Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2817
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
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