Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. III ZR 205/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3224

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016BIIIZR205.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 205/15
vom

27. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], [X.] Remmert und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2015 -
17 U 1450/14 -
wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Notar im Zusammenhang mit der Be-urkundung eines
Kaufvertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch.

1
-

3

-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren bis zuh-folgenden Zeitraum auf ""
festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulas-sung der Revision hat die Klägerin Beschwerde gemäß §
544 ZPO eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
der gemäß § 26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der

1.
Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse
des Rechtsmittelklägers an der [X.] der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. [X.] für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des [X.] zum Wert. Ihm ist es dabei [X.], im [X.] diese zu ändern, um die Wert-grenze des §
26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen
oder vollständigen Angaben zum Wert [X.] und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundele-gung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhö-hen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Nieder-2
3
4
-

4

-

schlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 -
III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27.
Februar 2014 -
III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom [X.] 2014 -
III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016
-
III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).

2.
Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren Wert der Beschwer als dem durch das Berufungsgericht zuletzt festgesetzten Streitwert ausgegangen werden.

[X.] hat die Klägerin die Erstattung vergeblicher Aufwendun-ntrag zu 1) sowie die Feststel-lung begehrt, dass der [X.] zum Ersatz sämtlicher weiteren Schäden und Aufwendungen verpflichtet sei (Klageantrag zu 2). Dabei lag dem [X.] die Behauptung zugrunde, durch die Pflichtverletzung des [X.]n
sei die Weiterveräußerung der Eigentumswohnung vereitelt worden. Dadurch sei der Klägerin ein vorläufiger, noch nicht abschließend bezifferbarer Schaden in

Grundlage hat das [X.] -
un-ter Berücksichtigung des
bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 Prozent -
den Streitwert für den ersten Rechtszug im Wege der Schät-

5
6
-

5

-

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin -
nach einem gerichtlichen Hin-weis -
mit Schriftsatz vom 16. März 2015 den Klageantrag zu 1 (einseitig) für erledigt erklärt sowie -
als neuen Klageantrag zu 2 -
Rechtsverfolgungskosten und Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsversteigerung in Höhe von ins-Feststellung der Ersatzpflicht des [X.]n hinsichtlich weiterer Schäden be-gehrt (Klageantrag zu 3), wobei sie ausgeführt hat, dass über die in einem Pa-rallelprozess anhängige Klage der (hiesigen) [X.]n auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch zugunsten der Klägerin eingetragenen Vormer-kung noch nicht entschieden sei und die dortigen Prozesskosten deshalb noch nicht beziffert werden könnten. Den Beschluss des Berufungsgerichts, durch den der Streitwert für die Berufungsinstanz ab 16. März 2016 auf ""

r--risiko in dem [X.]] unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20
Prozent), hat die Klägerin nicht beanstandet. Vielmehr hat sie erstmals in der Beschwerdebegründung ein wesentlich höheres Prozesskostenrisiko behauptet

bislang nicht geltend gemachte Schadens-Nach den dargestellten Grundsätzen führt dieses Vorbringen nicht zu einer Er-höhung der Beschwer aus dem Berufungsurteil. Denn die Klägerin will mit ihrem begründet, lediglich die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des [X.] ändern. Das ist nicht zulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin den die erworbene Eigentumswohnung betreffenden Mietvertrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhalten hat. Zur Geltendmachung eines diesbezüglichen Schadens im Rahmen eines 7
-

6

-

Feststellungsbegehrens nach § 256 Abs. 1 ZPO war eine exakte Bezifferung der angeblich entgangenen Mieteinnahmen nicht erforderlich. Ausführungen zu einer etwaigen Schadensersatzpflicht des [X.]n dem Grunde nach hätten genügt.

[X.]
Remmert

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2014 -
3 O 3737/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
17 U 1450/14 -

Meta

III ZR 205/15

27.10.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. III ZR 205/15 (REWIS RS 2016, 3224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3224

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 62/21 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die Revision


III ZR 580/16 (Bundesgerichtshof)


III ZR 300/15 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 253/12 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neuer Vortrag zur Streitwertbemessung


III ZR 14/19 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 253/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.