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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Begründungsmangels - Androhen einer Missbrauchsgebühr
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die in den Verfahren 2 BvR 1115/22 und 2 BvR 1126/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der [X.] werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] genügen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbare substanzlose [X.] oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter [X.] sowie das Stellen einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22
22.07.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Berlin, 12. Mai 2022, Az: 584 StVK 112/22 Vollz, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.07.2022, Az. 2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22 (REWIS RS 2022, 3719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3719
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung ersichtlich substanzloser, …
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wg offensichtlichen Begründungsmangels - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr - Absehen von …
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem § …
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