Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 657/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 8805

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Gegenstand

(Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber i.S.v. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Rechtsmissbrauch)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2009 - 8 Sa 523/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2008 geendet hat, und ob darüber hinaus ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. besteht.

2

Die Klägerin war bei der [X.] zu 2. - einem Unterbezirk einer Wohlfahrtsorganisation - zunächst auf der [X.]rundlage eines für die [X.] vom 14. September 2005 bis 31. Dezember 2005 geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Ergänzungskraft/Kinderpflegerin teilzeitbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 13. September 2005 ist geregelt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen und Vorschriften des jeweils für die [X.], [X.], anwendbaren Tarifvertrags mit den dazu ergangenen Zusatzbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 2. in einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2005 eine Erhöhung der Arbeitszeit verabredet hatten, trafen sie am 12. Dezember 2005 eine Vereinbarung über die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2006. Am 20. November 2006 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 31. Juli 2007.

3

Am 10. Juli 2007 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. einen für die [X.] vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 befristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin als Ergänzungskraft/Kinderpflegerin eingestellt wurde. Bei der [X.] zu 1. handelt es sich um eine von der [X.] zu 2. gegründete [X.]esellschaft mit beschränkter Haftung, welche Arbeitnehmerüberlassung betreibt und über eine Erlaubnis nach dem [X.] ([X.]) verfügt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

„…    

        

Tarifliche Regelung

        

Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynamischen Verweisung folgende von der Tarifgemeinschaft des [X.] mit dem Interessenverband Deutscher [X.]arbeitsunternehmen ([X.]) geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:

                 

-       

Manteltarifvertrag [X.]arbeit ([X.]) in der Fassung vom 29.05.2003

                 

-       

Entgeltrahmentarifvertrag [X.]arbeit (ERTV) in der Fassung vom 29.05.2003

                 

-       

Entgelttarifvertrag [X.]arbeit in der Fassung vom 29.05.2003

                 

-       

Tarifvertrag Beschäftigungssicherung [X.]arbeit in der Fassung vom 29.05.2003

        

Die jeweils maßgeblichen Tarifverträge liegen im [X.] Büro für den Mitarbeiter zur Einsichtnahme bereit.

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die o. a. Tarifverträge sowie die Regelungen dieses Arbeitsvertrages.

        

1. [X.]egenstand

        

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung stellt die [X.] den Kunden (Entleihern) im gesamten [X.] und innerhalb der Europäischen Union zur Erledigung von Aufgaben vorübergehend Personal zur Verfügung.

        

Die gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hierzu erforderliche Erlaubnis wurde der [X.] am 28.08.2006 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion [X.] in Düsseldorf erteilt.

        

Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass er anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird und in unterschiedlichen Kundenbetrieben im gesamten [X.] und innerhalb der europäischen Union - auch für auswärtige Leistungen - oder bei der [X.] eingesetzt wird.

        

Der Mitarbeiter wird als Ergänzungskraft/Kinderpflegerin eingestellt.

        

Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit:

        

Betreuung und Versorgung von Kindern sowie Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen

        

Entsprechend dem derzeit gültigen ERTV entspricht dies der [X.] 3

        

Besondere Leistungsmerkmale und ggf. hierfür erforderliche berufliche Qualifikationen richten sich nach den jeweils zu besetzenden Arbeitsplätzen in den [X.].

        

Der Mitarbeiter erklärt sich bereit vorübergehend auch zumutbare geringer qualifizierte Tätigkeiten zu leisten (§ 2.3 ERTV).

        

…“    

4

Die Klägerin war über den 31. Juli 2007 hinaus ohne Änderung der tatsächlichen Arbeitsumstände auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz und in unveränderter Funktion tätig.

5

Mit ihrer am 10. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und zunächst nur gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2008 sei wegen der rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung unwirksam. Darüber hinaus hat sie - gestützt auf die Tarifverträge für die Beschäftigten der [X.] in [X.] - Ansprüche auf eine Einmalzahlung und Vergütungsdifferenzen geltend gemacht sowie die Feststellung der Anwendung dieser Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis begehrt. Mit am 21. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageerweiterung hat sie die Beklagte zu 2. hinsichtlich der Zahlungen als [X.]esamtschuldnerin in Anspruch genommen und auch ihr gegenüber die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, auf das der Tarifvertrag für die Beschäftigten der [X.] in [X.] Anwendung finde, reklamiert.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 1. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2008 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis auch mit der [X.] zu 2. über den 31. Juli 2008 hinaus fortbesteht,

        

2.    

die [X.] als [X.]esamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie 425,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

        

3.    

die [X.] als [X.]esamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie für die Monate Januar bis Juli 2008 weitere 267,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und

        

4.    

festzustellen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis mit den [X.] der Tarifvertrag für die Beschäftigten der [X.] in [X.] Anwendung findet.

7

Die [X.] haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 1. sei wirksam sachgrundlos befristet. Die Befristungsvereinbarung mit der [X.] zu 2. habe die Klägerin nicht rechtzeitig angegriffen. Ein weiteres Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2. sei nicht begründet worden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit am 28. Oktober 2008 verkündetem Urteil abgewiesen. Ein vollständiges, unterzeichnetes erstinstanzliches Urteil liegt nicht vor. Die Klägerin hat am 3. April 2009 Berufung eingelegt und diese zugleich mit dem Hinweis begründet, dass bis zum 30. März 2009 kein unterzeichnetes Urteil zur [X.]eschäftsstelle des Arbeitsgerichts gelangt sei. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete [X.] ist unbegründet. Zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2. besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Zahlungsansprüche sind gleichfalls unbegründet. Der Feststellungsantrag zu 4. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Revision ist nicht etwa bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung der Klägerin als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war zulässig. Insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden.

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Berufungseinlegung einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung (§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Arbeitsgericht sein Urteil am 28. Oktober 2008 verkündet. Weil das vollständig abgefasste Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung zugestellt wurde, begann die Frist für die Berufungseinlegung und -begründung mit Ablauf dieser fünf Monate und endete am 28. April 2009 für die Berufungseinlegung und am 28. Mai 2009 für die Berufungsbegründung. Mit der am 3. April 2009 beim [X.] eingegangenen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift hat die Klägerin diese Fristen gewahrt.

2. Die Berufung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollständig abgefasster und unterschriebener Form innerhalb von fünf Monaten zugestellt worden, reichen für die Berufungsbegründung entweder die Auseinandersetzung mit den hypothetischen Entscheidungsgründen oder der Hinweis des Berufungsklägers aus, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist (vgl. [X.] 28. Oktober 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe mwN, [X.]E 112, 286). Hier hat die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass kein unterschriebenes Urteil vorgelegen hat.

II. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, ist die gegen die Beklagte zu 1. erhobene [X.] unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. hat auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2007 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2008 geendet. Diese Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Sachgrund wirksam. Die Beklagte zu 1. ist nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder unionsrechtliche Vorgaben gehindert, sich auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung zu berufen.

1. Bei dem ersten Halbsatz des Klageantrags zu 1. handelt es sich um einen gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 [X.]. Die Klägerin macht geltend, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrags mit der [X.] zu 1. zum 31. Juli 2008 unwirksam ist. Dem zweiten Halbsatz „… sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis auch mit der [X.] zu 2. über den 31. Juli 2008 hinaus fortbesteht“, kommt im Hinblick auf die Beklagte zu 1. keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Streitgegenstand ist in Bezug auf die Beklagte zu 1. allein die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2007 vereinbarten Befristung. Andere Beendigungstatbestände sind insoweit nicht im Streit.

2. Die Befristung zum 31. Juli 2008 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam. Das sog. Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht verletzt. Zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. hat vor Vertragsbeginn am 1. August 2007 kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestanden.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2007 vereinbarten Befristung eingehalten. Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben ein befristetes Arbeitsverhältnis für die [X.] vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 und damit für die Dauer von einem Jahr vereinbart.

b) Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags vom 10. Juli 2007 ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzulässig. Die Vorbeschäftigung der Klägerin bei der [X.] zu 2. steht dem nicht entgegen.

aa) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.]. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist ([X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.]/06 - Rn. 13 mwN, [X.]E 120, 34). Das Zuvorbeschäftigungsverbot knüpft nicht an den [X.] oder den Arbeitsplatz an ([X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 127, 140). Auch die Überlassung eines Arbeitnehmers an seinen vormaligen [X.], bei dem er zuvor sachgrundlos befristet beschäftigt war, führt für sich gesehen nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher iSd. § 1 [X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbarten sachgrundlosen Befristung. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] abgestellt ([X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.]/06 - Rn. 26, aaO).

bb) Danach lag im Streitfall keine Zuvorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor. Die Klägerin war vom 14. September 2005 bis zum 31. Juli 2007 bei einer anderen [X.]in - der [X.] zu 2. - beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist eine andere juristische Person und nicht derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.].

3. Der [X.] zu 1. ist eine Berufung auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 [X.] nicht verwehrt. Entgegen der Behauptung der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Befristung eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zugrunde liegt. Durch die Befristung des Arbeitsvertrags wird das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbaren Weise umgangen.

a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen ([X.]/[X.] 70. Aufl. § 242 Rn. 40). Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des [X.] nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene [X.] in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: [X.] 25. April 2001 - 7 [X.] IV 1 a der Gründe, [X.]E 97, 317). In diesem Zusammenhang sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der [X.] 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 ([X.]) zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (Rahmenvereinbarung) zu beachten. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, [X.]). Wie der [X.] in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]] Rn. 106, aaO ; 7. September 2006 - [X.]/04  - [[X.] und [X.]] Rn. 56, Slg. 2006, [X.]; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251).

b) Im vorliegenden Streitfall besteht kein Anlass, die sachgrundlose Befristung in diesem Sinne als missbräuchlich anzusehen. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, der Vertrag mit der [X.] zu 1. sei nur wegen des damit verfolgten Ziels, sie wieder bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auf demselben Arbeitsplatz einzusetzen, geschlossen worden, ist nicht ersichtlich, dass der Wechsel der [X.]in ausschließlich deshalb erfolgte, um das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu umgehen. Hiergegen spricht, dass sich die vertraglichen Gestaltungen der zwischen der Klägerin und den [X.] zu 1. und zu 2. geschlossenen Arbeitsverhältnisse erheblich voneinander unterscheiden. Für die Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrags mit der [X.] zu 1. klar ersichtlich, dass ihr ein anderer [X.] als die Beklagte zu 2. gegenübertrat. Der von der [X.] zu 2. verfolgte, auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtete Zweck ging aus den arbeitsvertraglichen Bestimmungen unzweideutig hervor. Die Klägerin konnte nicht auf ihren unveränderten Einsatz bei der [X.] zu 2. vertrauen. Nach dem Arbeitsvertrag mit der [X.] zu 1. war sie mit einer - für eine Leiharbeitnehmerin nicht unüblichen - [X.] beschäftigt. Sie konnte bei anderen Unternehmen als der [X.] zu 2. und an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden. Auch bezog sie eine andere Vergütung und verweist der Arbeitsvertrag auf andere - nämlich die zwischen der Tarifgemeinschaft des [X.] mit dem Interessenverband Deutscher [X.]arbeitsunternehmen geschlossenen - Tarifverträge. Gegen eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 [X.] eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten spricht weiter der Umstand, dass der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. die [X.] des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] von zwei Jahren nicht ausschöpfte. Das Einsatzbestimmungsrecht lag nach den arbeitsvertraglichen Regelungen allein bei der [X.] zu 1. Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass die [X.] zu 1. und 2. das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] planvoll umgehen wollten.

III. Das im Klageantrag zu 1. enthaltene zulässige Begehren der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 2. ist ebenfalls unbegründet.

1. Bei dem im 2. Halbsatz des Antrags zu 1. enthaltenen Passus „… sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis auch mit der [X.] zu 2. über den 31. Juli 2008 hinaus fortbesteht“ handelt es sich um eine zulässige allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Aus der zur Auslegung des [X.] heranzuziehenden Begründung folgt, dass die Klägerin - eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung annehmend - von einem „auch“ mit der [X.] zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeht. Da die Beklagte zu 2. dies in Abrede stellt, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 2. alsbald festgestellt wird.

2. Der Antrag hat keinen Erfolg. Zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2. besteht kein Arbeitsverhältnis.

a) Das befristete Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2. ist aufgrund der - von der Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 [X.] angegriffenen - [X.] zum 31. Juli 2007 beendet. Die Befristung gilt nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.] als rechtswirksam.

b) Ungeachtet der Frage, ob als Rechtsfolge eines - erst bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der [X.] zu 1. am 10. Juli 2007 anzunehmenden - [X.] das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 2. in Betracht käme, liegt - wie bereits ausgeführt - ein solcher Missbrauch nicht vor.

c) Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2. ist [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustande gekommen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen [X.]punkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam ist. Nach § 9 Nr. 1 [X.] ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 [X.] erforderliche Erlaubnis hat. Hier verfügte die Beklagte zu 1. über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.].

IV. [X.] sind unbegründet.

1. Den [X.] zu 2. stützt die Klägerin auf den Tarifvertrag über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der [X.] in [X.] vom 5. Januar 2008, nach dessen § 1 Vollzeitbeschäftigte, die in der [X.] zwischen dem 1. August 2007 und 31. Dezember 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes in [X.] stehen oder gestanden haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 425,00 [X.] erhalten. Dieser Tarifvertrag findet weder auf das mit der [X.] zu 1. bis zum 31. Juli 2008 noch auf das mit der [X.] zu 2. bis zum 31. Juli 2007 bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung.

2. Der Klägerin steht auch die mit dem [X.] zu 3. geltend gemachte Vergütungsdifferenz für die Monate Januar 2008 bis Juli 2008 aufgrund des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 5. Januar 2008, nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2008 die Vergleichsentgelte der übergeleiteten Beschäftigten um drei Prozent erhöht worden sind, nicht zu. Die Klägerin stand ab dem 1. August 2007 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der bei der [X.] zu 2. geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. fehlt.

V. Der - gegenwartsbezogen zu verstehende - Antrag auf Feststellung, dass der Tarifvertrag für die Beschäftigten der [X.] in [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit den [X.] Anwendung finde, ist ersichtlich nur für den Fall gestellt, dass die Klägerin in solch einem Arbeitsverhältnis steht. Dies ist nicht der Fall.

VI. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Deinert    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 657/09

09.03.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 28. Oktober 2008, Az: 2 Ca 1642/08, Urteil

§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 242 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 657/09 (REWIS RS 2011, 8805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8805

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Ca 425/14

19 Ca 634/13

4 Sa 1184/11

8 Sa 373/11

17 Sa 1069/11

10 Sa 1229/10

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