Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 1 BvR 539/96

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Gegenstand

Trägerschaft öffentlicher Spielbanken - Baden Württemberg -


L e i t s ä t z e

zum Bes[X.]hluss des [X.]

vom 19. Juli 2000

- 1 BvR 539/96 -

  1. Das Betreiben einer öffentli[X.]hen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit ni[X.]ht gesetzli[X.]h verboten und privaten Unternehmen zugängli[X.]h ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 [X.].
  2. Bes[X.]hränkungen des Zugangs zu diesem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wi[X.]htige [X.] verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
  3. Die Regelungen des baden-württembergis[X.]hen Spielbankenre[X.]hts von 1995 und 1996 über die Trägers[X.]haft der öffentli[X.]hen Spielbanken in [X.] und [X.] sind mit dem Grundre[X.]ht der Berufswahlfreiheit aus [ref=[X.]-07f7-4dd8-9[X.]70-6dbf4734a704]Art. 12 Abs. 1 [X.]] unvereinbar und ni[X.]htig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht wahren.

[X.]

- 1 BvR 539/96 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbes[X.]hwerde

1. der [X.] B a d e n - [X.] mit bes[X.]hränkter Haftung & Co Kommanditgesells[X.]haft, [X.],

2. der Spielbank [X.] Gesells[X.]haft mit bes[X.]hränkter Haftung & Co [X.] K o n s t a n z Kommanditgesells[X.]haft,
vertreten dur[X.]h die Spielbank [X.] mit bes[X.]hränkter Haftung, [X.],

3. des Herrn Professor Dr. A...,

4. des [X.],

5. des [X.],

6. des [X.],

7. des Herrn [X.]..,

8. des Herrn S...,

9. des Herrn T...,

10. des Herrn R...,

11 des Herrn G...,

- Bevollmä[X.]htigte:
Re[X.]htsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zu[X.]k und [X.].
, Möhringer Landstraße 5,
[X.] -
gegen 1. § 1 Abs. 3 und 5, § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 Satz 1 des baden-württembergis[X.]hen Gesetzes
über öffentli[X.]he Spielbanken (Spielbankengesetz - [X.]) vom 23. Februar 1995 ([X.]),
2. Art. 1 des baden-württembergis[X.]hen Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 12. Februar 1996 (GBl [X.])
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
Beteiligte: Landesregierung Baden-Württemberg,
vertreten dur[X.]h den Ministerpräsidenten,
- Bevollmä[X.]htigte:

hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung des

Ri[X.]hters Kühling,
der Ri[X.]hterinnen [X.],
[X.],
der Ri[X.]hter Hömig,
[X.],
der Ri[X.]hterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
[X.]

am 19. Juli 2000 bes[X.]hlossen:

  1. Artikel 1 des baden-württembergis[X.]hen Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 12. Februar 1996 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 127) und § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 5 des baden-württembergis[X.]hen Gesetzes über öffentli[X.]he Spielbanken (Spielbankengesetz - [X.]) vom 23. Februar 1995 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 271) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und ni[X.]htig.

    Im Übrigen wird die Verfassungsbes[X.]hwerde, soweit sie von den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 erhoben worden ist, verworfen.

    Der Landesgesetzgeber ist verpfli[X.]htet, bis zum 31. Dezember 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

    Das na[X.]h Maßgabe der Spielbankverträge zwis[X.]hen der Bäder- und Kurverwaltung [X.] und den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 vom 20. Juni 1984 auf diese übertragene Re[X.]ht zum Betreiben der Spielbanken in [X.] und [X.] bleibt bis zur Bekanntgabe einer Ents[X.]heidung über die Erteilung neuer [X.]se für diese Spielbanken auf der Grundlage einer gesetzli[X.]hen Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2002, aufre[X.]hterhalten.
  2. [X.] wird, soweit sie von den Bes[X.]hwerdeführern zu 3 bis 11 eingelegt worden ist, verworfen.
  3. Damit erledigt si[X.]h der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  4. Das Land Baden-Württemberg hat den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 die im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

[X.] betrifft Regelungen des baden-württembergis[X.]hen Spielbankenre[X.]hts über die Trägers[X.]haft öffentli[X.]her Spielbanken.

I.

1. [X.] gehört in der [X.] zum Re[X.]ht der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit und Ordnung, für das die Länder gemäß [ref=5f12b2d0-b4ad-48fa-86dd-9f4[X.]0a27da51]Art. 70 Abs. 1 [X.]] die auss[X.]hließli[X.]he Gesetzgebungskompetenz haben (vgl. [X.] 28, 119). In Baden-Württemberg galt deshalb zunä[X.]hst - wie in den anderen Bundesländern - das Gesetz über die Zulassung öffentli[X.]her Spielbanken vom 14. Juli 1933 ([X.]; im Folgenden: Spielbankengesetz 1933) als Landesre[X.]ht fort (vgl. [X.] 28, 119 <144 ff.>), bis es dur[X.]h das Gesetz über öffentli[X.]he Spielbanken (Spielbankengesetz - [X.]) vom 23. Februar 1995 ([X.]) abgelöst wurde. Na[X.]h § 1 des [X.] 1933 konnten in bestimmten Kur- und Badeorten öffentli[X.]he Spielbanken zugelassen werden. Die [X.] konnte sowohl privaten als au[X.]h öffentli[X.]hen Unternehmen erteilt werden. Wer ohne behördli[X.]he Erlaubnis öffentli[X.]h Glü[X.]ksspiele veranstaltet oder die Einri[X.]htungen hierzu bereitstellt, wird na[X.]h § 284 StGB mit Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft.

2. In der [X.] gibt es derzeit 46 öffentli[X.]he Spielbanken (vgl. dazu und zum Folgenden die Internet-Angaben unter der URL <Uniform Resour[X.]e Lo[X.]ator>:

http://www.[X.]asinoland.de/bank16.shtml

<Stand: 17. Februar 2000>). Von ihnen werden se[X.]hs als Staatsbetriebe des [X.], 25 dur[X.]h Gesells[X.]haften, deren Anteile vollständig vom jeweiligen [X.]gehalten werden, und die restli[X.]hen 15 in privater Trägers[X.]haft betrieben. Die Spielbankunternehmen haben 1999 bei einem Umsatz von zusammen 68 Milliarden DM einen [X.] von rund 1,7 Milliarden [X.]erwirts[X.]haftet.

Au[X.]h bei den privat geführten Spielbanken haben die Länder in hohem Maße Anteil an den erzielten Erlösen. [X.] sind zwar weitgehend von den allgemeinen Steuern (insbesondere Einkommen-, Umsatz- und Lotteriesteuer) befreit (vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentli[X.]he Spielbanken vom 27. Juli 1938 <[X.]955>, § 4 Nr. 9 Bu[X.]hstabe b des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 9. Juni 1999 <[X.] 1270>, § 12 [X.]), unterliegen jedo[X.]h einer [X.] von in der Regel 80 % des [X.]s (vgl. §§ 6 und 7 [X.]), deren Aufkommen na[X.]h Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 [X.] den Ländern zusteht. Außerdem erheben die Länder Abgaben au[X.]h auf das so genannte [X.] (vgl. § 8 Abs. 2-4 [X.]); das sind Zuwendungen, die von den Spielbankbesu[X.]hern für in der Spielbank bes[X.]häftigte Personen aufgebra[X.]ht werden, von diesen jedo[X.]h ni[X.]ht entgegengenommen werden dürfen und deshalb dem Tron[X.] zugeführt werden (vgl. § 8 Abs. 1 [X.]). Das [X.] beträgt erfahrungsgemäß zwis[X.]hen 45 und 55 % der Brutto-Spielerträge und wird na[X.]h Abzug der Tron[X.]abgabe zur De[X.]kung der Personalkosten der Spielbanken verwendet (vgl. [X.], Staat und Spielbanken, 1993, [X.]). Darüber hinaus ergeben si[X.]h vielfa[X.]h aus Beteiligungen der öffentli[X.]hen Hand an Spielbankunternehmen und aus Spielbankverträgen weitere Einnahmequellen. Trotzdem verbleibt den privaten Spielbankunternehmen wegen der dur[X.]h die Bes[X.]hränkung der Zahl legaler Spielbanken erzeugten Knappheit des Markts regelmäßig ein erhebli[X.]her Gewinn, der auf knapp 20 % der Brutto-Spielerträge ges[X.]hätzt wird (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 81 f.).

II.

1. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 betreiben - jeweils in der Re[X.]htsform einer GmbH & Co. KG - die Spielbanken in [X.] und [X.]. Dabei handelt es si[X.]h um die beiden einzigen öffentli[X.]hen Spielbanken des Landes Baden-Württemberg in privater Trägers[X.]haft. Die Bes[X.]hwerdeführer zu 3 bis 11 sind mit Ausnahme des Bes[X.]hwerdeführers zu 4, dessen Anteile inzwis[X.]hen der Bes[X.]hwerdeführer zu 9 übernommen hat, als Kommanditisten an mindestens einer der Bes[X.]hwerdeführerinnen beteiligt.

Grundlage des Betriebs der beiden Spielbanken ist derzeit die im Dezember 1983 na[X.]h dem [X.] erteilte [X.] in Verbindung mit Besonderen Bedingungen zur [X.] vom Februar 1991, die umfangrei[X.]he Kontrollre[X.]hte des Landes Baden-Württemberg vorsehen. Inhaberin der Erlaubnis, die bis zum 31. Dezember 2000 gilt, ist die Bäder- und Kurverwaltung [X.], die heute den Namen "Bäder- und Kurhausverwaltung [X.]" führt (vgl. [X.], [X.], 8; 11/6878, [X.]). Sie hat diese Erlaubnis mit Zustimmung des [X.] Baden-Württemberg jeweils dur[X.]h Spielbankvertrag vom 20. Juni 1984 auf die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 übertragen.

2. Mit dem Spielbankengesetz von 1995 hat das Land Baden-Württemberg das Spielbankenre[X.]ht neu geordnet. Dabei sind die Voraussetzungen für die Gründung einer neuen Spielbank in [X.] ges[X.]haffen, die Re[X.]htsgrundlagen für die Erteilung von [X.]sen neu bestimmt und die Aufsi[X.]ht über die Spielbanken erstmals gesetzli[X.]h näher geregelt worden. Die eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften lauten:

§ 1

[X.] s

(1) Mit Erlaubnis des [X.] darf in den Städten [X.], [X.] und [X.] eine Spielbank betrieben werden.

(2) Über die Zulassung weiterer Spielbanken ents[X.]heidet die Landesregierung dur[X.]h Re[X.]htsverordnung mit Zustimmung des [X.].

(3) Die Erlaubnis darf nur einem Unternehmen in einer Re[X.]htsform des privaten Re[X.]hts erteilt werden, dessen sämtli[X.]he Anteile unmittelbar oder mittelbar vom [X.]gehalten werden. Die Voraussetzungen des Satzes 1 müssen während der gesamten Dauer des Bestehens der Erlaubnis gegeben sein.

(4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden,

1. wenn dur[X.]h den Betrieb der Spielbank weder die öffentli[X.]he Si[X.]herheit oder Ordnung gefährdet no[X.]h sonstige öffentli[X.]he Belange beeinträ[X.]htigt werden,

2. wenn der [X.] und die sonst verantwortli[X.]hen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.

(5) Die Erlaubnis kann ni[X.]ht auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausübung überlassen werden.

§ 5

Aufsi[X.]ht

(1) Die Spielbanken unterliegen der staatli[X.]hen Aufsi[X.]ht. Die Aufsi[X.]ht hat den S[X.]hutz der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit und Ordnung sowie sonstiger öffentli[X.]her Belange zu gewährleisten und si[X.]herzustellen, dass dieses Gesetz, die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen sowie die Spielordnung eingehalten werden, insbesondere dass der Spielbetrieb ordnungsgemäß dur[X.]hgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist.

(2) Die Aufsi[X.]htsbehörde kann alle zur Erfüllung der in Absatz 1 bezei[X.]hneten Aufgaben erforderli[X.]hen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere bere[X.]htigt, während der übli[X.]hen Ges[X.]häfts- und Betriebszeiten der Spielbank

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwa[X.]hen und zu überprüfen und si[X.]h hierbei au[X.]h Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besi[X.]htigungen vorzunehmen und die ges[X.]häftli[X.]hen Unterlagen der Spielbank einzusehen,

3. dur[X.]h Beauftragte an Sitzungen und Bespre[X.]hungen ents[X.]heidungsbefugter Gremien des [X.]s teilzunehmen.

(3) und (4) ...

In § 13 Abs. 1 und 2 [X.] war außerdem hinsi[X.]htli[X.]h der Spielbanken [X.] und [X.] bestimmt:

§ 13

Übergangsvors[X.]hriften für die Spielbanken [X.] und [X.]

(1) Die na[X.]h dem Gesetz über die Zulassung öffentli[X.]her Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I [X.]80) erteilten Erlaubnisse zum Betrieb öffentli[X.]her Spielbanken in [X.] und [X.] gelten bis zum Ablauf ihrer derzeitigen Geltungsdauer fort. Über die erneute Erteilung dieser Erlaubnisse ents[X.]heidet die Landesregierung dur[X.]h Re[X.]htsverordnung, die der Zustimmung des [X.] bedarf. Dabei kann von § 1 Abs. 3 und 5 abgewi[X.]hen werden. Die für die Spielbanken [X.] und [X.] bestehenden Spielordnungen gelten, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes ni[X.]ht widerspre[X.]hen, mit der Maßgabe fort, dass si[X.]h unbes[X.]hadet des Hausre[X.]hts des [X.]s die Bere[X.]htigung zur Teilnahme am Spiel und die S[X.]hließung der Spielbank an bestimmten Tagen auss[X.]hließli[X.]h aus § 3 dieses Gesetzes ergeben. ...

(2) Das [X.] kann die Erlaubnis na[X.]h Absatz 1 Satz 1 an die Vors[X.]hriften dieses [X.]anpassen. ...

Dur[X.]h Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 12. Februar 1996 (GBl [X.]; im Folgenden: Änderungsgesetz - ÄndG) sind in § 13 Abs. 1 [X.] die Sätze 2 und 3 gestri[X.]hen worden.

3. Anträge der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2, ihnen für die [X.] ab 1. Januar 2001 eine neue Erlaubnis für den Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] zu erteilen, sind na[X.]h In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes gestellt, dann aber von den Bes[X.]hwerdeführerinnen zum Ruhen gebra[X.]ht worden. Am 8. Juni 2000 ist eine "Spielbankgesells[X.]haft des Landes Baden-Württemberg GmbH & Co. KG" gegründet worden. Das Land hält neben allen Anteilen an der Komplementär-GmbH au[X.]h den Kommanditanteil.

III.

1. Mit der Verfassungsbes[X.]hwerde wenden si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer unmittelbar gegen Art. 1 ÄndG sowie gegen § 1 Abs. 3 und 5, § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 [X.]. Gerügt wird die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 3 [X.]. Zur Begründung führen die Bes[X.]hwerdeführer unter Bezugnahme auf ein von ihnen vorgelegtes Re[X.]htsguta[X.]hten (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 10. Mai 2000 - 1 BvR 539/96 -) im Wesentli[X.]hen aus:

Der Betrieb von Spielbanken falle unter den weit gefassten Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 [X.]. Ihre Monopolisierung bei Unternehmen der öffentli[X.]hen Hand stelle eine objektive Bes[X.]hränkung der Berufswahlfreiheit dar, die nur zulässig sei, wenn sie zur Abwehr na[X.]hweisbarer oder hö[X.]hstwahrs[X.]heinli[X.]her s[X.]hwerer Gefahren für ein überragend wi[X.]htiges Gemeins[X.]haftsgut unumgängli[X.]h sei. Es spre[X.]he viel dafür, dass die mit den angegriffenen Regelungen beabsi[X.]htigte Überführung der Spielbanken in staatli[X.]he Trägers[X.]haft allein oder do[X.]h vorrangig erwerbswirts[X.]haftli[X.]he Zwe[X.]ke verfolge und damit keine überragend wi[X.]htigen Gemeins[X.]haftsgüter s[X.]hützen solle. Soweit der Eingriff angebli[X.]h Belangen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit und Ordnung diene, sei er hierfür jedenfalls weder geeignet no[X.]h erforderli[X.]h. Die staatli[X.]he Trägers[X.]haft von Spielbanken in privatre[X.]htli[X.]her Form gewährleiste ersi[X.]htli[X.]h keinen besseren S[X.]hutz vor den mit dem Spielbankenbetrieb verbundenen Gefahren als die ni[X.]htstaatli[X.]he Trägers[X.]haft. Art. 14 [X.], der au[X.]h das Re[X.]ht am eingeri[X.]hteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Eigentum erfasse, sei ebenfalls verletzt.

2. Die Bes[X.]hwerdeführer begehren außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Anwendung von Art. 1 ÄndG sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.] bis zur Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he, längstens für die Dauer von se[X.]hs Monaten, auszusetzen und für denselben [X.]raum die vorübergehende Fortgeltung der auf sie übertragenen [X.] anzuordnen.

IV.

Zu der Verfassungsbes[X.]hwerde und dem Eilantrag hat si[X.]h namens der Landesregierung Baden-Württemberg das [X.] des Landes geäußert.

1. Es hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unzulässig und unbegründet.

a) Ihrer Zulässigkeit stehe entgegen, dass die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 im Hinbli[X.]k auf die Notwendigkeit von Vollzugsakten dur[X.]h das Spielbankengesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes ni[X.]ht unmittelbar in ihren Re[X.]hten betroffen seien. Die Bes[X.]hwerdeführer zu 3 bis 11 übten als Kommanditisten ni[X.]ht den Beruf eines [X.]s aus und könnten deshalb allenfalls in einer Chan[X.]e beeinträ[X.]htigt sein, au[X.]h künftig Gewinnbeteiligungen abzus[X.]höpfen. In diese Chan[X.]e werde dur[X.]h das Änderungsgesetz jedo[X.]h ni[X.]ht unmittelbar eingegriffen. Au[X.]h das Spielbankengesetz alter Fassung betreffe die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht unmittelbar. Es bedürfe ebenfalls der Umsetzung dur[X.]h mehrere Vollzugsakte. Des Weiteren führe au[X.]h der Grundsatz der Subsidiarität zur Unzulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde. Die Bes[X.]hwerdeführer könnten bei den Verwaltungsgeri[X.]hten Anfe[X.]htungsklage gegen eine Erteilung von [X.]sen an Dritte und Verpfli[X.]htungsklage gegen die Ablehnung eigener Anträge erheben.

b) [X.] sei au[X.]h unbegründet. Weder Art. 12 Abs. 1 [X.] no[X.]h Art. 14 Abs. 1 [X.] sei verletzt.

Zwar werde der Beruf des selbständigen [X.]s, den die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 derzeit ausübten, von Art. 12 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützt. Au[X.]h griffen die Spielbankengesetze von 1995 und 1996 mittelbar in das Re[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführerinnen ein, na[X.]h dem 31. Dezember 2000 diesen Beruf zu ergreifen. Sie bewirkten eine objektive Zulassungsregelung. Diese sei jedo[X.]h zulässig, weil sie mit dem Ziel, die Bevölkerung vor den Gefahren zu s[X.]hützen, die si[X.]h aus der Ausnutzung der Spielleidens[X.]haft ergäben, dem S[X.]hutz eines überragend wi[X.]htigen Gemeins[X.]haftsguts diene.

Dazu kämen fiskalis[X.]he und sozialpolitis[X.]he Erwägungen. Die Einnahmen der Spielbanken sollten weitgehend zugunsten öffentli[X.]her [X.] und gemeinnütziger Zwe[X.]ke abges[X.]höpft werden. Die Förderung gemeinnütziger Zwe[X.]ke und die darauf ausgeri[X.]hteten fiskalis[X.]hen Zwe[X.]ke seien im Sozialstaat des Grundgesetzes überragend wi[X.]htige Gemeins[X.]haftsgüter. Allerdings dienten die Regelungen des [X.] ni[X.]ht der Abwehr von na[X.]hweisbaren s[X.]hweren Gefahren au[X.]h für diese Gemeins[X.]haftsgüter.

Die Bes[X.]hränkung der Erteilung der [X.] auf Unternehmen in der Re[X.]htsform des privaten Re[X.]hts, deren sämtli[X.]he Anteile unmittelbar oder mittelbar vom Land gehalten würden, sei geeignet, die Bevölkerung vor den Gefahren der strafbaren Ausbeutung der natürli[X.]hen Spielleidens[X.]haft zu s[X.]hützen, und dafür au[X.]h erforderli[X.]h. Gegenüber sol[X.]hen Unternehmen bestünden umfangrei[X.]here und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten als gegenüber Unternehmen, deren Anteile überwiegend von [X.] gehalten würden. Bei landeseigenen Unternehmen könne deshalb sowohl die Abwehr von Gefahren, die mit dem öffentli[X.]hen Glü[X.]ksspiel verbunden seien, als au[X.]h die Führung von Spielbanken unter Berü[X.]ksi[X.]htigung öffentli[X.]her Belange besser gewährleistet werden als dur[X.]h staatli[X.]he Kontrollme[X.]hanismen gegenüber von [X.] beherrs[X.]hten privaten Betreibergesells[X.]haften. Dazu komme die öffentli[X.]he Kontrollmögli[X.]hkeit dur[X.]h den Landesre[X.]hnungshof, der die gesamte Haushalts- und Wirts[X.]haftsführung des Landes eins[X.]hließli[X.]h seiner Betriebe prüfe.

Die von den Bes[X.]hwerdeführern vorges[X.]hlagene Alternative, zum S[X.]hutz der ordnungspolitis[X.]hen Gemeins[X.]haftswerte den Spielbankenbetrieb einer kontingentierten Zulassung dur[X.]h den Staat zu unterwerfen, die Konzessionserteilung von strengen subjektiven Zulassungsvoraussetzungen abhängig zu ma[X.]hen und den Betrieb einer strengen staatli[X.]hen Aufsi[X.]ht zu unterstellen, sei ni[X.]ht so eindeutig glei[X.]h geeignet wie die Bes[X.]hränkung der Erlaubniserteilung auf landeseigene Unternehmen, dass der Gesetzgeber verpfli[X.]htet wäre, diese Alternative zu wählen.

Bei objektiver Würdigung aller Umstände sei die Verstaatli[X.]hung der Spielbanken in Baden-Württemberg unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der damit verfolgten [X.]den Betroffenen au[X.]h zumutbar. Bedeutung und Gewi[X.]ht des S[X.]hutzes der Bevölkerung vor strafbarer Ausnutzung der natürli[X.]hen Spielleidens[X.]haft und vor den Gefahren des Spielbetriebs hätten es gere[X.]htfertigt, diesen generell zu untersagen. Demzufolge könnten Private vom Beruf des [X.]s grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen werden.

2. Mangels Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde, aber au[X.]h bei Abwägung der Folgen beim Ergehen und beim [X.] einer einstweiligen Anordnung könne au[X.]h der auf den Erlass einer sol[X.]hen geri[X.]htete Antrag keinen Erfolg haben.

V.

Die Landesregierung Baden-Württemberg ist dem Verfahren beigetreten. Sie hat auf mündli[X.]he Verhandlung verzi[X.]htet.

B.

[X.] ist, soweit sie die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 erhoben haben, im Wesentli[X.]hen zulässig, hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu 3 bis 11 dagegen unzulässig.

I.

1. Zulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 gegen Art. 1 ÄndG und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.] wenden.

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbes[X.]hwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Bes[X.]hwerdeführer dur[X.]h die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundre[X.]hten betroffen ist. [X.] ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Bes[X.]hwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vors[X.]hrift auf die Re[X.]htsstellung des Bes[X.]hwerdeführers aktuell und ni[X.]ht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Bli[X.]k auf seine künftig eintretende Wirkung zu später ni[X.]ht mehr korrigierbaren Ents[X.]heidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Bes[X.]hwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt s[X.]hließli[X.]h vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Re[X.]htsstellung des Bes[X.]hwerdeführers verändert. Das ist au[X.]h anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später ni[X.]ht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. [X.] 1, 97 <101 ff.>; 97, 157 <164>).

Au[X.]h für Verfassungsbes[X.]hwerden gegen Gesetze gilt darüber hinaus der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.] zum Ausdru[X.]k kommende Grundsatz der Subsidiarität. Dana[X.]h ist die Verfassungsbes[X.]hwerde eines von der angegriffenen Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des [X.]s in zumutbarer Weise Re[X.]htss[X.]hutz dur[X.]h die allgemein zuständigen Geri[X.]hte erlangen kann (vgl. [X.] 71, 305 <335 ff.>; 74, 69 <74>). Damit soll neben der Entlastung des [X.]s errei[X.]ht werden, dass dieses ni[X.]ht auf ungesi[X.]herter Tatsa[X.]hen- und Re[X.]htsgrundlage ents[X.]heiden muss (vgl. [X.] 79, 1 <20>; 97, 157 <165>).

b) Na[X.]h diesen Grundsätzen bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2, soweit diese si[X.]h gegen Art. 1 ÄndG sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.] wenden, keine Bedenken.

aa) Die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 sind dur[X.]h Art. 1 ÄndG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil bereits jetzt ohne weiteren Vollzugsakt feststeht, dass sie na[X.]h der dur[X.]h diese Vors[X.]hrift ges[X.]haffenen Re[X.]htslage ab dem 1. Januar 2001 keine Chan[X.]e mehr haben, den Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] fortzusetzen. Sie erfüllen ni[X.]ht die Erlaubnisvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 [X.], weil die Anteile an ihnen ni[X.]ht vollständig vom Land Baden-Württemberg gehalten werden; au[X.]h ist die Übertragung einer [X.] auf sie na[X.]h § 1 Abs. 5 [X.] ni[X.]ht mehr mögli[X.]h. Es kommt daher in Betra[X.]ht, dass die Bes[X.]hwerdeführerinnen in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.] verletzt sind.

Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde gegen Art. 1 ÄndG ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Die Dur[X.]hführung eines behördli[X.]hen Erlaubnisverfahrens mit ans[X.]hließender Anrufung der Verwaltungsgeri[X.]hte ist den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 insoweit ni[X.]ht zuzumuten, weil es offensi[X.]htli[X.]h aussi[X.]htslos wäre (vgl. [X.] 79, 1 <20> m.w.[X.]). § 1 Abs. 3 und 5 [X.], na[X.]h dem si[X.]h die Erteilung neuer [X.]se für die Spielbanken [X.] und [X.] na[X.]h Strei[X.]hung der Sätze 2 und 3 in § 13 Abs. 1 [X.] auss[X.]hließli[X.]h ri[X.]htet, lässt die Erteilung oder Übertragung sol[X.]her Erlaubnisse an die Bes[X.]hwerdeführerinnen ni[X.]ht mehr zu. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ist dem [X.] insoweit ni[X.]ht eingeräumt. Der Misserfolg eines von den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 betriebenen Verwaltungs- und [X.]stünde deshalb von vornherein fest.

bb) Au[X.]h die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.], die wieder auflebt, wenn si[X.]h Art. 1 ÄndG als verfassungswidrig und ni[X.]htig erweist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Lehrbu[X.]h des Verfassungsprozessre[X.]hts, 1991, Rn. 1166; [X.], Verfassungsprozessre[X.]ht, 3. Aufl. 1991, § 20 Rn. 127; S[X.]hlai[X.]h, Das [X.], 4. Aufl. 1997, Rn. 422 ff.), betrifft die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 zu ihrem Na[X.]hteil selbst, gegenwärtig und unmittelbar.

Die Bes[X.]hwerdeführerinnen werden dur[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.], der ausdrü[X.]kli[X.]h Übergangsbestimmungen für die Spielbanken in [X.] und [X.] enthält, bes[X.]hwert. Zwar ermögli[X.]hen diese Bestimmungen, ab dem 1. Januar 2001 [X.]se für diese Spielbanken weiter au[X.]h Unternehmen in einer Re[X.]htsform des privaten Re[X.]hts zu erteilen, deren Anteile wie die an den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 ni[X.]ht gemäß § 1 Abs. 3 [X.] in vollem Umfang vom Land gehalten werden, oder derartige Erlaubnisse abwei[X.]hend von § 1 Abs. 5 [X.] auf sol[X.]he Unternehmen zu übertragen. Dies wirkt si[X.]h auf die Re[X.]htsstellung der Bes[X.]hwerdeführerinnen jedo[X.]h ni[X.]ht nur begünstigend aus. Denn na[X.]h der Stellungnahme der Landesregierung hat si[X.]h die Chan[X.]e der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2, für die genannten Spielbanken eine [X.] zu erhalten, dur[X.]h die angegriffene Regelung gegenüber der Re[X.]htslage na[X.]h dem [X.] vers[X.]hle[X.]htert. Vor Erteilung der Erlaubnis an eine private Gesells[X.]haft abwei[X.]hend von § 1 Abs. 3 und 5 [X.] muss nämli[X.]h ni[X.]ht nur das [X.] na[X.]h § 1 [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]), sondern außerdem die Landesregierung beim [X.]na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Ermessensents[X.]heidung treffen. Für eine Veränderung des Spielbankenre[X.]hts zum Na[X.]hteil der Bes[X.]hwerdeführerinnen spri[X.]ht darüber hinaus au[X.]h der Umstand, dass die Regelungen in § 1 Abs. 3 und 5 [X.] eine Handhabung des § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] nahe legen, die von den Mögli[X.]hkeiten na[X.]h Satz 3 nur ausnahmsweise und damit restriktiv Gebrau[X.]h ma[X.]ht. Hierbei ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Ziel der gesetzli[X.]hen Neuregelung des Spielbankenwesens in Baden-Württemberg au[X.]h die Verstaatli[X.]hung des Spielbankenbetriebs war.

Dass diese Re[X.]htsfolgen für die [X.] ab dem 1. Januar 2001 eintreten werden, ist für die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 als Adressatinnen der Regelung ohne weiteres erkennbar. Dies trifft sie au[X.]h unmittelbar. Zwar setzt die Anwendung der Übergangsvors[X.]hriften auf die Bes[X.]hwerdeführerinnen mehrere Vollzugsakte voraus, weil dana[X.]h, wie ausgeführt, über die erneute Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] erst die Landesregierung dur[X.]h Re[X.]htsverordnung mit Zustimmung des [X.] und sodann na[X.]h § 1 [X.] das [X.] abs[X.]hließend dur[X.]h Verwaltungsakt zu ents[X.]heiden haben. Do[X.]h ergibt si[X.]h die unmittelbare Betroffenheit der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 daraus, dass diese veranlasst worden sind, im Hinbli[X.]k auf die ihre Re[X.]htsstellung vers[X.]hle[X.]hternde neue Re[X.]htslage Dispositionen vorzunehmen, die sie später ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig ma[X.]hen können. Sie haben dazu vorgetragen, dass sie langfristige, über den 31. Dezember 2000 hinausrei[X.]hende Investitionsents[X.]heidungen für die beiden Spielbankbetriebe ni[X.]ht mehr treffen könnten und damit zu Dispositionen gezwungen seien, die ni[X.]ht mehr unges[X.]hehen gema[X.]ht werden könnten. Die Landesregierung Baden-Württemberg ist dem ni[X.]ht entgegengetreten. Au[X.]h sonst ist ni[X.]ht erkennbar, dass die Eins[X.]hätzung der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 ni[X.]ht zutrifft.

Der Subsidiaritätsgrundsatz führt ebenfalls ni[X.]ht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.]. Eine Vorklärung des [X.] dur[X.]h die dafür zuständigen Geri[X.]hte (vgl. dazu [X.] 72, 39 <43 f.> m.w.[X.]) ist weder in tatsä[X.]hli[X.]her no[X.]h in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht geboten. Au[X.]h sind die dur[X.]h die Verfassungsbes[X.]hwerde aufgeworfenen Fragen zu den genannten Vors[X.]hriften von allgemeiner Bedeutung im Sinne des insoweit entspre[X.]hend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerf[X.]. Sie betreffen den künftigen Spielbankenbetrieb in [X.] und [X.] und damit Unternehmen, die für die Verfahrensbeteiligten, aber au[X.]h für Spielbankbesu[X.]her und die Allgemeinheit im Einzugsberei[X.]h der Spielbanken einen hohen, insbesondere wirts[X.]haftli[X.]hen und der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienenden Stellenwert haben.

2. Unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 allerdings insoweit, als sie si[X.]h gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] ri[X.]htet. Dem Bes[X.]hwerdevortrag ist ni[X.]ht zu entnehmen, aus wel[X.]hen Gründen speziell diese Bestimmung, na[X.]h der das [X.] die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] fortgeltende Erlaubnis zum Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] an die Vors[X.]hriften des [X.] von 1995 anpassen kann, gegen die von den Bes[X.]hwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundre[X.]hte verstoßen soll. [X.] genügt deshalb hinsi[X.]htli[X.]h § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht den Substantiierungserfordernissen des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerf[X.].

II.

Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde, soweit sie von den Bes[X.]hwerdeführern zu 3 bis 11 erhoben worden ist.

1. Das ergibt si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers zu 4 s[X.]hon daraus, dass dieser seine Anteile an den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 während des [X.]s auf den Bes[X.]hwerdeführer zu 9 übertragen hat. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 4 ist deshalb dur[X.]h die angegriffenen Regelungen ni[X.]ht mehr selbst und gegenwärtig in seinen Grundre[X.]hten betroffen. Ein glei[X.]hwohl bestehendes Re[X.]htss[X.]hutzinteresse ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

2. Hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu 3, 5 bis 11 folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde daraus, dass die angegriffenen Vors[X.]hriften sie ni[X.]ht selbst und unmittelbar in den Grundre[X.]hten betreffen, deren Verletzung sie geltend ma[X.]hen.

Eine Beeinträ[X.]htigung des Grundre[X.]hts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] s[X.]heidet von vornherein aus. Die Bes[X.]hwerdeführer sind ni[X.]ht Betreiber von Spielbanken; die [X.] für die Unternehmen in [X.] und [X.] ist ni[X.]ht auf sie, sondern auf die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 übertragen worden. Die Bes[X.]hwerdeführer beabsi[X.]htigen au[X.]h ni[X.]ht, künftig Spielbankbetreiber zu werden. Dass sie als Kommanditisten in die Spielbankenaufsi[X.]ht und das Verfahren der Erlaubniserteilung einbezogen werden, ändert an dieser Beurteilung ni[X.]hts.

Dem Bes[X.]hwerdevortrag ist au[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen, dass in Bezug auf die Bes[X.]hwerdeführer zu 3, 5 bis 11 eine Verletzung ihres Eigentumsgrundre[X.]hts in Betra[X.]ht kommt. Die Kommanditanteile dieser Bes[X.]hwerdeführer sind zwar Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 14, 263 <276 f.>; 50, 290 <341>). Die angegriffenen Vors[X.]hriften beeinträ[X.]htigen aber allenfalls die mit diesen Anteilen verbundenen Gewinnauss[X.]hüttungen, wenn der gegenwärtige Ges[X.]häftszwe[X.]k der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2, der Betrieb von Spielbanken in [X.] und [X.], ab dem 1. Januar 2001 entfällt. Diese Gewinnerwartungen werden vom Gewährleistungsberei[X.]h des Art. 14 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht umfasst. Denn die Eigentumsgarantie s[X.]hützt nur Re[X.]htspositionen, die einem Re[X.]htssubjekt bereits zustehen, ni[X.]ht dagegen erst in der Zukunft liegende (Umsatz- und [X.] und Verdienstmögli[X.]hkeiten (vgl. [X.] 28, 119 <141 f.>; 68, 193 <222 f.> m.w.[X.]).

[X.] zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Im Anfall eines Reingewinns, an dem den Bes[X.]hwerdeführern na[X.]h den maßgebli[X.]hen Gesells[X.]haftsverträgen Anteile zustehen, verwirkli[X.]hen si[X.]h nur jene in der Zukunft liegenden Chan[X.]en und Verdienstmögli[X.]hkeiten, die Art. 14 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht unterfallen. An dieser re[X.]htli[X.]hen Eins[X.]hätzung änderte si[X.]h ni[X.]hts, wenn, wie die Bes[X.]hwerdeführer unter Hinweis auf die der Verfassungsbes[X.]hwerde beigefügte Übersi[X.]ht über die in den Jahren 1989 bis 1994 erzielten Übers[X.]hüsse der Spielbanken [X.] und [X.] geltend ma[X.]hen, die Höhe der zu erwartenden Gewinne au[X.]h für die [X.] ab dem 1. Januar 2001 im Wesentli[X.]hen feststünde. Abgesehen davon ist au[X.]h zweifelhaft, ob diese Annahme der Bes[X.]hwerdeführer tatsä[X.]hli[X.]h zutrifft. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1 hat jedenfalls in ihrer Stellungnahme vom 22. November 1995 zum Entwurf des Änderungsgesetzes zum Spielbankengesetz gegenüber dem [X.] Baden-Württemberg ausgeführt, dass die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Vorstellung einer ab 2001 glei[X.]h bleibenden Höhe der Ges[X.]häftsgewinne "reine Spekulation" sei, weil die Höhe der Brutto-Spielerträge einerseits und die mögli[X.]he Kostenentwi[X.]klung andererseits von Faktoren abhängig seien, die au[X.]h ni[X.]ht ansatzweise überbli[X.]kt werden könnten.

C.

[X.] der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 ist, soweit zulässig, au[X.]h begründet. Die angegriffenen Vors[X.]hriften des Art. 1 ÄndG und des § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.] sind mit dem Grundgesetz ni[X.]ht vereinbar.

I.

Verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab ist das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.]. Es s[X.]hützt neben der freien Berufsausübung au[X.]h das Re[X.]ht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb geri[X.]htete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der S[X.]haffung und Aufre[X.]hterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Bei diesem weiten, ni[X.]ht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundre[X.]ht gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] au[X.]h auf juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts anwendbar (vgl. [X.] 97, 228 <252 f.> m.w.[X.]). Au[X.]h ihnen garantiert es mit der freien Berufswahl grundsätzli[X.]h das Re[X.]ht, einen Ges[X.]häftsbetrieb zu eröffnen, fortzusetzen oder zu beenden (vgl. [X.] 44, 105 <117>; 84, 133 <146>).

Eingriffe in dieses Re[X.]ht sind na[X.]h [[X.]-4318-aeda-e8486a106941]Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]], der au[X.]h für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen (vgl. [X.] 7, 377 <399 ff.>; 86, 28 <40>), nur auf der Grundlage einer gesetzli[X.]hen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundre[X.]htsbes[X.]hränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, dur[X.]h hinrei[X.]hende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Re[X.]hnung tragende Gründe des Gemeinwohls gere[X.]htfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspri[X.]ht (vgl. [X.] 95, 193 <214>).

II.

Diesen Maßstäben wird weder Art. 1 ÄndG (1) no[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.] (2) gere[X.]ht.

1. Die Regelung des Art. 1 ÄndG, in § 13 Abs. 1 [X.] die Sätze 2 und 3 zu strei[X.]hen, hat zur Folge, dass au[X.]h für den Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] eine Erlaubnis nur Unternehmen in einer Re[X.]htsform des privaten Re[X.]hts erteilt werden darf, deren sämtli[X.]he Anteile unmittelbar oder mittelbar vom Land Baden-Württemberg gehalten werden, und dass eine so erteilte Erlaubnis na[X.]h § 1 Abs. 5 [X.] weder auf einen anderen übertragen no[X.]h ihm zur Ausübung überlassen werden kann. Unternehmen in privater Trägers[X.]haft ist es dana[X.]h verwehrt, in den genannten Städten eine Spielbank zu betreiben.

a) Das berührt die Freiheit der Berufswahl und damit, wovon mit Re[X.]ht au[X.]h der Landesgesetzgeber ausgegangen ist (vgl. [X.]/6878, [X.]), den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 12 Abs. 1 [X.]. Das Betreiben einer öffentli[X.]hen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit ni[X.]ht gesetzli[X.]h verboten und privaten Unternehmen zugängli[X.]h ist, Ausübung eines Berufs im Verständnis des Art. 12 Abs. 1 [X.] (vgl. au[X.]h [X.], 302). Es ist seiner Art na[X.]h jedenfalls auf einen längeren [X.]raum und in diesem Sinne auf Dauer angelegt. Die Betätigung als [X.] dient au[X.]h der Erzielung von Gewinnen, die zur S[X.]haffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage verwendet werden können. Die Merkmale des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Berufsbegriffs sind damit erfüllt.

Dieser Beurteilung steht ni[X.]ht entgegen, dass das [X.] in der Ents[X.]heidung vom 18. März 1970 ausgeführt hat, mit der Zulassung einer Spielbank entstehe kein Gebilde des wirts[X.]haftli[X.]hen Lebens und ihr Betrieb sei ni[X.]ht wirts[X.]haftli[X.]he Betätigung (vgl. [X.] 28, 119 <146, 148>). Diese Ausführungen bezogen si[X.]h ni[X.]ht auf das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit. Sie dienten vielmehr der Begründung dafür, dass das Spielbankenre[X.]ht ni[X.]ht zum Re[X.]ht der Wirts[X.]haft im Sinne des [ref=802d0750-fb7b-4f[X.]8-bd74-ef15362371f2]Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.]] gehört, sondern dem Re[X.]ht zur Wahrung der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit und Ordnung zuzure[X.]hnen ist. Das [X.] ist deshalb au[X.]h in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass Regelungen, die den Betrieb von Spielbanken verbieten, das Grundre[X.]ht auf freie Berufswahl berühren (vgl. Bes[X.]hluss des Vorprüfungsauss[X.]husses des [X.] vom 23. April 1975 im Verfahren 1 BvR 455/74, Umdru[X.]k S. 2).

b) Art. 1 ÄndG greift in dieses Grundre[X.]ht au[X.]h ein. Unternehmen, die wie die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 in privater Trägers[X.]haft geführt werden, haben dana[X.]h künftig keine Chan[X.]e mehr, eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] zu erhalten. Dies wirkt, weil der Zugang zum Beruf des [X.]s insoweit ni[X.]ht von der Qualifikation der Unternehmen oder von sonstigen Kriterien abhängig ist, auf wel[X.]he die Bewerber um eine Erlaubnis Einfluss nehmen können, wie eine objektive Berufszulassungsvoraussetzung (vgl. [X.] 7, 377 <406>; 11, 168 <183>).

Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen dieser Art sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s im Allgemeinen nur zulässig, wenn sie zur Abwehr na[X.]hweisbarer oder hö[X.]hstwahrs[X.]heinli[X.]her s[X.]hwerer Gefahren für ein überragend wi[X.]htiges Gemeins[X.]haftsgut zwingend geboten sind (vgl. [X.] 7, 377 <408>; 11, 168 <183>). Ein so weit gehender Grundre[X.]htss[X.]hutz gilt jedo[X.]h nur für Berufe, die ihrer Art na[X.]h wie hinsi[X.]htli[X.]h der Mögli[X.]hkeiten, den jeweiligen Beruf tatsä[X.]hli[X.]h au[X.]h zu ergreifen, ni[X.]ht dur[X.]h atypis[X.]he Besonderheiten gekennzei[X.]hnet sind. Um einen derartigen Beruf handelt es si[X.]h bei dem Beruf des [X.]s ni[X.]ht. Er weist vielmehr Besonderheiten auf, die au[X.]h die Grundre[X.]htsprüfung beeinflussen. Der Betrieb einer Spielbank ist eine an si[X.]h unerwüns[X.]hte Tätigkeit, die der Staat glei[X.]hwohl erlaubt, um das illegale Glü[X.]ksspiel einzudämmen, dem ni[X.]ht zu unterdrü[X.]kenden Spieltrieb des Mens[X.]hen staatli[X.]h überwa[X.]hte Betätigungsmögli[X.]hkeiten zu vers[X.]haffen und dadur[X.]h die natürli[X.]he Spielleidens[X.]haft vor strafbarer Ausbeutung zu s[X.]hützen (vgl. [X.] 28, 119 <148>). Dabei ist die Zahl der zugelassenen Spielbanken herkömmli[X.]h und verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h in erhebli[X.]hem Maße bes[X.]hränkt; au[X.]h in Baden-Württemberg bestanden bis zum In-Kraft-Treten des [X.] von 1995 nur zwei und bestehen inzwis[X.]hen na[X.]h dem Ergehen dieses [X.]ledigli[X.]h drei sol[X.]her Unternehmen.

Diesen Besonderheiten des Spielbanken"marktes" würde ni[X.]ht angemessen Re[X.]hnung getragen, wenn der Staat Eingriffe in das Re[X.]ht der freien Wahl des Berufs des [X.]s nur unter der Voraussetzung vornehmen dürfte, dass dies zum S[X.]hutz überragend wi[X.]htiger Gemeins[X.]haftsgüter und zur Abwehr ihnen drohender s[X.]hwerer Gefahren notwendig ist. Die Verknappung des Marktes und die Eigentümli[X.]hkeiten des Gegenstandes der berufli[X.]hen Tätigkeit erfordern hier einen breiteren Regelungs- und Gestaltungsspielraum des staatli[X.]hen Gesetzgebers. Ausrei[X.]hend, im Interesse eines wirksamen Grundre[X.]htss[X.]hutzes allerdings au[X.]h notwendig ist deshalb, Bes[X.]hränkungen des Zugangs zu jenem Beruf nur davon abhängig zu ma[X.]hen, dass mit der im Einzelfall beabsi[X.]htigten Bes[X.]hränkung wi[X.]htige [X.] verfolgt werden. Au[X.]h derartige Bes[X.]hränkungen erfordern aber die strikte Bea[X.]htung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

[X.]) Gemessen daran lässt si[X.]h Art. 1 ÄndG verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht re[X.]htfertigen.

aa) Die Regelung ist allerdings kompetenzgemäß zustande gekommen (vgl. [X.] 28, 119 <144 ff.>). Au[X.]h dient sie wi[X.]htigen Gemeinwohlzielen. Na[X.]h der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes war mit diesem vor allem beabsi[X.]htigt, dur[X.]h die S[X.]haffung umfangrei[X.]herer und intensiverer Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten, wie sie bei Führung öffentli[X.]her Spielbanken in staatli[X.]her Trägers[X.]haft angenommen werden, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern dur[X.]h das öffentli[X.]he Glü[X.]ksspiel drohen, zu effektuieren (vgl. [X.]/6878, [X.] ff.). Das ist ein legitimes Regelungsziel, das zugunsten von Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen der hier in Rede stehenden Art selbst dann angeführt werden könnte, wenn es zur Re[X.]htfertigung sol[X.]her Bes[X.]hränkungen des S[X.]hutzes überragend wi[X.]htiger Gemeins[X.]haftsgüter bedürfte.

Angestrebt war mit dem Änderungsgesetz na[X.]h der Gesetzesbegründung außerdem, die Einnahmen der Spielbanken weitgehend für die Förderung öffentli[X.]her Zwe[X.]ke abzus[X.]höpfen, die Spielerträge also mögli[X.]hst vollständig zugunsten der Allgemeinheit zu verwenden (vgl. [X.], [X.], 6). Au[X.]h diese Zielsetzung ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. In ihr findet einer der für die Zulassung von Spielbanken maßgebli[X.]hen Grundgedanken seinen Ausdru[X.]k (vgl. [X.] 28, 119 <146>). Dabei geht es ni[X.]ht nur darum, aus fiskalis[X.]hen Gründen die Einnahmen des Staats zu erhöhen, was allein als Re[X.]htfertigungsgrund für Bes[X.]hränkungen der Berufswahlfreiheit ni[X.]ht ausrei[X.]hen würde. Sinn und Zwe[X.]k der Abs[X.]höpfung ist vielmehr, einen Ausglei[X.]h dafür herzustellen, dass die beim Betrieb von Spielbanken anfallenden hohen Gewinne relativ risikolos erzielt werden können, weil der Markt, auf dem sie erwirts[X.]haftet werden, aus Gründen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit und Ordnung auf nur wenige Anbieter begrenzt ist, auf die si[X.]h eine ni[X.]ht unbea[X.]htli[X.]he Na[X.]hfrage na[X.]h Spielmögli[X.]hkeiten verteilt. Deshalb, aber au[X.]h weil Spielbankgewinne, wie ausgeführt, aus einer an si[X.]h unerwüns[X.]hten, die Spielleidens[X.]haft des Mens[X.]hen ausnutzenden Tätigkeit stammen, sollen sie im Prinzip ni[X.]ht den privaten [X.]n verbleiben, sondern au[X.]h über die [X.] hinaus abges[X.]höpft und - ebenso wie sonstige Erträge aus dem Betrieb einer Spielbank - zur Förderung [X.], kultureller oder sonstiger gemeinnütziger Zwe[X.]ke verwendet werden (vgl. § 9 [X.]). Au[X.]h dieser Belang ist so gewi[X.]htig, dass er Bes[X.]hränkungen der Berufsfreiheit von [X.]n re[X.]htfertigen kann.

bb) Die angegriffene Regelung genügt jedo[X.]h ni[X.]ht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

(1) Zwar ist Art. 1 ÄndG mit den Folgewirkungen des § 1 Abs. 3 und 5 [X.] au[X.]h für die in [X.] und [X.] erri[X.]hteten Spielbanken zur Verwirkli[X.]hung der genannten [X.] geeignet. Das leu[X.]htet hinsi[X.]htli[X.]h der Absi[X.]ht der Gewinnabs[X.]höpfung für gemeinnützige Zwe[X.]ke ohne weiteres ein, weil im Hinbli[X.]k auf die [X.]n des § 1 Abs. 3 und 5 [X.] Gewinne in der Hand privater [X.] ni[X.]ht mehr entstehen können. Ni[X.]hts anderes gilt aber au[X.]h für die ordnungspolitis[X.]he Zielsetzung, den Spielbankenbetrieb in den genannten Städten so zu organisieren, dass den von einem sol[X.]hen Betrieb ausgehenden Gefahren für Spieler und Allgemeinheit wirksamer begegnet werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass das Mehr an Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten, das si[X.]h der Gesetzgeber von der Überführung der Trägers[X.]haft der Spielbanken [X.] und [X.] in die Hand staatli[X.]h geführter Unternehmen verspri[X.]ht (vgl. [X.]/6878, [X.]5), ungeeignet sein könnte, die Gefahrenabwehr im Berei[X.]h dieser Spielbanken zu verbessern.

(2) Art. 1 ÄndG ist jedo[X.]h zur Errei[X.]hung des Ziels, die Einnahmen der Spielbanken in [X.] und [X.] weitgehend abzus[X.]höpfen, um sie für gemeinnützige Zwe[X.]ke verwenden zu können, s[X.]hon ni[X.]ht erforderli[X.]h. Statt der absoluten [X.] für Spielbankunternehmen in privater Trägers[X.]haft hätte es andere Mittel gegeben, die zur Zielerrei[X.]hung glei[X.]hermaßen geeignet gewesen wären, die Träger jener Unternehmen aber weniger belastet hätten (vgl. [X.] 83, 1 <18>). Mögli[X.]h wäre etwa gewesen, die Gewinnabführungen über die in den §§ 6 und 7 [X.] genannten Sätze hinaus so zu erhöhen, dass unter Wahrung des na[X.]h den Grundsätzen der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit für den wirts[X.]haftli[X.]hen Bestand des jeweiligen [X.]notwendigen Anteils am [X.] (vgl. § 7 Satz 2 [X.]) das Maß an Abs[X.]höpfung und Verteilungsgere[X.]htigkeit errei[X.]ht worden wäre, das der Gesetzgeber hat herbeiführen wollen. Au[X.]h andere weniger belastende Mittel hätten wohl zur Verfügung gestanden. So hätte etwa geprüft werden können, ob der erstrebte Abs[X.]höpfungseffekt - allein oder in Kombination mit der Abführung später erzielter Gewinne - dur[X.]h eine Regelung errei[X.]ht werden könnte, na[X.]h der die [X.] beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen unter den im Sinne des § 1 Abs. 4 [X.] geeigneten Erlaubnisbewerbern versteigert und demjenigen von ihnen erteilt wird, der das hö[X.]hste Gebot - gegebenenfalls au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h laufend abzuführender Gewinne - abgibt.

Hinsi[X.]htli[X.]h des Gesetzeszwe[X.]ks der Gefahrenabwehr kann allerdings die Erforderli[X.]hkeit der angegriffenen Regelung ni[X.]ht grundsätzli[X.]h in Abrede gestellt werden. Dem Gesetzgeber ist, worauf die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat, au[X.]h bei Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen der vorliegenden Art ein Beurteilungs- und Prognosespielraum eingeräumt. Ihm steht insbesondere in Bezug auf die Bewertung und die Auswahl der für das beabsi[X.]htigte Regelungsvorhaben in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter Berei[X.]h des Ermessens zu, das si[X.]h au[X.]h auf die Eins[X.]hätzung der späteren Wirkungen der gesetzli[X.]hen Normierung erstre[X.]kt. Infolge dieser Eins[X.]hätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum S[X.]hutz eines wi[X.]htigen Gemeins[X.]haftsguts wie der Abwehr der Gefahren, die mit dem Betrieb und dem Besu[X.]h öffentli[X.]her Spielbanken verbunden sind, für erforderli[X.]h hält, verfassungsre[X.]htli[X.]h nur beanstandet werden, wenn na[X.]h den dem Gesetzgeber bekannten Tatsa[X.]hen und im Hinbli[X.]k auf die bisher gema[X.]hten Erfahrungen feststellbar ist, dass Bes[X.]hränkungen, die als Alternativen in Betra[X.]ht kommen, die glei[X.]he Wirksamkeit verspre[X.]hen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. [X.] 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>).

Das kann für den Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] ni[X.]ht mit der nötigen Si[X.]herheit festgestellt werden. Allerdings ist in der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes von 1996 nur allgemein die Rede davon, dass bei landeseigenen Spielbankunternehmen wegen der in diesem Fall bestehenden umfangrei[X.]heren und intensiveren staatli[X.]hen Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten bis hin zur Eins[X.]haltung des Landesre[X.]hnungshofs die Gefahrenabwehr besser gewährleistet werde als dur[X.]h staatli[X.]he Kontrollme[X.]hanismen gegenüber privaten Betreibergesells[X.]haften, die von [X.] beherrs[X.]ht werden (vgl. [X.]/6878, [X.]). Warum das Mehr an erwarteter "Kontrolldi[X.]hte" (vgl. a.a.[X.]) erforderli[X.]h sein soll, wird damit ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gesagt. Insbesondere ist ni[X.]ht ohne weiteres erkennbar, weshalb si[X.]h das im Interesse wirksamer Gefahrenvorsorge gebotene Maß an Aufsi[X.]ht und Kontrolle vor dem Hintergrund gesetzli[X.]her Vorgaben (vgl. insbesondere § 5 [X.]) ni[X.]ht wie bisher auf vertragli[X.]her Grundlage errei[X.]hen und si[X.]herstellen lässt. Au[X.]h die Beratungen des Gesetzentwurfs im [X.] geben darüber keinen Aufs[X.]hluss. Von ineffizienter Kontrolle in der zurü[X.]kliegenden [X.] wird dort ni[X.]ht beri[X.]htet. Im Gegenteil bestand im Parlament Übereinstimmung darin, dass die Spielbanken in [X.] und [X.] hervorragend geführt worden und Skandale sowie sonstige Unzuträgli[X.]hkeiten ni[X.]ht hervorgetreten sind (vgl. [X.] von Baden-Württemberg, Plenarprotokolle, [X.], 1995/96, [X.], 6796). Glei[X.]hwohl lässt si[X.]h ni[X.]ht eindeutig auss[X.]hließen, dass Spielbankkontrolle und Eindämmung der Spielleidens[X.]haft wirksamer sein werden, wenn die Spielbanken au[X.]h in [X.] und [X.] künftig in staatli[X.]her Trägers[X.]haft geführt werden.

[X.], dass interne Kontrolle des Staates über eigene Spielbankunternehmen auf der Grundlage von § 5 [X.] und unter Inanspru[X.]hnahme allgemeiner haushalts- und gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Kontroll- und Ingerenzbefugnisse effektiver sein wird als externe Kontrolle über Unternehmen in privater Trägers[X.]haft, ist ohne gegenteilige Erfahrungswerte ni[X.]ht widerlegbar. Das Glei[X.]he gilt etwa für die Annahme, dass Spielordnungen (vgl. § 4 [X.]) von staatli[X.]hen Spielbanken wirkungsvoller als von privaten in den Dienst der Gefahrenabwehr gestellt werden, indem etwa niedrigere Hö[X.]hstgrenzen für Spieleinsätze festgelegt werden oder der Spielbetrieb strengeren persönli[X.]hen und zeitli[X.]hen Bes[X.]hränkungen unterworfen wird. S[X.]hließli[X.]h kann Werbung für die Spielbanken in [X.] und [X.] bei staatli[X.]her Trägers[X.]haft stärker sa[X.]hbezogen betrieben werden, wenn sie ni[X.]ht in erster Linie auf Umsatzsteigerung, sondern auf Information über Gegenstand und Funktionsweise der jeweiligen Spielbank geri[X.]htet ist und damit eher einer gemeinwohlbezogenen Steuerung der Spielleidens[X.]haft dient. Unter diesen Umständen konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass er mit der angegriffenen Regelung die Vorkehrungen gegen die Gefahren verbessern wird, die mit dem Betrieb einer Spielbank zwangsläufig verbunden sind.

(3) Art. 1 ÄndG ist jedo[X.]h, soweit er auf ordnungspolitis[X.]he Erwägungen gestützt ist, wegen seiner weit rei[X.]henden Folgen für Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht erfüllen, ni[X.]ht im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Grenze der Zumutbarkeit wird bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen der S[X.]hwere des Eingriffs und dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe ni[X.]ht mehr gewahrt (vgl. dazu [X.] 75, 284 <298> m.w.[X.]).

Der Eingriff in die freie Berufswahl dur[X.]h Art. 1 ÄndG wiegt s[X.]hwer. Zwar werden von ihm keine bereits verfestigten Re[X.]htspositionen betroffen. Da die Geltungsdauer der für die Spielbanken in [X.] und [X.] erteilten [X.] und der für diese Spielbanken ges[X.]hlossenen Spielbankverträge mit Ablauf des Jahres 2000 endet, ist über die Erteilung von Erlaubnissen für die [X.] ab dem 1. Januar 2001 neu zu ents[X.]heiden. Re[X.]htli[X.]he Vorgaben dafür gibt es, abgesehen von § 1 Abs. 4 [X.], ni[X.]ht (vgl. au[X.]h na[X.]hstehend unter [X.] 2 a). Das würde ohne die Re[X.]htsänderung dur[X.]h die angegriffene Vors[X.]hrift au[X.]h für die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 gelten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]), die si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die von ihnen genutzte Erlaubnis gegenüber den für die Neuerteilung zuständigen Stellen ni[X.]ht auf Vertrauenss[X.]hutz berufen könnten; die geltende und von ihnen wahrgenommene Erlaubnis ist ihnen ni[X.]ht selbst erteilt worden, und au[X.]h die Spielbankverträge, dur[X.]h die das der Bäder- und Kurverwaltung [X.] gewährte Re[X.]ht zum Betreiben der Spielbanken in [X.] und [X.] von dieser mit Zustimmung des [X.] Baden-Württemberg auf die Bes[X.]hwerdeführerinnen übertragen worden ist, enthalten keine Regelungen, auf die si[X.]h Erwartungen auf eine Neuerteilung an die Bes[X.]hwerdeführerinnen gründen ließen.

S[X.]hwere und Na[X.]hhaltigkeit des Grundre[X.]htseingriffs ergeben si[X.]h jedo[X.]h aus den Konsequenzen, zu denen § 1 Abs. 3 und 5 [X.] führt. Diese Regelung s[X.]hließt künftig jeden, der in [X.] und [X.] eine öffentli[X.]he Spielbank in privater Allein- oder Mitträgers[X.]haft betreiben will, von der Wahl und Ausübung des Berufs eines [X.]s aus, weil ihm s[X.]hon die Chan[X.]e einer Bewerbung um Zulassung zu diesem Beruf genommen wird, und sei es au[X.]h in Konkurrenz zu einem staatli[X.]hen oder ganz oder teilweise in öffentli[X.]her Trägers[X.]haft geführten Unternehmen. Der vollständige Auss[X.]hluss einer sol[X.]hen Chan[X.]e ist angesi[X.]hts des Umstands, dass die privat geführten Spielbanken in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten beanstandungsfrei, ja erklärtermaßen vorbildhaft betrieben werden, Missstände und Unregelmäßigkeiten als Auslöser für die mit dem Spielbankenbetrieb verbundenen Gefahren also ni[X.]ht erkennbar geworden sind, unangemessen.

Dass der Kreis der von Art. 1 ÄndG Betroffenen klein sei, wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, ändert an dieser Beurteilung ni[X.]hts. Abgesehen davon, dass ni[X.]ht bekannt ist, wie viele private Interessenten si[X.]h um die Erlaubnis für den Betrieb der Spielbanken in [X.] und [X.] bewerben werden, wenn die Mögli[X.]hkeit dazu wieder ges[X.]haffen wird, mindert die geringe Zahl von Betroffenen ni[X.]ht die S[X.]hwere des den Einzelnen treffenden Eingriffs. Diese wird au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die angestrebte Verbesserung der Gefahrenabwehr aufgewogen. So wirkungsvoll und Erfolg verspre[X.]hend, dass die S[X.]hwere des Grundre[X.]htseingriffs ausgegli[X.]hen und damit gere[X.]htfertigt werden könnte, ist diese Verbesserung ni[X.]ht. Weder den Gesetzesmaterialien no[X.]h der Stellungnahme der Landesregierung sind dazu überzeugende Hinweise zu entnehmen. Au[X.]h sonst ist in dieser Hinsi[X.]ht ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Offenbar ist davon no[X.]h 1995 au[X.]h der Landesgesetzgeber ausgegangen, als er zugunsten der Spielbanken in [X.] und [X.] die Sonderregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] bes[X.]hloss. Es ist ni[X.]ht erkennbar und au[X.]h von der Landesregierung im [X.] ni[X.]ht behauptet worden, dass si[X.]h insoweit die Verhältnisse binnen Jahresfrist geändert haben. Au[X.]h inzwis[X.]hen mögli[X.]he Erkenntnisse aus Verglei[X.]hen unter den vers[X.]hiedenen baden-württembergis[X.]hen Standorten hat die Landesregierung ni[X.]ht für ihren Standpunkt herangezogen.

d) Die Unvereinbarkeit des Art. 1 ÄndG mit Art. 12 Abs. 1 [X.] führt gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.] zur Ni[X.]htigkeit der Vors[X.]hrift.

2. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.], die infolgedessen wieder auflebt (vgl. oben unter [X.] [X.]), kann vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Art. 1 ÄndG verfassungsre[X.]htli[X.]h ebenfalls keinen Bestand haben. Sie ist derart unbestimmt, dass bei ihrem Vollzug die Bea[X.]htung der na[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.] gebotenen Maßstäbe ni[X.]ht gewährleistet ist.

a) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] lässt zwar erkennen, dass es au[X.]h für die [X.] na[X.]h dem 31. Dezember 2000 mögli[X.]h sein soll, die Erlaubnis zum Betrieb öffentli[X.]her Spielbanken in [X.] und [X.] Unternehmen zu erteilen, die ni[X.]ht die Merkmale des § 1 Abs. 3 [X.] erfüllen, oder sie sol[X.]hen Unternehmen im Wege der Übertragung oder zur Ausübung zu überlassen. Ni[X.]ht geregelt ist jedo[X.]h, unter wel[X.]hen Voraussetzungen die Landesregierung als na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermä[X.]htigter Verordnungsgeber von § 1 Abs. 3 und 5 [X.] abwei[X.]hen darf. Damit ist ni[X.]ht si[X.]hergestellt, dass die [X.]n des § 1 Abs. 3 und 5 [X.] nur zur Anwendung kommen dürfen, wenn [X.], die in der konkreten Situation bere[X.]htigterweise zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, dies unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabweisbar verlangen (vgl. oben [X.] 1 b und [X.]). Das verstößt ni[X.]ht nur gegen die Anforderungen, die si[X.]h aus dem Grundre[X.]ht der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 [X.] ergeben. Im Zusammenhang damit ist vielmehr au[X.]h der in [ref=807da08d-f7a8-4083-a619-632eea940d78]Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]] zum Ausdru[X.]k kommende, aus dem re[X.]htsstaatli[X.]hen und demokratis[X.]hen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgende Grundsatz verletzt, dass Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß von gesetzli[X.]hen Re[X.]htsverordnungsermä[X.]htigungen im Gesetz hinrei[X.]hend bestimmt werden müssen. Dieser Grundsatz ist au[X.]h für die Übertragung re[X.]htsetzender Gewalt im Berei[X.]h der Landesgesetzgebung verbindli[X.]h (vgl. [X.] 55, 207 <226>; 58, 257 <277>; 73, 388 <400>).

Im Spielbankengesetz ebenfalls ni[X.]ht geregelt ist, wel[X.]he Grundsätze gelten, wenn si[X.]h mehrere Unternehmen in privater Trägers[X.]haft glei[X.]hzeitig um eine Erlaubnis für den Spielbankenbetrieb in [X.] und [X.] bewerben. Offen bleibt damit insbesondere, na[X.]h wel[X.]hen Kriterien die Auswahl unter sol[X.]hen Bewerbern zu treffen ist, die glei[X.]hermaßen den Anforderungen des § 1 Abs. 4 [X.] genügen. Au[X.]h dies bedarf im Hinbli[X.]k auf den Grundre[X.]htss[X.]hutz aus Art. 12 Abs. 1 [X.] gemäß Satz 2 dieser Vors[X.]hrift näherer gesetzli[X.]her Regelung. Dabei wäre, falls die abs[X.]hließende Festlegung der Auswahlmaßstäbe dem Verordnungsgeber vorbehalten sein sollte, wiederum eine gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung erforderli[X.]h, deren Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß hinrei[X.]hend deutli[X.]h erkennbar sind.

b) Au[X.]h die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 5 [X.] hat na[X.]h § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.] die Ni[X.]htigkeit der Regelung zur Folge.

D.

Der Landesgesetzgeber ist verfassungsre[X.]htli[X.]h gehalten, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen. Hierfür ers[X.]heint ein [X.]raum bis zum 31. Dezember 2001 angemessen. Da ni[X.]ht absehbar ist, dass die Neuregelung no[X.]h im Jahre 2000 ergehen wird, ist es vorsorgli[X.]h geboten, für die [X.] ab dem 1. Januar 2001 im Wege einer Anordnung na[X.]h § 35 BVerf[X.] eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. Nr. 1 Abs. 4 des Ents[X.]heidungstenors). Diese knüpft an den derzeit bestehenden Re[X.]htszustand an und erhält das den Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und 2 vertragli[X.]h übertragene Re[X.]ht zum Betreiben der beiden Spielbanken vorübergehend aufre[X.]ht. In zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht ist dabei berü[X.]ksi[X.]htigt, dass dieses Re[X.]ht so lange fortbestehen sollte, bis die zuständigen Stellen für die öffentli[X.]hen Spielbanken in [X.] und [X.] auf der Grundlage der gesetzli[X.]hen Neuregelung über neue [X.]se ents[X.]hieden haben. Die bisherige Erlaubnis wirkt deshalb bis zur Bekanntgabe einer sol[X.]hen Ents[X.]heidung, längstens aber bis zum 31. März 2002, fort. Verstrei[X.]ht dieser Termin, ohne dass eine Ents[X.]heidung über neue [X.]se bekannt gegeben worden ist, kann der Betrieb der beiden Spielbanken ni[X.]ht fortgeführt werden (vgl. § 284 StGB).

E.

Mit der Ents[X.]heidung über die Verfassungsbes[X.]hwerde erledigt si[X.]h der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

F.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerf[X.].

Kühling [X.] [X.]
Hömig [X.] Hohmann-Dennhardt
[X.] [X.]

Meta

1 BvR 539/96

19.07.2000

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 1 BvR 539/96 (REWIS RS 2000, 1599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1599 BVerfGE 102, 122-126 REWIS RS 2000, 1599 BVerfGE 102, 197-224 REWIS RS 2000, 1599

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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