Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. III ZR 300/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3188

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016BIIIZR300.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 300/15
vom

27. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], die Richter Seiters
und Reiter sowie die Richt[X.]nen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.]
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2015 -
8 U 1418/14 -
wird als unzulässig verworfen.

Der
Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

97 Abs. 1 ZPO).

Der
Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde beträgt bis 20.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Kapitalanla-ge auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger zeichnete am 16. November 2004 eine Beteiligung als Direkt-kommanditist an der E.

GmbH & Co. KG

in Höhe 1
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bis zum 31. Juli 2011 Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrol-leurin der Fondsgesellschaft.

Das [X.] hat die
auf Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtete
Klage abgewiesen. Die Berufung des
[X.]
hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision
hat der
Kläger
Beschwerde gemäß §
544 ZPO eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.00

1.
Der Wert der mit der (beabsichtigten)
Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der [X.] der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür
ist der Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. [X.] für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des [X.]. Ihm ist es dabei verwehrt, im [X.] diese zu ändern, um die Wertgrenze des §
26 Nr. 8
Satz 1
EGZPO
zu überschreiten. [X.] er
in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das [X.] den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen
Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit
neuem oder ergänzendem Vortrag
in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er 3
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gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und [X.] auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war
(st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 -
III
ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5;
vom 27. Februar 2014 -
III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10;
vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748
Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 -
III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557
Rn. 10; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
VII ZR
253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).

2.
Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem 20.000

ausgegangen werden.

-Der in dem Gesamtbetrag enthaltene, als gleichbleibender Hundertsatz eines

in Höhe von

stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO dar und wird
bei der Ermittlung der Beschwer nicht berücksichtigt (Senatsbe-schluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6 ff).

b) Die mit den [X.] zu 3 und 4 verlangten Rechtsverfolgungs-kosten wirken sich als bloße Nebenforderungen auf den Streitwert und die [X.] ebenfalls nicht aus.

c) Der auf Feststellung der [X.] der Beklagten ge-

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aa) Nach dem Vorbringen des [X.] in der Klageschrift bezieht sich die [X.] auf den noch nicht erbrachten Teil des [X.] übliche
Abschlag von 20 Prozent abzusetzen, was die Vorinstanzen
allerdings
überse-e-schwer.

bb) Anders als die Beschwerde meint, führen die aus den Änderungen der Steuerbescheide der Jahre 2004 und 2006 resultierenden Steuernachzah-lungen in Höhe von insgesamt 7.975,38

nach den unter 1. dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer aus dem Berufungsurteil. Die Steuerbescheide datieren vom 29. September 2014 und sind dem Kläger beziehungsweise seinem Steuerberater bereits am 30. September 2014 zuge-gangen. Gleichwohl hat der Kläger hierzu weder in der mündlichen Verhand-lung vom 16. Oktober 2014 vor dem [X.] noch
in der mündlichen [X.] vom 31. Juli 2015 vor
dem Berufungsgericht vorgetragen. Es handelt sich
somit
um neuen Vortrag im
[X.], der in den Vorinstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und lediglich darauf [X.], die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Vorausset-zungen für die Bewertung des [X.] zu ändern. Dies ist
nach der oben zitierten Rechtsprechung
unzulässig.

Unabhängig davon ist anhand des [X.] nicht nach-vollziehbar, ob und inwieweit die Beteiligung des [X.], die gemäß § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu
den
Einkünften aus Gewerbebetrieb (mitunterneh-merische Beteiligung) gehört, sich nachteilig auf die Steuerlast ausgewirkt hat. So enthält der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2004
weiterhin negative Einkünfte aus Beteiligungen. Dies spricht dafür, dass 10
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ohne die
Kapitalanlage die Steuerlast des [X.] noch höher gewesen wäre.
Ob die Steuernachzahlung für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von
275,55

einer
Erhöhung der Beschwer führt, kann offenbleiben, da selbst bei Berücksichtigung dieses Betrags die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1
EGZPO nicht erreicht wird.

[X.]
Seiters
Reiter

[X.]
Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
6 O 191/13 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.08.2015 -
8 U 1418/14 -

Meta

III ZR 300/15

27.10.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. III ZR 300/15 (REWIS RS 2016, 3188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3188

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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