Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. II ZR 23/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4097

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
23/14
Verkündet am:

13. Oktober
2015

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 25
Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kri-terien für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um [X.], das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Re-gelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist.

[X.] § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
Ein [X.], der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an [X.] erbringt, ist verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewäh-rung erfüllt.

[X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 -
II ZR 23/14
-
[X.]

LG Frankfurt

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Juli 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.],
[X.]
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger, der seit dem Jahr 1997
(professioneller) Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten [X.] ([X.]), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die [X.] in [X.]
(15. bis 24. August 2008) nominiert hat.
Der beklagte Verein ist für die Endnominierung [X.] Sportler für [X.] zuständig. Die Nominierung erfolgt unter Einbeziehung der jeweiligen Spitzensportverbände, im Falle des [X.] unter Mitwirkung des [X.] ([X.]). Der Kläger hatte dazu mit dem [X.] eine Athletenvereinbarung abgeschlossen, nach der der [X.] dem Beklagten -

für die [X.] für eine Nominierung u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen
Spielen zu erbringende Leistungsbestätigung nach bestimmten sportartspezifi-schen [X.] vorgesehen.
Die inhaltliche Ausarbeitung der sportartspezifischen Nominierungskrite-rien oblag dem Geschäftsbereich Leistungssport des Beklagten, den Spitzen-verbänden und den Aktivensprechern der Verbände und Disziplinen. In den am die mit den Nominierungsrichtlinien des Beklagten vom selben Tage überein-stimmten, wurde dazu bestimmt:

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4
-

3.1.2
Die [X.] ist dann erfüllt, wenn in den [X.], in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der [X.] 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht [X.].

Im Hoch-, Weit-
und Dreisprung gilt die Olympia-norm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere e-nannte Normanforderung erfüllt wurde. In diesem Fall kann jedoch in den betreffenden Disziplinen nur ein(e) Athlet(in) nominiert werden.

Nach Nummer 3.1.9 wurde für den Dreisprung der Männer eine 1. und 2.
Norm (auch sog. A-
und B-Norm) bestimmt, und zwar wurde für die A-Norm eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm

e-k-verbands (International Association of Athletics Federations -
IAAF), die [X.] dieser Bestimmungen und die allgemeinen Nominierungsrichtlinien des [X.] -
soweit sie für die Erarbeitung des [X.] für den [X.] relevant seien
-
verbindliche Grundlage bei der Beratung des [X.] seien.
Der Kläger erzielte innerhalb des regulären [X.] bei einem Wettkampf am 25. Juni 2008 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei einem über dem Grenzwert liegenden Rückenwind. Da der [X.] der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in 4
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zwei verschiedenen Wettkämpfen erreicht werden müsse, schlug er den Kläger dem Beklagten nicht zur Nominierung für die [X.] in [X.] vor.
Der Kläger erwirkte daraufhin am 19. Juli 2008 im Wege des einstweili-gen Rechtsschutzes beim [X.] einen Schiedsspruch, durch den der [X.] verpflichtet wurde, den Kläger dem Beklagten zur [X.] vorzuschlagen. Dem kam der [X.] nach, der Beklagte lehnte indes eine Nominierung des [X.] am 21. Juli 2008 ab. Mit dem Versuch, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Nominierung zu verpflichten, scheiterte der Kläger einen Tag vor dem Ende der [X.] am 23. Juli 2008 vor dem [X.] [X.]; seine sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg ([X.], Urteil vom 30. Juli 2008 -
4 W 58/08, [X.], 2925). Im schiedsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wurde am 17.
Dezember 2009 durch [X.] festgestellt, dass der [X.] ver-pflichtet gewesen sei, den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Nominierung für die [X.] 2008 vorzuschlagen.
Im vorliegenden Verfahren hat das [X.] die auf Schadensersatz e-rechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils und zur (klarstellenden) Zurückverweisung 7
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an das [X.] zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §
280 Abs.
1 und 3, §§ 281, 311 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 242 [X.], Art. 3 GG sowie den Nominierungsrichtlinien des Beklagten für die [X.] 2008 lägen nicht vor. Der Beklagte habe keine Pflicht aus einer durch die Nominierungs-richtlinien begründeten vertragsähnlichen Sonderverbindung mit dem Kläger verletzt, indem er ihn nicht zu den [X.]n 2008 nominiert habe.
Eine vorvertragliche Sonderverbindung sei hier daraus herzuleiten, dass eine Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Sportler und dem [X.] begründe, der Beklagte als [X.] indessen zur [X.] nicht nur seiner Mitglieder, sondern auch seiner potentiellen Vertrags-partner verpflichtet sei. Aus dieser Verpflichtung des Beklagten sei dem Kläger kein Nominierungsanspruch erwachsen, da er die in den Nominierungsrichtli-nien 2008 des Beklagten festgelegten Leistungen nicht erbracht habe, indem er auf der Veranstaltung am 25. Juni 2007 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im Endkampf 17,04 m erreicht habe. Die Richtlinien
stellten die Anforde-rung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis des Beklagten habe in den [X.]srichtlinien eine Grundlage, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und auch nicht
unbillig.
Dem Kläger sei zu konzedieren, dass eine wörtliche/grammatikalische Auslegung, welche sich isoliert auf die Regelung in Nummer 3.1.2, 1. Absatz der Richtlinien stütze, ein Verständnis dahin nahelege, die [X.] sei 10
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erfüllt, wenn die 1. und die 2. Norm je einmal in einer der unter 3.1.1 genannten Veranstaltungen erfüllt würden. Der zweite Absatz regele eine Ausnahme u. a. für den Dreisprung insoweit, als die [X.] auch dann erfüllt sei, wenn nicht die 1. Norm, sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt [X.] sei. Hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen, auf denen diese Leistung zu erbringen sei, gelte die Regelung im ersten Absatz. Eine von dem Kläger für sein Verständnis reklamierte Formulierungshistorie -
die Nominierungsrichtlinien für die [X.] 2000 bestimmten ausdrücklich, als zweimalige [X.] werde nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfolgte
-
könne den Umkehrschluss zulassen, nachdem diese Regelung
nicht mehr ausdrücklich in die Richtlinien aufgenom-men worden sei, genüge die zweimalige Erfüllung der B-Norm in einer [X.].
Die formale Betrachtungsweise des [X.] berücksichtige jedoch nicht das maßgebliche Verständnis der Adressaten der Nominierungsrichtlinien. [X.] seien die Verbandsgremien, denen die Richtlinien Kriterien für die Auswahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollten, des [X.] die Athleten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Teilnahme an internationalen [X.] ihre darauf hinführenden Trainings-
und Wettkampfplanungen entsprechend hätten organisieren können. Ferner habe den Athleten Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nomi-nierungen vermittelt werden sollen.
Nach der Darstellung des Beklagten habe der fachkundige [X.] aus Verbandsgremien und Athleten die Nominierungsanforderungen im Dreisprung der Herren unter Einbeziehung internationaler Wettkampfregeln so verstanden, dass die B-Norm auf zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltun-gen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis beruhe u. a. auf der General-14
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klausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien; darin würden u. a. die [X.]. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlagen bei der Beratung des [X.], d. h. bei der Beratung und Entscheidung darüber, ob sich ein Athlet qualifiziert habe. Nach internationalen Regeln werde aber nur das [X.] eines [X.] gewertet. Des Weiteren verweise die Klausel in Nummer 3.1.2 auf die unter Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen, in denen die Qualifikation erreicht werden könne. Hier seien auch internationale [X.] genannt, auf denen -
selbstverständlich
-
internationale Wettkampfre-geln gälten. Ferner habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Wettkämpfe nach internationalen Regeln ausgetragen würden.
Dieses übereinstimmende Verständnis des Beklagten und der Adressa-ten der Nominierungsrichtlinien sei unstreitig. Der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der Nominierungsrichtli-nien abgestellt, welches auf eine wörtliche/grammatikalische Auslegung unter Berücksichtigung einer sog. Formulierungshistorie gegründet und von ihm erstmals artikuliert worden sei, nachdem er in dem auf seinen Antrag verlänger-ten Nominierungszeitraum die Weite von 17,00 m in einem weiteren Wettkampf unter regulären Wettkampfbedingungen nicht erreicht habe. Sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten nach Abschluss des [X.] am 25. Juni 2008 und der [X.] Meisterschaften am 5./6. Juli 2008 lasse hin-gegen den Schluss zu, dass auch ihm das allgemein fachkundige Verständnis der Nominierungsrichtlinien bekannt gewesen sei und dass er dieses [X.] -
zunächst
-
geteilt habe. Denn er habe die Verlängerung des [X.]szeitraums beantragt, um die B-Norm noch auf einer weiteren Veranstal-tung erfüllen zu können.
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Mit seiner Einlassung im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im Sport habe die [X.] so verstehen müssen, dass die B-Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, mache er nicht plausibel, dass der fachkundige Adressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale Wettkampfregeln in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikationsnormen gälten. Habe aber ein übereinstimmendes Verständnis des Beklagten und der Adressaten dieser Sportregeln bestanden, sei dieses Verständnis auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Für eine Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 [X.], deren Wertungsmaßstab über §
242 [X.]
fruchtbar gemacht werden könnte, sei bei dieser Sachlage kein Raum.
Die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen [X.] zu erfüllen gewesen sei, sei durch
sachliche Gründe gerechtfertigt und s-Nominierungsrichtlinien als ein Kriterium für die Nominierungsentscheidung be-

-raum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte, hingegen die Abrufbarkeit der Leistung in einem weiteren Wettkampf

Auch eine Abwägung der widerstreitenden geschützten Grundrechtsposi-tionen führe nicht zu einer Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahin, dass er zu einer Nominierung des [X.] verpflichtet gewesen sei. Der Ver-17
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bandsautonomie des Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 GG
sei gegenüber den ideel-len Interessen des [X.] und seinen Vermögensinteressen als Ausfluss sei-nes Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG
der Vorrang einzuräumen. [X.] besondere Belastung des [X.] über die Nichtteilnahme an den [X.] hinaus sei nicht zu erkennen. Er mache geltend, dass er im Falle der Teilnahme an den [X.]n 2008 eine beträchtliche Summe an Antritts-, Preis-
und Sponsorengeldern etc. hätte erzielen können. Es sei indessen zwangsläufige Folge der Nichtnominierung, dass der Kläger eine Teilnahme nicht habe
vermarkten können. Dem gegenüber sei die [X.] im Interesse der Gleichbehandlung aller Aktiven ge-wichtiger einzuschätzen.
I[X.] Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Nominierungsrichtlinien nicht falsch angewandt und daher mit der Nichtnominierung des [X.] keine Pflichten aus einem in Bezug auf die Nominierung für die [X.] mit dem Kläger begründeten Schuldverhältnis verletzt habe, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Nominierungsrichtlinien und kann daher aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
1. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat zwischen den Parteien ein durch Rechtsgeschäft begründetes Rechtsverhältnis, aus welchem dem Kläger Ansprüche wegen seiner Nichtnominierung zustehen könnten, nicht bestanden. Die den Vorschlag zur Nominierung betreffende [X.] vom 24. November 2006/4. Januar 2007 hatte der Kläger nicht mit dem Beklagten, sondern mit dem [X.] geschlossen. Der Kläger war auch nicht selbst Mitglied des Beklagten (oder des [X.]). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten als [X.] eine vorvertragliche Sonderverbindung begründet worden ist, 20
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aus der dem Kläger ein Anspruch auf Nominierung und bei Nichterfüllung die-ses Anspruchs ein Schadensersatzanspruch erwachsen konnte.
Nur der Beklagte ist für die Endnominierung [X.] Sportler für die [X.] zuständig. Durch die Nominierung eines Sportlers für die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf durch den dafür zuständigen Sport-verband wird zwischen dem nominierten Sportler und dem nominierenden [X.] ein Vertragsverhältnis und demzufolge in der [X.] ein vor-vertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 [X.] begründet. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann zwar als solches in der Regel keine ge-genseitigen Erfüllungs-, sondern nur Schutz-
und Rücksichtnahmepflichten (§
241 Abs. 2 [X.]) begründen. Bei einer Monopolstellung des [X.] besteht aber ausnahmsweise ein Anspruch des Sportlers auf Nomi-nierung, sofern die [X.] erfüllt sind ([X.], [X.], 2925; [X.], [X.], 352, 353; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 248 ff.; Summerer in [X.][X.]/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., [X.] Rn. 184 [X.]; Walker, [X.] 2014, 46, 47 [X.]). Ebenso wie ein [X.], der Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von [X.] in [X.] genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mit-gliedschaft verpflichtet ist, um diesen die Teilhabe an den vom [X.] vermittelten Leistungen zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 1974 -
II
ZR
78/72, [X.]Z 63, 282, 284
ff.; Urteil vom 10.
Dezember 1984 -
II
ZR 91/84, [X.]Z 93, 151, 152 f.), ist ein [X.], der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an [X.] erbringt, verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewäh-ren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt (vgl. [X.], Die Nominierung im Sport, 2012, [X.] f.). Die Teilnahme eines [X.] [X.] an [X.]n ist unstreitig nur bei Nominierung durch den [X.]
-
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-
klagten möglich, der somit als einziger diese Leistung der Nominierung anbie-tet. Ob ein Anspruch auf eine Nominierung durch den Beklagten bei Vorliegen der weiteren kartellrechtlichen Voraussetzungen auch aus § 20 Abs. 1, §
33 GWB hergeleitet werden kann (vgl. Summerer in [X.]
[X.]/
Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., [X.] Rn. 185), kann [X.] bleiben, da er ersichtlich nicht weiterginge; ein solcher Anspruch wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, der Beklagte habe seine Pflicht zur Nominierung nicht verletzt, weil
der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien des Beklagten festgelegten Leistun-gen nicht erbracht habe. Die Auslegung der Nominierungsrichtlinien des [X.] durch das Berufungsgericht dahingehend, die B-Norm von 17,00 m sei in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen, kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
a) Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden -

n-l-strich
1 der Satzung des Beklagten angesprochenen Nominierungsgrundsätze
-

h-sen/[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 148) die vor jedem Großereignis für jede Einzelsportart neu zu erarbeitenden und daher sinnvollerweise nicht unmittelbar in die Satzung selbst aufzunehmenden Krite-rien für die Teilnahme an Wettkämpfen fest. Es handelt sich dabei um [X.]srecht, das wie sonstige Vereins-
oder Nebenordnungen der Satzung nachgeordnet ist
(vgl. dazu Soergel/Hadding, [X.], § 13. Aufl., § 25 Rn. 7; [X.]beck, [X.] und Dritteinfluss, 1999, 2. Kapitel § 8 II[X.], S.
111
f.; [X.], Rechtliche Probleme der Nominierung von Leistungssportlern, 23
24
-
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-
1992, S.
137 f., 143). Solches außerhalb der Satzung erlassenes Vereins-
und [X.] ist wie Satzungsrecht auszulegen ([X.], Urteil vom 6. März 1967 -
II ZR 231/64, [X.]Z 47, 172, 180 f.; [X.], Vereins-
und [X.], 12. Aufl., Rn. 450; [X.]/[X.], Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, 2. Kapitel Rn. 30). Die Auslegung hat daher -
ungeachtet des Umstands, dass die Nominierungsrichtlinien für die [X.] in [X.] 2008 von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum Geltung beanspruchten -
als von den sie erstellenden Pererfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1967 -
II ZR 231/64, [X.]Z 47, 172, 179
ff.; [X.], Vereins-
und [X.], Rn. 428 f., 449 f., 470 ff.;
Staudinger/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 16; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 25 Rn. 14, 19 ff.; [X.]/[X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 52). Bei dieser objektiven Auslegung spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine Rolle, während die Umstände der Aufstellung dieses [X.]s nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren ([X.], Urteil vom 28. November 1988 -
II ZR 96/88, [X.]Z 106, 67, 71). Außerhalb des in Rede stehenden [X.]srechts liegende Vorgänge etwa aus seiner Entstehungsgeschichte oder andere Sachzusammenhänge können bei der Auslegung nur dann beachtlich sein, wenn ihre Kenntnis bei dem den [X.] bestimmenden [X.]kreis vorausgesetzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1967 -
II
ZR
231/64, [X.]Z 47, 172, 180; Urteil vom 2.
Dezember 1974 -
II
ZR
78/72, [X.]Z 63, 282, 290; Urteil vom 5.
Oktober 1978 -
II
ZR
177/76, [X.]Z 73, 275, 279; Beschluss vom 11.
November 1985 -
II
ZB
5/85, [X.]Z 96, 245, 250). Das Revisionsgericht ist nicht auf die Überprüfung beschränkt, ob die Auslegung des Tatrichters gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder we-sentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat, sondern kann [X.] -
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selbstständig auslegen ([X.], Beschluss vom 11.
November 1985 -
II ZB 5/85, [X.]Z 96, 245, 250).
b) Das Berufungsgericht hat als Adressaten der Nominierungsrichtlinien die Verbandsgremien angesehen, denen die Richtlinien Kriterien für die Aus-wahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollen, sowie die Athle-ten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Nominierung ihre darauf hinführenden Trainings-
und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren können. Ob der für die objektive Auslegung der Nominierungsricht-u-fungsgerichts enger zu bestimmen ist, nämlich begrenzt nur auf den Kreis der Athleten oder, wie die Revision geltend macht, gar nur auf den Kreis der Athle-ten der jeweiligen Sportart, hier also der [X.], kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht ein gespaltenes Verständnis der verschiedenen angesprochenen Kreise nicht festgestellt und die Revision einen dahingehenden Vortrag des [X.] nicht aufgezeigt hat. Auf das indivi-duelle Verständnis einzelner Athleten kann es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht ankommen.
c) Die Revision beanstandet aber zu Recht die Auslegung des [X.] als rechtsfehlerhaft.
aa) Das Berufungsgericht hat das von ihm zugrunde gelegte Verständnis maßgeblich aus der Generalklausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtli-e-nommen werden. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlage bei der Beratung des [X.]. Nach internationalen Regeln werde, so das Berufungsgericht weiter, aber nur das beste Ergebnis eines [X.] gewertet. Die Regel, dass für 25
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das Ergebnis eines [X.] jeder Wettkämpfer mit seiner besten Leistung zu werten ist, befindet sich jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, des

e-der Wettkämpfer ist mit seiner besten Leistung, einschließlich der im Stich-

oder dort in Bezug genommen wurde, ist weder festgestellt noch vorgetragen.
Eine solche Bezugnahme liegt entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht darin, dass nach Nummer 3.1.2 der Nominierungsrichtlinien die [X.] in dem in Nummer 3.1.1 genannten Zeitraum und auf den dort genannten Veranstaltungen erfüllt werden musste, deren Wettkämpfe nach in-ternationalen Regeln ausgetragen wurden. Den Regelungen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 mag entnommen werden können, dass eine Leistung für die Erfüllung der [X.] nicht genügte, wenn sie nach den internationalen Regeln überhaupt nicht zu werten war und demgemäß eine Wertung auch nach dem Sinn und Zweck der [X.] ausschied. Die Nominierungsrichtlinien geben aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Erfüllung der Norm solle davon abhängen, dass die betreffende Leistung nach der Regel 180.21 in einem Wettkampf als die beste Leistung des [X.] für das Ergebnis des betreffenden [X.] gewertet worden ist. Die Olym-pianormen wurden in den Nominierungsrichtlinien für die einzelnen Disziplinen lediglich mit bestimmten Zeiten oder Weiten angegeben. In Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Beklagten zur Nominierung der Olympiamann-schaft [X.] 2008 (Anlage [X.]) sind diese Angaben dahin zu verstehen, dass mit der Erzielung der angegebenen Zeiten oder Weiten grundsätzlich der Leis-tungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den [X.] als erbracht gelten sollte, der nach den Nummern 2.2 und 2.5 [X.]
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che Voraussetzung für eine Nominierung war. Bei der Regel 180.21 geht es dagegen nicht wie bei der Erfüllung der [X.] um die Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises, sondern Zweck dieser Regel ist es, die in einem Wettkampf von den Wettkämpfern erbrachten Leistungen für die Be-stimmung des Ergebnisses dieses Wettkampfes zu werten, also zu regeln, wer den Wettkampf gewonnen und wer die weiteren Plätze belegt hat. Lediglich für den
Fall, dass in Einzeldisziplinen mehr Athleten die Nominierungsanforderun-gen erfüllt haben sollten, als zur Teilnahme an den [X.]n ge-meldet werden konnten, war in den Nummern 3.1.4 und 2.1.3 geregelt, dass bei dem Vorschlag zur Nominierung auch die Leistung/Platzierung bei [X.]swettkämpfen im Direktvergleich gegenüber Mitbewerbern berücksichtigt werden konnte.
Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht ferner, dass nach der von den Parteien im Verfahren übereinstimmend vorgelegten Fassung der internationalen Wettkampfregeln der erste Absatz der Regel 180.20 bei [X.] von den Wettkämpfern erzielten Leistungen in technischen Wett-bewerben, zu denen neben den vertikalen Sprüngen (Hoch-
und Stabhoch-sprung) auch die horizontalen Sprünge (Weit-
und Dreisprung) gehören, folgen-ausgenommen beim Hoch-
und Stabhochsprung, entscheidet die zweitbeste Leistung der gleichstehenden Wettkämpfer über die bessere Platzierung. Nöti-somit außer der besten auch alle anderen Leistungen in einem Wettkampf in die Wertung für das Ergebnis eingehen.

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bb) Das Berufungsgericht hat ferner den systematischen Zusammen-hang der Regelungen zur A-
und B-Norm beim Dreisprung nicht hinreichend bei der Auslegung der Nominierungsrichtlinien beachtet.
(1) Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, dass eine wört-lich/grammatikalische Auslegung der Regelungen in Nummer 3.1.2 Absatz 1 und 2 ein Verständnis nahelegt, dass die [X.] für den Dreisprung auch dann erfüllt sein sollte, wenn die B-Norm von zweimal 17,00 m in einer der [X.] Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen erreicht wurde. Es ist dann unter weitergehender Auslegung nach dem von ihm (rechtsfehlerhaft) ermittelten Verständnis der Nominierungsrichtlinien nach dem [X.] aller-dings zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat sich anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiede-nen Veranstaltungen zu erfüllen sei, durch sachliche Gründe gerechtfertigt und
achgerecht und nicht -Nominierungszeitraum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte. Schließlich hat es gemeint, es sei nicht entscheidungserheblich, ob die einmali-ge Erfüllung der A-Norm im Dreisprung von 17,10 m einen Rückschluss auf [X.] und Reproduzierbarkeit der Leistung zulasse. Die Festlegung dieser Norm könnte durchaus unterschiedliche sachliche Gründe haben. Sollte die Erfüllung der A-Norm im Dreisprung nicht
auf [X.] und Reproduzierbarkeit schließen lassen, wäre daraus nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Schluss zu ziehen, dass die Anforderung, die darunter liegende B-Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen, um [X.] und damit eine Endkampfchance zu belegen, nicht sachlich gerechtfertigt sei.

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(2) Unabhängig davon, ob der Beklagte im Rahmen seiner [X.] in seinen Nominierungsrichtlinien alternative, auf unterschiedlichen sachlichen Gründen beruhende Anforderungen festlegen durfte, hätte sich das Berufungsgericht schon bei der Auslegung der [X.] damit befassen müssen, ob für den angesprochenen Adressatenkreis nach dem maßgeblichen [X.] erkennbar war, dass der A-
und B-Norm beim
Dreisprung (möglicherweise) unterschiedliche sachliche Gründe zugrunde liegen sollten. Für ein solches Verständnis gibt es jedoch in den Nominierungs-richtlinien und -grundsätzen des Beklagten keinen Anhaltspunkt. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Nominierung ist danach die Prognose einer Endkampf-chance, die nach der A-Norm dann gerechtfertigt sein sollte, wenn einmal, also in einer Veranstaltung, die Weite von 17,10 m erreicht wurde, und nach der B-Norm, wenn zweimal die Weite von 17,00 m erzielt wurde. Dem liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass nicht nur die Weite von 17,10 m, sondern grund-sätzlich auch eine Weite von 17,00 m die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigt, die Chance bei der B-Norm wegen der geringeren Weite naturge-mäß jedoch kleiner ist und deshalb die zweimalige Erfüllung verlangt wird, um eine etwas sicherere Prognose als bei nur einmaliger Erfüllung zu gewährleis-ten.
Dass eine Wiederholung der Leistung in zwei verschiedenen [X.] gefordert wird, lässt sich auch unter
dem Gesichtspunkt der [X.] und der Reproduzierbarkeit dieser Regelung jedoch nicht entnehmen. Zum ei-nen liegt es auf der Hand, dass auch die einmalige Leistung von 17,10 m nur dann die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigen kann, wenn [X.] von der Wiederholbarkeit dieser Leistung bei den [X.]n ausgegangen werden kann. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die einma-lige Leistung von 17,10 m einen sichereren Rückschluss auf [X.] und [X.] zulässt als zwei Sprünge von 17,00 m in einer Veranstaltung. 32
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Zum anderen gaben die Nominierungsrichtlinien auch für diejenigen Disziplinen, in denen die A-
und B-Norm kumulativ und nicht alternativ wie beim Dreisprung mindestens je einmal in einer der benannten Veranstaltungen erreicht werden mussten, nur den Zeitraum an, in dem die [X.] zu erfüllen war, [X.] sonst keine weiteren Vorgaben bestanden; insbesondere wurde weder ein bestimmter Abstand zwischen den beiden geforderten Leistungen vorausge-setzt, so dass die Wiederholung in kurz hintereinander stattfindenden [X.]en zur [X.] genügte, noch wurde danach unterschieden, ob die Leistungen in einem weiteren oder näheren Abstand zu den olympischen Wettkämpfen erbracht wurden.
cc) Soweit das Berufungsgericht schließlich darauf verweist, der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der [X.] abgestellt, sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten lasse hingegen den Schluss zu, dass er das vom Beklagten [X.] Verständnis zunächst geteilt habe, kommt es darauf für die Auslegung zum einen nicht an, weil diese, wie oben dargelegt, objektiv vorzunehmen ist. Zum anderen rügt die Revision insoweit mit Recht, dass die Ausführungen des [X.] zur Auslegung der Nominierungsrichtlinien nicht als Wiedergabe lediglich seiner individuellen, von dem allgemein fachkundigen Verständnis abweichen-den Auffassung angesehen werden können, wie insbesondere die wiederholte Bezugnahme auf die seine Auffassung stützenden Entscheidungen des Deut-schen [X.] zeigt, die sich auch mit dem Verständnis im interna-tionalen Sportgeschehen und dem allgemein in der Leichtathletik üblichen Sprachgebrauch befassen. Das Berufungsgericht durfte schon deshalb nicht ohne weiteres von der Darstellung des Beklagten ausgehen.
Aus diesem Grunde geht es auch fehl, wenn das Berufungsgericht die Einlassung des [X.] im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im 34
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Sport habe die Nominierungsrichtlinien 2008 so verstehen müssen, dass die B-Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, als unbeachtlich angese-hen hat, weil er damit nicht plausibel gemacht habe, dass der fachkundige [X.]kreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale Wettkampfregeln in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die [X.] gälten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein übereinstimmen-des Verständnis des Beklagten und der Adressaten dieser Sportregeln sei auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkomme-nen Ausdruck gefunden habe, ist jedenfalls dann mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Auslegung von [X.] nicht vereinbar, wenn damit gemeint sein soll, dass die grundsätzlich gebotene objektive Auslegung nach dem [X.] unbeachtlich sei, wenn und soweit ein davon abweichendes Verständnis des Beklagten und der Adressaten der Sportregeln bestanden ha-be. Falls das Berufungsgericht
damit dagegen lediglich hat zum Ausdruck brin-gen wollen, dass ein übereinstimmendes Verständnis auch ohne hinreichenden Anhaltspunkt in der Sportregel dann maßgeblich sei, wenn es auf einer ständi-gen Übung oder auf der bei den Adressaten der Regel vorauszusetzenden Kenntnis bestimmter Sachzusammenhänge beruhe, kann dahinstehen, ob dem aus Rechtsgründen zu folgen wäre (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2.
Dezember 1974 -
II
ZR
78/72, [X.]Z 63, 282, 290; Urteil vom 28.
November 1988 -
II
ZR
96/88, 106, 67, 73 f., [X.], [X.], 14. Aufl., § 25 Rn.
12; [X.], Vereins-
und [X.], 12. Aufl., Rn. 450; Grunewald, [X.] 1995, 68, 80 ff.), weil das Kriterium der zweimaligen Erfüllung der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den vorangegangen Zeit-räumen nicht durchgängig vorgesehen war und eine entsprechende Verbands-übung nicht bestanden hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang mit der Wendung, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Nominie--
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rungsrichtlinien nicht in dem
vom Berufungsgericht angenommenen Sinne [X.] verstanden werden müssen, auf ein jedenfalls vertretbares subjektives Ver-ständnis des Beklagten hat abstellen wollen, könnte ein solches von der objek-tiv vorzunehmenden Auslegung abweichendes Verständnis allenfalls bei der Frage des [X.] Bedeutung erlangen.
II[X.] Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, da die Sache hin-sichtlich des vom [X.] vorab entschiedenen
Grundes des Anspruchs (§
304 ZPO) zur Endentscheidung reif ist. Das [X.] hat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte seine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht zur Nominierung ver-letzt hat und ihm deshalb dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Feststellungen des Landge-richts zur Kausalität und zum Verschulden beanstandet hat, vermag sein [X.] seinem auf Klageabweisung gerichteten Begehren schon aus [X.] nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] obliegt es dem Schuldner, also hier dem Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seine [X.] nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten [X.] hat der Beklagte nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtspre-chung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der 36
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Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffas-sung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2014 -
VIII
ZR
103/13, [X.]Z 201, 91 Rn.
23
ff.; Urteil vom 11. Juni 2014 -
VIII
ZR 349/13, NJW 2014, 2727 Rn. 34 ff. [X.]).
Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm re-gelmäßig ein Verschulden anzulasten. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er -
von besonderen Sachlagen abgesehen
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das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er -
wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird
-
zur Leistung verpflichtet war ([X.], Urteil vom 11.
Juni 2014 -
VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2727 Rn. 36 ff.).
Danach hat das [X.] einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Beklagten rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass dem Beklagten, der die Nominierung des [X.] nach den insoweit nicht angegriffenen Fest-stellungen des [X.]s in seiner Nominierungssitzung vom 21. Juli 2008 abgelehnt hatte, zu diesem Zeitpunkt der den Rechtsstandpunkt des [X.] bestätigende Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2008 vorgelegen habe und der Beklagte daher nicht darauf vertrauen durfte, mit einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden Beurteilung durch die (ordentlichen) Gerichte nicht rechnen zu müssen. Dass der nach der Entscheidung des Beklagten vom 21. Juli 2008, den Kläger nicht zu nominieren, gestellte Antrag des [X.], den Beklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur [X.] zu verpflichten, vom [X.] Frankfurt noch vor Ablauf der Nominie-38
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rungsfrist am 23. Juli 2008 abgelehnt wurde, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in der Nichtnominierung liegenden Pflichtverletzung des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des [X.]s ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. Zur Klarstellung wird die Sache hin-sichtlich des in erster Instanz anhängig gebliebenen Streits über den Betrag des Anspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1958 -
III ZR 157/56, [X.]Z 27, 15, 27; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 538
Rn. 37 [X.]). Die Kosten beider Rechtsmittelzüge sind dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. [X.], Urteil

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vom 27. April 1970 -
III ZR 49/69, [X.]Z 54, 21, 29; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 97 Rn. 6).

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
2-13 O 302/10 -

[X.], Entscheidung
vom 20.12.2013 -
8 U 25/12 -

Meta

II ZR 23/14

13.10.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. II ZR 23/14 (REWIS RS 2015, 4097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4097

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI-W (Kart) 13/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VI-W (Kart) 12/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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II ZR 23/14

VIII ZR 349/13

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