[X.]
- 2 BvR 413/88 -
- 2 BvR 1300/93 -
IM NAMEN [X.]
In den Verfahren
über
die [X.]
1. |
B ... AG, |
- Bevollmächtigter:
Prof. [X.]r. [X.]ieter Birk, [X.] 43, Münster/[X.]
gegen |
das Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für [X.]-Württemberg (Entgelt für [X.]) vom 27. Juli 1987 ([X.]) |
- 2 BvR 413/88 -,
2. |
a) [X.] ... AG, | |
b) |
R ... GmbH, | |
c) |
C ... GmbH & Co. KG, | |
d) |
E ... GmbH & Co. KG, | |
e) |
O ... GmbH, | |
f) |
J ... GmbH & Co. KG |
- Bevollmächtigter:
Prof. [X.]r. [X.], Panoramastraße 95, [X.]
gegen |
das [X.]ische Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen ([X.]isches Grundwasserabgabengesetz - [X.]) vom 17. Juni 1992 ([X.]) |
- 2 BvR 1300/93 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Böckenförde,
[X.],
Graßhof,
Kruis,
Winter,
[X.],
[X.]
am 7. November 1995 beschlossen:
- [X.]ie [X.] werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob die Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser durch die Länder [X.]-Württemberg und [X.]en mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Seit Ende der achtziger Jahre haben die meisten [X.]esländer eine Abgabe auf [X.] eingeführt. [X.]-Württemberg erhebt eine solche Abgabe seit 1988, [X.]en seit 1992. In beiden Ländern wird das Entnehmen, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Grundwasser mit einer Abgabe belegt (§ 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wassergesetz für [X.]-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für [X.]-Württemberg <Entgelt für [X.]> vom 27. Juli 1987, [X.] <WG BaWü>, § 1 Abs. 1 [X.]isches Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen <[X.]isches Grundwasserabgabengesetz - [X.]> vom 17. Juni 1992, GVBl I S. 209). In [X.]-Württemberg ist darüber hinaus auch das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern abgabenbelastet (§ 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG BaWü). Liegen bestimmte - in [X.]-Württemberg und [X.]en im einzelnen unterschiedliche - Ausnahmetatbestände vor, entfällt die [X.] (§ 17 a Abs. 2 WG BaWü, § 1 Abs. 2 bis 4 [X.]). In beiden Ländern gehören dazu erlaubnisfreie [X.] (§ 17 a Abs. 2 Nr. 1 WG BaWü, § 1 Abs. 2 Nr. 1 a und b [X.]); außerdem besteht eine Bagatellgrenze (§ 17 a Abs. 2 Nr. 6 WG BaWü, § 1 Abs. 4 [X.]).
[X.]ie Höhe des Entgelts bestimmt sich nach Menge und Verwendungszweck, in [X.]-Württemberg zudem nach der Herkunft des Wassers. In [X.]-Württemberg beträgt der niedrigste Satz [X.]M 0,01 je Kubikmeter, der höchste [X.]M 0,10 je Kubikmeter (Verzeichnis über das Entgelt für [X.], Anlage zu § 17 a Abs. 3 WG BaWü). In [X.]en waren in den Jahren 1992 und 1993 zwischen [X.]M 0,10 und [X.]M 0,50 je Kubikmeter zu entrichten; seit dem [X.] hat sich der Höchstsatz verdoppelt (§ 3 [X.]). In Härtefällen besteht die Möglichkeit der Ermäßigung oder der vollen oder teilweisen [X.] (§ 17 f WG BaWü, § 1 Abs. 5 und 6 [X.]).
[X.]as Entgelt wird jährlich festgesetzt. [X.]er Abgabepflichtige hat zweimal jährlich zu im Gesetz festgelegten Zeitpunkten Vorauszahlungen zu entrichten; diese betragen grundsätzlich die Hälfte des zuletzt festgesetzten [X.] (§ 17 c WG BaWü, § 5 [X.]).
In [X.]-Württemberg fließt das Aufkommen aus der Abgabe ohne Zweckbindung in den [X.]haushalt (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 WG BaWü). In [X.]en wird es dagegen zweckgebunden zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zum Schutz, zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen verwendet (§ 6 [X.]). Nicht verausgabte Mittel werden einer Rücklage zugeführt (§ 6 Abs. 4 [X.]). Außerdem ist nach § 11 [X.] die Ministerin oder der Minister verpflichtet, dem [X.] alle drei Jahre einen Bericht über den Vollzug des Gesetzes vorzulegen.
[X.]as Aufkommen aus der Abgabe belief sich in [X.]-Württemberg auf zwischen 145 und 165 Mio. [X.]M pro Jahr. In [X.]en erreichte das Aufkommen 1992 ca. 25 Mio. [X.]M, 1993 knapp 80 Mio. [X.]M und im [X.] knapp 160 Mio. [X.]M.
2. Im einzelnen lauten die für dieses Verfahren relevanten Vorschriften des Wassergesetzes für [X.]-Württemberg:
§ 17 a
Entgelt für [X.]
(1) [X.]as Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen, soweit sie der Wasserversorgung dienen:
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2. Entnehmen, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Grundwasser.
Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
(2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für
1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17 a, 23, 24 und 33 [X.] und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes,
2. das Entnehmen, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
3. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen,
4. das Entnehmen, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, wenn die Benutzung vor dem 1. Januar 1988 zugelassen worden ist,
5. das Entnehmen, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei,
6. Benutzungen, sofern die Wassermenge nicht mehr als 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.
(3) [X.]as Entgelt bemißt sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für [X.]). [X.]as Entgelt steht dem Land zu.
§ 17 c
Festsetzung des [X.], Vorauszahlungen, Fälligkeit
(1) [X.]as Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet.
(2) [X.]ie Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17 b Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. [X.]ie Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17 a folgenden Kalenderjahres.
(3) [X.]er [X.]ige hat am 1. Juni und am 1. [X.]ezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten [X.], ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden [X.]. [X.]er [X.]ige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. [X.]ie Wasserbehörde kann den [X.]igen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, daß die [X.] für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.
(4) [X.]as Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des [X.], die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.
§ 17 f
Ermäßigung des [X.]
(1) [X.]ie Wasserbehörde kann unbeschadet der §§ 17 d und 17 e in Verbindung mit §§ 163 und 227 der Abgabenordnung im Einzelfall das [X.] auf Antrag um bis zu 90 vom Hundert des sich aus § 17 a Abs. 3 ergebenden Betrages ermäßigen, wenn der [X.]ige für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigt (wasserintensive Produktion) und sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts seine Gestehungskosten so stark erhöhen würden, daß er erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. In den Fällen des § 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf die Ermäßigung nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.
(2) In gleicher Weise kann das [X.] ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.
Anlage zu § 17 a Abs. 3:
Verzeichnis über das Entgelt für [X.]
Nr. | Gewässerbenutzung | Entgelt ([X.]M je Kubikmeter) |
---|---|---|
1 | Öffentliche Wasserversorgung | 0,10 |
2 | Entnahme, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen | 0,01 |
3 | Sonstige Wasserversorgung | |
3.1 | Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | 0,10 |
3.1.1 | zum Zweck der Kühlung | 0,01 |
3.1.2 | zum Zweck der Beregnung oder Berieselung | 0,01 |
3.1.3 | zu sonstigen Zwecken | 0,04 |
3.2 | Entnahme, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Grundwasser | 0,10 |
4 | E r m ä ß i g u n g [X.]as gemäß Nummern 1 und 3.2 festzusetzende Entgelt wird bei Entnahmen von mehr als 2.000 bis 3.000 Kubikmeter um 50 vom Hundert ermäßigt. |
3. [X.]ie für das Verfahren wesentlichen Vorschriften des [X.]ischen Grundwasserabgabengesetzes lauten im einzelnen:
§ 1
Abgabe für Grundwasserentnahmen
(1) Zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zum Schutz, zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen erhebt das Land eine Abgabe für das Entnehmen, Zutagefördern, [X.] und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserentnahme).
(2) [X.]ie Abgabe wird nicht erhoben, wenn
1. die Grundwasserentnahme
a) nach § 17 a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 ([X.] 1530, 1654), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 ([X.] 205), oder
b) nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 44 des [X.]ischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 ([X.]), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl I S. 197), erlaubnisfrei ist oder
c) von der zuständigen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 des [X.]ischen Wassergesetzes angeordnet oder genehmigt wurde oder die zuständige Wasserbehörde ihr zugestimmt hat,
2. die Grundwasserentnahme
a) der unmittelbaren Wärmegewinnung dient,
b) zum Zwecke der Bodenentwässerung oder
c) zum Zwecke des Abbaus von Bodenschätzen erfolgt und das entnommene Grundwasser wieder dem Grundwasserleiter zugeführt wird.
3. die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Beregnung von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen erfolgt,
4. die Grundwasserentnahme aus staatlich anerkannten Heilquellen nach § 46 des [X.]ischen Wassergesetzes erfolgt,
5. natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges Trinkwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 ([X.] 1036), geändert durch Verordnung vom 5. [X.]ezember 1990 (BGBl I S. 2600), oder sonstiges Grundwasser entnommen und als Getränk oder als Bestandteil von Getränken oder Lebensmitteln genutzt wird,
6. eine Zulassung nach wasserrechtlichen Vorschriften zur Vorsorge für den Verteidigungsfall auf Grund einer Leistungspflicht nach § 5 des [X.] vom 24. August 1965 ([X.] 1225, 1817), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. [X.]ezember 1990 ([X.] 2809), erteilt worden ist.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Wiederzuführung des entnommenen Wassers in das Grundwasser aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, bleibt die Grundwasserentnahme ebenfalls abgabenfrei, wenn das entnommene Wasser direkt oder indirekt in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.
(4) [X.]ie Abgabe wird ferner nicht erhoben, soweit der vom Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Betrag die Summe von [X.] nicht überschreitet.
(5) Auf Antrag kann die zuständige Stelle im Einzelfall von der Zahlung der Abgabe ganz oder teilweise befreien. [X.]ie [X.] setzt voraus, daß die Abgabeerhebung für den Abgabepflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde. Hierzu kann die zuständige Stelle vom Abgabepflichtigen die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers verlangen.
(6) [X.]ie Ministerin oder der Minister, die oder der für die Wasserwirtschaft zuständig ist, wird ermächtigt, einzelne Gruppen von Abgabepflichtigen ganz oder teilweise von der Abgabepflicht zu befreien, wenn sich die Abgabenlast als wirtschaftlich unzumutbar erweist.
§ 2
Bemessungsgrundlage
(1) [X.]ie Abgabe bemißt sich nach der tatsächlich entnommenen Jahresmenge an Grundwasser.
...
§ 3
Abgabesatz
[X.]ie Höhe der Grundwasserabgabe beträgt für Entnahmen von Grundwasser
1. | für die öffentliche Wasserversorgung | |
ab 1. Juli 1992 | 0,20 [X.]M/m³, | |
ab 1. Januar 1994 | 0,40 [X.]M/m³, | |
2. | zum Zwecke der betrieblichen Kühlwasserversorgung | |
ab 1. Juli 1992 | 0,50 [X.]M/m³, | |
ab 1. Januar 1994 | 1,00 [X.]M/m³, | |
3. | zum Zwecke der gewerblichen Fischhaltung | |
0,10 [X.]M/m³ | 1,00 [X.]M/m³, | |
4. | zu sonstigen Zwecken der betrieblichen Wasserversorgung | |
ab 1. Juli 1992 | 0,40 [X.]M/m³, | |
ab 1. Januar 1994 | 0,80 [X.]M/m³, | |
5. | zu sonstigen Zwecken | |
ab 1. Juli 1992 | 0,20 [X.]M/m³, | |
ab 1. Januar 1994 | 0,40 [X.]M/m³. |
§ 5
Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit
(1) [X.]ie Abgabe wird von der zuständigen Stelle jährlich festgesetzt. Vorauszahlungen nach Abs. 4 werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge zurückerstattet.
(2) [X.]ie Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundwasserentnahme vorgenommen wird. ...
(3) [X.]ie Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des [X.] fällig.
(4) [X.]er Abgabepflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr, in dem er abgabepflichtige Grundwasserentnahmen vornimmt, zu entrichten. [X.]ie einzelne Vorauszahlung beträgt die Hälfte des für das Vorjahr festgesetzten [X.]. ...
§ 6
Verwendung
(1) [X.]as Aufkommen aus der Grundwasserabgabe wird zweckgebunden zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele verwendet. Aus dem [X.] wird vorweg der mit dem Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.
(2) Aus dem [X.] sind im Rahmen der Zweckbindung nach Abs. 1 Satz 1 vorrangig folgende Maßnahmen zu finanzieren:
1. Förderung von Vorhaben, die einer sparsamen und rationellen Verwendung von Grundwasser dienen,
2. wasserbehördliche Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur gefahrenabwehrenden Sanierung der Grundwasservorkommen auf der Grundlage der §§ 74, 77 und 78 Abs. 2 des [X.]ischen Wassergesetzes, soweit hierfür staatliche Mittel erforderlich sind,
3. landesweite Überwachung der Grundwassermengen und der Grundwasserbeschaffenheit im Rahmen des wasserwirtschaftlichen [X.] nach § 78 Abs. 2 des [X.]ischen Wassergesetzes,
4. Grundwasserbewirtschaftungsmaßnahmen zur allgemeinen Sicherung des ökologischen Gleichgewichts, soweit diese nicht im Rahmen wasserrechtlicher Zulassungen den Grundwassernutzern auferlegt werden können, und
5. Entschädigungsleistungen für den Entzug von Grundwasserentnahmerechten nach §§ 12 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Im übrigen kann das [X.] im Rahmen der Zweckbindung nach Abs. 1 Satz 1 insbesondere zur
1. Förderung von Vorhaben, die eine Entsiegelung des Bodens zum Ziel haben, sowie zur
2. Unterstützung einer gewässerschutzorientierten Beratung der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.
(4) Nicht verausgabte Mittel werden einer Rücklage zugeführt.
§ 7
Zuständigkeiten
(1) [X.]er Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen über die Verwendung des [X.]s nach § 6 trifft die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste [X.]behörde. § 41 des [X.] in der Fassung vom 3. April 1992 (GVBl I S. 142) bleibt unberührt.
(3) [X.]ie [X.]regierung kann durch Rechtsverordnung, abweichend von Abs. 1, andere Behörden, andere öffentliche Stellen sowie private [X.]ritte beauftragen, Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen.
§ 11
Bericht
[X.]ie Ministerin oder der Minister, die oder der für die Wasserwirtschaft zuständig ist, legt dem [X.]ischen [X.] alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 1994, einen Bericht über den Vollzug des Gesetzes vor. Im Bericht sind insbesondere die Abgabeeinnahmen, deren zweckgebundene Verwendung sowie die Auswirkungen der Abgabenerhebung auf die Entwicklung der Grundwasserentnahmemengen und die Grundwassergütesituation darzulegen. [X.]er Bericht hat eine Empfehlung zur künftigen Gestaltung der Abgabesätze nach § 3 zu enthalten.
II.
[X.]ie Beschwerdeführerin zu 1. ist für ihre in [X.]-Württemberg gelegenen Werke zur Entrichtung des [X.] nach § 17 a WG BaWü verpflichtet. Ihre [X.]beschwerde richtet sich unmittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung eines [X.] in [X.]-Württemberg.
1. [X.]ie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.]. [X.]ie [X.]beschwerde sei zulässig. [X.]ie besonderen Voraussetzungen einer [X.]beschwerde gegen ein Gesetz lägen vor. [X.]ie Beschwerdeführerin sei selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. [X.]as Gesetz verpflichte die Entnehmer von Wasser unmittelbar zur Zahlung des Entgelts und überlasse ihnen die Berechnung der Vorauszahlungen; einen Vorauszahlungsbescheid sehe das Gesetz nicht vor.
a) [X.]ie Beschwerdeführerin werde in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt, da dem Land die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung einer Abgabe auf die Wasserentnahme fehle.
aa) Bei der Abgabe handele es sich - entgegen der Annahme des baden-württembergischen Gesetzgebers - nicht um eine Gebühr, so daß sich die Kompetenz nicht aus Art. 70 ff. [X.] ergeben könne. [X.]ie Gebühr sei eine öffentliche Abgabe, die für die unmittelbare Inanspruchnahme einer Leistung eines Hoheitsträgers erhoben werde. Sie unterscheide sich von der Steuer dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine dem Pflichtigen gewährte und ihm unmittelbar zurechenbare Leistung erhoben werde. Bei den Gebühren unterscheide man herkömmlicherweise zwischen Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und - als weitaus seltenerer Form - den Verleihungsgebühren.
Eine Qualifikation der Abgabe als Verwaltungsgebühr scheide aus, da das Entgelt nicht für Amtshandlungen erhoben werde. Auch eine Benutzungsgebühr liege nicht vor. [X.]ie Benutzung der Ressource Wasser schaffe keinen Benutzungstatbestand, der die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könne. [X.]ie Nutzung natürlicher Ressourcen wie Luft und Wasser könne allenfalls dann als zu entgeltende staatliche Leistung angesehen werden, wenn das Land Eigentümer des entnommenen Wassers sei. [X.]ies sei aber nicht stets der Fall. Auch eine Einordnung als Sondernutzungsgebühr, die den Aufwand für die durch Sondernutzung in Anspruch genommene Staatsleistung in den Kosten der Wasserbewirtschaftung sehe, treffe nicht zu. Leistungen der Unterhaltung und Reinigung der Gewässer erbringe das Land gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einzelnen Gewässerbenutzern. [X.]ementsprechend fehle es an einer besonderen, individuell zurechenbaren Gegenleistung. [X.]ie Individualisierbarkeit der Leistungen fehle nicht nur auf der Benutzer-, sondern auch auf der Betreiberseite. [X.]enn die staatlichen Leistungen für die Gewässerreinhaltung würden von [X.], Land und Gemeinden gemeinsam getragen und ließen sich nicht auf die verschiedenen Leistungsträger aufteilen. Schließlich komme auch eine Verleihungsgebühr nicht in Betracht, wobei dahingestellt bleiben könne, ob Verleihungsgebühren überhaupt zulässig seien. Sie scheitere hier jedenfalls daran, daß das Entgelt nicht für die Übertragung eines Benutzungsrechts, sondern für die Benutzung des Wassers selbst erhoben werde.
bb) Bei dem [X.] handele es sich auch nicht um eine Sonderabgabe. Eine Qualifikation als Sonderabgabe scheitere bereits daran, daß die erzielten Einnahmen zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet würden und dementsprechend in den allgemeinen [X.]haushalt flössen.
b) In materieller Hinsicht verstoße die Abgabe gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].
Qualifiziere man das [X.] als Gebühr, stehe es mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang. Gebühren dürften nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden. [X.] mit der Gebühr die Inanspruchnahme des Wassers entgolten werden, fehle jede Abhängigkeit zwischen Entgelt und staatlicher Leistung. Wasser als natürliche Ressource habe bisher keinen wirtschaftlichen Preis, so daß die Festsetzung eines Preises nur politisch entschieden werden könne. [X.] mit der Gebühr die staatliche Gewässerunterhaltung und -reinigung abgegolten werden, fehle es an einer sachgemäßen Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren. Schon der Anteil des [X.] an den Unterhaltungsmaßnahmen, die von [X.], Land und Gemeinden gemeinsam getragen würden, könne kaum bestimmt werden. Auch würden diese Leistungen gegenüber der Allgemeinheit erbracht, so daß die Abgabepflichtigen einen Sonderbeitrag zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgabe Gewässerreinhaltung leisteten, den andere nicht tragen müßten. [X.]amit würden sie ohne Sachgrund zur allgemeinen Staatsfinanzierung herangezogen. [X.] mit der Gebühr die Verleihung des Förderrechts entgolten werden, so gel- te das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Zudem sei willkürlich, daß gerade die Tatbestände des § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bis 6 WG BaWü, die einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürften, wie etwa das Fördern von Wasser aus Heilquellen u. a., und Entnahmen innerhalb einer Freimenge von 2000 m³ im Kalenderjahr von einer Gebührenpflicht ausgenommen würden.
2. Nach Auffassung der Regierung des [X.] [X.]-Württemberg ist die [X.]beschwerde nicht begründet.
[X.]as Land [X.]-Württemberg sei zur Gesetzgebung zuständig, da das [X.] eine Gebühr sei und sich die Gesetzgebungszuständigkeit dafür nach den Art. 70 ff. [X.] bestimme.
a) [X.]er verfassungsrechtliche Gebührenbegriff sei weiter zu fassen, als vielfach angenommen werde. Insbesondere lasse sich ein numerus clausus der Gebührenarten nicht aus dem Gebührenbegriff, somit auch nicht aus dem [X.]recht, herleiten. [X.]ie Gebührenpraxis habe seit jeher - entgegen verengenden Interpretationen im Schrifttum - einen weiten Begriff zugrunde gelegt. Gebühren könnten an Staatsverhalten jeder Art anknüpfen. Gegenüber dem Prinzip des [X.] ließen sich Gebühren rechtfertigen, wenn sie entweder auf die Erlangung eines Vorteils oder auf eine besondere Verantwortlichkeit für die Kosten gestützt werden könnten.
[X.]as [X.] erfülle alle Merkmale einer Gebühr im Sinne des Grundgesetzes. Es werde für die [X.]uldung bestimmter Gewässerbenutzungen erhoben. Eine solche [X.]uldung sei eine gebührenfähige Leistung. Sie sei auch ein dem Benutzer individuell zurechenbares "Staatsverhalten". [X.]enn wer keine Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme habe, könne von der Entnahme nach § 82 Abs. 1 WG BaWü ausgeschlossen werden. [X.]ie besondere Rechtfertigung der Gebührenerhebung liege in dem jedem Pflichtigen durch die Wasserentnahme erwachsenden Vorteil. Wenn der Gebührencharakter des [X.] verneint werde, beruhe dies auf verengenden Interpretationen des Gebührenbegriffs oder einzelner seiner Merkmale, die verfassungsrechtlich nicht zu begründen seien.
b) Selbst angenommen, daß Gebühren dazu bestimmt sein müßten, in Anknüpfung an die individuell zurechenbare Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken, stelle das [X.] eine zulässige Form der Gebühr dar. [X.]er Aufwand des [X.] für Unterhaltung und Reinhaltung der Gewässer überschreite das Aufkommen aus dem [X.] bei weitem. [X.]ieser Aufwand des [X.] wäre nicht vonnöten, wenn das Wasser nicht genutzt würde; es handele sich daher um Gemein- kosten der Wassernutzung.
c) [X.]ie Gebührenansätze, Ausnahmetatbestände und [X.]smöglichkeiten nach der Anlage zu § 17 a Abs. 3, §§ 17 a Abs. 2 und 17 f WG BaWü seien, wie näher dargelegt wird, sachgerecht und entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. In Erwiderungen und ergänzenden Stellungnahmen haben die Beschwerdeführerin und die Regierung des [X.] [X.]-Württemberg ihre Auffassungen präzisiert und vertieft. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin, daß das [X.] nicht dazu diene, eine Sonderleistung der Verwaltung an den Gewässerbenutzer abzugelten, sondern die Entschädigungszahlungen an Landwirte aufgrund der [X.]üngungsbeschränkungen nach § 19 Abs. 4 [X.] zu finanzieren. [X.]ieser Zweck ergebe sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
III.
[X.]ie Beschwerdeführerinnen zu 2. entnehmen in [X.]en Grundwasser. Ihre [X.] richten sich gegen das [X.]ische Grundwasserabgabengesetz insgesamt.
1. [X.]ie Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Grundwasserabgabengesetz verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.]. [X.]ie papierproduzierenden Beschwerdeführerinnen zu 2. d) bis f) rügen darüber hinaus eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.]. [X.]ie [X.] seien zulässig, da die Beschwerdeführerinnen vom [X.]ischen Grundwasserabgabengesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen würden und der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegenstehe. Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerf[X.] seien erfüllt.
a) [X.]as [X.]ische Grundwasserabgabengesetz belaste die [X.] mit einer unzulässigen Sonderabgabe und verletze daher die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.].
aa) [X.]ie Grundwasserabgabe sei nach ihrem materiellen Gehalt eine Sonderabgabe; sie sei zudem vom [X.] Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipiert. Sie sei nicht als Steuer ausgestaltet. [X.]enn sie belaste weder die Allgemeinheit aller [X.] noch bezwecke sie eine Belastung des Wassernutzers als Endverbraucher nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. [X.]ie Grundwasserabgabe sei auch keine Gebühr. Ihr stehe keine individuell zurechenbare staatliche Leistung gegenüber; mit der Nutzung der Naturressource Wasser werde keine staatliche Leistung in Anspruch genommen. Zu den Verleihungsgebühren könne die Grundwasserabgabe deshalb nicht gezählt werden, weil die Abgabepflicht die tatsächliche Grundwasserentnahme, nicht die Verleihung einer Entnahmebefugnis belaste.
bb) [X.]ie Grundwasserabgabe genüge keinem der vom [X.] entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit [X.]. [X.]ies wird im einzelnen dargelegt.
cc) [X.]ie Grundwasserabgabe genüge auch nicht den Kriterien, die an eine lenkende Sonderabgabe zu stellen seien. Es fehle an einer speziellen Lenkungsverantwortung der [X.]; das [X.] und die [X.] seiner Umsetzung seien unsachlich. [X.] der Grundwasserabgabe seien das generelle Wassersparen sowie die Verlagerung der [X.] vom Grund- auf das Oberflächenwasser. Im Hinblick auf dieses [X.] sei die Adressatenauswahl unsachlich, weil die Grundwasserabgabe alle Wassernutzer dem [X.] unterwerfe, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt Einspar- oder Substitutionsmöglichkeiten hätten. [X.]ies gelte insbesondere, wenn man den [X.] als an den Endverbraucher gerichtet ansehe; dieser habe keinen Einfluß darauf, ob Grund- oder Oberflächenwasser entnommen werde. Generell sei eine Abgabe als Lenkungsmittel nur dann unbedenklich, wenn sie ordnungsrechtliche Vorgaben ersetze oder lediglich allgemein gehaltene Gebote ergänze. Ungeeignet seien Lenkungsabgaben aber dort, wo das Ordnungsrecht selbst exakt regele. [X.]ies sei vorliegend der Fall.
b) [X.]ie Höhe und Staffelung der Abgabesätze sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.
[X.]ie Grundwasserabgabe stelle die [X.] Unternehmen gegenüber vergleichbaren Unternehmen in anderen [X.]esländern und im Ausland erheblich schlechter, weil sie dort mit weitaus niedrigeren oder überhaupt nicht mit Wasserabgaben belegt würden. Zwar gelte der Gleichheitssatz grundsätzlich nur innerhalb des Bereichs eines Normgebers. [X.]ie föderale Begrenzung des Gleichheitssatzes ende aber dort, wo es um einen Lebenssachverhalt gehe, der seiner Natur nach über die Ländergrenzen hinaus greife und eine für alle Staatsbürger in allen [X.]esländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berühre.
[X.] sei die unterschiedliche Höhe der Grundwasserabgabe bei betrieblicher und öffentlicher Wasserversorgung nach § 3 Nr. 1 und Nr. 4 [X.]. [X.]ie in den Gesetzesmaterialien genannten Gründe beruhten auf nicht belegten Vermutungen des Gesetzgebers. [X.]ie Privilegierung der öffentlichen Wasserversorger sei auch sachlich nicht tragfähig. [X.]enn dadurch werde nur die betriebliche Grundwassernutzung mit einer höheren Abgabe belegt, die auf Eigenförderung beruhe, nicht aber diejenige, die durch die öffentliche Wasserversorgung vermittelt werde.
Ungerechtfertigt sei auch die Belastung der betrieblichen Kühlwasserversorgung mit dem höchsten Abgabesatz (§ 3 Nr. 2 [X.]). Weshalb diese Nutzung "ökologisch nicht vertretbar" (so die Gesetzesbegründung) sei, werde nicht näher begründet. Zu einer näheren Begründung sei der Gesetzgeber bei lenkenden Sonderabgaben aber verpflichtet.
[X.]ie Privilegierung der gewerblichen Fischhaltung (§ 3 Nr. 3 [X.]) und die Exemtionen des § 1 Abs. 2 und 3 [X.] ließen sich im Hinblick auf das [X.] nicht rechtfertigen; ein Subventionswunsch allein reiche zur Rechtfertigung nicht aus.
c) [X.]ie Grundwasserabgabe verstoße für die papierproduzierenden Beschwerdeführerinnen zu 2. d) bis f) als erdrosselnde Abgabe auch gegen Art. 12 [X.]. [X.]ie Papierproduktion sei zwingend auf große Mengen Wasser angewiesen; sie könne weder den Wasserverbrauch weiter mindern noch in größerem Umfang auf Oberflächenwasser ausweichen. [X.]ie Abgabe verringere den Jahresgewinn der Beschwerdeführerin zu 2. d) erheblich und führe bei den Beschwerdeführerinnen zu 2. e) und f) gar in die "roten Zahlen". Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit seien unzulässig, wenn der Beruf dadurch in aller Regel wirtschaftlich unmöglich gemacht werde oder sich nicht mehr ökonomisch sinnvoll ausüben lasse. [X.]ies sei hier der Fall. [X.]ie gesamte [X.] arbeite seit Jahren mit Gewinnmargen, die an der Grenze dessen lägen, was den Kapital- und Arbeitseinsatz noch rentierlich mache. [X.]as Gesetz hätte die Papierindustrie oder einzelne Zweige von der Abgabenlast befreien müssen, die Ermessensvorschrift des § 1 Abs. 6 [X.], die die Entscheidung der Verwaltung überlasse, reiche dafür verfassungsrechtlich nicht aus.
d) [X.]ie Grundwasserabgabe verletze die beschwerdeführenden Papierhersteller auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 [X.], weil sie aus der Substanz gezahlt werden müsse, die Unternehmen übermäßig belaste und die Privatnützigkeit des Eigentums an den Produktionsanlagen beseitige.
e) [X.]urch die Haushaltsflüchtigkeit der Grundwasserabgabe würden die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt. [X.]ie Haushaltsflüchtigkeit verstoße ferner gegen die Grundsätze der parlamentarischen [X.]emokratie, was die Beschwerdeführerinnen über Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 [X.] rügen könnten, und gegen den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans, der nach Art. 109 Abs. 3 [X.] und § 8 Haushaltsgrundsätzegesetz auch in den Ländern gelte. § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] räume der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten [X.]behörde die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des Aufkommens ein. [X.]as Aufkommen der Grundwasserabgabe werde so dem allgemeinen Staatshaushalt entzogen und dafür ein Sonderhaushalt eingerichtet. [X.]ies sei verfassungswidrig. [X.]ie Flucht aus dem Haushalt bringe Verluste an Transparenz und Öffentlichkeit des Haushaltsverfahrens, nehme dem Parlament das Budgetrecht, verringere die Koordination der Gesamtfinanzen und verschleiere die Staatsverschuldung.
2. Nach Auffassung der [X.]ischen [X.]regierung ist die [X.]beschwerde nicht begründet.
a) [X.]ie Grundwasserabgabe stelle ein ökonomisches Instrument des Umweltschutzes dar, das die bisherigen regulativen Instrumente der Bewirtschaftung des Grundwassers ergänze. Sie diene dazu, die externen Kosten des bislang unentgeltlich in Anspruch genommenen [X.] zu internalisieren. [X.]ie "klassische" Antwort des Staates auf das Marktversagen im Bereich der Beeinträchtigung und Nutzung von Umweltgütern bestehe in der [X.] von Ge- und Verboten. Seit langem wiesen aber Ökonomen und Umweltrechtler darauf hin, daß dieses System staatlicher Regulierung nur eine begrenzte Leistungsfähigkeit aufweise. [X.] besäßen mit ihrer Anreizstruktur einen wichtigen Vorteil gegenüber direkten staatlichen Kontrollen. Angesichts des bekannten [X.] im Wasserrecht sei der Einsatz eines ökonomischen Instruments zur Schonung des Grundwasservorkommens sinnvoll.
b) [X.]ie Sachkompetenz des [X.]gesetzgebers ergebe sich aus Art. 70 [X.]. [X.]er [X.] besitze zwar gemäß Art. 75 Nr. 4 [X.] für die Regelung des Wasserhaushalts eine Rahmenkompetenz. Von dieser Kompetenz habe er aber hinsichtlich des hier in Rede stehenden [X.] keinen Gebrauch gemacht.
c) [X.]as [X.]ische Grundwasserabgabengesetz verstoße auch nicht gegen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 104a ff. [X.].
aa) [X.]ie Einführung der Grundwasserabgabe sei allein aufgrund der Sachkompetenz zulässig, ohne daß sie einer besonderen Rechtfertigung gegenüber den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften bedürfe. Eine Sachkompetenz könne eine Legitimation für die Abgabeerhebung dann bieten, wenn sich die Abgabeerhebung - wie hier - als geeignetes Instrument zur Wahrnehmung einer Sachregelungskompetenz erweise.
bb) [X.]ie Grundwasserabgabe sei aber auch unabhängig hiervon vor Art. 104a ff. [X.] gerechtfertigt. Zwar werde die Grundwasserabgabe wie die Steuer voraussetzungslos erhoben, da die [X.]uldung der Wasserentnahme keine öffentliche Leistung darstelle. [X.]och sei sie als Sonderabgabe zulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen müßten nicht alle Sonderabgaben die Kriterien der [X.] erfüllen. Stehe bei einer Abgabe - wie der Grundwasserabgabe - ihre Lenkungsfunktion im Vordergrund, so erscheine die Anwendung der Kriterien für [X.] wenig sachgerecht. [X.] das politische [X.] der gesamten Bevölkerung, könne sich das Abgabengesetz nicht lediglich an eine von der Allgemeinheit abgrenzbare homogene Gruppe wenden. [X.]ementsprechend könnten auch die weiteren Kriterien der Sachnähe und der gruppennützigen Verwendung von einer solchen Lenkungsabgabe nicht erfüllt werden.
[X.]ie Grundwasserabgabe diene dem legitimen [X.], einen ökonomischen Anreiz für den Verzicht auf die Entnahme von Grundwasser zu schaffen. [X.]adurch solle der wasserwirtschaftlich und ökologisch bedenklichen Übernutzung des [X.] entgegengewirkt und das nutzbare [X.] so weit wie möglich und vertretbar der öffentlichen Wasserversorgung vorbehalten werden. [X.]ie Grundwasserabgabe sei auch zur Lenkung geeignet. Zum einen bilde sie einen Anreiz für den direkten Verbraucher, weniger Grundwasser in Anspruch zu nehmen. Zum anderen könne ein Anreizeffekt wegen erhöhter Kosten beim Nachfrager grundwasserintensiv hergestellter Produkte eintreten.
[X.]ie Finanzierungsfunktion der Grundwasserabgabe trete hinter der Lenkungsfunktion zurück. [X.]ies zeige sich daran, daß die Finanzierungsfunktion ganz in den [X.]ienst des Lenkungszwecks gestellt werde. [X.]ie Regelung der Verwendung des [X.]s intensiviere das mit der Abgabe verfolgte Ziel, einen Anreiz zur Reduzierung des Grundwasserverbrauchs zu schaffen.
d) [X.]as [X.]ische Grundwasserabgabengesetz verstoße nicht gegen die Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.]. [X.]iese Grundrechte verliehen keinen Anspruch auf Grundwasserentnahme. [X.]er [X.]esgesetzgeber habe bereits durch die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes die Grundwassernutzung aus dem privaten Verfügungs- und Nutzungsbereich ausgegliedert. [X.]adurch sei das Grundwasser zur öffentlichen Sache geworden. [X.]ie dem Staat damit zukommende [X.] oder Verteilungsfunktion schließe einen originären Leistungsanspruch des einzelnen aus.
e) [X.]ie Erhebung der Grundwasserabgabe verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. [X.]ie Höhe der Abgabesätze sei, wie näher dargelegt wird, gleichheitskonform ausgestaltet.
f) [X.]as [X.]ische Grundwasserabgabengesetz genüge ferner den Anforderungen an ein Prognosegesetz. Im Gesetzgebungsverfahren hätten bereits die Ergebnisse dreier Fachstudien vorgelegen. [X.]ie Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der gesetzgeberischen Kontrollpflichten könnten nicht überzeugen. [X.]er Gesetzgeber habe durch § 11 [X.] die Grundlage für die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes geschaffen.
g) Ein Grundrechtsverstoß wegen erdrosselnder Wirkung der Abgabe sei nicht gegeben. Zu einer Erdrosselung durch die Grundwasserabgabe könne es gar nicht kommen. § 1 Abs. 5 und 6 [X.] sähen für den Fall einer besonderen Härte oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit die Möglichkeit der [X.] von der Abgabepflicht vor.
h) Auch der Vorwurf der Haushaltsflüchtigkeit sei nicht berechtigt. [X.]ie Beschwerdeführerinnen gingen offenbar davon aus, daß der Haushaltsgesetzgeber über das [X.] nicht verfügen dürfe, weil gemäß § 7 Abs. 2 [X.] die zuständige oberste [X.]behörde über dessen Verwendung entscheide. § 7 Abs. 2 [X.] betreffe aber nicht die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Parlament, sondern allein die verwaltungsinterne Zuständigkeit für die Verausgabung des im [X.]haushalt in besonderen Titelgruppen ausgewiesenen Aufkommens.
3. In ihrer Erwiderung vertreten die Beschwerdeführerinnen die Auffassung, daß es verfassungsrechtlich verfehlt sei, für [X.] wie die Grundwasserabgabe wegen ihres Umweltschutzziels und ihrer angeblich fehlenden Finanzierungsfunktion einen Sonderstatus anzunehmen, der sie von den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften freistelle. Eine Exemtion von finanzverfassungsrechtlichen Regeln wegen ihres Zieles kenne das [X.] [X.]recht nicht.
4. [X.]as Umweltministerium [X.]-Württemberg hat sich für die Regierung des [X.] dahin geäußert, daß es in Anbetracht der vielfältigen Nutzungen und Gefährdungen, denen die Gewässer ausgesetzt seien, dem Gebot vorsorgender, auf Schonung des vorhandenen, nutzbaren [X.] angelegter Politik entspreche, stärker als bisher auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hinzuwirken. Umweltschäden lediglich zu reparieren, genüge den Anforderungen an eine verantwortungsvolle Politik nicht. Es gelte vielmehr, Beeinträchtigungen der naturgegebenen Güter von vornherein, soweit möglich, zu vermeiden. [X.]ie Schaffung eines nach marktwirtschaftlichen Regeln funktionierenden Anreizsystems sei eines der Anliegen auch bei der Einführung des baden-württembergischen [X.] gewesen. [X.]as [X.] stelle ein wichtiges ökonomisches Instrument des Umweltschutzes dar.
B.
[X.]ie [X.] sind zulässig.
[X.]ie Beschwerdeführerinnen werden durch die angegriffenen Gesetze selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. zuletzt [X.] 75, 108 <144 f.>). [X.]ie [X.]urchführung der angegriffenen Vorschriften setzt weder rechtsnotwendig noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus (vgl. [X.] 1, 97 <102>; 72, 39 <43>). [X.]ie Pflicht zu Vorauszahlungen ergibt sich unmittelbar aus den angegriffenen Gesetzen.
[X.]er Zulässigkeit der [X.] steht der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. [X.]ieser Grundsatz greift zwar auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm ein (vgl. [X.] 74, 69 <74>; 84, 90 <116>). Ungeachtet der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen eine Anrufung der Fachgerichte zumutbar wäre, ist nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerf[X.] eine Entscheidung des [X.]s aber jedenfalls möglich, wenn der [X.]beschwerde allgemeine Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 84, 90 <116>; 90, 128 <136 f.>). [X.]ies ist vorliegend der Fall.
C.
[X.]ie [X.] sind unbegründet.
I.
[X.]en Ländern steht die Kompetenz zur Erhebung von [X.] zu; die Beschwerdeführerinnen sind insofern in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] nicht verletzt. [X.]ie Auferlegung von [X.] stellt eine Regelung im Bereich der Wasserbewirtschaftung und Umweltpolitik dar (1.). [X.]ie Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ist weder durch [X.]esrecht gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (Wasserhaushalt) (2.) noch durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. [X.]) (3.) ausgeschlossen.
1. [X.]ie Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser in [X.]-Württemberg und [X.]en verfolgt [X.]. Sie soll - ausweislich der Gesetzesbegründungen - stärker als bisher auf einen "haushälterischen" oder "sparsameren und rationellen" Umgang mit Wasser hinwirken ([X.]-Württemberg: LT[X.]rucks 9/4237, [X.]; [X.]en: LT[X.]rucks 13/1075, [X.]). [X.]abei sollen vor allem die Grundwasservorkommen geschützt werden. In [X.]en wird die Abgabe überhaupt nur für die Entnahme von Grundwasser erhoben, in [X.]-Württemberg werden Grundwasserentnahmen mit dem Höchstsatz belegt.
a) [X.]ie Nutzung des Wassers unterliegt in [X.]eutschland seit langem einer öffentlich-rechtlichen Regelung. [X.]iese findet sich derzeit im Wasserhaushaltsgesetz des [X.]es und in den Wassergesetzen der Länder. Nach § 1 a Abs. 1 [X.] sind die Gewässer als Bestandteil des [X.] so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Nach § 2 [X.] bedürfen Nutzungen von Gewässern grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung besteht nicht. Gemeingebrauch am Wasser ist heute fast ausschließlich auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkt ([X.], [X.], in: v. Münch/Schmidt-Aßmann (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 1992, [X.]91 <462>). Wegen der vielfältigen und teilweise miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen ist eine geordnete Wasserbewirtschaftung sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft lebensnotwendig; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. [X.] 10, 89 <113>; 58, 300 <341>).
b) [X.]ie Wasserbewirtschaftung, wie sie in den genannten Gesetzen geregelt ist, bedient sich des Instrumentariums verwaltungsrechtlicher Ge- und Verbote. [X.]aneben besteht jedoch die Möglichkeit, die Schonung des Wasserhaushalts durch eine Verteuerung des Wassers, also vermittels der Erhebung von Abgaben zu bewirken. [X.]ies wird in der Umweltökonomie und der Literatur zum Umweltrecht vielfach als notwendig angesehen, um einen Anreiz zum sparsamen Einsatz dieser natürlichen Ressource und zur Verbesserung der technischen Möglichkeiten hierfür zu schaffen. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber des [X.] [X.]en die Erhebung der Grundwasserabgabe ausdrücklich mit der nicht ausreichenden Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums begründet ([X.]. LT[X.]rucks 13/1915, [X.]). Auch die Regierung des [X.] [X.]-Württemberg hält das [X.] für ein "wichtiges ökonomisches Instrument des Umweltschutzes" (Stellungnahme des [X.] des [X.] [X.]-Württemberg vom 18. April 1994 zum Verfahren 2 BvR 1300/93, [X.]).
c) Mit der Erhebung von Abgaben für die Nutzung von Wasser wird ein lange Zeit übliches Regelungsinstrument wieder aufgegriffen. Sie war in der Form der Ausübung des Wasserregals über lange Zeiträume selbstverständlich
vgl. [X.], [X.]as [X.] Wasserrecht und das Wasserrecht der [X.]esstaaten des [X.]eutschen Reiches, 1908, S. 2 ff.; Wüsthoff, Einführung in das [X.] Wasserrecht, 3. Aufl. 1962, S. 14 ff.
Erst einige der um die Jahrhundertwende erlassenen Wassergesetze schlossen die Erhebung von [X.] ausdrücklich aus
vgl. § 54 Preußisches Wassergesetz vom 7. April 1913 ([X.]); Art. 119 Württembergisches Wassergesetz vom 1. [X.]ezember 1900 ([X.] 921).
[X.]as in [X.] und [X.] geltende Recht sah hingegen weiterhin die Möglichkeit eines Entgelts für bestimmte Wassernutzungen vor
vgl. Art. 73 Abs. 1 [X.] Wassergesetz vom 23. März 1907 ([X.]); § 41 [X.] Wassergesetz vom 26. Juni 1899 (GVBl [X.]09); § 43 in der Fassung der Neubekanntmachung des [X.] vom 12. April 1913 ([X.]).
2. [X.]er Zuständigkeit der Länder zur gesetzlichen Regelung eines [X.] als einer Maßnahme im Bereich des Wasserrechts stehen bundesrechtliche Regelungen nicht entgegen.
Nach Art. 70 Abs. 1 [X.] haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem [X.]e Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. [X.]em [X.] steht nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 [X.] eine Rahmenkompetenz für den Wasserhaushalt zu. [X.]er [X.] hat von dieser Kompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, daß die Erhebung von [X.]en durch die Länder ausgeschlossen wäre.
[X.]as Wasserhaushaltsgesetz verbietet die Erhebung von [X.] nicht ausdrücklich. Ein Verbot kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz sich über die Zulässigkeit einer solchen Abgabe verschweigt. [X.] sind im Zweifel auf Ausfüllung hin angelegt und sollen die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter einschränken, als dies ihr Wortlaut zwingend erfordert (vgl. [X.] 25, 142 <151 f.>; 80, 137 <158>; vgl. jetzt auch Art. 75 Abs. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 <[X.] 3146>).
Besondere Anhaltspunkte im Gesetz, denen trotz des Schweigens des Gesetzgebers eine Verbotswirkung für die Länder entnommen werden könnte, fehlen. Insbesondere lassen sich der Gesetzgebungsgeschichte solche Anhaltspunkte nicht entnehmen. Im Regierungsentwurf für ein Wasserhaushaltsgesetz aus dem Jahre 1956 war die Einführung eines [X.] vorgesehen. [X.]er damals vorgeschlagene § 19 Abs. 1 [X.] sollte lauten:
Wenn ein Gewässer aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung benutzt werden darf, ist hierfür ein Wasserzins zu erheben, der im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit den in der Benutzung liegenden Vorteil angemessen berücksichtigt.
(BT[X.]rucks II/2072 [X.]
[X.]iese Vorschrift entfiel im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vor allem wegen des Widerstandes der Länder, die sich vom [X.] nicht die Erhebung eines [X.] als "Zwangspflicht der Länder" (BT[X.]rucks II/2072, S. 29) vorschreiben lassen wollten (BT[X.]rucks II/2072, [X.]). [X.]ie [X.]kompetenz sollte mithin bewahrt und gesichert, nicht hingegen beseitigt werden.
3. Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. [X.]) ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. [X.]ie Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben ist insofern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (a); diese sind für die in Frage stehenden [X.]e gegeben (b).
a) [X.]ie Finanzordnung des Grundgesetzes soll sicherstellen, daß der Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt werden; [X.] und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, daß sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben leisten können. [X.]er Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in [X.] und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. [X.] geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des [X.]; vgl. u. a. [X.] 78, 249 <266 f.>; 82, 159 <178>). [X.] Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (vgl. [X.] 82, 159 <181>; [X.], Staatliche Einnahmen, in: [X.]/Kirchhof <Hg.>, Handbuch des Staatsrechts der [X.]esrepublik [X.]eutschland, Bd. IV, 1990, § 88 Rn. 269).
aa) [X.]ie Voraussetzungen, unter denen die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben nur zulässig ist, ergeben sich aus drei grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung (vgl. [X.] 91, 186 <202 f.>).
(1) [X.]ie grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 [X.]) verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von [X.] und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen erhoben werden könnten (vgl. [X.] 55, 274 <300 ff.>). [X.] Abgaben bedürfen daher - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. [X.] 78, 249 <266 f.>). Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird (vgl. [X.] 55, 274 <298 f.>), deutlich unterscheiden.
(2) [X.]ie Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muß der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. [X.]er Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der die [X.] treffenden Lasten herangezogen (vgl. [X.] 55, 274 <302>). Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nicht-steuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.
(3) [X.]er [X.]grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. [X.]er Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. [X.]adurch soll gewährleistet werden, daß das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. [X.] 82, 159 <179>; 91, 186 <202>).
bb) Aus der Beachtung dieser Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung erklärt sich die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu nicht-steuerlichen Abgaben. [X.]as [X.] hat seit jeher verschiedene Formen von Abgaben, die sich von der Steuer als voraussetzungslos geschuldeter Abgabe hinreichend deutlich unterscheiden, für verfassungsrechtlich zulässig gehalten, für sie jedoch jeweils eine besondere sachliche Rechtfertigung gefordert.
(1) Keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen die herkömmlichen nicht-steuerlichen Abgaben, die Gebühren und Beiträge (vgl. [X.] 82, 159 <181>; 92, 91 <113>). [X.]ie Erhebung dieser sogenannten [X.] wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen.
(2) Unbedenklich sind auch Abgaben, die auf der Inanspruchnahme eines Kompetenztitels beruhen, der bereits aus sich heraus - wie etwa Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.] - auch auf die Regelung der Finanzierung der in ihm bezeichneten Sachaufgaben bezogen ist. [X.]er Gesetzgeber kann sich seiner nicht bedienen, um dadurch Mittel für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben aufzubringen (vgl. [X.] 75, 108 <148>).
(3) Strenge Anforderungen stellt das [X.] vor allem an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen (vgl. [X.] 55, 274 <300 ff.>; 67, 256 <275 ff.>; 82, 159 <179 ff.>). [X.]ie Auferlegung einer Sonderabgabe rechtfertigt sich letztlich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu einer zu finanzierenden Sachaufgabe. [X.]ies kommt sowohl in der Notwendigkeit einer besonderen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Aufgabe als auch der einer gruppennützigen Verwendung der Abgabe zum Ausdruck.
(4) Schließlich hat das [X.] weitere Abgaben für mit der Verfassung vereinbar gehalten. So hat es die Zulässigkeit der Abgabe nach dem Schwerbehindertengesetz mit deren Antriebs- und Ausgleichsfunktion begründet (vgl. [X.] 57, 139 <169>; 67, 256 <277>). [X.]ie Zulässigkeit der Abgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionen im Wohnungswesen (sogenannte Fehlbelegungsabgabe) ergab sich daraus, daß diese Abgabe der Rückabwicklung von Subventionsvorteilen dient, die von der öffentlichen Hand gewährt wurden; sie steht mit diesen Subventionsvorteilen in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang und wird mithin nicht voraussetzungslos als selbständig belastende Abgabe erhoben (vgl. [X.] 78, 249 <267 f.>).
cc) [X.]iese Rechtsprechung zeigt, daß es für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nicht-steuerlichen Abgabe nicht auf deren begriffliche Zuordnung, sondern allein darauf ankommt, ob sie den Anforderungen standhält, die sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. So ist die Zulässigkeit einer Abgabe nicht davon abhängig, ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen etwa der Gebühr oder des Beitrags einfügt. Es gibt, worauf der Senat schon in seinem Beschluß vom 6. Februar 1979 ([X.] 50, 217 <225 f.>) hingewiesen hat, keinen verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, der abschließend die als nicht-steuerliche Abgabe zulässigen Abgabearten definiert. [X.]ie in dem genannten Beschluß (a. a. O., [X.]) vorgenommene Umschreibung des Begriffs der Gebühr ist auf den zu entscheidenden Fall einer Verwaltungsgebühr zugeschnitten und nicht als eine abschließende verfassungsrechtliche [X.]efinition zu verstehen. Fragen der Systematisierung und Katalogbildung aufgrund bestehender Gesetze sind keine [X.]fragen.
b) [X.]ie Erhebung der Wasserentnahmeabgabe in [X.]-Württemberg und [X.]en genügt den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe.
aa) [X.]e der hier zu prüfenden Art gefährden nicht die Ordnungsfunktion der Finanzverfassung.
(1) [X.]ie Erhebung von [X.]en ist gegenüber dem Prinzip des [X.] sachlich legitimiert. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus der Lenkungsfunktion dieser Abgaben folgt. Jedenfalls ergibt sich die sachliche Legitimation aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgaben im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. [X.] natürliche Ressourcen, wie etwa das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource (vgl. oben 1.), eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an [X.] der Allgemeinheit verschafft (vgl. [X.], [X.] 1994, 170 <175>). Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die [X.] nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. [X.]ieser Ausgleichsgedanke liegt auch der herkömmlichen Rechtfertigung der Gebühr zugrunde (vgl. auch oben [X.]. <1>).
[X.]as Grundgesetz verwendet in den Art. 105 ff. den Begriff der Steuer, ohne ihn selbst zu definieren. [X.]as [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die [X.]efinition der Abgabenordnung anknüpft (vgl. zuletzt [X.] 67, 256 <282> m. w. N.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz [X.] - insoweit entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ist die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung für den Steuerbegriff konstitutiv.
[X.]e sind demgegenüber gegenleistungsabhängig. Sie werden für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme, erhoben. [X.]ie [X.]e in [X.]-Württemberg und [X.]en werden allerdings nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet. [X.]iese Konstruktion der Abgabe bewirkt aber für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied: Abgeschöpft wird der in der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern nach seinem tatsächlichen Umfang. [X.]a die [X.]e in [X.]-Württemberg und [X.]en allein für erlaubnispflichtige Wassernutzungen erhoben werden (erlaubnisfreie Nutzungen sind abgabenfrei: § 17 a Abs. 2 Nr. 1 WG BaWü, § 1 Abs. 2 Nr. 1 a und b [X.]), bedarf es keiner Erörterung, ob Abgaben auch für Nutzungen erhoben werden dürften, die nicht erlaubnispflichtig sind. [X.]er [X.] der [X.]e ergibt sich auch eindeutig aus dem [X.]. [X.]ie Abgaben auf die Entnahme von Wasser unterscheiden sich daher klar von der Steuer und lassen deshalb die Finanzverfassung unberührt.
(3) [X.]ie für die Abgrenzung zur Steuer unerläßliche Abhängigkeit der [X.]e von einer Gegenleistung bleibt allerdings nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt. Andernfalls würde die Abgabe insoweit - wie die Steuer - "voraussetzungslos" erhoben. Sie diente dann nicht mehr nur der Abschöpfung eines dem [X.] zugewandten Vorteils, sondern griffe zugleich auf seine allgemeine Leistungsfähigkeit im Blick auf die Finanzierung von Gemeinlasten zu. [X.]as Heranziehen des Einzelnen zur Finanzierung von Gemeinlasten ist jedoch allein im Wege der Steuer zulässig. [X.]aß die Höhe der [X.]e den Wert der öffentlichen Leistung übersteigen könnte, ist - selbst für den höchsten Satz der Grundwasserabgabe von [X.]M 1,- je Kubikmeter (§ 3 Nr. 2 [X.]) - von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet worden; es ist auch nicht ersichtlich.
(4) [X.]ie Rüge der Beschwerdeführerin zu 1., das baden-württembergische [X.] diene in Wahrheit nicht der Vorteilsabschöpfung, sondern der Finanzierung der Entschädigungszahlungen an die Landwirte wegen [X.]üngemittelbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 4 [X.], läßt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung der Abgabe nicht entfallen. [X.]ies mag ein politisches Motiv für die Erhebung der Abgabe gewesen sein. [X.]a die Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist, kommt es auf die Motive für ihre Einführung nicht an.
bb) [X.]e verletzen die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen - vorbehaltlich ihrer gleichheitskonformen Ausgestaltung im einzelnen - nicht, wenn, wie hier, mit ihrer Erhebung lediglich der dem Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit der Wasserentnahme zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird.
cc) [X.]er [X.]grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans wird durch die Erhebung der [X.]e nicht berührt. [X.]as Aufkommen aus den [X.] fließt sowohl in [X.]-Württemberg als auch in [X.]en in den jeweiligen [X.]haushalt.
Zwar ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Zweckbindung des Aufkommens vorgesehen. [X.]och entbindet dies nicht von der Pflicht, das Aufkommen in den Haushalt einzustellen. In der Praxis wird auch so verfahren (vgl. Bericht des [X.]ischen Ministeriums für Umwelt, Energie und [X.]esangelegenheiten an den [X.]ischen [X.] nach § 11 [X.], Juli 1994, Tabelle 17).
[X.]ie Zweckbindung von Einnahmen ist - jedenfalls in Einzelfällen - zulässig. Allgemein wird davon ausgegangen, daß dem Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushalts [X.]rang nicht zukommt (Vogel/[X.], [X.] Kommentar <1971>, Art. 105 Rn. 44; [X.], [X.]as Staatsrecht der [X.]esrepublik [X.]eutschland, [X.], 1980, S. 1244; [X.], Staatshaushalt, in: [X.]/ Kirchhof <Hg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 89 <Rn. 77>; vgl. auch [X.] 7, 244 <254>; 9, 291, <300>). Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung uneingeschränkt zutrifft. Eine - möglicherweise verfassungswidrige - Einengung der [X.]ispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn Zweckbindungen in unvertretbarem Ausmaß stattfänden. [X.]afür ist nichts ersichtlich.
II.
[X.]ie Erhebung von [X.] durch die Länder [X.]-Württemberg und [X.]en verletzt die Beschwerdeführerinnen auch materiell nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.].
1. [X.]ie Ausgestaltung der Abgabesätze verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].
a) [X.]er Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. [X.]abei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. [X.]er Gesetzgeber muß allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. [X.] 53, 313 <329>). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. [X.] 17, 122 <130>; 75, 108 <157>; 90, 145 <195 f.>; stRspr). [X.]er normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. [X.]er Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt ([X.] 75, 108 <157>).
b) [X.]ie Staffelung der Abgabesätze und die vorgesehenen Freistellungen von der Abgabe im [X.] Grundwasserabgabengesetz genügen diesen Anforderungen.
aa) [X.]ie unterschiedliche Höhe der Abgabesätze für die öffentliche Wasserversorgung (seit 1994: 0,40 [X.]M/m3 ) gegenüber der betrieblichen Wasserversorgung (seit 1994: 0,80 [X.]M/m3 ) nach § 3 Nr. 1 und Nr. 4 [X.] wird mit der Erwartung gerechtfertigt, daß das qualitativ hochwertige Grundwasser schon um seiner selbst willen geschützt und vorrangig der durch die öffentliche Wasserversorgung wahrgenommenen Trinkwasserversorgung vorbehalten werden solle (LT[X.]rucks 13/1915, [X.]. [X.]a die Trinkwasserversorgung auf hochwertiges Wasser angewiesen ist, ist es sachgerecht, ihr das Grundwasser in erster Linie vorzubehalten.
[X.]ie Privilegierung der öffentlichen Wasserversorgung in der Abgabenhöhe führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Unternehmen, die das Wasser für ihre betrieblichen Zwecke von der öffentlichen Wasserversorgung beziehen. Zwar benötigen diese Unternehmen möglicherweise ebensowenig wie die gewerblich-industriellen Eigenförderer hochwertiges Wasser. [X.]ie Letztgenannten erzielen jedoch - nach der Einschätzung des Gesetzgebers - durch die Grundwasserentnahme erhebliche wirtschaftliche Vorteile, da die Kosten der eigenen Grundwasserförderung nur einen Bruchteil der öffentlichen Wassergebühren betragen. Auch einschließlich der Grundwasserabgabe liegen die Gestehungskosten für die Grundwassereigenförderung erheblich niedriger als die Gebühren für den [X.] aus öffentlichen Netzen (LT[X.]rucks 13/1915, [X.], 9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen zu 2. ist der Staat nicht von [X.] wegen verpflichtet, Standortvorteile, die auf einem ökologisch bedenklichen Umgang mit Gütern der Allgemeinheit beruhen, auf [X.]auer zu erhalten.
bb) [X.]ie Belastung der Grundwasserentnahme zum Zwecke der betrieblichen Kühlwasserversorgung mit dem Höchstsatz (seit 1994: 1,00 [X.]M/m3 ) nach § 3 Nr. 2 [X.] ist sachlich gerechtfertigt. [X.]er Gesetzgeber wollte die Verwendung von Grundwasser für betriebliche Kühlwasserversorgung zurückdrängen, weil er sie für "ökologisch nicht vertretbar" ansieht (vgl. LT[X.]rucks 13/1075, [X.]). [X.]iese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. An Kühlwasser sind in der Regel keine hohen Qualitätsanforderungen zu stellen, so daß die Nutzung hochwertigen Grundwassers für diesen Zweck unnötig ist. Auch scheidet die Wiedereinleitung von Kühlwasser in den Grundwasserleiter in der Regel aus. Es ist daher sachgerecht, durch einen hohen Abgabensatz einen besonders starken Anreiz dafür zu geben, diese Nutzung zu unterlassen oder doch einzuschränken.
cc) [X.]ie Begünstigung der gewerblichen Fischzucht durch einen besonders niedrigen Abgabesatz (0,10 [X.]M/m3 ) nach § 3 Nr. 3 [X.] stellt eine Subvention dar. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben (vgl. [X.] 78, 249 <277 f.>). [X.] Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. [X.] 17, 210 <216>; 22, 100 <103>). [X.]ie "generell problematische Wettbewerbssituation" (LT[X.]rucks 13/1915, [X.]) der gewerblichen Fischzucht ist ein hinreichender Grund, um die Subventionsentscheidung zu rechtfertigen.
dd) Bei der völligen Freistellung der Grundwasserentnahme zum Zwecke der Beregnung von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen von der Erhebung der Grundwasserabgabe nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] handelt es sich ebenfalls um eine zulässige Subventionsentscheidung des Gesetzgebers, der insoweit "in verstärktem Maße" eine problematische Wettbewerbs- situation gegeben sieht (LT[X.]rucks 13/1915, [X.]).
ee) [X.]aß in anderen [X.]esländern kein oder ein geringeres [X.] erhoben wird, führt schließlich ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. [X.]er [X.]gesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines [X.] im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. [X.]adurch allein wird - wie das [X.] in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. [X.] 32, 346 <360>; 33, 224 <231> jew. m. w. N.) - der Gleichheitssatz nicht verletzt. [X.]ieser verpflichtet den [X.]gesetzgeber grundsätzlich nur dazu, innerhalb des [X.] auf Gleichbehandlung zu achten. Anlaß für eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. [X.] 33, 303 <352>) besteht hier nicht.
c) [X.]ie Ausgestaltung der Abgabesätze und die Freistellungen von der Abgabe in [X.]-Württemberg sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus den nämlichen Gründen vereinbar.
aa) [X.]ie besonders hohe Belastung der Grundwasserentnahme gegenüber der Entnahme von Oberflächenwasser berücksichtigt die besondere Schutzwürdigkeit des Grundwassers (LT[X.]rucks 9/4237, [X.]).
bb) [X.]ie Freistellungen von der Erhebung des [X.] nach § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 WG BaWü stellen zulässige Subventionsentscheidungen dar.
cc) [X.]ie Freistellung von Benutzungen, sofern die Wassermenge nicht mehr als 2000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt (§ 17 a Abs. 2 Nr. 6 WG BaWü), ist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand gerechtfertigt.
2. Eine Verletzung der papierproduzierenden Beschwerdeführerinnen zu 2. d), 2. e) und 2. f) in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] durch die gesetzliche Regelung scheidet schon deshalb aus, weil nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 [X.] einzelne Gruppen von Abgabepflichtigen ganz oder teilweise von der Abgabepflicht befreit werden können. [X.]as Gesetz hat damit Vorsorge getroffen, daß die Abgabenlast gemindert oder aufgehoben werden kann, soweit sie sich als unzumutbar erweist. Für den Fall, daß die Abgabeerhebung für einen einzelnen Abgabepflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde, kann nach § 1 Abs. 5 [X.] von der Zahlung der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden.
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