Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2018, Az. 2 BvR 2726/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 922

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: "Durchentscheiden" zweier im relevanten Zeitpunkt höchst streitiger Rechtsfragen im PKH-Verfahren sowie mangelnde Differenzierung im Entscheidungsmaßstab zwischen PKH- und Hauptsacheentscheidung verletzt jeweils den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG) - keine Berücksichtigung von Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 6. November 2017 - 13 A 553/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 6. November 2017 - 13 A 553/17 - wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 20. November 2017 - 13 A 553/17 - gegenstandslos. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Aufstockungsklage eines [X.] Asylsuchenden durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.

2

1. Der am 15. August 1998 geborene [X.]eschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger. Er verließ [X.] im Oktober 2014. Anfang Juli 2015 reiste er in die [X.] ein und beantragte Asyl. Er begründete den Antrag unter anderem mit einer ihm als 16-Jährigem bereits drohenden Zwangsrekrutierung. [X.]ei einer Rückkehr drohe ihm die Einziehung zum Wehrdienst.

3

Das [X.] ([X.]) erkannte ihm mit [X.]escheid vom 22. Dezember 2016, zugestellt am 23. Dezember 2016, den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab. Dem [X.]escheid beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es hieß: "Die Klage muss … in [X.] abgefasst sein".

4

2. Gegen den [X.]escheid erhob der [X.]eschwerdeführer am 27. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht und stellte zugleich unter [X.]eifügung der entsprechenden Unterlagen einen Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klage sei zulässig, insbesondere nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend und damit unrichtig gewesen sei. Deswegen habe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegolten. Die Klage sei auch begründet, weil ihm als [X.] politische Verfolgung durch den [X.] Staat drohe, da er sich im Falle der Rückkehr einer Zwangsrekrutierung entziehen beziehungsweise den Wehrdienst verweigern werde. Sowohl die Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung als auch die Frage, ob wehrdienstpflichtigen Männern bei Rückkehr politische Verfolgung drohe, sei mangels obergerichtlicher Klärung offen.

5

3. Das Verwaltungsgericht lehnte die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem dem Gerichtsbescheid vom 6. November 2017 beigefügten [X.]eschluss, zugestellt am 7. November 2017, unter Hinweis darauf ab, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach den Ausführungen im Gerichtsbescheid allenfalls entfernt erschienen. Die Klageabweisung begründete es damit, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO habe nicht gegolten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in [X.]ezug auf den beanstandeten Hinweis "die Klage muss … in [X.] abgefasst sein" nicht unrichtig sei. Dieser sei nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, obwohl sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Es teile insofern nicht die Rechtsauffassung des [X.]hofs [X.] im Urteil vom 18. April 2017 - [X.]/17 -. Unabhängig davon sei die Klage aus den Gründen des angefochtenen [X.]escheids auch unbegründet.

6

4. Mit Schreiben vom 15. November 2017 erhob der [X.]eschwerdeführer gegen den Prozesskostenhilfe versagenden [X.]eschluss eine "Rüge analog § 152a VwGO", die das Verwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 20. November 2017 zurückwies. Es liege weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, noch bestünden sonstige Gründe für eine Abänderung der Entscheidung. Die Fallkonstellation entspreche nicht derjenigen, die der Entscheidung des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 2 [X.]vR 1352/17 u.a. - zugrunde gelegen habe. Die [X.]eantwortung der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, folge unmittelbar aus dem Gesetz. Die abweichende Auffassung des nicht divergenzfähigen [X.]hofs [X.] sei für das erkennende Gericht nicht maßgeblich.

7

5. Mit [X.]eschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 - lehnte das [X.] in einem Verfahren, in dem sich ebenfalls die Frage nach der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung stellte, den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Frage, ob die Formulierung "Die Klage muss … in [X.] abgefasst sein" unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei, keine grundsätzliche [X.]edeutung zukomme, weil sich ihre [X.]eantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Der nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zwingend erforderliche Zusatz sei nicht unrichtig, da er nicht irreführend sei. Er sei nicht geeignet, bei dem [X.]etroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in [X.]etracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb "abfassen" bringe lediglich zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden müsse. Die Verwendung der Passivform "abgefasst" gebe zu erkennen, dass diese Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst erfolgen müsse. Die Formulierung "abgefasst sein" umfasse daher auch die Form der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Selbst wenn man mit dem [X.]hof [X.] annehmen wolle, dass die Formulierung "abgefasst" im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung zu verstehen sei, werde der Empfänger dadurch nicht davon abgehalten, die Klage überhaupt oder rechtzeitig zu erheben.

8

6. Der [X.]eschwerdeführer hat am 7. Dezember 2017 fristgerecht [X.]beschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der [X.] rügt. In dem für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] sei die für die Zulässigkeit der Klage entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt gewesen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, wenn sie darauf hinweise, dass die Klage in [X.] abgefasst sein müsse. Die erstinstanzlichen Gerichte hätten die Frage unterschiedlich beantwortet. Der [X.]hof [X.] habe die Frage nach Eintritt der [X.] in seinem Sinne entschieden. Entgegen der Auffassung des [X.] lasse sich die Frage auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Dies zeige schon der Umstand, dass der [X.]hof [X.] anders als das [X.] von der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ausgehe. Da auf den Zeitpunkt der [X.] abzustellen sei, sei es auch unerheblich, dass das [X.] die Frage später nicht in seinem Sinne beantwortet habe. Abgesehen davon handle es sich bei der Frage, ob die in Rede stehende Formulierung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei, um eine Rechtsfrage, die der Klärung durch das [X.] zugänglich sei, so dass eine abschließende Klärung durch die Entscheidung des [X.] nicht erfolgt sei. [X.] Erfolgsaussichten der Klage bestünden auch hinsichtlich der [X.]egründetheit, weil das [X.] sich im Zeitpunkt der [X.] - und auch heute - noch nicht zu der Frage positioniert habe, ob wehrpflichtigen [X.] im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den [X.] Staat drohe.

9

7. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.], [X.], Verbraucherschutz und Gleichstellung des [X.] und das [X.], für [X.]au und Heimat hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der [X.]beschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des [X.]eschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die [X.]eurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die zulässige [X.]beschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der [X.]eschluss des [X.] vom 6. November 2017 verletzt den [X.]eschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten [X.].

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier [X.]. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei von [X.] wegen den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn [X.]recht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der [X.]edeutung der durch das Grundgesetz verbürgten [X.] beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Wied-mann, Linien der Rechtsprechung des [X.], [X.]and 2, S. 241 <258 ff.>). Eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren hinreichende Erfolgsaussichten hat, wenn die Entscheidung von der [X.]eantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten oder von einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt, wird dem Gebot der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten [X.] gerecht. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre [X.]eantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die [X.]edeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten [X.] (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten [X.]eteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.], 279 <282>; 8, 213 <217>). Legt ein Fachgericht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar in dem vorgenannten, die [X.] wahrenden Sinne aus, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach und/oder geklärt beziehungsweise unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und beantwortet sie deswegen schon im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Unbemittelten, hängt es vor allem von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und weitere Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des jeweiligen Rechtsschutzwegs zu berücksichtigen (vgl. [X.] 81, 347 <359 f.>).

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der [X.] folgt, dass Änderungen in der [X.]eurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der [X.] des [X.]s eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 [X.]vR 496/17 -, juris, Rn. 14; in jeweils unterschiedlichen Konstellationen [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2003 - 1 [X.]vR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 <3191>; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juli 2005 - 1 [X.]vR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 [X.]vR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 <1266>; [X.]K 8, 213 <216 ff.>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 <423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter [X.] vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und mit weiteren Nachweisen [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2014, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Obergerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die [X.]eurteilung der hinreichenden Erfolgs-aussichten generell auf den Zeitpunkt der [X.] des [X.]s abgestellt wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. April 2017 - 7 Z[X.] 16.498 -, juris, Rn. 1; [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den [X.] nicht zu Lasten des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; [X.], [X.]eschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a.A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch [X.], [X.]eschluss vom 27. Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -, [X.], S. 34).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

Das Verwaltungsgericht hat die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es der Klage - unter [X.]ezugnahme auf die Ausführungen in dem gleichzeitig ergangenen Gerichtsbescheid - mit zwei selbständig tragenden Erwägungen eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Zum einen hat es die Klage wegen [X.] der Klagefrist als unzulässig angesehen, weil die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 [X.] und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegolten habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Zusatz "Die Klage muss … in [X.] abgefasst sein" sei nicht unrichtig gewesen. Zum anderen hat es - darüber hinaus - die [X.]egründetheit der Klage unter [X.]ezugnahme auf die Gründe des [X.]escheides des [X.]s verneint.

Im Hinblick auf beide - selbständig tragenden - [X.]egründungserwägungen hat es die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage überspannt und den Zweck der Prozesskostenhilfe damit verfehlt.

a) Was die Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten wegen Unzulässigkeit der Klage angeht, verkennt die angegriffene Entscheidung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis "Die Klage muss … in [X.] abgefasst sein" unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, unter Verfehlung des Zwecks der Prozesskostenhilfe bereits im Rahmen des [X.] zulasten des [X.]eschwerdeführers "durchentschieden".

aa) Die vorgenannte Frage war zum maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] des [X.]s - hier der 27. Februar 2017 - nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung des [X.]s vom 5. Februar 1990 - 9 [X.]/89 -, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, verhält sich zu ihr nicht. Die Entscheidung betraf vielmehr eine Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es ging darum, ob einem der [X.] weitgehend unkundigen Ausländer, der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO eine in fremder Sprache abgefasste Klageschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, Wiedereinsetzung in die versäumte - da durch die fremdsprachige Klageerhebung nicht gewahrte - Klagefrist auch dann gewährt werden muss, wenn er wusste, dass laut Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen [X.]escheides eine in [X.] abgefasste Klage erforderlich ist. Der Umstand, dass das [X.] in diesem Fall eine offenbar ähnlich lautende Rechtsbehelfsbelehrung nicht beanstandet hat, ist im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage nach der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aussagekräftig. Denn diese Frage hatte das [X.] in dem damaligen Verfahren nicht zu beurteilen.

Ob die Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] des [X.]s als nicht schwierig im vorgenannten Sinne bewertet werden konnte, wie dies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzeslage getan hat, erscheint zweifelhaft. Zwar sind die Maßstäbe für die [X.]eurteilung der Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich geklärt. Ihr lassen sich daher allgemeine Auslegungshilfen zur [X.]eantwortung der Frage entnehmen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis "Die Klage muss … in [X.] abgefasst sein" unrichtig ist. Danach sind Zusätze in Rechtsbehelfsbelehrungen, die - wie der in Rede stehende - über den Inhalt hinausgehen, über den nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingend zu belehren ist, zwar zulässig. Sie dürfen aber nicht unrichtig oder irreführend und dadurch generell geeignet sein, bei dem [X.]etroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in [X.]etracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 C 2/01 -, juris, Rn. 12 und vom 13. Dezember 1978 - 6 [X.] -, [X.]VerwGE 57, 188 sowie [X.]eschlüsse vom 16. November 2012 - 1 [X.] 3/12 -, juris, Rn. 14 und vom 3. März 2016 - 3 PKH 5/15 u.a. -, juris, Rn. 6). Ob die [X.]eantwortung der Rechtsfrage in Anwendung dieser Grundsätze ohne Weiteres als einfach eingestuft werden kann, begegnet jedoch insofern [X.]edenken, als sie im maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt in der erstinstanzlichen Rechtsprechung sehr kontrovers ausfiel. Dies kann aber dahingestellt bleiben.

bb) Denn eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach den vorstehenden Maßstäben auch dann nicht ohne Verkennung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der [X.] verneint werden, wenn die Entscheidung von der [X.]eantwortung einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt.

Im vorliegenden Fall war die entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedenfalls so stark umstritten, dass sie einer [X.]eantwortung im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nicht zugänglich war. Auch wenn es für die Einstufung einer Rechtsfrage als hoch umstritten nicht ausreicht, wenn etwa eine einzige obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die von einem im Übrigen weitgehend einheitlichen [X.] abweicht, so gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] des [X.]s bereits in der erstinstanzlichen Rechtsprechung eine nicht unerhebliche Anzahl von Verwaltungsgerichten, die den fraglichen Hinweis als irreführend und die Rechtsbehelfsbelehrung damit als unrichtig betrachtete. Diese [X.]ewertung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage stellte sich auch nicht nur als vereinzelt gebliebene Rechtsauffassung dar (für eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung: [X.], [X.]eschluss vom 3. De-zember 2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris, Rn. 19 ff.; [X.], Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a [X.]/15.A -, juris, Rn. 15 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, juris, Rn. 44 f.; VG Hannover, [X.]eschluss vom 15. September 2016 - 3 [X.] 4870/16 -, juris, Rn. 12; [X.], [X.]eschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; [X.], [X.]eschluss vom 30. Januar 2017 - 15a L 3029/16.A -, juris, Rn. 5 ff.). Demgegenüber gab es auch eine nennenswerte Zahl von Verwaltungsgerichten, die die Rechtsbehelfsbelehrung für zutreffend hielt (gegen eine Unrichtigkeit: [X.], [X.]eschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 [X.] 5090/16 -, juris, Rn. 5 ff.; [X.], [X.]eschluss vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -, juris, Rn. 20 ff.; [X.], [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris, Rn. 21 f. und vom 16. November 2016 - 6 L 1249/16.A -, juris, Rn. 15; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2016 - 3 K 2501/16 -, juris; [X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2017 - 4 AE 94/17 -, juris, Rn. 10). Ausgangspunkt der divergierenden erstinstanzlichen - und später auch obergerichtlichen - Rechtsprechung war dabei insbesondere der unterschiedliche Sinngehalt, der dem fraglichen Passus beigemessen wird. So wird er entweder (nur) als Hinweis auf das Erfordernis, in welcher Sprache eine Klage zu erheben ist ("in [X.]"), oder (auch) als Hinweis auf das Formerfordernis der Klage ("abfassen") verstanden. Letzterer sei geeignet, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, dass die Klage von dem Kläger selbst schriftlich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müsse, obwohl die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) möglich sei.

Die kontroverse [X.]eurteilung der Frage fand im Übrigen auch nach dem Zeitpunkt der [X.] in der obergerichtlichen Rechtsprechung ihre Fortsetzung. So haben in der Folgezeit mehrere Obergerichte die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bejaht (vgl. VGH [X.], Urteil vom 18. April 2017 - [X.]/17 -, juris, Rn. 28 ff.; [X.], Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 [X.]/18.A -, juris, Rn. 40 ff.), während andere Obergerichte sie verneint haben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. No-vember 2017 - 1 LA 68/17 -, juris, Rn. 11 ff.; [X.], Urteil vom 10. Januar 2018 - 13a [X.] 17.31116 -, juris, Rn. 27 ff., und [X.]eschluss vom 22. Februar 2018 - 6 [X.] 17.31442 -, juris, Rn. 17 f.; [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 [X.]f 92/17.A -, juris, Rn. 80 ff.). Der [X.]ayerische [X.]hof (vgl. [X.]eschluss vom 22. August 2017 - 13a Z[X.] 17.30882 -, juris), das [X.] (vgl. [X.]eschluss vom 5. Januar 2018 - 5 A 1306/17.A -) und das Oberverwaltungsgericht [X.]erlin-[X.]randenburg (vgl. [X.]eschluss vom 1. August 2018 - OVG 12 N 152.18 -) haben jeweils die [X.]erufung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtsfrage zugelassen. Der [X.]ayerische [X.]hof hat in dem Urteil vom 10. Januar 2018 zudem die Revision zum [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen.

cc) Die uneinheitliche [X.]eurteilung der Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hätte es sowohl mit [X.]lick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe, die Situation des unbemittelten Rechtssuchenden bei der Rechtsverfolgung der des bemittelten weitgehend anzugleichen, als auch mit [X.]lick auf die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche ex-ante-[X.]etrachtung geboten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um dem [X.]eschwerdeführer so die Gelegenheit zu geben, zu dieser Frage im Hauptsacheverfahren näher vorzutragen und die Frage gegebenenfalls auch zur Klärung in die höhere Instanz zu bringen. Unter diesen Umständen verbot sich ein [X.] dieser Rechtsfrage bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, da dieses die Rechtsverfolgung gerade erst ermöglichen und nicht schon vorwegnehmen soll. Dies gilt umso mehr unter [X.]erücksichtigung der Eigenart des Asylverfahrens. Rechtsschutzsuchende in Asylverfahren verfügen regelmäßig weder über hinreichende Kenntnisse der [X.] noch des [X.] Rechtssystems und sind deswegen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in besonderem Maße auf rechtlichen [X.]eistand angewiesen. Zudem hat der Gesetzgeber den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Asylverfahren im Interesse der Verfahrensbeschleunigung deutlich eingeschränkt. So ist in asylrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenso wie in Prozesskostenhilfeverfahren ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen (§ 80 [X.]). Auch im Hauptsacheverfahren ist das Rechtsmittelrecht im Vergleich zu dem der [X.]ordnung erheblich beschränkt. So ist bei Abweisung einer Klage als offensichtlich unzulässig oder unbegründet ein Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 [X.]). Auch kann die [X.]erufung nur aus den in § 78 Abs. 3 [X.] genannten Gründen zugelassen werden.

dd) Der Umstand, dass sowohl das für das Verwaltungsgericht maßgebliche Obergericht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 -, juris, Rn. 11 ff.) als auch zuletzt das [X.] (vgl. Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris) die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nach Ergehen des angegriffenen [X.]eschlusses zu Ungunsten des [X.]eschwerdeführers geklärt haben, gebietet keine andere verfassungsrechtliche [X.]eurteilung. Denn Änderungen bei der [X.]eurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage, die nach der [X.] des [X.]s eintreten, können nach den vorstehenden Maßstäben nicht mehr zulasten des [X.]eschwerdeführers berücksichtigt werden.

b) Was die Verneinung der Erfolgsaussichten wegen Unbegründetheit der Klage angeht, wird die Entscheidung den verfassungsrechtlichen Maßstäben ebenfalls nicht gerecht.

Da es sich bei dem im Zeitpunkt der Klageerhebung 18 Jahre alten [X.]eschwerdeführer um einen wehrdienstfähigen [X.] handelte, stellte sich in seinem Asylverfahren auch die Frage, ob wehrdienstfähigen [X.] Männern, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben beziehungsweise bei einer Rückkehr entziehen wollen, im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung droht und ihnen deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Der [X.]eschwerdeführer hatte sich sowohl im Verfahren beim [X.] als auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ausdrücklich auf eine drohende Zwangsrekrutierung im Falle seiner Rückkehr nach [X.] berufen.

Indem das Verwaltungsgericht die [X.]egründetheit der Klage unter [X.]ezugnahme auf die Gründe des [X.]escheides des [X.]s verneint hat, hat es diese Frage der Sache nach negativ beantwortet. Denn das [X.] hat im [X.]escheid vom 22. Dezember 2016 festgestellt, dass der [X.]eschwerdeführer nicht vorverfolgt ausgereist sei, weil er beim Verlassen [X.]s noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei und sich daher durch seine Ausreise auch nicht dem Wehrdienst entzogen haben könne, sowie dass mangels [X.] auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach [X.] bestehe. [X.]ei der Frage, ob unverfolgt ausgereisten wehrdienstfähigen [X.] im Falle ihrer Rückkehr Verfolgung droht, handelte es sich jedoch um eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage, die vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zulasten des [X.]eschwerdeführers entschieden werden konnte. Denn diese Frage war im maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt der [X.] des [X.]s in der Rechtsprechung des für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Obergerichts nicht geklärt. In der Entscheidung des [X.] vom 23. November 2016 - 3 L[X.] 17/16 - ist sie nicht beantwortet worden. Die Obergerichte der anderen Länder vertraten im maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (vgl. die Gefahr politischer Verfolgung bejahend: [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30372 -, juris, Rn. 25 ff.) diese verneinend: [X.], Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris). Deshalb gebot es der Zweck der Prozesskostenhilfe, es dem [X.] zu ermöglichen, die klärungsbedürftige Frage in die zur Klärung berufene Instanz zu bringen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2017 - 2 [X.]vR 1352/17 u.a. -, juris, Rn. 14). Der Umstand, dass das Schleswig-Hol-steinische Oberverwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage der politischen Verfolgung bei (beabsichtigter) Wehrdienstentziehung inzwischen zu Ungunsten des [X.]eschwerdeführers geklärt hat (vgl. Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 L[X.] 17/18 -, juris, Rn. 88 ff.), ändert daran nichts. Denn Änderungen bei der [X.]eurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der [X.] des [X.]s eintreten, können - wie dargelegt - nicht mehr zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

3. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die [X.]egründung der Klageabweisung in dem am selben Tag ergangenen Gerichtsbescheid abgelehnt hat, hat es die [X.]edeutung des Gebots der [X.] auch im Hinblick auf die Perspektive, aus der die Entscheidung über Prozesskostenhilfe zu treffen ist, verkannt (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2017 - 2 [X.]vR 902/17 u.a. -, Rn. 14 f.).

Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur [X.]egründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die [X.]egründung einer Sachentscheidung [X.]ezug genommen wird (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 [X.]vR 2231/13 -, juris, Rn. 13). Allerdings unterliegen die Entscheidung über die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das [X.]egehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine gesonderte [X.]egründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 14). So kommt es für die [X.]eurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Auffassung des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden im Zeitpunkt der [X.] des [X.]s und damit auf eine ex-ante-[X.]e-trachtung an.

Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden, weil es im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren die gleichen Prüfungsmaßstäbe angewendet hat. Insofern hat es verkannt, dass Prozesskostenhilfe bereits dann zu gewähren ist, wenn die Klage lediglich in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem dem Gerichtsbescheid beigefügten [X.]eschluss abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass "die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach den Ausführungen im Gerichtsbescheid allenfalls entfernt erscheinen". Das Verwaltungsgericht hat damit zwar eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten vorgenommen und diese lediglich als entfernt bewertet. Die [X.]egründung für die negative Prognose ist jedoch letztlich dieselbe wie die für die Klageabweisung. Selbstständige Erwägungen hinsichtlich des [X.]s aus einer [X.] sind nicht erkennbar. Diese wären jedoch sowohl angesichts der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Rechtsfrage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung als auch angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten und von dem übergeordneten Oberverwaltungsgericht damals noch nicht entschiedenen Tatsachenfrage der politischen Verfolgung bei Wehrdienstentziehung, erforderlich gewesen.

4. Der [X.]eschluss des [X.] ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei [X.]erücksichtigung der vorstehend konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Das [X.] hat dem [X.]eschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Meta

2 BvR 2726/17

04.12.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. November 2017, Az: 13 A 553/17, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 74ff AsylVfG 1992, § 74 Abs 1 AsylVfG 1992, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 58 Abs 2 S 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2018, Az. 2 BvR 2726/17 (REWIS RS 2018, 922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1942/18 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH für asylrechtliche Aufstockungsklage trotz ungeklärter entscheidungserheblicher Rechtsfrage sowie mangelnde Differenzierung …


2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH für asylrechtliche Aufstockungsklage trotz ungeklärter entscheidungserheblicher Rechtsfrage sowie mangelnde Differenzierung …


2 BvR 2647/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 …


2 BvR 2513/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 …


2 BvR 496/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit im Verwaltungsprozess (Art 3 Abs 1 GG iVm …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.