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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluß (Erstattung einer Beweisgebühr)
[X.]
- 1 [X.]vR 403/94 -
- 1 [X.]vR 569/94 -
I. |
des [X.], |
- [X.]evollmächtigte: Rechtsanwälte [X.] und Partner, [X.], [X.]. -
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den [X.]eschluß des [X.] vom 17. Januar 1994 - [X.]VerwG 8 [X.] 235.93 -, |
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b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg vom 29. September 1993 - 2 S 2500/92 -, |
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c) |
das Urteil des [X.] vom 23. Juli 1992 - 5 K 1248/91 -, |
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d) |
den Widerspruchsbescheid des Landratsamts [X.]reisgau-Hochschwarzwald vom 24. Juni 1991 - 304-130.49 -, |
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e) |
den Feuerwehrabgabebescheid der Gemeinde [X.] - [X.] - vom 8. März 1991 - [X.]uchungszeichen 5.0120.100897.1 -, |
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2. |
mittelbar gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes (FwG [X.]W) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 10. Februar 1987 (G[X.]l S. 105), |
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, |
- 1 [X.]vR 403/94 -,
II. |
des [X.], |
- [X.]evollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Mattes, Georgenstraße 38, [X.] -
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den [X.]eschluß des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg vom 21. Februar 1994 - 2 S 2703/93 -, |
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b) |
das Urteil des [X.] vom 17. September 1993 - 16 K 1730/93 -, |
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2. |
mittelbar gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes (FwG [X.]W) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 10. Februar 1987 (G[X.]l S. 105), |
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, |
- 1 [X.]vR 569/94 -
hat das [X.]undesverfassungsgericht - Erster [X.] - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.],
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.]
am 8. Juli 1997 beschlossen:
Die [X.]eschwerdeführer haben erfolgreich Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu einer allein von Männern erhobenen Feuerwehrabgabe eingelegt. Dem [X.]eschwerdeführer zu I sind nach der Anordnung des [X.]undesverfassungsgerichts die notwendigen Auslagen des [X.] zu vier Fünfteln vom Land [X.]aden-Württemberg und zu einem Fünftel von der [X.]undesrepublik Deutschland, dem [X.]eschwerdeführer zu II sind sie voll vom Land [X.]aden-Württemberg zu erstatten (vgl. [X.]VerfGE 92, 91). Mit ihren Erinnerungen wenden sich die [X.]eschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des [X.] beim [X.]undesverfassungsgericht.
1. [X.]eide [X.]eschwerdeführer begehren die Erstattung einer [X.]eweisgebühr (vgl. § 113 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 4 der [X.]undesgebührenordnung für Rechtsanwälte; im folgenden: [X.]RAGO). Der [X.]eschwerdeführer zu I hält diese Gebühr deshalb für angefallen, weil zwei arbeitsmedizinische Gutachten zum Einsatz von Frauen im Feuerwehrdienst, die das Innenministerium [X.]aden-Württemberg mit seiner Stellungnahme gegenüber dem [X.]undesverfassungsgericht - auf eine Frage in der Zustellungsverfügung des [X.]svorsitzenden an die Äußerungsberechtigten - vorgelegt hat, in der Entscheidung des [X.]s zum [X.]eweis verwertet worden seien. Der [X.]eschwerdeführer zu II ist der Auffassung, eine [X.]eweisgebühr sei dadurch ausgelöst worden, daß im [X.]sbeschluß Tatsachenangaben entscheidungserheblich verwertet worden seien, die das Innenministerium in der erwähnten Stellungnahme - ebenfalls auf eine entsprechende Frage in der Zustellungsverfügung - zur zwangsweisen Heranziehung zum Feuerwehrdienst des [X.] gemacht hat.
2. Der [X.]eschwerdeführer zu I begehrt ferner die Erstattung von [X.] für die Anfertigung von - seinen Schriftsätzen an das [X.]undesverfassungsgericht beigefügten - Ablichtungen der angegriffenen [X.]ehörden- und Gerichtsentscheidungen, einer kommunalen Vereinbarung über die Hilfeleistung bei [X.]ränden und öffentlichen Notständen sowie eines die Erhebung der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe betreffenden [X.]erichts der Europäischen Kommission für Menschenrechte.
3. Der [X.]eschwerdeführer zu II, der das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren ohne anwaltliche Hilfe betrieben und auch selbst Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, begehrt schließlich die Erstattung von Reisekosten seines von ihm später bevollmächtigten Rechtsanwalts für eine Fahrt von dessen Kanzleisitz zum Wohnort des [X.]eschwerdeführers und zurück aus Anlaß einer persönlichen Unterredung im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats.
4. Der Rechtspfleger hat die [X.] der [X.]eschwerdeführer hinsichtlich dieser Gebühren und Auslagen zurückgewiesen.
Die Erinnerungen der [X.]eschwerdeführer sind im wesentlichen begründet.
1. [X.]eiden [X.]eschwerdeführern ist eine [X.]eweisgebühr zu erstatten.
Die Entstehung einer [X.]eweisgebühr des Verfahrensbevollmächtigten setzt die Vertretung im [X.]eweisaufnahmeverfahren voraus (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAGO). Eine [X.]eweisaufnahme liegt vor, wenn sich das Gericht zur Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen auf Antrag oder - im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]VerfGG) - von Amts wegen eines [X.]eweismittels bedient. Der förmlichen Anordnung einer [X.]eweisaufnahme bedarf es nicht (vgl. [X.]VerfGE 81, 387 <391>). Es genügt, daß das Gericht eine [X.]eweiserhebung durchführt und der Rechtsanwalt am [X.]eweisaufnahmeverfahren beteiligt ist (vgl. [X.]VerfGE 77, 360 <361 f.>).
Allerdings löst nicht schon jede Äußerung, die ein Organ des [X.]undes, eines [X.] oder eines sonstigen im Verfahren Äußerungsberechtigten - auch auf Fragen oder auf ein Auskunftsersuchen des [X.]svorsitzenden oder des [X.]erichterstatters - abgibt, eine [X.]eweisgebühr aus. [X.]efragungen dieser Art dienen regelmäßig als vorbereitende Maßnahmen der Stoffsammlung für die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts (vgl. [X.]VerfGE 63, 148 <150 ff.>). Sie haben ihre Grundlage in der [X.]eteiligung der [X.]efragten am Verfahren und in der Wahrnehmung ihres Äußerungsrechts (vgl. [X.]VerfGE 81, 387 <391>). Zu einer [X.]eweisgebühr führen sie nur, wenn sie Gegenstand einer förmlichen [X.]eweisanordnung sind oder wenn zum [X.]eleg der Äußerung vorgelegte Unterlagen in der Entscheidung des Gerichts erkennbar als [X.]eweismittel verwertet werden (vgl. § 34 Abs. 2 [X.]RAGO; [X.]VerfGE 63, 148 <151 f.>).
Letzteres war hier der Fall. Das Innenministerium [X.]aden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme nicht auf die Wiedergabe eigener Erkenntnisse beschränkt. Es hat sich vielmehr für die Frage, ob und inwieweit die körperliche Konstitution von Frauen und die mit dem Feuerwehrdienst verbundenen körperlichen [X.]elastungen eine Ausnahme vom Feuerwehrdienst rechtfertigen können, auf die sachverständigen Äußerungen in den von ihm vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten bezogen (vgl. [X.]VerfGE 92, 91 <102 f.>). Der [X.] hat seine Entscheidung auch auf diese Gutachten und die daraus ersichtlichen tatsächlichen Erkenntnisse gestützt und die Gutachten damit erkennbar beweismäßig verwertet (vgl. [X.]VerfGE 92, 91 <109 f.>).
Die [X.]evollmächtigten der [X.]eschwerdeführer sind am [X.]eweisaufnahmeverfahren auch beteiligt gewesen. [X.]eiden sind die genannten Gutachten zugeleitet worden. Sie hatten damit die - vom Verfahrensbevollmächtigten des [X.]eschwerdeführers zu II überdies genutzte - Gelegenheit zur Stellungnahme. Mehr ist nicht erforderlich (vgl. [X.]VerfGE 77, 360 <363>).
2. Der [X.]eschwerdeführer zu II kann darüber hinaus eine Erstattung von Reisekosten verlangen, die aus Anlaß der Fahrt seines Verfahrensbevollmächtigten zu seinem Wohnort entstanden sind. Auch im [X.] sind grundsätzlich die Kosten mindestens einer Informationsreise des [X.]eteiligten zu seinem [X.]evollmächtigten erstattungsfähig. Unterbleibt diese Reise, weil sich der Verfahrensbevollmächtigte seinerseits zu Informationszwecken zu seinem Mandanten begibt, sind im allgemeinen die Kosten dieses Informationsbesuchs bis zur Höhe der Kosten zu erstatten, die bei einer Informationsreise des Mandanten entstanden wären. Darüber hinausgehende Reisekosten des [X.]evollmächtigten sind nur erstattungsfähig, wenn dessen Reise zum Auftraggeber aus besonderen Gründen notwendig war.
Ob vom Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Informationsreise für einfach liegende Verfahren oder für Fälle, in denen der [X.]eschwerdeführer selbst über besondere, für das Verfahren bedeutsame Kenntnisse verfügt, Ausnahmen zu machen sind, bedarf keiner Entscheidung. Hier waren die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen so schwierig, daß ein persönliches Informationsgespräch nicht unangebracht war.
3. Zu Recht hat der Rechtspfleger dagegen die Erstattung der im Verfahren 1 [X.]vR 403/94 noch streitigen [X.] abgelehnt.
Die Erstattungsfähigkeit der [X.] richtet sich auch im Verfahren vor dem [X.]undesverfassungsgericht nach § 27 [X.]RAGO. Die Vorschrift ist hier gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAGO in ihrer bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 ([X.]G[X.]l I S. 1325) am 1. Juli 1994 gültig gewesenen Fassung anzuwenden, weil der unbedingte Mandatsauftrag vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 27 [X.]RAGO durch das vorbezeichnete Gesetz erteilt worden ist. Nach Absatz 1 Satz 1 der früheren Fassung dieser Vorschrift stehen dem Rechtsanwalt [X.] nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sind solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören. Sie fallen unter die allgemeinen Geschäftsunkosten und sind als solche gemäß § 25 Abs. 1 [X.]RAGO bereits mit den Gebühren des Rechtsanwalts abgegolten. Gesondert zu honorierende [X.] erwachsen danach nicht, wenn der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder anwaltlicher Übung gehalten ist, die Abschrift oder Ablichtung herzustellen. Deshalb liegt beispielsweise keine zusätzlich gefertigte Ablichtung vor, wenn ihr Inhalt zum Sachvortrag der [X.] gehört und andernfalls in den Schriftsatz einzuarbeiten gewesen wäre (vgl. [X.]VerfG, 1. Kammer des Ersten [X.]s, NJW 1996, [X.] f.).
Nach diesen Grundsätzen kann der [X.]eschwerdeführer für die hier streitigen Ablichtungen Erstattung nicht verlangen. Sie betrafen die angegriffenen [X.]ehörden- und Gerichtsentscheidungen, eine kommunale Vereinbarung über die Hilfeleistung bei [X.]ränden und öffentlichen Notständen sowie einen für das [X.] ebenfalls einschlägigen [X.]ericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen dem [X.]undesverfassungsgericht vorzutragen, hat im Rahmen der Darlegungslast zur ordentlichen Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des [X.]eschwerdeführers zu I gehört.
4. Zur Festsetzung der Höhe der von der [X.]undesrepublik Deutschland und dem Land [X.]aden-Württemberg zusätzlich zu erstattenden Auslagen hält der [X.] eine Zurückverweisung an den Rechtspfleger für angezeigt.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Erinnerungsverfahren beruht auf § 34 a Abs. 3 [X.]VerfGG.
[X.] | [X.] | Kühling | |||||||||
[X.] | [X.] | Hömig | |||||||||
[X.] |
Meta
08.07.1997
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.07.1997, Az. 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94 (REWIS RS 1997, 902)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 902 BVerfGE 96, 217-223 REWIS RS 1997, 902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1174/90 (Bundesverfassungsgericht)
Prozeßgebühr für einen Rechtsanwalt bei der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer in einer gegen eine Rechtsnorm erhobenen …
1 BvR 1243/88 (Bundesverfassungsgericht)
Willkür und Bindung des Richters an Gesetz und Recht; hier: Erörterungsgebühr für die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung
2 BvR 1516/93 (Bundesverfassungsgericht)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; keine Kostenerstattung für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts
2 BvP 1/94 (Bundesverfassungsgericht)
Volksbegehren zur Bildung eines Landes Franken
1 BvR 539/96 (Bundesverfassungsgericht)
Selbstablehnung des Vizepräsidenten
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