet und im beige-ften [X.]eil des [X.]s die [X.] zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesenwar, konnten fr das Berufungsgericht und die [X.] aus deren [X.] keine verftigen Zweifel daran bestehen, [X.] die [X.] bei [X.] versehentlich anstelle der - im rigen unter derselbenAnschrift gescftsansssigen - [X.] als Berufungsklrin benannt [X.] [X.] hat angenommen, die Beklagte ksich nichtmit Erfolg auf die [X.] [X.] Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen[X.] berufen. Die Klausel sehe eine Haftungsbegren-zung auf 500,-- [X.] pro [X.] bei fahrlssiger Verletzung auch ver-tragswesentlicher Pflichten vor. Sie verstoûe damit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2[X.]. Denn die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, [X.]die in Nr. 16.1 genannte [X.] die vertragstypischen, vorher-sehbaren Sccke. Diese Beurteilung wird von der [X.]evisionserwide-rung mit Erfolg angegriffen.a) Die Allgemeinen [X.] der [X.] finden [X.] Gescftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 [X.]) r den Bezirk des- 11 -Berufungsgerichts hinaus Ver[X.]dung. Daher unterliegt ihre Auslegung unein-geschrkter revisionsgerichtlicher Nachprfung (vgl. [X.]Z 22, 109, 112; 47,217, 220; 98, 256, 258).b) [X.] ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, [X.] eine formularmûige [X.] auf einfacheFahrlssigkeit des Klauselver[X.]ders oder seiner Erfllungsgehilfen auch imkaufmischen Gescftsverkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstoûenkann, [X.]n sie zur Auslung vertragswesentlicher [X.]echtspositionen [X.] [X.]. Eine [X.] darf den Klauselver[X.]dergrundstzlich nicht von sogenannten Kardinalpflichten befreien, deren Erfl-lung die [X.] erst ermg-licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner [X.] vertrauen darf(vgl. [X.]Z 89, 363, 367; 103, 316, 324; [X.], [X.]. v. 19.2.1998 - I Z[X.] 233/95,Transp[X.] 1998, 374, 376 = Vers[X.] 1998, 1049).[X.] hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, [X.] eine[X.] gemessen an den [X.] § 9 Abs. 2 Nr. 2[X.] grundstzlich dann keinen Bedenken unterliegt, [X.]n der Klauselver-[X.]der seine Ersatzpflicht durch die Wahl einer [X.] auf [X.] der aus seiner Sicht vorhersehbaren Sce-schrkt (vgl. [X.]Z 77, 126, 133 f.; [X.] Transp[X.] 1998, 374, 376; vgl. auch[X.], [X.]. v. 12.10.1995 - I Z[X.] 172/93, Transp[X.] 1996, 198, 200 = Vers[X.] 1996,651; Wolf/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 11 [X.]dn. 31; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 11 Nr. 7 [X.] [X.]dn. 30).[X.] hat die [X.] [X.] Nr. 16.1der Allgemeinen [X.] - was von der [X.]evisionserwiderung- 12 -mit [X.]echt beanstandet wird - jedoch rechtsfehlerhaft nur isoliert gewrdigt. [X.] [X.]ede stehende Haftungsbegrenzung [X.] im Zusammenhang mit Nr. [X.]) und Nr. 16.2 der [X.] der [X.] [X.] werden. Nach diesen Bestimmungen rmt die Beklagte ihren Vertrags-partnern grundstzlich die Mlichkeit ein, durch Angabe des tatschlichenWertes der Sendung eine Haftungsgrenze von bis zu 15.000,-- [X.] (internatio-nal bis zu 50.000 $) pro [X.] zu erreichen. Die Versender werden inNr. 3 Satz 4 der [X.] auch [X.] darauf [X.], [X.] sie durch eine korrekte Wertangabe die in Nr. 3 der Befrde-rungsbedingungen genannten Haftungschstgrenzen mit der [X.] ver-einbaren k. Bei dieser [X.] deckt die [X.]egelhaftungsgrenze ge-mû Nr. 16.1 der [X.] den aus Sicht des Klauselver[X.]-ders vorhersehbaren Schaden bei unterlassener Wertangabe hinreichend ab.Denn die Beklagte durfte darauf vertrauen, [X.] sich ihre Versender [X.] verhalten und den richtigen Wert der [X.]e deklarieren. [X.] in der [X.] [X.] Nr. 16.1 der [X.] keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der [X.] erblickt werden.c) Da Nr. 16.1 der Allgemeinen [X.] der [X.]entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen [X.] Be-denken unterliegt, kommt es auf die vom Berufungsgericht errterte und be-jahte Frage, ob anstelle von Nr. 16.1 der [X.] der [X.] die Haftungsbestimmungen der ADSp (insbesondere die §§ 54, 56ADSp a.[X.]) eingreifen, nicht mehr [X.] Die [X.]evision [X.]det sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.]sgerichts, die Beklagte hafte [X.] § 51 Buchst. [X.] ADSp a.[X.] nur- 13 -innerhalb der in §§ 54, 56 ADSp a.[X.] bestimmten Hchstgrenzen, weil die Kl-gerin die Voraussetzungen fr eine uneingeschrkte Haftung nach § 51Buchst. [X.] 2 ADSp a.[X.] nicht hinreichend dargetan habe und der Berufungauf grobes Organisationsverschulden jedenfalls der zwischen den [X.] Vergleich vom 6. Juni 1994 entgegenstehe.a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die [X.] [X.] nach den Haftungsbestimmungen in Nr. 16 ihrer Befrderungs-bedingungen. [X.] Nr. 16.5 der [X.] kann sich [X.] nicht auf die [X.] in Nr. 16.1 berufen, [X.]n [X.] durch Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit ihrer gesetzlichen [X.] Erfllungsgehilfen verursacht wurde.b) [X.] hat gemeint, die [X.] habe zu einem indivi-duellen Verschulden der [X.] oder ihrer Angestellten in Form von [X.] grober Fahrlssigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da ihreAusfrungen in der [X.] abstrakter Natur seien und [X.] zu den streitgegenstlichen Fllen vermissen [X.]en. Selbst [X.]nangenommen [X.], [X.] die [X.] ausreichende Anhaltspunkte fr einzel-ne Flle groben individuellen Verschuldens von Mitarbeitern der [X.]dargetan habe, wre ihr die Berufung hierauf durch den Vergleich vom [X.] weitgehend verwehrt. Diese Beurteillt der revisionsrechtlichenNachprfung nicht stand.aa) Vergeblich [X.]det sich die [X.]evision allerdings gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, [X.] die Bindungswirkung des Vergleichs vom6. Juni 1994 nicht nach den [X.] der Änderung oder des Wegfalls [X.] entfallen [X.] -Wie der Senat in dem zwischen den Parteien ge[X.]en Parallelverfah-ren I Z[X.] 230/97 mit [X.]eil vom 8. Dezember 1999 entschieden hat (Transp[X.]2000, 318 = Vers[X.] 2000, 1043), ist durch das von der [X.]evision ange[X.]e Ur-teil des Senats vom 3. November 1994 ([X.]Z 127, 275) keine grundlegendeÄnderung der chstrichterlichen [X.]echtsprechung zur Darlegungslast [X.] eingeleitet worden, die bei [X.] des Vergleichs fr die [X.]nicht vorhersehbar war. Dies gilt ebenso mit Blick auf das [X.]eil des [X.] 4. Mai 1995 ([X.]Z 129, 345), das sich im Schwerpunkt mit der [X.], ob § 51 Buchst. [X.] 2 ADSp a.[X.] mit den Vorschriften des [X.]vereinbar ist. Sch[X.]lich rechtfertigt auch die im Tatbestand des [X.] zitierte [X.] vom 6. Juli 1995 (I Z[X.] 20/93, Transp[X.] 1996,70 = Vers[X.] 1996, 217) keine abweichende Beurteilung, da die dortigen [X.] zur Erforderlichkeit von [X.] an schon vorher bekannte[X.]echtsgrundstze ankfen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.4.1989 - I Z[X.] 28/87,Transp[X.] 1989, 327 = Vers[X.] 1989, 1066).Die im Parallelverfahren errterte Frage, ob der [X.] ein [X.]echt [X.] des Vergleichs wegen arglistiger Tschung durch Verschweigenaufklrungspflichtiger Tatsachen zusteht, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung,da die Abgabe einer Anfechtungserklrung - anders als im Parallelverfahren -hier gerade nicht feststeht. [X.] § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilungdurch das [X.]evisionsgericht nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem [X.] des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. [X.] hinaus kr solche Tatsachen bercksichtigt werden, deren [X.] unterblieben ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). [X.] liegen in bezug auf die Abgabe einer [X.] -bb) [X.] hat im Ansatz auch zutreffend erkannt, [X.]der Vorwurf groben Organisationsverschuldens durch den Vergleich nicht ge-nerell ausgeschlossen worden ist.Denn nach dem Wortlaut der [X.]egelung unter Ziffer 4 Satz 1 des Ver-gleichs ist es der [X.] nicht verwehrt, ein Organisationsverschulden gel-tend zu machen, das darin besteht, [X.] sich die Beklagte an die von ihr selbstaufgestellten Verfahrensregeln nicht gehalten hat. Ebenso[X.]ig ist die Kle-rin durch den Vergleich daran gehindert, das Organisationsverschulden der[X.] aus solchen Umstrzuleiten, die in der [X.] keine Erwfunden haben.cc) Die [X.]evision [X.]det sich aber mit Erfolg gegen die Annahme [X.], die [X.] habe zu [X.]n gegen die von der [X.] selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder zlichen von dem normalenOrganisations- und Bearbeitungsablauf bei der [X.] abweichenden [X.] hinreichend substantiiert vorgetragen, weil dem Vorbringen inder [X.] konkrete Bezug zu den streitgegenstlichenSchadensfllen fehle.[X.] hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft ver-kannt, [X.] bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu bercksichti-gen ist, [X.] sich der Spediteur bei festgestelltem groben [X.] hinsichtlich der fehlenden Schadensurschlichkeit entlasten [X.],[X.]n das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in [X.] kommt (vgl. [X.] Transp[X.] 1989, 327, 328; s. auch [X.]Z 51, 91, 105).- 16 -(1) Die [X.] hat in ihrer Klagebegrvom 20. Mai 1997 unwi-dersprochen vorgetragen, [X.] sie ihre [X.] die Lager- und Trans-portorganisation der [X.] vor [X.] des in [X.]ede stehenden Ver-gleichs insbesondere aus deren Organisationsbeschreibung erlangt hatte. [X.] davon ausgehen, [X.] die darin vorgesehenen Sicher-heitsvorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl tatschlich eingehalten [X.]n(vgl. [X.] Transp[X.] 2000, 318, 320).(2) Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kle-rin in der Klagebegrthielt die dem Vergleich zugrundeliegende Or-ganisationsbeschreibung in Ziffer 4 e unter anderem die "strikte Anordnung,[X.] Dritte nur in Begleitung eines Mitglieds des Managements Zugang zu [X.], in denen sich Pakete befinden". Die [X.] hat in [X.] vom 20. Mai 1997 unter Beweisantritt behauptet, betriebsfremdeDritte kten entgegen den in der Organisationsbeschreibung enthaltenen[X.]egelungen unbehelligt die Paketumschlagslager betreten, so z.B. in [X.] undFreiburg. Sollten die Behauptungen der [X.] zutreffen, lrin eine [X.] schadenstrchtige Schwachstelle in der Lagerorganisation der [X.]. Denn es liegt auf der Hand, [X.] eine derartige Organisation Dritten,die mit eigenen Fahrzeugen auf das [X.] gar in die [X.] der [X.] fahren k, die Mlichkeit erffnet, nicht frsie bestimmte Pakete unbefugt in ihren Gewahrsam zu bringen. Das [X.]sgericht hat nicht festgestellt, [X.] die [X.] von der Nichteinhaltung [X.] [X.] Ziffer 4 e der Organisationsbeschreibung vor [X.] desVergleichs Kenntnis erlangt hatte. Es ist der [X.] daher nicht verwehrt, sichzur [X.] groben Organisationsverschuldens der [X.] aufdiesen Verstoû gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Betriebsorganisa-tion zu [X.] 17 -(3) Ein weiterer erheblicher Organisationsmangel, den die [X.] auchbeanstandet hat und der aus der Organisationsbeschreibung nicht ersichtlichist, ergibt sich - sofern der Vortrag der [X.] zutrifft - daraus, [X.] Fahrer der[X.] entgegen den Angaben in Ziffer 4 b der [X.] Dienstbeginn, [X.]n Aufsichtspersonal noch nicht zugegen ist, unbehelligtPakete, die nicht fr ihre Tour bestimmt sind, in die Zustellfahrzeuge verladenk, ohne [X.] dies einer Aufsichtsperson auffllt. Die unterlassene [X.] des eigenen Personals der [X.] kommt als Schadensursacheebenfalls ernsthaft in [X.]) In dem wiedererffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-richt dem Vorbringen der [X.] zu den [X.]n der [X.] gegen ihreeigene Organisationsbeschreibung nachzugehen haben. Sofern danach eingrobes Organisationsverschulden der [X.] festgestellt wird, obliegt es ihr,die gegen die Schadensurschlichkeit des Organisationsmangels sprechendenUmstrzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ([X.]Z 51, 91, 105;[X.] Transp[X.] 1989, 327, 328). Dazu sind bislang ebenfalls noch keine Fest-stellungen getroffen worden.d) Sollte sich eine Haftung der [X.] ergeben, wird das Berufungs-gericht allerdings auch zu bercksichtigen haben, [X.] sich aus der unterlasse-nen [X.] grundstzlich ein Mitverschulden der Versender ergebenkann (vgl. [X.], [X.]. v. 15.11.2001 - I Z[X.] 158/99, [X.]. [X.] ff.).III. Danach war das Berufungsurteil auf die [X.]evision der [X.] aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der [X.]evision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.- 18 -[X.]v. Ungern-Sternberg[X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 122/99

15.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 122/99 (REWIS RS 2001, 601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 601

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