Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. 7 AZR 853/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 3818

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Gegenstand

Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2012 - 15 [X.] - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Mit seiner [X.] wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines letzten mit der [X.] geschlossenen Arbeitsvertrags. Zudem macht er einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.

2

Die Beklagte ist eine gemeinnützige [X.]esellschaft, deren [X.]esellschafter zu gleichen Teilen der [X.] und die „Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den [X.] mbH“ sind. An der Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist der Kreis seinerseits zu 95,93 % beteiligt. Die Beklagte erzielt als gemeinnützige [X.]esellschaft keine [X.]ewinne. Ihre vorrangige Aufgabenstellung ist die Betreuung und gegebenenfalls Vermittlung von [X.]. Diese Aufgabenstellung wird aus Fördermaßnahmen für Langzeitarbeitslose und andere Zielgruppen des jeweiligen Zuwendungsgebers finanziert. Seit Mitte 2005 betreibt die Beklagte zudem auch Personalgestellung im Zusammenhang mit der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beklagte verfügt nicht über eine Erlaubnis nach dem [X.].

3

Der Personaleinsatz im Rahmen der Personalgestellung erfolgte zunächst bei der [X.] (künftig: [X.]) [X.]. [X.]esetzliche [X.]rundlage der [X.]n war die Ursprungsfassung des [X.] ([X.]esetz vom 24. Dezember 2003, B[X.]Bl. I S. 2954), die zunächst insoweit in wesentlichen Punkten unverändert blieb. Später erfolgte der Einsatz in der [X.]emeinsamen Einrichtung zwischen dem [X.] und der [X.] nach § 44b [X.], wie er mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch das [X.]esetz zur Weiterentwicklung der [X.] (künftig: Organisationsweiterentwicklungsgesetz, [X.]esetz vom 3. August 2010, verkündet am 10. August 2010, B[X.]Bl. I S. 1112) geschaffen wurde.

4

Im Rahmen der Personalgestellung durch die Beklagte war auch der Kläger als Fachassistent im „[X.] Leistungen [X.]“ eingesetzt. Dem lagen folgende Verträge zugrunde: Aufgrund Vertrags vom 27. Juni 2007 wurde der Kläger zum 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 sachgrundlos befristet eingestellt. Aufgrund Vertrags vom 28. März 2008 wurde er befristet weiterbeschäftigt ab dem 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009. Ein Änderungsvertrag vom 22. April 2009 sah eine befristete Weiterbeschäftigung ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 vor. Mit weiterem Änderungsvertrag vom 31. August 2010 wurde in entsprechender Weise eine befristete Weiterbeschäftigung ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vereinbart.

5

Die Personalgestellungen der [X.] an die [X.] [X.] hatten ihre vertragliche [X.]rundlage in Vereinbarungen zwischen der [X.] und der [X.]. Anwendbar war zunächst die Vereinbarung vom 31. August 2007, verlängert am 26. Februar 2008, dann vom 19. November 2008, verlängert aufgrund weiterer gemeinsamer Erklärung vom 10. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011. Die der [X.] entstandenen Personalkosten wurden zuzüglich Verwaltungskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer von der [X.] an die Beklagte gezahlt. Die gemeinsame Erklärung vom 10. Juni 2010 lautet wie folgt:

        

„Auf der Basis der bislang vorliegenden [X.]esetzentwürfe und Informationen ist die Meinungsbildung des [X.] darüber, ob ein Optionsantrag gestellt oder die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit im künftigen ‚[X.]‘ fortgesetzt wird, noch nicht abgeschlossen. Mit einer Entscheidung durch den Kreistag ist erst in der Sitzung am 30.09.2010 zu rechnen.

        

Ein Optionsantrag könnte bis zum 31.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2012 gestellt werden. Damit kann die Personalgestellung der [X.] [X.] an die [X.] [X.] in jedem Fall noch für das [X.] unverändert beibehalten werden. Sie ist insbesondere auch aus [X.]ründen der Stabilisierung der Personalsituation und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des S[X.]B II über den 31.12.2010 hinaus dringend geboten.

        

Vor diesem Hintergrund verlängern die Unterzeichner … die Vertragsdauer bis 31.12.2011.

        

…“    

6

Die in diesem Schreiben angesprochenen [X.]esetzesentwürfe beruhten darauf, dass das [X.] mit Entscheidung vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04 ua. - [X.] 119, 331) die ursprüngliche Konzeption der Bildung von [X.]n nach dem [X.] für mit dem [X.]rundgesetz unvereinbar erklärt und dem [X.]esetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt hatte.

7

[X.]gleich mit dem damit erforderlich gewordenen [X.]esetzgebungsprozess informierte der [X.]eschäftsführer der [X.] die im Wege der [X.]estellung tätigen Arbeitnehmer mit einer Mitarbeiterinformation vom 8. Juni 2010. Darin teilte er mit, die Meinungsbildung des [X.], ob im Wege eines „[X.]“ der [X.] die [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende selbst durchführen wolle oder ob die Zusammenarbeit mit der [X.] in einem [X.] fortgesetzt werde, dauere noch an. Die Kreisverwaltung sehe zur [X.] in dem Modell eines optimierten [X.]s die größeren Vorteile. Mit einer Entscheidung durch den Kreistag sei gleichwohl erst Ende September des Jahres 2010 zu rechnen. Ein Optionsantrag könne bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Deshalb könne die Personalgestellung durch die Beklagte für das [X.] noch unverändert beibehalten werden. Er, der [X.]eschäftsführer, habe sich mit der [X.]-[X.]eschäftsführung darüber verständigt, die Vereinbarung über die Personalgestellung „in einem ersten Schritt“ bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

8

Am 30. September 2010 beschloss der Kreistag des [X.] Folgendes:

        

„Der [X.] übernimmt zum 01.01.2011 die in den Beschäftigungs- und Leistungszentren im Kreisgebiet bislang mit Aufgaben der [X.] [X.] betrauten Bediensteten der kreisangehörigen Städte und [X.]emeinden im Rahmen der arbeits- und beamtenrechtlichen Vorschriften als [X.]; im Stellenplan ab dem [X.] sind die entsprechenden Stellen einzurichten. Der zwischen der [X.] und der [X.] [X.] g[X.]mbH bestehende Personalgestellungsvertrag soll auf den [X.] übergeleitet werden.“

9

Damit hatte sich der Kreistag gegen das [X.] entschieden und beschlossen, es solle in den Personalgestellungsvertrag der [X.] mit der [X.] eingetreten werden. In Umsetzung des [X.] schlossen die Beklagte, der [X.] und die [X.] für den [X.] am 23./28. Dezember 2010 einen „[X.] der Vereinbarung über die Personalgestellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Kapitel 3 des [X.] [X.]“. In der Präambel dieser Vereinbarung war festgestellt, dass der [X.] und die [X.] eine [X.]emeinsame Einrichtung nach dem [X.] bilden wollten, der [X.] aber nicht über ausreichend eigenes Personal verfüge, um der [X.]emeinsamen Einrichtung genug Personen zur Durchführung ihrer Aufgaben zuzuweisen. Es werde deshalb die befristete Fortsetzung der Personalgestellungsvereinbarung zwischen der [X.] und der [X.] ab dem 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 vereinbart. Der Personalgestellungsvertrag lautet weiter auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Der [X.] tritt an Stelle der [X.] mit Wirkung zum 01. Januar 2011 als Vertragspartei in das Vertragsverhältnis ein, das durch Vereinbarung über die Personalgestellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Kapitel 3 des Zweiten Buchs S[X.]B II zwischen der [X.] und der [X.] vom 19. November 2008 begründet worden ist.

                 
        

§ 2     

        

Der [X.] und die [X.] vereinbaren zugleich folgende Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung über die Personalgestellung:

        

(1)     

[X.]egenstand der Personalgestellung sind die im [X.]punkt des Abschlusses dieses Vertrages bei der [X.] angestellten und bei der [X.] eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

        

(2)     

Die Personalgestellung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem 30. Juni 2012. Das Recht zur ordentlichen und/oder außerordentlichen Kündigung des [X.] bleibt für beide Seiten unberührt.

        

(3)     

Im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der [X.] mit einem der gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endet die diese Arbeitnehmerin und diesen Arbeitnehmer betreffende [X.]estellung ohne Weiteres und ersatzlos. Eine [X.]estellung von [X.] ist ausgeschlossen.“

Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 teilte der [X.] der [X.] mit, die Personalgestellung werde in der bisherigen Form nur noch bis zum 30. Juni 2012 fortgeführt. Danach werde er nur noch in reduzierter Form auf eine Personalgestellung seitens der [X.] zurückgreifen und sich auf einschlägig ausgebildetes und universell einsetzbares Personal beschränken. Es heißt dann weiter:

        

„Ab 01.07.2012 möchte ich nur noch folgendes Personal im Wege der Personalgestellung beschäftigen:

         ➣ 

6 Personen mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik, Familienpädagogik, Sozialwissenschaften oder Sozialarbeit

         ➣  

3 Personen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften

         ➣  

5 Personen mit abgeschlossener Ausbildung, die im öffentlichen Dienst absolviert wurde

         ➣  

9 Personen mit abgeschlossener Ausbildung im kaufmännischen oder freiberuflichen Bereich“

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 16. November 2011 eingegangenen und der [X.] am 22. November 2011 zugestellten [X.] hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines letzten Arbeitsvertrags geltend gemacht. Zudem hat er seine Weiterbeschäftigung erstrebt. Er hat geltend gemacht, ein Sachgrund für seine Befristung liege nicht vor. Das Arbeitsverhältnis zur [X.] habe auch nicht nach dem [X.] geendet.

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der [X.] nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2011 beendet wird,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. Dezember 2011 hinaus als Fachassistent im Beschäftigungs- und Leistungszentrum zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007 in der Form des Änderungsvertrags vom 31. August 2010 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, für die Befristung des letzten Arbeitsvertrags der Parteien bestehe ein sachlicher [X.]rund. Dazu hat sie behauptet, aufgrund der seinerzeit vorliegenden Referentenentwürfe zur Neuorganisation der Verwaltung nach dem [X.] habe sich der [X.], vertreten durch den Kreisdirektor, bereits in einer Verwaltungskonferenz am 11. Mai 2010 dafür entschieden, die Aufgaben des kommunalen Trägers in der [X.]emeinsamen Einrichtung „[X.]“ auch zukünftig als eigene Aufgabe mit eigenem Personal zu erledigen. Nachdem die endgültigen [X.]esetzesentwürfe die Möglichkeit einer [X.]estellung durch den kommunalen Träger vorgesehen hätten, habe ein weiteres [X.]espräch am 13. Juli 2010 stattgefunden. An diesem [X.]espräch habe auch der [X.]eschäftsführer der [X.] teilgenommen. Dabei habe der [X.], vertreten durch den Kreisdirektor, entschieden, dass die Beklagte wieder auf ihre Kernaufgaben, nämlich Trägerschaft von verschiedenen Arbeitsmarktprogrammen des [X.] und des [X.], zurückgeführt werde. Der [X.], vertreten durch den Kreisdirektor, habe unmissverständlich erklärt, dass vor diesem Hintergrund die Personalgestellung nur noch bis zum 31. Dezember 2011 fortgeführt werde. Die Aufgaben im [X.] würden ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit eigenem Personal des [X.] durchgeführt werden. Am 19. Juli 2010 habe es eine entsprechende Abstimmung zwischen dem [X.]eschäftsführer der [X.] und der [X.] K als weiterem Träger der [X.]emeinsamen Einrichtung gegeben. Die verbindliche Mitteilung des [X.] vom 13. Juli 2010 habe zur letzten Befristung geführt. An deren Rechtswirksamkeit ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass sich die Übernahme des qualifizierten Personals im Laufe des Jahres 2011 verzögert habe und der Personalgestellungsvertrag noch bis Ende Juni 2012 fortgesetzt worden sei.

Im Übrigen bestehe zwischen ihr und dem Kläger aufgrund der Regelungen des [X.]es ohnehin kein Arbeitsverhältnis mehr.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

A. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Ansicht der [X.] genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist geeignet, die Entscheidung umfassend in Frage zu stellen (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 18).

Das [X.] hat seine Entscheidung darauf gestützt, wegen einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei nach § 9 Nr. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Arbeitsverhältnis des [X.] zur [X.] beendet und ein Arbeitsverhältnis zum [X.] als Entleiher begründet worden. Dieser Rechtsfolge stehe nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] um einen Mischbetrieb handele, der auch andere Tätigkeiten als Arbeitnehmerüberlassung entfalte. Auch im letzten Arbeitsvertrag des [X.] sei ausdrücklich ein Einsatz im Wege der Personalgestellung für und bei der ARGE [X.] vorgesehen und so später im Jobcenter fortgesetzt worden.

Hinsichtlich der letzten tragenden Erwägung hat der Kläger in der Revisionsbegründung darauf hingewiesen, nach seinen bereits in das Verfahren eingeführten Verträgen sei auch ein anderweitiger Einsatz durch Bezugnahme auf den [X.] zulässig gewesen. Ein solcher sei bei der [X.] auch der Sache nach möglich. Damit hat der Kläger die angefochtene Entscheidung in einem Punkt angegriffen, dessen andere Beurteilung nach dem Begründungszusammenhang des Berufungsurteils auch zu einem anderen Ergebnis führen würde. Da das [X.] mit seiner Begründung sowohl die [X.] als auch den [X.] abgelehnt hat, richtet sich die Begründung des [X.] auch auf beide Streitgegenstände (vgl. [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 12).

B. Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

I. Die Begründung des [X.]s ist rechtsfehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine vor dem 1. Dezember 2011 erhobene [X.] trotz einer zu diesem Zeitpunkt etwa nach § 9 Nr. 1 [X.] eingetretenen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags sowie der damit ggf. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] verbundenen Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum [X.] wegen § 265 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO gegen die Beklagte hätte fortführen können. Denn entgegen der Auffassung des [X.]s ist der Arbeitsvertrag der Parteien nicht am 1. Dezember 2011 nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam geworden. Es kommt deshalb darauf an, ob die streitbefangene Befristung wirksam ist; insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des [X.]s.

1. Die Begründung des [X.]s, die [X.] sei bereits deshalb abzuweisen, weil nach den Vorschriften des [X.]es zum Zeitpunkt des Ablaufes der vereinbarten Vertragsdauer kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestanden habe, ist rechtsfehlerhaft.

a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine [X.] gegen die Beklagte unabhängig davon fortführen konnte, ob sein Arbeitsvertrag mit der [X.] nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam wurde und zu diesem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ein Arbeitsverhältnis zum [X.] entstand. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 854/11 - Rn. 14 mwN) bleibt der seinen Betrieb veräußernde Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der [X.] Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert; §§ 265, 325 ZPO sind in einem solchen Fall entsprechend anzuwenden. Für eine zulässigerweise bereits vor dem vereinbarten Fristende erhobene [X.] dürfte insoweit nichts anderes gelten. Ob die zum Betriebsübergang entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn nach Erhebung einer [X.] und vor dem durch diese streitbefangenen Beendigungszeitpunkt der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam wird und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] mit dem Eintritt der Unwirksamkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Allerdings ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer [X.], denn der in § 17 Satz 1 [X.] vorgesehene Klageantrag richtet sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet ist. Vorliegend wurde aber entgegen der Ansicht des [X.]s der Arbeitsvertrag der Parteien zum 1. Dezember 2011 nicht nach § 9 Nr. 1 [X.] wegen Fehlens der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Erlaubnis unwirksam.

aa) Vor dem 1. Dezember 2011 bedurfte die Beklagte keiner Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von § 1 [X.] (Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, [X.]I S. 158) bedurften lediglich Arbeitgeber, die „gewerbsmäßig“ Arbeitnehmerüberlassung betrieben, einer Erlaubnis. Das setzte voraus, dass der Verleiher eine Gewinnerzielungsabsicht hatte (dazu [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] 946/08 - Rn. 19 ff.). Die Parteien haben nicht vorgetragen, die gemeinnützige Beklagte habe eine derartige Absicht gehabt.

bb) Ab dem 1. Dezember 2011 dürfte zwar die von der [X.] betriebene Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig gewesen sein. Jedoch galt die Beklagte nach dem [X.]n von § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] jedenfalls im Dezember 2011 und damit auch zum streitbefangenen Beendigungszeitpunkt noch als im Besitz der erforderlichen Erlaubnis.

(1) Mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 wurde durch das [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - vom 28. April 2011 ([X.]I S. 642; künftig: [X.]) die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Erlaubnispflicht auf alle Arbeitgeber erstreckt, die „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a), aa), Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes; zur gezielten Änderung der Rechtslage: [X.]. 17/4804 S. 8). Das spricht dafür, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt trotz ihrer nicht auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit wegen deren Entgeltlichkeit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bedurfte (zu dem nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bundesrates, bestimmte gemeinnützige Einrichtungen vom Geltungsbereich des [X.]es auszunehmen: [X.]. 17/4804 S. 13; vgl. einerseits Leuchten [X.] 2011, 608, 609, andererseits [X.] 2011, 321, 323). Die Beklagte war nicht im Besitz einer derartigen Erlaubnis.

(2) Auch wenn hiernach mit dem [X.] davon ausgegangen wird, dass die Beklagte ab dem 1. Dezember 2011 einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bedurfte, so galt diese jedenfalls im Dezember 2011 als bestehend. Das folgt aus dem [X.]n von § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.].

(aa) Nach § 2 Abs. 4 [X.] ist die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auf ein Jahr zu befristen, der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen und es verlängert sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Lehnt die Behörde die beantragte Erlaubnis ab, so gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.

In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regelt die Bestimmung danach die Situation, dass ein Verleiher legal, weil erlaubt, Arbeitnehmerüberlassung betreibt, eine weitere Erlaubnis beantragt und aufgrund deren Versagung eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall soll für längstens ein Jahr die Abwicklung der bestehenden Verträge ermöglicht werden. Dafür wird das Bestehen der Erlaubnis fingiert.

Der Regelung liegt deshalb der [X.] zugrunde, dass im Interesse aller Beteiligten die an sich erlaubnispflichtige Tätigkeit auch ohne Erlaubnis aufgrund fingierter Erlaubnis zu Abwicklungszwecken für längstens zwölf Monate fortgeführt werden kann, soweit sie vorher erlaubt war und sich der Entleiher vergeblich um eine Erlaubnis bemüht. Das Fehlen einer Erlaubnis soll der Abwicklung bestehender rechtmäßig im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung geschlossener Verträge dann nicht entgegenstehen.

(bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist der dieser Vorschrift zugrunde liegende [X.] auch auf die Situation zu übertragen, in der - wie hier - die Pflicht zur Einholung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht deshalb entstand, weil die alte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis abzulaufen drohte, sondern weil erstmals durch die gesetzliche Neuregelung des [X.]es mit dem [X.] eine Erlaubnispflicht entstand. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verleiher - hier nicht in Betracht kommend - eine solche Erlaubnis beantragt hat und diese abgelehnt wurde oder ein diesem Tatbestand vergleichbarer Fall vorliegt. Denn ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 2 Abs. 4 [X.] handelt es sich um eine Konstellation, in der der Verleiher bislang legal Arbeitnehmerüberlassung betrieb und es ihm nunmehr erstmals an der erforderlichen Erlaubnis fehlt. Auch in einem solchen Fall kann mangels einer Erteilung der Erlaubnis die Abwicklung bestehender Verträge gefährdet sein.

Gesetzgeberische Entscheidungen stehen der Anwendung des [X.]ns des § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht entgegen. Der Gesetzgeber des [X.]es hat diese Situation (entgegen [X.] vom 15. Mai 2012 - 1 [X.] - zu I 5 der Gründe; zust. [X.] 39/2012 [X.]. 2) durch das [X.] nicht abschließend geregelt. Allerdings wurde dieses Gesetz bereits am 29. April 2011 verkündet und es trat die hier maßgebliche Änderung nach seinem Art. 2 Abs. 1 erst am 1. Dezember 2011 in [X.]. Dadurch sollte den Verleihern und Entleihern ausreichend Zeit gegeben werden, ihre vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Regelungen bei Bedarf an die neue Rechtslage anzupassen ([X.]. 17/4804 S. 11; dazu [X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 37). Ihnen war damit auch die Möglichkeit eröffnet, die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu beantragen. Das [X.] regelte jedoch nicht die Fälle, in denen auch bei Beantragung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deren Erteilung von vornherein nicht in Betracht kam.

(cc) Die Beklagte als Verleiher hat keine Erlaubnis nach dem [X.] beantragt. Demzufolge ist eine solche auch nicht abgelehnt worden. Es liegt jedoch eine mit der Ablehnung einer beantragten Erlaubnis vergleichbare Situation vor. Ein Antrag der [X.] wäre lediglich eine unnötige [X.] gewesen, weil eine derartige Erlaubnis nicht hätte erteilt werden können. Dem hätte nämlich § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegengestanden.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die dort im Einzelnen genannten Vorschriften nicht einhält. Das Gesetz sieht hiernach die Versagung der Erlaubnis in den Fällen zwingend vor, in denen der Verleiher sich mit seiner Tätigkeit als Verleiher außerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt. Dies war bei der [X.] der Fall. Die von ihr betriebene Personalgestellung für einen Einsatz beim Jobcenter [X.] als Gemeinsamer Einrichtung des [X.] und der [X.] war von vornherein gesetzwidrig, weil eine Zuweisung von Tätigkeiten bei der Gemeinsamen Einrichtung lediglich durch deren Träger - also die [X.] und die kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - sowie die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände zulässig ist. Es folgt dies aus dem [X.] in der durch das Organisationsweiterentwicklungsgesetz geschaffenen ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Das zeigt insbesondere die Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes:

Nach § 44b Abs. 1 Satz 4 [X.] werden die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten „zugewiesen“ sind. Die „Zuweisung von Tätigkeiten“ bei der Gemeinsamen Einrichtung ist ihrerseits in § 44g [X.] geregelt. Absatz 1 dieser Vorschrift betrifft die Zuweisung von Beamten und Arbeitnehmern der „Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände“ in der Übergangssituation des Inkrafttretens des Organisationsweiterentwicklungsgesetzes. § 44g Abs. 2 [X.] regelt, dass spätere Zuweisungen nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen erfolgen. § 44g Abs. 4 [X.] bestimmt dann, dass die mit der [X.], dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt bleiben. Diese Bestimmungen stehen in einem inneren Zusammenhang. Sie erlauben nur solche Zuweisungen, wie sie im Grundsatz bereits in § 44g Abs. 1 [X.] erfasst werden, also solche von Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände.

Das entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Danach werden die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung durch Beschäftigte der jeweiligen Träger wahrgenommen ([X.]. 17/1555 S. 16). Er ist zudem davon ausgegangen, dass für die Beschäftigten der Gemeinsamen Einrichtungen ein einheitlicher Tarifvertrag durch eine Tarifgemeinschaft der [X.] und der kommunalen Träger geschaffen werden könnte, die mit den zuständigen [X.] für alle Gemeinsamen Einrichtungen einen einheitlichen Tarifvertrag aushandeln ([X.]. 17/1555 S. 28).

Nach diesem vom Gesetzgeber beabsichtigten in sich geschlossenen System ist ein Einsatz von Arbeitnehmern, die mit anderen Arbeitgebern - hier der [X.] - einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, nicht mit dem [X.] vereinbar.

([X.]) Demnach war die hier lediglich noch im Dezember vorgesehene Abwicklung der vor Inkrafttreten des [X.]es abgeschlossenen und ab dessen Inkrafttreten möglicherweise der Erlaubnispflicht unterliegenden [X.] eine Abwicklung bestehender Verträge, für die nach dem [X.]n des § 2 Abs. 4 [X.] die Erlaubnis als bestehend gilt. Das gilt selbst dann, wenn man die dort vorgesehene Zwölfmonatsfrist schon ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich der Verkündung des [X.]es am 29. April 2011, beginnen lassen wollte.

2. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das [X.] hat keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, anhand derer die Wirksamkeit der [X.] überprüft werden könnte.

Die Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Befristung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge und die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang dieser Richtlinie ([X.][X.] vom 10. Juli 1999 S. 43) nicht für Leiharbeitnehmer gilt ([X.] 11. April 2013 - [X.]/12 - [[X.]]). Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält insoweit keine Ausnahmen für Leiharbeitnehmer (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] 525/11 - Rn. 19).

Da die Arbeitsverhältnisse der Parteien insgesamt länger als zwei Jahre gedauert haben, kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 [X.] nicht in Betracht. Ersichtlich liegen auch die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2a oder § 14 Abs. 3 [X.] nicht vor. Daher bedarf die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 [X.]. In Betracht kommt der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Das [X.] wird insoweit die vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. nur [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] 718/12 - Rn. 25 ff.) anzuwenden haben. Dabei wird es insbesondere zu prüfen haben, welche Bedeutung dem erst am 30. September 2010 gefassten, endgültigen Beschluss des Kreistags des [X.] über die [X.] zukommt. Das [X.] wird weiter zu berücksichtigen haben, dass ein vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers, der sich aus der Planung eines Betriebsübergangs ergibt, keinen Sachgrund für eine Befristung darstellt ([X.] 30. Oktober 2008 - 8 [X.] 855/07 - Rn. 40 mit Nachweisen). Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.

II. Die Zurückverweisung erfasst auch den Weiterbeschäftigungsantrag.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Busch    

        

    Kley    

                 

Meta

7 AZR 853/12

23.07.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Krefeld, 9. Januar 2012, Az: 5 Ca 2379/11, Urteil

§ 17 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 TzBfG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 2 Abs 4 S 4 AÜG, § 3 Abs 1 Nr 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, AÜGÄndG 1, § 44b Abs 1 SGB 2, § 6 Abs 2 S 1 SGB 2, § 44g Abs 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. 7 AZR 853/12 (REWIS RS 2014, 3818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3818

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