Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v 25.10.2024 I Nr. 332
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.02.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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