Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az. II ZR 23/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4044

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Gegenstand

Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für einen Athleten wegen Nichtnominierung zu den Olympischen Spielen


Leitsatz

1. Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verbandsrecht, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist.

2. Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, ist verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der seit dem [X.] (professioneller) Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten [X.] ([X.]), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die [X.] in [X.] (15. bis 24. August 2008) nominiert hat.

2

Der beklagte Verein ist für die Endnominierung [X.] Sportler für [X.] zuständig. Die Nominierung erfolgt unter Einbeziehung der jeweiligen Spitzensportverbände, im Falle des [X.] unter Mitwirkung des [X.] ([X.]). Der Kläger hatte dazu mit dem [X.] eine Athletenvereinbarung abgeschlossen, nach der der [X.] dem Beklagten „den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der [X.]-Nominierungsrichtlinien“ zur Nominierung für die [X.] vorzuschlagen hatte. In den vom Beklagten im Jahre 2007 verabschiedeten „Grundsätze(n) zur Nominierung der Olympiamannschaft [X.] 2008“ war als Voraussetzung für eine Nominierung u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den [X.]n zu erbringende Leistungsbestätigung nach bestimmten sportartspezifischen [X.] vorgesehen.

3

Die inhaltliche Ausarbeitung der sportartspezifischen [X.] oblag dem Geschäftsbereich Leistungssport des Beklagten, den Spitzenverbänden und den Aktivensprechern der Verbände und Disziplinen. In den am 6. Dezember 2007 verabschiedeten „Nominierungsrichtlinien 2008“ des [X.], die mit den Nominierungsrichtlinien des Beklagten vom selben Tage übereinstimmten, wurde dazu bestimmt:

„3.1.2 Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Disziplinen, in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht wurde.

...

Im Hoch-, Weit- und Dreisprung gilt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung (...), sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wurde. In diesem Fall kann jedoch in den betreffenden Disziplinen nur ein(e) Athlet(in) nominiert werden.“

4

Nach Nummer 3.1.9 wurde für den Dreisprung der Männer eine 1. und 2. Norm (auch sog. A- und B-Norm) bestimmt, und zwar wurde für die A-Norm eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm wurde festgelegt: “oder 2 x 17,00 m“.

5

Die „Generalklausel“ in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien bestimmte, dass die „Qualification Standards“ des internationalen Leichtathletikverbands ([X.] - [X.]), die Präambel dieser Bestimmungen und die allgemeinen Nominierungsrichtlinien des [X.] - soweit sie für die Erarbeitung des [X.] für den [X.] relevant seien - verbindliche Grundlage bei der Beratung des Nominierungsvorschlags seien.

6

Der Kläger erzielte innerhalb des regulären [X.] bei einem Wettkampf am 25. Juni 2008 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei einem über dem Grenzwert liegenden Rückenwind. Da der [X.] der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen erreicht werden müsse, schlug er den Kläger dem Beklagten nicht zur Nominierung für die [X.] in [X.] vor.

7

Der Kläger erwirkte daraufhin am 19. Juli 2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim [X.] Sportschiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den der [X.] verpflichtet wurde, den Kläger dem Beklagten zur Nominierung vorzuschlagen. Dem kam der [X.] nach, der Beklagte lehnte indes eine Nominierung des [X.] am 21. Juli 2008 ab. Mit dem Versuch, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Nominierung zu verpflichten, scheiterte der Kläger einen Tag vor dem Ende der [X.] am 23. Juli 2008 vor dem [X.]; seine sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg ([X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - 4 W 58/08, [X.], 2925). Im schiedsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wurde am 17. Dezember 2009 durch [X.] festgestellt, dass der [X.] verpflichtet gewesen sei, den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Nominierung für die [X.] 2008 vorzuschlagen.

8

Im vorliegenden Verfahren hat das [X.] die auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 € gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des [X.]n zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils und zur (klarstellenden) Zurückverweisung an das [X.] zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 und 3, §§ 281, 311 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 242 [X.], Art. 3 GG sowie den Nominierungsrichtlinien des [X.]n für die [X.] lägen nicht vor. Der [X.] habe keine Pflicht aus einer durch die Nominierungsrichtlinien begründeten vertragsähnlichen Sonderverbindung mit dem Kläger verletzt, indem er ihn nicht zu den [X.] nominiert habe.

Eine vorvertragliche Sonderverbindung sei hier daraus herzuleiten, dass eine Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Sportler und dem Verband begründe, der [X.] als [X.] indessen zur Gleichbehandlung nicht nur seiner Mitglieder, sondern auch seiner potentiellen Vertragspartner verpflichtet sei. Aus dieser Verpflichtung des [X.]n sei dem Kläger kein Nominierungsanspruch erwachsen, da er die in den Nominierungsrichtlinien 2008 des [X.]n festgelegten Leistungen nicht erbracht habe, indem er auf der Veranstaltung am 25. Juni 2007 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im Endkampf 17,04 m erreicht habe. Die Richtlinien stellten die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis des [X.]n habe in den Nominierungsrichtlinien eine Grundlage, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und auch nicht unbillig.

Dem Kläger sei zu konzedieren, dass eine wörtliche/grammatikalische Auslegung, welche sich isoliert auf die Regelung in Nummer 3.1.2, 1. Absatz der Richtlinien stütze, ein Verständnis dahin nahelege, die Olympianorm sei erfüllt, wenn die 1. und die 2. Norm je einmal in einer der unter 3.1.1 genannten Veranstaltungen erfüllt würden. Der zweite Absatz regele eine Ausnahme u. a. für den Dreisprung insoweit, als die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die 1. Norm, sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt worden sei. Hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen, auf denen diese Leistung zu erbringen sei, gelte die Regelung im ersten Absatz. Eine von dem Kläger für sein Verständnis reklamierte Formulierungshistorie - die Nominierungsrichtlinien für die [X.] bestimmten ausdrücklich, als zweimalige [X.] werde nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfolgte - könne den Umkehrschluss zulassen, nachdem diese Regelung nicht mehr ausdrücklich in die Richtlinien aufgenommen worden sei, genüge die zweimalige Erfüllung der B-Norm in einer Veranstaltung.

Die formale Betrachtungsweise des [X.] berücksichtige jedoch nicht das maßgebliche Verständnis der Adressaten der Nominierungsrichtlinien. Adressaten seien die Verbandsgremien, denen die Richtlinien Kriterien für die Auswahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollten, des Weiteren die Athleten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Teilnahme an internationalen [X.] ihre darauf hinführenden Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend hätten organisieren können. Ferner habe den Athleten Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nominierungen vermittelt werden sollen.

Nach der Darstellung des [X.]n habe der fachkundige Adressatenkreis aus Verbandsgremien und Athleten die Nominierungsanforderungen im Dreisprung der Herren unter Einbeziehung internationaler [X.]n so verstanden, dass die B-Norm auf zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis beruhe u. a. auf der Generalklausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien; darin würden u. a. die „Qualification Standards“ der [X.] in Bezug genommen, eines der größten Weltfachsportverbände. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlagen bei der Beratung des [X.], d. h. bei der Beratung und Entscheidung darüber, ob sich ein Athlet qualifiziert habe. Nach internationalen Regeln werde aber nur das beste Ergebnis eines [X.] gewertet. Des Weiteren verweise die Klausel in Nummer 3.1.2 auf die unter Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen, in denen die Qualifikation erreicht werden könne. Hier seien auch internationale Veranstaltungen genannt, auf denen - selbstverständlich - internationale [X.]n gälten. Ferner habe der [X.] unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Wettkämpfe nach internationalen Regeln ausgetragen würden.

Dieses übereinstimmende Verständnis des [X.]n und der Adressaten der Nominierungsrichtlinien sei unstreitig. Der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der Nominierungsrichtlinien abgestellt, welches auf eine wörtliche/grammatikalische Auslegung unter Berücksichtigung einer sog. Formulierungshistorie gegründet und von ihm erstmals artikuliert worden sei, nachdem er in dem auf seinen Antrag verlängerten Nominierungszeitraum die Weite von 17,00 m in einem weiteren Wettkampf unter regulären Wettkampfbedingungen nicht erreicht habe. Sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten nach Abschluss des [X.] am 25. Juni 2008 und der [X.] Meisterschaften am 5./6. Juli 2008 lasse hingegen den Schluss zu, dass auch ihm das allgemein fachkundige Verständnis der Nominierungsrichtlinien bekannt gewesen sei und dass er dieses Verständnis - zunächst - geteilt habe. Denn er habe die Verlängerung des [X.] beantragt, um die B-Norm noch auf einer weiteren Veranstaltung erfüllen zu können.

Mit seiner Einlassung im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im Sport habe die [X.] so verstehen müssen, dass die B-Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, mache er nicht plausibel, dass der fachkundige Adressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale [X.]n in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikationsnormen gälten. Habe aber ein übereinstimmendes Verständnis des [X.]n und der Adressaten dieser Sportregeln bestanden, sei dieses Verständnis auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Für eine Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 [X.], deren Wertungsmaßstab über § 242 [X.] fruchtbar gemacht werden könnte, sei bei dieser Sachlage kein Raum.

Die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen gewesen sei, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig gewesen. Hiermit habe dem Erfordernis der „[X.] der Leistungen“ Rechnung getragen werden sollen, welches in der Präambel zu den Nominierungsrichtlinien als ein Kriterium für die Nominierungsentscheidung bezeichnet sei und auch in dem weiteren Kriterium der „Leistungsentwicklung in der Saison“ seinen Niederschlag gefunden habe. Es liege auf der Hand und bedürfe deshalb keiner vertieften Begründung, dass eine einmalige „Tages-Topform“ im Nominierungszeitraum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte, hingegen die Abrufbarkeit der Leistung in einem weiteren Wettkampf eher auf Wiederholbarkeit „beim Saisonhöhepunkt“ schließen lasse.

Auch eine Abwägung der widerstreitenden geschützten [X.] führe nicht zu einer Reduzierung des Ermessens des [X.]n dahin, dass er zu einer Nominierung des [X.] verpflichtet gewesen sei. Der Verbandsautonomie des [X.]n aus Art. 9 Abs. 1 GG sei gegenüber den ideellen Interessen des [X.] und seinen Vermögensinteressen als Ausfluss seines Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen. Eine besondere Belastung des [X.] über die Nichtteilnahme an den [X.] hinaus sei nicht zu erkennen. Er mache geltend, dass er im Falle der Teilnahme an den [X.] eine beträchtliche Summe an Antritts-, Preis- und Sponsorengeldern etc. hätte erzielen können. Es sei indessen zwangsläufige Folge der Nichtnominierung, dass der Kläger eine Teilnahme nicht habe vermarkten können. Dem gegenüber sei die Aufstellung objektiver Kriterien im Interesse der Gleichbehandlung aller Aktiven gewichtiger einzuschätzen.

II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Nominierungsrichtlinien nicht falsch angewandt und daher mit der Nichtnominierung des [X.] keine Pflichten aus einem in Bezug auf die Nominierung für die [X.] mit dem Kläger begründeten Schuldverhältnis verletzt habe, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Nominierungsrichtlinien und kann daher aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

1. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat zwischen den Parteien ein durch Rechtsgeschäft begründetes Rechtsverhältnis, aus welchem dem Kläger Ansprüche wegen seiner Nichtnominierung zustehen könnten, nicht bestanden. Die den Vorschlag zur Nominierung betreffende Vereinbarung vom 24. November 2006/4. Januar 2007 hatte der Kläger nicht mit dem [X.]n, sondern mit dem [X.] geschlossen. Der Kläger war auch nicht selbst Mitglied des [X.]n (oder des [X.]). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und dem [X.]n als [X.] eine vorvertragliche Sonderverbindung begründet worden ist, aus der dem Kläger ein Anspruch auf Nominierung und bei Nichterfüllung dieses Anspruchs ein Schadensersatzanspruch erwachsen konnte.

Nur der [X.] ist für die Endnominierung [X.] Sportler für die [X.] zuständig. Durch die Nominierung eines Sportlers für die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf durch den dafür zuständigen Sportverband wird zwischen dem nominierten Sportler und dem [X.] ein Vertragsverhältnis und demzufolge in der [X.] ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 [X.] begründet. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann zwar als solches in der Regel keine gegenseitigen Erfüllungs-, sondern nur Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 [X.]) begründen. Bei einer Monopolstellung des [X.]s besteht aber ausnahmsweise ein Anspruch des Sportlers auf Nominierung, sofern die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt sind ([X.], NJW 2008, 2925; [X.], [X.], 352, 353; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 248 ff.; Summerer in [X.][X.]/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., [X.] Rn. 184 mwN; Walker, [X.] 2014, 46, 47 mwN). Ebenso wie ein [X.], der Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von [X.] in Anspruch genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet ist, um diesen die Teilhabe an den vom [X.] vermittelten Leistungen zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 1974 - [X.], [X.]Z 63, 282, 284 ff.; Urteil vom 10. Dezember 1984 - [X.], [X.]Z 93, 151, 152 f.), ist ein [X.], der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an [X.] erbringt, verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt (vgl. [X.], Die Nominierung im Sport, 2012, [X.] f.). Die Teilnahme eines [X.] Athleten an [X.]n ist unstreitig nur bei Nominierung durch den [X.]n möglich, der somit als einziger diese Leistung der Nominierung anbietet. Ob ein Anspruch auf eine Nominierung durch den [X.]n bei Vorliegen der weiteren kartellrechtlichen Voraussetzungen auch aus § 20 Abs. 1, § 33 GWB hergeleitet werden kann (vgl. Summerer in [X.] [X.]/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., [X.] Rn. 185), kann dahingestellt bleiben, da er ersichtlich nicht weiterginge; ein solcher Anspruch wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, der [X.] habe seine Pflicht zur Nominierung nicht verletzt, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien des [X.]n festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Die Auslegung der Nominierungsrichtlinien des [X.]n durch das Berufungsgericht dahingehend, die B-Norm von 17,00 m sei in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen, kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

a) Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden - wie die als „Angelegenheiten in Verbindung mit den [X.]n“ in § 15 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Satzung des [X.]n angesprochenen Nominierungsgrundsätze - legen als „Sportregeln im weiteren Sinne“ ([X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 148) die vor jedem Großereignis für jede Einzelsportart neu zu erarbeitenden und daher sinnvollerweise nicht unmittelbar in die Satzung selbst aufzunehmenden Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen fest. Es handelt sich dabei um [X.], das wie sonstige Vereins- oder Nebenordnungen der Satzung nachgeordnet ist (vgl. dazu Soergel/Hadding, [X.], § 13. Aufl., § 25 Rn. 7; [X.], [X.] und Dritteinfluss, 1999, 2. Kapitel § 8 III., S. 111 f.; [X.], Rechtliche Probleme der Nominierung von Leistungssportlern, 1992, [X.] f., 143). Solches außerhalb der Satzung erlassenes Vereins- und [X.] ist wie Satzungsrecht auszulegen ([X.], Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 180 f.; [X.], Vereins- und [X.], 12. Aufl., Rn. 450; [X.]/[X.], Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, 2. Kapitel Rn. 30). Die Auslegung hat daher - ungeachtet des Umstands, dass die Nominierungsrichtlinien für die [X.] in [X.] 2008 von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum Geltung beanspruchten - als von den sie erstellenden Personen „losgelöstes“ Regelwerk „aus sich heraus“ zu erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 179 ff.; [X.], Vereins- und [X.], Rn. 428 f., 449 f., 470 ff.;Staudinger/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 16; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 25 Rn. 14, 19 ff.; [X.]/[X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 52). Bei dieser objektiven Auslegung spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine Rolle, während die Umstände der Aufstellung dieses [X.]s nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren ([X.], Urteil vom 28. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 67, 71). Außerhalb des in Rede stehenden [X.]s liegende Vorgänge etwa aus seiner Entstehungsgeschichte oder andere Sachzusammenhänge können bei der Auslegung nur dann beachtlich sein, wenn ihre Kenntnis bei dem den [X.] bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 180; Urteil vom 2. Dezember 1974 - [X.], [X.]Z 63, 282, 290; Urteil vom 5. Oktober 1978 - [X.], [X.]Z 73, 275, 279; Beschluss vom 11. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 245, 250). Das Revisionsgericht ist nicht auf die Überprüfung beschränkt, ob die Auslegung des Tatrichters gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat, sondern kann [X.] selbstständig auslegen ([X.], Beschluss vom 11. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 245, 250).

b) Das Berufungsgericht hat als Adressaten der Nominierungsrichtlinien die Verbandsgremien angesehen, denen die Richtlinien Kriterien für die Auswahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollen, sowie die Athleten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Nominierung ihre darauf hinführenden Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren können. Ob der für die objektive Auslegung der Nominierungsrichtlinien maßgebliche „[X.]“ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enger zu bestimmen ist, nämlich begrenzt nur auf den Kreis der Athleten oder, wie die Revision geltend macht, gar nur auf den Kreis der Athleten der jeweiligen Sportart, hier also der [X.], kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht ein gespaltenes Verständnis der verschiedenen angesprochenen Kreise nicht festgestellt und die Revision einen dahingehenden Vortrag des [X.] nicht aufgezeigt hat. Auf das individuelle Verständnis einzelner Athleten kann es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht ankommen.

c) Die Revision beanstandet aber zu Recht die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft.

aa) Das Berufungsgericht hat das von ihm zugrunde gelegte Verständnis maßgeblich aus der Generalklausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien hergeleitet, in der u.a. die „Qualification Standards“ der [X.] in Bezug genommen werden. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlage bei der Beratung des [X.]. Nach internationalen Regeln werde, so das Berufungsgericht weiter, aber nur das beste Ergebnis eines [X.] gewertet. Die Regel, dass für das Ergebnis eines [X.] jeder Wettkämpfer mit seiner besten Leistung zu werten ist, befindet sich jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den „[X.]“ des internationalen Verbands (Regel 180.21 mit der Überschrift „Ergebnis“: „Jeder Wettkämpfer ist mit seiner besten Leistung, einschließlich der im Stichkampf um den ersten Platz erzielten, zu werten“). Dass diese [X.] in die „Qualification Standards“ für die [X.] in [X.] übernommen oder dort in Bezug genommen wurde, ist weder festgestellt noch vorgetragen.

Eine solche Bezugnahme liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darin, dass nach Nummer 3.1.2 der Nominierungsrichtlinien die Olympianorm in dem in Nummer 3.1.1 genannten Zeitraum und auf den dort genannten Veranstaltungen erfüllt werden musste, deren Wettkämpfe nach internationalen Regeln ausgetragen wurden. Den Regelungen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 mag entnommen werden können, dass eine Leistung für die Erfüllung der Olympianorm nicht genügte, wenn sie nach den internationalen Regeln überhaupt nicht zu werten war und demgemäß eine Wertung auch nach dem Sinn und Zweck der Olympianorm ausschied. Die Nominierungsrichtlinien geben aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Erfüllung der Norm solle davon abhängen, dass die betreffende Leistung nach der Regel 180.21 in einem Wettkampf als die beste Leistung des [X.] für das Ergebnis des betreffenden [X.] gewertet worden ist. Die Olympianormen wurden in den Nominierungsrichtlinien für die einzelnen Disziplinen lediglich mit bestimmten Zeiten oder Weiten angegeben. In Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des [X.]n zur Nominierung der Olympiamannschaft [X.] 2008 (Anlage [X.]) sind diese Angaben dahin zu verstehen, dass mit der Erzielung der angegebenen Zeiten oder Weiten grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den [X.]n als erbracht gelten sollte, der nach den Nummern 2.2 und 2.5 grundsätzliche Voraussetzung für eine Nominierung war. Bei der Regel 180.21 geht es dagegen nicht wie bei der Erfüllung der Olympianorm um die Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises, sondern Zweck dieser Regel ist es, die in einem Wettkampf von den Wettkämpfern erbrachten Leistungen für die Bestimmung des Ergebnisses dieses Wettkampfes zu werten, also zu regeln, wer den Wettkampf gewonnen und wer die weiteren Plätze belegt hat. Lediglich für den Fall, dass in Einzeldisziplinen mehr Athleten die Nominierungsanforderungen erfüllt haben sollten, als zur Teilnahme an den [X.]n gemeldet werden konnten, war in den Nummern 3.1.4 und 2.1.3 geregelt, dass bei dem Vorschlag zur Nominierung auch die Leistung/Platzierung bei Nominierungswettkämpfen im Direktvergleich gegenüber Mitbewerbern berücksichtigt werden konnte.

Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht ferner, dass nach der von den Parteien im Verfahren übereinstimmend vorgelegten Fassung der internationalen [X.]n der erste Absatz der Regel 180.20 bei [X.] der von den Wettkämpfern erzielten Leistungen in technischen Wettbewerben, zu denen neben den vertikalen Sprüngen (Hoch- und Stabhochsprung) auch die horizontalen Sprünge (Weit- und Dreisprung) gehören, folgende Regelung enthielt: „Bei [X.] in den technischen Wettbewerben, ausgenommen beim Hoch- und Stabhochsprung, entscheidet die zweitbeste Leistung der gleichstehenden Wettkämpfer über die bessere Platzierung. Nötigenfalls die drittbeste Leistung usw“. Nach dieser Regel konnten im Dreisprung somit außer der besten auch alle anderen Leistungen in einem Wettkampf in die Wertung für das Ergebnis eingehen.

bb) Das Berufungsgericht hat ferner den systematischen Zusammenhang der Regelungen zur A- und B-Norm beim Dreisprung nicht hinreichend bei der Auslegung der Nominierungsrichtlinien beachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, dass eine wörtlich/grammatikalische Auslegung der Regelungen in Nummer 3.1.2 Absatz 1 und 2 ein Verständnis nahelegt, dass die Olympianorm für den Dreisprung auch dann erfüllt sein sollte, wenn die B-Norm von zweimal 17,00 m in einer der unter Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen erreicht wurde. Es ist dann unter weitergehender Auslegung nach dem von ihm (rechtsfehlerhaft) ermittelten Verständnis der Nominierungsrichtlinien nach dem [X.] allerdings zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat sich anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen sei, durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig sei, damit befasst, dass mit diesem Erfordernis der „[X.] der Leistungen“ Rechnung getragen werden solle und dies sachgerecht und nicht unbillig sei, weil es auf der Hand liege, dass eine einmalige „Tages-Topform“ im Nominierungszeitraum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte. Schließlich hat es gemeint, es sei nicht entscheidungserheblich, ob die einmalige Erfüllung der A-Norm im Dreisprung von 17,10 m einen Rückschluss auf [X.] und Reproduzierbarkeit der Leistung zulasse. Die Festlegung dieser Norm könnte durchaus unterschiedliche sachliche Gründe haben. Sollte die Erfüllung der A-Norm im Dreisprung nicht auf [X.] und Reproduzierbarkeit schließen lassen, wäre daraus nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Schluss zu ziehen, dass die Anforderung, die darunter liegende B-Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen, um [X.] und damit eine Endkampfchance zu belegen, nicht sachlich gerechtfertigt sei.

(2) Unabhängig davon, ob der [X.] im Rahmen seiner Verbandsautonomie in seinen Nominierungsrichtlinien alternative, auf unterschiedlichen sachlichen Gründen beruhende Anforderungen festlegen durfte, hätte sich das Berufungsgericht schon bei der Auslegung der [X.] damit befassen müssen, ob für den angesprochenen Adressatenkreis nach dem maßgeblichen [X.] erkennbar war, dass der A- und B-Norm beim Dreisprung (möglicherweise) unterschiedliche sachliche Gründe zugrunde liegen sollten. Für ein solches Verständnis gibt es jedoch in den Nominierungsrichtlinien und -grundsätzen des [X.]n keinen Anhaltspunkt. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Nominierung ist danach die Prognose einer Endkampfchance, die nach der A-Norm dann gerechtfertigt sein sollte, wenn einmal, also in einer Veranstaltung, die Weite von 17,10 m erreicht wurde, und nach der B-Norm, wenn zweimal die Weite von 17,00 m erzielt wurde. Dem liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass nicht nur die Weite von 17,10 m, sondern grundsätzlich auch eine Weite von 17,00 m die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigt, die Chance bei der B-Norm wegen der geringeren Weite naturgemäß jedoch kleiner ist und deshalb die zweimalige Erfüllung verlangt wird, um eine etwas sicherere Prognose als bei nur einmaliger Erfüllung zu gewährleisten.

Dass eine Wiederholung der Leistung in zwei verschiedenen Veranstaltungen gefordert wird, lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der [X.] und der Reproduzierbarkeit dieser Regelung jedoch nicht entnehmen. Zum einen liegt es auf der Hand, dass auch die einmalige Leistung von 17,10 m nur dann die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigen kann, wenn grundsätzlich von der Wiederholbarkeit dieser Leistung bei den [X.]n ausgegangen werden kann. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die einmalige Leistung von 17,10 m einen sichereren Rückschluss auf [X.] und Reproduzierbarkeit zulässt als zwei Sprünge von 17,00 m in einer Veranstaltung. Zum anderen gaben die Nominierungsrichtlinien auch für diejenigen Disziplinen, in denen die A- und B-Norm kumulativ und nicht alternativ wie beim Dreisprung mindestens je einmal in einer der benannten Veranstaltungen erreicht werden mussten, nur den Zeitraum an, in dem die Olympianorm zu erfüllen war, während sonst keine weiteren Vorgaben bestanden; insbesondere wurde weder ein bestimmter Abstand zwischen den beiden geforderten Leistungen vorausgesetzt, so dass die Wiederholung in kurz hintereinander stattfindenden Veranstaltungen zur [X.] genügte, noch wurde danach unterschieden, ob die Leistungen in einem weiteren oder näheren Abstand zu den [X.] erbracht wurden.

cc) Soweit das Berufungsgericht schließlich darauf verweist, der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der Nominierungsrichtlinien abgestellt, sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten lasse hingegen den Schluss zu, dass er das vom [X.]n vertretene Verständnis zunächst geteilt habe, kommt es darauf für die Auslegung zum einen nicht an, weil diese, wie oben dargelegt, objektiv vorzunehmen ist. Zum anderen rügt die Revision insoweit mit Recht, dass die Ausführungen des [X.] zur Auslegung der Nominierungsrichtlinien nicht als Wiedergabe lediglich seiner individuellen, von dem allgemein fachkundigen Verständnis abweichenden Auffassung angesehen werden können, wie insbesondere die wiederholte Bezugnahme auf die seine Auffassung stützenden Entscheidungen des [X.] [X.] zeigt, die sich auch mit dem Verständnis im internationalen Sportgeschehen und dem allgemein in der Leichtathletik üblichen Sprachgebrauch befassen. Das Berufungsgericht durfte schon deshalb nicht ohne weiteres von der Darstellung des [X.]n ausgehen.

Aus diesem Grunde geht es auch fehl, wenn das Berufungsgericht die Einlassung des [X.] im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im Sport habe die Nominierungsrichtlinien 2008 so verstehen müssen, dass die B-Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, als unbeachtlich angesehen hat, weil er damit nicht plausibel gemacht habe, dass der fachkundige Adressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale [X.]n in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikationsnormen gälten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein übereinstimmendes Verständnis des [X.]n und der Adressaten dieser Sportregeln sei auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe, ist jedenfalls dann mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Auslegung von [X.] nicht vereinbar, wenn damit gemeint sein soll, dass die grundsätzlich gebotene objektive Auslegung nach dem [X.] unbeachtlich sei, wenn und soweit ein davon abweichendes Verständnis des [X.]n und der Adressaten der Sportregeln bestanden habe. Falls das Berufungsgericht damit dagegen lediglich hat zum Ausdruck bringen wollen, dass ein übereinstimmendes Verständnis auch ohne hinreichenden Anhaltspunkt in der Sportregel dann maßgeblich sei, wenn es auf einer ständigen Übung oder auf der bei den Adressaten der Regel vorauszusetzenden Kenntnis bestimmter Sachzusammenhänge beruhe, kann dahinstehen, ob dem aus Rechtsgründen zu folgen wäre (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2. Dezember 1974 - [X.], [X.]Z 63, 282, 290; Urteil vom 28. November 1988 - [X.], 106, 67, 73 f., [X.], [X.], 14. Aufl., § 25 Rn. 12; [X.], Vereins- und [X.], 12. Aufl., Rn. 450; Grunewald, [X.] 1995, 68, 80 ff.), weil das Kriterium der zweimaligen Erfüllung der Olympianorm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den vorangegangen Zeiträumen nicht durchgängig vorgesehen war und eine entsprechende Verbandsübung nicht bestanden hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit der Wendung, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Nominierungsrichtlinien nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne hätten verstanden werden müssen, auf ein jedenfalls vertretbares subjektives Verständnis des [X.]n hat abstellen wollen, könnte ein solches von der objektiv vorzunehmenden Auslegung abweichendes Verständnis allenfalls bei der Frage des [X.] Bedeutung erlangen.

III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, da die Sache hinsichtlich des vom [X.] vorab entschiedenen Grundes des Anspruchs (§ 304 ZPO) zur Endentscheidung reif ist. Das [X.] hat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.] seine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht zur Nominierung verletzt hat und ihm deshalb dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Soweit der [X.] mit seiner Berufung die Feststellungen des [X.]s zur Kausalität und zum Verschulden beanstandet hat, vermag sein Vorbringen seinem auf Klageabweisung gerichteten Begehren schon aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] obliegt es dem Schuldner, also hier dem [X.]n, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten [X.] hat der [X.] nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2014 - [X.], [X.]Z 201, 91 Rn. 23 ff.; Urteil vom 11. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 2727 Rn. 34 ff. mwN).

Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war ([X.], Urteil vom 11. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 2727 Rn. 36 ff.).

Danach hat das [X.] einen unverschuldeten Rechtsirrtum des [X.]n rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass dem [X.]n, der die Nominierung des [X.] nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s in seiner Nominierungssitzung vom 21. Juli 2008 abgelehnt hatte, zu diesem Zeitpunkt der den Rechtsstandpunkt des [X.] bestätigende Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2008 vorgelegen habe und der [X.] daher nicht darauf vertrauen durfte, mit einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden Beurteilung durch die (ordentlichen) Gerichte nicht rechnen zu müssen. Dass der nach der Entscheidung des [X.]n vom 21. Juli 2008, den Kläger nicht zu nominieren, gestellte Antrag des [X.], den [X.]n im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Nominierung zu verpflichten, vom [X.] Frankfurt noch vor Ablauf der [X.] am 23. Juli 2008 abgelehnt wurde, führt entgegen der Auffassung des [X.]n nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in der Nichtnominierung liegenden Pflichtverletzung des [X.]n und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden.

Die Berufung des [X.]n gegen das Grundurteil des [X.]s ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. Zur Klarstellung wird die Sache hinsichtlich des in erster Instanz anhängig gebliebenen Streits über den Betrag des Anspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1958 - [X.], [X.]Z 27, 15, 27; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 37 mwN). Die Kosten beider Rechtsmittelzüge sind dem [X.]n aufzuerlegen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1970 - [X.], [X.]Z 54, 21, 29; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 97 Rn. 6).

Bergmann                             Strohn                             Reichart

                      Drescher                             Born

Meta

II ZR 23/14

13.10.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 20. Dezember 2013, Az: 8 U 25/12, Urteil

§ 25 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az. II ZR 23/14 (REWIS RS 2015, 4044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4044

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